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Analyse von Getriebegeraeuschen

Im Rahmen der zunehmenden Anstrengungen im Umweltschutz finden bei Maschinen und Anlagen die akustischen Emissionswerte immer staerkere Beachtung. Zum einen fuehren erhoehte Schalleistungen im Arbeitsumfeld zu gesundheitlichen Beschwerden, zum anderen stellen sie ein Mass zur Beurteilung der relativen Guete von Antriebsanlagen dar. Ferner ergibt sich als Nebeneffekt die Moeglichkeit, anhand einer Schallemissionsanalyse im Zeitbereich Maschinenschaeden voraussagen bzw. verhindern zu koennen. Um diese Diagnostik anwenden zu koennen, sind zunaechst Erkenntnisse ueber die Entstehung des Schalls bei unterschiedlichen Parametern notwendig. Im Rahmen des vorliegenden Projektes sollen mit praktischen Untersuchungen an einem Verspannpruefstand diese Erkenntnisse an einem Getriebe bei dynamischer Betriebsweise gefunden werden.

Reduzierung der Geraeuschemission an grossflaechigen Motorenbauteilen

Zur Einhaltung der stetig steigenden Anforderungen des Gesetzgebers, aber auch der Endverbraucher gilt es, die Geraeuschabstrahlung der Automobile und hierbei insbesondere der Motoren zu reduzieren. Mit Hilfe experimenteller und vor allem numerischer Methoden werden neue Konzepte der Reduktion der Schallabstrahlung entwickelt und bewertet.

Additive Getriebe mit Infiltration für Leichtbau-Elektromobilität (AGILE)

SiCuM: Kompakte und robuste Siliziumcarbid-Leistungselektronik für die urbane Mobilität^Teilvorhaben: Simulation und kompakte Modelle, Teilvorhaben: Robuste und Effiziente Ansteuerung

Der öffentliche Nahverkehr ist eine bedeutende Komponente der Mobilität der Bevölkerung. Die Antriebstechnik von Straßenbahnen nutzt Leistungselektronik für die Steuerung der Fahrmotoren. Dabei bestehen hohe Anforderungen an die Kompaktheit. Die Verwendung von wide band gap (WBG) Leistungs-halbleiter, speziell SiC, bietet durch geringe Durchlass- und Schaltverluste und eine potenziell höhere Arbeits-temperatur die größten Perspektiven bezüglich einer Volumens- und Massereduktion. Perspektivisch können für die Traktionsumrichter neue Einbauräume z.B. in der Nähe der Motoren erschlossen werden. Darüber hinaus kann durch die hohen Taktfrequenzen der SiC-Bauelemente der Wirkungsgrad im Antriebsstrang deutlich verbessert werden. Hinzu kommen Reduktionen der durch Pendelmomente und Magnetostriktion angeregten Motorgeräusche, ein Vorteil besonders für den urbanen Verkehr. Dabei ist eine robuste Aufbautechnik der Leistungs-halbleiter aufgrund der hohen Anforderungen bezüglich Lebensdauer, Temperatur- und Lastzyklenfestigkeit sowie klimatischer Bedingungen. Erforderlich und Netzspannungen bis zu 1200 V und Leistungen bis etwa 200 kW beherrscht werden, was eine hochstromgeeignete Aufbautechnik erfordert. (

Massnahmen zur Absenkung des Geraeusches von Kleinkraftraedern und Verminderung der subjektiven Laestigkeit

Eine eventuelle Aenderung der Definition des Kleinkraftrades (heute 50 cm'3) bzw. der Fuehrerscheinklasse 4 gibt die Moeglichkeit, wesentlich leisere Kleinkraftraeder zu bauen. Als Demonstrationsprojekt ist ein Kleinkraftrad von ca. 5 kW zu entwickeln, das auf das Heute uebliche unelastische hochtourige Triebwerk verzichtet.

Fahrzeug-Verkehrsgeraeusche. Mess-, Analyse- und Prognose-Verfahren bei Porsche

Das Absenken der Geraeuschgrenzwerte durch die Gesetzgeber erforderte einen immer hoeheren Aufwand in der Entwicklung sowie steigende Kosten am einzelnen Fahrzeug. Anzahl, mittlerweile erreichtes Niveau und geringe Differenz der einzelnen zu bearbeitenden Teilschallquellen, sowie die Reifengeraeuschproblematik verlangen nach praezisen Mess- und Auswertungsmoeglichkeiten. Bei der Fa Porsche wurde ein Mess- und Analysesystem entwickelt, bei dem ausser dem ueblichen Pruefwert auch weitergehende Analysen sowie die wichtigsten aussengeraeuschrelevanten Parameter waehrend einer Vorbeifahrt erfasst werden koennen. Auf der Grundlage der so gewonnenen Daten ist es moeglich, eine rechnerische Modifikation einzelner Teilschallquellen bis hin zur Geraeuschsynthese von kompletten Fahrzeug-Bauzustaenden vorzunehmen. Daraus koennen Aussagen und Prognosen ueber die resultierenden Konsequenzen abgeleitet werden.

Laermminderung an einem zum Segelflugzeugschlepp eingesetzten Motorleichtflugzeug

Theoretische und praktische Untersuchung der Moeglichkeiten zur Minderung des Fluglaerms kolbengetriebener Leichtflugzeuge. Verringert werden soll die Laermbelastung am Boden, insbesondere in der Steigflugphase beim Segelflugzeugschleppbetrieb, entweder durch Erzielen groesserer Ueberflughoehen (besserer Steigwinkel z.B. durch Propellerwirkungsgradverbesserung) bei gleicher Laermemission oder durch geringere Laermemission (insbesondere Auspuff, Luftschraube) oder durch beide Massnahmen. Untersuchung der Einzelanteile der Emission (Abgasgeraeusch, Motorabdeckung, Zelle, Luftschraube) und Massnahmen zu ihrer Verringerung. Alle Untersuchungen sowohl im Bodenstandfall als auch im Flugfall.

Untersuchung des Mechanismus der Anregung von Raumresonanzen bei der dieselmotorischen Verbrennung

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten nachstehende Begriffsbestimmungen: Antriebsart ist das Verfahren, mit dem das Wasserfahrzeug angetrieben wird. Antriebsmotor sind alle direkt oder indirekt zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren. Für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge sind Wasserfahrzeuge, die überwiegend von ihrem künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut werden. Größerer Umbau eines Motors ist ein Umbau des Antriebsmotors, der möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/ EU angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet, oder der die Motorenleistung um mehr als 15 % erhöht. Größerer Umbau eines Wasserfahrzeugs ist der Umbau eines Wasserfahrzeugs, bei dem die Antriebsart des Wasserfahrzeugs geändert wird, der Motor einem größeren Umbau unterzogen wird oder das Wasserfahrzeug in einem Ausmaß verändert wird, dass es die geltenden in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt. Harmonisierte Norm ist eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nummer 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/ EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/ EG , 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nummer 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 316 vom 14.November 2012, Seite 12). Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten. Inbetriebnahme ist die erstmalige Verwendung eines von dieser Verordnung erfassten Produkts in der Union durch einen Endverbraucher. Motorenfamilie ist eine vom Hersteller eingeteilte Gruppe von Motoren, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgas- oder Geräuschemissionen haben. Privater Einführer ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit in der Absicht im Inland in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen. Rumpflänge ist die Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet. Sportboote sind Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Wassermotorräder sind für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 Meter Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien. (2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes. Stand: 05. Dezember 2016

§ 18 Geräuschemissionen

§ 18 Geräuschemissionen (1) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in den Verkehr gebracht werden, sind vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses Nummer 768/2008/ EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar: bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module: Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen), Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung), Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung), bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung), bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewertung eines der folgenden Module: Modul A (interne Fertigungskontrolle), Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung), Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung). (2) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten sind vom Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors folgende, in Anhang II des Beschlusses Nummer 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden: bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module: Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen), Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung), Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung), bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung). Stand: 05. Dezember 2016

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