Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege § 2 Verwirklichung der Ziele § 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden § 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft § 6 Beobachtung von Natur und Landschaft § 7 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Landschaftsplanung § 8 Allgemeiner Grundsatz § 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 13 Allgemeiner Grundsatz § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 18 Verhältnis zum Baurecht § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft § 20 Allgemeine Grundsätze § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft § 23 Naturschutzgebiete § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente § 25 Biosphärenreservate § 26 Landschaftsschutzgebiete § 27 Naturparke § 28 Naturdenkmäler § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile § 30 Gesetzlich geschützte Biotope § 30a Ausbringung von Biozidprodukten Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“ § 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ § 32 Schutzgebiete § 33 Allgemeine Schutzvorschriften § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen § 35 Gentechnisch veränderte Organismen § 36 Pläne Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 37 Aufgaben des Artenschutzes § 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren § 40a Maßnahmen gegen invasive Arten § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten § 40c Genehmigungen § 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten § 40e Managementmaßnahmen § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit § 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen § 41a (zukünftig in Kraft) § 42 Zoos § 43 Tiergehege Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 45a Umgang mit dem Wolf § 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land § 45c Repowering von Windenergieanlagen an Land § 45d Nationale Artenhilfsprogramme § 46 Nachweispflicht § 47 Einziehung und Beschlagnahme Abschnitt 4 Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen § 48 Zuständige Behörden für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels § 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten § 49 Mitwirkung der Zollbehörden § 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten § 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden § 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union Abschnitt 5 Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen § 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht § 53 (weggefallen) Abschnitt 6 Ermächtigungen § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften § 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 6 Meeresnaturschutz § 56 Geltungs- und Anwendungsbereich § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft § 59 Betreten der freien Landschaft § 60 Haftung § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen § 62 Bereitstellen von Grundstücken Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen § 63 Mitwirkungsrechte § 64 Rechtsbehelfe Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen § 65 Duldungspflicht § 66 Vorkaufsrecht § 67 Befreiungen § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften § 69 Bußgeldvorschriften § 70 Verwaltungsbehörde § 71 Strafvorschriften § 71a Strafvorschriften § 72 Einziehung § 73 Befugnisse der Zollbehörden Kapitel 11 Übergangs- und Überleitungsvorschrift § 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Fußnote (+++ Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 18.8.2021 I 3908 (Einfügung § 41a) tritt entgegen Art. 4 Abs. 1 gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 18.8.2021 I 3908 zukünftig in Kraft +++)
Naturparke sind durch den Menschen geformte Landschaften. Sie haben eine langjährige Nutzung erfahren, sind also vom menschlichen Handeln beeinflusst. Ziel der Einrichtung Naturpark ist es, den Schutz und die Nutzung der Landschaft miteinander in Einklang zu bringen („Schutz durch Nutzung“). In dem Gebiet soll gleichsam eine nachhaltige, schonende Landnutzung betrieben und nachhaltiger Erholungstourismus gefördert werden. Zudem sollen sich Naturparke hauptsächlich aus Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten zusammensetzen und eine breit gefächerte Arten- und Biotopvielfalt besitzen. Der saarländisch-rheinland-pfälzische Naturpark Saar-Hunsrück erstreckt sich auf einer Fläche von 1 976 Quadratkilometer über die beiden Bundesländer. Abgrenzung des Naturparkes Saar-Hunsrück. Sachdaten/Attributinformationen: Außer zahlreichen Datenbankinternen Attributen sind folgende anwenderrelevante Attribute vorhanden: OIDEXT : GISPADID; KENNUNG: Kennung OSIRIS; GBNAME : Gebietsname; GBAZ : Alte Kennung; PROJEKT : Projektursprung; KRAFT: In Kraft; KRAFTS: In Kraft seit; AKRAFT :Außer Kraft; FLANZ : Anzahl Flächen; UNTERL : Unterlagen; ISPAPSCH : INSPIRE Application Schema; OFFLAE : Fläche in ha (offiziell); GEOGENAU: Geometrische Genauigkeit; DMASSTB : Digitalisiermaßstab; SCHUTZZ: Schutzziel; EDAT:Einspeicherungsdatum Betrachtungsobjekt im GDZ; MultiFeatureklasse setzt sich zusammen aus flächenhaften Featureklasse GDZ2010.A_nglschg und der Businesstabelle mit den Sachdaten (GDZ2010.nglschg).
Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale in flächiger Ausprägung und als Objekte, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturpark Barnim (Berliner Teil), FFH - Gebiete und Vogelschutzgebiete (SPA - Flächen) des Netzes Natura 2000, einstweilig sichergestellte Flächen in einer aktuellen, grundstücksgenauen Karte im Maßstab 1:1.000). Die amtlichen Karten zur jeweiligen Schutzverordnung können bei der jeweils örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege im Bezirksamt oder bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und UmweltAbt. III) eingesehen werden. Nur diese amtlichen analogen Karten sind rechtsverbindlich, sofern die Karten nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin mitveröffentlicht wurden.
Der INSPIRE-Datensatz enthält die Gebietsabgrenzungen der Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, EG-Vogelschutzgebiete (entspricht SPA-Gebiete), FFH-Gebiete, RAMSAR und Naturparke des Landesamt für Umwelt (LfU); die Gebietsabgrenzung des Nationalparks des Landesbetriebes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN); die derzeit in ihrer Ausdehnung, Erhaltung und wissenschaftlichen Qualität hinreichend bekannten archäologischen Kulturdenkmale (aKD), aller als Schutzzonen ausgewiesenen archäologischen Welterbestätten und Grabungsschutzgebiete (GSG) des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein (ALSH) mit Ausnahme des Gebietes der kreisfreien Hansestadt Lübeck; die Baudenkmale, Gartendenkmale und Denkmalbereiche des Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein (LDSH); sowie die Gebietsabgrenzungen bestehender Landschaftsschutzgebiete (LSG), Naturdenkmale (ND) und geschützten Landschaftsbestandteile (GLB) der Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein.
INSPIRE Schutzgebiete in Hessen (PS, Schema Protected Sites Simple, DE7, DE-HE) - Datensatz HMLU/HessenForst über HLNUG - Download EPSG 25832
Beim Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) handelt es sich um ein strategisches Instrument zur räumlichen Steuerung, Ordnung der unterschiedlichen Nutzungsansprüche. Dabei sollen die miteinander konkurrierenden raumbezogenen Planungen, wie beispielsweise Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Wirtschaft, Verkehr, Naturschutz, Wohnraumbedarf u.v.m aufeinander abgestimmt werden. Das RROP ist somit auf der Ebene des Landkreises ein übergeordnetes und zusammenfassendes Planwerk. Basis für die Vielfalt an Themen bildet das Raumordnungsprogramm 2003 mit der 1. Änderung 2010.
Langfristig angelegte tieroekologische Forschung im Naturpark Hoher Vogelsberg ueber die Aussenstelle Kuenanz-Haus des Institutes. Suche nach funktionellen Zusammenhaengen zwischen abiotischen und biotischen Komponenten. Erfassende und experimentelle Arbeit im Freiland. Untersuchung oekologischer Valenzen im collinen und montanen Bereich. Analyse von Raum- und Standortqualitaeten, Populationfluktuationen, Diversitaet und Artenvergesellschaftung. Grundlagenforschung und Umsatz der Ergebnisse in die Praxis des Biotopmanagements im Naturpark. Betreuung von Feldversuchen fuer EU-Projekte. Paralleluntersuchungen zu den landschaftsoekologischen Forschungen eines SFBs.
Rasterdarstellung von Amphibienbeobachtungen auf Grundlage des Shapes amph_p (Amphibien 1890-2019, überwiegend Punktdaten) • Negativnachweise und Daten vor 1990 aus dem Shape amph_p sind nicht berücksichtigt; • Durch Aggregation der Beobachtungen nach Rasterpunkt, Jahr und Art sind detaillierte Angaben wie z. B. Fundort, Herkunft, Nachweistyp nicht mehr möglich. • Das zugrunde liegenden Shape amph_p ist ein Auszug aus der Artendatenbank MV (MultiBase CS). Es beinhaltet Daten folgender Herkunft : o Daten aus der FFH-Managementplanung (Amphibien) o Daten aus dem FFH-Monitoring des LUNG (Amphibien) o Daten aus den FFH-Verbreitungskartierungen des LUNG (Amphibien) o Daten aus dem Monitoring der Naturparke o Daten aus Gutachten und Diplomarbeiten o Daten von Ehrenamtlichen Kartierern o weitere Daten verschiedener Herkunft • Bei dem Shape amph_p handelt sich nicht um eine systematische, vollständige Untersuchung der gesamten Landesfläche. Vielmehr wurden Daten aus verschiedenen Projekten und ehrenamtlicher Tätigkeit zusammengetragen. Für Bereiche ohne Fundpunkte kann daher nicht automatisch von einem fehlenden Vorkommen der Art ausgegangen werden. Bei Vorliegen entsprechender Lebensräume bzw. Habitatstrukturen müssen im Rahmen von Genehmigungen und Zulassungen Untersuchungen zum möglichen Vorkommen der Art(en) durchgeführt werden. Aus Artenschutzgründen wurde in Zusammenarbeit mit dem Landesfachausschuss Ichthyofaunistik und Feldherpetologie die Regelung getroffen, dass die Darstellung von Daten zu Amphibien für jedermann im Kartenportal Umwelt (KPU) sowie die Weitergabe dieser Daten im Verfahren der allgemeinen Datenherausgabe als Raster 1/16-Messtischblatt (1/4 MTBQ ) erfolgt; ausgenommen sind Springfrosch, Kreuzkröte und Wechselkröte die im Raster Messtischblatt (MTB) dargestellt sind.
INSPIRE Datensatz der Wildkatzenverbreitung in Baden-Württemberg. Die Verbreitungskarte zeigt alle sicheren Wildkatzennachweise, die seit 2006 genetisch überprüft und als Wildkatze identifiziert wurden. In den leeren Rasterzellen wurden entweder bisher keine Untersuchungen zum Nachweis der Wildkatze durchgeführt oder es konnte kein Nachweis erbracht werden. Die gefüllten 5 x 5 km Rasterzellen beinhalten ein oder mehrere Nachweise (Telemetrie, Totfundnachweis, Lockstocknachweis oder sonstige sichere Nachweise). Die Nachweise stammen von der FVA, dem BUND, der WFS, dem Naturpark, Planungsbüros, Privatpersonen oder Städten.
Naturparke (§ 27 NatSchG) stellen großräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung dar. Sie werden in großräumigen Erholungslandschaften eingerichtet, um die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes einerseits und die Erschließung für Erholungssuchende andererseits aufeinander abzustimmen. Naturparke können Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmale integrieren. Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die höheren Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung. Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Origin | Count |
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Bund | 516 |
Kommune | 29 |
Land | 637 |
Schutzgebiete | 1 |
Wirtschaft | 2 |
Wissenschaft | 7 |
Zivilgesellschaft | 2 |
Type | Count |
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Bildmaterial | 4 |
Daten und Messstellen | 4 |
Ereignis | 12 |
Förderprogramm | 261 |
Gesetzestext | 2 |
Lehrmaterial | 3 |
Taxon | 1 |
Text | 216 |
Umweltprüfung | 70 |
unbekannt | 382 |
License | Count |
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offen | 441 |
unbekannt | 77 |
Language | Count |
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Deutsch | 944 |
Englisch | 31 |
andere | 1 |
Resource type | Count |
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Bild | 8 |
Datei | 64 |
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Keine | 388 |
Multimedia | 3 |
Unbekannt | 36 |
Webdienst | 55 |
Webseite | 315 |
Topic | Count |
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Boden | 457 |
Lebewesen und Lebensräume | 954 |
Luft | 261 |
Mensch und Umwelt | 954 |
Wasser | 353 |
Weitere | 830 |