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ATKIS Basis-DLM (Präsentationsdienst)

Das ATKIS Basis-DLM bildet die topographischen Objekte einer Landschaft in Form von Vektordaten und unterschiedlichen Attributwerten ab. Die vorliegende Präsentation dient der Veranschaulichung der Strukturen dieses komplexen Datenmodells.

Tagung 'Benefits beyond boundaries, Ergebnisse des 5. Weltschutzgebietskongresses in Durban 2003 und ihre Bedeutung für die deutschen Schutzgebiete' 10. bis 13. Februar 2004, Internationale Naturschutzakademie Insel Vilm

Baugesetzbuch (BauGB)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht Erster Teil Bauleitplanung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §   1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung §   1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz §   2 Aufstellung der Bauleitpläne §   2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht §   3 Beteiligung der Öffentlichkeit §   4 Beteiligung der Behörden §   4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung §   4b Einschaltung eines Dritten §   4c Überwachung Zweiter Abschnitt Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) §   5 Inhalt des Flächennutzungsplans §   6 Genehmigung des Flächennutzungsplans §   6a Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet §   7 Anpassung an den Flächennutzungsplan Dritter Abschnitt Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) §   8 Zweck des Bebauungsplans §   9 Inhalt des Bebauungsplans §   9a Verordnungsermächtigung §  10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans §  10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet Vierter Abschnitt Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren §  11 Städtebaulicher Vertrag §  12 Vorhaben- und Erschließungsplan §  13 Vereinfachtes Verfahren §  13a Bebauungspläne der Innenentwicklung Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen §  14 Veränderungssperre §  15 Zurückstellung von Baugesuchen §  16 Beschluss über die Veränderungssperre §  17 Geltungsdauer der Veränderungssperre §  18 Entschädigung bei Veränderungssperre Zweiter Abschnitt Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen §  19 Teilung von Grundstücken §  20 (weggefallen) §  21 (weggefallen) §  22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen §  23 (weggefallen) Dritter Abschnitt Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde §  24 Allgemeines Vorkaufsrecht §  25 Besonderes Vorkaufsrecht §  26 Ausschluss des Vorkaufsrechts §  27 Abwendung des Vorkaufsrechts §  27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter §  28 Verfahren und Entschädigung Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §  29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften §  30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans §  31 Ausnahmen und Befreiungen §  32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen §  33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung §  34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile §  35 Bauen im Außenbereich §  36 Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde §  36a Zustimmung der Gemeinde §  37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder §  37a Außenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung §  38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen Zweiter Abschnitt Entschädigung §  39 Vertrauensschaden §  40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme §  41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen §  42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung §  43 Entschädigung und Verfahren §  44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche Vierter Teil Bodenordnung Erster Abschnitt Umlegung §  45 Zweck und Anwendungsbereich §  46 Zuständigkeit und Voraussetzungen §  47 Umlegungsbeschluss §  48 Beteiligte §  49 Rechtsnachfolge §  50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses §  51 Verfügungs- und Veränderungssperre §  52 Umlegungsgebiet §  53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis §  54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk §  55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse §  56 Verteilungsmaßstab §  57 Verteilung nach Werten §  58 Verteilung nach Flächen §  59 Zuteilung und Abfindung §  60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen §  61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten §  62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse §  63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung §  64 Geldleistungen §  65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren §  66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans §  67 Umlegungskarte §  68 Umlegungsverzeichnis §  69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme §  70 Zustellung des Umlegungsplans §  71 Inkrafttreten des Umlegungsplans §  72 Wirkungen der Bekanntmachung §  73 Änderung des Umlegungsplans §  74 Berichtigung der öffentlichen Bücher §  75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan §  76 Vorwegnahme der Entscheidung §  77 Vorzeitige Besitzeinweisung §  78 Verfahrens- und Sachkosten §  79 Abgaben- und Auslagenbefreiung Zweiter Abschnitt Vereinfachte Umlegung §  80 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten §  81 Geldleistungen §  82 Beschluss über die vereinfachte Umlegung §  83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung §  84 Berichtigung der öffentlichen Bücher Fünfter Teil Enteignung Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §  85 Enteignungszweck §  86 Gegenstand der Enteignung §  87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung §  88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen §  89 Veräußerungspflicht §  90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land §  91 Ersatz für entzogene Rechte §  92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung Zweiter Abschnitt Entschädigung §  93 Entschädigungsgrundsätze §  94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter §  95 Entschädigung für den Rechtsverlust §  96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile §  97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten §  98 Schuldübergang §  99 Entschädigung in Geld § 100 Entschädigung in Land § 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 102 Rückenteignung § 103 Entschädigung für die Rückenteignung Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren § 104 Enteignungsbehörde § 105 Enteignungsantrag § 106 Beteiligte § 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung § 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk § 109 Genehmigungspflicht § 110 Einigung § 111 Teileinigung § 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde § 113 Enteignungsbeschluss § 114 Lauf der Verwendungsfrist § 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 116 Vorzeitige Besitzeinweisung § 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses § 118 Hinterlegung § 119 Verteilungsverfahren § 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses § 121 Kosten § 122 Vollstreckbarer Titel Sechster Teil Erschließung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 123 Erschließungslast § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot § 125 Bindung an den Bebauungsplan § 126 Pflichten des Eigentümers Zweiter Abschnitt Erschließungsbeitrag § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags § 128 Umfang des Erschließungsaufwands § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands § 132 Regelung durch Satzung § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht § 134 Beitragspflichtiger § 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung § 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung § 135c Satzungsrecht Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen § 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen § 138 Auskunftspflicht § 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Zweiter Abschnitt Vorbereitung und Durchführung § 140 Vorbereitung § 141 Vorbereitende Untersuchungen § 142 Sanierungssatzung § 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge § 145 Genehmigung § 146 Durchführung § 147 Ordnungsmaßnahmen § 148 Baumaßnahmen § 149 Kosten- und Finanzierungsübersicht § 150 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen § 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung Dritter Abschnitt Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften § 152 Anwendungsbereich § 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers § 155 Anrechung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen § 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung § 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme Vierter Abschnitt Sanierungsträger und andere Beauftragte § 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde § 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger § 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger § 160 Treuhandvermögen § 161 Sicherung des Treuhandvermögens Fünfter Abschnitt Abschluss der Sanierung § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung § 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke § 164 Anspruch auf Rückübertragung Sechster Abschnitt Städtebauförderung § 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln § 164b Verwaltungsvereinbarung Zweiter Teil Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen § 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen § 166 Zuständigkeit und Aufgaben § 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger § 168 Übernahmeverlangen § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich § 170 Sonderregelung für Anpassungsgebiete § 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme Dritter Teil Stadtumbau § 171a Stadtumbaumaßnahmen § 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept § 171c Stadtumbauvertrag § 171d Sicherung von Durchführungsmaßnahmen Vierter Teil Soziale Stadt § 171e Maßnahmen der Sozialen Stadt Fünfter Teil Private Initiativen § 171f Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote Erster Abschnitt Erhaltungssatzung § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch § 174 Ausnahmen Zweiter Abschnitt Städtebauliche Gebote § 175 Allgemeines § 176 Baugebot § 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung § 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot § 178 Pflanzgebot § 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot Siebter Teil Sozialplan und Härteausgleich § 180 Sozialplan § 181 Härteausgleich Achter Teil Miet- und Pachtverhältnisse § 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen § 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke § 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse § 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen § 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen Neunter Teil Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur § 187 Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur § 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung § 189 Ersatzlandbeschaffung § 190 Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme § 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften Erster Teil Wertermittlung § 192 Gutachterausschuss § 193 Aufgaben des Gutachterausschusses § 194 Verkehrswert § 195 Kaufpreissammlung § 196 Bodenrichtwerte § 197 Befugnisse des Gutachterausschusses § 198 Oberer Gutachterausschuss § 199 Ermächtigungen Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster § 200a Ersatzmaßnahmen § 201 Begriff der Landwirtschaft § 201a Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt § 202 Schutz des Mutterbodens Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten § 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung § 204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung § 205 Planungsverbände § 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren § 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter § 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts § 209 Vorarbeiten auf Grundstücken § 210 Wiedereinsetzung § 211 Belehrung über Rechtsbehelfe § 212 Vorverfahren § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung § 213 Ordnungswidrigkeiten Vierter Abschnitt Planerhaltung § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften § 215a Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung § 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren § 216a Unwirksamkeit von Bebauungsplänen mit Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm Dritter Teil Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte § 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen § 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 222 Beteiligte § 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen § 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung § 226 Urteil § 227 Säumnis eines Beteiligten § 228 Kosten des Verfahrens § 229 Berufung, Beschwerde § 230 Revision § 231 Einigung § 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften Erster Teil Überleitungsvorschriften § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften § 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht § 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen § 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen § 237 (weggefallen) § 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen § 239 Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung § 240 (weggefallen) § 241 (weggefallen) § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung § 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau § 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen § 245a Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts § 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich § 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt § 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland § 245e Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land § 245f Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie aus Anlass der Einführung des § 249c; Evaluierung Zweiter Teil Schlussvorschriften § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte § 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete § 246b Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie § 246c Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung § 246d Sonderregelungen für Biogasanlagen § 246e Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau § 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland § 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie § 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land § 249a Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien § 249b Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus § 249c Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land § 250 Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) Anlage 2 (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anlage 3 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3)

Kompensationsmaßnahmen (BNatSchG) - Freiburg i. Br.

Der Geodatensatz enthält die räumlichen Geltungsbereiche der im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung festgesetzten Ausgleichs - bzw. Kompensationsmaßnahmen auf dem Stadtgebiet von Freiburg im Breisgau.

Wiederansiedlung vom Aussterben bedrohter Pilze in Mitteleuropäischen Wäldern

Zielsetzung: Die Degradation von Ökosystemen und der Verlust der Biodiversität sind zwei der drängendsten Probleme unserer Zeit. Die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 sieht vor, geschädigte Ökosysteme zu restaurieren und die Natur langfristig zu schützen. Für Waldökosysteme wurden bereits verschiedene Naturschutzkonzepte erarbeitet und etabliert, um Waldwirtschaft nachhaltig und in Einklang mit Biodiversitätsförderung zu gestalten. Unter anderem soll der Anteil von Totholz gesteigert werden sowie die strukturelle Vielfalt durch den Erhalt alter Bäume und der Schaffung von Lichtungen. Neben der Steigerung der Habitatqualität muss jedoch auch gewährleistet sein, dass bedrohte und seltene Arten die neu geschaffenen Lebensräume besiedeln können, was insbesondere bei Arten mit Individuen-armen Populationen und stark eingeschränktem Verbreitungsarealen kaum möglich ist. Im Projekt „Wiederansiedlung vom Aussterben bedrohter Pilze in Mitteleuropäischen Wäldern“ sollen seltene Pilzarten, die sich vom Abbau organischer Substanz ernähren, durch gezielte Wiederansiedlung gefördert werden. Pilze sind bisher im institutionellen Naturschutz sowie in den gängigen Naturschutzgesetzgebungen unterrepräsentiert. Ziel des Projektes ist es, ausgewählte Naturnähezeiger verschiedener Lebensräume erfolgreich im Labor zu kultivieren, in geeigneten Habitaten anzusiedeln und Artenschutzkonzepte für diese Arten zu entwickeln. Die Relevanz, für welche Arten Schutzkonzepte und Wiederansiedlungen durchgeführt werden sollen, basieren hierbei auf verschiedenen Kriterien, wie der Listung als Naturnähezeiger, der allgemeinen Seltenheit sowie der Isoliertheit bestehender Vorkommen. Es sollen gleichermaßen Arten berücksichtigt werden mit einem sehr engen und weiterem Wirtsspektrum. Die ermöglicht, Erkenntnisse darüber zu gewinnen wie sich Wirtsspektren durch die Forstwirtschaft im Klimawandel (z.B. Nutzung von klimawandelresistenten Baumarten als Wirt) verändern könnten. Die ausgewählten Pilzarten habe große naturschutzfachliche Relevanz über das Projektgebiet Bayerischer Wald hinaus in ganz Deutschland und stellen somit geeignete Modelorganismen dar. Übergeordnetes Ziel ist es, ein wissenschaftlich fundiertes Modellkonzept zur Erhaltung besonders seltener, wirtsgebundener Baumpilze zu entwickeln. Die im Anschluss und auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse ausgearbeiteten Artenhilfsprogramme sollen ein Zeichen zur stärkeren Beachtung des Reiches der Pilze im Naturschutz setzen.

Schutzgebiete und Schutzobjekte nach Naturschutzrecht Berlin (inklusive Natura 2000)

Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale in flächiger Ausprägung und als Objekte, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturpark Barnim (Berliner Teil), FFH - Gebiete und Vogelschutzgebiete (SPA - Flächen) des Netzes Natura 2000, einstweilig sichergestellte Flächen in einer aktuellen, grundstücksgenauen Karte im Maßstab 1:1.000). Die amtlichen Karten zur jeweiligen Schutzverordnung können bei der jeweils örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege im Bezirksamt oder bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und UmweltAbt. III) eingesehen werden. Nur diese amtlichen analogen Karten sind rechtsverbindlich, sofern die Karten nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin mitveröffentlicht wurden.

Bewirb Dich jetzt! BFD und FÖJ beim NLWKN

Ob in der Natur beim Zählen von Brut- und Zugvögeln, am Gewässer bei der Entnahme von Proben, im Labor oder am Schreibtisch: Komm als „Freiwillige“ oder "Freiwilliger" zu uns - denn bei uns kannst Du Dich aktiv für den Umwelt- und Gewässerschutz bei uns in Niedersachsen engagieren! Der NLWKN bietet in ganz Niedersachsen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes und des Freiwilligen Ökologischen Jahres zahlreiche Stellen für junge Frauen und Männer im Umweltbereich an, unter anderem an der ostfriesischen Küste und auf den Inseln sowie im Raum Hannover. Ob in der Natur beim Zählen von Brut- und Zugvögeln, am Gewässer bei der Entnahme von Proben, im Labor oder am Schreibtisch: Komm als „Freiwillige“ oder "Freiwilliger" zu uns - denn bei uns kannst Du Dich aktiv für den Umwelt- und Gewässerschutz bei uns in Niedersachsen engagieren! Der NLWKN bietet in ganz Niedersachsen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes und des Freiwilligen Ökologischen Jahres zahlreiche Stellen für junge Frauen und Männer im Umweltbereich an, unter anderem an der ostfriesischen Küste und auf den Inseln sowie im Raum Hannover. Die Dauer eines Freiwilligendienstes im NLWKN beträgt zwischen sechs und 24 Monaten. Mindestens 25 Tage im Jahr wirst Du im Rahmen von Seminaren optimal auf Deine Aufgaben vorbereitet und erhältst wertvolle Zusatzqualifikationen. Eine Altersgrenze zur Teilnahme gibt es nicht, lediglich die Schulpflicht muss erfüllt sein. BFD’ler sind zudem sozialversichert. Die Dauer eines Freiwilligendienstes im NLWKN beträgt zwischen sechs und 24 Monaten. Mindestens 25 Tage im Jahr wirst Du im Rahmen von Seminaren optimal auf Deine Aufgaben vorbereitet und erhältst wertvolle Zusatzqualifikationen. Eine Altersgrenze zur Teilnahme gibt es nicht, lediglich die Schulpflicht muss erfüllt sein. BFD’ler sind zudem sozialversichert. Mit seinen 11 Betriebsstellen und zahllosen Einsatzorten in ganz Niedersachsen ist bestimmt auch für Dich die richtige Herausforderung dabei! Mit seinen 11 Betriebsstellen und zahllosen Einsatzorten in ganz Niedersachsen ist bestimmt auch für Dich die richtige Herausforderung dabei! Die Betriebsstelle Brake-Oldenburg bietet jeweils zwei FÖJ-Plätze an den Standorten in Brake und Norden im Bereich „Umwelt erforschen“ an. Ansprechpartner: Dr. Henning Waltemathe (Brake) 04401 / 926-106 ; Dr. Marc Herlyn (Norden) 04931 / 947 - 225. Betriebsstelle Brake-Oldenburg Standorten in Brake und Norden Die Betriebsstelle Cloppenburg bietet zwei Plätze für den Bundesfreiwilligendienst und eine Stelle für das Freiwillige ökologische Jahr. Zu den Hauptaufgaben gehören die Mithilfe und Unterstützung bei Probenahmen von Grund-, Oberflächen- und Regenwasser und auf Kläranlagen, sowie die Mithilfe bei Wasserstand- und Abflussmessungen an Fließgewässern, Grundwasserstandsmessungen und Pflegearbeiten an Gewässerkundlichen Messstellen. Ansprechpartner: Dr. Romuald Buryn (04471 / 886-125) oder Christoph Barkhoff (04471 / 886-111). Betriebsstelle Cloppenburg Die Betriebsstelle Hannover-Hildesheim (Fachbehörde für Naturschutz) bietet am Standort Hannover sieben Plätze für BFD’ler in den Bereichen Naturschutzinformation/ Fachinformationssystem Naturschutz, Wolfsbüro, Tier- und Pflanzenartenschutz und Internationaler Artenschutz an. Am Standort Hildesheim ist im Tätigkeitsbereich des Gewässerkundlichen Landesdienstes (GLD) ein BFD-Platz vorhanden. Ansprechpartnerin: Andrea Giebel (05121 / 509-102). Betriebsstelle Hannover-Hildesheim Bei der Betriebsstelle Norden gibt es insgesamt 16 Plätze. Zu den Hauptaufgaben der BFD’ler gehört die Erfassung der Brut- und Gastvogelbestände. Aber sie übernehmen auch Überwachungsaufgaben und informieren die Besucher im Nationalpark Wattenmeer. Ansprechpartner: Angela Eden (04931 / 947-147) und Rewen Tölge (04931 / 947-163). Betriebsstelle Norden In der Betriebsstelle Aurich könne zwei BFD’ler im Umweltbereich arbeiten. Zu ihren Hauptaufgaben gehört es, die Probenehmer bei der Entnahme von Wasserproben in den Bereichen Oberflächenwasser, Grundwasser, Niederschlagswasser, Deponie- und Einleiterüberwachung zu unterstützen. Ansprechpartner: Maren Ehmen (04941 / 176-169), Anke Joritz (04941/ 176164) oder Erich-Herbert Lolling ( 04941/ 176 161). Betriebsstelle Aurich Im Emsland und in der Grafschaft Bentheim bietet die Betriebsstelle Meppen zwei Plätze für ein Freiwilliges Ökologisches Jahr an. Eine Stelle ist im Geschäftsbereich Betrieb und Unterhaltung angesiedelt und umfasst neben allgemeinen Bürotätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit auch die Beteiligung an Ausbildungsprojekten der Wasserbau-Azubis und die Erstellung eines Baumkatasters. Der zweite FÖJ-Platz gehört zum Geschaftsbereich Flussgebietsmanagement und beinhaltet Unterstützung bei Gewässeruntersuchungen, Pflege des Messstellennnetzes und die rechnergestützte Auswertung von Daten. Ansprechpartnerinnen sind für den Bereich Betrieb und Unterhaltung Marion Pöttker (05931/ 406- 174) oder für das Flussgebietsmanagement Luzie Wöhler (05931/ 406 - 155). Betriebsstelle Meppen Auch in der Betriebsstelle Süd gibt es an den Standorten in Braunschweig und in Göttingen jeweils eine Stelle für einen BFD’ler. Ansprechpartner: Marian Präger (0531 / 88691 - 182). Betriebsstelle Süd in Braunschweig in Göttingen Die Betriebsstelle Verden bietet zwei Plätze im Bereich Umweltschutz an. Ansprechpartner: ( Henning Ohlebusch (04231/882-173) und Wolfgang Peters (04231 / 882- 182). Betriebsstelle Verden Nähere Informationen zum BFD in den Betriebsstellen des NLWKN findest Du in der Infospalte rechts Nähere Informationen zum BFD in den Betriebsstellen des NLWKN findest Du in der Infospalte rechts Es gibt auch bisher schon einige Plätze für das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ), die zentral von der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz (NNA) vermittelt werden. Informationen und Bewerbungsunterlagen gibt es bei der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz (NNA), Außenstelle Hildesheim, Am Flugplatz 16, 31137 Hildesheim, Telefon: 05121 / 509-763 oder auf der Website der NNA unter . Freiwillige Ökologische Jahr

Schutzgebiete

Die Unterschutzstellung ausgewählter Landschaftsbereiche ist das klassische Instrument zum Schutz von Natur und Landschaft. Das Naturschutzrecht kennt verschiedene Kategorien von Schutzgebieten und -objekten. Zu diesen zählen Naturschutzgebiete (NSG), Landschaftsschutzgebiete (LSG), Naturdenkmale (ND) – einzelne Bäume und Findlinge, aber auch kleine Flächen –, Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) – zum Beispiel Baumgruppen, Bestände von Ufervegetation oder Hecken – und Naturparks (NP), wie der länderübergreifende Naturpark Barnim. Besondere Bedeutung kommt den zum europäischen Netz NATURA 2000 gehörenden FFH- und Vogelschutzgebieten zu. Um die Schutzgebiete in ihrer Qualität dauerhaft zu sichern, werden spezielle Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt. Bild: SenUMVK Ausweisung von Schutzgebieten In acht Schritten zum Schutzgebiet. Weitere Informationen Bild: Bruno D'Amicis Aktuelle Verfahren zur Unterschutzstellung Zurzeit laufen Verfahren für die Unterschutzstellung weiterer Gebiete. Die Verfahren befinden sich noch in der Behörden- oder in der Verbandsbeteiligung. Sobald die Öffentlichkeit an diesen Verfahren zu beteiligen ist, finden Sie hier weitere Informationen. Weitere Informationen Bild: Florian Möllers Naturschutzgebiete (NSG) Besonders schutzwürdige und -bedürftige Gebiete werden als NSG ausgewiesen, um die seltenen und gefährdeten Biotope eines Naturraums erhalten zu können. Alle Handlungen, die diese Gebiete oder auch Teile davon zerstören, beschädigen, verändern können, sind dort verboten. Weitere Informationen Bild: Josef Vorholt Landschaftsschutzgebiete (LSG) Bei Landschaftsschutzgebieten handelt es sich überwiegend um großflächige Gebiete, die vorrangig für die Erhaltung eines intakten Naturhaushaltes, aufgrund ihres besonderen Landschaftsbildes oder für die Erholung des Menschen als Schutzgebiete ausgewiesen werden. Weitere Informationen Bild: Ulrike Hörmann Naturdenkmale (ND) Naturdenkmale können flächig wie die Geschützten Landschaftsbestandteile oder sogenannte Einzelschöpfungen der Natur (Bäume und Findlinge) sein. Diese Flächen bzw. einzelnen Schutzobjekte werden auf Basis des Bundesnaturschutzgesetzes gesichert. Weitere Informationen Bild: Konrad Zwingmann Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) Kleinere naturschutzfachlich wertvolle Flächen können auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes als geschützter Landschaftsbestandteil gesichert werden. Weitere Informationen Bild: Dagmar Schwelle Der länderübergreifende Naturpark Barnim Der Naturpark Barnim ist ein gemeinsames Großschutzgebiet von Berlin und Brandenburg. 5,4 Prozent der Fläche befinden sich in den nördlichen Berliner Stadtbezirken Pankow und Reinickendorf. Weitere Informationen Bild: SenUMVK Behördliche Zulassungen im Bereich Schutzgebiete und Baumschutz Mit den Verordnungen über Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile (hierzu gehört in Berlin auch die Baumschutzverordnung), Naturdenkmale oder einstweilig sichergestellte Flächen wird der Fortbestand wertvoller Teile von Natur und Landschaft gesichert. Weitere Informationen Bild: SenUMVK Pflege und Entwicklung der Schutzgebiete Durch die Ausweisung von Naturschutzgebieten sollen seltene Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume erhalten werden. Es bedarf gezielter Maßnahmen der Landschaftspflege, um die Schutzwürdigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Weitere Informationen Naturschutz- und NATURA 2000-Gebiete , Faltplan und Flyer zu den Publikationen Karte im Geoportal Berlin Schutzgebiete nach Naturschutzrecht (inkl. Natura 2000)

Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere 1. Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren 2. Besonders geschützte und streng geschützte Arten 3. Abgabe von Totfunden an Forschungs- oder Lehreinrichtungen 4. Besitz von Totfunden für Forschung oder Lehre 5. Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“) 6. Verstorbene naturentnommene Pfleglinge von Zoos und Tiergärten 7. Verstorbene gezüchtete oder eingeführte Tiere von Zoos, Tiergärten und privaten Haltern 8. Anforderungen an Präparatoren 9. Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation 10. Nachweispflicht 11. Kennzeichnung 12. Vermarktung 13. Buchführungspflicht 14. Gesetze, Merkblätter und weitere Informationen

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts  nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

Planungshinweise zum Bodenschutz 2020

In der Karte sind die Flächen differenziert in fünf Schutzkategorien dargestellt. Zusätzlich sind die einzelnen Schutzkategorien durch Abstufungen der Farbintensität in drei Versiegelungsklassen 0 – 5 , > 5 – < 30 und 30 – 100 % unterschieden. In der folgenden Beschreibung sind die Nummern der Bodengesellschaften aufgeführt. Eine Erläuterung dieser Nummern ist in Tabelle 7 der Karte 01.01 zu finden. Die Flächen der höchsten Schutzkategorie konzentrieren sich vor allem auf naturnahe Gebiete mit seltenen Pflanzengesellschaften oder herausragenden Zeitzeugnissen der Eiszeit in den Außenbereichen der Stadt. Größere zusammenhängende Flächen dieser Schutzkategorie liegen im Spandauer Forst auf Talsand mit mesotrophem / vererdetem Niedermoor (1250, 1240) und oligotrophem Übergangsmoor (1200). Diese Grundwasserstandorte sind vergesellschaftet mit Kalkgley-Braunerden, Gleyen, Gley-Rostbraunerden und kalkhaltigen Gleyen (1150, 1231, 1210, 1220). Die Bodengesellschaft mit dem größten Flächenanteil in dieser Kategorie (1200) tritt auch in Schmöckwitzwerder (Schwarze Berge) im Südosten Berlins auf. Weitere grundwassernahe Standorte mit höchster Schutzwürdigkeit liegen im Tegeler Fließ mit seltenen Hanggleyen, Kalkhangmooren und eutrophen Auenniedermooren (1180, 1280), im Bucher Forst mit vergleyter Braunerde – Gley – vererdetem Niedermoor auf Talsandflächen (1164) sowie in Müggelheim in den Gosener und Müggelheimer Wiesen mit vererdeten Niedermooren in einer Talsandniederung (1260). Im Südwesten von Berlin, in Kladow, erhalten im Bereich des Groß Glienicker Sees vererdete Niedermoore mit fossilen Gleyen und Rostbraunerden in einer Schmelzwasserrinne diesen hohen Schutzstatus (1290). Weitere Flächen liegen am Rand der Grunewaldseenkette, am Pechsee und am Teufelssee (Grunewald) mit vererdeten Übergangsmooren und Niedermooren, Nassgleyen, fossilen Gleyen und Rostbraunerden (1290, 1300) und im Flughafengelände Tegel und in der Jungfernheide mit Auenböden (1320). Eine Besonderheit sind auch die entwässerten Auenböden mit mächtiger Kalkmudde in Teerofen (1310). Kleinere Flächen mit Niedermooren und Gleyböden liegen an Rändern von Gewässern wie der Krummen Lake in Grünau und Schmöckwitz, dem Neuen Wiesengraben in Köpenick, der Krummen Laake in Müggelheim, dem Fredersdorfer Mühlenfließ im Rahnsdorfer Forst, dem Lietzen- und Seegraben in Buch (alle 1231) und der Wuhle in Marzahn-Hellersdorf (1270). Zu nennen sind noch die grundwassergeprägten Bodengesellschaften in der Havelniederung in Tiefenwerder (1320), in der Königsheide in Johannisthal (1164) und die Auenböden am Heiligensee (1320). Beispiele von Flächen für die höchste Schutzkategorie mit Schwerpunkt der Archivfunktion sind vor allem die eiszeitlich geprägten Sandkeilrostbraunerden, vergesellschaftet mit Fahlerden im Frohnauer Forst (1080), und die Sandkeilrostbraunerden, vergesellschaftet mit Parabraunerden unter Ackernutzung in Gatow (1130). Die Gesamtfläche dieser Schutzkategorie beträgt 4.139 ha. Davon sind 3.726 ha (90 ) bis 5 versiegelt, 329 ha (8 ) > 5 – < 30 und 83 ha (2 ) ≥ 30 versiegelt. Diese Kategorie umfasst 6 % der bewerteten Fläche, wovon 4.044 ha (98 %) real unversiegelt sind (vgl. Abb. 6, Abb. 7 und Tab. 1). Erwartungsgemäß dominieren innerhalb dieser Schutzkategorie die Versiegelungsgrade bis 5 . Der Anteil von Flächen mit einem Versiegelungsgrad von > 5 ist klein und beträgt 10 % (vgl. Abb. 6 und Tab. 1). Bei den Flächen handelt es sich überwiegend um Wald . Weitere Nutzungen sind Parks und Grünanlagen , Mischbestände von Wiesen , Gebüsch und Bäumen , Siedlungsgebiete und landwirtschaftliche Flächen (vgl. Abb. 8). Die meisten Flächen unterliegen bereits einem Schutzstatus anderer Rechtsgebiete. Die höchste Schutzwirkung entfaltet hierbei das Naturschutzrecht mit der Ausweisung förmlicher Schutzgebiete. In dieser Schutzkategorie sind alle Flächen hervorgehoben, die eine hohe Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Ertragsfunktion , die Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt oder die Puffer- und Filterfunktion bzw. eine mittlere Bewertung als seltener Pflanzenstandort und Archivfunktion besitzen. Größere zusammenhängende Flächen dieser Kategorie, unversiegelt oder kaum versiegelt, liegen auf End- bzw. Stauchmoränen mit einer Bodengesellschaft aus Rostbraunerde – Regosol-Braunerde – kolluviale Braunerde (1040) im Grunewald, auf dem Schäfer- und Seddinberg, den Müggelbergen und in der Gatower Heide. An den Hängen dieser Moränen ist eine Bodengesellschaft aus Rostbraunerde – Regosol – kolluviale Braunerde/Gley (1060) an der Havel, dem Griebnitzsee und in den Müggelbergen zu finden. Die den Grunewald durchziehenden glazifluvialen Schmelzwasserrinnen weisen eine Bodengesellschaft aus Rostbraunerde – Ockerbraunerde – kolluvialer Braunerde auf (1050). Zwei typische Bodengesellschaften mit besonders schützenswerten Böden sind die Bodengesellschaften aus Dünensand mit Podsol-Braunerde – Podsol / Rostbraunerde – kolluviale Rostbraunerde (1090, 1100) im Tegeler Forst, Rahnsdorf, Frohnau, Düppel und Müggelheim. An letzterem Standort sind diese Böden teilweise mit den genannten Gesellschaften der End- und Stauchmoränen verzahnt. Weitere Flächen liegen im Tegeler Fließ mit eutrophem Auenniedermoor – Auenanmoorgley – Gley-Rostbraunerde (1280) und in den Gosener Wiesen mit vererdetem (Auen-) Niedermoor (1260). Vereinzelte kleine Flächen sind auf der Barnimhochfläche mit sandigen Beckenfüllungen u. a. in Malchow und Wartenberg zu finden. Die vorkommenden Bodengesellschaften bestehen aus Rostbraunerde – kolluvialer Braunerde (1072) und Rostbraunerde – Parabraunerde – vererdetem Niedermoor (1022). Weitere Vorkommen von schützenswerten Bodengesellschaften befinden sich im Bezirk Spandau (1030). Flächen dieser Bewertung bei einer mittleren Versiegelung von > 5 – < 30 % konzentrieren sich auf die Hochflächen Barnim und Teltow mit Geschiebelehm bzw. Geschiebemergel. Die ausgewiesenen Standorte liegen vorwiegend in den Außenbereichen von offenen Einfamilienhaussiedlungen oder Park- und Kleingartenanlagen, wie zum Beispiel in Lichterfelde, Britz, Rudow, Bohnsdorf, Mahlsdorf und Kaulsdorf. Einen Flächenanteil von ca. 50 % hat die Bodengesellschaft aus Parabraunerde – Sandkeilbraunerde (1010). Die Gesamtfläche dieser Schutzkategorie beträgt 14.364 ha. Davon sind 5.817 ha (41 ) bis 5 versiegelt, 3.277 ha (23 ) > 5 – < 30 und 5.270 ha (37 ) ≥ 30 versiegelt. Diese Kategorie umfasst 19 % der bewerteten Fläche, wovon 11.687 ha (81 %) real unversiegelt sind (vgl. Abb. 6, Abb. 7 und Tab. 1). In dieser Schutzkategorie finden sich überwiegend Wald , Wohnnutzungen , Kleingartenanlagen und Parks / Grünflächen als Nutzungen (vgl. Abb. 8). Diese Kategorie mit den sehr schutzwürdigen Böden ergibt sich aus einer hohen Funktionserfüllung der Böden für den Wasserhaushalt oder für das Filter- und Puffervermögen . Auffällig ist ein großer unversiegelter Komplex am Müggelsee, an der Dahme, am Seddin- und Crossinsee, wobei die gesamte Waldfläche auf Talsand mit Rostbraunerde – vergleyter Braunerde – Gley-Braunerde (1160) die genannten Kriterien erfüllt. Dazu kommen kleinere Bereiche mit einer sauren Bodengesellschaft aus Flugsand mit Podsol-Braunerde – vergleyte Rostbraunerde (1190). Diese beiden schützenswerten Dünensand- und Talsandbodengesellschaften sind auch im Tegeler Forst und in der Jungfernheide zu finden. Ein ebenfalls großer, zusammenhängender Bereich wird durch Schmelzwassersande über Geschiebesand gebildet, der weite Teile des Grunewalds überwiegend mit der Bodengesellschaft Rostbraunerde mit kolluvialer Braunerde (1070) umfasst. Kleinere unversiegelte Flächen liegen vor allem im Norden, Süden und Westen von Berlin auf den Hochflächen Teltow und Barnim. Die typische Bodengesellschaft ist Parabraunerde – Sandkeilbraunerde aus Geschiebemergel (1010). Die Böden des ehemaligen Flugplatzes Tempelhof auf Geschiebemergel mit Pararendzina + Lockersyrosem + Regosol (2489) gehören auch zu dieser Schutzkategorie. Die mäßig versiegelten Flächen bis < 30 % Versiegelungsgrad dieser Kategorie sind meist kleinteilig und verstreut. Dominierend ist die das Urstromtal durchziehende Mittel- und Feinsand-Bodengesellschaft aus Rostbraunerde – vergleyter Braunerde – Gley-Braunerde (1160). Ebenso erfüllen Böden aus geschiebehaltigen Sanden auf Moränenflächen mit Rostbraunerde – kolluvialer Braunerde (1070) in Charlottenburg unter der Nutzung Kleingarten diese Kriterien. Weitere Bodengesellschaften sind Flugsandfelder aus Podsol-Braunerde – vergleyter Rostbraunerde (1190) in Schmöckwitzwerder, im Wedding und in Heiligensee und Grundmoränen mit Parabraunerde – Sandkeilbraunerde aus Geschiebemergel (1010) in Bohnsdorf, Britz und Hermsdorf. Schutzwürdige Böden mit einem hohen Versiegelungsgrad von 30 – 100 % beschränken sich auf kleinteilige Flächen, vor allem in Gebieten mit Wohnnutzung, Kleingartenanlagen und Wochenendhäusern. Es handelt sich neben der auch hier dominierenden Bodengesellschaft 1160 vor allem um Aufschüttungsböden mit den Bodentypen Regosol + Pararendzina + Hortisol (2483, 2485, 2486, 2484). Ausgewiesene Flächen sind zum Beispiel der Zoologische Garten, Kleingartenanlagen in Britz und Französisch Buchholz und Siedlungsbereiche in Hermsdorf, Heiligensee, Biesdorf und Mahlsdorf. Die Gesamtfläche dieser Schutzkategorie beträgt 18.450 ha. Davon sind 9.966 ha (54 ) bis 5 versiegelt, 2.911 ha (16 ) > 5 – << 30 und 5.573 ha (30 ) ≥ 30 versiegelt. Diese Kategorie umfasst 25 % der bewerteten Fläche, wovon 15.337 ha (83 %) real unversiegelt sind (vgl. Abb. 6, Abb. 7 und Tab. 1). Den Hauptteil der Flächen dieser Schutzkategorie bilden Böden unter Waldnutzung, gefolgt von Siedlungsgebiet , Acker und Kleingarten (vgl. Abb. 8). Die Kategorie der schutzwürdigen Böden wird aus einer mittleren Funktionserfüllung der Böden sowohl für den Wasserhaushalt als auch für das Filter- und Puffervermögen abgeleitet. Der Anteil mit einer mittleren Versiegelungsklasse (> 5 – < 30 %) besteht weitgehend aus kleinen Flächen. In einem Band von Wannsee, über Nikolassee, Zehlendorf bis Westend ist die häufigste Bodengesellschaft aus Rostbraunerde – kolluvialer Braunerde (1070) verbreitet. Auch in der Hasenheide, dem Viktoriapark und im Landschaftspark Rudow-Altglienicke tritt diese Bodengesellschaft auf. In den locker bebauten Bereichen in Kladow und Gatow liegen Rostbraunerde – Parabraunerde – kolluviale Braunerde (1020) und in Dahlem Rostbraunerde – kolluviale Braunerde (1030) vor. Siedlungsbereiche auf den Hochflächen Teltow und Barnim, zum Teil auf Aufschüttung, mit Böden aus Regosol + Pararendzina + Hortisol (2483 – 2486) und Pararendzina + Lockersyrosem + Regosol (2487 – 2489, 7777) nehmen einen großen Teil dieser Kategorie ein. Die hoch versiegelten Flächen (30 – 100 %) nehmen den größten Teil dieser Schutzkategorie ein. Sie sind auf die Hochflächen Barnim und Teltow, im Süden und Norden der Stadt konzentriert. Die Standorte haben ihren Schwerpunkt in den dichter bebauten Bereichen wie Steglitz, Gropiusstadt in Neukölln, Prenzlauer Berg, Marzahn, Pankow, Lichtenberg oder Märkisches Viertel in Reinickendorf. Die Bodengesellschaften sind anthropogen geprägt und haben häufig sandige Aufschüttungen als Ausgangsmaterial zur Bodenbildung. Als Bodentypen dominieren daher gering entwickelte A – C – Böden, wie Lockersyrosem, Regosol, Pararendzina und Humusregosol (2490, 2483 – 2489, 7777). Unversiegelte bzw. schwach versiegelte Flächen (0 – 5 %) sind in dieser Kategorie nur untergeordnet vertreten (vgl. Abb. 6). Die Gesamtfläche dieser Schutzkategorie beträgt 9.103 ha. Davon sind 886 ha (10 ) bis 5 versiegelt, 2.172 ha (24&nbsp%) > 5 – < 30 % und 6.045 ha (66 ) ≥ 30 versiegelt. Diese Kategorie umfasst 12 % der bewerteten Fläche, wovon 5.502 ha (60 ) real unversiegelt sind (vgl. Abb. 6, Abb. 7 und Tab. 1). Haben in den vorstehenden Schutzkategorien noch die Flächen mit einem Versiegelungsgrad unter 30 % dominiert, so wird diese Kategorie vor allem durch Flächen mit einem hohen Versiegelungsgrad von 30 – 100 geprägt. Diese erstrecken sich insbesondere auf den Siedlungsbereich der Hochflächen, z. T. sogar innerhalb des Berliner S-Bahnringes (vgl. Abb. 6 und Tab. 1). Die Flächen dieser Schutzkategorie sind überwiegend in den Siedlungsgebieten lokalisiert (vgl. Abb. 8). Die meisten Böden und Bodengesellschaften in Berlin unterliegen nach diesem Bewertungskonzept nur den allgemeinen Anforderungen des Bodenschutzes. Diese Böden bilden häufig größere zusammenliegende Komplexe. Hierbei handelt es sich vor allem um Flächen mit dichter Bebauung und starker Versiegelung (2482 – 2489, 7777), vorzugsweise in der Innenstadt (2490, 2500). Dazu kommen Industriestandorte an der Spree in Treptow und an der Spree und Havel in Spandau, sowie in Lichtenberg, Neukölln, Tempelhof und Reinickendorf (2540). Die dazugehörigen Bodengesellschaften sind überwiegend anthropogen geprägt und haben sich aus meist sandigen Aufschüttungen entwickelt. Gemeinsam ist diesen Böden eine kurze Entwicklungszeit mit schwach ausgeprägter A – C – Horizontierung. Diese setzen sich vor allem aus Lockersyrosemen, Regosolen und Pararendzinen zusammen. Gering versiegelte Flächen dieser Kategorie sind zum großen Teil ehemalige Rieselfelder aus Regosolen, Parabraunerde-, Rostbraunerde- und Gley-Regosolen (2560, 2580, 2590) im Nordosten Berlins sowie kleinflächig in Gatow. Hinzu kommen Trümmerberge (2510), Mülldeponien (2530), ehemalige Industriestandorte (2540) und Gleisanlagen (2470). Diese Flächen haben überwiegend aufgrund ihrer potentiellen oder realen Schadstoffgehalte keinen besonderen Schutzstatus erhalten. Die Gesamtfläche dieser Schutzkategorie beträgt 27.879 ha. Davon sind 4.832 ha (17 ) bis 5 versiegelt, 3.036 ha (11 ) > 5 – < 30 und 20.012 ha (72 ) ≥ 30 versiegelt. Diese Kategorie umfasst 38 % der bewerteten Fläche, wovon 15.413 ha (55 %) unversiegelt sind (vgl. Abb. 6, Abb. 7 und Tab. 1). Die Böden mit geringer Schutzwürdigkeit sind vor allem in* Wohn- und Industriegebieten sowie Brachen und Flächen mit Gemeinbedarfs- und Sondernutzungen* zu finden. Der hohe Anteil der gering bewerteten Ackerflächen ist auf eine ehemalige Rieselfeldnutzung zurückzuführen. Aufgrund der vorhandenen Schadstoffbelastung sind diese von einer Einordnung in eine höhere Schutzkategorie ausgeschlossen.

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