Die im nationalen Luftreinhalteprogramm der Bundesrepublik Deutschland (Berichtspflicht gemäß Art. 6 und Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe sowie gemäß §§ 4 und 16 der 43. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) vorgesehenen Maßnahmen zur Reduktion der nationalen Emissionen von Luftschadstoffen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Luftqualität werden im Rahmen des Vorhabens so aufbereitet, dass sie von einer breiten Öffentlichkeit nachvollzogen und für die Öffentlichkeitsbeteiligung für eine fortgeführte Maßnahmenauswahl im Rahmen der Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms verwendet werden können.
a) Viele Stoffe bilden in Boden- und Sedimentabbautests nicht-extrahierbare Rückstände (NER). Da keine Aussage über die Zusammensetzung der NER hinsichtlich des Stoffes und seiner Abbauprodukte getroffen werden kann, werden NER bei der Berechnung der Abbauhalbwertszeit (DegT50) nicht berücksichtigt, die Grundlage für die Persistenzbewertung von Stoffen ist. Eine mögliche Unterschätzung der Persistenz von Stoffen mit hoher NER-Bildung ist die Folge. Auf Grundlage eines abgeschlossenen Gutachtens (FKZ 360010070) und diverser Literatur (Kästner et al. 2014; Poßberg et al. 2016) können NER in regulatorisch bedenklich oder unbedenklich klassifiziert werden. Diese Unterteilung findet bei der Bewertung der Persistenz von Stoffen jedoch noch keine Berücksichtigung, da standardisierte Methoden zur Klassifizierung der NER-Typen fehlen. Ein zurzeit laufendes Vorhaben (FKZ 371363413/1) soll diese Lücke füllen. Auf diese Weise kann bewertet werden, ob von den NER eines Stoffes eine Gefahr für die Umwelt ausgeht oder ob es sich um eine 'Sichere Senke' handelt. Auf Basis der standardisierten Klassifikationsmethode aus dem derzeit laufenden Vorhaben (FKZ 371363413/1), ergänzender NER-Analytik ausgewählter Stoffe sowie einer Literaturrecherche soll in diesem Vorhaben ein Vorschlag erarbeitet werden, wie NER bei der Ermittlung der Abbauhalbwertszeit und somit in der Persistenzbewertung berücksichtigt werden können. Auf Grundlage dieses Vorschlags soll anschließend ein Abstimmungsprozess mit den EU-Mitgliedsstaaten und der Industrie erfolgen. b) In diesem Anschlussvorhaben soll anhand von Literatur- und experimenteller Daten ein Konzept für die Anwendung in der regulatorischen Stoffbewertung entwickelt werden, das die NER-Bildung von Stoffen im Boden und Sediment bei der Bewertung der Persistenz hinreichend berücksichtigt. In einem internationalen Workshop soll das Konzept abgestimmt und verabschiedet werden.
a) Das Vorhaben 'Strukturen und Inhalte der nationalen Luftreinhalteprogramme' (FKZ 3716 51 2020) des UFOPLANs 2016 aktualisiert die projizierte Entwicklung der nationalen Luftschadstoffemissionen und schreibt diese bis ins Jahr 2030 fort. In einigen Quellgruppen (Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft, Luftschadstoffemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen und Emissionen der nationalen Fahrzeugflotte (siehe HBEFA 3.3)) gibt es über den Aktualisierungsbedarf der Projektionen hinaus weiteren Bedarf der Aufarbeitung methodischer Schwächen sowie zur Bewertung von Minderungspotenzialen weiterer Emissionsminderungsmaßnahmen. Durch den modularen Aufbau der im genannten Forschungsvorhaben aktualisierten Emissionsszenarienrechnungen können Emissionsprojektionen einzelner Quellgruppen zukünftig gezielt durch die jeweilige Fachexpertise weiterentwickelt werden. Besonderer Fokus soll dabei zunächst im hier beschriebenen Vorhaben auf der Quellgruppe Landwirtschaft liegen. Die resultierenden verbesserten Szenarien können noch direkt in das erste nationale Luftreinhalteprogramm einfließen. b) Verbesserte Emissionsszenarien für das nationale Luftreinhalteprogramm.
Aufgabenbeschreibung: Für den Sommer 2016 und vorbehaltlich erfolgreich abgeschlossener Verhandlungsprozesse auf EU-Ebene, plant die EU-Kommission die Veröffentlichung der neuen 'National Emission Reduction Commitment' (NERC) Richtlinie, welche die bestehenden 'National Emission Ceilings' (NEC) Richtlinie aktualisiert und die Anforderungen an die Mitgliedsstaaten teils deutlich erhöht. Neben neuen Zielen für die Emissionsminderung bis 2030 enthält der (Entwurfs-)Text eine Reihe von erweiterten technischen Aufgaben, die sehr umfängliche Anforderungen an die Berichterstattung stellen. Diese müssen in Zukunft aus dem bestehenden System der Emissionsberechnung und -berichterstattung bedient werden, so dass hier eine entsprechende Ertüchtigung notwendig ist. Im Projekt soll eine umfassende Analyse des finalen Richtlinientexts vorgenommen werden, die zwischen verpflichtenden und optionalen Anforderungen deutlich unterscheiden. Anschließend erfolgt die Defizitbestimmung mittels des Vergleichs mit den aktuellen Fähigkeiten des deutschen Systems zur Emissionsberichterstattung. Schließlich stellt das Projekt Handlungsoptionen dar, die zur Beseitigung der Defizite bestehen. Dabei erfolgt eine detaillierte Betrachtung der zeitlichen Zwänge und der sich ggf. ergebenden Ressourcenbedarfe. Im Zentrum des Vorhabens steht die Ertüchtigung des Systems zur Emissionsberichterstattung. Die Bewertung und nationale Umsetzung der inhaltlichen Ziele der Richtlinie bezüglich der Minderung von Emissionen bzw. die Erstellung neuer Projektionen etc. ist nicht vorgesehen.
Vor dem Hintergrund der novellierten „NEC“-Richtlinie (2016/2284/EU) hat Ökopol Verbesserungen des Inventars zu PCB-Emissionen aus dem Baubereich erarbeitet. PCB-Verwendung und Verbleib in Deutschland sowie der Stand der Forschung zu Emissionsfaktoren und Sekundärquellen wurden aufgearbeitet und auf dieser Basis Emissionen berechnet. Die Zeitreihe der PCB-Menge im Bestand wird mit einem jährlichen Emissionsfaktor von 0,07 % dieser Mengen bewertet. Zusätzlich wird vorgeschlagen, die Spanne von 0,05 % bis 0,1 % zu untersuchen. Im Ergebnis dieses Ansatzes zur Emissionsberechnung sind für das Jahr 2017 PCB-Emissionen zwischen 5,4 und 15,7 t plausibel.