<p>Zusammen mit der Bundesstelle für Chemikalien und dem Bundesinstitut für Risikobewertung führt das Umweltbundesamt (UBA) seit 2017 eine REACH-Stoffbewertung zu den registrierten Nanoformen von Zinkoxid durch. Die Auswertung der Daten zu Umweltverhalten und -wirkung der registrierten Zinkoxid-Nanoformen ist abgeschlossen.</p><p>Auf Grundlage der von den Registranten vorgelegten Studien kommt das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> zu dem Schluss, dass die getesteten Nanoformen eine vergleichbare aquatische Toxizität wie andere Zinkverbindungen haben und die harmonisierte Einstufung im Anhang VI der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CLP#alphabar">CLP</a>-Verordnung als akut und chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1 auch für die getesteten Nanoformen zutreffend ist. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass ein nanopartikelspezifischer Effekt zur Gesamttoxizität der getesteten Zinkoxid-Nanoformen beiträgt. Auch zeigen sich leichte Unterschiede in der Toxizität sowohl zwischen den verschiedenen Nanoformen als auch zwischen den Nanoformen und dem als Kontrolle mitgetesteten leichtlöslichen Zinkchlorid.</p><p>Aus den von den Registranten vorgelegten Studien wird deutlich, dass sich die registrierten Nanoformen neben ihrer Größe und Geometrie vor allem in ihren Oberflächeneigenschaften, aber auch in ihrer Löslichkeit und Dispersionsstabilität über die Zeit unterscheiden.</p><p>Im Rahmen der Stoffbewertung wurde für alle registrierten Nanoformen von Zinkoxid die Löslichkeit entsprechend des Screeningtests nach dem „Transformation/Dissolution Protokoll“ der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/o?tag=OECD#alphabar">OECD</a> sowie die Dispersionsstabilität nach der OECD Prüfrichtlinie 318 bestimmt. Basierend auf diesen Ergebnissen wurden von den Registranten drei Nanoformen ausgewählt, für die die toxische Langzeitwirkung auf Algen und Flohkrebse anhand der OECD-Prüfrichtlinien 201 und 211 untersucht wurde.</p><p>Gemäß <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/r?tag=REACH-Verordnung#alphabar">REACH-Verordnung</a> liegt es in der Verantwortung der Registranten, sicherzustellen, dass die vorliegenden Informationen hinreichend sind, um die Risiken aller von der Registrierung abgedeckten Formen zu bewerten. Die Prüfung der Erfüllung dieser Verpflichtung ist nicht Gegenstand der Stoffbewertung, sondern wird ggf. durch die ECHA im Rahmen einer Dossierbewertung stichprobenhaft geprüft.</p><p>Zinkoxid ist ein chemischer Grundstoff, der für die Herstellung unterschiedlichster Produkte eingesetzt wird. Weltweit werden große Mengen pigmentäres und mikroskaliges Zinkoxid als Weißpigment in Wandfarben, als Additiv zur Vulkanisierung von Gummi oder als Zusatz zu Zement eingesetzt. Nanopartikuläres Zinkoxid weist auf Grundlage seiner geringen Größe und großen spezifischen Oberfläche spezielle physikalisch-chemische Eigenschaften auf. Hierzu zählen katalytische, optische und elektronische Eigenschaften. Diese Eigenschaften eröffnen zusätzliche Einsatzmöglichkeiten für Zinkoxid, wie z.B. als UV-Filter in Sonnenschutzmitteln, in Textilien, in Klarlacken oder für transparenten Kunststoffe.</p><p>Die Stoffbewertung ist ein Instrument der REACH-Verordnung, anhand dessen die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten klären, ob sich aus der Herstellung oder Verwendung eines in der EU registrierten Stoffes ein Risiko für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt ergibt. Zur Bewertung des Stoffrisikos werden sowohl die Daten, die bei der Registrierung des Stoffes zur Verfügung gestellt wurden, als auch alle weiteren verfügbaren Informationsquellen zu Rate gezogen. Sollte die vorhandene Datenlage keine eindeutige Beurteilung des Risikos ermöglichen, können die nationalen Behörden weitere Informationen von den Registranten des bewerteten Stoffes anfordern. Kann die Besorgnis nicht ausgeräumt werden oder erhärtet sich der Risikoverdacht, kann es als Konsequenz einer Stoffbewertung zu EU-weiten Risikomanagementmaßnahmen, wie z.B. Beschränkungen des Stoffes, Identifizierung als besonders besorgniserregend oder andere Maßnahmen, wie eine harmonisierte Einstufung nach CLP-Verordnung, kommen.</p><p>Der Fokus der Stoffbewertung von Zinkoxid durch die deutschen Bundesoberbehörden liegt auf den im Registrierungsdossier enthaltenen Nanoformen. Unter Nanoformen eines Stoffes versteht man die Formen eines chemischen Stoffes, die der Definitionsempfehlung der EU zu Nanomaterialien entsprechen.</p><p>Das UBA ist alleine für die Umweltaspekte der Stoffbewertung von Zinkoxid zuständig. Die Aspekte hinsichtlich der menschlichen Gesundheit liegen in der Verantwortung des Bundesinstitut für Risikobewertung.</p>
Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 47 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Zu Umweltstandards in Kanada, den USA und der EU © 2016 Deutscher Bundestag WD 8-033-15 -[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 2 Zu Umweltstandards in Kanada, den USA und der EU Zu Umweltstandards in Kanada, den USA und der EU Aktenzeichen: WD 8-033-15 Abschluss der Arbeit: 15. April 2015, zuletzt geändert am 27. April 2015 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 3 Zu Umweltstandards in Kanada, den USA und der EU Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Definitionen: Standard und Norm 6 3. Akteure 7 3.1.1. Umweltstandards im Bereich der Umweltpolitik, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) 7 3.1.2. Umweltstandards im Bereich der Wirtschaftspolitik, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) 11 3.1.3. Umweltstandards im Bereich der Entwicklungspolitik, das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) 11 3.1.4. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH 12 3.1.5. Vereinte Nationen, Umweltprogramm der Vereinten Nationen 13 3.1.6. Das Umweltbundesamt, UBA 13 3.1.7. Die Europäische Umweltagentur, EUA 14 3.1.8. Internationale Organisation für Normung, ISO 15 3.1.9. Deutsches Institut für Normung e.V., DIN 15 3.1.10. National Institute of Standards and Technology 16 4. Beispiele 16 4.1. Harmonisierte Standards in Europa 16 4.2. Umwelt 18 4.2.1. Waldwirtschaft 19 4.2.2. Global GAP 20 4.2.3. Luftqualität 20 4.2.4. Badewasserqualität 22 4.2.5. CO2 - Emissionen von Personenkraftfahrzeugen 23 4.2.6. EU- Ecolabel 23 4.2.7. Global Organic Textile Standard 24 4.2.8. BRC Global Standard 24 4.2.9. Pflanzenschutzmittel und Biozide 24 4.2.10. Chemikalienrückstände in Futtermitteln 25 4.2.11. Nanomaterialien 26 4.2.12. Schwermetalle 27 4.2.13. Rohstoffhandel 27 4.2.14. Beste verfügbare Techniken (BVT) 28 4.2.15. Fracking 29 4.2.16. Trinkwasser 29 4.2.17. Global Passenger Vehicle Standard 31 4.2.18. Volkswagenstandards 34 4.3. Technik 34