API src

Found 42 results.

Related terms

Erarbeitung und prototypische Umsetzung einer KI-basierten Methode zur Identifizierung, Klassifizierung und Aufbereitung von Fällen der Nutzung genetischer Ressourcen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Besondere Gebührenverordnung des BMUV für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (BMUBGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 6. Trinkwasserverordnung, 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung, 8. Verpackungsgesetz, 9. Bundesnaturschutzgesetz, 10. Umweltschadensgesetz, 11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, 14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben, 15. Einwegkunststofffondsgesetz. (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG/EUV511/2014)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Aufgaben und Befugnisse (1) Der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 1 obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59) sowie der Durchführungsrechtsakte, die auf Grund von Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassen werden. (2) Nutzer im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte erforderlich sind. (3) Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Kontrolle beauftragt sind, sind befugt, soweit dies im Rahmen des Absatzes 2 erforderlich ist, 1. Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Abschriften anzufertigen, 2. Prüfungen einschließlich der Entnahme von Proben durchzuführen, 3. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Die zur Auskunft verpflichteten Nutzer haben die beauftragten Personen bei der Durchführung der Kontrollen auf Verlangen zu unterstützen und die erforderlichen Unterlagen und Proben genetischer Ressourcen vorzulegen. (4) Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. (5) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.

Ressortforschungsplan 2023, ABS - Kooperation auf Augenhöhe

Senckenberg (meta) data portal

This is the (meta) data catalog of Senckenberg Nature Research Society.

REFOPLAN 2022 - Ressortforschungsplan 2022, Technische Machbarkeitsstudien und Pilotprojekte zur Regelung von digitalen Sequenzinformationen

NuL Ausgabe 03-2024 Schwerpunkt: Zehn Jahre Nagoya-Protokoll

Als das Nagoya-Protokoll im Jahr 2014 in Kraft trat, waren damit große Hoffnungen verbunden. Basierend auf dem Ansatz des Access and Benefit-sharing (ABS) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt sollte das Nagoya-Protokoll Weichen für den verbesserten Zugang zu genetischen Ressourcen (u. a. Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen) stellen, die rechtmäßige Nutzung genetischer Ressourcen gewährleisten und damit zu einer Steigerung der sog. Vorteilsausgleiche führen. Das zehnjährige Jubiläum des Nagoya-Protokolls bietet einen idealen Anlass, Zwischenbilanz zu ziehen. Hat sich das Nagoya-Protokoll bislang bewährt? Haben sich die unterschiedlichen Erwartungen der internationalen Staatengemeinschaft und der betroffenen Interessengruppen erfüllt? Welche anderen ABS-Ansätze gibt es? Und ist das Nagoya-Protokoll für künftige Herausforderungen gerüstet? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie in der kommenden Schwerpunktausgabe rund um das Nagoya-Protokoll.

Die Zukunft des Access and Benefit-sharing: Was folgt auf die Verabschiedung des Globalen Biodiversitätsrahmens und die Entscheidung zu digitalen Sequenzinformationen?

Die jüngsten Beschlüsse der 15. Konferenz der Vertragsstaaten (Conference of the Parties - COP 15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity - CBD) zum Zugang und Vorteilsausgleich (Access and Benefit-sharing - ABS) eröffnen neue Möglichkeiten. Aktuell bestehen die zentralen Herausforderungen darin, die Fallstricke des bilateralen ABS-Ansatzes des Nagoya-Protokolls zu überwinden und digitale Sequenzinformationen in einen funktionierenden Mechanismus für einen Vorteilsausgleich zu integrieren, der mit dem Nagoya-Protokoll kompatibel ist. Zudem müssen Lösungen für die bisher schwierige, jedoch seit der COP 15 durch den Globalen Biodiversitätsrahmen erforderliche, Erfassung des Vorteilsausgleichs gefunden werden. Die Beschlüsse der COP 15 bieten zwar keine simplen und schnellen Antworten auf diese Herausforderungen. Mit ihren Ansätzen zur Quantifizierung und Vereinfachung des Vorteilsausgleichs könnten sie jedoch die Grundlage für eine effektive Weiterentwicklung von ABS bilden.

Die Sorgfaltspflichten der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in der Praxis - Zumutung für die Nutzerinnen und Nutzer genetischer Ressourcen oder Compliance-System mit Augenmaß?

Die zur Umsetzung der Compliance-Vorgaben des Nagoya-Protokolls vorgesehenen Sorgfaltspflichten, die sich aus der Verordnung der Europäischen Union (EU) Nr. 511/214 (EU-VO) ergeben, werden von vielen Nutzerinnen und Nutzern genetischer Ressourcen stark kritisiert. Unter anderem seien die Verpflichtungen unverhältnismäßig hoch und erzeugten auf Grund unklarer Begriffe und Anforderungen Rechtsunsicherheit. Bei näherer Betrachtung können die geäußerten Kritikpunkte jedoch nicht überzeugen. Der gewählte Sorgfaltsansatz ist vielmehr als maßvolles und ausgewogenes Instrument zu werten, mit dem einerseits die Einhaltung der nationalen Regelungen zu Access and Benefit-sharing (ABS) der Bereitstellerländer sichergestellt werden kann, andererseits jedoch Forschungsprojekte nicht verboten werden, wenn die zur Sicherstellung der Einhaltung nationaler ABS-Regelungen erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind. Gleichwohl werden erst die weiteren Vollzugserfahrungen zeigen, ob die EU-VO insgesamt zur Sicherstellung einer Nutzung genetischer Ressourcen und damit verbundenen traditionellen Wissens in Übereinstimmung mit ggf. bestehenden ABS-Regelungen der Bereitstellerländer sowie zur Aufteilung der sich aus der Nutzung ergebenden Vorteile führt.

Access and Benefit-sharing in der Praxis: Was muss, was kann getan werden?

Der Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen bedarf sowohl in der kommerziellen als auch in der nichtkommerziellen Forschung nach den Vorgaben des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) und des konkretisierenden Nagoya-Protokolls (NP) der Zustimmung der Bereitstellerstaaten. Zudem ist für den Zugang ggf. ein Vorteilsausgleich zu leisten. Daneben treten unions- und nationalrechtliche Pflichten. Ein Überblick über diese Pflichten zeigt, dass die vielzähligen und divergierenden Pflichten die Umsetzung erheblich erschweren. Zwar existieren verschiedene Ansätze zur Erleichterung der Compliance, diese sind aber nur bedingt geeignet, tatsächlich zu einer Vereinfachung zu führen. Insofern sollte über eine weitere Vereinheitlichung, auch mit anderen völkerrechtlichen Vorgaben, nachgedacht werden.

1 2 3 4 5