<p> <p>Umweltbelastungen verursachen hohe Kosten für die Gesellschaft, etwa in Form von umweltbedingten Gesundheits- und Materialschäden, Ernteausfällen oder Schäden an Ökosystemen. Das UBA-Handbuch Umweltkosten beziffert globale Schäden durch jährliche deutsche Treibhausgasemissionen auf über 640 Milliarden Euro. Eine ambitionierte Umweltpolitik senkt diese Kosten und entlastet damit die Gesellschaft.</p> </p><p>Umweltbelastungen verursachen hohe Kosten für die Gesellschaft, etwa in Form von umweltbedingten Gesundheits- und Materialschäden, Ernteausfällen oder Schäden an Ökosystemen. Das UBA-Handbuch Umweltkosten beziffert globale Schäden durch jährliche deutsche Treibhausgasemissionen auf über 640 Milliarden Euro. Eine ambitionierte Umweltpolitik senkt diese Kosten und entlastet damit die Gesellschaft.</p><p> Gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Umweltkosten <p>Umweltkosten sind ökonomisch höchst relevant. Das zeigte bereits der sogenannte „Stern Report“ im Jahr 2006, der die allein durch den <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimawandel">Klimawandel</a> entstehenden Kosten auf jährlich bis zu 20 % des globalen Bruttoinlandprodukts bezifferte. Auch fünfzehn Jahre nach Erscheinen des „Stern Reviews“, bekräftigt der Ökonom Nicholas Stern, dass die Kosten des Nichthandelns die Kosten des Klimaschutzes um ein Vielfaches übersteigen und ruft erneut zu entschiedenem Handeln im Kampf gegen den Klimawandel auf (Stern 2006 und Stern 2021). Auch auf Deutschland bezogene Schätzungen zeigen die ökonomische Bedeutung allein der durch Treibhausgase entstehenden Kosten: Berücksichtigt man die Schäden für heutige und künftige Generationen gleichermaßen, führen die 2024 in Deutschland freigesetzten Treibhausgasemissionen nach aktuellen Modellierungen während ihrer Verweildauer in der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/atmosphaere">Atmosphäre</a> zu globalen Wohlfahrtsverlusten in Höhe von 647 Milliarden Euro.</p> </p><p> Umweltkosten der Strom- und Wärmeerzeugung <p>Bei der Strom- und Wärmeerzeugung entstehen hohe Umweltkosten. Sie unterscheiden sich in Abhängigkeit von den eingesetzten Energieträgern deutlich. Stromerzeugung mit Braunkohle verursacht die höchsten Umweltkosten, gefolgt von den fossilen Energieträgern Öl und Steinkohle. Bereits deutlich niedriger liegen die Umweltkosten der Stromerzeugung aus Erdgas. Am umweltfreundlichsten ist die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (siehe Tab. „Umweltkosten der Stromerzeugung“). </p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/3_Tab_Umweltkost-Stromerzeug_2026-07-06_0.png"> </a> <strong> Tab: Umweltkosten der Stromerzeugung </strong> Quelle: Umweltbundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_Tab_Umweltkost-Stromerzeug_2026-07-06_0.pdf">Tabelle als PDF (52,42 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_Tab_Umweltkost-Stromerzeug_2026-07-06_0.xlsx">Tabelle als Excel (231,76 kB)</a></li> </ul> </p><p> <p>Auch bei der Wärmeerzeugung ist der eingesetzte Energieträger ein maßgeblicher Faktor für die Höhe der entstehenden Umweltkosten (siehe Tab. „Umweltkosten der Wärmeerzeugung der privaten Haushalte“). Heizen mit Kohle und Strom verursacht mit Abstand die höchsten Umweltkosten. Schon mit deutlichem Abstand folgen die Fernwärmeversorgung und das Heizen mit Heizöl und Erdgas. Die Umweltkosten der erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung liegen noch deutlich darunter. Dies zeigt, dass der Ausbau erneuerbarer Energien auf dem Wärmemarkt die entstehenden Umweltkosten deutlich verringert. </p> <p>Die Kostensätze der Strom- und Wärmeerzeugung berücksichtigen dabei lediglich die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/emission">Emission</a> von Luftschadstoffen und Treibhausgasen, die Kosten infolge der Emission toxischer Stoffe (Quecksilber etc.) oder der Zerstörung von Ökosystemen infolge von Landnutzungsänderungen sind auf Grund fehlender Datenverfügbarkeit nicht eingeschlossen.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Tab_Umweltkost-Waermeerzeug_2026-07-06_0.png"> </a> <strong> Tab: Umweltkosten der Wärmeerzeugung der privaten Haushalte </strong> Quelle: Umweltbundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_Tab_Umweltkost-Waermeerzeug_2026-07-06_0.pdf">Tabelle als PDF (69,49 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_Tab_Umweltkost-Waermeerzeug_2026-07-06_0.xlsx">Tabelle als Excel (229,98 kB)</a></li> </ul> </p><p> Umweltkosten des Verkehrs <p>Sowohl der Personen- als auch der Güterverkehr führen zu erheblichen direkten und indirekten Umweltauswirkungen, beispielsweise aufgrund der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/emission">Emission</a> von Treibhausgasen und Luftschadstoffen (Abgase und Abrieb). Darüber hinaus verursacht der Verkehr Lärmbelastung und beeinträchtigt Natur und Landschaft, vor allem durch die Zerschneidung der Landschaft und die Versiegelung von Flächen.</p> <p>Um die Kostensätze für den Personen- und Güterverkehr in Deutschland zu bestimmen, werden Emissionsfaktoren für die verschiedenen Fahrzeugkategorien und Lebenszyklusphasen mit den Kostensätzen für <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/treibhausgas">Treibhausgas</a>- und Luftschadstoffemissionen verknüpft. </p> <p>Die Kostensätze je <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/personenkilometer">Personenkilometer</a> für den Personenverkehr bzw. je <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/tonnenkilometer">Tonnenkilometer</a> im Güterverkehr unterscheiden sich je nach Verkehrsträger erheblich (siehe Tab. „Umweltkosten für verschiedene Fahrzeugtypen“). Der Luftverkehr erzeugt die höchsten Umweltkosten je Personen- bzw. Tonnenkilometer, während der Zugverkehr sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr die umweltfreundlichste Alternative darstellt. </p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/5_Tab_Umweltkost-versch-Fahrzeugtyp_2026-07-06_0.png"> </a> <strong> Tab: Umweltkosten für verschiedene Fahrzeugtypen </strong> Quelle: Umweltbundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/5_Tab_Umweltkost-versch-Fahrzeugtyp_2026-07-06_0.pdf">Tabelle als PDF (95,69 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/5_Tab_Umweltkost-versch-Fahrzeugtyp_2026-07-06_0.xlsx">Tabelle als Excel (243,67 kB)</a></li> </ul> </p><p> Umweltkosten der Landwirtschaft <p>Ein weiteres wirtschaftliches Feld mit hohen Umweltwirkungen ist die Landwirtschaft. Durch die Produktion von Lebensmitteln und Energieträgern aber auch mit ihrem Potenzial, Kulturlandschaften zu prägen und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/biodiversitaet">Biodiversität</a> zu erhalten, erfüllt die Landwirtschaft wichtige Funktionen für die Gesellschaft. Demgegenüber stehen aber auch zentrale negative Umweltwirkungen der Landwirtschaft. Zu diesen gehören neben Landnutzungsänderungen und der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/emission">Emission</a> von Treibhausgasen auch die Emission von Stickstoff und Phosphor im Zuge des Düngemitteleinsatzes. Der Kostensatz für die Ausbringung eines Kilogramms (kg) Phosphor beträgt dabei 22,27 Euro2025. Bei der Ausbringung von Stickstoff fallen bei Gleichgewichtung heutiger und künftiger Generationen Umweltkosten in Höhe von durchschnittlich 12 Euro2025 pro kg an.</p> </p><p> Wozu dienen Umweltkostenschätzungen? <p>Schätzungen von Umweltkosten sind vielseitig nutzbar. Sie zeigen, wie teuer unterlassener Umweltschutz ist und untermauern die ökonomische Notwendigkeit anspruchsvoller Umweltziele. Mit ihrer Hilfe lassen sich auch die Kosten und Nutzen von umwelt- und klimapolitischen Maßnahmen besser ermitteln. </p> <p>Die Schätzung von Umweltkosten ist auch bei Entscheidungen über den Ausbau der Infrastruktur wichtig, etwa bei der Erstellung des Bundesverkehrswegeplans, in den Umweltkostenschätzungen bereits einfließen. Ohne Berücksichtigung der Umweltkosten würden Investitionen in umweltfreundliche Verkehrssysteme systematisch benachteiligt und das Verkehrsnetz stärker ausgebaut, als dies gesamtwirtschaftlich sinnvoll wäre. Darüber hinaus können Umweltkostenschätzungen auch im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung wertvolle Informationen liefern. </p> <p>Im Unternehmensbereich können Umweltkosten dazu genutzt werden, die Bereiche und Prozesse mit den relevantesten Umweltwirkungen des eigenen Unternehmens zu identifizieren und so beispielsweise Managemententscheidungen oder die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstützen.</p> </p><p> „Handbuch Umweltkosten - Methodenkonvention 4.0“ des Umweltbundesamtes <p>Es gibt eine Fülle von Studien auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, die Umweltkosten schätzen. Die Schätzungen unterscheiden sich dabei je nach nationalen Gegebenheiten und methodischer Herangehensweise.</p> <p>Eine seriöse und verlässliche Schätzung der Umweltkosten erfordert, wissenschaftlich anerkannte Bewertungsverfahren zu nutzen. Die Bewertungsmaßstäbe sollten begründet und möglichst für alle Anwendungsfelder identisch sein. Annahmen und Rahmenbedingungen müssen transparent gemacht werden. Dadurch lassen sich auch die Bandbreiten der Schätzungen in vielen Fällen erheblich eingrenzen.</p> <p>Das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a> hat auf Grundlage der Arbeiten von Fachleuten mehrerer Forschungsinstitute (INFRAS, EIFER, IÖW, CE Delft, Intersus, David Anthoff (UC Berkeley)) das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/479/publikationen/2026-02/UBA_Handbuch%20Umweltkosten_Methodenkonvention%204.0.pdf">Handbuch Umweltkosten – Methodenkonvention 4.0</a> erarbeitet. Hier finden sich Umweltkostensätze, u.a. zu Treibhausgasemissionen, Luftschadstoffen oder der Stromerzeugung. </p> </p><p> Internalisierung von Umweltkosten <p>Umweltkosten sollten grundsätzlich internalisiert – also den Verursachern angelastet – werden. Da dies bisher nur unzureichend geschieht, gibt es keine hinreichenden wirtschaftlichen Anreize, die Umweltbelastung zu senken. Preise ohne vollständige Internalisierung der Umweltkosten sagen nicht die ökologische Wahrheit. Dies verzerrt den Wettbewerb und hemmt die Entwicklung und Marktdiffusion umweltfreundlicher Techniken und Produkte. Die Umweltkosten müssen vor allem in Bereichen die besonders hohe Umweltschäden verursachen, stärker als bisher in Rechnung gestellt werden. Dies würde beispielsweise den Ausbau der erneuerbaren Energien stärker fördern, die Anreize zur Energieeffizienz erhöhen und wesentlich zu einer nachhaltigen Mobilität beitragen. Aber auch in anderen Bereichen wie beispielsweise der Landwirtschaft und im Baugewerbe würde die Berücksichtigung der Umweltkosten dazu führen, dass nachhaltigere Produktions- und Konsummuster auch wirtschaftlich lohnender werden.</p> </p><p> Methodik zur Schätzung von Klimakosten <p>Emissionen von Kohlendioxid (CO2) sind der Hauptverursacher des Klimawandels. Das Umweltbundesamt (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>) empfiehlt auf Grundlage des Handbuch Umweltkosten für im Jahr 2026 emittierte Treibhausgase einen Kostensatz von 350 Euro2025 pro Tonne Kohlendioxid (t CO2) zu verwenden (1% Zeitpräferenzrate). Bei einer Gleichgewichtung klimawandelverursachter Wohlfahrtseinbußen heutiger und zukünftiger Generationen (0% Zeitpräferenzrate) ergibt sich ein Kostensatz von 1000 Euro2025 pro Tonne Kohlendioxid. Auch für die Treibhausgase Methan und Lachgas können basierend auf dem Greenhouse Gas Impact Value Estimator (GIVE) Modell Klimakostensätze ermittelt werden, welche in der Tabelle „UBA-Empfehlung zu den Klimakosten“ dargestellt sind. Die Kosten infolge der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/emission">Emission</a> anderer Treibhausgase können mit Hilfe des Treibhausgaspotenzials (Global Warming Potential) ermittelt werden.</p> <p>Die Schäden, die durch die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/treibhausgas">Treibhausgas</a>-Emissionen entstehen, steigen im Zeitablauf, beispielsweise da der Wert von Gebäuden und Infrastrukturen, die durch Extremwetterereignisse geschädigt werden, steigt. Daher steigen auch die anzusetzenden Kostensätze im Zeitablauf (siehe Tab. „UBA-Empfehlung zu den Klimakosten“). Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/479/publikationen/2026-02/UBA_Handbuch%20Umweltkosten_Methodenkonvention%204.0.pdf">Handbuch Umweltkosten – Methodenkonvention 4.0</a> .</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/6_Tab_UBA-Empfehlung-Klimakosten_2026-07-06_1.png"> </a> <strong> Tab: UBA-Empfehlung zu den Klimakosten </strong> Quelle: Umweltbundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/6_Tab_UBA-Empfehlung-Klimakosten_2026-07-06_1.pdf">Tabelle als PDF (41,07 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/6_Tab_UBA-Empfehlung-Klimakosten_2026-07-06_1.xlsx">Tabelle als Excel (228,85 kB)</a></li> </ul> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>
<p> <p>Die Europäische Union hat mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die Vernichtung bestimmter unverkaufter Waren (aktuell Textilien und Schuhe) verboten. Gleichzeitig gilt ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte. Die Regelung soll vermeidbare Abfälle reduzieren, Ressourcen schonen und die Wiederverwendung gebrauchsfähiger Produkte fördern.</p> </p><p>Die Europäische Union hat mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die Vernichtung bestimmter unverkaufter Waren (aktuell Textilien und Schuhe) verboten. Gleichzeitig gilt ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte. Die Regelung soll vermeidbare Abfälle reduzieren, Ressourcen schonen und die Wiederverwendung gebrauchsfähiger Produkte fördern.</p><p> Überblick und Zielsetzung <p>Mit der <a href="https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/ecodesign-requirements-for-sustainable-products.html">Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781</a> zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (engl. Ecodesign Requirements for Sustainable Products – ESPR) hat die Europäische Union ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte sowie ein Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte eingeführt (siehe ESPR Kapitel VI „Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte“ mit den Artikeln 23 bis 26 sowie Anhang VII).</p> </p><p> Vernichtungsverbot bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte <p>Das Vernichtungsverbot bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte ist darauf ausgerichtet, die Zerstörung neuer, eigentlich funktionsfähiger Produkte zu verhindern, wenn diese nicht verkauft werden konnten. Nach der derzeit geltenden Rechtslage erfasst das Verbot bestimmte <strong>Textilien und Schuhe</strong>. Ziel der Regelung ist es, vermeidbare Abfälle zu reduzieren, die mit Herstellung, Transport und Entsorgung der Produkte verbundenen Umweltbelastungen zu verringern sowie die Wiederverwendung zu fördern. </p> <p>Grundsätzlich gilt das Verbot im Gegensatz zu den Offenlegungspflichten nur für bestimmte Produktkategorien, die in Anhang VII der ESPR über konkrete Warencodes aus der kombinierten zolltariflichen und statistischen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nomenklatur">Nomenklatur</a> (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01987R2658-20260101">Verordnung EWG 2658/87)</a> festgelegt sind. Derzeitig erfasst das Verbot:</p> <ul> <li>Kleidung einschließlich Kopfbedeckungen und Bekleidungszubehör, sowie</li> <li>Schuhe.</li> </ul> <p>Die Europäische Kommission ist befugt, den sachlichen Anwendungsbereich durch delegierte Rechtsakte auf weitere Produktkategorien auszuweiten. </p> <p>Das Vernichtungsverbot für Textilien und Schuhe tritt gestaffelt in Kraft (siehe unten), für große Unternehmen gilt es ab dem 19. Juli 2026.</p> </p><p> Ausnahmen vom Vernichtungsverbot <p>Grundsätzlich ist es der Anspruch, die Vernichtung bestimmter unverkaufter Konsumprodukte – insbesondere im Bekleidungs- und Schuhbereich – zu verhindern. In bestimmten Fällen sind jedoch Ausnahmen davon zulässig. Die konkrete Ausgestaltung und Präzisierung dieser Ausnahmeregelungen erfolgt in der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0296">delegierten Verordnung (EU) 2026/296</a>. Dort werden die Kriterien, Nachweispflichten und gegebenenfalls weitere Differenzierungen verbindlich festgelegt. Die Vernichtung der Waren ist demnach erlaubt, wenn mindestens eine der folgenden Ausnahmen vorliegt:</p> <ul> <li>Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit: Das Produkt stellt ein Risiko dar und darf daher nicht mehr verwendet werden.</li> <li>Rechtswidrigkeit: Das Produkt verstößt gegen EU- oder nationales Recht und muss deshalb aus dem Verkehr gezogen werden.</li> <li>Verletzung geistiger Eigentumsrechte: z. B. bei Fälschungen oder wenn ein Gericht oder Rechteinhaber die Vernichtung verlangt.</li> <li>Lizenz- oder Vertragsbeschränkungen: Verträge oder Lizenzen verbieten den Verkauf oder die Weitergabe nach einem bestimmten Zeitpunkt.</li> <li>Nicht für Wiederverwendung geeignet: wenn Logos, Marken oder andere geschützte Merkmale technisch nicht entfernt werden können oder gesellschaftlich problematisch sind.</li> <li>Beschädigte oder kontaminierte Produkte: etwa durch Transport, Lagerung, Rücksendungen oder Hygieneprobleme, wenn eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.</li> <li>Produktions- oder Designfehler: Produkte sind funktionsuntüchtig und können nicht repariert werden.</li> <li>Spendenversuch ohne Erfolg: Die Produkte wurden mindestens acht Wochen zur Spende angeboten oder mehreren Organisationen direkt angeboten, aber sie wurden nicht angenommen.</li> <li>Spendenorganisation findet keinen Abnehmer: Auch gespendete Produkte dürfen vernichtet werden, wenn keine weitere Nutzung möglich ist.</li> <li>Produkte aus Wiederaufbereitung ohne Nachfrage: Waren, die nach einer Vorbereitung zur Wiederverwendung erneut auf den Markt gebracht wurden, aber keinen Käufer finden.</li> </ul> <p>Sofern Unternehmen von den Ausnahmen Gebrauch machen wollen, müssen sie für jede dieser Ausnahmen Dokumentationen und Nachweise (z.B. Sicherheitsbewertungen, Testberichte, Inspektionsberichte, Nachweise interner Prüfungen, Belege über Spendenangebote etc.) führen und diese bis zu fünf Jahre aufbewahren. Auf Anfrage der zuständigen Behörden (siehe Kapitel „Überwachung der Compliance“) muss die Dokumentation innerhalb von 30 Tagen elektronisch vorgelegt werden können. Werden Waren unter Berufung auf eine Ausnahme vom Vernichtungsverbot einem Abfallentsorger übergeben, hat das Unternehmen dem Abfallentsorger eine schriftliche oder elektronische Erklärung über die einschlägige Ausnahme zu übermitteln.</p> </p><p> Alternativen zur Vernichtung <p>Weder die ESPR-Rahmenverordnung noch das Vernichtungsverbot selbst schreiben vor, was betroffene Wirtschaftsakteure statt der Vernichtung mit unverkauften Verbraucherprodukten machen müssen. Die Wahl der Alternative bleibt also letztlich dem jeweiligen Wirtschaftsakteur überlassen, solange sie die übrigen rechtlichen Vorgaben des Abfall- und Umweltrechts (z.B. die Abfallhierarchie und allgemeine Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsrechts) einhalten.</p> <p>In Betracht kommen etwa folgende Alternativen zur Vernichtung:</p> <ul> <li><strong>Weiterverkauf</strong>: Die Ware kann stattdessen auf dem regulären Markt, in Outlets, über spezielle Restposten-Plattformen, B2B-Händler oder im Second-Hand-Verkauf angeboten werden.</li> <li><strong>Wiederverwendung:</strong> Funktionstüchtige Produkte können repariert, aufgearbeitet (Refurbishment) oder in neue, nutzbare Produkte umgewandelt (Upcycling) werden, um sie im Wirtschaftskreislauf zu halten. </li> <li><strong>Spenden:</strong> Insbesondere können unverkaufte Verbraucherprodukte an gemeinnützige Organisationen gespendet oder beispielsweise an Sozialkaufhäuser weitergegeben werden.</li> <li><strong>Recycling: </strong>Wenn Produkte nicht mehr funktionstüchtig, tragbar und intakt sind, können die Materialien stofflich recycelt werden.</li> </ul> </p><p> Offenlegungspflicht für vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte <p>Im Gegensatz zum Vernichtungsverbot gilt die Offenlegungspflicht für vernichtete Verbraucherprodukte <strong>über Textilien oder Schuhe hinaus und umfasst dabei zum Beispiel auch Elektrogeräte und Spielzeug</strong>. Im Anwendungsbereich sind alle Verbraucherprodukte im Sinne der Definition in Artikel 1 (2) aus der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1781-20240628">ESPR-Rahmenverordnung</a>. Entsprechend dieser Definition gilt sie nicht für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, Fahrzeuge und weitere dort gelistete Produkte. Werden die entsprechend betroffenen Produkte vernichtet, müssen Informationen darüber offengelegt werden.</p> <p>Die Offenlegung<strong> </strong>erfordert neben Anzahl und Gewicht auch die Angabe von Gründen für die Vernichtung. Des Weiteren müssen Angaben darüber gemacht werden, welchem Abfallbehandlungsverfahren die Produkte zugeführt wurden, nachdem sie nicht verkauft werden konnten: a) der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder b) einem Vernichtungsverfahren, wobei hier zwischen dem Recycling, der sonstigen Verwertung (z.B. der energetischen Verwertung) und der Beseitigung unterschieden wird.</p> <p>Der Zeitraum der Datenerfassung über vernichtete unverkaufte Produkte beginnt mit dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung (ESPR). Konkret bedeutet dies, dass Daten aus dem Geschäftsjahr 2025 erstmals im Jahr 2026 offengelegt werden müssen – unabhängig des neuen standardisierten Formats, definiert in <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a>. Die detaillierten Vorgaben zum Format der Offenlegung gelten hingegen erst ab dem 02. März 2027. Die gesammelten Daten müssen bis spätestens 12 Monate nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der Informationen muss leicht auffindbar und öffentlich zugänglich auf der Website des jeweiligen Unternehmens als Einzelinformation oder leicht auffindbar im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Verweis auf der Internetseite erfolgen.</p> <p>Die Berichterstattung läuft grundsätzlich auf Grundlage der ersten zwei Ziffern der Codes der Kombinierten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nomenklatur">Nomenklatur</a> gemäß Anhang I der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01987R2658-20260101">Verordnung (EWG) 2658/87</a> (KN-Codes). Damit wird eine standardisierte Einordnung der betroffenen Produktkategorien ermöglicht. Für bestimmte, in Anhang II der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> aufgeführten Produkte (z.B. Elektrogeräte, Spielzeug usw.), gilt jedoch eine genauere Abgrenzung: Diese müssen anhand der ersten vier Ziffern der jeweiligen KN-Codes identifiziert werden, um für ausgewählte Produktgruppen eine präzisere Zuordnung und Berichterstattung sicherzustellen.</p> </p><p> Welche Unternehmen sind betroffen und ab wann? <p>Die Regelungen richten sich an sogenannte „Wirtschaftsteilnehmer“ im Sinne der ESPR-Verordnung, also insbesondere Hersteller, Importeure, Händler und sonstige Unternehmen, die Verbraucherprodukte auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen und unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen oder entsorgen lassen. Der Anwendungsbereich ergibt sich bereits aus der ESPR-Rahmenverordnung. Während das Vernichtungsverbot unmittelbar auf den dort festgelegten Vorgaben beruht, konkretisiert die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> die Anforderungen an die Offenlegungspflicht. Je nach Unternehmensgröße gelten unterschiedliche Übergangs- und Anwendungsfristen. </p> <p>Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem <strong>Vernichtungsverbot</strong> und den <strong>Offenlegungspflichten</strong> gelten zeitlich gestaffelt:</p> <ul> <li>Die Verpflichtungen gelten für <strong>große Unternehmen</strong> ab dem 19. Juli 2026.</li> <li>Für <strong>mittlere Unternehmen</strong> gelten die entsprechenden Verpflichtungen hingegen erst ab dem 19. Juli 2030.</li> <li><strong>Kleine und Kleinstunternehmen</strong> sind von den Vorgaben zum Vernichtungsverbot sowie von den Transparenz- und Offenlegungspflichten ausgenommen.</li> </ul> <p>Die zeitliche Staffelung ermöglicht eine schrittweise Einführung der neuen Anforderungen und berücksichtigt die unterschiedlichen organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der betroffenen Unternehmen. Zur Einstufung verweist die ESPR auf die EU-Unternehmensdefinition (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32003H0361">EU-Empfehlung 2003/361/EG</a>):</p> <ul> <li><strong>Große Unternehmen:</strong> mehr als 250 Beschäftigte oder Jahresumsatz über 50 Mio. € bzw. Bilanzsumme über 43 Mio. €.</li> <li><strong>Mittlere Unternehmen:</strong> weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. € Bilanzsumme.</li> <li><strong>Kleine Unternehmen:</strong> weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme.</li> <li><strong>Kleinstunternehmen:</strong> weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme.</li> </ul> </p><p> Überwachung der Compliance <p>Durchsetzung und Kontrolle des Vernichtungsverbots und der Offenlegungspflichten liegt bei den zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden, welche die Einhaltung der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> prüfen. In Deutschland sind hierfür insbesondere die nach dem Marktüberwachungsgesetz (MÜG) <a href="https://netzwerke.bam.de/Netzwerke/Navigation/DE/Evpg/EVPG-Marktaufsicht/evpg-marktaufsicht.html">zuständigen Landesbehörden</a> verantwortlich. Anhang III der Verordnung legt dabei die maßgeblichen Grundsätze und das Verfahren fest. Die Durchführungsverordnung betrifft jedoch nicht das Vernichtungsverbot, dessen Anforderungen sich unmittelbar aus der ESPR-Rahmenverordnung ergeben.</p> <p>Die Überprüfung erfolgt risikobasiert und umfasst insbesondere die Plausibilisierung der erforderlichen Informationen. Ziel ist es dabei, die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen sicherzustellen und die Transparenz über die Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte zu gewährleisten. Die Sanktionierung bei Nichteinhaltung wird in den jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen der ESPR-Rahmenverordnung festgelegt.</p> </p><p> Einordnung in den EU-Rechtsrahmen <p>Das Verbot der Vernichtung ist in einen EU-weiten Rechtsrahmen eingebettet, der auf die Vermeidung von Abfällen, die effizientere Nutzung von Ressourcen und die Stärkung kreislauforientierter Wirtschaftsweisen ausgerichtet ist. Im Unterschied zu klassischen abfallrechtlichen Instrumenten, welche an die Entstehung von Abfall anknüpfen, setzt das Vernichtungsverbot bereits <strong>vor dem Eintritt der Abfalleigenschaft</strong> an. </p> <p>Dieser Ansatz entspricht der Systematik der ESPR, ökologische Anforderungen entlang des gesamten Produktlebenszyklus zu verankern. Das Vernichtungsverbot ergänzt insbesondere: </p> <ul> <li>die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32008L0098">Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)</a>, Stand Oktober 2025, die mit der Abfallhierarchie und dem Vorrang der Abfallvermeidung grundlegende Leitprinzipien für den Umgang mit Produkten und Materialien festlegt,</li> <li>die <a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/textiles-strategy_en">EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien</a>, in der Textilien ausdrücklich als prioritäre Produktgruppe benannt und regulatorische Eingriffe entlang der Wertschöpfungskette angekündigt wurden.</li> </ul> <p>Darüber hinaus steht das Vernichtungsverbot im Zusammenhang mit verschiedenen Initiativen der Union, die auf eine stärkere Verknüpfung von <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nachhaltigkeit">Nachhaltigkeit</a>, Wettbewerbsfähigkeit und Binnenmarktintegration abzielen. Hierzu gehören insbesondere der <a href="https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/clean-industrial-deal_de">Deal für eine saubere Industrie</a> und der zur Verabschiedung bis Ende 2026 geplanten <a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/circular-economy_en">Circular Economy Act (CEA).</a></p> </p><p> Einschätzung des UBA <p>Das im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) vorgesehene Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe wird ausdrücklich begrüßt. Aus Sicht des Umweltbundesamtes kann diese Maßnahme einen wichtigen Schritt darstellen, um Ressourcenverschwendung zu reduzieren und die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/kreislaufwirtschaft">Kreislaufwirtschaft</a> im Textilsektor zu stärken. Inwieweit sich die Erwartung erfüllen wird, dass das Verbot zu einer spürbaren Verringerung der bisherigen Praxis der Warenvernichtung beiträgt, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit auf die Ausnahmeregelungen zurückgegriffen wird (bzw. zurückgegriffen werden muss).</p> <p>Hinsichtlich der ebenfalls vorgesehenen Offenlegungspflichten ist die Wirkung zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls noch nicht vollständig abzuschätzen. Zwar können erhöhte Transparenzanforderungen Anreize für Unternehmen schaffen, nachhaltigere Verwertungsstrategien zu entwickeln, jedoch bleibt abzuwarten, in welchem Umfang diese Instrumente tatsächlich direkt zu einer Reduktion vernichteter Waren oder zu einer qualitativ höherwertigen Verwertung beitragen. Eine belastbare Bewertung lässt sich daher erst in einigen Jahren treffen.</p> <p>Insgesamt unterstützt das Umweltbundesamt die Zielrichtung der Europäischen Kommission und sieht die Maßnahmen als wichtigen Baustein auf dem Weg zu nachhaltigeren Produktions- und Konsummustern.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>
Secondhand ist gut für Mensch und Umwelt. Wir beliefern die HUMANA Shops in Berlin und andere Abnehmer. Wir stehen für präzise Qualität und hohe Wieder-trage-Quoten. Unsere Gewinne nach Reinvestitionen verwenden wir für globale Entwicklung. Nachhaltigkeitsbericht nach GRI. Wir sind zertifiziert als Entsorgungsfachbetrieb und als Sozialunternehmen. Weitere Informationen Zeitraum: seit 1988 Wirkungskreis: bis zu 100.000 Personen oder mehr Transformationsfeld 4: Nachhaltige Wirtschaft, Finanzen und Konsum Das Transformationsfeld inkludiert die folgenden UN-Nachhaltigkeitsziele: 4. Hochwertige Bildung 8. Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum 9. Industrie, Innovation und Infrastruktur 12. Nachhaltige/r Konsum und Produktion Mehr Informationen zum Transformationsfeld
Mit dem "Handbuch Umweltkosten – Methodenkonvention 4.0" stellt das UBA umfassend aktualisierte Umweltkostensätze für Treibhausgase und andere Schadstoffe sowie verschiedene Wirtschaftsaktivitäten zur Verfügung. Es ersetzt die englischsprachige Methodological Convention 3.2 . Umweltkostensätze spiegeln den gesellschaftlichen Nutzen des Umweltschutzes wider – und die Kosten, die der Gesellschaft entstehen, wenn der Umweltschutz vernachlässigt wird. Sie übersetzen die Umweltauswirkungen von Schadstoffemissionen oder wirtschaftlichen Aktivitäten in Geldeinheiten und ermöglichen so den Vergleich und die Aggregation über verschiedene Umweltwirkungen hinweg. Die Berücksichtigung von Umweltkosten kann Management- und Investitionsentscheidungen und die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Unternehmen unterstützen. Im öffentlichen Bereich lassen sich mithilfe von Umweltkosten die Folgen von Gesetzen oder von Infrastrukturinvestitionen besser abschätzen. Veröffentlicht in Broschüren.
Die Nachhaltigkeitsstrategie Rheinland-Pfalz spiegelt die Perspektiven einer nachhaltigen Entwicklung im Land und informiert über die Arbeit der Landesregierung. Die Nachhaltigkeitsstrategie orientiert sich eng an der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und den darin enthaltenen globalen Nachhaltigkeitszielen sowie der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Der Indikatorenbericht 2023 gibt einen Überblick über die Entwicklung der Nachhaltigkeitsziele Rheinland-Pfalz und die dazu gehörigen Indikatoren. Er stellt die aktuellen Entwicklungen mit Datenstand Januar 2023 dar. Mit dem Bericht werden die Daten aus dem Indikatorenbericht 2021 und der Fortschreibung 2019 aktualisiert. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt aufgrund des Landtagsbeschlusses von 1999. Gemäß dem Landtagsbeschluss von 2008 wird die Nachhaltigkeitsstrategie RLP in einem zweijährlichen Rhythmus aktualisiert und dem Landtag vorgelegt – alle zwei Jahre wird ein Indikatorenbericht vorgelegt, alle vier Jahre eine Fortschreibung, die neben dem Indikatorenbericht eine Überarbeitung der Nachhaltigkeitsstrategie vorsieht. Im Jahr 2023 hätte turnusgemäß eine Fortschreibung der Nachhaltigkeitsstrategie angestanden. Diese Fortschreibung wird auf 2025 verschoben und stattdessen ein reiner Indikatorenbericht vorgelegt. Damit wird die zweijährliche Vorlage der Indikatoren nicht unterbrochen, ein kontinuierliches Monitoring über das Erreichen der rheinland-pfälzischen Nachhaltigkeitsziele bleibt somit gewährleistet. Zudem bietet dies die Möglichkeit, dass sich die Landesregierung mit den Empfehlungen des Zukunftsrats Nachhaltige Entwicklung befasst.
Die Nachhaltigkeitsstrategie Rheinland-Pfalz spiegelt die Perspektiven einer nachhaltigen Entwicklung im Land und informiert über die Arbeit der Landesregierung. Die Nachhaltigkeitsstrategie orientiert sich eng an der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und den darin enthaltenen globalen Nachhaltigkeitszielen sowie der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt aufgrund des Landtagsbeschlusses von 1999. Gemäß dem Landtagsbeschluss von 2008 wird die Nachhaltigkeitsstrategie RLP in einem zweijährlichen Rhythmus aktualisiert und dem Landtag vorgelegt – alle zwei Jahre wird ein Indikatorenbericht vorgelegt, alle vier Jahre eine Fortschreibung, die neben dem Indikatorenbericht eine Überarbeitung der Nachhaltigkeitsstrategie vorsieht. Seit der aktuellen 18. Legislaturperiode ist die Koordinierung der Nachhaltigkeitspolitik der Landesregierung in der Staatskanzlei verortet. Unter Federführung der Staatskanzlei wird eine interministerielle Arbeitsgruppe „Nachhaltigkeit“ eingerichtet werden, in der das Thema Nachhaltige Entwicklung ressortübergreifend bearbeitet werden soll. Aufgabe der IMA ist es, die Nachhaltigkeitsstrategie Rheinland-Pfalz in dem Sinne fortzuentwickeln, dass sie in ihrer Funktion als Steuerungs- und Monitoringinstrument für eine nachhaltige Entwicklung gestärkt wird, um auch künftig den Herausforderungen in diesem Bereich erfolgreich begegnen zu können.
Stickstoffdioxidbelastung (NO2) an den beiden Messstationen Königsplatz und Karlstraße in Mikrogramm pro Kubikmeter (μg / m³)
Der Indikator „Luftschadstoffbelastung“ beschreibt die Einwirkung von Störfaktoren auf die Menschen und die natürliche Umwelt. Besonders hohe Schadstoffwerte entstehenden bei der Energieerzeugung, im Straßenverkehr, in der Landwirt-schaft und in der Industrie. Feinstaub (particulate matter, PM) gilt dabei als besonders gesundheitsschädigend und ist vornehmlich in dicht besiedelten Gebieten eine Belastung. Grenzwerte werden durch die Europäische Union und die Weltgesundheitsorganisation vorgegeben.
Nachhaltigkeitsbericht 2020 der Landesregierung, Erfolge und Herausforderungen in den Teilbereichen Klimaneutralität, Treibhausgase, Stromversorgung, Energieproduktion, Maßnahmen; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Klima, Energie und Mobilität
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 193 |
| Kommune | 12 |
| Land | 62 |
| Weitere | 4 |
| Wissenschaft | 14 |
| Zivilgesellschaft | 13 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 76 |
| Text | 135 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 34 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 152 |
| Offen | 94 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 214 |
| Englisch | 46 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 3 |
| Bild | 20 |
| Dokument | 72 |
| Keine | 105 |
| Webseite | 110 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 115 |
| Lebewesen und Lebensräume | 179 |
| Luft | 109 |
| Mensch und Umwelt | 246 |
| Wasser | 82 |
| Weitere | 246 |