Vereinfachtes Verfahren Wechselsammelbehälter nach § 46 StVO i.V.m. § 13 BerlStrG Sondernutzung des öffentlichen Straßenlands Ausführungsvorschriften (AV) zu § 127 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) – geringfügige bauliche Maßnahmen (AV 100/120) Verkehrsrechtliche Anordnungen (Verkehrsmanagement) Umweltzone – Stufe 2 Parkraumbewirtschaftung (Handwerkerparkausweis) Luftverkehr: Bauvorhaben / Kräne Kampfmittel Online-Formular Vereinfachtes Verfahren Wechselsammelbehälter nach § 46 StVO i.V.m. § 13 BerlStrG Online-Formulare Antrag auf Baustelleneinrichtungsflächen nach § 11 (3) Berliner Straßengesetz Erläuterung: Mit diesem Formular können Sie Sondernutzungserlaubnisse für Flächen zur Einrichtung von Baustellen beantragen. Es muss sich dabei um Flächen des öffentlichen Straßenlandes handeln, auf die Sie zur Durchführung Ihrer baulichen Maßnahme angewiesen sind. Bitte beachten Sie, dass nur der Bauherr den Antrag stellen darf! (§ 11 Abs. 11 des Berliner Straßengesetzes). Die ausführende Firma kann unter Vorlage einer Vollmacht des Bauherrn die Erlaubnis beantragen. Sie erhält den Bescheid übersandt, wenn sie vom Bauherrn entsprechend zum Empfang der Sondernutzungserlaubnis legitimiert worden ist. Andernfalls wird der Bescheid ausschließlich an den Sondernutzer (Bauherrn) übersandt. Weitere Informationen Antrag auf Sondernutzungen oder Provisorische Gehwegüberfahrt nach § 11 bzw. § 9 (4) des Berliner Straßengesetzes Erläuterung: Mit diesem Formular können Sie temporäre oder dauerhafte Sondernutzungserlaubnisse für solche Sondernutzungen des öffentlichen Straßenlands beantragen, die keine Inanspruchnahmen von Verkehrsflächen zur Einrichtung von Baustellen betreffen. (z.B. Apotheken- und Fahnenmaste, Fundamente, Betonsockel, Großflächenwerbeanlagen, Erker, Balkone, etc. oder Baugerüste, Kranschwenkbereiche, temporäre Freileitungen, Lichterketten, Ausschmückungen oder Beflaggungen etc.) Weitere Informationen Antrag auf Ausnahmegenehmigungen nach § 46 (1) StVO / § 13 BerlStrG für das Aufstellen von Infoständen, das Aufstellen von Großwerbetafeln für Wahlen, das Herausstellen von Stehtischen, Tischen und Stühlen, Waren oder sonstigen Gegenständen, für die Materiallagerung und für den Straßenhandel Mit diesem online ausfüllbaren Formular können Sie Ausnahmegenehmigungen beantragen, für die Sie öffentliches Straßenland in Anspruch nehmen möchten. Weitere Informationen Online-Formulare Anzeige zum Verlegen und Ändern von Telekommunikationslinien Aufgrabemeldung/Baubeginnanzeige Fertigstellungsanzeige Weitere Informationen Online-Formular Antrag auf Verkehrseinschränkungen aufgrund von Arbeitsstellen Mit diesem Formular können Unternehmen für Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, bei den Berliner Straßenverkehrsbehörden die Anordnung einer Arbeitsstelle nach § 45 Abs. 6) StVO beantragen. Weitere Informationen Informationen zur Umweltzone Berlin Online-Formular Feinstaubplakette Online-Formular Handwerkerparkausweis Weitere Informationen Weitere Informationen: Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln Technische Hinweise Hilfe und Tipps zum Ausfüllen und Speichern der Formulare Hinweise zum Datenschutz Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten Datenschutzerklärung der VISS-Geschäftsstelle
Die Beförderung von Treibladungspulver und Munition in kleinen Mengen [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] Werden Versandstücke der gleichen Beförderungskate-
gorie befördert, müssen ihre entsprechenden Massen
addiert werden, wobei die Freigrenze nicht überschrit-
ten werden darf.
Beispiel 1
Güter der Klasse 1Beförderungskategorie 1
UN 0027 Schwarzpulver 1.1D9 kg
UN 0161 NC-Pulver 1.3C7 kg
Freigrenze20 kg
Tatsächliche Masse9 kg + 7 kg = 16 kg
Freigrenze nicht überschritten
Bei Versandstücken mehrerer Beförderungskatego-
rien muss die 1.000 Punkteregel nach Unterabschnitt
1.1.3.6.4 ADR angewendet werden. Dabei wird die
Nettoexplosivstoffmenge der jeweiligen Kategorie
addiert und mit einem Faktor (Faktoren nach Spalte 4
in der modifizierten Tabelle) multipliziert. Die Summe
aller Kategorien darf 1.000 nicht überschreiten (siehe
Beispiel 2).
WICHTIG!
Explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände
dürfen nur in der Originalverpackung befördert
und gelagert werden, da die Zuordnung dieser
Stoffe oder Gegenstände in eine Unterklasse
(ADR) bzw. Lagergruppe (Sprengstoffgesetz) ein
Kennzeichen (Merkmal) für ihr Verhalten in ihrer
Verpackung ist.
Beispiel 2
Güter der Klasse 1
Beförderungskategorie
1
UN 0339, Patronen für
Handfeuerwaffen, 1.4C
2
4
20 kg NEM
UN 0027, Schwarz
pulver, 1.1D5 kg NEM
UN 0161, NC-Pulver,
1.3C10 kg NEM
UN 0044, Anzünd
hütchen, 1.4S0,8 kg
UN 0012 Jagd- und
Sportmunition, 1.4S16 kg
Multiplikationsfaktor50
Produkte5 x 50 = 250 20 x 3 = 60 -
10 x 50 = 500
750
Summe der Produkte
3
60
0
750 + 60 = 810 (1000 Punkte werden
nicht erreicht. Die Freistellung kann in
Anspruch genommen werden.)
Impressum
Herausgeber:
Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU)
Kaiser-Friedrich-Str. 7, 55116 Mainz
www.lfu.rlp.de
Bearbeitung: Frank Wosnitza
Titelbild: prapatsorn - stock.adobe.com
Stand: Januar 2025
Unbe-
grenzt = 0
INFORMATION FÜR SPORT-
SCHÜTZEN UND JÄGER
Die Beförderung von Treibladungspulver und
Munition in kleinen Mengen
INFORMATION
Treibladungspulver (z. B. Nitrocellulosepulver, Schwarz-
pulver) und fertig geladene Munition sind Stoffe und
Gegenstände mit explosiven Eigenschaften, von denen
im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für
Menschen, Tieren sowie Sachen ausgehen können. Sie
sind deshalb Gefahrgüter der Klasse 1 „explosive Stoffe
und Gegenstände mit Explosivstoffen“ und unterliegen
bei der Beförderung den Vorschriften der Gefahr-
gutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt
(GGVSEB) und dem Übereinkommen über die interna-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR).
Die Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung sind
sehr umfangreich. Werden bestimmte Mengen aber
nicht überschritten, können Erleichterungen (Freistel-
lungen) in Anspruch genommen werden. Für Sport-
schützinnen und Sportschützen sowie Jägerinnen und
Jäger sind insbesondere zwei Freistellungen im Teil 1
des ADR interessant:
■■ Freistellung im Zusammenhang mit der Art
der Beförderungsdurchführung nach Abschnitt
1.1.3.1a) ADR
Bei dieser Freistellung sind Privatpersonen von den
Vorschriften des ADR befreit, sofern die transpor-
tierten Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und für
den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für
Freizeit und Sport bestimmt sind. Es sind hierbei Maß-
nahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungs-
bedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Für den innerstaatlichen Transport wird in Anlage 2
Nr. 2.1 a) der GGVSEB die Menge pro Beförderungs-
einheit eingeschränkt. Die Gesamtnettoexplosivstoff-
masse (NEM) darf bei Treibladungspulver 3 kg nicht
überschreiten.
Bei Munition der Unterklasse 1.4 beträgt die Brutto
masse max. 50 kg, bei den Unterklassen 1.1 bis 1.3 5 kg.
WICHTIG!
Werden die vorher genannten Mengen bei der
Beförderung überschritten, gilt nicht mehr die
Befreiung vom ADR. Ab dem 1. Januar 2025 müs-
sen dann auch die Vorschriften für die Sicherung
nach Kapitel 1.10 ADR eingehalten werden. Unter
„Sicherung” versteht das ADR Maßnahmen oder
Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Dieb-
stahl oder den Missbrauch von Treibladungspulver
und Munition zu minimieren. Da es sich bei Treib-
ladungspulver und Munition der Unterklassen 1.1
bis 1.3C um “Gefahrgüter mit hohem Gefahren-
potential” handelt, ist zusätzlich ein „Sicherungs-
plan” zu erstellen, wenn die Transportmenge bei
Treibladungspulver 3 kg und bei Munition der
Unterklassen 1.1 bis 1.3C 5 kg überschreitet. Infor-
mationen zu den Sicherungsbestimmungen des
ADR und einem Muster für einen Sicherungsplan
sind beim Verband der Chemischen Indust-
rie e. V. – VCI im Internet unter: https://www.vci.
de/services/leitfaeden/vci-leitfaden-umsetzung-
gesetzlicher-sicherheitsbestimmungen-fuer-
befoerderung-gefaehrlicher-gueter-adr-rid-adn-
security.jsp
■■ Freistellung im Zusammenhang mit Men-
gen, die je Beförderungseinheit befördert
werden nach Abschnitt 1.1.3.6 ADR
Sollen größere Mengen befördert werden als
die vorher angegebenen, kann ein vereinfach-
ter Gefahrguttransport nach Abschnitt 1.1.3.6
ADR erfolgen. Hierbei entfallen die meisten
Beförderungsvorschriften.
Einzuhalten sind aber
• bei Treibladungspulver ein Sicherungsplan nach
1.10.3.2 des ADR,
• die Verpackungsvorschriften,
• die Zusammenpackvorschriften,
• die Kennzeichnung der Versandstücke,
• die Zusammenladevorschriften,
• das Verbot von Feuer und offenem Licht,
• die Überwachung des Fahrzeugs beim Abstellen
außerhalb eines abgeschlossenen Geländes. Bei Mu-
nition gilt die Überwachungspflicht ab 50 kg (NEM),
• das Mitführen eines mind. 2 kg Feuerlöschers (ABC),
• das Mitführen eines Beförderungspapiers, wenn die
Güter an Dritte übergeben werden (bei Eigenbedarf
kann innerhalb Deutschlands nach Ausnahme 18 (S)
der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) auf das
Beförderungspapier verzichtet werden).
Die Freistellung in Abschnitt 1.1.3.6 enthält eine Tabel-
le, die in fünf Beförderungskategorien (0 bis 4) einge-
teilt ist. Entsprechend ihrer Gefährlichkeit enthalten
die gefährlichen Stoffe und Gegenstände ihre Zuwei-
sung in eine Beförderungskategorie und die dazugehö-
rige Höchstmenge (bei Klasse 1 die Nettoexplosions-
masse NEM) je Beförderung.
■■ Modifizierte Tabelle nach 1.1.3.6.3 ADR für Klasse 1
Beförderungs
kategorieStoffe oder Gegenstände Verpackungs-
gruppe oder Klassifizierungscode /-gruppe
oder UN-Nummer
0Klasse 1: 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN-
Nummer 0190
Stoffe und Gegenstände der folgenden
Klasse 1: 1.1 B bis 1.1 J a) , 1.2 B bis 1.2
J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 D a)
a)
Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084,
0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017
sind die höchstzulässigen Gesamtmengen
je Beförderungseinheit (von 20 auf 50)
erhöht
Stoffe und Gegenstände der Klasse 1:
1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N
Klasse 1: 1.4 S
1
2
4
Höchstzulässige
Gesamtmenge je
Beförderungs-
einheit
0
Multiplikationsfaktor und
Anmerkungen
20Keine Anwendung der
Erleichterungen möglich
50
5020
3333
unbegrenztEs sind keine
Mengenbeschränkungen
zu beachten
<p>Abfälle können in haushaltsüblichen Mengen an diese Wertstoff-Center gebracht werden.</p>
<p>Wir nehmen an:</p>
<ul>
<li>Sperrmüll, Elektroaltgeräte, Metalle, Papier/Pappe, Schadstoffe, Bauschutt</li>
<li>Kostenlose Annahme von haushaltsüblichen Mengen an Altkleidern, CDs/DVDs, Elektro-Altgeräten, Grünschnitt, Leichtverpackungen, Metall, Papier, Pappe/Kartonagen, Schadstoffen und Sperrmüll</li>
<li>Kostenpflichtige Annahme von Bauschutt in Kleinmengen (Gewerbeschadstoffe nur in Ossendorf)</li>
</ul>
<p>Wir nehmen nicht an:</p>
<p>Asbest, Dämmmaterial, Außenhölzer, Teerpappe</p>
<ul>
<li>Sprengstoff, Munition</li>
<li>Gasflaschen</li>
<li> Infektiöses Material, Tierkadaver</li>
<li> Motoren, Getriebeöle</li>
<li>Gewerbeschadstoffe</li>
</ul>
The German Environment Agency has conducted tests to determine the ecotoxicity of TNT and its metabolites 2-ADNT and 4-ADNT, as well as other munition compounds (1,3-DNB and 2,6-DNT) by using two marine diatom species ( Phaeodactylum tricornutum and Skeletonema marinoi ) in accordance with DIN EN ISO 10253 (2016) and derived effect concentrations on this basis. Environmental quality standards (EQS), as applied in the Water Framework Directive and Marine Strategy Framework Directive, were derived for TNT in water and biota. A proposal for monitoring the EQS was made after comparing the EQS with measured environmental concentrations of TNT. Veröffentlicht in Texte | 136/2025.