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s/natura-2000/Natura 2000/gi

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ReKultivierung von Iris Sibirica Wiesen für Artenvielfalt und nachhaltige ökologische Landwirtschaft (ReKult-Iriswiesen)

Bedeutung des Projekts für die Praxis: Landwirtschaft: Das Projekt ist für den Erhalt der traditionellen Kulturlandschaft in der Region, dem Erhalt der Artenvielfalt und der (geschützten) Lebensräume von sehr großer Bedeutung. Der Nutzen für die Landwirtschaft ist durch die Verwertung des Mähgutes in den Ställen gegeben. Forstwirtschaft: Auwaldreste werden erhalten und gepflegt (Beseitigung invasiver Neophyten) und dienen als Schutzzone zu Infrastruktureinrichtungen (Straße, Bahn) Wasserwirtschaft: Natürliche Retentionsflächen, Ausgleich Wasserhaushalt Umwelt: erhalt und Pflege wertvoller geschützter Lebensraumtypen, grüne Infrastruktur an der Grenze zu Natura 2000 Gebieten; Nutzung als Naherholungsraum und für Forschungs- und Bildungszwecke im Umkreis von vielen Schulen (Exkursionen, Freiluftklassenzimmer, Praktika, Aktivworkshops, Monitoring, Maturaarbeiten, Projektunterricht, etc.) Die HBLFA Raumberg-Gumpenstein ist Netzwerknoten für die Zusammenarbeit mit den unterschiedlichen Institutionen. Förderpragramme zielen auf den Erhalt und Erweiterung von Feuchtflächen (als grüne und blaue Infrastruktur) hin. Das Projekt soll als Best Practice dienen und weitere Landbewirtschafter motivieren, in Iriswiesen zu investieren (mit entspr. Unterstützung). Die Feuchtwiesen rund um den Grimming sind als Intensivackerfläche nicht geeignet denn alle 5-10 Jahre werden diese trotz Regulierungsmaßnahamen regelmäßig überflutet. Verbesserung des Flächenmanagements, Koordination der Maßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit Körperschaften öffentl. Rechts wie z.B. Berg- und Naturwacht, Wassergenossenschaften, Naturschutzbund: Mitwirkung Pflege und Betreuung (insbes. Neophyten) Landbewirtschafter der Umgebung: Wissenstransfer Best Practice, Anleitungen, Erfahrungsaustausch, Bewusstseinsbildung Öffentlichkeit. Zielsetzung: Erweiterung bzw. Revitalisierung der Iriswiesen und standortsprägende Naturlebensraumtypen Grüne und blaue Korridore innerhalb und außerhalb der Natura 2000 Schutzgebiete (ca. 4 Hektar) (Gemeinde Stainach-Pürgg) Verlust der Artenvielfalt entgegen durch verbesserte nachhaltig ökologische Landnutzung und Best Practice Management für Feuchtwiesen im Oberen Steirischen Ennstal Erhalt, die Wiederherstellung und die Verbesserung der Artenvielfalt und die für die Region prägenden Lebensraumtypen. Unterstützung der Grundbesitzer durch Best Practice und Motivation sowie Hilfestellung bei ähnlichen Umsetzungsideen. Zusammenarbeit aller Interessengruppen, Motivation zu ehrenamtliches, gemeinsames Arbeiten für die Natur Schaffung eines Bioinventars zum Anschauen (Grüne Insel als Naherholung für den sanften Tourismus und als Freiluftlabor). Gemeinsame regionale Strategie zur Verbesserung und Erweiterung der Feuchtlebensräume Bewusstseinsbildung bei Landnutzern und Bevölkerung zum Erhalt und Aufwertung der Artenvielfalt in den Schutzgebieten und außerhalb. Aktive Beteiligung der Öffentlichkeit.

Naturschutz - Vogelschutzgebiete

Der Kartendienst stellt die digitalen Geodaten aus dem Bereich Naturschutz des Saarlandes dar.:Der Datenbestand zeigt die Lage und räumliche Ausdehnung der Vogelschutzgebiete des Saarlandes, gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie (vom 2. April 1979, 79/409/EWG). Diese Vogelschutzgebiete sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (EU), die zum Schutz von Vogelarten gemäß der Vogelschutz-Richtlinie für das Netz NATURA 2000 gemeldet wurden.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften §  1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege §  2 Verwirklichung der Ziele §  3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden §  4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke §  5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft §  6 Beobachtung von Natur und Landschaft §  7 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Landschaftsplanung §  8 Allgemeiner Grundsatz §  9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 13 Allgemeiner Grundsatz § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 18 Verhältnis zum Baurecht § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft § 20 Allgemeine Grundsätze § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft § 23 Naturschutzgebiete § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente § 25 Biosphärenreservate § 26 Landschaftsschutzgebiete § 27 Naturparke § 28 Naturdenkmäler § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile § 30 Gesetzlich geschützte Biotope § 30a Ausbringung von Biozidprodukten Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“ § 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ § 32 Schutzgebiete § 33 Allgemeine Schutzvorschriften § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen § 35 Gentechnisch veränderte Organismen § 36 Pläne Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 37 Aufgaben des Artenschutzes § 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren § 40a Maßnahmen gegen invasive Arten § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten § 40c Genehmigungen § 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten § 40e Managementmaßnahmen § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit § 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen § 41a (zukünftig in Kraft) § 42 Zoos § 43 Tiergehege Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 45a Umgang mit dem Wolf § 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land § 45c Repowering von Windenergieanlagen an Land § 45d Nationale Artenhilfsprogramme § 46 Nachweispflicht § 47 Einziehung und Beschlagnahme Abschnitt 4 Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen § 48 Zuständige Behörden für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels § 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten § 49 Mitwirkung der Zollbehörden § 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten § 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden § 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union Abschnitt 5 Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen § 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht § 53 (weggefallen) Abschnitt 6 Ermächtigungen § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften § 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 6 Meeresnaturschutz § 56 Geltungs- und Anwendungsbereich § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft § 59 Betreten der freien Landschaft § 60 Haftung § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen § 62 Bereitstellen von Grundstücken Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen § 63 Mitwirkungsrechte § 64 Rechtsbehelfe Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen § 65 Duldungspflicht § 66 Vorkaufsrecht § 67 Befreiungen § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften § 69 Bußgeldvorschriften § 70 Verwaltungsbehörde § 71 Strafvorschriften § 71a Strafvorschriften § 72 Einziehung § 73 Befugnisse der Zollbehörden Kapitel 11 Übergangs- und Überleitungsvorschrift § 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Fußnote (+++ Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 18.8.2021 I 3908 (Einfügung § 41a) tritt entgegen Art. 4 Abs. 1 gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 18.8.2021 I 3908 zukünftig in Kraft +++)

Kulisse für die Maßnahmen „Erschwernisausgleich Verzicht auf Pflanzenschutzmittel“

Förderfähig ist der in Artikel 4 Absatz 1 der PflSchAnwV festgelegte Verzicht auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten (trifft in SH nichtz zu), Naturdenkmälern (Datenbestand Stand 2018) und gesetzlich geschützten Biotopen, im Sinne des § 30 des BNatSchG4, die in Natura 2000-Gebieten liegen. Vorgehen bei der Kulissenerstellung: • Ausgangsdaten waren die Flächen der ND, der ges. gesch. Biotope, der NSG und des Nationalparks, welche innerhalb der NATURA2000-Flächen liegen. Aus diesen Flächen wurde eine Gesamtkulisse erstellt. Berücksichtigt wurden im Weiteren nur die Flächen ab 1.000 m² (erst alles mergen und dann Multipart auflösen). • Es wurden aus den Feldblockdaten "Acker" und "Dauerkulturen" ausgewählt, die innerhalb von NATURA2000 liegen. Diese Flächenwurden in einer zweiten Kulisse zusammengefasst. Berücksichtigt wurden im Weiteren nur die Flächen ab 1.000 m² (erst alles mergen und dann Multipart auflösen). • Im letzten Schritt wurden die beiden Kulissen miteinander verschnitten und die Flächen ermittelt, die in beiden Kulissen liegen und somit alle vorherigen Kriterien erfüllen. Auch hier finden nur die Flächen Berücksichtigung, die ab 1.000 m² groß sind.

ILE Projektstandorte Integrierte ländliche Entwicklung

Darstellung der Standorte der Projekte (investive Maßnahmen) im Arten- und Biotopschutz, die über die Richtlinie "integrierte ländliche Entwicklung, Teil: natürliches Erbe" im Zeitraum 2007-2013 gefördert wurden. Als Grundlage diente die Beschreibung der Lage der Maßnahme in den Stellungnahmen der Naturschutzreferate der Regionalabteilungen sowie der Abteilung Großschutzgebiete, Regionalentwicklung des LUGV im Förderzeitraum 2007-2013. Die Genauigkeit der Lagebeschreibung variiert je nach Stellungnahme von genau (Adresse, Angabe von Flur/Flurstück, Ortsname) bis sehr ungenau (Lage im BR Spreewald). Kriterien der Vorortung sind dem Feld "Bemerkung" zu entnehmen. Darstellung der Standorte der Projekte (investive Maßnahmen) im Arten- und Biotopschutz, die über die Richtlinie "integrierte ländliche Entwicklung, Teil: natürliches Erbe" im Zeitraum 2007-2013 gefördert wurden. Als Grundlage diente die Beschreibung der Lage der Maßnahme in den Stellungnahmen der Naturschutzreferate der Regionalabteilungen sowie der Abteilung Großschutzgebiete, Regionalentwicklung des LUGV im Förderzeitraum 2007-2013. Die Genauigkeit der Lagebeschreibung variiert je nach Stellungnahme von genau (Adresse, Angabe von Flur/Flurstück, Ortsname) bis sehr ungenau (Lage im BR Spreewald). Kriterien der Vorortung sind dem Feld "Bemerkung" zu entnehmen. Darstellung der Standorte der Projekte (investive Maßnahmen) im Arten- und Biotopschutz, die über die Richtlinie "integrierte ländliche Entwicklung, Teil: natürliches Erbe" im Zeitraum 2007-2013 gefördert wurden. Als Grundlage diente die Beschreibung der Lage der Maßnahme in den Stellungnahmen der Naturschutzreferate der Regionalabteilungen sowie der Abteilung Großschutzgebiete, Regionalentwicklung des LUGV im Förderzeitraum 2007-2013. Die Genauigkeit der Lagebeschreibung variiert je nach Stellungnahme von genau (Adresse, Angabe von Flur/Flurstück, Ortsname) bis sehr ungenau (Lage im BR Spreewald). Kriterien der Vorortung sind dem Feld "Bemerkung" zu entnehmen.

Moor- und Quellwälder südlich Reesdorf

Besonderes Schutzgebiet Nr. 293 Code: DE 3739-301 Schutzstatus: LSG0017JL - Möckern-Magdeburgerforth Neumeldung Gesamtfläche: 138,98 ha Erläuterungen: Die Neuausweisung des FFH-Gebiets wird von der Fachbehörde für Naturschutz des Landes Sachsen-Anhalt empfohlen und beruht auf dem qualitativ und flächenmäßig bedeutsamen Vorkommen des in Sachsen-Anhalt sowie in der gesamten kontinentalen biogeografischen Region (BGR) stark gefährdeten, prioritären LRT 91D0* („Moorwälder“, Erhaltungszustand "U2"). Insbesondere ist die aktuell eingenommene Fläche in dieser BGR  zu gering. Es besteht insofern die Verpflichtung gegenüber der EU, einen günstigen Erhaltungszustand dieses LRT wieder herzustellen. Praktikabel ist dies nur durch die Einbeziehung der derzeit noch außerhalb der FFH-Gebietskulisse liegenden Vorkommen. Das Vorschlagsgebiet befindet sich in der Landschaftseinheit Burger Vorfläming und umfasst einen Teilbereich des Quellgebiets der Gloine. Hier ist am Nordabfall des Flämings im Übergang zur Gloineniederung ein Quellmoorkomplex ausgebildet, der neben den genannten und prioritär zu schützenden Moorwäldern in Abhängigkeit von Hydrologie und Trophie auch Quellwälder enthält, die dem FFH-LRT LRT 91E0* (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior) enthält. Moor- und Quellwälder bilden eine hydrologische Einheit, darüber hinaus sind im Einzugsbereich des Moores Buchenwälder und Kiefernforste einbezogen, die als Pufferzone für die hydromorphen Lebensraumtypen dienen. Im Abstrombereich des Moores sind Feuchtgrünländer in das Vorschlagsgebiet einbezogen. Das Vorschlagsgebiet befindet sich im Landkreis Jerichower Land auf dem Territorium der Gemeinde Magdeburgerforth. Es grenzt im Südosten an die Ortslage Magdeburgerforth, die Südgrenze bildet ein von der Ortslage aus nach Westen verlaufender Waldweg. Im Westen wird das Gebiet von einem in nordöstliche Richtung nach Reesdorf verlaufenden Feldweg, anschließend, ebenso wie der nördliche Teil der Ostgrenze, von einem Entwässerungsgraben markiert. Der übrige Teil der Ostgrenze verläuft entlang der Wald-Offenland-Grenze. Die Gesamtfläche beträgt ca. 140 Hektar. Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie: LRT 91D0* - Moorwälder LRT 91E0* - Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior Schutzziele: Allgemeine Schutzziele Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I der FFH-Richtlinie (FFH-RL) einschließlich der für sie charakteristischen Arten sowie der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der LRT, des FFH-Gebietes insgesamt sowie für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 von Bedeutung sind. Gebietsspezifische Schutzziele Erhaltung eines störungsarmen, weitgehend naturnahen Quellwald-Komplexes mit Vorkommen eines gut erhaltenen Moorwaldes (Vaccinio uliginosi-Pinetum sylvestris) mit für den LRT 91D0* charakteristischen Pflanzenarten, wie Sumpf-Porst (Ledum palustre) und Glocken-Heide (Erica tetralix), den räumlich und funktional mit ihm verknüpften Quellen sowie Fließgewässern sowie seiner Pufferzonen mit Erlen-Quellwäldern, Rotbuchenwäldern, Kiefernforsten und Feuchtgrünländern, seines Torfkörpers sowie eines gebietstypischen Wasserhaushaltes am nordöstlichen Rand der Altengrabower Mittelplatte Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere folgender Schutzgüter als maßgebliche Gebietsbestandteile: 1. LRT gemäß Anhang I FFH-RL: Prioritäre LRT: 91D0* Moorwälder, 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) Weitere LRT: 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion, 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) Ökologische Erfordernisse und erforderliche Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der LRT gemäß Anhang I FFH-RL sind insbesondere 1. für die LRT der Wälder (LRT 9110, 91D0*, 91E0): - natürliche oder naturnahe, lebensraumtypische Standortbedingungen in Bezug auf den Wasserhaushalt (insbesondere für die hydromorph geprägten LRT 91D0* und 91E0* hinreichend hohe Wasserstände bzw. ggf. regelmäßig stattfindende Überflutungsereignisse), auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT nährstoffärmerer Bodenverhältnisse: LRT 91D0* und ggf. 9110), auf das Bestandsinnenklima, auf das Lichtregime und auf den Humuszustand, - ein lebensraumtypisches Arteninventar, - ein hinreichend hoher Anteil an Alt- und Biotopbäumen, - ein hinreichend hoher Anteil an jeweils lebensraumtypischen Strukturen (z. B. stehendes und liegendes Totholz, Horst- und Höhlenbäume, Waldinnen- und -außenränder, Stockwerkaufbau, Geländestrukturen), - ein Mosaik unterschiedlicher Waldentwicklungsphasen mit einem hinreichend hohen Anteil von Reife- und Zerfallsphase sowie Naturverjüngung, - ein hinreichend hoher Anteil weitgehend störungsfreier oder störungsarmer Bestände, 2. für die LRT der Gewässer (LRT 3260): - natürliche oder naturnahe, lebensraumtypische Gewässerstrukturen und Standort-bedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel sowie für den fließenden LRT 3260 günstige Strömungsverhältnisse), auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für den LRT geringerer Trophiestufe: LRT 3260), auf den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), auf das Lichtregime, auf die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie auf die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes, - ein lebensraumtypisches Arteninventar in Bezug auf Ufer-, submerse und emerse Vegetation. Meldekarte (pdf-Datei 650 KB) LRT-Karte (pdf-Datei 590 KB) Letzte Aktualisierung: 14.04.2021

Europäische Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern

- Die Gebiete nach Art. 4 der EU-Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009; zuvor: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 2. April 1979) wurden durch die Beschlüsse des Kabinetts der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns vom 25.09.2007 und 29.01.2008 festgelegt und am 1. April 2008 der Europäischen Kommission gemeldet. - Sie werden als "Besondere Schutzgebiete" (BSG) oder "Special Protection Areas“ (SPA) bezeichnet.  Die Digitalisierung zur Gesamtmeldung erfolgte schrittweise (je nach Stand des Abstimmungsverfahrens) durch das LUNG M-V auf der Basis der TK 10 AS, in Teilbereichen unter zusätzlicher Verwendung von Orthofotos aus den Jahren 2002 und 2003. Die Ergebnisse der Digitalisierung wurden der EU-Kommission digital und als Plots auf der Basis der TK 25 N übergeben. - Mit der Landesverordnung über die Europäischen Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern (Vogelschutzgebietslandesverordnung – VSGLVO M-V) vom 12. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 462 ff.) wurden die der EU- Kommission gemeldeten Gebieten auch nach Landesrecht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Naturschutzausführungsgesetzes) zu Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG) erklärt. - Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandes- verordnung vom 6. August 2015 (GVOBl. MV 2015, S. 230 ff.) wurde die VSGLVO M-V novelliert. - Die Angaben zu den VSG (Gebietsabgrenzungen und/oder Sachdaten der Standarddatenbögen, abgelegt in der Datenbank „NaturaD“) wurden nach der Erstmeldung durch folgende Korrekturmeldungen (über das LU und das BMU) an die Europäische Kommission aktualisiert: 31.3.2009, 31.5.2010, Juli 2011, 31.5.2012, 31.5.2013, 30.6.2014 und 31.05.2015. - Nach § 2 Abs. 3 VSGLVO sind alle Weißstorch- und Fischadlerhorste, die sich in einem Abstand von bis zu zwei Kilometern außerhalb der Grenzen des jeweiligen Gebietes befinden, Bestandteil des jeweiligen VSG. Die bekannten Horste, die diese Bedingungen erfüllen, sind im Shape „spamv15p.*“ abgelegt. - Den aktuellen Bearbeitungsstand entnehmen Sie bitte dem Attribut ZEITSTEMP.

Naturschutz in Berlin

Im Vergleich zu anderen Metropolen ist Berlin eine grüne Stadt. Die Oberste Naturschutzbehörde bietet hier Informationen zu den Themen: NATURA 2000, Schutzgebiete, Artenschutz, Biotopschutz, Baumschutz und Naturschutzverbände. Die Arbeit des Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege und des Sachverständigenbeirats als beratendes Gremium aus Spezialisten verschiedener naturschutzrelevanter Fachgebiete wird vorgestellt. Bild: Florian Möllers NATURA 2000 Im Land Berlin sind derzeit mit 15 FFH- und fünf Vogelschutzgebieten ca. 6.300 Hektar als NATURA 2000-Gebiete gemeldet, das entspricht etwa 7 Prozent der Landesfläche. Sie gehören zu einem europaweiten zusammenhängenden Netz besonderer Schutzgebiete. Weitere Informationen Bild: Florian Möllers Schutzgebiete Die Unterschutzstellung ausgewählter Landschaftsbereiche ist das klassische Instrument zum Schutz von Natur und Landschaft. Um die Schutzgebiete in ihrer Qualität dauerhaft zu sichern, werden spezielle Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt. Weitere Informationen Bild: Dietmar Nill / linnea images Artenschutz Alle wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen sind durch das Berliner Naturschutzgesetz geschützt. Für die besonders gefährdeten Arten gelten zusätzliche Zugriffs- und Störungsverbote, die den Schutz der Lebensstätten einschließen. Weitere Informationen Bild: Florian Möllers Biotopschutz In Berlin sind 18 besonders schutzwürdige Lebensräume – etwa Moore, Eichen-Buchenwälder und Feldhecken – unter gesetzlichen Schutz gestellt. Das Gesetz schützt diese Biotope unmittelbar. Für den Schutz der Uferröhrichte gibt es spezielle Regelungen. Weitere Informationen Bild: SenUMVK Baumschutz Alle Laubbäume, die Waldkiefer sowie die Obstbäume Walnuss und Türkische Baumhasel stehen in Berlin unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung, sofern sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben. Weitere Informationen Bild: Stefanie Schwetje Die Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege Die Landesbeauftragte hat insbesondere die Aufgabe, die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege fachlich und wissenschaftlich zu beraten. Es werden Daten über die Flora der Stadt gesammelt und für die Fortschreibung der Roten Liste genutzt. Weitere Informationen Bild: Ralf Rühmeier Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege Das Gremium aus Spezialisten verschiedener Fachgebiete berät die Behörden in Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege, unterbreitet Vorschläge und Anregungen und fördert das Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege in der Öffentlichkeit. Weitere Informationen Bild: Jacob Schmidt Ausstellungen Auf einem Rundgang mit 42 Tafeln regt die Ausstellung “Bahnbrechende Natur” im Schöneberger Südgelände dazu an, die Stadtnatur zu entdecken. Die Ausstellung "natürlich BERLIN!" mit beeindruckenden Fotos von ausgezeichneten Naturfotografen bietet Blicke auf die vielen Naturschönheiten in Berlin. Weitere Informationen Bild: Bruno D'Amicis Vorkaufsrecht nach Naturschutzgesetz Dem Land Berlin steht nach § 53 Absatz 1 Berliner Naturschutzgesetz ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht an bestimmten Grundstücken zu. Sie können hier prüfen, ob für ein bestimmtes Grundstück das jeweilige Bezirksamt ein Vorkaufsrecht geltend machen könnte. Weitere Informationen Bild: Stiftung Naturschutz Berlin Naturschutzverbände Naturinteressierte und engagierte Bürgerinnen und Bürger finden vielfach ihr Betätigungsfeld in anerkannten Naturschutzvereinigungen. Weitere Informationen Naturschutz- und NATURA 2000-Gebiete , Faltplan und Flyer zu den Publikationen Karte im Geoportal Berlin Schutzgebiete und Schutzobjekte nach Naturschutzrecht (inkl. Natura 2000) Rechtsvorschriften im Bereich Naturschutz Umweltkalender Berlin der Stiftung Naturschutz Berlin. Vielfältiges Angebot zu Natur- und Umweltthemen.

Vogelschutzgebiet (SPA)

Natura 2000 ist ein Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung europäisch bedeutsamer Lebensräume sowie seltener Tier- und Pflanzenarten. Die rechtliche Grundlage dieses grenzüberschreitenden Naturschutznetzwerks bilden die Vogelschutz- und die Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie der Europäischen Union. Nach den Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie benennt jeder Mitgliedstaat Gebiete, die für die Erhaltung europaweit bedeutsamer oder im Mitgliedstaat bedrohter Vogelarten und deren Lebensräume wichtig sind. Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

FFH-Gebiet

Natura 2000 ist ein Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung europäisch bedeutsamer Lebensräume sowie seltener Tier- und Pflanzenarten. Die rechtliche Grundlage dieses grenzüberschreitenden Naturschutznetzwerks bilden die Vogelschutz- und die Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie der Europäischen Union. Nach den Vorgaben der FFH-Richtlinie benennt jeder Mitgliedstaat Gebiete, die für die Erhaltung seltener Tier- und Pflanzenarten sowie typischer oder einzigartiger Lebensräume von europäischer Bedeutung wichtig sind. Die rechtliche Sicherung der FFH-Gebiete erfolgt durch Sammelverordnungen der Regierungspräsidien. Die verordneten Grenzen der FFH-Gebiete sind im Daten-und Kartendienst in der Kategorie "FFH-Gebiete" abzurufen. Im verwaltungsinternen Auswertesystem sind ergänzend die Abgrenzungen, die von der EU bestätigt wurden, abzurufen (Kategorie "FFH-Gebiete (von EU festgelegt)") Weitere Grundlage für die Sicherung der FFH-Gebiete sind Managementpläne. Im Rahmen dieser behördenverbindlichen Fachpläne werden u.a. die Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie (Anhang I und II) erfasst und bewertet und konkrete Ziele und Maßnahmen für ihre Pflege und Entwicklung festgelegt. Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

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