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Null-Emissions-Konzepte für Urbane Resilienz in ausgewählten Afrikanischen Städten

Das Projekt "Null-Emissions-Konzepte für Urbane Resilienz in ausgewählten Afrikanischen Städten" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Hochschule Trier - Trier University of Applied Sciences, Fachbereich Technik, Institut für angewandtes Stoffstrommanagement.

Null-Emissions-Konzepte für Urbane Resilienz in ausgewählten Afrikanischen Städten, Teilvorhaben: Reisende Hochschule

Das Projekt "Null-Emissions-Konzepte für Urbane Resilienz in ausgewählten Afrikanischen Städten, Teilvorhaben: Reisende Hochschule" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Hochschule Trier - Trier University of Applied Sciences, Fachbereich Technik, Institut für angewandtes Stoffstrommanagement.

IPCC-Synthesebericht macht Aktionsdruck für 1,5°C noch deutlicher

Extremwetterereignisse werden mit verschärftem Klimawandel viel häufiger auftreten, so der Weltklimarat (IPCC) in seinem neuesten Bericht. Die globalen Treibhausgasemissionen müssen bis 2030 halbiert werden, um die Erwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen. An Lösungen dafür mangelt es nicht, doch die derzeitigen Maßnahmen reichen nicht aus. Nötig sind drastische Maßnahmen und zwar sofort. Es ist wissenschaftlich eindeutig nachgewiesen, dass steigende Treibhausgasemissionen durch menschliche Aktivitäten die globale Erwärmung verursacht haben. Die globale Oberflächentemperatur lag im letzten Jahrzehnt rund 1,1 °C über dem vorindustriellen Niveau, mit weiter steigender Tendenz. Besonders in den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die Geschwindigkeit vieler Änderungen im ⁠ Klimasystem ⁠ nochmals zugenommen. Daraus resultieren weltweit gefährliche und zunehmend irreversible Verluste und Schäden in der Natur und sämtlichen Volkswirtschaften. Der ⁠ Klimawandel ⁠ gefährdet dadurch das Leben von Milliarden von Menschen auf der ganzen Welt. Die zunehmenden klimabedingten Risiken werden zusätzlich verstärkt durch andere menschliche Einflüsse, wie Umweltverschmutzung, Fragmentierung, Verlust und ⁠ Degradierung ⁠ von Lebensräumen. Insgesamt drohen das Aussterben von zehntausenden von Spezies und damit immense Verluste an ⁠ Biodiversität ⁠. Um die globale Erwärmung auf 1,5°C zu begrenzen und eine lebenswerte Zukunft für alle Menschen auf dieser Welt zu ermöglichen, sind sofortige und drastische Minderungen der Treibhausgasemissionen notwendig. Global müssen die Treibhausgasemissionen ihren Scheitelpunkt schon im nächsten Jahr erreichen und bereits bis 2030 im Vergleich zum heutigen Niveau fast halbiert werden, also in nur sieben Jahren. Die CO 2 -Emissionen müssen bis 2050 sogar auf Netto-Null sinken. Schon heute gibt es in jedem Sektor wirtschaftliche Maßnahmen und Optionen, um dies zu erreichen. Die Technologien dafür sind alle verfügbar, insbesondere bei Solar- und Windenergie sowie der Batterietechnik. Viele weitere Informationen zu Minderungsoptionen, deren Potenzialen und Kosten finden sich im vorliegenden ⁠ IPCC ⁠-Synthesebericht - sehr gut zusammengefasst in der sogenannten „Summary for Policymakers“ und dort in der Abbildung „Figure SPM.7“ (siehe unten). Weitere wichtige Erkenntnisse aus dem Bericht: Insbesondere Personen mit hohem sozioökonomischen Status tragen überproportional zum Klimawandel bei und haben das größte Potenzial, ihre Emissionen zu mindern: Die 10 % der Haushalte mit den global höchsten Pro-Kopf-Emissionen verursachen 34-45 % der weltweiten Treibhausgasemissionen, während die unteren 50 % nur 13-15 % zu den Gesamtemissionen beitragen. Allein schon nachfrageorientierte Maßnahmen (insbesondere in den Bereichen Gebäude, Verkehr und Ernährung) können die gesamten THG-Emissionen bis 2050 um 40-70 % senken. Dazu zählen auch die systemische Reduzierung von Lebensmittelverschwendung, verbessertes Recycling und energieeffizientere Gebäude. Es gilt nun, alle verfügbaren Klimaschutzmaßnahmen möglichst schnell umzusetzen, denn bereits jede weitere geringfügige Erhöhung der globalen Mitteltemperatur erhöht auch die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Vielzahl von Risiken für Mensch und Umwelt. Aus diesem Grund ist es auch so, dass 1,5 °C Erwärmung deutlich erträglicher wären als 1,6 °C, und diese wiederum als 1,7 °C, und so weiter. Es zählt daher jede Tonne an Treibausgasemissionen. Es gibt zwar unerprobte Technologien, um CO 2 nachträglich wieder aus der ⁠ Atmosphäre ⁠ zu entfernen, jedoch sind diese, im Vergleich zu anderen Maßnahmen, mit viel höheren Kosten sowie außerdem einer Reihe von Risiken verbunden. Zudem sind sie kein Ersatz für sofortige, tiefgreifende und nachhaltige Emissionsminderungen. Denn falls wir die Grenze einer Erwärmung um 1,5 °C überschreiten, drohen neben den bereits erwähnten irreversiblen Schäden auch Rückkopplungs-Mechanismen („Feedback-Effects“), die vom Klimawandel ausgelöst werden, diesen aber auch wiederum weiter verstärken. Dazu zählen etwa großflächige Waldbrände, das Absterben des Amazonas-Regenwaldes oder das Auftauen von Permafrostböden, was mit einer immensen Freisetzung von Methan verbunden wäre. Ambitionierte Bemühungen zur Verminderung der Emissionen von Treibhausgasen sind absolut notwendig – und doch nur eine Seite der Medaille. Die andere heißt: Anpassung. Je weniger ambitioniert der ⁠ Klimaschutz ⁠ ausfällt, umso stärker werden Klimarisiken zunehmen, insbesondere Extremereignisse wie Hitzewellen, Dürren und Starkniederschläge, sowohl global als auch regional. Die Hitzewellen und Überschwemmungen der letzten Jahre sind auch vielen Menschen in Deutschland noch sehr deutlich vor Augen. Insgesamt erhöht sich die Notwendigkeit zur Anpassung an den nicht mehr vermeidbaren Klimawandel. Gleichzeitig verringert sich aber die Effektivität von Anpassungsmaßnahmen bei höheren Erwärmungsniveaus. Klimarisiken und Anpassungsmaßnahmen müssen dabei im Kontext mit weiteren gesellschaftlichen Entwicklungen gesehen werden, z. B. veränderte ⁠ Landnutzung ⁠, wirtschaftliche Entwicklung, Lebensstile und Konsumverhalten. Viele Maßnahmen, zum Beispiel Hitzeaktionspläne oder die wassersensible Stadtentwicklung, sind bereits in der Umsetzung. Besonders wichtig ist die ökosystembasierte Anpassung, zum Beispiel Moorschutz oder Renaturierung von Flüssen. Solche Maßnahmen verbinden idealerweise Klimaanpassung und Klimaschutz: Sie wirken als Kohlenstoffsenken und machen Ökosysteme resilient gegenüber dem Klimawandel. Sofortiges Handeln ist entscheidend, denn der IPCC-Bericht zeigt klar: In einigen Regionen und Sektoren können auch Grenzen der Anpassung für Ökosysteme und Gesellschaften erreicht werden, insbesondere bei starkem Klimawandel. Fazit: Die Entscheidungen und Maßnahmen, die wir jetzt treffen, werden sich über Tausende von Jahren auswirken. Die bisherigen Bemühungen, die Treibhausgasemissionen zu mindern, reichen bei weitem nicht aus und würden in den nächsten 70 Jahren auf eine 3,2 °C wärmere Welt hinauslaufen, mit katastrophalen Folgen für Mensch und Umwelt. Es liegt also an allen, aber besonders an den wohlhabenden Teilen der Welt, jetzt einen konsequent an Klimaschutz ausgerichteten ⁠ Entwicklungspfad ⁠ einzuschlagen, mit all seinen Herausforderungen aber auch Chancen für eine gerechtere Welt. Wenn die globalen Treibhausgasemissionen nicht sofort, schnell und in großem Umfang reduziert werden, wird es nicht mehr möglich sein, die globale Erwärmung auf 1,5 °C oder sogar auf 2 °C zu begrenzen und damit eine lebenswerte und nachhaltige Zukunft für alle zu sichern. Das Umweltbundesamt hat an der Erstellung und Verabschiedung aller Berichte des IPCC im 6. Berichtszyklus mitgewirkt. Zuletzt unterstützten ⁠ UBA ⁠-Mitarbeitende als Teil der Deutschen Delegation die Verabschiedung des Syntheseberichts auf der 58. IPCC-Plenarsitzung in Interlaken. Mit der kommenden 59. IPCC-Sitzung im Juli 2023 in Nairobi wird der 6. Berichtszyklus abgeschlossen und der neue siebte Berichtszyklus gestartet.

§ 9

§ 9 (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, zur Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Gewährleistung eines sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetriebs und zur Abwehr und Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ganz oder teilweise angewendet werden sollen; das Verhalten auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der Umsetzung von Empfehlungen internationaler Konferenzen über das Befahren innerer Gewässer; die Durchsetzung der Verpflichtung des eingetragenen Eigentümers eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, zur Wrackbeseitigung nach dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks ( BGBl. 2013 II Seite 530, 531); die Anforderungen an die Besetzung von Seeschiffen einschließlich Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, die die Bundesflagge führen, die Verpflichtungen des Reeders und des Kapitäns für die Durchsetzung einer sicheren Schiffsbesetzung, die Erteilung und die Gültigkeit von Schiffsbesatzungszeugnissen für Kauffahrteischiffe sowie die Überwachung der Einhaltung der Schiffsbesetzungsvorschriften durch die zuständige Stelle; die Anforderungen an die Befähigung sowie die fachliche und persönliche Eignung der Besatzungsmitglieder der in Nummer 3 genannten Fahrzeuge einschließlich des Mindestalters der Bewerber, die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst und der Fahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, für die Anerkennung ausländischer Nachweise und die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und anderer rechtswidriger Praktiken im Zusammenhang mit diesen Nachweisen und die nach den völkerrechtlich verbindlichen Vorschriften über die Ausbildung und Befähigung von Seeleuten von den seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen zu erfüllenden Qualitätsnormen; Art und Weise der Überprüfung der Befähigung und Eignung, insbesondere durch die Abnahme von Prüfungen, sowie das Verfahren; die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen, vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst und Fahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und entsprechende Urkunden vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können; die Anforderungen an die Erteilung eines Nachweises über die Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Seeleute; die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen, Bewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierungen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe und organisatorischen Vorkehrungen an Bord und an Land zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs; (aufgehoben) die Anforderungen an sowie die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten einschließlich der dafür erforderlichen Verfahrensbestimmungen; die Anforderungen an den Einbau oder die Verwendung von Gefahrstoffen auf Schiffen, die Voraussetzungen für das Ausstellen von Bescheinigungen oder Zeugnissen und das Überprüfen von Seeschiffen in Bezug auf das Abwracken von Schiffen; die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter; die von den Schiffsführern und sonstigen für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Meldungen; die innerstaatliche Inkraftsetzung und Ausführung sonstiger Regelungen auf Grund von Änderungen und im Rahmen der Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. II Seite 141) und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung unter Einschluss der Regelungen über die Abwehr äußerer Gefahren für die Schifffahrt. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, unbeschadet des § 5 Absatz 2 und des § 6 Absatz 2, die für die Ausführung zuständigen Stellen sowie die zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen unterstützenden weiteren Stellen bestimmen, insbesondere festlegen, durch welche Maßnahmen, auch im Rahmen der Erfüllung internationaler Übereinkommen, die zur Unterstützung bestimmten Stellen mitwirken, sowie Regelungen treffen, wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4 oder Nummer 4c nachzuweisen ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 können ferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nummer 4 genannte Angelegenheiten Organisationen, sonstige Sachverständige oder sachkundige Personen oder Einrichtungen des privaten Rechts die Überprüfungen oder Besichtigungen im Auftrag eines Schiffseigentümers durchführen, anerkannt und zur Durchführung zugelassen werden. Soweit sich die Verordnung nach Satz 1 Nummer 7 auf Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den Schiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zu erlassen. (1a) (aufgehoben) (2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 können auch erlassen werden zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 werden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b und 3c werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit Belange der Seefischerei betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Rechtsverordnungen ausschließlich Regelungen im Hinblick auf Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge treffen. (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten Tagebücher zu führen sind, welche für die Sicherheit der Seeschifffahrt, die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder die Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen sind, wie und von wem die Bücher zu führen sind, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist. (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse im Sinne des § 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen Schifffahrt zu regeln. Es kann hierzu insbesondere die Durchführung von Beförderungen zwischen zwei Punkten im deutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter ausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums führt, von der Zustimmung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abhängig machen. (4a) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggenstaaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228 Absatz 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt ihre Verpflichtung missachtet haben, die anwendbaren internationalen Regeln und Normen in bezug auf die von ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen. (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7 und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlass von Vorschriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 4 erstreckt sich ferner nicht auf den Erlass von Vorschriften, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen zum Gegenstand haben. (6) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. Stand: 21. März 2023

Globales Netzwerk entwickelt Aktionsplan für die gemeinsame Gestaltung nachhaltigen digitalen Wandels

UBA ist Mitglied der Coalition for Digital Environmental Sustainability (CODES) Heute wurde im Rahmen der Umweltversammlung der Vereinten Nationen (UNEA-5), die vom 28. Februar bis 2. März 2022 in Nairobi stattfindet, der Action Plan for a Sustainable Planet in the Digital Age („Aktionsplan für einen nachhaltigen Planeten im digitalen Zeitalter“) vorgestellt. Der Action Plan bietet internationale Vision und Fahrplan, um den digitalen Wandel für unsere Nachhaltigkeitsziele weltweit nutzbar zu machen. Er wird von der Coalition for Digital Environmental Sustainability (CODES) im Rahmen der Roadmap for Digital Cooperation des UN-Generalsekretärs mitentwickelt. Das Umweltbundesamt (UBA) ist Mitglied von CODES. Das UNEA Side Event diente der ersten öffentlichen Präsentation des CODES Action Plan und half, ein letztes wichtiges Meinungsbild vor dessen Finalisierung einzuholen. An der Diskussion beteiligten sich auch hochrangige Persönlichkeiten wie die kommissarische Beauftragte des Generalsekretärs für Technologie, Maria-Francesca Spatolisano, die deutsche Bundesumweltministerin Steffi Lemke und der Präsident des Umweltbundesamtes, Dirk Messner. Der Aktionsplan zeigt, dass digitale Innovationen das Potenzial haben, einige der weltweit drängendsten ökologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen wie ⁠ Klimawandel ⁠, Verlust der biologischen Vielfalt, Umweltverschmutzung, Ernährungsunsicherheit, Gesundheitsrisiken und Ungleichheit zu bewältigen. Die positive transformative Wirkmacht dieser Innovationen ist entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung der 2030 Agenda und deren 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) bis 2030. Um diese positive Vision zu realisieren, sind jedoch drei grundlegende Neuorientierungen erforderlich: Die CODES-Community hat gemeinsam neun beispielhafte Impact-Initiativen entwickelt, die als Katalysator für diese drei zentralen Transformationsfelder und ihre strategischen Prioritäten erforderlich sind. Diese Impact-Initiativen umfassen beispielsweise eine hochrangige Weltkommission für Nachhaltigkeit im digitalen Zeitalter, ein neues Programm zur Stärkung von Forschung und Bildung für digitale nachhaltige Entwicklung, eine Verpflichtung für nachhaltige digitale Beschaffung und Infrastruktur oder ein regionales Netz von Innovationszentren und -beschleunigern für digitale Nachhaltigkeit. „Wir müssen das enorme Potenzial digitaler Innovationen ausschöpfen, um die Umsetzung der Agenda 2030 zu beschleunigen, indem wir einen gemeinsamen Rahmen für globale Initiativen schaffen, um Digitalisierung zum Motor für unsere Nachhaltigkeitsagenda zu machen", sagte Dirk Messner, Präsident des deutschen Umweltbundesamtes und einer der Co-Champions von CODES. „Mit dem CODES Action Plan wollen wir die fehlende Verbindung zwischen Digitalisierung und Nachhaltigkeit überwinden, indem wir zentrale Transformationsfelder für gemeinsames und globales Handeln benennen. Mit unseren praxisorientierten Impact-Initiativen wollen wir Pfade für echte positive Veränderungen aufzeigen", sagt David Jensen von ⁠ UNEP ⁠, einem weiteren Vertreter von CODES. Das Erscheinungsdatum des CODES Action Plan markiert den 50. Jahrestag der Gründung des ⁠ UN ⁠-Umweltprogramms UNEP, das sich der Förderung ökologischer Nachhaltigkeit verschreibt, wie etwa in der ehrgeizigen 2030 Agenda und deren Zielen für nachhaltige Entwicklung festgelegt. Der Action Plan soll eine Grundlage liefern für den Global Digital Compact, der im jüngsten Bericht des UN-Generalsekretärs Our Common Agenda vorgeschlagen wurde. Die Coalition for Digital Environmental Sustainability (CODES) ist ein globales Netzwerk für Regierungen, Unternehmen und die Zivilgesellschaft, das im Rahmen des Umsetzungsprozesses für die Roadmap for Digital Cooperation des UN-Generalsekretärs gegründet wurde. Die Vision von CODES ist eine digitale Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft, die eine nachhaltige und gerechte Zukunft für alle ermöglicht. CODES wird von einer einzigartigen Mischung von Akteuren getragen – darunter UNEP, UNDP, der International Science Council, das deutsche Umweltbundesamt, Future Earth und das kenianische Umweltministerium. Sie alle sind vereint hinter der gemeinsamen Aufgabe, alle Politiken, Standards und Kooperationen voranzutreiben, die digitalen Wandel als positive Kraft für ökologische Nachhaltigkeit, ⁠ Klimaschutz ⁠ und Naturschutz in Stellung bringen.

IPCC erarbeitet einen Sonderbericht zu 1,5 Grad Erwärmung

Die Staaten der UN-Klimarahmenkonvention haben den IPCC gebeten, den wissenschaftlichen Sachstand für 1,5 Grad Erwärmung in einem Sonderbericht zusammenzufassen. Welche Folgen hat eine Erderwärmung um 1,5 Grad? Und welche Treibhausgasemissionen wären dann noch möglich? Diese Fragen will der Weltklimarat bis 2018 in einem Sonderbericht klären. Das hat die Vollversammlung des Weltklimarats IPCC, die von 11. bis zum 13. April 2016 in Nairobi tagte, beschlossen.

Umweltpionier Maurice Strong gestorben

Maurice Strong, der Gründungsdirektor des UN-Umweltprogramms UNEP, starb im Alter von 86 Jahren. Derzeitiger Exekutivdirektor des Umweltprogramms Achim Steiner würdigte ihn am 28. November 2015 in Nairobi, als Visionär und Pionier der nachhaltigen Entwicklung. Der Kanadier Maurice Strong brachte 1972 auf der UN-Weltkonferenz über die menschliche Umwelt in Stockholm die Gründung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen mit Sitz in Nairobi/Kenia voran. 1992 leitete er die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro, auf der u.a. die Deklaration von Rio, die Agenda 21, die Klimarahmenkonvention und die Biodiversitätskonvention verabschiedet wurden.

LOCLIM3-Städteklimatische Untersuchungen; im Vergleich Nairobi, Istanbul und Kairo bis zum Jahr 2090

Das Projekt "LOCLIM3-Städteklimatische Untersuchungen; im Vergleich Nairobi, Istanbul und Kairo bis zum Jahr 2090" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Freie Universität Berlin, Institut für Meteorologie WE03.Die Arbeitsgruppe Stadtklimatologie der FU Berlin wird mit Hilfe des COSMO-CLM Modells für verschiedene Zeiträume mit zwei unterschiedlichen Treibhausgasantrieben (RCP4.5 und RCP 8.5) das Klima für die Städte Istanbul, Nairobi und Kairo simulieren. Dazu wird die zweifache Nestingmethode angewendet um die Klimadaten auf eine Auflösung von 2.8 km für die Städte zu bringen. Damit das Klima der drei Städte besser beurteilt werden kann, werden für die o.g. Klimazeiträume verschiedene meteorologische Parameter betrachtet: - Es wird die Anzahl der Sommer- und heißen Tage (maximal Temperatur größer 25°C und 30°C), sowie die Anzahl der tropischen Nächte bestimmt. Zusätzlich wird die Anzahl der kalten Tage (Kairo und Nairobi) definiert und bestimmt. Für Istanbul wird die Anzahl der Frost-(Minimumtemperatur unter 0°C) und Eistage (Maximumtemperatur unter 0°C) ermittelt. Für alle Städte wird die Änderung der Extremwertvariabilität berechnet, da entsprechend das Katastrophenmanagement von diesen Werten abhängig ist. Die Dauer von Hitzewellen, sowie die Summe des Niederschlages und Dauer der Niederschlagsereignisse werden berechnet. Das erste Ziel dieses Projektes ist die Erstellung der lokalen Klimaänderung für Nairobi, Kairo und Istanbul bis zum Jahr 2090 mit dem Regionalmodel COSMO-CLM für zwei Szenarien (RCP4.5 und RCP8.5). Des Weiteren wird das Mikroklima mit unterschiedlichen Anpassungsstrategien, wie Landschafts- und Landnutzungsänderung, Raumplanung, städtisches Design sowie unterschiedliche Baumaterialen mit dem Stadtmodell modelliert. Basierend auf den Ergebnissen der Mikroklimasimulationen werden zusammen mit den Projektpartnern sowie allen Akteuren der Stadt-und Landschaftsplanung und den Architekten Anpassungsstrategien für eine nachhaltige und klimagerechte Stadt entwickelt. Anschließend werden neue Mikroklimasimulationen durchzuführen um gerade diese Anpassungsstrategien durch eine erneute Klimasimulation zu prüfen, ob sich das Mikroklima verbessert hat. Da die Stationsdichte der meteorologischen Messungen in den drei Städten gering ist, werden mobile Messungen mit Hilfe von Studenten durchgeführt, um eine Validierung des Stadtmodells bezüglich des Mikroklimas durchzuführen. Das Gesamtziel dieses Projektes ist die Erstellung eines praktischen Leitfadens für Entscheidungsträger und weiteren Interessierten für eine nachhaltige Stadtentwicklung, um den Herausforderungen der Urbanisierung im Hinblick auf eine Klimaveränderung entgegenzuwirken. Der Leitfaden wird entsprechend der Landessprache veröffentlicht. In Zusammenarbeit mit den Stadt- und Landschaftsplanern werden angepasste Lösungen für eine umweltgerechte Siedlungsentwicklung mit Beispielen und möglichen Massnahmen erstellt.

Kenias Regierung verbrennt Elfenbein

Die Regierung Kenias ließ am 3. März 2015 in einem Nationalpark in der Nähe von Nairobi 15 Tonnen Elfenbein verbrennen. Kenias Präsident Uhuru Kenyatta verkündete, der gesamte Elfenbeinbestand des Landes werde bis Ende des Jahres verbrannt.

IPCC-Chef Pachauri zurückgetreten

Am 24. Februar 2015 tritt der Chef des Weltklimarats IPCC, Rajendra Pachauri, von seinem Amt zurück.Das teilte der IPCC in der kenianischen Hauptstadt Nairobi mit. Vorläufig werde IPCC-Vizechef Ismail El Gizouli den Posten übernehmen. Seine Amtszeit als IPCC-Präsident wäre regulär im Oktober zu Ende gegangen. Pachauri war seit 2002 Vorsitzender des IPCC.

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