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Elektronische Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft (Teilvorhaben 2): Weiterentwicklung der elektronischen Schnittstelle und der konkretisierenden Hinweise gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Nachweisverordnung

Modes of vector transmission of Cherry leaf roll virus (CLRV) - molecular basis and potential arthropod vector species

Cherry leaf roll virus (CLRV) is a plant pathogen of economic and ecologic importance. It is globally distributed in a wide range of forest, fruit, and ornamental trees and shrubs. In several areas of cherry and walnut production CLRV causes severe losses in yield and quality. With current reference to the rapid dissemination and strong symptom expression in Finnish birches and the Germany-wide distribution of CLRV in birches and elderberry, we continuously investigate and gradually reveal CLRV transmission pathways as by pollen, seeds or water. However, modes and interactions responsible for the wide intergeneric host transmission as well as for the exceptional CLRV epidemic in Fennoscandia still remain unknown. In this project systematic studies shall investigate biological vectors as a causal agent to finally derive control mechanisms and strategies to avoid new epidemics in different hosts and geographic regions. Detailed monitoring of the invertebrate fauna of birch stands/forests and elderberry plantations in Germany and Finland shall reveal potential vectors to subsequently study them in detail by approved virus detection methods and transmission experiments. Molecular analyses of the CLRV coat protein shall prove its role as a viral determinant for a virus/vector interaction. Consequently, this project essentially will contribute important answers on the CLRV epidemiology, and this will be a key element within the first network of research on plant viral pathogens in forest trees.

Elektronische Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft (Teilvorhaben 1): Weiterentwicklung und Ausbau der elektronischen Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft auf Basis des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes

A behavioural economic analysis of moral hazards in food production: the case of deviant economic behaviour and disclosure policies on the restaurant, ready-to-eat and retail level

Deviant behaviour on various levels of the food supply chain may cause food risks. It entails irregular technological procedures which cause (increased probabilities of) adverse outcomes for buyers and consumers. Besides technological hazards and hitherto unknown health threats, moral hazard and malpractice in food businesses represent an additional source of risk which can be termed 'behavioural food risk'. From a regulatory perspective, adverse outcomes associated with deviance represent negative externalities that are caused by the breaking of rules designed to prevent them. From a rational choice perspective, the probability of malpractice increases with the benefits for its authors. It decreases with the probability of detection and resulting losses. It also decreases with bonds to social norms that protect producers from yielding to economic temptations. The design of mechanisms that reduce behavioural risks and prevent malpractice requires an understanding of why food businesses obey or do not obey the rules. This project aims to contribute to a better understanding of malpractice on the restaurant/retail level through comparative case studies and statistical analyses of food inspection and survey data. Accounting for the complexity of economic behaviour, we will not only look at economic incentives but consider all relevant behavioural determinants, including social context factors.

Schwerpunktprogramm (SPP) 1689: Climate Engineering: Risiken, Herausforderungen, Möglichkeiten?, Vergleichende Bewertung möglicher Wirkungen, Nebenwirkungen und Unsicherheiten von CE-Verfahren und Maßnahmen zur Emissionsreduktion (ComparCE-2)

Das Hauptziel des ComparCE Projekts ist eine umfassende Einschätzung verschiedener Climate Engineering (CE) Maßnahmen gegeneinander und gegenüber Mitigationsbemühungen. Dabei sollen insbesondere Modelunsicherheiten berücksichtigt werden, da eine solche Einschätzung im CE Fall ausschließlich auf Modellsimulationen beruht. In diesem Projekt wollen wir darüber hinaus Fragen beantworten, die unserer Meinung bislang im CE Zusammenhang nicht bearbeitet wurden. Als ersten und zentralen Schritt wollen wir untersuchen welche Metriken und Indikatoren für die Beurteilung von CE Methoden, und somit für das gesamte Schwerpunkt Programm, wichtig sind und wie diese sich von den Metriken im Kontext von Klimawandel unterscheiden. Diese Art der Forschung gab es im Kontext Klimawandel bereits, sie fehlt bislang aber für CE. Durch Austausch mit internationalen Forschergruppen wurde klar, dass eine die wahrscheinlichste Implementierung von CE Maßnahmen aus einer Kombination der verschiedenen Technologien besteht. Daher wollen wir in diesem Projekt untersuchen wie das Erdsystem auf eine Kombination verschiedener CE Maßnahmen reagiert, und ob es möglich ist die Signale der einzelnen Methoden jeweils zuzuordnen. In diesem Zusammenhang werden wir ebenfalls untersuchen ob und wie die Effektivität der CE Maßnahmen vom Hintergrund-Klimazustand abhängt und ob z.B. der Zeitpunkt der Umsetzung von CE eine Rolle spielt. Darüber hinaus wollen wir robuste, regionale CE Muster untersuchen um ebenfalls auf die regionalen Auswirkungen von CE eingehen zu können. Das ist besonders wichtig, weil für die lokale Öffentlichkeit regionale Klimaextreme mehr Bedeutung haben als globale Mittelwerte. Diese Analysen werden ebenfalls den Findungsprozess der Metriken informieren. Zusätzlich wird die plötzliche Terminierung von CE Maßnahmen im Kontext der Geschwindigkeit des Terminations-Schocks untersucht. Schlussendlich basiert die gesamte Beurteilung von CE Maßnahmen auf Modellergebnissen, daher finden wir, dass ein wichtiger Beitrag für die CE Debatte eine Beurteilung der model-internen Unsicherheiten ist. Diese werden mit Anhang von Änderungen der Wahrscheinlichkeitsverteilung von Metriken quantifiziert, so können zum Beispiel aussagen über die Wahrscheinlichkeit einer Richtwert-Überschreitung der gegebenen Zukunftsszenarien getroffen werden. Die Ergebnisse diese Projekts erlauben eine umfassende Einschätzung der untersuchten CE Maßnahmen gegenüber Migration, unter Berücksichtigung von Unsicherheiten in Modellen, den Zukunftsszenarien und Metriken, welche im Laufe des Projekts iterative mit anderen Teilprojekten diskutiert werden.

Schwerpunktprogramm (SPP) 1158: Antarctic Research with Comparable Investigations in Arctic Sea Ice Areas; Bereich Infrastruktur - Antarktisforschung mit vergleichenden Untersuchungen in arktischen Eisgebieten, Untersuchung von Polynjen in der Antarktis mit Mikrowellenradiometerdaten in Bezug auf ihre Gesamtfläche, die Fläche und Dichte des innen vorhandenen dünnen Eises, sowie der mit den Polynjen verknüpften Eis- und Salzproduktion

Die Polynya Signature Simulation Method (PSSM) und das Ice Edge Detection (IED)-Verfahren erlauben es, aus Daten des satellitengetragenen Mikrowellenradiometers Special Sensor Microwave/ Imager (SSM/I) Polynjenfläche und Eiskante mit einer Genauigkeit von 100km2 bzw. 10km zu bestimmen. Mit dem PSSM-Verfahren soll die gesamte Polynjenfläche der Antarktis für jeden Tag des Zeitraums 1992-2006 aus SSM/I-Daten mehrerer Satelliten berechnet werden. Dabei ist ab 1995 die Ableitung eines Tageszyklus möglich. Meteorologische Daten sollen in Kombination mit Satellitenmessungen im sichtbaren und infraroten Spektralbereich dazu dienen, für diese Polynjenfläche Eis- und Salzproduktion sowie typische Dicke und Ausdehnung des an die Polynjenfläche angrenzenden dünnen Meereises abzuschätzen. PSSM und IED sollen auf Daten des neuen und feiner auflösenden passiven Mikrowellensensors Advanced Microwave Scanning Radiometer (AMSR/AMSR-E) auf AQUA und ADEOS-2 übertragen werden, um einerseits die minimale Größe detektierbarer Polynjen und Leads herabzusetzen und andererseits die Eiskante mit einer höheren Genauigkeit zu detektieren (4km statt 10km). Die niederfrequenten AMSR(-E)-Kanäle (6.9 und 10.7GHz) sollen hinsichtlich ihrer Nutzung für die Abschätzung der Dicke von dünnem Meereis untersucht werden.

Gefährliche Abfälle Entsorgung und Überwachung Hinweise zur Einstufung und Entsorgung von Abfällen in Zusammenhang mit der Corona-Krise

An gefährliche Abfälle sind besondere Anforderungen hinsichtlich ihrer Verwertung oder Beseitigung zu richten. Sie  sind im Gesamt-Abfallverzeichnis besonders gekennzeichnet. Von den 842 Abfallarten sind 408 als gefährliche Abfälle mit einem "*" gekennzeichnet. Zu etwa 200 von ihnen existieren sogenannte Spiegeleinträge, die keine entsprechenden gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen. Als Grundlage für die praxistaugliche Abgrenzung dieser Spiegeleinträge dienen der von der EU-Kommission veröffentlichte Technische Leitfaden zur Abfalleinstufung sowie die Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der LAGA. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in Sachsen-Anhalt rein privatrechtlich organisiert. Andienungspflichten bestehen seit Aufhebung der Abfallandienungsverordnung nicht mehr. Bei die Ländergrenzen überschreitenden Entsorgungsvorgängen sind jedoch die gegebenenfalls bestehenden Andienungspflichten anderer Bundesländer zu beachten. Die Überwachung der Entsorgung ist im Teil 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie in der Nachweisverordnung geregelt. Wesentlicher Teil ist die elektronische Nachweis- und Registerführung für gefährliche Abfälle. Die elektronische Nachweisführung erfordert weitere Regelungen. So wurden Fragen und Antworten zum eANV sowie ein Leitfaden zum elektronischen Nachweisverfahren vom BMUV veröffentlicht. Ferner beinhaltet das Umsetzungsmodell zur elektronischen Nachweisführung die Errichtung einer Zentralen Koordinierungsstelle der Länder . Sie soll die bundesweite Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörden gewährleisten. Zur Konkretisierung und Erläuterung der nachweisrechtlichen Vorschriften wurde in Sachsen-Anhalt die „Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren“, veröffentlicht als LAGA-Mitteilung 27, verbindlich eingeführt. Praktisch wird die abfallrechtliche Überwachung zu großen Teilen elektronisch realisiert: mit den gemeinsamen Abfall-DV-Systemen der Länder ( GADSYS ) und dem Abfallüberwachungssystem ( ASYS ). Das Landesamt für Umweltschutz fungiert als Knotenstelle des Landes bei der landesweiten Entsorgung gefährlicher Abfälle. Auf den dortigen Webseiten finden Sie weitergehende Informationen zu ASYS und zum elektronischen Nachweisverfahren. Mit diesem Dokument bietet das Ministerium Hilfestellung zur richtigen Einstufung und Entsorgung von Abfällen die im Rahmen der Corona-Pandemie anfallen.

Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz Abfallüberwachungssystem ASYS Beantragung behördlicher Nummern nach § 28 NachwV elektronisches Abfallnachweisverfahren eANV elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren eAEV (§§ 53, 54 KrWG) elektronisches Entsorgungsfachbetriebeverfahren eEFBV Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 16 EfbV Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 12 EfbV elektronisches Notifizierungsverfahren eNTZ (ab 21.05.2026) behördlich anerkannte Lehrgänge Anerkennung gleichwertiger Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 DepV

Das Landesamt für Umweltschutz ist gemäß § 2 der Abfallzuständigkeitsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AbfZustVO LSA) die zuständige Behörde für die Bearbeitung folgender Aufgaben: Für die Steuerung, Überwachung und Planung der Abfallentsorgung sowie für die Erfüllung der Informations- und Berichtspflichten, sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich, und zur Gefahrenabwehr, sind gesicherte aktuelle und umfassende Informationen über das überregionale Entsorgungsgeschehen notwendig. Zur Realisierung der sich aus der freiwilligen und auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhenden Zusammenarbeit der Länder zum Aufbau und zur Nutzung von DV-Systemen für die Steuerung und Überwachung der Abfallströme ergebenden Aufgaben haben die Länder die „Verwaltungsvereinbarung der Länder für die Gemeinsamen Abfall-DV-Systeme GADSYS" geschlossen. Aufgrund dessen wurde das Abfallüberwachungssystems ASYS entwickelt und im Jahr 1999 von verschiedenen Bundesländern, so auch in Sachsen-Anhalt eingeführt. Damals wurde es noch als reines Datenerfassungssystem genutzt. Mittlerweile hat ASYS an enormer Bedeutung zugenommen und findet in allen Bundesländern Anwendung. Das Abfallüberwachungssystem ASYS bietet den Anwendern aus den Abfallbehörden der Länder die Möglichkeit, alle zur Überwachung der Abfallentsorgung notwendigen Daten zu verarbeiten. Der inhaltliche Rahmen hierzu ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem zugehörigen untergesetzlichen Regelwerk sowie den für den Bereich Abfall maßgeblichen europäischen Richtlinien und Verordnungen. Inhaltliche Schwerpunkte von ASYS sind: die Vorab- und Verbleibskontrolle entsprechend der Nachweisverordnung (NachwV), das Anzeige- und Erlaubnisverfahren entsprechend Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), das Entsorgungsfachbetriebsverfahren (EfbV) das Notifizierungsverfahren entsprechend der Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Neben den Grundfunktionalitäten zur Erfassung und Bearbeitung der Daten bietet ASYS die Möglichkeit Daten in elektronischer Form über standardisierte Schnittstellen in den Datenbestand zu übernehmen, Daten beim Speichern und beim Empfang automatisiert inhaltlich zu prüfen, Daten in elektronischer Form automatisiert auch zwischen in verschiedenen Bundesländern ansässigen ASYS-einsetzenden Behörden auszutauschen, Daten in elektronischer Form über standardisierte Schnittstellen an die beteiligten Betriebe zu senden. Weitere wesentliche funktionale Leistungsmerkmale von ASYS sind die Möglichkeit zu einer weitgehenden Steuerung von Vorgängen und einer Unterstützung bei der Bearbeitung einzelner Vorgänge, die einfache Erstellung von Word-Dokumenten auf Basis der erfassten Daten und umfangreiche Auswertungsmöglichkeiten. Aufgrund folgender rechtlicher Vorschriften beinhaltet ASYS mehrere elektronische Systeme, die von der Antragstellung bis hin zur Genehmigung papierlos erfolgen: Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom  5. Dezember 2013 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 2. Dezember 2016 . Das sind: eANV elektronisches Abfallnachweisverfahren (elektronische Antragstellung (EN/SN), elektronische Bestätigung durch die Behörde und Verbleibskontrolle (BGS) für die Entsorgung gefährlicher Abfälle) eAEV elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren (elektronische Anzeige nach § 53 mit elektronischer Anzeigebestätigung durch die Behörde und elektronische Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 mit elektronischer Genehmigung durch die Behörde) eMMV elektronische Mengenmeldung (Übernahme der Daten aus dem Internetportal aufgrund freiwilliger Rücknahme nach § 26 KrWG) eEFBV elektronisches Entsorgungsfachbetriebsverfahren (Zertifiziererportal und Fachbetrieberegister) Dazu kommen noch folgende Aufgabenbereiche bzw. externe elektronische Systeme: EUDIN für die grenzüberschreitende Abfallverbringung (auch hier ist eine elektronische Form geplant) ZKS-Abfall digitale Knotenstelle für alle Datensendungen untereinander Länder-eANV für die elektronische Registrierung und Bearbeitung nachweisrelevanter Vorgänge IPA-KON Abfragemodul für BAG und Polizei GESA Gemeinsame Stelle Altautofahrzeuge (Betriebsanerkennungen gemäß AltfahrzeugV) EMAS Eco-Management and Audit Scheme (Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung) Über ASYS werden mittlerweile alle nachweisrechtlichen Vorgänge komplett papierlos bearbeitet. Von der elektronischen  Antragstellung, bis hin zur unterschriftsreifen Bearbeitung, die mittels elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz rechtsgültig sind. Aufgrund der enormen Bedeutung und der besonderen Verantwortung ist die Erstellung, der reibungslose und sichere Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung von ASYS, die Koordination, die Erfassung und die Pflege von Daten sowie die Gewährleistung des elektronischen Datenaustausches zwischen den Ländern jederzeit sicherzustellen. Aktuell wird ASYS in allen Bundesländern eingesetzt und kommt derzeit in 391 Behörden zum Einsatz. Es wird von mehr als 2.100 Anwendern genutzt. In Sachsen-Anhalt nutzen 190 Anwender in 21 Behörden ASYS. Informationen für Abfallerzeuger, Transporteure, Händler, Makler, Bevollmächtigte und Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen Die Beantragung von behördlichen Nummern ist im Land Sachsen-Anhalt wie folgt geregelt: Zuständigkeit Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 22, Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345 5704-456 (Erzeugernummern) | 0345 5704-455 (Entsorgernummern) Fax.: 0345 5704-405 Erteilung von Erzeugernummern Antragsunterlagen: Antragsformular Erzeugernummer Handelsregisterauszug (bei nicht eingetragenen Firmen die Gewerbeanmeldung) Erteilung von Entsorgernummern Antragsunterlagen: Antragsformular Entsorgernummer Handelsregisterauszug Genehmigungsbescheid der Anlage und ggf. Bescheide (z.B. §§ 15, 16, 17 BImSchG) AVV-Abfallartenkatalog, soweit nicht bereits in der Genehmigung enthalten Erteilung von Bevollmächtigten-Nummern (für ZKS-Registrierung und EN) Antragsunterlagen: Antragsformular Bevollmächtigtennummer Handelsregisterauszug (bei nicht eingetragenen Firmen die Gewerbeanmeldung) Zuständigkeit Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat 401, Ernst-Kamieth-Straße 02, 06112 Halle (Saale) Tel.: 0345 514-2292 | Fax.: 0345 514-2466 Erteilung von Nachweisnummern (EN,SN) keine gesonderte Antragstellung notwendig, Nummer wird bei der Bearbeitung der EN/SN erteilt Erteilung von Freistellungsnummern Formloser Antrag unter Angabe der Abfallentsorgungsanlage mit dazugehöriger Entsorgernummerund einer Kopie des aktuellen Zertifikates Vergabe von Nummernkontingenten für das privilegierte Nachweisverfahren Formloser Antrag unter Angabe der Abfallentsorgungsanlage mit dazugehöriger Entsorger- und Freistellungsnummer Zuständigkeit Landkreise / kreisfreie Städte Sachsen-Anhalt Erteilung von Beförderernummern (am Hauptsitz des Unternehmens) Antragsunterlagen: Beförderungserlaubnis: keine gesonderte Antragstellung notwendig, §54 (1) KrWGNummer wird bei der Bearbeitung der Erlaubnis mitgeteilt Zertifizierung: wird über die Anzeige nach § 53 KrWG erteilt Anzeigepflicht: keine gesonderte Antragstellung notwendig, §53 (1) KrWGwird bei der Eingangsbestätigung mitgeteilt Erteilung von Händler-/Maklernummern (am Hauptsitz des Unternehmens) keine gesonderte Antragstellung notwendig, Nummer wird bei der Bearbeitung der Erlaubnis bzw. im Rahmen der Anzeige nach § 53 KrWG erteilt Auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 erfolgt die gesamte nationale Nachweisführung für alle gefährlichen Abfälle auf elektronischem Weg. Das bedeutet, dass alle Nachweispflichtigen für gefährliche Abfälle (Erzeuger, Beförderer/Sammler und Entsorger) die Entsorgungsnachweise (EN) und Sammelentsorgungsnachweise (SN) im Rahmen der Vorabkontrolle und die Begleitscheine (BGS) im Rahmen der Verbleibskontrolle nicht mehr in Papierform, sondern in elektronischer Form führen. Auch die behördlichen Bestätigungen werden in elektronischer Form erteilt. Die zentrale Kommunikationsplattform zur Gewährleistung und Koordination des  Datenaustauschs in die und aus der „Behördenwelt“ ist die ZKS-Abfall (Zentrale Koordinierungsstelle Abfall). Die ZKS-Abfall dient allen Beteiligten zum (rechts-)sicheren Austausch der elektronischen Formulare untereinander. Alle Teilnehmer müssen sich bei der ZKS-Abfall mit ihrer behördlichen Nummer (z. B. Erzeuger-, Beförderer- bzw. Entsorgernummer) registrieren. Nach der Registrierung verfügen sie über ein elektronisches Postfach. Die Registrierung erfolgt auf den Seiten und in den Weiterleitungen im Abgebot des Länderverbundes GADSYS (ehemals unter: ZKS-Abfall ) in 2 Schritten : 1. Konto eröffnen Das Konto kann der Betrieb selbst oder ein Dritter als Antragsteller eröffnen. Die Zugangsdaten, um später Betriebe zu registrieren bzw. die Stammdaten der Betriebe zu überarbeiten, werden per E-Mail zugestellt. 2. Betriebe registrieren/Stammdatenpflege Registrierung der Betriebe (Betrieb = eine behördliche Nummer) Für die Kontoeröffnung und die Registrierung wird eine Signaturkarte benötigt. Für Unternehmen, die noch keine Signaturkarte besitzen (z. B. Erzeuger, Beförderer), kann diese Registrierung auch ein Dritter, der über eine Signaturkarte verfügt, erledigen. Teilnahmemöglichkeiten am elektronischen Nachweisverfahren: 1. Nutzung des Länder-eANV 2. Nutzung eigener Software 3. Nutzung eines externen Dienstleisters (Provider) Das Länder-eANV ermöglicht den Nachweispflichtigen, elektronische Formulare (z. B. EN, SN, BGS) auszufüllen und elektronisch signieren zu können und an einen anderen Teilnehmer am eANV zu versenden. Das Länder-eANV stellt die kostengünstigste Lösung dar, da hierzu nur ein Computer mit Internetanschluss notwendig ist. Qualifizierte elektronische Signatur Mit Einführung der elektronischen Nachweisführung werden die elektronischen Nachweise mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die personenbezogen ist, versehen und erhalten dadurch die Rechtsverbindlichkeit. Sie ist nicht übertragbar, da es sich hier um die eigene Unterschrift in digitaler Form handelt. Aufgrund der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 05. Dezember 2013 trat die Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV am 01. Juni 2014 in Kraft. Aufgrund dieser Rechtsvorschrift waren die Bundesländer verpflichtet, die Voraussetzungen zu schaffen, das Anzeigen nach § 53 KrWG elektronisch vorgenommen und das Erlaubnisse nach § 54 KrWG elektronisch beantragt und übermittelt werden können. Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung konnte zum 15. April 2014 das elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren in die Praxis umgesetzt werden. Somit besteht seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit über das Webportal der GADSYS (Gemeinsame Abfall DV-Systeme) Anzeigen nach § 53 KrWG und Erlaubnisanträge nach § 54 KrWG elektronisch an die zuständige Behörde vorzunehmen. Eine vorherige Registrierung bzw. Anmeldung ist bei der Nutzung des Web-Portals nicht erforderlich. Das Web-Portal ist so aufgebaut, dass der Nutzer schrittweise durch das System geführt wird. Erforderliche Dokumente können der Anzeige bzw. des Erlaubnisantrages beigefügt werden. Es ist auch möglich, Dokumente nachträglich der Behörde zu übergeben. In Sachsen-Anhalt sind die unteren Abfallbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte für die Bearbeitung zuständig. Die Zuweisung der Anzeigen und Erlaubnisanträge an die zuständige Behörde und den zuständigen Mitarbeiter erfolgt automatisiert im Landesamt für Umweltschutz über das Abfallüberwachungssystem ASYS. Der Datenaustausch der elektronischen Dokumente erfolgt verschlüsselt über XML-Dateien und PDF-Dokumente. Über die Web-Anwendung werden nach erfolgreicher Bearbeitung durch die zuständigen Behörden, die Anzeigen bzw. Erlaubnisse elektronisch als pdf-Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und über einen individuellen Link zur Verfügung gestellt. Eine Anleitung für die Erstattung einer elektronischen Anzeige bzw. der Beantragung einer Erlaubnis können Sie aus folgendem PDF-Dokument der LAU-Knotenstellen ( Information Nr. 35 elektronische Anzeige und Erlaubnis.pdf ) entnehmen und herunterladen. Aufgrund der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 2. Dezember 2016 wurde zum 01.06.2018 das elektronische Entsorgungsfachbetriebsverfahren (Zertifiziererportal und Fachbetrieberegister) eingeführt. Die EfbV sieht in ihrem § 28 Abs. 1 für die Zertifizierungsorganisationen die Pflicht zur unverzüglichen elektronischen Übermittlung des Zertifikats und des zugehörigen Überwachungsberichts sowie einer Mitteilung bei Entzug eines Zertifikates an die zuständigen Behörden vor. Zudem sieht § 28 Abs. 3 die Einrichtung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers über die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe vor. Grundlage des Registers sind dabei die durch die Zertifizierungsorganisationen übermittelten Zertifikate und Mitteilungen. Die Begründung des Regierungsentwurfs der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung sowie die „Machbarkeitsstudie zur Umsetzung der in der EfbV enthaltenen Regelungen zu elektronischen Verfahren“ sieht eine Prüfung der Zertifikate durch die Behörden vor ihrer Einstellung in das Efb-Register vor. Für die Einrichtung des bundesweit einheitlichen informationstechnischen Systems zur Übermittlung der Zertifikate und Mitteilungen als auch für die Umsetzung des elektronischen Registers sind gemäß der EfbV die Länder verantwortlich. Die Umsetzung des eEFBV erfolgt entsprechend folgender Grundarchitektur: Die elektronische Erfassung der Entsorgungsfachbetriebszertifikate, Überwachungsberichte und Mitteilungen zum Widerruf von Zertifikaten sowie ihre anschließende Übermittlung an die Behörden durch die Zertifizierungsorganisationen erfolgt mit Hilfe einer Web-Anwendung (Zertifiziererportal), die nur den zur Zertifizierung von Efb berechtigten Zertifizierungs-organisationen zur Verfügung steht. Die Verarbeitung der Entsorgungsfachbetriebszertifikate und Überwachungsberichte durch die Behörden, zu der auch ihre Prüfung der Zertifikate vor der Einstellung in das Efb-Register gehört, erfolgt mit Hilfe des Abfallüberwachungssystems ASYS. Die technische Übermittlung der Informationen und Dokumente zwischen dem Zertifiziererportal und dem Abfallüberwachungssystem ASYS erfolgt über die ZKS-Abfall. Die Bereitstellung der Angaben zu den zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben im elektronischen Entsorgungsfachbetrieberegister (Efb-Register) erfolgt mit Hilfe einer Webanwendung, die allen Interessierten zur Verfügung steht. Über diesen Link gelangen Sie auf das Entsorgungsfachbetrieberegister . Das Zertifiziererportal soll den Zertifizierungsorganisationen neben der Übersendung der Entsorgungsfachbetriebszertifikate, Überwachungsberichte und Mitteilungen zum Widerruf von Zertifikaten auch die Übersendung des Formblattes Benehmensangaben, von Dokumenten unterschiedlichen Inhalts sowie von Angaben und Nachweisen zu den von den Zertifizierungsorganisationen eingesetzten Sachverständigen an die zuständigen Behörden ermöglichen. Zudem soll das Zertifiziererportal den Empfang und die Bereitstellung von durch die zuständigen Behörden aus ASYS heraus an die Zertifizierungsorganisationen versandten Dokumenten unterschiedlichen Inhalts (z. B. mit Hinweisen zu Zertifikaten und im Benehmensverfahren) unterstützen. Seit 01.06.2018 erfolgt nicht nur die obligatorische Übergabe der Zertifikate vom Zertifizierer und die spätere Freigabe für das Zertifiziererportal auf elektronischem Weg, sondern es können auch fakultativ die Formblätter zur Benehmensbeteiligung elektronisch erstellt und an die Behörden verschickt werden. Weiterhin weisen wir auf folgende Sachverhalte, die bei der Bearbeitung von Benehmensanträgen bzw. bei Zertifizierungen aufgetreten sind, hin: Sofern der Sachverständige einer TÜO oder Entsorgergemeinschaft im Rahmen der Zertifizierung oder Neuzertifizierung eines Entsorgungsfachbetriebes nach § 56 Abs. 3 KrWG dessen genehmigungsrechtliche Daten mit den in GADSYS gespeicherten Stammdaten abgleichen möchte, so kann der Sachverständige den Fachbetrieb dazu veranlassen, seine Stammdaten beim LAU abzufordern. Wird dem LAU nach einer Neu- oder Folgezertifizierung eines Entsorgungsfachbetriebes das Zertifikat übersandt, so werden die entsprechenden Daten unmittelbar im GADSYS-Modul „Efb-Register“ veröffentlicht; diese Veröffentlichung ist zunächst vorläufig. Ergeben sich bei der nachfolgenden inhaltlichen Zertifikatsprüfung durch die jeweils zuständigen Überwachungsbehörden, dass zwischenzeitlich betriebliche Mängel eingetreten sind oder dass Angaben im Zertifikat nicht richtig dargestellt sind, so werden die veröffentlichten Daten im Efb-Register wieder gelöscht, bis diese Mängel oder Unstimmigkeiten auf Veranlassung der Technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft abschließend geprüft und nachgebessert wurden. Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), der eine zentrale Rolle im Rahmen der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) spielt. Laut § 56 Absatz 3 KrWG sowie der EfbV ist eine Entsorgergemeinschaft eine Organisation, die: Betriebe der Abfallwirtschaft organisiert (z.B. gemeinsame Qualitätssicherung) die Einhaltung der Anforderungen der EfbV überwacht, und Zertifikate als Entsorgungsfachbetrieb erteilen darf, sofern sie anerkannt ist. Aufgaben einer Entsorgergemeinschaft: Organisation und Koordination : Mitglieder tauschen Informationen aus, entwickeln Standards und vertreten gemeinsame Interessen (z.B. in der Politik und vor Behörden) Überwachung und Kontrolle : Die EG prüft regelmäßig, ob ihre Mitglieder die Anforderungen der EfbV erfüllen Sie führt (wie technische Überwachungsorganisationen) Betriebsprüfungen durch Zertifizierung : Die EG kann ihren Mitgliedern – bei erfolgreicher Prüfung – das Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb ausstellen Voraussetzung: die EG muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein (§ 54 Absatz 4 KrWG) Schulungen und Weiterbildungen : Viele EG bieten auch Fortbildungen für verantwortliche Personen im Betrieb an (Sach- und Fachkunde) Die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach EfbV erfolgt auf Grundlage von § 56 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und den konkreten Vorgaben der EfbV. Gemäß § 16 Absatz 1 EfbV ist die Anerkennung nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG zu erteilen, wenn: Die Satzung oder sonstige Regelung den in § 13 EfbV genannten Anforderungen entspricht, Ein Überwachungsausschuss nach § 14 EfbV eingerichtet ist, die zum Anerkennungszeitpunkt in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Betriebe die Anforderungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 EfbV erfüllen und die von der Entsorgergemeinschaft mit der Überprüfung der Mitgliedsbetriebe beauftragten Sachverständigen die Anforderungen nach §§ 17 bis 20 EfbV erfüllen. Die Entsorgergemeinschaft muss diese bestimmten Anforderungen erfüllen und ein formelles Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Behörde durchlaufen. Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft: Laut § 13ff EfbV muss eine EG unter anderem: Rechtlich organisiert sein (z.B. als Verein, Verband, GmbH) Eine Satzung oder vergleichbare Regelungen besitzen (beinhaltet: Ziele und Aufgaben der EG, Pflichten der Mitglieder, Verfahren zur Überwachung der Mitglieder) Unabhängige Überwachung sicherstellen (Durchführung wirksamer Eigenkontrolle ihrer Mitglieder z.B. durch externe Sachverständige) Prüfung und Zertifizierung nach EfbV durchführen (Zertifizierungsverfahren nach Maßgaben der EfbV) Kompetente Sachverständige einsetzen (SV müssen Sach- und Fachkunde besitzen) Dokumentation und Transparenz (Abläufe, Prüfergebnisse und Zertifikate müssen nachvollziehbar sein) Zuständige Behörde in Sachsen-Anhalt Gemäß § 2 Nr. 3 der Abfallzuständigkeitsverordnung von Sachsen-Anhalt ist das Landesamt für Umweltschutz in Halle für die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften gemäß § 16 EfbV zuständig. Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Behörde Antragstellung: Die EG stellt einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde Einzureichende Antragsunterlagen: Antrag auf Anerkennung mit Angabe der Zuständigkeiten und Ansprechpartner Satzung oder Gesellschaftsvertrag Organigramm / Darstellung der Organisationsstruktur Beschreibung des Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren Qualifikation der Sachverständigen (Nachweise über Sach- und Fachkunde, Lebenslauf, Fortbildungen) Musterprüfbericht und Muster des Zertifikats (gem. § 25 EfbV) Beschreibung des Dokumentationssystems Nachweise über Unabhängigkeit und Neutralität (z.B. Interessenskonflikt-Regelung) Behördliche Prüfung: Behörde prüft, ob Unterlagen vollständig, ob Unterlagen aktuell und ob alle Voraussetzungen der EfbV erfüllt sind für den Vollzug wird in Sachsen-Anhalt die Vollzugshilfe M 36 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) angewendet Ggf. werden Rückfragen gestellt oder Nachbesserungen verlangt Erteilung der Anerkennung Erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Anerkennungsbescheid) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden sein sie ist regelmäßig befristet (vgl. § 36 VwVfG) – gängige Praxis sind 5 Jahre sie muss regelmäßig erneuert werden – alle 5 Jahre ist gängige Praxis in der EfbV steht nicht explizit, dass eine Anerkennung befristet sein muss, in Sachsen-Anhalt sind die Anerkennungen unbefristet Nach der Anerkennung Jährliche interne oder externe Audits der Mitglieder durchführen Zertifikate jährlich aktualisieren Änderungen in Organisation oder Verfahren der zuständigen Behörde melden Alle Änderungen des Zertifizierungsumfanges sind über das Zertifiziererportal mit Hilfe des Benehmensverfahrens ähnlich wie das Benehmensverfahren einer technischen Überwachungsorganisation gegenüber der zuständigen Behörde zu kommunizieren Gültigkeitsdauer der Anerkennung im Blick behalten (ggf. Verlängerungsantrag stellen) In Sachsen-Anhalt gibt es derzeit folgende behördlich anerkannte Entsorgergemeinschaften: EGSA e.V. - Informationen finden Sie auf der Internetseite der EGSA EGM e.V. - Informationen finden Sie auf der Internetseite der EGM Eine technische Überwachungsorganisation (TÜO) im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) ist eine unabhängige Prüfstelle, die dafür zugelassen ist, Entsorgungsfachbetriebe auf Einhaltung der rechtlichen und fachlichen Anforderungen zu prüfen und zu zertifizieren. Gemäß § 56 Absatz 2 KrWG erfolgt die Überwachung und Zertifizierung durch technische Überwachungsorganisationen oder Entsorgergemeinschaften, die dazu behördlich anerkannt sein müssen. Eine TÜO ist gemäß § 56 Absatz 5 KrWG ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die TÜO erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anforderungen an den Betrieb und seine Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Das bedeutet eine TÜO muss: Organisatorisch und wirtschaftlich unabhängig und neutral vom überwachten Betrieb sein fachlich qualifiziertes Personal einsetzen (Nachweise über Fachkunde gemäß Anlage 2 der EfbV) über ausreichende technische und organisatorische Mittel verfügen über ein geprüftes qualitätsgesichertes Verfahren für die Zertifizierungen verfügen von der zuständigen Behörde die Zustimmung zum Überwachungsvertrag besitzen Die Aufgaben einer TÜO sind die: Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebs Durchführung der Erstprüfung des Betriebs vor der ersten Zertifikatserteilung Prüfung aller betrieblichen Voraussetzungen (Organisation, Ausstattung, Personal, Fachkunde; Nachweise über Zuverlässigkeit und Rechtskonformität; abfallwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß § 3 EfbV) Erstellung eines Überwachungsberichts mit Bewertung und Empfehlung zur Zertifizierung Ausstellung eines Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb bei erfolgreicher Prüfung über das Zertifiziererportal Abschluss und Durchführung eines Überwachungsvertrages Vertrag mit dem Betrieb nach § 11 EfbV, Benehmensanträge der Zustimmungsbehörde vorlegen Zustimmung durch Behörde nach § 12 EfbV Regelmäßige Überwachung (jährlich oder bei Bedarf öfter oder unangemeldet) Durchführung einer jährlichen Betriebsprüfung gemäß den Anforderungen der EfbV Überwachung der betrieblichen Abläufe hinsichtlich Organisation, Personal, Technik und Dokumentation Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der EfbV-Vorgaben Kontrolle der Betriebsorganisation, Abläufe, Nachweise und rechtskonformität Prüfung der Fortgeltung von Fachkunde, Zuverlässigkeit und technischen Voraussetzungen Meldung an die zuständige Behörde bei Verstößen, Zertifikatsverweigerung, -entzug oder -aussetzung Verpflichtung zur transparenten Zusammenarbeit mit der Überwachungsbehörde Fachliche und rechtliche Beratung Unterstützung der zertifizierten Betriebe bei der Umsetzung abfallrechtlicher Anforderungen (fakultativ, nicht verpflichtend) Beratung im Rahmen der Prüfungen (z.B. bei Feststellung von Mängeln) Erstellung eines detaillierten Prüfberichts und ggf. Information der Behörde bei Mängeln Nachweispflichten und Dokumentation Erstellung von Prüfberichten, Checklisten, Nachweisen Archivierung der Prüfunterlagen über einen bestimmten Zeitraum (in der Regel 5 Jahre) Vorlage der Unterlagen auf Verlangen an die zuständige Behörde Zuständige Behörde in Sachsen-Anhalt Die für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zuständige Behörde (Zustimmungsbehörde) ist die Behörde am Hauptsitz der TÜO (siehe § 12 Absatz 1 EfbV). In Sachsen-Anhalt ist die zuständige Zustimmungsbehörde gemäß § 2 Nr. 3 Abfallzuständigkeitsverordnung das Landesamt für Umweltschutz . Zustimmung zum Überwachungsvertrag Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag erfolgt gemäß § 12 EfbV. Sie ist zwingend erforderlich, bevor eine TÜO einen Entsorgungsfachbetrieb überprüfen oder zertifizieren darf. Vor Abschluss des Überwachungsvertrages ist die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn: 1.   der Überwachungsvertrag den in § 11 Absatz 1 bis 4 genannten Anforderungen entspricht, 2.   die Vorprüfung der technischen Überwachungsorganisation nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ergeben hat, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen, und 3.   die von der technischen Überwachungsorganisation mit der Durchführung des Überwachungsauftrages beauftragten Sachverständigen die in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen erfüllen. Gemäß § 11 Absatz 5 EfbV darf die TÜO nur den Überwachungsvertrag mit einem noch nicht zertifizierten Betrieb abschließen, wenn die Vorprüfung ergibt, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in der EfbV festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen. Die Mindestinhalte der Vorprüfung können dem § 11 Absatz 5 Satz 2 EfbV entnommen werden. Das Benehmensverfahren zur Zustimmung zum Überwachungsvertrag Die Zustimmungsbehörde erhält von der TÜO die erforderlichen Antragsunterlagen für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag. Die einzureichenden erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie aufgelistet im Kapitel IV.2 in der LAGA-Vollzugshilfe M 36 . Die Antragsunterlagen werden von der Zustimmungsbehörde auf Vollständigkeit geprüft und fehlende Unterlagen werden nachgefordert . Wenn Unterlagen zur TÜO und den Sachverständigen bereits vorliegen und noch aktuell sind, müssen diese nicht mehr mit jedem neuen Zustimmungsantrag vorgelegt werden. Die Vorlagepflicht im Einzelfall ist mit der Zustimmungsbehörde abzustimmen . Die Zustimmungsbehörde prüft insbesondere: Eignung der TÜO: Nachweis über Organisation, Personal, Qualifikation, Unabhängigkeit Erfahrung in der Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben Vermeidung wirtschaftlicher Abhängigkeiten zum überwachten Betrieb Prüfpersonal muss über spezifische Fachkunde gemäß EfbV verfügen Inhalt des Überwachungsvertrages: Vertrag muss vollständig sein und die Mindestangaben gemäß § 11 EfbV Jährliche Überwachung Pflicht zur Dokumentation der Überwachung Verpflichtung zur Meldung an die Zustimmungsbehörde, wenn die Zertifizierung verweigert oder entzogen wird Die Zustimmungsbehörde trifft ihre Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des §°11°Absatz°5°Satz°2°Nummer°2°EfbV erfüllt ist, im Benehmen mit der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde ( Überwachungsbehörde ). Überwachungsbehörden sind alle Behörden, die die Aufgaben einer unteren Abfall-/ Umweltbehörde wahrnehmen. In Sachsen-Anhalt sind das in der Regel die unteren Abfallbehörden der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte, aber auch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt nimmt diese Aufgaben zum Teil wahr. Dazu übersendet die Zustimmungsbehörde bei Vollständigkeit der Unterlagen der Überwachungsbehörde die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung. Der Kontakt der Zustimmungsbehörde zur Überwachungsbehörde in einem anderen Bundesland erfolgt über eine vom Land bestimmte Knotenstelle. In diesem Fall prüft die Knotenstelle ihrerseits die Unterlagen und beteiligt die zuständigen Überwachungsbehörden entsprechend und gibt ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Überwachungsbehörde hat sich innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber der Zustimmungsbehörde zu äußern (§°12°Absatz°1°Satz°4°EfbV). Gibt die Überwachungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, entscheidet die Zustimmungsbehörde ohne eine solche Stellungnahme. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Unterlagen an die Überwachungsbehörde, ggf. über die Knotenstelle. Benehmen bedeutet, dass die zur Entscheidung beteiligten Behörden zwar nicht wie beim Einvernehmen an die Stellungnahme der Überwachungsbehörde gebunden ist, aber dass sie diese in besonderem Maße berücksichtigen muss. Die Zustimmungsbehörde darf sich nur in Ausnahmefällen über die Stellungnahme der Überwachungsbehörde hinwegsetzen. Wenn die Überwachungsbehörde die Zertifizierung ablehnt, hat sie der Zustimmungsbehörde die Ablehnungsgründe darzulegen und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen. Die Zustimmungsbehörde stimmt dem Überwachungsvertrag nach Vorliegen der Stellungnahme der Überwachungsbehörde und bei Einhaltung der von ihr zu prüfenden Anforderungen zu (gebundene Entscheidung). Die Zustimmungsvoraussetzungen (Überwachungsvertrag, Vorprüfung und Qualifikation der Sachverständigen) ergeben sich aus § 12 Abs. 2 EfbV. Die Zustimmungsbehörde formuliert die gegebenenfalls notwendigen Bedingungen, Auflagen und Auflagenvorbehalte (§ 12 Absatz 3 EfbV). Sie kann zudem unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Überwachungsbehörde Hinweise geben, die keinen Verwaltungsaktcharakter haben und der TÜO als Information dienen. Jede Änderung des Überwachungsvertrages bedarf der Zustimmung, beispielsweise bei Aufnahme eines neuen Standortes, einer neuen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit oder der erstmaligen Aufnahme gefährlicher Abfälle. Verfahrensablauf: Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen durch die TÜO Prüfung durch die zuständige Zustimmungsbehörde ins Benehmen setzen der zuständigen Überwachungsbehörden mit der Bitte um Abgabe einer Stellungnahme zum Benehmensantrag Prüfen der erhaltenen Stellungnahmen und Berücksichtigung in der Entscheidungsfindung: Bei Eignung und vollständigem Vertrag folgt die schriftliche Zustimmung als Verwaltungsakt ( Zustimmungsbescheid ) Ablehnung bei unvollständigen oder mangelhaften Verträgen bzw. ungeeigneter TÜO oder durch ablehnende Stellungnahme der beteiligten Überwachungsbehörde ( Ablehnungsbescheid ) Information an alle Zertifizierungsorganisationen in Sachsen-Anhalt – interne Verwaltungsvorschrift zur Gebührenermittlung für Zustimmungsbescheide Seit 01.03.2021 wird die neue interne Verwaltungsvorschrift zur Gebührenermittlung für Zustimmungsbescheide (pdf-Datei, 410 KB) verwendet. Besonders wird auf die fristgerechte Einreichung der Antragsunterlagen beim Zertifiziererwechsel hingewiesen, siehe neue interne Verwaltungsvorschrift unter G 3. Eine fristgerechte Einreichung der Unterlagen bewirkt eine Gebührenreduzierung. Es wird bei fristgerechter Einreichung nur noch 70% von der Gebühr, die im Falle einer Erstzertifizierung fällig geworden wäre, erhoben. Eine fristgerechte Einreichung der Antragsunterlagen bedeutet 8 Wochen vor Ablauf der Frist zur jährlichen Überwachung des Entsorgungsfachbetriebes, damit eine nahtlose Auditierung durch den neuen Zertifizierer erfolgen kann. In Sachsen-Anhalt gibt es derzeit folgende technische Überwachungsorganisationen (TÜO): ÖHMI EuroCert ® GmbH Informationen finden Sie auf der Internetseite der ÖHMI Brandt Management UG (haftungsbeschränkt) zur Kontaktaufnahme verwenden Sie bitte diese E-Mail: info(at)brandt-management.com Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, die nicht auf der "Grünen Liste" aufgeführt ist, unterliegt dem noch papiergeführtem Notifizierungsverfahren. Dies gilt ebenfalls für Abfälle, die genehmigungspflichtig sind. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall stellt die Vollzugshilfe in der Mitteilung 25 zur Abfallverbringung zur Verfügung. Aufgrund umfangreicher gesetzlicher Änderungen im Abfallrecht wurden im Zeitraum von 2006 bis 2016 in das bundesweit gültige behördliche Abfallüberwachungssystem (ASYS) verschiedene Fachverfahren integriert. Das Abfallüberwachungssystem ASYS ist eine gemeinsame Datenverarbeitungs(DV)- Plattform aller Bundesländer, mit der die zuständigen Behörden ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben im Rahmen der elektronischen Abfallüberwachung wahrnehmen. Folgende Fachverfahren sind bereits im ASYS integriert: eANV: Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens zum 01.04.2010 eAEV: Einführung des elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Makler und Händler von Abfällen zum 01.06.2014 eEFBV: Einführung des elektronischen Entsorgungsfachbetriebsverfahrens zum 01. Juni 2018. GESA: Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge eMMS: elektronisches Mengenmeldungsverfahren IPA-KON: ASYS-Web-Service zur elektronischen Abfrage von genehmigungsrelevanten Daten durch Polizei und BAG EUDIN: Fachverfahren für die grenzüberschreitende Abfallverbringung (Notifizierungsverfahren). Für das noch papiergeführte Notifizierungsverfahren finden zur Zeit Abstimmungen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zur Spezifikation eines Datenmodells für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen von Notifizierungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) statt. Daraus wird dann das voraussichtlich letzte elektronische Fachverfahren eNTZ für ASYS entstehen. Dies wird für die zuständigen Behörden eine enorme Arbeitserleichterung mit sich bringen, da hierdurch z.B. in Sachsen-Anhalt die Bearbeitung von durchschnittlich 90.000 Nachweispapieren pro Jahr entfallen. Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) ist in Sachsen-Anhalt für die Anerkennungvon Lehrgängen gemäß Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), gemäß Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), gemäß Deponieverordnung (DepV) und gemäß Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrVsinngemäß § 2 Nr. 4 der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO) und durch Zuständigkeitsübertragung des ehemals lautenden Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (MULE) mit Wirkung zum 23.04.2018 zuständig. Dieses Ministerium trägt aktuell die Bezeichnung „Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalts“. Folgende Lehrgänge können als Grundlehrgang und/oder Fortbildungslehrgang behördlich anerkannt werden: Grundlehrgänge gemäß: §§ 4 Absatz 3, Absatz 5, 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AbfAEV § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EfbV § 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV § 4 Nummer 2 i.V.m. Anhang 5 Nummer 9 DepV Fortbildungslehrgänge gemäß: §§ 4 Absatz 5, 5 Absatz 3 Satz 1 AbfAEV § 9 Absatz 3 Satz 2 EfbV § 9 Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV § 4 Nummer 2 i.V.m. Anhang 5 Nummer 9 DepV Für die Anerkennung von diesen Lehrgängen hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) folgende Vollzugshilfen entwickelt: „Anerkennung von Fachkundelehrgängen” und „Anerkennung von Lehrgängen für Leitungspersonal von Deponien zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht § 4 Nr. 2 DepV (LPW-Lehrgänge)“ . Die Lehrgänge werden im Regelfall im Präsenz-Format durchgeführt. Das Online-Format ist auch möglich, wenn die Anforderungen aus diesen beiden Vollzugshilfen entsprechend berücksichtigt werden. Die vorgesehenen Referierenden müssen die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen und eine ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgänge erwarten lassen. In den beiden vorgenannten Vollzugshilfen der Bund/Ländergemeinschaft Abfall (LAGA) werden die erforderlichen Antragsunterlagen und die Anforderungen an den jeweiligen Fachkundelehrgang aufgelistet. Insbesondere gehören zu den Antragsunterlagen: das Lehrgangskonzept, der Ablauf, der Zeitrahmen mit themenbezogener Nennung der Referierenden, Qualifikationen der Referierenden (Lebenslauf, Fortbildungsnachweise etc.), Lehrmaterials-/Unterlagenübersicht (z.B. Präsentationen, Evaluationsfragebögen, Tests mit Lösungen etc.). Qualitätssicherung (Aktualisierung der Inhalte bei Rechtsänderungen, Auswahl und Qualifikation geeigneter Dozenten, Sicherstellung des Lernerfolgs, etc.) Muster der Teilnahmebescheinigung/en zum Erhalt der Fachkunde Der Antrag auf Anerkennung muss vom Lehrgangsträger bei der zuständigen Behörde (hier: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt) gestellt werden. In der Regel ist es die Behörde am Sitz des Lehrgangsträgers (Lehrgangsveranstalters). Ein Lehrgangsträger ist der Veranstalter eines Fachkundelehrgangs, der für die Einhaltung aller rechtlichen, organisatorischen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich ist und die Anerkennung des Lehrgangs durch die zuständige Behörde beantragen muss. Also ist ein Lehrgangsträger eine Organisation oder Institution, die einen Fachkundelehrgang im Sinne des Abfallrechts plant, organisiert, durchführt und verantwortet. Das könnte beispielsweise eine private Bildungseinrichtung, ein öffentlich-rechtlicher Träger wie die Handelskammer, ein Berufsverband oder ein Entsorgungsunternehmen, das Schulungen durchführt, sein. Derzeit gibt es folgende Lehrgangsträger mit Sitz in Sachsen-Anhalt , die behördlich anerkannte Lehrgänge nach EfbV, AbfAEV und AbfBeauftrV durchführen : Brandt Management UG (haftungsbeschränkt) Der Kontakt kann über diese E-Mail erfolgen BIKRW – Bildungsinstitut Kreislaufwirtschaft Über diese Internetseite können Sie weitere Informationen erhalten In Sachsen-Anhalt werden zur Zeit keine behördlich anerkannten Lehrgänge nach DepV durchgeführt. Checkliste zum Erlass des MWU „Anerkennung gleichwertiger Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 DepV“ : Gemäß dem MWU-Erlass "Anerkennung gleichwertiger Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 DepV" vom 04.04.2024 ist das Landesamt für Umweltschutz (LAU, Dez. 22) bei der Prüfung von Anträgen zur Anerkennung von gleichwertigen Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 Satz 2 DepV zu beteiligen . Das LAU wiederum bindet im Sinne eines bundeseinheitlichen Vollzugs in der fachlichen Prüfung das LAGA-Forum Abfalluntersuchung ein. Das Vorgehen zur Beantragung der Gleichwertigkeit eines Analysenverfahrens besteht aus zwei Stufen. In Stufe 1 werden Gründe und betroffene Normen sowie Matrizes vorgelegt. An­schließend werden in Stufe 2 der beantragenden Untersuchungsstelle (USt) Eckpunkte für ggf. erforderliche (Vergleichs-)Untersuchungen mitgeteilt (vgl. Kapitel 2 des LAGA-Papiers „Vor­gaben für die Antragstellung zur fachlichen Zustimmung zur Gleichwertigkeit von Analyse­verfahren“ – Link: https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html - unter Begriff "Abfalluntersuchung"). Es wird empfohlen, die beantragende USt auf das LAGA-Papier als fachliche Grundlage hinzuweisen. Zur Beteiligung des LAU im Anerkennungsverfahren ist die verlinkte Checkliste über den Umfang der durch die beantragende USt einzureichenden Unterlagen zu nutzen. Diese Checkliste basiert in ergänzter Form auf Stufe 1 (Inhalte der Anfrage) des empfohlenen Vorgehens entsprechend dem o. g. LAGA-Papier. Sie soll ebenso für zukünftige Anträge auf Anerkennungen gleichwertiger Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 DepV für die unteren Abfallbehörden (UAB) als Vollzugshilfe dienen. Sofern der Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit in der ersten Stufe als fachlich begründet bewertet wird, folgt die zweite Stufe des Anerkennungsverfahrens. Dabei werden die Vorgaben für die analytischen Untersuchungen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit eines Analyseverfahrens dem Antrag entsprechend angepasst und der beantragenden USt mit­geteilt. Die Mitteilung an die USt erfolgt durch das LAU in Abstimmung mit dem LAGA-Forum Abfalluntersuchung im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der in Kapitel 2.2 gelisteten Vorgaben des o. g. LAGA-Papiers. Zur Beteiligung des LAU im Anerkennungsverfahren ist eine E-Mail an die Adresse poststelle(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de mit dem Betreff „Anerkennung der Gleichwertigkeit von Analyseverfahren nach Anhang 4 Nr. 3 DepV – Name beantragende USt – Datum des Antrags “ zu richten. Die E-Mail soll als Anhang die Unterlagen der beantragenden USt sowie die durch die zuständige Behörde ausgefüllte Checkliste beinhalten. Liste aller bestandskräftigen Anerkennungen von gleichwertigen Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 Satz 2 DepV Gemäß v.g. Erlass des MWU vom 04.04.2024 veröffentlicht das LAU an dieser Stelle eine Liste aller bestandskräftigen Anerkennungen von gleichwertigen Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 Satz 2 DepV für Sachsen-Anhalt . Letzte Aktualisierung: 04.07.2025

Abfallentsorgung in der Entsorgungswirtschaft: Kreis, Anlagen, Abfallmengen, Jahre

Teil der Statistik "Erhebung der Abfallentsorgung" Raum: Bayern 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik: Erhebung der Abfallentsorgung 1.2 Berichtszeitraum: Kalenderjahr 1.3 Erhebungstermin: Erstes und zweites Quartal nach Ende des Berichtsjahres. 1.4 Periodizität: Seit 1996 jährlich. 1.5 Regionale Gliederung: Statistisches Bundesamt: Bundesländer; Statistische Landesämter: Zusätzlich Regierungsbezirke und Kreise. 1.6 Erhebungsgesamtheit: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Umweltstatistiken (UStatG) wird die Abfallentsorgung bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen erhoben. 1.7 Erhebungseinheiten: Abfallbehandlungsanlagen (Deponien, thermische Behandlungsanlangen, Feuerungsanlagen mit energetischer Verwertung von Abfällen, mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen, Bodenbehandlungsanlagen, chemisch-physikalische Behandlungsanlagen, biologische Abfallbehandlungsanlagen, Schredderanlagen und verwandte Anlagen, Sortieranlagen, Zerlegeeinrichtungen für Elektro- und Elektronikaltgeräte, sonstige Behandlungsanlagen). 1.8 Rechtsgrundlagen: Gesetz über Umweltstatistiken (UStatG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils gültigen Fassung. Erhoben werden die Angaben zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 UStatG. 1.9 Geheimhaltung und Datenschutz: Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist nach § 20 UStatG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 BStatG an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2 Zweck und Ziele der Statistik ================================ 2.1 Erhebungsinhalte: Jährlich werden Art, Herkunft und der Verbleib der behandelten Abfälle erfragt. Alle zwei Jahre, jeweils in den geraden Jahren, werden darüber hinaus bestimmte Ausstattungsmerkmale bei den befragten Abfallanlagen erhoben. Die Erhebung der Abfallentsorgungsanlagen wird bei den Betreibern von "öffentlichen" Abfallanlagen (Entsorgungswirtschaft) und von "betrieblichen" Abfallanlagen (Eigenentsorger) durchgeführt. 2.2 Zweck der Statistik: Ziel der Erhebung ist es, das Aufkommen, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen zu dokumentieren. Der erfasste Abfallstrom fließt ein in die jährliche Berechnung des gesamten Abfallaufkommens. Dieses ist wesentlicher Bestandteil für die Berichte der EU-Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 75/442 EWG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) sowie zur Verordnung EG Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik. Weiterhin werden anlagenspezifische Informationen erhoben, z.B. über Deponieabdichtungen oder Deponiesickerwasser-Behandlung, die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach der Richtlinie 1999/31 EG über Abfalldeponie (Deponierichtlinie) erforderlich sind. 2.3 Hauptnutzer der Statistik: Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt, Wirtschaft und Landwirtschaft sowie das Statistikamt der Europäischen Union (EuroStat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.4 Einbeziehung der Nutzer: Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Darüber hinaus sind die Bundesministerien, die Statistischen Ämter der Länder, die Verbände sowie Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen Beirat vertreten, der nach § 4 BStatG das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen berät. 3 Erhebungsmethodik ==================== 3.1 Art der Datengewinnung: Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 3 UStatG festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 18 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UStatG wird die Abfallentsorgung bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen erhoben. Die Daten werden im Rahmen einer jährlichen Erhebung (Fragebogenerhebung) gewonnen. Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 3.2 Stichprobenverfahren: - 3.3 Saisonbereinigungsverfahren: - 3.4 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg: Die Erhebung wird dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Das Statistische Bundesamt stellt aus den Länderergebnissen Bundesergebnisse zusammen. 3.5 Belastung der Auskunftspflichtigen: Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 18 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- oder Beseitigungspflichten übertragen worden sind, auskunftspflichtig. Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen und zur Verkleinerung des Berichtskreises werden seit 1996 nicht mehr die Abfallerzeuger, sondern die Abfallentsorger befragt. 3.6 Dokumentation des Fragebogens: Statistisches Bundesamt: Umwelt - Abfallentsorgung, Fachserie 19 / Reihe 1, Anhang. 4 Genauigkeit ============== Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit: Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Jahreserhebung als genau einzustufen, da es sich um eine Totalerhebung handelt. Allerdings treten verschiedene Schwierigkeiten auf. Ein Problem liegt darin, dass die Qualität der Abfallstatistik auf der richtigen Verschlüsselung der entstandenen Abfallarten nach dem Europäischen Abfallverzeichnis (EAV) basiert. Eine Kontrolle der korrekten Zuweisung von Abfallarten zu Abfallschlüsseln des EAV ist durch Plausibilitätsprüfungen nur bedingt möglich. Eine weitere Schwierigkeit liegt in der Abgrenzung des Berichtskreises. Im Wesentlichen maßgebend für die Befragung von Entsorgungsanlagen ist deren Genehmigung nach der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV). Dazu kommen Entsorgungsanlagen, die auf Grund länderspezifischer Genehmigungsgrundlagen zu befragen sind. Die Befragung der Entsorgerseite birgt zudem die Gefahr der Doppelzählung von Abfallmengen, wenn diese von einer Entsorgungsanlage zu einer weiterverarbeitenden Entsorgungsanlage transportiert werden. Diese Doppelzählungen werden größtenteils durch ein Rechenmodell eliminiert. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== Die Erhebungsunterlagen werden zu Anfang des Folgejahres des jeweiligen Berichtsjahres von den Statistischen Landesämtern versendet. Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden in der Regel ca. 14 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. 6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit =========================================== Qualitative Bewertung der Vergleichbarkeit: Die vorliegende Zeitreihe reicht von 1996 bis zum gegenwärtigen Berichtsjahr. Allerdings liegen drei Brüche in der Zeitreihe vor. Zunächst kam es 1999 mit der Einführung des Europäischen Abfallkataloges (EAK) zu Mengen- verschiebungen zwischen den einzelnen Abfallschüsseln, da in den Jahren vor 1999 noch der Abfallartenkatalog der Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfallstatistik (LAGA) den Erhebungen zu Grunde lag. Weitere Mengenverschiebungen resultierten aus dem Übergang vom EAK zum Europäischen Abfallartenverzeichnis (EAV) 2002. Zudem wurden für das Berichtsjahr 2003 die Wirtschaftszweige neu abgegrenzt (Änderung der Wirtschaftszweigklassifikation). Hierdurch können in der Datenreihe (1996 - gegenwärtig) Datenvergleiche nur mit einigen Einschränkungen durchgeführt werden. 7 Bezüge zu anderen Erhebungen =============================== Nach § 3 (2) UStatG wird die Erhebung über das Einsammeln von Hausmüll u. ä. im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr geregelt. Die mit Begleitscheinen transportierten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle werden nach § 4 UStatG erhoben und zwar durch jährliche sekundärstatistische Auswertungen der Begleitscheine, die gemäß § 15 der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung NachwV) des KrW/AbfG für alle besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, die das Betriebsgelände verlassen, zu führen sind. Der § 5 UStatG regelt die Erfassung der Aufbereitung und des erneuten Einsatzes im Produktionsprozess von bestimmten Abfällen wie z.B. Bauschutt, Bodenaushub, Altöl, Kunststoff und Altglas sowie die getrennte Einsammlung von Verpackungen. Die Resultate der Erhebungen dienen als Input für weitere Berechnungen, z.B. Abfallbilanz, Umweltgesamtrechnung, Indikatoren und Eurostat-Datenbanken. Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2006

Abfallentsorgung in der Entsorgungswirtschaft: Kreis, Anlagen, Art der Anlagen, Jahre

Teil der Statistik "Erhebung der Abfallentsorgung" Raum: Bayern 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik: Erhebung der Abfallentsorgung 1.2 Berichtszeitraum: Kalenderjahr 1.3 Erhebungstermin: Erstes und zweites Quartal nach Ende des Berichtsjahres. 1.4 Periodizität: Seit 1996 jährlich. 1.5 Regionale Gliederung: Statistisches Bundesamt: Bundesländer; Statistische Landesämter: Zusätzlich Regierungsbezirke und Kreise. 1.6 Erhebungsgesamtheit: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Umweltstatistiken (UStatG) wird die Abfallentsorgung bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen erhoben. 1.7 Erhebungseinheiten: Abfallbehandlungsanlagen (Deponien, thermische Behandlungsanlangen, Feuerungsanlagen mit energetischer Verwertung von Abfällen, mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen, Bodenbehandlungsanlagen, chemisch-physikalische Behandlungsanlagen, biologische Abfallbehandlungsanlagen, Schredderanlagen und verwandte Anlagen, Sortieranlagen, Zerlegeeinrichtungen für Elektro- und Elektronikaltgeräte, sonstige Behandlungsanlagen). 1.8 Rechtsgrundlagen: Gesetz über Umweltstatistiken (UStatG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils gültigen Fassung. Erhoben werden die Angaben zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 UStatG. 1.9 Geheimhaltung und Datenschutz: Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist nach § 20 UStatG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 BStatG an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2 Zweck und Ziele der Statistik ================================ 2.1 Erhebungsinhalte: Jährlich werden Art, Herkunft und der Verbleib der behandelten Abfälle erfragt. Alle zwei Jahre, jeweils in den geraden Jahren, werden darüber hinaus bestimmte Ausstattungsmerkmale bei den befragten Abfallanlagen erhoben. Die Erhebung der Abfallentsorgungsanlagen wird bei den Betreibern von "öffentlichen" Abfallanlagen (Entsorgungswirtschaft) und von "betrieblichen" Abfallanlagen (Eigenentsorger) durchgeführt. 2.2 Zweck der Statistik: Ziel der Erhebung ist es, das Aufkommen, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen zu dokumentieren. Der erfasste Abfallstrom fließt ein in die jährliche Berechnung des gesamten Abfallaufkommens. Dieses ist wesentlicher Bestandteil für die Berichte der EU-Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 75/442 EWG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) sowie zur Verordnung EG Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik. Weiterhin werden anlagenspezifische Informationen erhoben, z.B. über Deponieabdichtungen oder Deponiesickerwasser-Behandlung, die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach der Richtlinie 1999/31 EG über Abfalldeponie (Deponierichtlinie) erforderlich sind. 2.3 Hauptnutzer der Statistik: Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt, Wirtschaft und Landwirtschaft sowie das Statistikamt der Europäischen Union (EuroStat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.4 Einbeziehung der Nutzer: Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Darüber hinaus sind die Bundesministerien, die Statistischen Ämter der Länder, die Verbände sowie Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen Beirat vertreten, der nach § 4 BStatG das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen berät. 3 Erhebungsmethodik ==================== 3.1 Art der Datengewinnung: Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 3 UStatG festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 18 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UStatG wird die Abfallentsorgung bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen erhoben. Die Daten werden im Rahmen einer jährlichen Erhebung (Fragebogenerhebung) gewonnen. Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 3.2 Stichprobenverfahren: - 3.3 Saisonbereinigungsverfahren: - 3.4 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg: Die Erhebung wird dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Das Statistische Bundesamt stellt aus den Länderergebnissen Bundesergebnisse zusammen. 3.5 Belastung der Auskunftspflichtigen: Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 18 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- oder Beseitigungspflichten übertragen worden sind, auskunftspflichtig. Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen und zur Verkleinerung des Berichtskreises werden seit 1996 nicht mehr die Abfallerzeuger, sondern die Abfallentsorger befragt. 3.6 Dokumentation des Fragebogens: Statistisches Bundesamt: Umwelt - Abfallentsorgung, Fachserie 19 / Reihe 1, Anhang. 4 Genauigkeit ============== Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit: Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Jahreserhebung als genau einzustufen, da es sich um eine Totalerhebung handelt. Allerdings treten verschiedene Schwierigkeiten auf. Ein Problem liegt darin, dass die Qualität der Abfallstatistik auf der richtigen Verschlüsselung der entstandenen Abfallarten nach dem Europäischen Abfallverzeichnis (EAV) basiert. Eine Kontrolle der korrekten Zuweisung von Abfallarten zu Abfallschlüsseln des EAV ist durch Plausibilitätsprüfungen nur bedingt möglich. Eine weitere Schwierigkeit liegt in der Abgrenzung des Berichtskreises. Im Wesentlichen maßgebend für die Befragung von Entsorgungsanlagen ist deren Genehmigung nach der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV). Dazu kommen Entsorgungsanlagen, die auf Grund länderspezifischer Genehmigungsgrundlagen zu befragen sind. Die Befragung der Entsorgerseite birgt zudem die Gefahr der Doppelzählung von Abfallmengen, wenn diese von einer Entsorgungsanlage zu einer weiterverarbeitenden Entsorgungsanlage transportiert werden. Diese Doppelzählungen werden größtenteils durch ein Rechenmodell eliminiert. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== Die Erhebungsunterlagen werden zu Anfang des Folgejahres des jeweiligen Berichtsjahres von den Statistischen Landesämtern versendet. Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden in der Regel ca. 14 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. 6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit =========================================== Qualitative Bewertung der Vergleichbarkeit: Die vorliegende Zeitreihe reicht von 1996 bis zum gegenwärtigen Berichtsjahr. Allerdings liegen drei Brüche in der Zeitreihe vor. Zunächst kam es 1999 mit der Einführung des Europäischen Abfallkataloges (EAK) zu Mengen- verschiebungen zwischen den einzelnen Abfallschüsseln, da in den Jahren vor 1999 noch der Abfallartenkatalog der Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfallstatistik (LAGA) den Erhebungen zu Grunde lag. Weitere Mengenverschiebungen resultierten aus dem Übergang vom EAK zum Europäischen Abfallartenverzeichnis (EAV) 2002. Zudem wurden für das Berichtsjahr 2003 die Wirtschaftszweige neu abgegrenzt (Änderung der Wirtschaftszweigklassifikation). Hierdurch können in der Datenreihe (1996 - gegenwärtig) Datenvergleiche nur mit einigen Einschränkungen durchgeführt werden. 7 Bezüge zu anderen Erhebungen =============================== Nach § 3 (2) UStatG wird die Erhebung über das Einsammeln von Hausmüll u. ä. im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr geregelt. Die mit Begleitscheinen transportierten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle werden nach § 4 UStatG erhoben und zwar durch jährliche sekundärstatistische Auswertungen der Begleitscheine, die gemäß § 15 der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung NachwV) des KrW/AbfG für alle besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, die das Betriebsgelände verlassen, zu führen sind. Der § 5 UStatG regelt die Erfassung der Aufbereitung und des erneuten Einsatzes im Produktionsprozess von bestimmten Abfällen wie z.B. Bauschutt, Bodenaushub, Altöl, Kunststoff und Altglas sowie die getrennte Einsammlung von Verpackungen. Die Resultate der Erhebungen dienen als Input für weitere Berechnungen, z.B. Abfallbilanz, Umweltgesamtrechnung, Indikatoren und Eurostat-Datenbanken. Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2006

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