Im Rahmen des Programms zur Bearbeitung der Gefaehrdungsabschaetzung von Ruestungsaltlasten des Landes Niedersachsen wurde das IWS beauftragt, ein Bewertungsmodell zur vergleichenden Bewertung und Prioritaetensetzung der Gefaehrdungspotentiale von Ruestungsaltlastverdachtsflaechen zu entwickeln. Ruestungsaltlasten sind Altablagerungen und Grundstuecke stillgelegter Anlagen und Nebeneinrichtungen der Ruestungsindustrie, von denen aufgrund des unsachgemaessen Umganges vor allem mit Explosiv- und Kampfstoffen einschliesslich der Vor- und Zwischenprodukte bei der Herstellung und Verarbeitung und der unsachgemaessen Entsorgung von Produktionsrueckstaenden, oder aber von den Produkten selbst Gefahren fuer die Umwelt ausgehen. Das Verfahren musste, entsprechend der Vorgehensweise bei der Altlastenbewertung in Niedersachsen, auf dem vom Land Baden-Wuerttemberg fuer die Altlastenbearbeitung entwickelten Bewertungsmodell (BWBV) aufbauen. Zusaetzlich war ein pragmatischer Ansatz gefordert, um eine leichte Handhabbarkeit des Verfahrens zu gewaehrleisten. Im Rahmen der Bewertung sollten relativ leicht zu beschaffende Daten und Informationen ebenso wie konkrete Messwerte zur Belastungssituation aus chemisch-physikalischen Analysen in die Bewertung einbezogen werden.
Auch nach Jahrzehnten durchgeführter Bergungen befinden sich noch immer unentdeckte Kampfmittel im Berliner Boden. Die von diesen Kriegsaltlasten ausgehende Risiken und Gefahren erfordern auch über 70 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges geeignete Untersuchungen, um Risiken gering zu halten und Gefahrensituationen zu vermeiden. Im Land Berlin regelt die Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung – KampfmittelV) die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. Als wichtigste Regelungen für die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sind hervorzuheben: Für die Ermittlung nach Kampfmitteln ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt als Ordnungsbehörde zuständig. Teilt die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstückes der Senatsverwaltung beabsichtigte Bodeneingriffe mit, ermittelt die Senatsverwaltung, ob es sich bei dem Grundstück um eine Kampfmittelverdachtsfläche handelt. Die ordnungsgemäße Bergung von Kampfmitteln obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück. Für die Beseitigung geborgener und aufgefundener Kampfmittel ist die Polizei zuständig. Weitere Informationen und Hinweise zu Kampfmitteln werden in der Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln im Land Berlin gegeben. Kampfmittelverordnung, Verwaltungsvorschrift, Formular zu Mitteilung über die Absicht von Bodeneingriffen
Die Verkehrsbehörden und Partner des Landes Berlin sind für eine Reihe von Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr und Mobilität zuständig. Auf den jeweiligen Seiten finden Sie Informationen zu Bedingungen, Bearbeitungszeiten und Ansprechpartnern: Öffentliches Straßenland Genehmigung von Verkehrseinschränkungen aufgrund von Arbeitsstellen Genehmigung von Verkehrseinschränkungen aufgrund von Veranstaltungen Genehmigung von Verkehrseinschränkungen aufgrund von Filmdreharbeiten Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten Genehmigung zum Aufstellen von Bauwagen im öffentlichen Straßenland Sondernutzung für das gewerbliche Anbieten von stationslosen Mietfahrzeugen Genehmigung von Ausnahmen Eisenbahn Genehmigung von nichtbundeseigenen Eisenbahnen / Eisenbahntechnische Genehmigung bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen Bautechnische Genehmigung von bzw. in der Nähe von Bahnanlagen ÖPNV Genehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr der Straßenbahn und U-Bahn Sonstiges Kampfmittelbergung: Ermittlung auf der Grundlage von Akten, Luftbildern und Berichten aus der Kriegszeit zu noch nicht geborgenen Kampfmitteln Anerkennung von Erste-Hilfe-Stellen und Sehteststellen auf Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung Rechtsvorschriften im Bereich Mobilität und Verkehr Formulare im Bereich Mobilität und Verkehr
§ 16 Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Kampfmittelräumungen archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten. (2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben. (3) Ein Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn ihm durch eine Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile entstehen. (4) § 11 Absatz 4 gilt entsprechend. Stand: 29. Dezember 2023