Gebietsabgrenzungen der bestehenden Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542] (zuletzt geändert 6. Oktober 2011 [BGBl. I S. 1986) in Verbindung mit § 15 Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februrar 2010 [GVOBl. Schl.-H. S. 301] (zuletzt geändert 13. Juli 2011 [GVOBl. Schl.-H. S. 225]). Die Zuständigkeit für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten liegt bei den Kreisen als Untere Naturschutzbehörden. Die Vollständigkeit der Daten kann insofern nicht garantiert werden (abhängig von Zulieferung durch die Kreise). Hier dargestellt sind nur LSG-Flächen, die außerhalb von Naturschutzgebieten (NSG) liegen. Die digitalen Abgrenzungen sind durch Übertragung der analog vorliegenden Verordnungskarten der Kreise entstanden. Bei Detailfragen gelten letztendlich die Originalkarten der jeweiligen Verordnung (liegen bei den Kreisen/Unteren Naturschutzbehörden sowie beim Land/Oberste Naturschutzbehörde) Gebietsspezifische Anfragen bitte an den zuständigen Kreis. Die "Gebietsnr" (als lfd. Nr. je Kreis) ergibt sich nach folgenden Grundsätzen: 1) Reihenfolge ergibt sich aus dem Datum der Erstverordnung. 2) Werden in einer Verordnung mehrere räumlich oder durch eindeutige Bezeichnung getrennt liegende Landschaftsteile geschützt oder wird explizit deren eigenständige Führung in der amtlichen / offiziellen Liste des Kreises genannt, erhält jeder Landschaftsteil eine eigene lfd. Nummer (und Name). 3) Wird ein LSG aufgehoben, werden die entsprechenden Polygone und Datensätze gelöscht. Dadurch können Sprünge/Lücken in der durchgängigen Nummerierung entstehen. 4) Wird innerhalb eines bereits geschützten Bereichs ein Teilgebiet als LSG ausgewiesen, erhält dieses eine neue lfd. Nummer (und Name). Im Datensatz wird im Feld Jahr als Hinweis auf den durchgängigen bzw. vorausgehenden Schutz - die Angabe des zeitlich vorhergehenden LSG nachrichtlich übernommen. Innerhalb des Landesamtes werden im GIS, im Schutzgebietskataster (SGK) sowie im Aktenplan kreisweise identische lfd. Nummern verwendet. Das Aktenzeichen für LSG lautet: 5322.1-,nachfolgend die Kreiskennziffer sowie die lfd. Nr. (vollzogen für OD, OH, PI - ansonsten bislang nur Übereinstimmumng von GIS und SGK) Zwischen den Verzeichnissen der Kreise und des Landesamtes kann es abweichende Nummerierungen geben.
Geotope sind flächige oder punktuelle Naturdenkmale der unbelebten Natur. Ihr Schutz ist durch die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung geregelt. Die fachliche Beratung und Katalogisierung erfolgt durch das Landesamt für Geologie und Bergwesen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege § 2 Verwirklichung der Ziele § 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden § 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft § 6 Beobachtung von Natur und Landschaft § 7 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Landschaftsplanung § 8 Allgemeiner Grundsatz § 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 13 Allgemeiner Grundsatz § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 18 Verhältnis zum Baurecht § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft § 20 Allgemeine Grundsätze § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft § 23 Naturschutzgebiete § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente § 25 Biosphärenreservate § 26 Landschaftsschutzgebiete § 27 Naturparke § 28 Naturdenkmäler § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile § 30 Gesetzlich geschützte Biotope § 30a Ausbringung von Biozidprodukten Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“ § 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ § 32 Schutzgebiete § 33 Allgemeine Schutzvorschriften § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen § 35 Gentechnisch veränderte Organismen § 36 Pläne Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 37 Aufgaben des Artenschutzes § 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren § 40a Maßnahmen gegen invasive Arten § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten § 40c Genehmigungen § 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten § 40e Managementmaßnahmen § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit § 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen § 41a (zukünftig in Kraft) § 42 Zoos § 43 Tiergehege Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 45a Umgang mit dem Wolf § 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land § 45c Repowering von Windenergieanlagen an Land § 45d Nationale Artenhilfsprogramme § 46 Nachweispflicht § 47 Einziehung und Beschlagnahme Abschnitt 4 Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen § 48 Zuständige Behörden für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels § 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten § 49 Mitwirkung der Zollbehörden § 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten § 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden § 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union Abschnitt 5 Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen § 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht § 53 (weggefallen) Abschnitt 6 Ermächtigungen § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften § 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 6 Meeresnaturschutz § 56 Geltungs- und Anwendungsbereich § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft § 59 Betreten der freien Landschaft § 60 Haftung § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen § 62 Bereitstellen von Grundstücken Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen § 63 Mitwirkungsrechte § 64 Rechtsbehelfe Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen § 65 Duldungspflicht § 66 Vorkaufsrecht § 67 Befreiungen § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften § 69 Bußgeldvorschriften § 70 Verwaltungsbehörde § 71 Strafvorschriften § 71a Strafvorschriften § 72 Einziehung § 73 Befugnisse der Zollbehörden Kapitel 11 Übergangs- und Überleitungsvorschrift § 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Fußnote (+++ Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 18.8.2021 I 3908 (Einfügung § 41a) tritt entgegen Art. 4 Abs. 1 gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 18.8.2021 I 3908 zukünftig in Kraft +++)
Zwischen 2000 und 2004 wurde durch die Sächsische Landesanstalt für Forsten bzw. durch das Landesforstpräsidium eine landesweite Waldmehrungsplanungen erarbeitet. Die Waldmehrungsplanung ist eine forstliche Fachplanung und somit Teil der Forstlichen Rahmenplanung. Ziel ist es, sowohl den Behörden als auch Planungsträgern fachlich fundierte Informationen zu potenziellen Waldmehrungsflächen bereitzustellen. Die Ergebnisse sind Vorschläge im Sinne einer Angebotsplanung. Auf den ausgewiesenen Flächen ist die Neubegründung von Wald unter Berücksichtigung konkurrierender und übergeordneter Raumansprüche aus forstfachlicher Sicht besonders notwendig oder wünschenswert. Das Verfahren war durch folgende Schritte charakterisiert: - Definition von regionalen Planungszielen als Leitbilder für die Waldmehrung - Einbeziehen von Behörden und Institutionen im ländlichen Raum (z. B. untere Naturschutzbehörde, regionale Planungsstelle, Bergbehörde, Landwirtschaftsbehörde) - Information der Öffentlichkeit -Information und Befragung repräsentativer Landnutzer und Flächeneigentümer - Erstellung von digitalen Positiv- und Negativkarten als Erläuterungskarten (Maßstab 1:25.000); Grundlage sind übergeordnete Planungen (Regional-, Braunkohlepläne etc.), Fachplanungen (Agrarstrukturelle Vor-, Entwicklungsplanungen, Pflege- und Entwicklungspläne für Schutzgebiete etc.), kommunale Planungen (Flächennutzungspläne etc.) und forstliche Planungen sowie Daten (historische Waldflächenentwicklung etc.). - Planentwurf und Flächenbegang mit dem örtlich zuständigen Revierleiter - Erstellung von digitalen Planungskarten (Maßstab 1:10.000), Datenbank und Erläuterungsbericht - Bereitstellung der Daten für Träger öffentlicher Belange
Hannover – Das LIFE+-Projekt „Hannoversche Moorgeest“ startet in die nächste zentrale Bauphase. Die regulären Arbeiten in den drei Hochmooren Bissendorfer, Helstorfer und Otternhagener Moor beginnen im August und werden bis Februar 2026 andauern. Mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover und mit strenger ökologischer Baubegleitung werden seit dem 15. Juli einige dringend notwendige Restarbeiten aus der vierten Bauphase (August 2024 bis Februar 2025) durchgeführt. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) leitet die Umsetzung der Maßnahmen. Während der Bauarbeiten kann es rund um die Moore zu zeitweisen Einschränkungen bei der Nutzung von Wander- und Radwegen kommen. Mit kurzfristigen Sperrungen von Wegen aufgrund des Verkehrs von Großmaschinen muss gerechnet werden. Der NLWKN bittet daher alle Betroffenen um Verständnis für die notwendigen Maßnahmen und die daraus folgenden Beeinträchtigungen. Das LIFE+-Projekt „Hannoversche Moorgeest“ startet in die nächste zentrale Bauphase. Die regulären Arbeiten in den drei Hochmooren Bissendorfer, Helstorfer und Otternhagener Moor beginnen im August und werden bis Februar 2026 andauern. Mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover und mit strenger ökologischer Baubegleitung werden seit dem 15. Juli einige dringend notwendige Restarbeiten aus der vierten Bauphase (August 2024 bis Februar 2025) durchgeführt. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) leitet die Umsetzung der Maßnahmen. Während der Bauarbeiten kann es rund um die Moore zu zeitweisen Einschränkungen bei der Nutzung von Wander- und Radwegen kommen. Mit kurzfristigen Sperrungen von Wegen aufgrund des Verkehrs von Großmaschinen muss gerechnet werden. Der NLWKN bittet daher alle Betroffenen um Verständnis für die notwendigen Maßnahmen und die daraus folgenden Beeinträchtigungen. Im Bissendorfer, Helstorfer und Otternhagener Moor kommen Firmen mit Spezialmaschinen zum Einsatz, um aufgewachsenes Holz zu entfernen, Torfverwallungen zu bauen und Entwässerungsgräben zu verschließen. Das verhindert wirksam den Abfluss des Regenwassers und trägt maßgeblich dazu bei, den Wasserstand in den Hochmooren zu verbessern. Ziel ist es, den Wasserhaushalt der Moore zu stabilisieren, um die geschützten Lebensräume zu entwickeln sowie die seltenen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Gleichzeitig leistet das Projekt einen Beitrag zum Klimaschutz: Durch die Wiedervernässung der Moore wird die Torfzersetzung reduziert und der Ausstoß klimaschädlicher Gase verringert. Die in den Mooren gespeicherten Wassermengen tragen zur Verbesserung des lokalen Klimas bei, weil sie beispielsweise ausgleichende Wirkung auf extreme Temperaturen ausüben. Die Arbeiten tragen insgesamt zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushalts bei, da sie auf natürlichen Rückhalteflächen das Wasser in der Landschaft halten. Dadurch wird nicht nur die ökologische Funktion der Moore gefördert, sondern auch ein wertvoller Beitrag für die angrenzende Land- und Forstwirtschaft geleistet. Im Helstorfer Moor werden in diesem Sommer gleich mehrere Bauabschnitte parallel bearbeitet. Im Mittelpunkt steht die Wiedervernässung des Moorkörpers durch den Bau von Torfverwallungen. Zusätzlich wird am Südostrand des Moores das bisherige Entwässerungssystem leicht verändert. Damit wird die Grundlage geschaffen, die Wasserhaltefähigkeit des Helstorfer Moores zu erhöhen und die Entwicklung typischer Moorvegetation zu fördern. Auch im Otternhagener Moor schreiten die begonnenen Arbeiten weiter voran. Hier wurden bereits zahlreiche Entwässerungsgräben verschlossen und neue Torfverwallungen errichtet. Diese Maßnahmen helfen schon jetzt, das Regenwasser im Gebiet zu halten, und schaffen optimale Bedingungen für die seltenen Tier- und Pflanzenarten, die auf feuchte, moortypische Lebensräume angewiesen sind. Letzte Bauabschnitte gehen im Herbst in die Umsetzung und beinhalten unter anderem auch die Wiederherstellung und Optimierung landwirtschaftlicher Wege im Moorrandbereich. Im Bissendorfer Moor werden begonnene Arbeiten im westlichen und südlichen Bereich fortgesetzt und im August zusätzliche Arbeiten im südöstlichen Bereich begonnen. Besonders hervorzuheben ist der Bau eines neuen Grabens entlang des Achtminutenwegs. Dieses Gewässer übernimmt künftig die Ableitung von Überschusswasser aus angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, nachdem der durch das Moor verlaufende Abschnitt des Kaltenweider Hauptvorfluters auf rund 2,5 Kilometern Länge zurück gebaut ist. Dadurch verliert er seine moorentwässernde Funktion, und der dortige Grundwasserstand kann sich nach und nach erhöhen. Die Maßnahme ist wasserrechtlich genehmigt und berücksichtigt sowohl die Belange des Naturschutzes als auch die Interessen der Landwirtschaft. Bildzeilen Bildzeilen Bild 1: Bevorstehender Dammbau im Helstorfer Moor: Nach Entfernung des Holzes werden Verwallungen aus Torfboden aufgebaut, die das Regenwasser im Moor zurückhalten. (Foto: Jens Fahning, NLWKN) Bild 1: Bild 2: Hinter den fertig gebauten Verwallungen, hier ein Bild aus dem Bissendorfer Moor, staut sich Regenwasser. Spontan siedeln sich Torfmoose und andere moortypische Pflanzen an. (Foto: Jens Fahning, NLWKN) Bild 2:
Für die – auch gesetzlich vorgeschriebene – Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt Berlins sind Rote Listen unentbehrliche und zugleich auch allgemein akzeptierte Arbeitsmittel. Sie veranschaulichen auf wissenschaftlicher Grundlage, wie es um das Überleben von Tier- und Pflanzenarten in einem bestimmten Gebiet bestellt ist. Da Arten oft an bestimmte Lebensräume gebunden sind, kann aus ihrer Gefährdung auch auf den Zustand ihrer Lebensräume geschlossen werden. Insofern ergeben sich konkrete Ansatzpunkte für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen. Auch die zuständigen Flächenbesitzer oder Flächennutzer können ihre Verantwortung für das Überleben der Arten erkennen. Auch der Öffentlichkeit bieten Rote Listen Informationen über das Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten in Berlin. Ein Blick in die Listen zeigt Fachleuten wie interessierten Laien gleichermaßen, welche Arten in Berlin vorkommen, welche gefährdet oder sogar ausgestorben sind. Daneben enthalten die Listen viele ergänzende Informationen, beispielsweise zum gesetzlichen Schutzstatus der Arten. Rote Listen sind seit langem eine häufig genutzte Entscheidungshilfe der Verwaltung. Sie unterstützten die Ausweisung von Schutzgebieten, die Entwicklung von Biotopverbundsystemen, die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft und viele andere Aufgaben. Sie helfen damit auch, die beschränkten öffentlichen Mittel auf die dringendsten Naturschutzaufgaben zu konzentrieren. Die Erstellung und Fortschreibung Roter Listen organisiert in Berlin traditionsgemäß der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege in Kooperation mit der Obersten Naturschutzbehörde in einem Turnus von etwa 10 Jahren. Die fachlichen Grundlagen über das Vorkommen und die Gefährdungssituation einzelner Arten werden jedoch immer von einer Vielzahl meist ehrenamtlich tätiger Experten, insbesondere von Mitgliedern botanischer und faunistischer Fachverbände erhoben. Die Bearbeiter der verschiedenen Organismengruppen werten diese Angaben systematisch aus und integrieren dabei auch Informationen aus neueren naturschutzfachlichen Gutachten, Forschungsarbeiten und Fachpublikationen. Die Neubearbeitung erfolgte nach der bundesweiten Methodik von Ludwig et al. (2009) und wurde durch das Büro für tierökologische Studien Berlin koordiniert. Die neuen Roten Listen wurden vom Universitätsverlag der Technische Universität Berlin als DOI (Digital Object Identifier) veröffentlicht und stehen hier auf den Internetseiten zur Verfügung. Zu jeder Liste wird der Bearbeitungsstand (Monat/Jahr) angegeben, so dass sofort erkennbar ist, ob es sich um eine bereits aktualisierte bzw. eine noch nicht aktualisierte Liste handelt. Bild: Max Ley Methodik Die Neubearbeitung der Roten Listen folgt in der Regel der bundesweiten Methodik von Ludwig et al. (2009). Weitere Informationen Bild: Justus Meißner Liste der wildwachsenden Gefäßpflanzen des Landes Berlin mit Roter Liste Die vierte Fassung der Roten Liste und Gesamtartenliste der etablierten Farn- und Blütenpflanzen Berlins enthält 1.527 Sippen, davon 307 Neophyten. Fast die Hälfte (46,4 %) wurde einer Gefährdungskategorie zugeordnet. Weitere Informationen Bild: Hanna Köstler Rote Liste und Gesamtartenliste der Moose (Bryophyta) von Berlin Die Gesamtartenliste der Moose Berlins umfasst 411 Arten und Varietäten, darunter drei neophytische Arten. Von den 408 indigenen Arten wurden 270 (= 66 %) als gefährdet eingestuft. Weitere Informationen Bild: Volker Otte Rote Liste und Gesamtartenliste der Flechten (Lichenes) von Berlin Derzeit sind aus Berlin 315 Flechtensippen (310 Arten, 3 Unterarten, eine Varietät und eine Form) bekannt. Davon werden 112 (35,6 %) in die Rote Liste aufgenommen. Weitere Informationen Bild: Joachim Ehrich Rote Liste und Gesamtartenliste der Pilze (Fungi) von Berlin Aus Berlin sind bis heute 87 Boletales-Arten bekannt. Davon werden 26 Arten (30 %) in die Rote Liste aufgenommen. Dies ist die erste Rote Liste von Großpilzgattungen für Berlin. Weitere Informationen Bild: Wolf-Henning Kusber Rote Liste und Gesamtartenliste der Algen (Phycophyta) von Berlin Für Berlin wurden seit dem 18. Jahrhundert 21 Arten limnischer Armleuchteralgen (Characeae) in den Gattungen Chara, Lychnothamnus, Nitella, Nitellopsis und Tolypella nachgewiesen. Davon sind 11 Arten ausgestorben oder verschollen, weitere vier Arten sind als bestandsgefährdet eingestuft und auch Bestandteil der Roten Liste. Weitere Informationen Bild: Josef Vorholt Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) von Berlin Die Gesamtartenliste der Säugetiere umfasst 59 Arten, von denen fünf Arten seit 1991 neu für Berlin nachgewiesen wurden: Nordfledermaus, Teichfledermaus, Biber, Nutria und Marderhund. Weitere Informationen Bild: Josef Vorholt Rote Liste und Liste der Brutvögel (Aves) von Berlin Seit den ersten ornithologischen Aufzeichnungen in Berlin wurden 185 Arten, davon 165 als Brutvögel in Berlin nachgewiesen. Davon sind 32 Arten in Berlin ausgestorben, 17 vom Aussterben bedroht, 6 stark gefährdet und 17 gefährdet. Weitere Informationen Bild: Ekkehard Wachmann Rote Liste und Gesamtartenliste der Lurche (Amphibia) von Berlin Aktuell kommen in Berlin zwölf Amphibienarten vor, von denen eine nicht autochthon ist und in der Roten Liste nicht bewertet wird (Bergmolch). Die autochthonen Populationen von zwei weiteren Arten sind ausgestorben. Weitere Informationen Bild: Daniel Bohle Rote Liste und Gesamtartenliste der Kriechtiere (Reptilia) von Berlin Aktuell kommen in Berlin sechs Reptilienarten vor, die autochthonen Bestände einer weiteren Art sind ausgestorben. Weitere Informationen Bild: Andreas Hartl Gesamtartenliste und Rote Liste der Fische und Neunaugen (Pisces et Cyclostomata) von Berlin Die Gesamtartenliste der Fische und Neunaugen von Berlin umfasst 44 Arten, darunter 41 Fischarten und drei Neunaugenarten, von denen 36 autochthone (einheimische) und acht neobiotische (eingewanderte/eingebrachte) Arten sind. Weitere Informationen Bild: Ira Richling Rote Liste und Gesamtartenliste der Weichtiere – Schnecken und Muscheln (Mollusca: Gastropoda und Bivalvia) von Berlin Von den in Berlin nachgewiesenen 158 Molluskenarten und Unterarten wurden 38,6 % als bestandsgefährdet eingestuft. Weitere Informationen Bild: A. Kormannshaus Rote Liste und Gesamtartenliste der Insekten (Insecta) von Berlin Rote Liste und Gesamtartenliste der Großschmetterlinge, Libellen, Heuschrecken und Grillen, Zikaden, Netzflügler, Bienen und Wespen, Köcherfliegen, Schnabelfliegen, Raubfliegen, Eintagsfliegen, Schwebfliegen, Wanzen, Wasserkäfer, Laufkäfer, Prachtkäfer, Blattkäfer, Blatthornkäfer, Kurzflügelkäferartige und Stutzkäfer, Kapuzinerkäferartige und weitere, Bockkäfer und Rüsselkäfer. Weitere Informationen Bild: Ingolf Rödel Rote Liste und Gesamtartenliste der Spinnen (Araneae) und Gesamtartenliste der Weberknechte (Opiliones) von Berlin Aus Berlin sind bis heute 576 Spinnenarten bekannt, davon wurden 32 Arten als Neozoen nicht bewertet. 41 Arten konnten gegenüber der letzten Gesamtartenliste neu in die Liste aufgenommen werden. 194 der 544 bewerteten Arten (35,7 %) mussten einer Gefährdungskategorie zugeordnet werden. Weitere Informationen Bild: Torsten Richter Rote Liste und Gesamtartenliste der Schleimpilze Aus Berlin sind bisher 225 Schleimpilze nachgewiesen worden. 17 Arten konnten neu in die Liste aufgenommen werden, die in der letzten Gesamtartenliste Deutschlands noch nicht enthalten sind. Neobiota wurden – ebenso wie in der Roten Liste der Schleimpilze Deutschlands (Schnittler et al. 2011) – nicht identifiziert. Weitere Informationen
Sachsen-Anhalt gehört zu den kleinen Flächenländern in der Bundesrepublik Deutschland, besitzt aber eine ausgesprochen vielfältige Naturausstattung. Geprägt durch den Harz mit seinem höchsten Gipfel, dem Brocken, und naturnahen Lebensräumen entlang der Elbe und anderer Flüsse, bietet das Land zahllosen Tier- und Pflanzenarten geeignete Lebensräume. Dazu zählen seltene Orchideen ebenso wie Rotmilane und Elbebiber. Um sie und weitere Besonderheiten der Natur, so z. B. auch geologische Formationen wie die Teufelsmauer zu bewahren, besteht seit langem die Tradition, diese Flächen unter Schutz zu stellen. Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG und § 21-22 NatSchG LSA Aktuelle Daten erhalten Sie bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der Landkreise. Pflege- und Entwicklungspläne (PEP) und andere wissenschaftliche Arbeiten (PDF 862 KB) Stand September 2022 Bekanntmachung von Kartierungsarbeiten (2021-2024) „Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan (PEIP) zum Nationalen Naturmonument Grünes Band Sachsen-Anhalt – vom Todesstreifen zur Lebenslinie, Teilleistung naturschutzfachliche Planung sowie Grundlagenerhebung baulicher Grenzrelikte“ ... hier weiterlesen Bücher Die Natur- und Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts. Ergänzungsband 2003 Hrsg. vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. 2003. - 457 S., 2686 Literaturangaben, Farbbilder, farbige Karten, broschiert (pdf-Datei 64 MB) Die Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts Hrsg. vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. 2000. - 496 S. - 59 Landschaftsschutzgebiete, über 1600 Literaturangaben, 177 Farbbilder, farbige Karten, gebunden Die Naturschutzgebiete Sachsen-Anhalts Hrsg. vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. 1997. - 544 S. - 217 Naturschutzgebiete, über 1400 Literaturangaben, 384 Farbbilder, farbige Karten, gebunden; Gustav Fischer Verlag Jena Hinweis Unter dem Link Publikationen finden Sie alle Veröffentlichungen des Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
Origin | Count |
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Bund | 992 |
Kommune | 45 |
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