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s/nachweis/NachweisV/gi

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Abfallbilanzen

Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle sind im Wesentlichen Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll, Sperrmüll) und ähnliche Abfälle aus Gewerbe, Industrie und Infrastruktureinrichtungen sowie Bauabfälle und Klärschlämme. Das gilt, soweit diese Abfälle nicht als gefährlich (umgangssprachlich: „Sonderabfälle“) einzustufen sind. Die Abfallbilanzen enthalten neben Daten zum Abfallaufkommen auch Aussagen über die Art der Entsorgung (Verwertung/Beseitigung) sowie die Entwicklung des Abfallaufkommens in den letzten 10 Jahren. Grundlage bilden die jeweiligen Bilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Mengenstromnachweise der dualen Systeme sowie Daten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und des Statistischen Landesamtes. Gefährliche Abfälle („Sonderabfälle“) Gefährliche Abfälle unterliegen gemäß den Bestimmungen der Paragrafen 48 bis 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Nachweisverordnung (NachwV) einer besonderen Nachweispflicht. Diese wird in der Regel durch Dokumentation der jeweiligen Entsorgungswege erfüllt. Dazu werden für jeden einzelnen Entsorgungsvorgang Entsorgungsnachweise sowie Begleitscheine erstellt. Die Abfallbilanzen für gefährliche Abfälle basieren auf einer jährlichen Auswertung der Begleitscheine sowie vergleichbarer Listennachweise. Sie erfassen sämtliche gefährlichen Abfälle. Diese sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.12.2001 jeweils mit einem Stern (*) gekennzeichnet.

Rechtsvorschriften im Bereich Kreislaufwirtschaft

Landesrecht Bundesrecht Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin – KrW-/AbfG Bln) Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung – SoAbfEV) Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallgebührenordnung – SoAbfGebO) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Annahme bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) Verordnung über die Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe (Problemabfallverordnung – ProbAbfV) Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen Überlassungspflicht für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (ABl. S. 4277). Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Bekanntmachung vom 12. Januar 2006 (ABl. S. 278) Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan gefährliche Abfälle Fortschreibung vom 31.03.2019 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Siedlungsabfall Fortschreibung vom 15.05.2012 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Bauabfall Fortschreibung vom 03.09.2008 GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ABl. = Amtsblatt für Berlin Merkblätter zur Entsorgung im Land Berlin Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Ansprechpartnerin: Sabine Dührkoop E-Mail: sabine.duehrkoop@senmvku.berlin.de Tel.: (030) 9025-2151 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Gesetz über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV) Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung – AbfKlärV) Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsbußgeldverordnung – AbfVerbrBußV) Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholz-Verordnung – AltholzV) Altölverordnung – AltölV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – AVV Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel – HKWAbfV Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung – VersatzV) Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) über die Verbringung von Abfällen – VVA

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Die Nachweisverordnung, die am 1. Februar 2007 in Kraft getreten ist, konkretisiert die Vorgaben der Paragrafen 49 und 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) hinsichtlich der Register- und Nachweispflichten im Umgang mit Abfällen. Sie regelt die Nachweisführung bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle und macht Vorgaben über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung. Grundsätzlich sind Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle – sowohl untereinander als auch gegenüber der zuständigen Behörde – nachzuweisen. In Paragraf 3 Absatz 5 KrWG werden diejenigen Abfälle als gefährlich definiert, die durch Rechtsverordnung nach Paragraf 48 Satz 2 KrWG oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Die entscheidende Rechtsverordnung ist die Abfallverzeichnis-Verordnung. Von den Regelungen der Nachweisverordnung sind sämtliche Branchen und Wirtschaftsbereiche betroffen, unter anderem die Industrie (zum Beispiel chemische Industrie), das Handwerk (zum Beispiel Bauunternehmen), aber auch öffentliche Einrichtungen. Mit dem Einsetzen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) zum 1. April 2010 wurde das bis zu diesem Zeitpunkt in der Praxis genutzte Verfahren mit Papierformularen durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Sowohl der Austausch von Daten der am Entsorgungsvorgang beteiligten Wirtschaftsunternehmen untereinander, als auch die Übermittlung von Daten an die zuständigen Überwachungsbehörden, erfolgen mittels elektronischer Kommunikation. Mit der Einführung des eANV konnte einerseits eine effizientere Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle sichergestellt werden, andererseits profitieren die Beteiligten von einem deutlich geringeren Verwaltungsaufwand im Vergleich zum vorherigen Verfahren in Papierform. Weiterführende Informationen zum Ablauf des eANV und den Voraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren befinden sich in der Rubrik: Elektronisches Abfallnachweisverfahren – Fragen und Antworten. Abfallverzeichnis und Nachweisverfahren Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren Leitfaden zum elektronischen Abfallnachweisverfahren Standardisierte Datenschnittstellen nach Paragraf 18 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 der Nachweisverordnung Fragen und Antworten eANV - Elektronische Nachweisführung eANV - Funktionsweise eANV - Neuheiten eANV - qualifizierte elektronische Signatur und deren Einsatz eANV - Technische Voraussetzungen eANV - Verwendung von Signaturkarten Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das NachwV.

Ab April erfolgt Nachweisführung für gefährliche Abfälle elektronisch Unternehmen und Behörden müssen sich bis April registrieren lassen

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 046/10 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 046/10 Magdeburg, den 16. März 2010 Ab April erfolgt Nachweisführung für gefährliche Abfälle elektronisch Unternehmen und Behörden müssen sich bis April registrieren lassen Magdeburg. Ab 01. April 2010 erfolgt in Deutschland die Nachweisführung für gefährliche Abfälle elektronisch. Dann sollen die über hunderttausend Entsorgungsnachweise und mehrere Millionen Begleitscheine, die jährlich in Deutschland anfallen, auf Basis moderner Datenverarbeitungssysteme bearbeitet werden. Das soll die Nachweisführung effektivieren und mittelfristig bei allen beteiligten Unternehmen und Behörden die Kosten für die Nachweisführung verringern. Um das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) nutzen zu können, müssen sich Erzeuger, Beförderer und Entsorger noch vor dem 1. April bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) registrieren lassen. Dazu können sich diese Unternehmen über das Portal www.zks-abfall.de anmelden. Wie das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt heute in Magdeburg mitgeteilt hat, sind davon ca. 1.600 Unternehmen und Behörden in Sachsen-Anhalt betroffen. Bisher gingen aus Sachsen-Anhalt ca. 400 Anmeldungen ein. Das Ministerium teilte mit, dass betroffene Unternehmen und Behörden die Möglichkeit hatten, sich auf Informationsveranstaltungen sowie durch Broschüren, Schulungen sowie Test- und Probeläufen auf den Übergang zum elektronischen Nachweisverfahren vorzubereiten. Darüber hinaus sind aktuelle Informationen im Internet auf den Portalen der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall, des Bundesumweltministeriums (www.bmu.bund.de) und des Landes Sachsen-Anhalt (www.mlu.sachsen-anhalt.de) abrufbar. 2007 trat die Nachweisverordnung für gefährliche Abfälle in Kraft. Sie sieht die Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens zum 1.04.2010 und die Nutzung der elektronischen Signatur anstelle der handschriftlichen Unterschrift für Nachweise und Begleitscheine vor. Dies gilt für Abfallentsorger unmittelbar. Für Abfallerzeuger und ¿beförderer ist die elektronische Signatur ¿ unabhängig von der erforderlichen Registrierung bei der ZKS-Abfall ¿ erst ab 01. Februar 2011 zwingend vorgeschrieben. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pr@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Abfalluntersuchungen Als Rechtsgrundlage für die Untersuchung von Abfällen dient i.d.R. das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Verbindung mit der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) , der Nachweisverordnung, der T A Abfall, Teil 1 bzw. T A Siedlungsabfall sowie der Ablagerungs- und Deponieverordnung, der Versatzverordnung und der Altholtzverordnung. Hiernach sind Abfälle, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist, nach den abfallbestimmenden Parametern zu untersuchen. Diesbezüglich sind für abfalltechnische Untersuchungen insbesondere folgende Bestimmungen zu berücksichtigen: Ablagerungsverordnung Deponieverordnung, Anhang 4 Versatzverordnung, Anlage 3 Altholzverordnung, Anlage IV und V

Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen

Vorgeschichte Mit der am 11. März 2016 in Kraft getretenen "Verordnung zur Umsetzung der novellierten Gefährlichkeitskriterien" wurde in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) unter anderem eine neue Systematik bei der Einstufung von Abfällen, die persistente organische Schadstoffe ( persistent organic pollutants , POP) enthalten, als gefährliche Abfälle eingeführt. Diesbezüglich sah Nummer 2.2.3 der Anlage zu Paragraf 2 Absatz 1 der AVV vor, dass alle in Anhang IV der Verordnung (EG) Nummer 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-Verordnung) aufgeführten Stoffe, die die dort angegebenen Grenzwerte erreichen oder überschreiten, zu einer Einstufung der Abfälle als gefährlich führten. Durch diesen dynamischen Verweis in der AVV auf Anhang IV der EU-POP-Verordnung entstand durch die Aufnahme von HBCD in diesen Anhang ab dem 30. September 2016 die Situation, dass HBCD-haltige Wärmedämmstoffplatten – bis dahin nicht gefährlich – als gefährlicher Abfall eingestuft werden mussten. Diese geänderte Rechtslage führte in Verbindung mit der ohnehin hohen Auslastung von Müllverbrennungsanlagen im Spätsommer 2016 in vielen Teilen Deutschlands zu Engpässen bei der Entsorgung dieser Wärmedämmplatten. Um die Situation kurzfristig zu entschärfen, einigte sich der Bundesrat am 16. Dezember 2016 auf eine Änderungsverordnung zur AVV, die eine Ausnahmeregelung für HBCD-haltige Abfälle bis zum 31. Dezember 2017 enthielt. Diese Änderungsverordnung konnte von der Bundesregierung direkt in Kraft gesetzt werden, da der Bundesrat seine Zustimmung zum Verordnungsentwurf im Voraus erteilt hatte; sie trat bereits am 28. Dezember 2016 in Kraft. Die Bundesregierung hatte im Dezember 2016 zugesichert, während dieses "Moratoriums" gemeinsam mit den Ländern eine dauerhaft tragfähige Lösung der Überwachung und Entsorgung von allen POP-haltigen Abfällen zu erarbeiten, ohne dass es deren Einstufung als gefährlicher Abfall bedarf. Erlass der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung und Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung Mit der "Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung", die am 1. August 2017 in Kraft getreten ist, sollen die oben dargestellten Probleme dauerhaft und bundeseinheitlich gelöst werden. Diese Verordnung wurde am 7. Juni 2017 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Nach der Zustimmung des Bundesrates am 7. Juli 2017 wurde die Verordnung am 24. Juli 2017 verkündet. Sie enthält in Artikel 1 die "Verordnung zur Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen" (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung – POP-Abfall-ÜberwV) und in den Artikel 2 und 3 Änderungen der Abfallverzeichnis-Verordnung. Inhalt der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung Damit Abfälle unter den Anwendungsbereich der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung fallen, sind vier Voraussetzungen notwendig. Zunächst müssen die Abfälle aus POP bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sein. Weiterhin muss mindestens ein Grenzwert der der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-Verordnung) überschritten werden. Um welche Schadstoffe und Grenzwerte es sich handelt, geht aus Anhang IV der EU-POP-Verordnung hervor. Darüber hinaus fallen nur die POP-haltigen Abfälle unter die POP-Abfall-ÜberwV, die nach der AVV als nicht gefährlich eingestuft sind. Für gefährliche Abfälle besteht diesbezüglich kein Reglungsbedarf, denn diese unterliegen bereits auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung (NachwV) besonderen Anforderungen, insbesondere auch einer besonderen Überwachung. Schließlich müssen die POP-haltigen Abfälle einer der in Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe der POP-AbfallÜberwV genannten Abfallarten zuzuordnen sein. Die POP-Abfall-ÜberwV soll eine lückenlose Überwachung der Abfälle bis zu der Anlage gewährleisten, in der die POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Daher werden sowohl die in Vorbehandlungsanlagen erzeugten Gemische als auch aus angefallenen Gemischen aussortierte POP-haltige "Sekundärabfälle" in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen. Die POP-Abfall-ÜberwV konkretisiert in Bezug auf das Getrenntsammlungsgebot und das Vermischungsverbot die EU-POP-Verordnung. Hierdurch wird gewährleistet, dass POP-haltige Abfälle unabhängig von ihrer Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall in vergleichbarem Maße getrennt gesammelt werden und nur in dafür zugelassenen Anlagen vermischt werden. Die Regelungen zu den Nachweis- und Registerpflichten sind den für gefährliche Abfälle geltenden Regelungen nachgebildet. So findet insbesondere das Sammelentsorgungsnachweisverfahren des Paragraf 9 NachwV Anwendung, allerdings mit der Modifikation, dass die in Paragraf 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 NachwV genannte Mengenbegrenzung von 20 Tonnen pro Jahr nicht gilt. Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung Die in Artikel 2 der "Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung" enthaltene Änderung der AVV begrenzt im Sinne einer "eins zu eins"-Umsetzung des einschlägigen EU-Rechts die Einstufung von POP-haltigen Abfällen als gefährliche Abfälle auf diejenigen Abfälle, die die 16 POP enthalten, die nach dem Europäischen Abfallverzeichnis als gefährlicher Abfall einzustufen sind, soweit sie einen POP-Gehalt oberhalb der der in Anhang IV der EU-POP-Verordnung aufgeführten Grenzwerte aufweisen. Daher hebt Artikel 3 die Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung vom Dezember 2016 vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2018 auf (Ende des Moratoriums). In Bezug auf HBCD-haltige Abfälle wird das Moratorium, das zu einer deutlichen Entspannung bei der Entsorgung dieser Abfälle geführt hat, damit zum Dauerzustand. Fragen zum Flammschutzmittel HBCD und zur Entsorgung von Polystyrol-Dämmstoffe Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das POP-Abfall-ÜberwV.

Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

Die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung wurde am 10. Dezember 2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Nummer 69, Seite 4043) verkündet und ist am 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen. Kernstück der Mantelverordnung ist die in Artikel 1 enthaltene Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, welche die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung vollständig ablösen wird. Die neue Verordnung präzisiert sowohl die nach dem KrWG geforderten materiellen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit sowie der Sach- und Fachkunde als auch die Verfahrensregelungen zur Anzeige nach Paragraf 53 KrWG beziehungsweise zur Erlaubnis nach Paragraf 54 KrWG. Zum Bürokratieabbau ist in beiden Fällen die Möglichkeit zur elektronischen Abwicklung der Verfahren gegeben. Besondere Bedeutung erlangt die Verordnung im Hinblick auf die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Dies sind nach den Begriffsdefinitionen des Paragraf 3 Absatz 10 bis 13 KrWG solche Unternehmen, die aus Anlass einer anderweitigen Tätigkeit Abfälle sammeln, befördern, diese handeln oder makeln. Für Sammler und Beförderer von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen gilt nach Paragraf 72 Absatz 4 KrWG eine Übergangsvorschrift. Hiernach wird die Geltung der Anzeige- und Erlaubnispflichten allerdings nur bis zum 1. Juni 2014 hinausgeschoben. Ab diesem Termin fallen die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammler und Beförderer von Abfällen uneingeschränkt unter die Anzeige- und Erlaubnispflichten. Um auch nach diesem Termin einen sachgerechten und möglichst unbürokratischen Vollzug zu gewährleisten, sieht die beschlossene Verordnung verschiedene Privilegierungen für wirtschaftliche Unternehmen (Ausnahmevorschriften und Erleichterungen bei der Fachkunde) vor. Artikel 2 und 3 der oben genannten Mantelverordnung enthalten Folgeänderungen, die sich aus der neuen Verordnung nach Artikel 1 ergeben. Durch die in Artikel 4 enthaltenen Änderungen der Nachweisverordnung werden zum einen mehrere Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie zur abfallrechtlichen Überwachung umgesetzt und zum anderen verschiedene Regelungen auf der Grundlage der bisherigen Vollzugserfahrungen zum elektronischen Abfallnachweisverfahren rechtsklarer und vollzugstauglicher gefasst. Vollzugshilfe zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach Paragrafen 53, 54 KrWG und AbfAEV In Zusammenhang mit der Verabschiedung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung ist die Bundesregierung vom Bundesrat gebeten worden, Vollzugshinweise zur bundeseinheitlichen Auslegung der neuen Vorschriften zu erarbeiten. Zur Umsetzung dieser Entschließung hat das Bundesumweltministerium eine Bund/ Länder Arbeitsgruppe konstituiert, in deren Rahmen die "Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach Paragrafen 53 und 54 KrWG und AbfAEV" erarbeitet und abgestimmt wurde. Die Vollzugshilfe enthält neben Erläuterungen der wesentlichen Rechtsbegriffe der Verordnung auch Praxisbeispiele für die Einordnung der Adressaten als "wirtschaftliches Unternehmen". Die Vollzughilfe wurde inzwischen dem Ausschuss für Abfalltechnik der Bund Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall vorgelegt und von diesem als geeignete Grundlage für einen praxisgerechten Vollzug der Anzeige- und Erlaubnisverordnung qualifiziert. Die in der Vollzugshilfe enthaltenen Ausführungen sind nicht rechtsverbindlich, sondern sollen den für den Vollzug zuständigen Länderbehörden als Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung dienen. Den Ländern steht es frei, im Rahmen ihrer Vollzugsverantwortung die Vollzugshilfe als eigene Vollzugshinweise einzuführen oder noch weitergehende Detaillierungen vorzunehmen. Die Vollzughilfe soll zusätzlich den Adressaten der Verordnung, das heißt Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln, als Information und Orientierung dienen. Elektronische Abwicklung der Verfahren Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Ein übergeordnetes rechtliches Rahmenwerk ist nicht vorhanden.

1B - Weiteres Recht

1B - Weiteres Recht RS-Handbuch (11/24) Das Kapitel 1B - Weiteres Recht enthält nationale Rechtsvorschriften, die im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und des Strahlenschutzes anzuwenden sind. Das Kapitel 1B - Weiteres Recht enthält nationale Rechtsvorschriften, die im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und des Strahlenschutzes anzuwenden sind. Umfasst werden unter anderem die Bereiche Umwelt, Produkt- und Betriebssicherheit sowie Medizinprodukte und elektromagnetische Verträglichkeit. Weiteres nationales Recht Dokument Ausführliche Bezeichnung 1B-1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 ( BGBl .I 2003, Nr. 4, S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 ( BGBl . 2023 I Nr. 344) geändert worden ist 1B-2.1 Umweltinformationsgesetz - UIG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 ( BGBl .I 2014, Nr. 49, S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 9, S. 306) geändert worden ist Hinweis: Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG (siehe Punkt 1F-1.17 ) 1B-2.2 Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 ( BGBl .I 2001, Nr. 45, S. 2247), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 48, S. 3154) geändert worden ist 1B-3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 14 S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 323) geändert worden ist Hinweis: Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU (siehe Punkt 1F-1.15 ) und der Richtlinie 2001/42/EG (siehe Punkt 1F-1.16 ) 1B-4 Umweltauditgesetz - UAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 64, S. 3490), 90), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 ( BGBl . I 2021, Nr. 53, S. 3436) geändert worden ist Hinweis: Ausführung der Verordnung (EG) 1221/2009 ( vgl. Punkt 1F-1.18.1 ) Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz über die Voraussetzungen der Aufnahme von Bewerbern in die Prüferliste ( UAG-Prüferrichtlinie - UAG-PrüfR ) vom 10. November 2020 ( BAnz AT 15.06.2021 B6) Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz für die Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen im Rahmen der Aufsicht ( UAG-Aufsichtsrichtlinie - UAG-AufsR ) vom 10. Mai 2012 ( BAnz AT 17.08.2012 B4) Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz für die mündliche Prüfung zur Feststellung der Fachkunde von Umweltgutachtern und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen ( UAG-Fachkunderichtlinie - UAG-FkR ) vom 28. Januar 2010 ( BAnz 2010, Nr. 45, S. 1093) UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV - vom 4. September 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 64, S. 3503), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 44 des Gesetzes vom 7. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 48, S. 3154) geändert worden ist 1B-5 Bundesberggesetz - BBergG - vom 13. August 1980 ( BGBl .I 1980, Nr. 48, S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 323) geändert worden ist 1B-6 Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche ( Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 ( BGBl .I 1995, Nr. 56, S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 69, S. 3584) geändert worden ist 1B-7 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP - V Bergbau - vom 13. Juli 1990 ( BGBl .I 1990, Nr. 69, S. 1420), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2023 ( BGBl .I 2024, Nr. 2) geändert worden ist 1B-8 entfällt 1B-9 entfällt 1B-10 Umwelthaftungsgesetz - UmweltHG - vom 10. Dezember 1990 ( BGBl .I 1990, Nr. 67, S. 2634), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 48, S. 2421) geändert worden ist 1B-11 Strafgesetzbuch - StGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 ( BGBl .I. 1998, Nr. 75, S. 3322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. März 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 109) geändert worden ist 1B-12 entfällt 1B-13 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) vom 14. Dezember 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 61, S. 2879), das durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 35, S. 1858) geändert worden ist 1B-14 Raumordnungsgesetz - ROG - vom 22. Dezember 2008 ( BGBl .I 2008, Nr. 65, S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 88) geändert worden ist 1B-15 Verordnung zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes ( Raumordnungsverordnung - RoV) vom 13. Dezember 1990 ( BGBl .I 1990, Nr. 69, S. 2766), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 88) geändert worden ist 1B-16 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge ( Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 25, S. 1274), berichtigt am 25. Januar 2021 durch BGBl .I 2021, Nr. 4, S. 123), das zuletzt durch Artikel 11, Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 202) geändert worden ist. 1B-17.1 4. BImSch-Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 33, S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 ( BGBl . I, S. 1799) geändert worden ist 1B-17.2 5. BImSch-Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 ( BGBl .I 1993, Nr. 42, S. 1433), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 ( BGBl .I 2015, Nr. 17, S. 670) geändert worden ist 1B-17.3 9. BImSch-Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 ( BGBl .I 1992, Nr. 25, S. 1001), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 88) geändert worden ist 1B-17.4 11. BImSch-Verordnung - Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 9, S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 3, S. 42) geändert worden ist 1B-17.5 12. BImSch-Verordnung - Störfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 13, S. 483), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1B-17.6 42. BImSch-Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 47, S. 2379), berichtigt am 9. Februar 2018 ( BGBl .I 2018, Nr. 6, S. 202) 1B-17.7 26. BImSch-Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 50, S. 3266, berichtigt am 5. November 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 66, S. 3942) 1B-17.8 32. BImSch-Verordnung- Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 63, S. 3478), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist 1B-17.9 39. BImSch-Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emmissionshöchstmengen vom 2. August 2010 ( BGBl .I 2010, Nr. 40, S. 1065), die zuletzt durch Artikel 112 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl . I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1B-18 Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheiten- und Zeitgesetz - EinhZeitG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 ( BGBl .I 1985, Nr. 11, S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 65 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 35, S. 1666) geändert worden ist 1B-19 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung ( Einheitenverordnung - EinhV) vom 13. Dezember 1985 ( BGBl .I 1985, Nr. 60, S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 ( BGBl .I 2009, Nr. 64, S. 3169) geändert worden ist 1B-20 Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen ( Mess- und Eichgesetz - MessEG) vom 25. Juli 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 43, S. 2722), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 323) geändert worden ist 1B-21 Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung ( Mess- und Eichverordnung - MessEV) vom 11. Dezember 2014 ( BGBl . I 2014, Nr. 58, S. 2010), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 27) geändert worden ist 1B-22 entfällt 1B-23 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20. Oktober 2006 ( BGBl .I 2006, Nr. 48, S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 ( BGBl . I, S. 700) geändert worden ist 1B-24 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ( Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 ( BGBl .I 2012, Nr. 10, S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.03.2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 56) geändert worden ist 1B-25 Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV ) vom 10. Dezember 2001 ( BGBl .I 2001, Nr. 65, S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 ( BGBl . I 2020, Nr. 32, S. 1533) geändert worden ist 1B-26 entfällt 1B-27 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - vom 31. Juli 2009 ( BGBl .I 2009, Nr. 51, S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 409) geändert worden ist 1B-28 Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer ( Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 ( BGBl .I 2004, Nr. 28, S. 1108), berichtigt am 14. Oktober 2004 durch ( BGBl .I, Nr. 55, S. 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 ( BGBl . I 2024, Nr. 132) geändert worden ist 1B-29 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege ( Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 ( BGBl .I 2009, Nr. 51, S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 ( BGBl . I 2024, Nr. 153) geändert worden ist 1B-30 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen ( Chemikaliengesetz - ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 55, S. 3498), das zuletzt Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 313) geändert worden ist 1B-31 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ( Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 ( BGBl .I 2010, Nr. 59, S. 1643), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) ( BGBl . I 2021, Nr. 48, S. 3115) geändert worden 1B-32 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( Trinkwasserverordnung - TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2023 zur Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung ( BGBl .I 2023, Nr. 159) Hinweis: Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23. Dezember 2020, S. 1) und der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7. November 2013, S. 12) Ausnahmegenehmigungen zur TrinkwV siehe UBA 1B-33 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt ( Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist 6. ProdSV über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 15, S. 597), die durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist Hinweis: "Einfache Druckbehälter, die speziell zur Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können" sind hier ausgenommen Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates ( PSA-Durchführungsgesetz - PSA-DG) vom 18. April 2019 ( BGBl .I, Nr. 13, S. 473, 475), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist Hinweis: ersetzt 8. ProdSV über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992, Neufassung vom 20. Februar 1997 ( BGBl .I, Nr. 11, S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 ( BGBl .I 2011, Nr. 57, S. 2178) geändert worden ist, aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. April 2019 ( BGBl .I, Nr. 13, S. 473) 9. ProdSV- Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 ( BGBl .I 1993, Nr. 22, S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist Hinweis: "Maschinen, die speziell zur nuklearen Verwendung entwickelt und eingesetzt werden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann" sind hier ausgenommen 14. ProdSV- Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 ( BGBl .I 2015, Nr. 18, S. 692), die durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist Hinweis: "Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann" sind hier ausgenommen 1B-34 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ( Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 3. Februar 2015 ( BGBl .I 2015, Nr. 4, S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist 1B-35 Verordnung über Arbeitsstätten ( Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 ( BGBl .I 2004, Nr. 44, S. 2179), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 109) geändert worden ist 1B-36 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen ( Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 8, S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2021 ( BGBl . I 2021, Nr. 48, S. 3115) geändert worden ist 1B-37.1 DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke (bisher BGV C16, vorher VGB30) vom 1. Januar 1987 in der Fassung vom 1. Januar 1997 und DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke (bisher: BGV C16 DA) vom 1. Januar 1987 1B-37.2 DGUV Vorschrift 15 - Elektromagnetische Felder (bisher BGV B11, vorher VGB25) vom 1. Juni 2001 und DGUV Regel 103-013 - Elektromagnetische Felder (bisher BGR B11) vom Oktober 2001 in der Fassung vom Januar 2006 1B-37.3 DGUV Vorschrift 11 - Laserstrahlung (bisher BGV B2, vorher VBG93) DGUV Vorschrift 11 DA - Durchführungsanweisung zur BG-Vorschrift Laserstrahlung (bisher: BGV B2 DA) Hinweis: Die DGUV Vorschrift mit Durchführungsanweisung ist zum 1. April 2023 außer Kraft getreten. 1B-38 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG - vom 12. Dezember 1973 ( BGBl .I 1973, Nr. 105, S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 20, S. 868) geändert worden ist 1B-39 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 66, S. 4253); berichtigt am 12. Januar 2022 durch ( BGBl .I, Nr. 2, S. 28); das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 149) geändert worden ist 1B-40 Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse ( Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) vom 4. April 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 15, S. 569), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 194) geändert worden ist Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse ( Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV) vom 27. April 2016 ( BGBl .I, S. 980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 196) geändert worden ist. 1B-41 Bedarfsgegenständeverordnung - BedGgstV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 ( BGBl .I 1998, Nr. 1, S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 114) geändert worden ist 1B-42.1 Informationsfreiheitsgesetz - IFG - vom 5. September 2005 ( BGBl .I 2005, Nr. 57, S. 2722), das durch Artikel 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1B-42.2 Informationsgebührenverordnung - IFGGebV - vom 2. Januar 2006 ( BGBl .I 2006, Nr. 1, S. 6), die durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 48, S. 3154) geändert worden ist 1B-43 entfällt 1B-44 Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG ( Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 60, S. 3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 405) geändert worden ist 1B-45 Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes ( Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG) vom 25. März 1997 ( BGBl .I 1997, Nr. 21, S. 726), das zuletzt durch Artikel 144 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1B-46.1 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit - SchSiAusbV 2008 - vom 21. Mai 2008 ( BGBl .I 2008, Nr. 21, S. 932) Hinweis: Verordnung nebst Rahmenlehrplan veröffentlicht in BAnz . 2008, Nr. 130a 1B-46.2 Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit - SchSiServAusbV - vom 21. Mai 2008 ( BGBl .I 2008, Nr. 21, S. 940) Hinweis: Verordnung nebst Rahmenlehrplan veröffentlicht in BAnz . 2008, Nr. 128a 1B-46.3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit - SchSiMeistPrV - vom 26. März 2003 ( BGBl .I 2003, Nr. 11, S. 433), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 ( BGBl .I 2019, Nr. 47, S. 2153) geändert worden ist 1B-47 Arzneimittelgesetz - AMG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 ( BGBl .I 2005, Nr. 73, S. 3394), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 109) geändert worden ist 1B-48 Gesetz über Medizinprodukte ( Medizinproduktegesetz - MPG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 58, S. 3146), das zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ( BGBl .I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1B-49 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 ( BGBl .I 2001, Nr. 72, S. 3854), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 47, S. 2203) geändert worden ist, außer Kraft 1B-50 Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten ( Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV) vom 29. Juni 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 61, S. 3396), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. April 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 19, S. 833) geändert worden ist 1B-51 Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV) vom 24. Juni 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 40, S. 2131), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I 2018, Nr. 41, S. 2034) geändert worden ist, außer Kraft 1B-52 Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten - MPKPV - vom 10. Mai 2010 ( BGBl .I 2010, Nr. 20, S. 555), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juli 2014 ( BGBl .I 2014, Nr. 35, S. 1227) geändert worden ist, außer Kraft 1B-53 Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten ( Medizinprodukte-Abgabeverordnung - MPAV) vom 25. Juli 2014 ( BGBl .I 2014, Nr. 35, S. 1227), die zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 190) geändert worden ist 1B-54 Gebührenverordnung zum Medizinproduktegesetz und den zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen (Medizinprodukte-Gebührenverordnung - BKost- MPG ) vom 27. März 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 22, S. 1228), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2014 ( BGBl .I 2014, Nr. 50, S. 1676) geändert worden ist; seit 1. Oktober 2021 aufgehoben durch Artikel 4 Absatz 60 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 35, S. 1666) und damit außer Kraft 1B-55 Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV - vom 20. August 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 60, S. 3366), ), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 ( BGBl . I 2017, Nr. 42, S. 1947) geändert worden ist 1B-56 Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt ( Funkanlagengesetz - FuAG) vom 27.06.2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 42, S. 1947), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 148) geändert worden ist 1B-57 Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen - EMV-FTEKostV - vom 6. Dezember 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 70, S. 4070); seit 1. Oktober 2021 aufgehoben durch Artikel 4 Absatz 112 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 35, S. 1666) und damit außer Kraft 1B-58 Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassekennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen - GASV - vom 8. Januar 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 3, S. 398), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2014 ( BGBl .I 2014, Nr. 13, S. 313) geändert worden ist 1B-59 Verordnung über die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen (Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung - AnerkV) vom 11. Januar 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 3, S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 42, S. 1947) geändert worden ist 1B-60 Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden ( Sicherheitsfunk-Schutzverordnung - SchuTSEV) vom 13. Mai 2009 ( BGBl .I 2009, Nr. 26, S. 1060), die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 35, S. 1858) geändert worden ist 1B-61 Frequenzverordnung - FreqV - vom 27. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 52, S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021 ( BGBl . I 2021, Nr. 28, S. 1372) geändert worden ist 1B-62 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder ( Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV) von 15. November 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 54, S. 2531), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 ( BGBl .I 2019, Nr. 17, S. 554) geändert worden ist

Gefährliche Abfälle Entsorgung und Überwachung Hinweise zur Einstufung und Entsorgung von Abfällen in Zusammenhang mit der Corona-Krise

An gefährliche Abfälle sind besondere Anforderungen hinsichtlich ihrer Verwertung oder Beseitigung zu richten. Sie  sind im Gesamt-Abfallverzeichnis besonders gekennzeichnet. Von den 842 Abfallarten sind 408 als gefährliche Abfälle mit einem "*" gekennzeichnet. Zu etwa 200 von ihnen existieren sogenannte Spiegeleinträge, die keine entsprechenden gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen. Als Grundlage für die praxistaugliche Abgrenzung dieser Spiegeleinträge dienen der von der EU-Kommission veröffentlichte Technische Leitfaden zur Abfalleinstufung sowie die Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der LAGA. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in Sachsen-Anhalt rein privatrechtlich organisiert. Andienungspflichten bestehen seit Aufhebung der Abfallandienungsverordnung nicht mehr. Bei die Ländergrenzen überschreitenden Entsorgungsvorgängen sind jedoch die gegebenenfalls bestehenden Andienungspflichten anderer Bundesländer zu beachten. Die Überwachung der Entsorgung ist im Teil 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie in der Nachweisverordnung geregelt. Wesentlicher Teil ist die elektronische Nachweis- und Registerführung für gefährliche Abfälle. Die elektronische Nachweisführung erfordert weitere Regelungen. So wurden Fragen und Antworten zum eANV sowie ein Leitfaden zum elektronischen Nachweisverfahren vom BMUV veröffentlicht. Ferner beinhaltet das Umsetzungsmodell zur elektronischen Nachweisführung die Errichtung einer Zentralen Koordinierungsstelle der Länder . Sie soll die bundesweite Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörden gewährleisten. Zur Konkretisierung und Erläuterung der nachweisrechtlichen Vorschriften wurde in Sachsen-Anhalt die „Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren“, veröffentlicht als LAGA-Mitteilung 27, verbindlich eingeführt. Praktisch wird die abfallrechtliche Überwachung zu großen Teilen elektronisch realisiert: mit den gemeinsamen Abfall-DV-Systemen der Länder ( GADSYS ) und dem Abfallüberwachungssystem ( ASYS ). Das Landesamt für Umweltschutz fungiert als Knotenstelle des Landes bei der landesweiten Entsorgung gefährlicher Abfälle. Auf den dortigen Webseiten finden Sie weitergehende Informationen zu ASYS und zum elektronischen Nachweisverfahren. Mit diesem Dokument bietet das Ministerium Hilfestellung zur richtigen Einstufung und Entsorgung von Abfällen die im Rahmen der Corona-Pandemie anfallen.

ASYS und Beantragung behördlicher Nummern Abfallüberwachungssystem ASYS Informationen für Abfallerzeuger, Transporteure, Händler, Makler, Bevollmächtigte und Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen

Für die Steuerung, Überwachung und Planung der Abfallentsorgung sowie für die Erfüllung der Informations- und Berichtspflichten, sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich, und zur Gefahrenabwehr, sind gesicherte aktuelle und umfassende Informationen über das überregionale Entsorgungsgeschehen notwendig. Zur Realisierung der sich aus der freiwilligen und auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhenden Zusammenarbeit der Länder zum Aufbau und zur Nutzung von DV-Systemen für die Steuerung und Überwachung der Abfallströme ergebenden Aufgaben haben die Länder die „Verwaltungsvereinbarung der Länder für die Gemeinsamen Abfall-DV-Systeme GADSYS" geschlossen. Aufgrund dessen wurde das Abfallüberwachungssystems ASYS entwickelt und im Jahr 1999 von verschiedenen Bundesländern, so auch in Sachsen-Anhalt eingeführt. Damals wurde es noch als reines Datenerfassungssystem genutzt. Mittlerweile hat ASYS an enormer Bedeutung zugenommen und findet in allen Bundesländern Anwendung. Das Abfallüberwachungssystem ASYS bietet den Anwendern aus den Abfallbehörden der Länder die Möglichkeit, alle zur Überwachung der Abfallentsorgung notwendigen Daten zu verarbeiten. Der inhaltliche Rahmen hierzu ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem zugehörigen untergesetzlichen Regelwerk sowie den für den Bereich Abfall maßgeblichen europäischen Richtlinien und Verordnungen. Inhaltliche Schwerpunkte von ASYS sind: die Vorab- und Verbleibskontrolle entsprechend der Nachweisverordnung (NachwV), das Anzeige- und Erlaubnisverfahren entsprechend Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), das Entsorgungsfachbetriebsverfahren (EfbV) das Notifizierungsverfahren entsprechend der Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Neben den Grundfunktionalitäten zur Erfassung und Bearbeitung der Daten bietet ASYS die Möglichkeit Daten in elektronischer Form über standardisierte Schnittstellen in den Datenbestand zu übernehmen, Daten beim Speichern und beim Empfang automatisiert inhaltlich zu prüfen, Daten in elektronischer Form automatisiert auch zwischen in verschiedenen Bundesländern ansässigen ASYS-einsetzenden Behörden auszutauschen, Daten in elektronischer Form über standardisierte Schnittstellen an die beteiligten Betriebe zu senden. Weitere wesentliche funktionale Leistungsmerkmale von ASYS sind die Möglichkeit zu einer weitgehenden Steuerung von Vorgängen und einer Unterstützung bei der Bearbeitung einzelner Vorgänge, die einfache Erstellung von Word-Dokumenten auf Basis der erfassten Daten und umfangreiche Auswertungsmöglichkeiten. Aufgrund folgender rechtlicher Vorschriften beinhaltet ASYS mehrere elektronische Systeme, die von der Antragstellung bis hin zur Genehmigung papierlos erfolgen: Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom  5. Dezember 2013 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 2. Dezember 2016 . Das sind: eANV elektronisches Abfallnachweisverfahren (elektronische Antragstellung (EN/SN), elektronische Bestätigung durch die Behörde und Verbleibskontrolle (BGS) für die Entsorgung gefährlicher Abfälle) eAEV elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren (elektronische Anzeige nach § 53 mit elektronischer Anzeigebestätigung durch die Behörde und elektronische Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 mit elektronischer Genehmigung durch die Behörde) eMMV elektronische Mengenmeldung (Übernahme der Daten aus dem Internetportal aufgrund freiwilliger Rücknahme nach § 26 KrWG) eEFBV elektronisches Entsorgungsfachbetriebsverfahren (Zertifiziererportal und Fachbetrieberegister) Dazu kommen noch folgende Aufgabenbereiche bzw. externe elektronische Systeme: EUDIN für die grenzüberschreitende Abfallverbringung (auch hier ist eine elektronische Form geplant) ZKS-Abfall digitale Knotenstelle für alle Datensendungen untereinander Länder-eANV für die elektronische Registrierung und Bearbeitung nachweisrelevanter Vorgänge IPA-KON Abfragemodul für BAG und Polizei GESA Gemeinsame Stelle Altautofahrzeuge (Betriebsanerkennungen gemäß AltfahrzeugV) EMAS Eco-Management and Audit Scheme (Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung) Über ASYS werden mittlerweile alle nachweisrechtlichen Vorgänge komplett papierlos bearbeitet. Von der elektronischen  Antragstellung, bis hin zur unterschriftsreifen Bearbeitung, die mittels elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz rechtsgültig sind. Aufgrund der enormen Bedeutung und der besonderen Verantwortung ist die Erstellung, der reibungslose und sichere Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung von ASYS, die Koordination, die Erfassung und die Pflege von Daten sowie die Gewährleistung des elektronischen Datenaustausches zwischen den Ländern jederzeit sicherzustellen. Aktuell wird ASYS in allen Bundesländern eingesetzt und kommt derzeit in 391 Behörden zum Einsatz. Es wird von mehr als 2.100 Anwendern genutzt. In Sachsen-Anhalt nutzen 190 Anwender in 21 Behörden ASYS. Die Beantragung von behördlichen Nummern ist im Land Sachsen-Anhalt wie folgt geregelt: Dezernat 22, Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345 5704-456 (Erzeugernummern) | 0345 5704-455 (Entsorgernummern) Fax.: 0345 5704-405 Erteilung von Erzeugernummern Antragsunterlagen: Antragsformular Erzeugernummer Handelsregisterauszug (bei nicht eingetragenen Firmen die Gewerbeanmeldung) Erteilung von Ensorgernummern Antragsunterlagen: Antragsformular Entsorgernummer Handelsregisterauszug Genehmigungsbescheid der Anlage und ggf. Bescheide (z.B. §§ 15, 16, 17 BImSchG) AVV-Abfallartenkatalog, soweit nicht bereits in der Genehmigung enthalten Erteilung von Bevollmächtigten-Nummern (für ZKS-Registrierung und EN Antragsunterlagen: Antragsformular Bevollmächtigtennummer Handelsregisterauszug (bei nicht eingetragenen Firmen die Gewerbeanmeldung) Referat 401, Ernst-Kamieth-Straße 02, 06112 Halle (Saale) Tel.: 0345 514-2292 | Fax.: 0345 514-2466 Erteilung von Nachweisnummern (EN,SN) keine gesonderte Antragstellung notwendig, Nummer wird bei der Bearbeitung der EN/SN erteilt Erteilung von Freistellungsnummern Formloser Antrag unter Angabe der Abfallentsorgungsanlage mit dazugehöriger Entsorgernummerund einer Kopie des aktuellen Zertifikates Vergabe von Nummernkontingenten für das privilegierte Nachweisverfahren Formloser Antrag unter Angabe der Abfallentsorgungsanlage mit dazugehöriger Entsorger- und Freistellungsnummer Erteilung von Beförderernummern (am Hauptsitz des Unternehmens) Antragsunterlagen: Beförderungserlaubnis: keine gesonderte Antragstellung notwendig, §54 (1) KrWGNummer wird bei der Bearbeitung der Erlaubnis mitgeteilt Zertifizierung: wird über die Anzeige nach § 53 KrWG erteilt Anzeigepflicht: keine gesonderte Antragstellung notwendig, §53 (1) KrWGwird bei der Eingangsbestätigung mitgeteilt Erteilung von Händler-/Maklernummern (am Hauptsitz des Unternehmens) keine gesonderte Antragstellung notwendig, Nummer wird bei der Bearbeitung der Erlaubnis bzw. im Rahmen der Anzeige nach § 53 KrWG erteilt Letzte Aktualisierung: 13.07.2023

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