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Vernichtungsverbot und Transparenzpflicht für unverkaufte Waren

<p> <p>Die Europäische Union hat mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die Vernichtung bestimmter unverkaufter Waren (aktuell Textilien und Schuhe) verboten. Gleichzeitig gilt ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte. Die Regelung soll vermeidbare Abfälle reduzieren, Ressourcen schonen und die Wiederverwendung gebrauchsfähiger Produkte fördern.</p> </p><p>Die Europäische Union hat mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die Vernichtung bestimmter unverkaufter Waren (aktuell Textilien und Schuhe) verboten. Gleichzeitig gilt ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte. Die Regelung soll vermeidbare Abfälle reduzieren, Ressourcen schonen und die Wiederverwendung gebrauchsfähiger Produkte fördern.</p><p> Überblick und Zielsetzung <p>Mit der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/ecodesign-requirements-for-sustainable-products.html">Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781</a> zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (engl. Ecodesign Requirements for Sustainable Products – ESPR) hat die Europäische Union ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte sowie ein Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte eingeführt (siehe ESPR Kapitel VI „Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte“ mit den Artikeln 23 bis 26 sowie Anhang VII).</p> </p><p> Vernichtungsverbot bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte <p>Das Vernichtungsverbot bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte ist darauf ausgerichtet, die Zerstörung neuer, eigentlich funktionsfähiger Produkte zu verhindern, wenn diese nicht verkauft werden konnten. Nach der derzeit geltenden Rechtslage erfasst das Verbot bestimmte <strong>Textilien und Schuhe</strong>. Ziel der Regelung ist es, vermeidbare Abfälle zu reduzieren, die mit Herstellung, Transport und Entsorgung der Produkte verbundenen Umweltbelastungen zu verringern sowie die Wiederverwendung zu fördern.&nbsp;</p> <p>Grundsätzlich gilt das Verbot im Gegensatz zu den Offenlegungspflichten nur für bestimmte Produktkategorien, die in Anhang VII der ESPR über konkrete Warencodes aus der kombinierten zolltariflichen und statistischen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nomenklatur">Nomenklatur</a> (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01987R2658-20260101">Verordnung EWG 2658/87)</a> festgelegt sind.&nbsp;Derzeitig erfasst das Verbot:</p> <ul> <li>Kleidung einschließlich Kopfbedeckungen und Bekleidungszubehör, sowie</li> <li>Schuhe.</li> </ul> <p>Die Europäische Kommission ist befugt, den sachlichen Anwendungsbereich durch delegierte Rechtsakte auf weitere Produktkategorien auszuweiten.&nbsp;</p> <p>Das Vernichtungsverbot für Textilien und Schuhe tritt gestaffelt in Kraft (siehe unten), für große Unternehmen gilt es ab dem 19. Juli 2026.</p> </p><p> Ausnahmen vom Vernichtungsverbot <p>Grundsätzlich ist es der Anspruch, die Vernichtung bestimmter unverkaufter Konsumprodukte – insbesondere im Bekleidungs- und Schuhbereich – zu verhindern. In bestimmten Fällen sind jedoch Ausnahmen davon zulässig. Die konkrete Ausgestaltung und Präzisierung dieser Ausnahmeregelungen erfolgt in der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0296">delegierten Verordnung (EU) 2026/296</a>. Dort werden die Kriterien, Nachweispflichten und gegebenenfalls weitere Differenzierungen verbindlich festgelegt. Die Vernichtung der Waren ist demnach erlaubt, wenn mindestens eine der folgenden Ausnahmen vorliegt:</p> <ul> <li>Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit: Das Produkt stellt ein Risiko dar und darf daher nicht mehr verwendet werden.</li> <li>Rechtswidrigkeit: Das Produkt verstößt gegen EU- oder nationales Recht und muss deshalb aus dem Verkehr gezogen werden.</li> <li>Verletzung geistiger Eigentumsrechte: z. B. bei Fälschungen oder wenn ein Gericht oder Rechteinhaber die Vernichtung verlangt.</li> <li>Lizenz- oder Vertragsbeschränkungen: Verträge oder Lizenzen verbieten den Verkauf oder die Weitergabe nach einem bestimmten Zeitpunkt.</li> <li>Nicht für Wiederverwendung geeignet: wenn Logos, Marken oder andere geschützte Merkmale technisch nicht entfernt werden können oder gesellschaftlich problematisch sind.</li> <li>Beschädigte oder kontaminierte Produkte: etwa durch Transport, Lagerung, Rücksendungen oder Hygieneprobleme, wenn eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.</li> <li>Produktions- oder Designfehler: Produkte sind funktionsuntüchtig und können nicht repariert werden.</li> <li>Spendenversuch ohne Erfolg: Die Produkte wurden mindestens acht Wochen zur Spende angeboten oder mehreren Organisationen direkt angeboten, aber sie wurden nicht angenommen.</li> <li>Spendenorganisation findet keinen Abnehmer: Auch gespendete Produkte dürfen vernichtet werden, wenn keine weitere Nutzung möglich ist.</li> <li>Produkte aus Wiederaufbereitung ohne Nachfrage: Waren, die nach einer Vorbereitung zur Wiederverwendung erneut auf den Markt gebracht wurden, aber keinen Käufer finden.</li> </ul> <p>Sofern Unternehmen von den Ausnahmen Gebrauch machen wollen, müssen sie für jede dieser Ausnahmen Dokumentationen und Nachweise (z.B. Sicherheitsbewertungen, Testberichte, Inspektionsberichte, Nachweise interner Prüfungen, Belege über Spendenangebote etc.) führen und diese bis zu fünf Jahre aufbewahren. Auf Anfrage der zuständigen Behörden (siehe Kapitel „Überwachung der Compliance“) muss die Dokumentation innerhalb von 30 Tagen elektronisch vorgelegt werden können. Werden Waren unter Berufung auf eine Ausnahme vom Vernichtungsverbot einem Abfallentsorger übergeben, hat das Unternehmen dem Abfallentsorger eine schriftliche oder elektronische Erklärung über die einschlägige Ausnahme zu übermitteln.</p> </p><p> Alternativen zur Vernichtung <p>Weder die ESPR-Rahmenverordnung noch das Vernichtungsverbot selbst schreiben vor, was betroffene Wirtschaftsakteure statt der Vernichtung mit unverkauften Verbraucherprodukten machen müssen. Die Wahl der Alternative bleibt also letztlich dem jeweiligen Wirtschaftsakteur überlassen, solange sie die übrigen rechtlichen Vorgaben des Abfall- und Umweltrechts (z.B. die Abfallhierarchie und allgemeine Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsrechts) einhalten.</p> <p>In Betracht kommen etwa folgende Alternativen zur Vernichtung:</p> <ul> <li><strong>Weiterverkauf</strong>: Die Ware kann stattdessen auf dem regulären Markt, in Outlets, über spezielle Restposten-Plattformen, B2B-Händler oder im Second-Hand-Verkauf angeboten werden.</li> <li><strong>Wiederverwendung:</strong> Funktionstüchtige Produkte können repariert, aufgearbeitet (Refurbishment) oder in neue, nutzbare Produkte umgewandelt (Upcycling) werden, um sie im Wirtschaftskreislauf zu halten. </li> <li><strong>Spenden:</strong> Insbesondere können unverkaufte Verbraucherprodukte an gemeinnützige Organisationen gespendet oder beispielsweise an Sozialkaufhäuser weitergegeben werden.</li> <li><strong>Recycling: &nbsp;</strong>Wenn Produkte nicht mehr funktionstüchtig, tragbar und intakt sind, können die Materialien stofflich recycelt werden.</li> </ul> </p><p> Offenlegungspflicht für vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte <p>Im Gegensatz zum Vernichtungsverbot gilt die Offenlegungspflicht für vernichtete Verbraucherprodukte <strong>über Textilien oder Schuhe hinaus und umfasst dabei zum Beispiel auch Elektrogeräte und Spielzeug</strong>. Im Anwendungsbereich sind alle Verbraucherprodukte im Sinne der Definition in Artikel 1 (2) aus der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1781-20240628">ESPR-Rahmenverordnung</a>. Entsprechend dieser Definition gilt sie nicht für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, Fahrzeuge und weitere dort gelistete Produkte. Werden die entsprechend betroffenen Produkte vernichtet, müssen Informationen darüber offengelegt werden.</p> <p>Die Offenlegung<strong>&nbsp;</strong>erfordert neben Anzahl und Gewicht auch die Angabe von Gründen für die Vernichtung. Des Weiteren müssen Angaben darüber gemacht werden, welchem Abfallbehandlungsverfahren die Produkte zugeführt wurden, nachdem sie nicht verkauft werden konnten: a) der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder b) einem Vernichtungsverfahren, wobei hier zwischen dem Recycling, der sonstigen Verwertung (z.B. der energetischen Verwertung) und der Beseitigung unterschieden wird.</p> <p>Der Zeitraum der Datenerfassung über vernichtete unverkaufte Produkte beginnt mit dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung (ESPR). Konkret bedeutet dies, dass Daten aus dem Geschäftsjahr 2025 erstmals im Jahr 2026 offengelegt werden müssen – unabhängig des neuen standardisierten Formats, definiert in&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a>. Die detaillierten Vorgaben zum Format der Offenlegung gelten hingegen erst ab dem 02. März 2027. Die gesammelten Daten müssen bis spätestens 12 Monate nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der Informationen muss leicht auffindbar und öffentlich zugänglich auf der Website des jeweiligen Unternehmens als Einzelinformation oder leicht auffindbar im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Verweis auf der Internetseite erfolgen.</p> <p>Die Berichterstattung läuft grundsätzlich auf Grundlage der ersten zwei Ziffern der Codes der Kombinierten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nomenklatur">Nomenklatur</a> gemäß Anhang I der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01987R2658-20260101">Verordnung (EWG) 2658/87</a> (KN-Codes). Damit wird eine standardisierte Einordnung der betroffenen Produktkategorien ermöglicht. Für bestimmte, in Anhang II der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> aufgeführten Produkte (z.B. Elektrogeräte, Spielzeug usw.), gilt jedoch eine genauere Abgrenzung: Diese müssen anhand der ersten vier Ziffern der jeweiligen KN-Codes identifiziert werden, um für ausgewählte Produktgruppen eine präzisere Zuordnung und Berichterstattung sicherzustellen.</p> </p><p> Welche Unternehmen sind betroffen und ab wann? <p>Die Regelungen richten sich an sogenannte „Wirtschaftsteilnehmer“ im Sinne der ESPR-Verordnung, also insbesondere Hersteller, Importeure, Händler und sonstige Unternehmen, die Verbraucherprodukte auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen und unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen oder entsorgen lassen. Der Anwendungsbereich ergibt sich bereits aus der ESPR-Rahmenverordnung. Während das Vernichtungsverbot unmittelbar auf den dort festgelegten Vorgaben beruht, konkretisiert die&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> die Anforderungen an die Offenlegungspflicht. Je nach Unternehmensgröße gelten unterschiedliche Übergangs- und Anwendungsfristen.&nbsp;</p> <p>Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem <strong>Vernichtungsverbot</strong> und den <strong>Offenlegungspflichten</strong> gelten zeitlich gestaffelt:</p> <ul> <li>Die Verpflichtungen gelten für <strong>große Unternehmen</strong> ab dem 19. Juli 2026.</li> <li>Für <strong>mittlere Unternehmen</strong> gelten die entsprechenden Verpflichtungen hingegen erst ab dem 19. Juli 2030.</li> <li><strong>Kleine und Kleinstunternehmen</strong> sind von den Vorgaben zum Vernichtungsverbot sowie von den Transparenz- und Offenlegungspflichten ausgenommen.</li> </ul> <p>Die zeitliche Staffelung ermöglicht eine schrittweise Einführung der neuen Anforderungen und berücksichtigt die unterschiedlichen organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der betroffenen Unternehmen. Zur Einstufung verweist die ESPR auf die EU-Unternehmensdefinition (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32003H0361">EU-Empfehlung 2003/361/EG</a>):</p> <ul> <li><strong>Große Unternehmen:</strong> mehr als 250 Beschäftigte oder Jahresumsatz über 50 Mio. € bzw. Bilanzsumme über 43 Mio. €.</li> <li><strong>Mittlere Unternehmen:</strong> weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. € Bilanzsumme.</li> <li><strong>Kleine Unternehmen:</strong> weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Mio.&nbsp;€ Jahresumsatz oder Bilanzsumme.</li> <li><strong>Kleinstunternehmen:</strong> weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme.</li> </ul> </p><p> Überwachung der Compliance <p>Durchsetzung und Kontrolle des Vernichtungsverbots und der Offenlegungspflichten liegt bei den zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden, welche die Einhaltung der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> prüfen. In Deutschland sind hierfür insbesondere die nach dem Marktüberwachungsgesetz (MÜG)&nbsp;<a href="https://netzwerke.bam.de/Netzwerke/Navigation/DE/Evpg/EVPG-Marktaufsicht/evpg-marktaufsicht.html">zuständigen Landesbehörden</a> verantwortlich. Anhang III der Verordnung legt dabei die maßgeblichen Grundsätze und das Verfahren fest. Die Durchführungsverordnung betrifft jedoch nicht das Vernichtungsverbot, dessen Anforderungen sich unmittelbar aus der ESPR-Rahmenverordnung ergeben.</p> <p>Die Überprüfung erfolgt risikobasiert und umfasst insbesondere die Plausibilisierung der erforderlichen Informationen. Ziel ist es dabei, die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen sicherzustellen und die Transparenz über die Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte zu gewährleisten. Die Sanktionierung bei Nichteinhaltung wird in den jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen der ESPR-Rahmenverordnung festgelegt.</p> </p><p> Einordnung in den EU-Rechtsrahmen <p>Das Verbot der Vernichtung ist in einen EU-weiten Rechtsrahmen eingebettet, der auf die Vermeidung von Abfällen, die effizientere Nutzung von Ressourcen und die Stärkung kreislauforientierter Wirtschaftsweisen ausgerichtet ist. Im Unterschied zu klassischen abfallrechtlichen Instrumenten, welche an die Entstehung von Abfall anknüpfen, setzt das Vernichtungsverbot bereits <strong>vor dem Eintritt der Abfalleigenschaft</strong> an.&nbsp;</p> <p>Dieser Ansatz entspricht der Systematik der ESPR, ökologische Anforderungen entlang des gesamten Produktlebenszyklus zu verankern. Das Vernichtungsverbot ergänzt insbesondere:&nbsp;</p> <ul> <li>die&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32008L0098">Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)</a>, Stand Oktober 2025, die mit der Abfallhierarchie und dem Vorrang der Abfallvermeidung grundlegende Leitprinzipien für den Umgang mit Produkten und Materialien festlegt,</li> <li>die&nbsp;<a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/textiles-strategy_en">EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien</a>, in der Textilien ausdrücklich als prioritäre Produktgruppe benannt und regulatorische Eingriffe entlang der Wertschöpfungskette angekündigt wurden.</li> </ul> <p>Darüber hinaus steht das Vernichtungsverbot im Zusammenhang mit verschiedenen Initiativen der Union, die auf eine stärkere Verknüpfung von <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nachhaltigkeit">Nachhaltigkeit</a>, Wettbewerbsfähigkeit und Binnenmarktintegration abzielen. Hierzu gehören insbesondere der&nbsp; <a href="https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/clean-industrial-deal_de">Deal für eine saubere Industrie</a> und der&nbsp;zur Verabschiedung bis Ende 2026 geplanten&nbsp;<a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/circular-economy_en">Circular Economy Act (CEA).</a></p> </p><p> Einschätzung des UBA <p>Das im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) vorgesehene Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe wird ausdrücklich begrüßt. Aus Sicht des Umweltbundesamtes kann diese Maßnahme einen wichtigen Schritt darstellen, um Ressourcenverschwendung zu reduzieren und die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/kreislaufwirtschaft">Kreislaufwirtschaft</a> im Textilsektor zu stärken. Inwieweit sich die Erwartung erfüllen wird, dass das Verbot zu einer spürbaren Verringerung der bisherigen Praxis der Warenvernichtung beiträgt, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit auf die Ausnahmeregelungen zurückgegriffen wird (bzw. zurückgegriffen werden muss).</p> <p>Hinsichtlich der ebenfalls vorgesehenen Offenlegungspflichten ist die Wirkung zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls noch nicht vollständig abzuschätzen. Zwar können erhöhte Transparenzanforderungen Anreize für Unternehmen schaffen, nachhaltigere Verwertungsstrategien zu entwickeln, jedoch bleibt abzuwarten, in welchem Umfang diese Instrumente tatsächlich direkt zu einer Reduktion vernichteter Waren oder zu einer qualitativ höherwertigen Verwertung beitragen. Eine belastbare Bewertung lässt sich daher erst in einigen Jahren treffen.</p> <p>Insgesamt unterstützt das Umweltbundesamt die Zielrichtung der Europäischen Kommission und sieht die Maßnahmen als wichtigen Baustein auf dem Weg zu nachhaltigeren Produktions- und Konsummustern.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

UBA-CO₂-Rechner: Jetzt auch für Haushalte einfach nutzbar

<p> <p>Der UBA-CO₂-Rechner hilft, einfach, aber wissenschaftlich fundiert die eigene CO₂-Bilanz zu ermitteln. Bei der jährlichen Datenaktualisierung wurden weitere Verbesserungen umgesetzt, etwa bei der Erfassung von Strombezügen und der Berücksichtigung von Nicht-CO₂-Effekten des Luftverkehrs. Zudem wurde ein CO₂-Haushaltsrechner eingeführt und der Veranstaltungsrechner mit Speicherfunktion versehen.</p> </p><p>Der UBA-CO₂-Rechner hilft, einfach, aber wissenschaftlich fundiert die eigene CO₂-Bilanz zu ermitteln. Bei der jährlichen Datenaktualisierung wurden weitere Verbesserungen umgesetzt, etwa bei der Erfassung von Strombezügen und der Berücksichtigung von Nicht-CO₂-Effekten des Luftverkehrs. Zudem wurde ein CO₂-Haushaltsrechner eingeführt und der Veranstaltungsrechner mit Speicherfunktion versehen.</p><p> Jahresupdate des UBA-CO2-Rechners <p>Ob beim Heizen oder beim Autofahren: Auf Basis von erneuerbaren Energien kommt Energie immer mehr elektrisch „ins Haus“. Das stellt auch die Ermittlung des persönlichen CO2-Fußabdrucks vor neue Herausforderungen. Neue Großverbraucher wie Wärmepumpe und E-Auto mit eigenen Stromverträgen einerseits, Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher andererseits müssen detaillierter erfasst und auseinandergehalten werden. Neben dem jährlichen Datenupdate wurde im UBA-CO2-Rechner deshalb die Erfassung von Strombezug und Stromerzeugung überarbeitet und an die erste Stelle der Erfassung gesetzt.&nbsp;</p> <p>Eine weitere Neuerung fällt weniger auf. Bei der Berechnung der Klimawirkung von Flugreisen werden die sogenannten Nicht-CO2-Effekte, die zum Beispiel aus Kondensstreifen und Stickoxidemissionen entstehen, nicht mehr pauschal, sondern in Abhängigkeit von Flugrouten ermittelt. Jede Flugroute wird individuell berechnet. So verursachen zum&nbsp;Beispiel Flüge in polaren Regionen höhere Nicht-CO2 Effekte durch Stickstoffoxide (NOx) und Wasserdampf. Diese genauere Berechnung wurde durch Forschungsarbeiten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) im Auftrag des Umweltbundesamts möglich. Mehr Informationen zur Klimawirkung des Flugverkehrs finden sich in der UBA-Broschüre „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/klimawirkung-des-luftverkehrs">Klimawirkung des Luftverkehrs</a>“.</p> <p>Fortschritte in der Klimapolitik machen sich auch in der persönlichen CO2-Bilanz bemerkbar. So sind die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen erstmalig unter 10 Tonnen CO2-Äquivalente pro Person und Jahr gesunken. Dabei werden im UBA-CO2-Rechner nicht nur die in Deutschland entstehenden Treibhausgasemissionen, sondern auch die Emissionen von importierten Gütern berücksichtigt. Auf persönlicher Ebene kann dieser Wert mit wenigen sogenannten Big Points wie Wohnraumdämmung, Sparduschkopf, pflanzenbetonter Ernährung oder E-Auto weiter halbiert werden (siehe Abbildung). Dies lässt sich auch einfach mit dem UBA-CO2-Rechner mit eigenen Werten nachrechnen.</p> CO2-Haushaltsrechner und Veranstaltungsrechner als erweitertes Angebot <p>Vielfach wurde ein „CO2-Haushaltsrechner“ von Nutzer*innen gewünscht, jetzt ist er da. Mit diesem neuen Angebot können auch Paare, Familien oder Wohngemeinschaften einfach eine gemeinsame CO2-Bilanz für alle Bewohner*innen erstellen. Verbräuche, die wie beim Strom oder beim Heizen von allen verursacht werden, müssen nur noch einmal eingegeben werden. Gleichzeitig sind aber weiterhin personenscharfe Angaben für den Konsum z.B. bei Flugreisen oder der Autonutzung möglich.&nbsp;</p> <p>Grundlegend überarbeitet wurde der CO2-Rechner für Veranstaltungen. Die neue Speicherfunktion ist vor allem hilfreich für die Bilanzierung von Veranstaltungen, die mit dem Blauen Engel ausgezeichnet werden sollen. Die Bearbeitungstiefe lässt sich jetzt besser steuern. So kann der Energieverbrauch des genutzten Gebäudes entweder über eine einfache Verbrauchsschätzung über die Veranstaltungsfläche oder über die genaue Eingabe einzelner Verbrauchswerte erfasst werden. Auch bei der Besuchermobilität gibt es verschieden umfangreiche Erfassungsmöglichkeiten von „ganz einfach“ bis „ganz genau“. Auch digitale Veranstaltungen können mit dem Rechner bilanziert werden.</p> Über den UBA-CO2-Rechner <p>Mit dem UBA-CO2-Rechner kann jede und jeder den persönlichen CO2-Fußabdruck mit unterschiedlicher Detailtiefe und transparenten Ergebnisdarstellungen bestimmen. Das Onlinetool wird von Bürgerinnen*Bürgern, von Medien, im Rahmen von wissenschaftlichen Studien und Bildungsveranstaltungen, aber auch zur Bestimmung von Zahlungen zur freiwilligen Kompensation intensiv genutzt. Im Factsheet „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/einsatzmoeglichkeiten-des-uba-co2-rechners-in">Einsatzmöglichkeiten des UBA-CO2-Rechners in Kommunen</a>“ finden sich hierzu nützliche Hinweise und Praxisbeispiele. Den Rechner gibt es seit 2008. Das gesteigerte öffentliche Interesse am <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a> hat die Zugriffszahlen seit 2018 vervielfacht.</p> <p>Datengrundlage für den UBA-CO2-Rechner sind unter anderem die jeweils aktuellen Daten der <a href="https://ag-energiebilanzen.de/">AG Energiebilanzen</a> zum Energieverbrauch in Deutschland, Daten aus dem <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr/emissionsdaten#tremod">Emissionsberechnungsmodell TREMOD</a> für Verkehrsemissionen sowie Daten der umweltökonomischen und volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Ein direkter Vergleich mit den Werten aus der nationalen Treibhausgasberichterstattung ist nicht möglich, da der UBA-CO2-Rechner auch den Import von Waren sowie den internationalen Flugverkehr berücksichtigt. Eine Ausführliche Darstellung der Berechnungs- und Datengrundlagen findet sich in den „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/der-uba-co2-rechner-fuer-privatpersonen-0">Hintergrundinformationen zur Version 5.0</a>“.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Dieses Vorhaben wird im Rahmen des Programms 'Nachhaltig im Beruf' gefördert

Wassernutzung privater Haushalte

<p> <p>Im Schnitt nutzt jede Person in Deutschland täglich 126 Liter Trinkwasser im Haushalt. Für die Herstellung von Lebensmitteln, Bekleidung und anderen Bedarfsgütern wird dagegen so viel Wasser verwendet, dass es 7.200 Litern pro Person und Tag entspricht. Ein Großteil dieses indirekt genutzten Wassers wird für die Bewässerung von Obst, Gemüse, Nüssen, Getreide und Baumwolle benötigt.</p> </p><p>Im Schnitt nutzt jede Person in Deutschland täglich 126 Liter Trinkwasser im Haushalt. Für die Herstellung von Lebensmitteln, Bekleidung und anderen Bedarfsgütern wird dagegen so viel Wasser verwendet, dass es 7.200 Litern pro Person und Tag entspricht. Ein Großteil dieses indirekt genutzten Wassers wird für die Bewässerung von Obst, Gemüse, Nüssen, Getreide und Baumwolle benötigt.</p><p> Direkte und indirekte Wassernutzung <p>Jede Person in Deutschland verwendete im Jahr 2022 im Schnitt täglich 126 Liter <a href="http://www.umweltbundesamt.de/daten/wasserwirtschaft/oeffentliche-wasserversorgung">Trinkwasser</a>, etwa für Körperpflege, Kochen, Trinken, Wäschewaschen oder auch das Putzen (siehe Abb. „Trinkwasserverwendung im Haushalt 2023“). Darin ist auch die Verwendung von Trinkwasser im Kleingewerbe zum Beispiel in Metzgereien, Bäckereien und Arztpraxen enthalten. Der überwiegende Anteil des im Haushalt genutzten Trinkwassers wird für Reinigung, Körperpflege und Toilettenspülung verwendet. Nur geringe Anteile nutzen wir tatsächlich zum Trinken und für die Zubereitung von Lebensmitteln.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/2_abb_trinkwasserverwendung-hh_2024-09-10.png"> </a> <strong> Trinkwasserverwendung im Haushalt 2023 </strong> Quelle: Umweltbundesamt und Statistisches Bundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_abb_trinkwasserverwendung-hh_2024-09-10.pdf">Diagramm als PDF (53,22 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_abb_trinkwasserverwendung-hh_2024-09-10.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (44,41 kB)</a></li> </ul> </p><p> <p>Die tägliche Trinkwassernutzung im Haushalt und Kleingewerbe ging von 144 Liter pro Kopf und Tag im Jahr 1991 lange Jahre zurück bis auf täglich 123 Liter pro Kopf im Jahr 2016. 2019 wurden von im Schnitt täglich 128 Liter pro Person verbraucht, 2022 waren es 126 Liter. Der Anstieg im Vergleich zu 2016 begründet sich durch den höheren Wasserbedarf in den jeweils heißen und trockenen Sommermonaten (siehe Abb. „Tägliche Wasserverwendung pro Kopf“).</p> <p>Doch wir nutzen Wasser nicht nur direkt als Trinkwasser. In Lebensmitteln, Kleidungstücken und anderen Produkten ist indirekt Wasser enthalten, das für ihre industrielle Herstellung eingesetzt wurde oder für die Bewässerung während der landwirtschaftlichen Erzeugung. Dieses Wasser wird als virtuelles Wasser bezeichnet. Virtuelles Wasser zeigt an, wie viel Wasser für die Herstellung von Produkten benötigt wurde.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/3_abb_wasserverwendung-pro-kopf_2024-09-10.png"> </a> <strong> Tägliche Wasserverwendung pro Kopf </strong> Quelle: Statistisches Bundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_abb_wasserverwendung-pro-kopf_2024-09-10.pdf">Diagramm als PDF (44,46 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_abb_wasserverwendung-pro-kopf_2024-09-10.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (26,41 kB)</a></li> </ul> </p><p> Deutschlands Wasserfußabdruck <p>Das virtuelle Wasser ist Teil des <a href="http://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/wasser-bewirtschaften/wasserfussabdruck">„Wasserfußabdrucks“</a>, der die direkt und indirekt verbrauchte Wassermenge einer Person, eines Unternehmens oder Landes angibt. Das Besondere des Konzepts ist, dass die Wassermenge, die in den Herstellungsregionen für die Produktion eingesetzt, verdunstet oder verschmutzt wird, mit dem Konsum dieser Waren im In- und Ausland in Verbindung gebracht wird. Der Wasserfußabdruck macht deutlich, dass sich unser Konsum auf die Wasserressourcen weltweit auswirkt. Der durch Konsum verursachte, kurz konsuminduzierte Wasserfußabdruck eines Landes, wird auf folgende Weise berechnet; in den Klammern werden die Werte des Jahres 2021 für Deutschland in Milliarden Kubikmetern (Mrd. m³) ausgewiesen:</p> <p><strong>Nutzung heimischer Wasservorkommen – Export virtuellen Wassers (= 30,66 Mrd. m³)&nbsp;+ Import virtuellen Wassers (188,34 Mrd. m³) = konsuminduzierter Wasserfußabdruck (219 Mrd. m³)</strong></p> <p>Bei einem Wasserfußabdruck von 219 Milliarden Kubikmetern hinterlässt jede Person in Deutschland durch ihren Konsum einen Wasserfußabdruck von rund 2.628 Kubikmetern jährlich – das sind 7,2 Kubikmeter oder 7.200 Liter täglich. 86 % des Wassers, das man für die Herstellung der in Deutschland konsumierten Waren benötigt, wird im Ausland verbraucht. Für Kleidung sind es sogar nahezu 100 %.</p> </p><p> Grünes, blaues und graues Wasser <p>Beim Wasserfußabdruck wird zwischen „grünem“, „blauem“ und „grauem“ Wasser unterschieden. Als „grün“ gilt natürlich vorkommendes Boden- und Regenwasser, welches Pflanzen aufnehmen und verdunsten. Als „blau“ wird Wasser bezeichnet, das aus Grund- und Oberflächengewässern entnommen wird, um Produkte wie Textilien herzustellen oder Felder und Plantagen zu bewässern. Vor allem Agrarprodukte haben einen großen Anteil am blauen Wasserfußabdruck von Deutschland (siehe Abb. „Sektoren mit den höchsten Beiträgen blauen Wassers zum Wasserfußabdruck von Deutschland“). Der graue Wasserfußabdruck veranschaulicht die Verunreinigung von Süßwasser durch die Herstellung eines Produkts. Er ist definiert als die Menge an Süßwasser, die erforderlich ist, um Gewässerverunreinigungen so weit zu verdünnen, dass die Wasserqualität die gesetzlichen oder vereinbarten Anforderungen einhält.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/4_abb_sektoren-hoechste-beitraege-blaues-wasser_2022-10-14.png"> </a> <strong> Sektoren mit den höchsten Beiträgen blauen Wassers zum Wasserfußabdruck Deutschland </strong> Quelle: Umweltbundesamt und Statistisches Bundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_abb_sektoren-hoechste-beitraege-blaues-wasser_2022-10-14.pdf">Diagramm als PDF (34,56 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_abb_sektoren-hoechste-beitraege-blaues-wasser_2022-10-14.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (25,94 kB)</a></li> </ul> </p><p> <p>Bei den nach Deutschland eingeführten Agrarrohstoffen und Baumwollerzeugnissen sind die Anteile an grünem, blauem und grauem Wasser auch bei gleichen Produkten je nach Herkunft unterschiedlich hoch:</p> <ul> <li>Für ein Kilogramm Kartoffeln aus Deutschland werden 119 Liter Wasser benötigt. Davon ist mit 84 Litern der größte Teil grünes Wasser. Für die gleiche Menge an Kartoffeln aus Israel werden 203 Liter eingesetzt. Davon sind 103 Liter blaues und 56 Liter graues Wasser. Für Kartoffeln aus Ägypten werden 418 Liter benötigt. Mit 278 Litern blauem und 118 Litern grauem Wasser steckt damit im Vergleich zu israelischen Kartoffeln sogar noch das Zweieinhalbfache blauen und grauen Wassers in ihnen. Daher ist der Kauf dieser Kartoffeln am problematischsten.</li> <li>Obwohl in Usbekistan für den Anbau der Baumwolle mit 13.160 Litern pro Kilogramm weniger Wasser benötigt wird als in Afrika, wo man für dieselbe Menge Baumwolle 22.583 Liter pro Kilogramm einsetzt, ist der Anbau in einem regenreichen afrikanischen Land wie Mosambik weniger problematisch: Mit 22.411 Litern an grünem Wasser und 172 Litern an grauem Wasser sind die Auswirkungen für den Anbau von einem Kilogramm Baumwolle weniger gravierend als in Usbekistan mit nur 203 Litern grünem Wasser. Dort werden 12.943 Liter des verwendeten Wassers als problematisch eingeschätzt, weil mit 11.126 Litern der Großteil des Bewässerungswassers dazu beiträgt, dass die geringen Wasserressourcen des Landes durch den Baumwollanbau bedroht sind. Außerdem verursacht ein Anteil von 1.817 Litern grauem Wasser am Wasserfußabdruck von einem Kilogramm Baumwolle aus Usbekistan eine beträchtliche Verschmutzung.</li> </ul> <p>Bei der Entnahme von blauem Wasser zur Bewässerung von Plantagen kann es zu ökologischen Schäden und lokalen Nutzungskonflikten kommen. Ein bekanntes Beispiel ist der Aralsee: Der einst viertgrößte Binnensee der Erde war im Jahr 1960 mit einer Fläche von 67.500 Quadratkilometern nur etwas kleiner als Bayern. Heute bedeckt er aufgrund gigantischer Wasserentnahmen für den Anbau von Baumwolle und Weizen nur noch etwa 10 % seiner ehemaligen Fläche. Bis 2014 verlor er 95 % seines Wasservolumens bei einem gleichzeitigen Anstieg des Salzgehalts um das Tausendfache. Auch in weiteren Gebieten auf der ganzen Welt trägt der Konsum in Deutschland dazu bei, dass deren Belastbarkeit überschritten wird (siehe Karte „Hotspots des Blauwasserverbrauchs mit Überschreitung der Belastbarkeitsgrenzen durch Konsum in Deutschland“).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/3630/bilder/5_karte_hotspots-blauwasserverbr_2022-10-14.jpg"> </a> <strong> Karte: Hotspots des Blauwasserverbrauchs mit Überschreitung der Belastbarkeitsgrenzen durch Konsum </strong> Quelle: Umweltbundesamt und Statistisches Bundesamt </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

Newsletter Zero Waste, Nr. 25

Im August 2025 ist der Re-Use Berlin Pop Up Store im Bikini Berlin von einer Box in der Mall in ein großes Ladengeschäft im Erdgeschoss gezogen. Auf 187 qm bieten 13 unabhängige Upcycling-Label ihre Mode, Accessoires, Möbel und Objekte an und zeigen, wie kreativ, hochwertig und vielfältig Wiederverwendung sein kann. Alle Produkte sind aus wiederverwendeten Materialien sowie handgemacht und fair in Berlin produziert. Am 22. Oktober besuchte Berlins Umweltsenatorin Ute Bonde den Store und betonte, wie wichtig Projekte wie diese seien, um mehr Sichtbarkeit für gute Abfallvermeidungskonzepte zu schaffen. Der neue Superstore soll nicht nur ein Ladengeschäft sein, sondern auch eine Bühne für nachhaltiges Design, ein Treffpunkt für die Community und ein kreatives Statement gegen Fast Fashion. Mehr Informationen Zum Instagram-Account des neuen Superstore Pressmitteilung zum Besuch der Umweltsenatorin Weitere Standorte von Re-Use Partner Stores Jährlich entstehen in Berlin bei öffentlichen Veranstaltungen rund 1.600 Tonnen Abfall, davon allein 750 Tonnen bei Großveranstaltungen mit mehr als 100.000 Gästen. Die Website „Abfallarme Großveranstaltungen“ bündelt verschiedene Hilfestellungen rund um die Organisation, Bewerbung und Durchführung solcher Veranstaltungen. Der Leitfaden „Abfallarme Großveranstaltungen“ stellt konkrete Maßnahmen für die Planung und Durchführung abfallarmer Events vor. Er wurde um neue Informationen zum Spenden überschüssiger Lebensmittel sowie zur passgenauen Kommunikation mit den verschiedenen Beteiligten ergänzt. Im Kommunikationsbaukasten finden sich Icons, Slogans und Textbausteine, die individuell an verschiedene Events angepasst werden können. Der Kontaktbereich der Website enthält Unternehmen, Initiativen und Behörden, die ihre Dienste für die Umsetzung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung auf Veranstaltungen anbieten – gegliedert nach Branchen wie Catering, Dekoration, Entsorgung oder Mehrweg. Unternehmen und Initiativen, die aufgeführt werden möchten, können ihre Daten unkompliziert über ein Formular einreichen. Zur Website Anfang Oktober verlieh Bundesumweltminister Carsten Schneider erstmals das Umweltzeichen Blauer Engel für umweltfreundliche Veranstaltungen. Die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) wurde für ihr Veranstaltungskonzept für den Festakt zur Verleihung des Deutschen Umweltpreises ausgezeichnet. Dabei setzt die DBU unter anderem auf Ökostrom, wiederverwendbare Materialien für Bühnenbau und Ausstattung sowie die bevorzugte Zusammenarbeit mit lokalen Dienstleistern. Zudem erhielten Gäste ein ÖPNV-Ticket für die Anreise. Seit Anfang 2025 können Veranstaltungen mit dem Blauen Engel zertifiziert werden – nach strengen Kriterien in Bereichen wie Mobilität, Energie, Catering und Abfall. Im Gegensatz zur Produkt-Zertifizierung erfolgt bei Veranstaltungen eine zweite Prüfphase nach der Durchführung, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen eingehalten wurden. Das neue Siegel bietet Orientierung und motiviert Veranstalter zu mehr Nachhaltigkeit. Mehr Informationen zum Blauen Engel für Veranstaltungen Pressemitteilung der DBU Die Berliner Stadtreinigung (BSR) testet seit Juli einen neuen urbanen Sperrmüll-Abholservice, den Sperrling. Er wurde für die Abholung von kleinen Mengen Sperrmüll entwickelt und punktet mit der digitalen Buchung und einer unkomplizierten und schnellen Abholung über ausschließlich emissionsfreie Elektro-Lastenräder. Der Sperrling fährt von Montag bis Samstag in jeweils drei Zeitfenstern und kann bis zu 4 Stunden vor dem Beginn des Abholzeitraums online gebucht werden. Im Testzeitraum kann der Service zunächst nur in einigen Teilen Berlins genutzt werden, das Einzugsgebiet soll aber stetig erweitert werden. Alle abgeholten Dinge werden übrigens begutachtet und bei Eignung zur Wiederverwendung zur NochMall gebracht. Mehr Informationen Der Online-Fachdialog am 18. September widmete sich verschiedenen Ansätzen zur Berechnung und Kommunikation von Einsparpotenzialen, die durch Wiederverwendung und Reparatur realisiert werden können. Fachleute aus Verwaltung, Wissenschaft und Zivilgesellschaft stellten neue Tools und Anwendungsbeispiele vor, darunter den CO₂-Rechner von Re-Use Berlin und dessen Anwendung in der NochMall, den „A-Gain Guide CO₂-Kalkulator“ und die Reparaturstatistik der anstiftung. Auch die methodischen Grundlagen und die Datenverfügbarkeit wurden diskutiert. Der Fachdialog ist Teil einer von Re-Use Berlin organisierten Dialogreihe. Zu jedem Fachdialog stehen im Nachgang alle Präsentationsfolien sowie ein Nachbericht zur Verfügung, beispielsweise zu Chancen und Herausforderungen der Sharing Economy, zu kreativen Lösungen der Wiederverwendung von Gebrauchtwaren oder zur Förderung von Reparatur durch Netzwerke und Reparaturboni. Übersicht über alle Fachdialoge und Nachberichte Am 30. September fand der erste berlinweite Aktionstag gegen Lebensmittelverschwendung statt. Der Aktionstag wurde durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz im Rahmen des 2024 initiierten Runden Tisches gegen Lebensmittelverschwendung in Berlin durchgeführt. Es gab vielfältige Veranstaltungen, so z.B. Koch- und Mess-Aktionen, Bildungsworkshops, die Verteilung von Lebensmittel-Retter-Tüten und Fortbildungen. Eingebettet war der Aktionstag in die bundesweite Aktionswoche „Zu gut für die Tonne!“ des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Berlin lag mit 35 im Rahmen der Aktionswoche angebotenen Aktionen bundesweit an der Spitze! Eine Übersicht zu den einzelnen Aktionen gibt es auf der Website der Berliner Ernährungsstrategie. Mehr Informationen Wie lassen sich Berlinerinnen und Berliner in großen Wohnanlagen für die getrennte Sammlung von Bioabfällen gewinnen? Zwei Wohnanlagen in Reinickendorf und Charlottenburg machten es vor und beteiligten sich an maßgeschneiderten „Mikrokampagnen“ der Senatsumweltverwaltung. Hier übernahmen unter Anweisung einer Werbeagentur engagierte Hausmeister der Wohnungsbaugesellschaften Gesobau und Gewobag die Rolle des Kampagnenchefs. Plakate, Handzettel, Tonnen- und Bodenaufkleber sowie Info-Briefe von Vermietern und Senatsumweltverwaltung erinnerten vier Monate lang permanent an die korrekte Sammlung von Bioabfällen in der Biotonne. Als Sammelhilfe wurden – ganz nach der Devise „Papier statt Plastik“– mehrmals Papiertüten mit aufgedruckten Informationen an die Haushalte verteilt. Die so gesammelten Bioabfälle werden von der BSR zu wertvollem Biogas und Kompost weiterverarbeitet. Die Kampagnen werden im November ausgewertet. Mehr Informationen zur Biotonne in Wohnanlagen Mehr Informationen zur Biotonne und zur Verwertung der Bioabfälle Was viele Gartenbesitzerinnen und -besitzer in Berlin nicht wissen: Die Biotonne ist eine wichtige und sinnvolle Ergänzung zum Komposthaufen im eigenen Garten – eben das perfekte Paar. Aktuell kompostieren in gartenreichen Gebieten viele Haushalte selbst und lassen sich von der verpflichtenden Nutzung der Biotonne befreien. Die Senatsumweltverwaltung ließ daher an Haushalte in den Stadtteilen Müggelheim und Blankenfelde Bioabfallsammeltüten verteilen, die gleichzeitig als Informationsmedium dienen. Der Infotext auf den Tüten klärt über die Vorteile der Biotonne auf und weist daraufhin, dass die meisten Gärten in Berlin überdüngt sind. Häufig landen zu viele Küchen- und Gartenabfälle auf dem Komposthaufen. Nach dem Lesen sind die Tüten aus Papier praktische Sammelhilfen für kompostierbare Küchenabfälle. Mehr Informationen Die „Zu gut für die Tonne“-App des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hilft mit vielen praktischen Reste-Rezepten und Haltbarkeitstipps beim Verwerten von Resten – ohne großen Aufwand und Einkauf. Nun hat die App gemeinsam mit verschiedenen Partnern der Lebensmittelbranche eine Mitmach-Aktion gestartet, bei der tolle Preise zu gewinnen sind, unter anderem 30 Plätze bei Wochenend-Kochevents inklusive Anreise und zwei Übernachtungen, aber auch Küchengadgets und Überraschungspakete. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer richten in der App ein persönliches Küchentagebuch ein und erfassen zweimal für jeweils 7 Tage ihre Lebensmittelabfälle. Sie erhalten im Laufe der zwei Wochen viele alltagstaugliche Tipps und individuelle Statistiken und nehmen mit Abschluss der Mitmach-Aktion automatisch am Gewinnspiel teil. Mehr Informationen zur Mitmach-Aktion Mehr Informationen zur App Berlin setzt ein Zeichen für Null Verschwendung! Ab 03. bis zum 30. November 2025 finden die Zero-Waste-Aktionswochen statt, die ganz im Zeichen von Abfallvermeidung und Ressourcenschonung stehen. Bereits die erste Auflage im letzten Jahr brachte fast 100 Akteure und über 300 Veranstaltungen zusammen. Auch in diesem Jahr finden sich spannende Workshops und Vorträge aber auch Aktionen von Werkstätten, Nachbarschaftsinitiativen und Kleidertauschpartys in ganz Berlin im Aktionskalender. Berlinerinnen und Berliner sowie Fachleute können die Themen nachhaltiger Konsum, Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung praxisnah erleben und sich dazu austauschen. Die Zero-Waste-Aktionswochen sind ein Projekt der Zero-Waste-Agentur (ZWA), einer Initiative der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt sowie der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR). Mehr Infos und Programm Berlin geht einen weiteren großen Schritt Richtung Nachhaltigkeit und plant, wie zahlreiche weitere europäische und deutsche Städte und Regionen, den Übergang zur Kreislaufstadt. Zentrale Themen werden dabei die zirkuläre Transformation der Berliner Wirtschaft und ganzer Wertschöpfungsketten (z. B. Gebäude und Bauwerke) sowie ressourcenschonender Konsum sein. Um prioritäre Handlungsfelder und die künftige Umsetzung festzulegen, startet nun ein Dialogprozess zur Erarbeitung einer Kreislaufwirtschaftsstrategie. Die Strategie soll das bisherige „Abfallwirtschaftskonzept für Siedlungs- und Bauabfälle sowie Klärschlämme 2020–2030 (Zero Waste Strategie) des Landes Berlin“ ergänzen. In diesem Prozess arbeitet die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) mit der Berliner Zero Waste Agentur (ZWA) und weiteren externen Institutionen zusammen. Außerdem soll die Berliner Stadtgesellschaft einbezogen werden, unter anderem über eine Online-Beteiligung über die zentrale Berliner Beteiligungsplattform mein.berlin.de. Mehr Informationen Pressemitteilung zum Start des Strategieprozesses Abfallwirtschaftskonzept für Siedlungs- und Bauabfälle sowie Klärschlämme 2020-2030 (Zero Waste Strategie) des Landes Berlin Zero Waste Future Festival 22. November 2025, 13:00 -18:00 Uhr; NochMall, Auguste-Viktoria-Allee 99, 13403 Berlin-Reinickendorf Mehr Informationen und Programm Auftaktveranstaltung der Europäischen Woche der Abfallvermeidung (EWAV) 24. November 2025, 10:00 – 12:50 Uhr, Online Das diesjährige Motto der EWAV ist „Reparieren statt Wegwerfen: Elektroschrott vermeiden!“ Mehr Informationen und kostenlose Anmeldung

V Protected Landscape/seascape

Rheinland-Pfalz verfügt über 3 Gebiete, die die IUCN Kategorie V (Protected Landscape/seascape) erfüllen. Das Naturschutzgebiet Bruchbach-Otterbachniederung (NSG-7334-103) mit 1543 ha , das Naturschutzgebiet Östliche Pfälzer Moorniederung (NSG-7335-202) mit 1387 ha und das Naturschutzgebiet Laacher See (NSG-7131-006) mit 2091 ha. Category V - Protected Landscape/seascape A protected area where the interaction of people and nature over time has produced an area of distinct character with significant ecological, biological, cultural and scenic value: and where safeguarding the integrity of this interaction is vital to protecting and sustaining the area and its associated nature conservation and other values. Primary objective To protect and sustain important landscapes/seascapes and the associated nature conservation and other values created by interactions with humans through traditional management practices. Other objectives To maintain a balanced interaction of nature and culture through the protection of landscape and/or seascape and associated traditional management approaches, societies, cultures and spiritual values; To contribute to broad-scale conservation by maintaining species associated with cultural landscapes and/or by providing conservation opportunities in heavily used landscapes; To provide opportunities for enjoyment, well-being and socio-economic activity through recreation and tourism; To provide natural products and environmental services; To provide a framework to underpin active involvement by the community in the management of valued landscapes or seascapes and the natural and cultural heritage that they contain; To encourage the conservation of agrobiodiversity6 and aquatic biodiversity; To act as models of sustainability so that lessons can be learnt for wider application. Distinguishing features Category V protected areas result from biotic, abiotic and human interaction and should have the following essential characteristics: Landscape and/or coastal and island seascape of high and/or distinct scenic quality and with significant associated habitats, flora and fauna and associated cultural features; A balanced interaction between people and nature that has endured over time and still has integrity, or where there is reasonable hope of restoring that integrity; Unique or traditional land-use patterns, e.g., as evidenced in sustainable agricultural and forestry systems and human settlements that have evolved in balance with their landscape. The following are desirable characteristics: Opportunities for recreation and tourism consistent with life style and economic activities; Unique or traditional social organizations, as evidenced in local customs, livelihoods and beliefs; Recognition by artists of all kinds and in cultural traditions (now and in the past); Potential for ecological and/or landscape restoration. Role in the landscape/seascape Generally, category V protected areas play an important role in conservation at the landscape/seascape scale, particularly as part of a mosaic of management patterns, protected area designations and other conservation mechanisms: Some category V protected areas act as a buffer around a core of one or more strictly protected areas to help to ensure that land and water-use activities do not threaten their integrity; Category V protected areas may also act as linking habitat between several other protected areas. Category V offers unique contributions to conservation of biological diversity. In particular: Species or habitats that have evolved in association with cultural management systems and can only survive if those management systems are maintained; To provide a framework when conservation objectives need to be met over a large area (e.g., for top predators) in crowded landscapes with a range of ownership patterns, governance models and land use; In addition, traditional systems of management are often associated with important components of agrobiodiversity or aquatic biodiversity, which can be conserved only by maintaining those systems. What makes category V unique? Category V differs from the other categories in the following ways: Category Ia Human intervention is expected. Category V does not prioritize research, though it can offer opportunities to study interactions between people and nature. Category Ib Category V protected areas are not “wilderness” as defined by IUCN. Many will be subject to management intervention inimical to the concept of category Ib. Category II Category II seeks to minimize human activity in order to allow for “as natural a state as possible”. Category V includes an option of continuous human interaction. Category III Category III focuses on specific features and single values and emphasises the monumentality, uniqueness and/or rarity of individual features, whereas these are not required for category V protected areas, which encompasses broader landscapes and multiple values. Category IV Category V aims to protect overall landscapes and seascapes that have value to biodiversity, whereas category IV aims often quite specifically to protect identified target species and habitats. Category V protected areas will often be larger than category IV. Category VI Category VI emphasises the need to link nature conservation in natural areas whilst supporting sustainable livelihoods: conversely category V emphasises values from long-term interactions of people and nature in modified conditions. In category VI the emphasis is on sustainable use of environmental products and services (typically hunting, grazing, management of natural resources), whereas in category V the emphasis is on more intensive uses (typically agriculture, forestry, tourism). Category VI will usually be more “natural” than category V.

Bildungsverbund BatterieMD 'Ökosystem Batterie in Mitteldeutschland'

Nachhaltige Entscheidungen bei emotional beanspruchenden Online- und Alltagskäufen: Strategien zur Stärkung der Emotionsregulation, Teilprojekt B

SeeWandel Klima: Modellierung der Folgen von Klimawandel und Neobiota für den Bodensee, Teilprojekt 1: Vergangene Klimaänderungen im Bodensee - Lehren für die Zukunft

SeeWandel-Klima: Modellierung der Folgen von Klimawandel und Neobiota für den Bodensee SeeWandel-Klima hat zum Ziel, aktualisierte Vorhersagen der Folgen des Klimawandels - unter Einbezug der Auswirkungen von invasiven Arten - auf das Ökosystem Bodensee und dessen nachhaltige Nutzung zu liefern. Die Projektarbeiten in SeeWandel-Klima sind in 9 Teilprojekten organisiert. Zentral sind Modellierungsarbeiten, mit dem Ziel komplexe Folgen von Faktoren wie Klimaänderungen und invasiven Arten sowie deren Zusammenspiel für das Ökosystem Bodensee und dessen Nutzung vorhersagen zu können. Die dafür notwendige Bereitstellung robuster Parameter und Erkenntnisse zur Entwicklung solch prognosefähiger Modellsysteme erfolgt seitens verschiedener Teams von Forschenden. Teilprojekt 1: Vergangene Klimaänderungen im Bodensee – Lehren für die Zukunft Seesedimente sind ein hochauflösendes Archiv für Umweltänderungen, die nicht mit historischen Quellen und mit Messdaten belegt sind. Sie können darum helfen, das Ausmaß heute beobachteter Veränderungen besser zu verstehen, um sich auf zukünftige Veränderungen sinnvoll vorzubereiten. Das Teilprojekt wird erstmalig eine detaillierte Hochwasserchronologie des Bodensees und damit der Niederschlagshistorie seines alpinen Einzugsgebietes erarbeiten. Heute verwendbare neue Untersuchungsmethoden sollen gezielt genutzt werden, um die Hochwassergeschichte des Bodensees und Alpenrheins mit hohem Detaillierungsgrad in prähistorische Zeiträume zu verlängern. Damit lassen sich extreme Hochwasserereignisse und Jahre mit sehr geringen Zuflüssen durch den Alpenrhein identifizieren. Untersuchungen von Sedimentkernen sind zudem der einzig mögliche Ansatz, um Informationen zum Ökosystem Bodensee aus messtechnisch nicht erfassten Zeiträumen zu gewinnen, und von historischen menschlichen Aktivitäten (Landnutzung, Wasserkraft, Wasserbau, Eutrophierung) unbeeinflusste Zeiträume zu analysieren. So lässt sich aus der Vergangenheit für die zukünftige Entwicklung lernen, um eine nachhaltige Entwicklung zu ermöglichen. Die Brücke in die Ökosysteme der Vergangenheit bilden Schalen von Kieselalgen, Muschelkrebsen und Reste von Cladoceren, die über tausende Jahre im Sediment erhalten sein können und seit etwa 50 Jahren regelmäßig im Wasser untersucht werden. Diese Organismenreste werden in einzelnen Zeitabschnitten im Sediment bestimmt und nach Möglichkeit mit eDNA-Untersuchungen ergänzt. Ziel 1: Eine aus Sedimenten abgeleitete Hochwasserchronologie für die letzten 5000 Jahren soll als Grundlage für Hochwasserstatistiken und -gefährdungen am Bodensee etabliert werden. Ziel 2: Die Reaktion der aquatischen Lebensgemeinschaften auf von menschlichen Aktivitäten unbeeinflusste Klimaveränderungen der Vergangenheit soll für die Bewertung der heute beobachteten Veränderungen erfasst werden.

REFOPLAN 2025 - Ressortforschungsplan 2025, Repräsentativumfrage zum Umweltbewusstsein und Umweltverhalten im Jahr 2026 einschließlich sozialwissenschaftlicher Analysen

Das Vorhaben verfolgt das Ziel der zuverlässigen und validen Erhebung von umweltbezogenen Einstellungs- und Verhaltensmustern in der Bevölkerung. Die Studie soll den aktuellen Stand des Umweltbewusstseins ermitteln und auf bedeutsame Entwicklungen hinweisen. Zudem sollen Verhaltens- und Engagementbereitschaften in verschiedenen Bedürfnisfeldern und gesellschaftlichen Bereichen aufgezeigt und die Akzeptanz von Umweltpolitik untersucht werden. Die Umweltbewusstseinsstudie (UBS) 2026 soll systematisch auf den vorherigen Studien aufbauen und bestehende Zeitreihen fortführen. Neben einer Basiserhebung für zentrale Zeitreihen- und Standardthemen sowie der Erfassung soziodemografischer und soziokultureller Merkmale sollen optionale Kapazitäten vorgehalten werden für ein Vertiefungsthema sowie ggf. für eine qualitative oder quantitative Zusatzerhebung zu aktuellen Fragestellungen und Entwicklungen. Mit der UBS 2026 wird mit Blick auf die methodischen Grundlagen angestrebt, ein Verfahren zur Stichprobenrekrutierung zu realisieren, das möglichen Verzerrungen optimal entgegengewirkt und zugleich forschungsökonomisch vorteilhaft ist. Ein weiterer Fokus liegt auf der kommunikativen und wissenschaftlichen Anschlussfähigkeit der Ergebnisse. Das in der laufenden UBS 2024 in Entwicklung befindliche Konzept für ein web-basiertes Datenportal zur Umweltbewusstseinsstudie soll weiterverfolgt und in die Umsetzung gebracht werden. Dieses zielt darauf ab, die Befragungsdaten leicht zugänglich zu machen und interaktive Ansichts- und Auswertungsmöglichkeiten zu bieten. In dem Zuge gilt es auch zu prüfen, ob es weiterhin einer 'klassischen' Basisdatenbroschüre bedarf oder inwiefern auch ein 'schlankeres' Veröffentlichungsformat in Frage käme. Ergänzend dazu soll auch eine öffentlichkeitswirksame Fachveranstaltung zur Diskussion und Verbreitung der Ergebnisse durchgeführt werden.

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