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Vernichtungsverbot und Transparenzpflicht für unverkaufte Waren

<p> <p>Die Europäische Union hat mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die Vernichtung bestimmter unverkaufter Waren (aktuell Textilien und Schuhe) verboten. Gleichzeitig gilt ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte. Die Regelung soll vermeidbare Abfälle reduzieren, Ressourcen schonen und die Wiederverwendung gebrauchsfähiger Produkte fördern.</p> </p><p>Die Europäische Union hat mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die Vernichtung bestimmter unverkaufter Waren (aktuell Textilien und Schuhe) verboten. Gleichzeitig gilt ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte. Die Regelung soll vermeidbare Abfälle reduzieren, Ressourcen schonen und die Wiederverwendung gebrauchsfähiger Produkte fördern.</p><p> Überblick und Zielsetzung <p>Mit der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/ecodesign-requirements-for-sustainable-products.html">Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781</a> zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (engl. Ecodesign Requirements for Sustainable Products – ESPR) hat die Europäische Union ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte sowie ein Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte eingeführt (siehe ESPR Kapitel VI „Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte“ mit den Artikeln 23 bis 26 sowie Anhang VII).</p> </p><p> Vernichtungsverbot bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte <p>Das Vernichtungsverbot bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte ist darauf ausgerichtet, die Zerstörung neuer, eigentlich funktionsfähiger Produkte zu verhindern, wenn diese nicht verkauft werden konnten. Nach der derzeit geltenden Rechtslage erfasst das Verbot bestimmte <strong>Textilien und Schuhe</strong>. Ziel der Regelung ist es, vermeidbare Abfälle zu reduzieren, die mit Herstellung, Transport und Entsorgung der Produkte verbundenen Umweltbelastungen zu verringern sowie die Wiederverwendung zu fördern.&nbsp;</p> <p>Grundsätzlich gilt das Verbot im Gegensatz zu den Offenlegungspflichten nur für bestimmte Produktkategorien, die in Anhang VII der ESPR über konkrete Warencodes aus der kombinierten zolltariflichen und statistischen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nomenklatur">Nomenklatur</a> (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01987R2658-20260101">Verordnung EWG 2658/87)</a> festgelegt sind.&nbsp;Derzeitig erfasst das Verbot:</p> <ul> <li>Kleidung einschließlich Kopfbedeckungen und Bekleidungszubehör, sowie</li> <li>Schuhe.</li> </ul> <p>Die Europäische Kommission ist befugt, den sachlichen Anwendungsbereich durch delegierte Rechtsakte auf weitere Produktkategorien auszuweiten.&nbsp;</p> <p>Das Vernichtungsverbot für Textilien und Schuhe tritt gestaffelt in Kraft (siehe unten), für große Unternehmen gilt es ab dem 19. Juli 2026.</p> </p><p> Ausnahmen vom Vernichtungsverbot <p>Grundsätzlich ist es der Anspruch, die Vernichtung bestimmter unverkaufter Konsumprodukte – insbesondere im Bekleidungs- und Schuhbereich – zu verhindern. In bestimmten Fällen sind jedoch Ausnahmen davon zulässig. Die konkrete Ausgestaltung und Präzisierung dieser Ausnahmeregelungen erfolgt in der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0296">delegierten Verordnung (EU) 2026/296</a>. Dort werden die Kriterien, Nachweispflichten und gegebenenfalls weitere Differenzierungen verbindlich festgelegt. Die Vernichtung der Waren ist demnach erlaubt, wenn mindestens eine der folgenden Ausnahmen vorliegt:</p> <ul> <li>Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit: Das Produkt stellt ein Risiko dar und darf daher nicht mehr verwendet werden.</li> <li>Rechtswidrigkeit: Das Produkt verstößt gegen EU- oder nationales Recht und muss deshalb aus dem Verkehr gezogen werden.</li> <li>Verletzung geistiger Eigentumsrechte: z. B. bei Fälschungen oder wenn ein Gericht oder Rechteinhaber die Vernichtung verlangt.</li> <li>Lizenz- oder Vertragsbeschränkungen: Verträge oder Lizenzen verbieten den Verkauf oder die Weitergabe nach einem bestimmten Zeitpunkt.</li> <li>Nicht für Wiederverwendung geeignet: wenn Logos, Marken oder andere geschützte Merkmale technisch nicht entfernt werden können oder gesellschaftlich problematisch sind.</li> <li>Beschädigte oder kontaminierte Produkte: etwa durch Transport, Lagerung, Rücksendungen oder Hygieneprobleme, wenn eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.</li> <li>Produktions- oder Designfehler: Produkte sind funktionsuntüchtig und können nicht repariert werden.</li> <li>Spendenversuch ohne Erfolg: Die Produkte wurden mindestens acht Wochen zur Spende angeboten oder mehreren Organisationen direkt angeboten, aber sie wurden nicht angenommen.</li> <li>Spendenorganisation findet keinen Abnehmer: Auch gespendete Produkte dürfen vernichtet werden, wenn keine weitere Nutzung möglich ist.</li> <li>Produkte aus Wiederaufbereitung ohne Nachfrage: Waren, die nach einer Vorbereitung zur Wiederverwendung erneut auf den Markt gebracht wurden, aber keinen Käufer finden.</li> </ul> <p>Sofern Unternehmen von den Ausnahmen Gebrauch machen wollen, müssen sie für jede dieser Ausnahmen Dokumentationen und Nachweise (z.B. Sicherheitsbewertungen, Testberichte, Inspektionsberichte, Nachweise interner Prüfungen, Belege über Spendenangebote etc.) führen und diese bis zu fünf Jahre aufbewahren. Auf Anfrage der zuständigen Behörden (siehe Kapitel „Überwachung der Compliance“) muss die Dokumentation innerhalb von 30 Tagen elektronisch vorgelegt werden können. Werden Waren unter Berufung auf eine Ausnahme vom Vernichtungsverbot einem Abfallentsorger übergeben, hat das Unternehmen dem Abfallentsorger eine schriftliche oder elektronische Erklärung über die einschlägige Ausnahme zu übermitteln.</p> </p><p> Alternativen zur Vernichtung <p>Weder die ESPR-Rahmenverordnung noch das Vernichtungsverbot selbst schreiben vor, was betroffene Wirtschaftsakteure statt der Vernichtung mit unverkauften Verbraucherprodukten machen müssen. Die Wahl der Alternative bleibt also letztlich dem jeweiligen Wirtschaftsakteur überlassen, solange sie die übrigen rechtlichen Vorgaben des Abfall- und Umweltrechts (z.B. die Abfallhierarchie und allgemeine Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsrechts) einhalten.</p> <p>In Betracht kommen etwa folgende Alternativen zur Vernichtung:</p> <ul> <li><strong>Weiterverkauf</strong>: Die Ware kann stattdessen auf dem regulären Markt, in Outlets, über spezielle Restposten-Plattformen, B2B-Händler oder im Second-Hand-Verkauf angeboten werden.</li> <li><strong>Wiederverwendung:</strong> Funktionstüchtige Produkte können repariert, aufgearbeitet (Refurbishment) oder in neue, nutzbare Produkte umgewandelt (Upcycling) werden, um sie im Wirtschaftskreislauf zu halten. </li> <li><strong>Spenden:</strong> Insbesondere können unverkaufte Verbraucherprodukte an gemeinnützige Organisationen gespendet oder beispielsweise an Sozialkaufhäuser weitergegeben werden.</li> <li><strong>Recycling: &nbsp;</strong>Wenn Produkte nicht mehr funktionstüchtig, tragbar und intakt sind, können die Materialien stofflich recycelt werden.</li> </ul> </p><p> Offenlegungspflicht für vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte <p>Im Gegensatz zum Vernichtungsverbot gilt die Offenlegungspflicht für vernichtete Verbraucherprodukte <strong>über Textilien oder Schuhe hinaus und umfasst dabei zum Beispiel auch Elektrogeräte und Spielzeug</strong>. Im Anwendungsbereich sind alle Verbraucherprodukte im Sinne der Definition in Artikel 1 (2) aus der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1781-20240628">ESPR-Rahmenverordnung</a>. Entsprechend dieser Definition gilt sie nicht für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, Fahrzeuge und weitere dort gelistete Produkte. Werden die entsprechend betroffenen Produkte vernichtet, müssen Informationen darüber offengelegt werden.</p> <p>Die Offenlegung<strong>&nbsp;</strong>erfordert neben Anzahl und Gewicht auch die Angabe von Gründen für die Vernichtung. Des Weiteren müssen Angaben darüber gemacht werden, welchem Abfallbehandlungsverfahren die Produkte zugeführt wurden, nachdem sie nicht verkauft werden konnten: a) der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder b) einem Vernichtungsverfahren, wobei hier zwischen dem Recycling, der sonstigen Verwertung (z.B. der energetischen Verwertung) und der Beseitigung unterschieden wird.</p> <p>Der Zeitraum der Datenerfassung über vernichtete unverkaufte Produkte beginnt mit dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung (ESPR). Konkret bedeutet dies, dass Daten aus dem Geschäftsjahr 2025 erstmals im Jahr 2026 offengelegt werden müssen – unabhängig des neuen standardisierten Formats, definiert in&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a>. Die detaillierten Vorgaben zum Format der Offenlegung gelten hingegen erst ab dem 02. März 2027. Die gesammelten Daten müssen bis spätestens 12 Monate nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der Informationen muss leicht auffindbar und öffentlich zugänglich auf der Website des jeweiligen Unternehmens als Einzelinformation oder leicht auffindbar im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Verweis auf der Internetseite erfolgen.</p> <p>Die Berichterstattung läuft grundsätzlich auf Grundlage der ersten zwei Ziffern der Codes der Kombinierten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nomenklatur">Nomenklatur</a> gemäß Anhang I der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01987R2658-20260101">Verordnung (EWG) 2658/87</a> (KN-Codes). Damit wird eine standardisierte Einordnung der betroffenen Produktkategorien ermöglicht. Für bestimmte, in Anhang II der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> aufgeführten Produkte (z.B. Elektrogeräte, Spielzeug usw.), gilt jedoch eine genauere Abgrenzung: Diese müssen anhand der ersten vier Ziffern der jeweiligen KN-Codes identifiziert werden, um für ausgewählte Produktgruppen eine präzisere Zuordnung und Berichterstattung sicherzustellen.</p> </p><p> Welche Unternehmen sind betroffen und ab wann? <p>Die Regelungen richten sich an sogenannte „Wirtschaftsteilnehmer“ im Sinne der ESPR-Verordnung, also insbesondere Hersteller, Importeure, Händler und sonstige Unternehmen, die Verbraucherprodukte auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen und unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen oder entsorgen lassen. Der Anwendungsbereich ergibt sich bereits aus der ESPR-Rahmenverordnung. Während das Vernichtungsverbot unmittelbar auf den dort festgelegten Vorgaben beruht, konkretisiert die&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> die Anforderungen an die Offenlegungspflicht. Je nach Unternehmensgröße gelten unterschiedliche Übergangs- und Anwendungsfristen.&nbsp;</p> <p>Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem <strong>Vernichtungsverbot</strong> und den <strong>Offenlegungspflichten</strong> gelten zeitlich gestaffelt:</p> <ul> <li>Die Verpflichtungen gelten für <strong>große Unternehmen</strong> ab dem 19. Juli 2026.</li> <li>Für <strong>mittlere Unternehmen</strong> gelten die entsprechenden Verpflichtungen hingegen erst ab dem 19. Juli 2030.</li> <li><strong>Kleine und Kleinstunternehmen</strong> sind von den Vorgaben zum Vernichtungsverbot sowie von den Transparenz- und Offenlegungspflichten ausgenommen.</li> </ul> <p>Die zeitliche Staffelung ermöglicht eine schrittweise Einführung der neuen Anforderungen und berücksichtigt die unterschiedlichen organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der betroffenen Unternehmen. Zur Einstufung verweist die ESPR auf die EU-Unternehmensdefinition (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32003H0361">EU-Empfehlung 2003/361/EG</a>):</p> <ul> <li><strong>Große Unternehmen:</strong> mehr als 250 Beschäftigte oder Jahresumsatz über 50 Mio. € bzw. Bilanzsumme über 43 Mio. €.</li> <li><strong>Mittlere Unternehmen:</strong> weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. € Bilanzsumme.</li> <li><strong>Kleine Unternehmen:</strong> weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Mio.&nbsp;€ Jahresumsatz oder Bilanzsumme.</li> <li><strong>Kleinstunternehmen:</strong> weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme.</li> </ul> </p><p> Überwachung der Compliance <p>Durchsetzung und Kontrolle des Vernichtungsverbots und der Offenlegungspflichten liegt bei den zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden, welche die Einhaltung der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> prüfen. In Deutschland sind hierfür insbesondere die nach dem Marktüberwachungsgesetz (MÜG)&nbsp;<a href="https://netzwerke.bam.de/Netzwerke/Navigation/DE/Evpg/EVPG-Marktaufsicht/evpg-marktaufsicht.html">zuständigen Landesbehörden</a> verantwortlich. Anhang III der Verordnung legt dabei die maßgeblichen Grundsätze und das Verfahren fest. Die Durchführungsverordnung betrifft jedoch nicht das Vernichtungsverbot, dessen Anforderungen sich unmittelbar aus der ESPR-Rahmenverordnung ergeben.</p> <p>Die Überprüfung erfolgt risikobasiert und umfasst insbesondere die Plausibilisierung der erforderlichen Informationen. Ziel ist es dabei, die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen sicherzustellen und die Transparenz über die Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte zu gewährleisten. Die Sanktionierung bei Nichteinhaltung wird in den jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen der ESPR-Rahmenverordnung festgelegt.</p> </p><p> Einordnung in den EU-Rechtsrahmen <p>Das Verbot der Vernichtung ist in einen EU-weiten Rechtsrahmen eingebettet, der auf die Vermeidung von Abfällen, die effizientere Nutzung von Ressourcen und die Stärkung kreislauforientierter Wirtschaftsweisen ausgerichtet ist. Im Unterschied zu klassischen abfallrechtlichen Instrumenten, welche an die Entstehung von Abfall anknüpfen, setzt das Vernichtungsverbot bereits <strong>vor dem Eintritt der Abfalleigenschaft</strong> an.&nbsp;</p> <p>Dieser Ansatz entspricht der Systematik der ESPR, ökologische Anforderungen entlang des gesamten Produktlebenszyklus zu verankern. Das Vernichtungsverbot ergänzt insbesondere:&nbsp;</p> <ul> <li>die&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32008L0098">Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)</a>, Stand Oktober 2025, die mit der Abfallhierarchie und dem Vorrang der Abfallvermeidung grundlegende Leitprinzipien für den Umgang mit Produkten und Materialien festlegt,</li> <li>die&nbsp;<a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/textiles-strategy_en">EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien</a>, in der Textilien ausdrücklich als prioritäre Produktgruppe benannt und regulatorische Eingriffe entlang der Wertschöpfungskette angekündigt wurden.</li> </ul> <p>Darüber hinaus steht das Vernichtungsverbot im Zusammenhang mit verschiedenen Initiativen der Union, die auf eine stärkere Verknüpfung von <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nachhaltigkeit">Nachhaltigkeit</a>, Wettbewerbsfähigkeit und Binnenmarktintegration abzielen. Hierzu gehören insbesondere der&nbsp; <a href="https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/clean-industrial-deal_de">Deal für eine saubere Industrie</a> und der&nbsp;zur Verabschiedung bis Ende 2026 geplanten&nbsp;<a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/circular-economy_en">Circular Economy Act (CEA).</a></p> </p><p> Einschätzung des UBA <p>Das im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) vorgesehene Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe wird ausdrücklich begrüßt. Aus Sicht des Umweltbundesamtes kann diese Maßnahme einen wichtigen Schritt darstellen, um Ressourcenverschwendung zu reduzieren und die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/kreislaufwirtschaft">Kreislaufwirtschaft</a> im Textilsektor zu stärken. Inwieweit sich die Erwartung erfüllen wird, dass das Verbot zu einer spürbaren Verringerung der bisherigen Praxis der Warenvernichtung beiträgt, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit auf die Ausnahmeregelungen zurückgegriffen wird (bzw. zurückgegriffen werden muss).</p> <p>Hinsichtlich der ebenfalls vorgesehenen Offenlegungspflichten ist die Wirkung zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls noch nicht vollständig abzuschätzen. Zwar können erhöhte Transparenzanforderungen Anreize für Unternehmen schaffen, nachhaltigere Verwertungsstrategien zu entwickeln, jedoch bleibt abzuwarten, in welchem Umfang diese Instrumente tatsächlich direkt zu einer Reduktion vernichteter Waren oder zu einer qualitativ höherwertigen Verwertung beitragen. Eine belastbare Bewertung lässt sich daher erst in einigen Jahren treffen.</p> <p>Insgesamt unterstützt das Umweltbundesamt die Zielrichtung der Europäischen Kommission und sieht die Maßnahmen als wichtigen Baustein auf dem Weg zu nachhaltigeren Produktions- und Konsummustern.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

Indikatorenbericht 2023 der Nachhaltigkeitsstrategie Rheinland-Pfalz

Die Nachhaltigkeitsstrategie Rheinland-Pfalz spiegelt die Perspektiven einer nachhaltigen Entwicklung im Land und informiert über die Arbeit der Landesregierung. Die Nachhaltigkeitsstrategie orientiert sich eng an der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und den darin enthaltenen globalen Nachhaltigkeitszielen sowie der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Der Indikatorenbericht 2023 gibt einen Überblick über die Entwicklung der Nachhaltigkeitsziele Rheinland-Pfalz und die dazu gehörigen Indikatoren. Er stellt die aktuellen Entwicklungen mit Datenstand Januar 2023 dar. Mit dem Bericht werden die Daten aus dem Indikatorenbericht 2021 und der Fortschreibung 2019 aktualisiert. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt aufgrund des Landtagsbeschlusses von 1999. Gemäß dem Landtagsbeschluss von 2008 wird die Nachhaltigkeitsstrategie RLP in einem zweijährlichen Rhythmus aktualisiert und dem Landtag vorgelegt – alle zwei Jahre wird ein Indikatorenbericht vorgelegt, alle vier Jahre eine Fortschreibung, die neben dem Indikatorenbericht eine Überarbeitung der Nachhaltigkeitsstrategie vorsieht. Im Jahr 2023 hätte turnusgemäß eine Fortschreibung der Nachhaltigkeitsstrategie angestanden. Diese Fortschreibung wird auf 2025 verschoben und stattdessen ein reiner Indikatorenbericht vorgelegt. Damit wird die zweijährliche Vorlage der Indikatoren nicht unterbrochen, ein kontinuierliches Monitoring über das Erreichen der rheinland-pfälzischen Nachhaltigkeitsziele bleibt somit gewährleistet. Zudem bietet dies die Möglichkeit, dass sich die Landesregierung mit den Empfehlungen des Zukunftsrats Nachhaltige Entwicklung befasst.

Einrichtung einer interministeriellen Arbeitsgruppe „Nachhaltigkeit“

Die Nachhaltigkeitsstrategie Rheinland-Pfalz spiegelt die Perspektiven einer nachhaltigen Entwicklung im Land und informiert über die Arbeit der Landesregierung. Die Nachhaltigkeitsstrategie orientiert sich eng an der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und den darin enthaltenen globalen Nachhaltigkeitszielen sowie der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt aufgrund des Landtagsbeschlusses von 1999. Gemäß dem Landtagsbeschluss von 2008 wird die Nachhaltigkeitsstrategie RLP in einem zweijährlichen Rhythmus aktualisiert und dem Landtag vorgelegt – alle zwei Jahre wird ein Indikatorenbericht vorgelegt, alle vier Jahre eine Fortschreibung, die neben dem Indikatorenbericht eine Überarbeitung der Nachhaltigkeitsstrategie vorsieht. Seit der aktuellen 18. Legislaturperiode ist die Koordinierung der Nachhaltigkeitspolitik der Landesregierung in der Staatskanzlei verortet. Unter Federführung der Staatskanzlei wird eine interministerielle Arbeitsgruppe „Nachhaltigkeit“ eingerichtet werden, in der das Thema Nachhaltige Entwicklung ressortübergreifend bearbeitet werden soll. Aufgabe der IMA ist es, die Nachhaltigkeitsstrategie Rheinland-Pfalz in dem Sinne fortzuentwickeln, dass sie in ihrer Funktion als Steuerungs- und Monitoringinstrument für eine nachhaltige Entwicklung gestärkt wird, um auch künftig den Herausforderungen in diesem Bereich erfolgreich begegnen zu können.

Kistenset "Erneuerbare Energien" - Unterrichtsmaterialien für rheinland-pfälzische Schulen

Vorstellung des Kistensets "Erneuerbare Energien" in der Pfrimmtal Realschule Plus in Worms mit Unterrichtsmaterialien und Handreichungen zum Thema Energie sowie Klimaschutz und Nachhaltigkeit, Ausleihmöglichkeit des Sets für Grundschulen und Sekundarstufen; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Bildung

Umwelt- und Energiemanagementsysteme

<p> <p>Unternehmen und andere Organisationen leisten mit dem Betrieb von Umwelt- und Energiemanagementsystemen einen Beitrag zum nachhaltigen Wirtschaften. EMAS hat sich als wirksamstes Instrument des Umweltmanagements bewährt. Es ergänzt die Umweltmanagementnorm ISO 14001 um mehr Transparenz und Rechtssicherheit und hat Schnittstellen zum Energiemanagement sowie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.</p> </p><p>Unternehmen und andere Organisationen leisten mit dem Betrieb von Umwelt- und Energiemanagementsystemen einen Beitrag zum nachhaltigen Wirtschaften. EMAS hat sich als wirksamstes Instrument des Umweltmanagements bewährt. Es ergänzt die Umweltmanagementnorm ISO 14001 um mehr Transparenz und Rechtssicherheit und hat Schnittstellen zum Energiemanagement sowie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.</p><p> Umwelt- und Energiemanagement in Deutschland – eine positive Bilanz <p>Organisationen in Deutschland stehen Umwelt- und Energiemanagementsystemen aufgeschlossen gegenüber. Die Zahl der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/emas">EMAS</a>-registrierten Standorte sowie der nach ISO 14001 und ISO 50001 zertifizierten Organisationen ist in den letzten Jahren gestiegen. Ende April 2026 waren in Deutschland rund 1,4 Millionen Personen in EMAS-registrierten Organisationen beschäftigt.</p> </p><p> EMAS - „Eco-Management and Audit Scheme“– Entwicklungen seit 2005 <p>Nach einer wechselhaften Entwicklung zwischen 2005 und 2020 stieg die Zahl der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/emas">EMAS</a>-Registrierungen im Trend an, im Jahr 2025 sogar deutlich. Ende 2025 waren 1.228 Organisationen und 5.510 Standorte in Deutschland EMAS registriert. (siehe Abb. „Anzahl EMAS-registrierter Organisationen, Standorte und Beschäftigte“). Darunter befinden sich 15 deutsche Standorte von EMAS-Organisationen, die im europäischen Ausland registriert sind. Das deutsche EMAS-Register führt zusätzlich 66 Standorte deutscher Organisationen im Ausland, die in der Abbildung nicht berücksichtigt sind.&nbsp;</p> <p>Der Sprung von 2023 auf 2024 ist durch die Registrierung von rund 2.000 Standorten eines großen deutschen Lebensmitteleinzelhändlers zu erklären. Bis 2030 sollen 5.000 Standorte nach EMAS validiert sein. Dies ist das Ziel der Bundesregierung in der <a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik/die-deutsche-nachhaltigkeitsstrategie-318846">Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie</a>. Im Mai 2026 wurde ein neuer Höchststand von 7.686 Standorten erreicht. Der Sprung im Jahr 2026 geht vornehmlich auf die Registrierung eines Einzelhandelunternehmens mit rund 1.800 Standorten zurück.</p> <p>Betrachtet man die Verteilung nach Bundesländern, so zeigt sich: EMAS ist in Deutschland zahlenmäßig am weitesten in Bayern (25 % der EMAS-Organisationen), Baden-Württemberg (25 % der EMAS-Organisationen) und Nordrhein-Westfalen (14 %) verbreitet (siehe Tab. „EMAS-registrierte Unternehmen und Organisationen in Deutschland – Aufschlüsselung nach Bundesländern“). Der Großteil der EMAS-Organisationen sind Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes.</p> <p>Im September 2025 erfüllten EU-weit 4.141 Organisationen an 16.154 Standorten die EMAS-Anforderungen.&nbsp;</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/DE_Indikator_WIRT-05_Umweltmanagement_2026-06-11.png"> </a> <strong> Anzahl EMAS-registrierter Organisationen, Standorte und Beschäftigte </strong> Quelle: EMAS-Register <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/DE_Indikator_WIRT-05_Umweltmanagement_2026-06-11.png">Bild herunterladen</a> (222,88 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/DE_Indikator_WIRT-05_Umweltmanagement_2026-06-11.pdf">Diagramm als PDF</a> (44,52 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/DE-EN_Indikator_WIRT-05_Umweltmanagement_2026-06-11.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten</a> (41,79 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/3_Tab_EMAS-BuLae_2026-06-11.png"> </a> <strong> EMAS-registrierte Unternehmen und Organisationen in Deutschland - Aufschlüsselung nach Bundesländern </strong> Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/3_Tab_EMAS-BuLae_2026-06-11.png">Bild herunterladen</a> (109,99 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_Tab_EMAS-BuLae_2026-06-11.pdf">Tabelle als PDF zur vergrößerten Darstellung</a> (57,92 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_Tab_EMAS-BuLae_2026-06-11.xlsx">Tabelle als Excel</a> (231,94 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> </p><p> Rechtsgrundlagen zu EMAS <p>EMAS ist die englische Kurzbezeichnung für ein Umweltmanagement- und Auditsystem nach der&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12982">europäischen EMAS-Verordnung</a>, die 1995 eingeführt wurde. Es zielt auf Unternehmen und sonstige Organisationen, die ihre Umweltleistung systematisch und transparent verbessern wollen. Die aktuelle Rechtsgrundlage ist die&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32009R1221">Verordnung (EG) Nr. 1221/2009</a>,&nbsp;die durch die&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017R1505">Verordnung (EU) Nr. 2017/1505</a> (Anhänge I bis III) und&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1551437374936&amp;uri=CELEX:32018R2026">Verordnung (EU) Nr. 2018/2026</a> (Anhang IV) geändert wurde. EMAS-Organisationen erfüllen gleichzeitig alle Anforderungen der Umweltmanagementnorm ISO 14001, gehen aber in wesentlichen Punkten darüber hinaus. EMAS umfasst auch die Energienutzung als bedeutenden Umweltaspekt. Daher sind für EMAS-Anwender nur wenige inhaltliche Anpassungen und Konkretisierungen erforderlich, um die Anwendung der internationalen Energiemanagementsystemnorm ISO 50001 zu vollziehen. Umgekehrt kann ein Energiemanagementsystem auch als Einstieg zu einem alle Umweltaspekte umfassenden Umweltmanagementsystem nach EMAS sein. Ein Umweltmanagementsystem nach EMAS ist auch eine gute Grundlage für die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts (weitere Informationen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen finden Sie auf unserer <a href="http://www.umweltbundesamt.de/CSRD">Themenseite</a>), und zum nachhaltigen Lieferkettenmanagement.</p> </p><p> ISO 14001 <p>Weltweit gibt es nach einer Umfrage der ISO rund 300.000 gültige Zertifikate nach der Umweltmanagementsystem-Norm ISO 14001 (siehe Abb. „Weltweite Anzahl an ISO 14001-Zertifikaten“, Stand 2023). Zum Vergleich: Für die internationale Norm zum Qualitätsmanagement – ISO 9001 – bestehen rund 840.000 Zertifikate (Stand 2023). Der Großteil der ISO 14001-Zertifikate wird in China ausgestellt, gefolgt von Italien, Japan, Südkorea und Großbritannien. Aktuellere Daten liegen derzeit nicht vor.</p> <p>Die Daten basieren auf einer <a href="https://www.iso.org/the-iso-survey.html">freiwilligen Umfrage der ISO</a> bei den nationalen Akkreditierungs- und Zertifizierungsstellen. Die Angaben können je nach Beteiligung dieser Stellen schwanken und erfassen nicht alle ausgestellten Zertifikate. Im Jahr 2018 wurde eine methodische Berichtigung in der ISO-Umfrage durchgeführt, die den Sprung in den Zertifizierungszahlen erklärt. Auch die Anzahl der gültigen Zertifikate im Jahr 2023 ist nur bedingt aussagekräftig, da sich die chinesische Akkreditierungsstelle nicht an der ISO-Umfrage beteiligte. In China waren in der Vergangenheit die meisten gültigen ISO 14001-Zertifikate zu verzeichnen. Für das Jahr 2022 wurden allein aus China rund 300.000 Zertifikate gemeldet. Gemäß der ISO-Umfrage bestanden in Deutschland im Jahr 2023 mindestens 9.073 gültige Zertifikate.</p> <p>Die europäische <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/emas">EMAS</a>-Verordnung enthält die Inhalte der ISO 14001 an zentraler Stelle. Aus diesem Grund ist ein Großteil der EMAS-Organisationen auch nach ISO 14001 zertifiziert – ohne Mehraufwand. Im Gegenzug besitzen Organisationen mit einem Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 eine gute Ausgangsbasis, um an EMAS teilzunehmen.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/4_abb_iso-14001-zertifizierungen_2025-07-16.png"> </a> <strong> Weltweite Anzahl an ISO 14001 Zertifikaten </strong> Quelle: Umweltbundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_abb_iso-14001-zertifizierungen_2025-07-16.pdf">Diagramm als PDF (158,83 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_abb_iso-14001-zertifizierungen_2025-07-16.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (28,09 kB)</a></li> </ul> </p><p> ISO 50001 <p>Für die internationale Energiemanagementsystem-Norm ISO 50001 erfasst die ISO-Umfrage im Jahr 2023 weltweit rund 25.000 gültige Zertifikate. Mehr als 40 % davon, rund 10.362 Zertifikate, bestehen in Deutschland. In Deutschland war ein signifikanter Anstieg der Zertifizierungen nach der ISO 50001 vom Jahr 2022 auf das Jahr 2023 zu beobachten. Eine Reihe von <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/emas">EMAS</a>-Organisationen hat auch ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 eingeführt.</p> <p>Weitere Informationen zu Umwelt- und Energiemanagementsystemen finden Sie auf unseren <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/14598">Themenseiten</a>.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

Green Budgeting: Öffentliche Mittel mit Wirkung lenken

<p> <p>Wie lassen sich Klima- und Umweltziele systematisch in die Haushaltspolitik integrieren? Ein neuer Forschungsbericht, der im Auftrag des Umweltbundesamtes erstellt wurde, zeigt, wie sich durch Green Budgeting und wirkungsorientierte Steuerung die Verwendung öffentlicher Mittel nachhaltiger, transparenter und strategischer ausrichten lässt – und welche Chancen sich daraus für Deutschland ergeben.</p> </p><p>Wie lassen sich Klima- und Umweltziele systematisch in die Haushaltspolitik integrieren? Ein neuer Forschungsbericht, der im Auftrag des Umweltbundesamtes erstellt wurde, zeigt, wie sich durch Green Budgeting und wirkungsorientierte Steuerung die Verwendung öffentlicher Mittel nachhaltiger, transparenter und strategischer ausrichten lässt – und welche Chancen sich daraus für Deutschland ergeben.</p><p> <p>Der vorliegende Forschungsbericht zeigt, dass Green Budgeting, das heißt eine systematische Ausrichtung staatlicher Haushaltsplanung auf Umwelt- und Klimaziele, ein Baustein einer umfassenden Reform hin zu einer nachhaltigen und wirkungsorientierten Haushaltspolitik ist. Der Bericht stellt umfangreich die Grundlagen für ein Green Budgeting dar und leitet Empfehlungen für die Weiterentwicklung der deutschen Finanzpolitik ab. Adressiert werden Finanzpolitiker und die Fachöffentlichkeit, die sich mit der Zukunft öffentlicher Finanzarchitekturen befasst.</p> <strong>Die Verwirklichung von Umweltzielen erfordert ein Green Budgeting</strong> <p>Die Haushaltspolitik prägt maßgeblich die gesellschaftliche Entwicklung. Neben den klassischen Zielen staatlicher Handlungsfähigkeit, sozialem Ausgleich und wirtschaftlicher Stabilisierung, gewinnen ökologische <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nachhaltigkeit">Nachhaltigkeit</a> und langfristige Wirkungsperspektiven zunehmend an Bedeutung. Angesichts von Umweltproblemen, wachsender Ressourcenknappheit und der sich zuspitzenden Klimakrise geraten bestehende Steuerungslogiken zunehmend unter Druck. Bislang sind Umwelt- und Klimaziele jedoch nur punktuell und oft unsystematisch im Haushaltsprozess verankert. Der Forschungsbericht setzt an diesem Punkt an und analysiert, wie Nachhaltigkeit systematisch in die Steuerung der öffentlichen Haushalte integriert werden kann.</p> <strong>Wirkungsorientierte Haushaltsführung durch Green Budgeting</strong> <p>Green Budgeting zielt darauf ab, ökologische Wirkungen öffentlicher Ausgaben und Einnahmen zu identifizieren, zu bewerten und schrittweise in Haushaltsentscheidungen zu integrieren. Ziel ist es, umweltschädliche Fehlanreize sichtbar zu machen und perspektivisch abzubauen, nachhaltige Investitionen zu stärken und ökologische Zielsetzungen als festen Bestandteil fiskalischer Entscheidungen zu etablieren. Der Bericht zeigt, dass Green Budgeting kein isoliertes Instrument sein darf, sondern als integrativer Bestandteil einer wirkungsorientierten Haushaltsführung verstanden werden muss, die ökologische, soziale und ökonomische Zielsetzungen miteinander verbindet. Als Transparenzinstrument kann es dazu beitragen, ökologische Wirkungen offenzulegen. Als Steuerungsinstrument eröffnet es die Möglichkeit, Prioritäten im Haushalt gezielt an Umwelt- und Klimazielen auszurichten. Der Bericht plädiert für einen stufenweisen Ansatz: zunächst Transparenz schaffen, Daten und Prozesse erproben und darauf aufbauend eine stärkere Steuerungsfunktion entwickeln.</p> <strong>Internationale Erfahrungen und deutsche Perspektiven</strong> <p>Anhand internationaler Fallbeispiele zeigt der Bericht, dass Green Budgeting auch in unterschiedlichen institutionellen Kontexten erfolgreich umgesetzt werden kann. Für Deutschland identifiziert der Bericht sowohl besondere Herausforderungen als auch erhebliche Potenziale: Die föderale Struktur und die institutionelle Vielfalt erschweren zwar einheitliche Lösungen, bieten aber zugleich zahlreiche Anknüpfungspunkte für Pilotprojekte und skalierbare Ansätze. Bestehende Berichtspflichten, Datenverfügbarkeiten und Reforminstrumente – etwa Spending Reviews oder Nachhaltigkeitsberichte – können genutzt werden, um Green Budgeting mit vergleichsweise geringem Zusatzaufwand einzuführen. Entscheidend sind klare Zuständigkeiten, ressortübergreifende Koordination und ein inkrementeller Ausbau der Instrumente.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Kabinett traf EU-Vertreter in Brüssel: EU-Förderung und Bürokratieabbau im Fokus

Unter der Leitung von Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff ist die Landesregierung heute zu einer auswärtigen Kabinettssitzung in der Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt bei der EU zusammengekommen. Dabei standen auch EU-Themen auf der Tagesordnung wie Binnenmarkt und Wettbewerbsfähigkeit, die Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik, das Gemeinsame Europäische Asylsystem und die Kohäsionspolitik ab 2028. Dazu traf das Kabinett mit hochrangigen Vertretern der EU-Organe zusammen. „Wir haben in Brüssel konstruktive Gespräche geführt und dabei die Interessen Sachsen-Anhalts gegenüber der EU deutlich artikuliert. Erfreulich ist, dass die EU im Hinblick auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und in der Asylpolitik wichtige Verbesserungen auf den Weg bringt. Jetzt kommt es darauf an, dass Regionen wie Sachsen-Anhalt auch künftig mit einer auskömmlichen Förderung durch die EU rechnen können sowie deutliche Schritte beim Bürokratieabbau gemacht werden“, so Haseloff. Zu den einzelnen Themen Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Gegenüber Oliver Sitar, Direktor Rechts-, Verfahrens- und interinstitutionelle Angelegenheiten der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, machte das Kabinett deutlich, dass die GAP ab 2028 klare Prioritäten setzen müsse. Die Landwirtschaft brauche Verlässlichkeit und Planungssicherheit. Deshalb lehnt Sachsen-Anhalt die geplante Zusammenlegung der GAP mit anderen EU-Fonds ab. Die bewährte Zwei-Säulen-Struktur müsse erhalten bleiben – mit eigenen Budgets für Einkommenssicherung und ländliche Entwicklung. Die Landwirte benötigten weniger Bürokratie und mehr Anerkennung ihrer Leistungen. So forderte die Landesregierung in Brüssel, dass Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen einkommenswirksam honoriert und junge Landwirtinnen und Landwirte gezielt gefördert werden müssen. Die GAP müsse die Vielfalt landwirtschaftlicher Strukturen stärken, regionale Besonderheiten berücksichtigen und eine moderne, digitale Agrarverwaltung ermöglichen. Wettbewerbsfähigkeit Die Landesregierung begrüßte, dass die EU-Kommission in mehreren Schwerpunktbereichen Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen ergreifen will, um Wachstum und Wohlstand für Europa zu sichern. Davon wird auch das Land Sachsen-Anhalt profitieren. Dies gilt insbesondere für den europäischen Aktionsplan für erschwingliche Energie mit der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Energiekosten zu senken. Den größten Handlungsdruck erzeugen neben den Energiekosten die bürokratischen Belastungen von Unternehmen. Die EU-Kommission will die Unternehmen deutlich entlasten, so z. B. mit ihrem Omnibus-Paket zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten von Unternehmen. Diese Zielstellung wird von der Landesregierung begrüßt. Gegenüber Michael Hager, Kabinettschef von Kommissar Valdis Dombrovskis, forderte die Landesregierung von der EU-Kommission darüber hinaus Änderungen im Beihilferecht, um die Finanzierung von Startups und Scaleups durch staatliche Risikokapitalgeber in benachteiligten Regionen zu erleichtern. Eine geplante Zusammenführung der EU-Förderprogramme sieht das Land Sachsen-Anhalt dagegen kritisch. Sie könnte die bisherige Forschungsförderung benachteiligen und wichtige Bereiche vernachlässigen. Die Landesregierung wird diesen Prozess daher kritisch begleiten und sich für eine breitere Förderung und mehr Niedrigschwelligkeit einsetzen. Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) Im Gespräch mit Corinna Ullrich von der Generaldirektion Migration und Inneres hat die Landesregierung ausdrücklich die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) begrüßt, die die Migration ordnen und steuern soll und dabei insbesondere die Eindämmung der irregulären Migration in die Europäische Union zum Ziel hat. Die GEAS-Reform, die ab Sommer 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft treten wird, ist zugleich ein wichtiger Schritt, um Asylverfahren effizienter zu gestalten und die Rückführung von Personen ohne Schutzanspruch zu verbessern. Die Schwerpunkte der GEAS-Reform liegen unter anderem in der Verbesserung der Asylverfahrensbearbeitung, der Stärkung des Dublin-Systems, der Identifizierung besonderer Schutzbedarfe und der Effektivitätssteigerung im Rückkehrbereich. Wesentlich ist die Einführung eines verpflichtenden Asylverfahrens an den EU-Außengrenzen, das insbesondere in Fällen, in denen eine Schutzgewährung unwahrscheinlich ist, eine schnelle Bearbeitung von Asylanträgen ermöglichen soll. Die Landesregierung spricht sich für eine zügige Umsetzung der Reform in nationales Recht aus. Dafür ist von der Bundesregierung zeitnah ein entsprechender Gesetzentwurf vorzulegen. Dabei ist eine enge Beteiligung der Länder unerlässlich, um den weitreichenden Auswirkungen der Reform auf die Praxis Rechnung zu tragen. Bestehende Verfahren von Bund, Ländern und Kommunen müssen an die neuen Vorgaben angepasst werden. Mehrjähriger Finanzrahmen und Kohäsionspolitik ab 2028 Das Kabinett hat sich gegenüber Thomas Wobben, Direktor Legislative Arbeit des AdR, dafür ausgesprochen, dass auch im neuen Mehrjährigen Finanzrahmen die Kohäsionspolitik als das zentrale Investitionsinstrument mit den bewährten Strukturprinzipen erhalten bleiben soll. Dazu zählen insbesondere die geteilte Mittelverwaltung, das Mehrebenensystem, der ortsbasierte Ansatz und das Partnerschaftsprinzip. Die regionale Ausarbeitung und Umsetzung der Programme müsse auch künftig gewährleistet sein. Eine auf europäischer oder nationaler Ebene zentralisierte Kohäsionspolitik wäre damit aus Sicht Sachsen-Anhalts nicht vereinbar. Die Förderwürdigkeit aller Regionen, differenziert nach ihrer strukturellen Entwicklung und nach ihrem regionalen Handlungsbedarf, muss nach Ansicht der Landesregierung unbedingt erhalten bleiben. Insbesondere Regionen wie Sachsen-Anhalt, die doppelt herausgefordert sind, durch fortdauernde Strukturschwäche und zugleich durch Transformationsbedarfe, sollen in Aufholprozessen und bei der Stärkung von Wachstum und Beschäftigung unterstützt werden. Darüber hinaus dringt die Landesregierung gegenüber Brüssel darauf, dass die Programmierung der Strukturfonds und der gesamte Förderprozess, inklusive Verwaltungs- und Kontrollsystemen für Antragsteller, Begünstigte sowie Behörden vereinfacht wird. Für die Förderperiode ab dem Jahr 2028 sieht Sachsen-Anhalt die Notwendigkeit einer hohen Planungssicherheit. Die Landesregierung fordert in diesem Zusammenhang die rechtzeitige Verabschiedung der Verordnungen für die Kohäsionspolitik und den rechtzeitigen Erlass der zugehörigen Durchführungsverordnungen. Aktuelle Informationen bieten wir Ihnen auch auf der zentralen Plattform des Landes www.sachsen-anhalt.de , in den sozialen Medien über X , Instagram , YouTube und LinkedIn sowie über WhatsApp Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

Nachhaltigkeitsbericht Augsburg Ö5.3 Luftschadstoffbelastung NO2

Stickstoffdioxidbelastung (NO2) an den beiden Messstationen Königsplatz und Karlstraße in Mikrogramm pro Kubikmeter (μg / m³)

Nachhaltigkeitsbericht Augsburg Ö5.3 Luftschadstoffbelastung Feinstaub

Der Indikator „Luftschadstoffbelastung“ beschreibt die Einwirkung von Störfaktoren auf die Menschen und die natürliche Umwelt. Besonders hohe Schadstoffwerte entstehenden bei der Energieerzeugung, im Straßenverkehr, in der Landwirt-schaft und in der Industrie. Feinstaub (particulate matter, PM) gilt dabei als besonders gesundheitsschädigend und ist vornehmlich in dicht besiedelten Gebieten eine Belastung. Grenzwerte werden durch die Europäische Union und die Weltgesundheitsorganisation vorgegeben.

Bericht zur Nachhaltigkeit in Rheinland-Pfalz – Teilbereich Klima und Energie

Nachhaltigkeitsbericht 2020 der Landesregierung, Erfolge und Herausforderungen in den Teilbereichen Klimaneutralität, Treibhausgase, Stromversorgung, Energieproduktion, Maßnahmen; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Klima, Energie und Mobilität

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