Diepholz / Dümmer. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz empfing im Oktober eine Delegation von Umweltexperten und Naturschützern aus dem Senegal. An der Naturschutzstation am Dümmer tauschten sich die Experten unter anderen über bewährte Verfahren im Bereich Feuchtgebietsmanagement und Erhaltung der biologischen Vielfalt aus. Der Besuch war Teil einer laufenden Zusammenarbeit zwischen dem EU-Projekt „LIFE IP GrassBirdHabitats“, der senegalesischen Universität Gaston Berger (UGB) und der NGO Nature Communautés Développement (NCD) Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz empfing im Oktober eine Delegation von Umweltexperten und Naturschützern aus dem Senegal. An der Naturschutzstation am Dümmer tauschten sich die Experten unter anderen über bewährte Verfahren im Bereich Feuchtgebietsmanagement und Erhaltung der biologischen Vielfalt aus. Der Besuch war Teil einer laufenden Zusammenarbeit zwischen dem EU-Projekt „LIFE IP GrassBirdHabitats“, der senegalesischen Universität Gaston Berger (UGB) und der NGO Nature Communautés Développement (NCD) „Während viele Zugvögel bereits im Senegal und anderen westafrikanischen Gebieten angekommen sind, schauten sich unsere senegalesischen Besucher an, wo Uferschnepfen und andere Wiesenvogelarten zwischen März und Juni zu Hause sind“, berichtet Heinrich Belting, Projektleiter von LIFE IP GrassBirdHabitats von dem Treffen. „Dabei nutzen wir die Möglichkeit, um uns über Hydrologie, Lebensraummanagement und den Schutz von Zugvögeln auszutauschen“, so Belting. Die senegalesischen Besucher stellten hierbei ihre umfangreichen Erfahrungen im Wassermanagement im Senegal-Flussdelta und im Djoudj-Nationalpark (Parc National des Oiseaux du Djoudj - PNOD) vor. Der Park ist ein UNESCO-Weltnaturerbe und für seine reiche Vogelvielfalt bekannt. Sie berichteten auch über den aktuellen Stand des Mbawar-Projekts, einem gemeinsamen Projekt zur Sanierung des großen Feuchtgebiets Mbawar in der Nähe des PNOD. Der Austausch bot beiden Seiten die Gelegenheit, innovative Ansätze zur Wiederherstellung von Lebensräumen, zum Schutz von Zugvögeln und zu den Herausforderungen des Klimawandels zu diskutieren. „Wir teilen uns das Zuhause der Wiesenvögel – darum hat der Austausch auch gezeigt, wie wichtig die internationale Zusammenarbeit ist, um ökologisch sensible Ökosysteme entlang der atlantischen Zugroute zu erhalten“, betont Belting. Hintergrundinformation zum LIFE IP Projekt „GrassBirdHabitats“ (LIFE19 IPE/DE/000004) Hintergrundinformation zum LIFE IP Projekt „GrassBirdHabitats“ (LIFE19 IPE/DE/000004) Der Schutz von Wiesenvögeln wie Uferschnepfe, Kiebitz und Brachvogel und deren Lebensräumen stehen im Fokus des von der Europäischen Union im Rahmen des LIFE-Programms geförderten Projekts. Ziel ist es, ein strategisches Schutzkonzept für Wiesenvogellebensräume in Westeuropa zu entwickeln, um Aktivitäten zu vernetzen und gezielte Schutzmaßnahmen abzustimmen. In Niedersachsen werden hierfür in 27 Projektgebieten, wie beispielweise am Dümmer, der Unterelbe oder der Hunteniederung, wiesenvogelfreundliche Maßnahmen umgesetzt. Hier gilt es beispielsweise, die Flächennutzung zu extensivieren und die Wasserstände zu optimieren. Das Gesamtbudget des über zehn Jahre laufenden Projekts beträgt rund 27 Millionen Euro, davon 12 Millionen als Anteil des Landes Niedersachsen. Das Niedersächsische Umweltministerium als Projektträger hat die Staatliche Vogelschutzwarte im Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) mit der Umsetzung des Projekts beauftragt. Partner in Niedersachsen sind die Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer und das Büro BioConsultOS. Projektpartner in den Niederlanden sind die Provinz Friesland, die Universität Groningen sowie die landwirtschaftliche Kooperative Collectief Súdwestkust (SWK) und der Naturschutzverband BondFrieseVogelWachten (BFVW). Im Rahmen des Projektes werden über 40 Arbeitsplätze der einzelnen Projektpartner finanziert.
Die Förderung der biologischen Vielfalt in Berlin ist ein gemeinschaftliches Unterfangen, das ohne das Engagement vieler haupt- und ehrenamtlicher Unterstützerinnen und Unterstützer nicht möglich wäre. Bürgerinnen und Bürger tragen durch lokale Projekte zur Stadtnatur und zum sozialen Zusammenhalt bei, indem sie sich in über 200 Gemeinschaftsgärten engagieren, ihre Gärten naturnah gestalten, sich an Umweltinitiativen beteiligen und an Citizen Science-Projekten teilnehmen. Auch Berliner Unternehmen ergreifen Maßnahmen zur Stärkung der Biodiversität an ihren Standorten, sei es in Höfen, Vorgärten oder auf Dächern. So haben die Berliner Wasserbetriebe bei der Umgestaltung der Oberflächenwasseraufbereitungsanlage Tegel gezeigt, dass auch technische Infrastrukturen zur biologischen Vielfalt beitragen können. Wohnungsbaugenossenschaften und -gesellschaften besitzen ebenfalls große Flächenreserven und engagieren sich zunehmend. Häufig werden zusammen mit Mieterinnen und Mietern Innenhöfe und Vorgärten nach den Bedürfnissen von Schmetterlingen, Igeln und Co aufgewertet, wie bei der Märkischen Scholle in Tempelhof. Umweltverbände leisten ebenfalls einen erheblichen Beitrag zur nachhaltigen Stadtentwicklung. Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN) koordiniert Stellungnahmen ihrer Mitgliedsverbände zu verschiedenen Umweltfragen und beauftragt Gutachten. Diese Verbände führen eigene Projekte durch, beraten die Bevölkerung, organisieren Veranstaltungen und pflegen Biotope. Wissenschaftliche Einrichtungen in Berlin unterstützen durch Monitoringprogramme und Forschungsprojekte, oft in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern. Diese Forschung hilft, ökologische Veränderungen zu erkennen und Schutzmaßnahmen zu entwickeln. Die Stiftung Naturschutz Berlin ist eine zentrale Organisation an der Schnittstelle zwischen Zivilgesellschaft und Verwaltung und erfasst den Zustand der Natur, plant und setzt Maßnahmen um und organisiert Fortbildungen. Sie spricht die gesamte Stadtgesellschaft durch Veranstaltungen, Informationsportale und Umweltbildung an. Ein deutschlandweit einmaliges Projekt sind beispielsweise die Berliner Stadtnatur-Rangerinnen und -Ranger, die in allen zwölf Bezirken unterwegs sind. Sie vermitteln zwischen Mensch und Natur, erforschen, dokumentieren und pflegen die spezielle Artenvielfalt in der Stadt. Zudem übernimmt die Stiftung die Koordinierungsstelle Fauna, die das Vorkommen seltener Tiere erfasst und die Koordinierungsstelle Florenschutz, die sich neben der Erfassung auch der Vermehrung seltener Pflanzen verschreibt. Die Berliner Bezirke sind für die Pflege und Entwicklung von Grünflächen verantwortlich, fördern die Biodiversität und organisieren Umweltbildungsangebote. Sie arbeiten mit Naturschutzorganisationen zusammen, um Projekte zur Förderung der biologischen Vielfalt umzusetzen. Alle Beteiligten unterstützen die Oberste Naturschutzbehörde in Berlin, die sich dem Schutz und Erhalt natürlicher Lebensräume und Arten widmet. Diese Behörde überwacht die Einhaltung von Naturschutzgesetzen, entwickelt das Berliner Landschaftsprogramm weiter und arbeitet eng mit verschiedenen Einrichtungen und der Öffentlichkeit zusammen, um nachhaltige Lösungen für den Erhalt der Biodiversität zu finden. Ihr Engagement ist entscheidend, um die Ziele der neuen Strategie zu erreichen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Zusammenarbeit zwischen Verwaltung, Wissenschaft und Zivilgesellschaft ist unverzichtbar für den Erhalt der biologischen Vielfalt in Berlin. Die Förderung der biologischen Vielfalt in der Stadt bedeutet immer auch, die Natur für die Berlinerinnen und Berliner erlebbar zu machen. Gerade für Kinder und Jugendliche sind Naturerfahrungen wichtig. Mit dem Projekt „Nemo – Naturerleben mobil“ kommen Naturpädagoginnen und -pädagogen in die Schulen und Kitas, um junge Menschen auf kleine Stadtnatur-Expeditionen mitzunehmen. Auch das Kinderforscher*Zentrum HELLEUM trägt mit seiner offenen Lernwerkstatt dazu bei, Kinder und Jugendliche für den Schutz biologischer Vielfalt zu sensibilisieren und zu interessieren. In den Berliner Naturerfahrungsräumen, wie dem Robinienwäldchen in Kreuzberg, können sie spielerisch die Stadtwildnis erkunden. Zukünftig soll es davon in jedem Bezirk einen geben. Viele gute Beispiele drehen sich zudem um Umweltbildung in der Landschaft. Dazu gehören feste Einrichtungen wie die Naturschutzstation Hahneberg und Führungen, wie sie im Landschaftspark Herzberge angeboten werden. Auch die mediale Aufbereitung von Landschaftsinformationen wird immer mehr zum Thema, wie die Karte der Stadtnaturvielfalt in Treptow-Köpenick oder der digitale Baumlehrpfad für den Lietzenseepark zeigen. Mit dem „Langen Tag der Stadtnatur“ findet zudem jedes Jahr ein 24-Stunden Naturfestival mit hunderten Führungen und Mitmachaktionen statt.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Hüde – Wie kann der Schutz von Wiesenvögeln und die Entwicklung entsprechender Schutzgebiete noch besser gelingen? Darüber informierte sich kürzlich eine dreißigköpfige Fachdelegation aus den Niederlanden in der Naturschutzstation am Dümmer. Die Station des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) gilt mit ihrer Arbeit grenzüberschreitend als Vorbild für den Wiesenvogelschutz. Die Bestände von Uferschnepfen, Schafstelzen, Kampfläufern und anderen Wiesenvogelarten sind europaweit stark unter Druck. Wie kann der Schutz von Wiesenvögeln und die Entwicklung entsprechender Schutzgebiete noch besser gelingen? Darüber informierte sich kürzlich eine dreißigköpfige Fachdelegation aus den Niederlanden in der Naturschutzstation am Dümmer. Die Station des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) gilt mit ihrer Arbeit grenzüberschreitend als Vorbild für den Wiesenvogelschutz. Die Bestände von Uferschnepfen, Schafstelzen, Kampfläufern und anderen Wiesenvogelarten sind europaweit stark unter Druck. „Umso größer ist das Interesse der niederländischen Fachwelt an den Erfahrungen aus Niedersachsen“, weiß Heinrich Belting, Projektleiter des LIFE-IP-Projekts GrassbirdHabitats. Zwar gibt es hier nur wenige Regionen mit vergleichsweise hohen Wiesenvogelbeständen. Dennoch zählen Gebiete wie die Unterelbe, der Dümmer und die Bleckriede im Landkreis Diepholz zu erfolgreichen Schwerpunktgebieten des Wiesenvogelschutzes. Hier konnten durch eine langfristige Zusammenarbeit von Naturschutz, Politik und Landwirtschaft stabile Bestände gesichert und positive Bestandsentwicklungen erreicht werden. Im Rahmen des jetzt erfolgten Besuchs der Vertreterinnen und Vertreter niederländischer Behörden, Verbände, Nichtregierungsorganisationen und Unternehmen stand zunächst eines der Kerngebiete des Wiesenvogelschutzes direkt am Dümmer im Fokus. Anschließend wurden die Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft, Naturschutz, Wasserwirtschaft und Behörden sowie die Entwicklung der Bestände vorgestellt. Erfolgreiche Kooperation mit der Landwirtschaft Erfolgreiche Kooperation mit der Landwirtschaft Ein weiterer Schwerpunkt lag auf der Zusammenarbeit mit landwirtschaftlichen Betrieben: Bei einem Besuch auf einem Betrieb im Wiesenvogelgebiet erhielten die Teilnehmenden Einblicke in die praktische Umsetzung von Schutzmaßnahmen und den engen Austausch zwischen Landwirtschaft und Naturschutz. Diskutiert wurden unter anderem langfristige Vereinbarungen, Anreizsysteme und die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Kooperation zugunsten der Wiesenvögel. Großes Interesse zeigten die niederländischen Gäste auch am Prädationsmanagement im Dümmergebiet. Vorgestellt wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen, praktische Ausführungen sowie deren Bedeutung für den Bruterfolg von Wiesenvögeln. „Der aktuelle Austausch zeigt, dass die am Dümmer entwickelten Konzepte und die enge und erfolgreiche Zusammenarbeit von Naturschutz, Wasserwirtschaft und Landwirtschaft auch über die Landesgrenzen hinaus Beachtung finden“, erklärt Heinrich Belting. Gerade beim Schutz von Wiesenvögeln liefere der Blick über die Grenzen und das Lernen von erfolgreichen Beispielen wichtige Bausteine für einen langfristigen Erfolg. „Es geht um nicht weniger als die gemeinsame Verantwortung für den Erhalt dieser charakteristischen Vogelarten in Europa“, so Belting. Schließlich seien die Wiesenvogelbestände europaweit rückläufig.
Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt und Forsten über den geplanten Aufbau von zehn bis zwölf Naturschutzstationen, Zwischenergebnis und Umsetzung des Projekts
Der Erhalt der biologischen Vielfalt in Niedersachsen steht vor einer zentralen Herausforderung: Lebensräume für Tiere und Pflanzen sollen von isolierten Inseln in der intensiv genutzten Kulturlandschaft zu verbundenen Lebensräumen zusammenwachsen. Viele Tier- und Pflanzenarten sind auf ein reich strukturiertes Landschaftsmosaik angewiesen, das Wanderungsbewegungen ermöglicht, um ausreichend Nahrung, Schutz und Fortpflanzungsstätten zu finden. Um ein funktionales Netz ökologischer Wechselbeziehungen zu schaffen, hat der NLWKN 2025 den neuen Förderratgeber Biotopverbund veröffentlicht. Der Erhalt der biologischen Vielfalt in Niedersachsen steht vor einer zentralen Herausforderung: Lebensräume für Tiere und Pflanzen sollen von isolierten Inseln in der intensiv genutzten Kulturlandschaft zu verbundenen Lebensräumen zusammenwachsen. Viele Tier- und Pflanzenarten sind auf ein reich strukturiertes Landschaftsmosaik angewiesen, das Wanderungsbewegungen ermöglicht, um ausreichend Nahrung, Schutz und Fortpflanzungsstätten zu finden. Um ein funktionales Netz ökologischer Wechselbeziehungen zu schaffen, hat der NLWKN 2025 den neuen Förderratgeber Biotopverbund veröffentlicht. Der Ratgeber bündelt Informationen, stellt Finanzierungsmöglichkeiten vor und dient als praktisches Handwerkszeug für die Umsetzung von Vernetzungsmaßnahmen. Damit unterstützt er die Akteure vor Ort – Naturschutzbehörden, Landschaftspflegeverbände, Naturschutzstationen und Flächenbewirtschafter – bei dieser komplexen Aufgabe. Der Aufbau eines landesweiten Biotopverbunds ist eine der zentralen Aufgaben des Naturschutzes in Niedersachsen, um der Zerschneidung von Lebensräumen entgegenzuwirken und die Biodiversität langfristig zu sichern. Er ist ein wesentlicher Bestandteil des Niedersächsischen Wegs. Strategisches Werkzeug für die Praxis Strategisches Werkzeug für die Praxis Die Herstellung des Biotopverbunds ist zudem ein gesetzlicher Kernauftrag des Naturschutzes. Ziel ist es, Komponenten eines Biotopverbunds wie zum Beispiel Kernflächen, Trittsteine und Verbindungselemente so zu vernetzen, dass Wanderbewegungen und genetischer Austausch von Arten wieder möglich werden. Doch die Umsetzung vor Ort scheitert oft an der Komplexität der Finanzierung und Planung. Hier setzt der neue Ratgeber an: Er bündelt erstmals systematisch die vielfältigen Fördermöglichkeiten, die für die Anlage und Pflege von Lebensräumen und Verbundelementen in Niedersachsen zur Verfügung stehen. Kernflächen sind große, ungestörte Flächen wie beispielsweise Naturschutzgebiete, wo Tiere und Pflanzen in Ruhe leben können. In diesen Gebieten gibt es viele verschiedene Arten und gute Lebensbedingungen. Sie sind wichtig, weil sie den Tieren einen sicheren Ort bieten, um sich zu vermehren und Nahrung zu finden. Trittsteine sind strukturreiche Flächen oder Gebiete, die zwischen größeren Lebensräumen liegen. Sie bieten Arten einen wichtigen Lebensraum, sind aber zu klein, um diese dauerhaft zu bewohnen. Auf den Wanderungen stellen Trittsteine wie kleine Gehölzgruppen oder naturnahe Seen einen wichtigen Zwischenstopp dar. Verbindungsflächen sind Flächen, die verschiedene Lebensräume miteinander verbinden. Sie können zum Beispiel aus Hecken, Ufersäumen an Fließgewässern oder Wald- und Wegrändern bestehen. Verbindungsflächen sind wichtig, weil sie den Tieren einen geschützten Weg bieten, um zwischen den Lebensräumen zu wandern. So können sie Nahrung finden und sich fortpflanzen. Der vom NLWKN erarbeitete Ratgeber vermittelt einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Hintergründe und fachlichen Erfordernisse des Biotopverbunds. Das Werk richtet sich an alle, die Projekte planen oder umsetzen wollen. Schwerpunkte sind: Ziel des Ratgebers ist es, die Hemmschwellen für die Umsetzung konkreter Projekte zu senken und die Vernetzung von Lebensräumen – insbesondere in der Agrarlandschaft – zu beschleunigen. Enge Kooperation mit der Niedersächsischen Naturschutzakademie (NNA) Enge Kooperation mit der Niedersächsischen Naturschutzakademie (NNA) Die Vorstellung des Förderratgebers erfolgte in enger Kooperation mit der Niedersächsischen Naturschutzakademie (NNA) in Schneverdingen, die seine Vorstellung bei Fachpublikum im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen ermöglichte. Die Resonanz unterstrich den hohen Informationsbedarf. Die NNA als zentrale Bildungseinrichtung für Naturschutz in Niedersachsen bietet hierfür den idealen Rahmen, um den Wissenstransfer in die Praxis zu gewährleisten und die Vernetzung der Akteure zu fördern. Biotopverbund ist ein aktives Instrument für eine resiliente Natur Biotopverbund ist ein aktives Instrument für eine resiliente Natur Mit dem „Förderratgeber Biotopverbund“ hat der NLWKN ein Werkzeug geschaffen, das wesentlich zur erfolgreichen Umsetzung der Naturschutzziele beitragen kann. Biotopverbund ist kein Selbstzweck, sondern ein aktives Instrument für eine resilientere Landschaft. Der Ratgeber ist als lebendes Dokument konzipiert und wird kontinuierlich an neue fachliche Erkenntnisse und Förderbedingungen angepasst. Er steht als Download auf der Internetseite des NLWKN ( Förderratgeber Biotopverbund | Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ) zur Verfügung und bildet eine fundierte Basis für die Herausforderungen der kommenden Jahre. Durch Hecken und Alleen orientieren sich Arten wie Fledermäuse in der Landschaft. Die Wild-katze kann sich hier unentdeckt bewegen. Ganz nebenbei bieten sie (Teil-)Lebensräume für Insekten, Vögel und andere Arten. (Foto: Zietz, NLWKN) Arten müssen wandern, um Teillebensräume zu erreichen. (Grafik: Jenny Thalheim)
Das Amphibien- und Reptilienkataster wird als shape-Datei erfasst und verwaltet. In dieser Datengrundlage werden alle Meldungen über Reptilien und Amphibien in Form von Messtischblattquadranten (6x6km) dargestellt. Hier kann die vorkommende Art, der Kartierer und das Jahr der Erfassung ermittelt werden. Bei Fragen und Interesse bitte an die Naturschutzstation in Linum wenden.
Durch die Ausweisung von Naturschutzgebieten sollen seltene Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume erhalten werden. Es bedarf gezielter Maßnahmen der Landschaftspflege, um die Schutzwürdigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Natürliche Prozesse wie die Sukzession (Abfolge der Biotopentwicklung von offenen Böden über Gras- und Staudenfluren zum Wald) verändern das Gebiet. Dies ist nicht überall im Einklang mit den Erhaltungszielen. Kulturlandschaftselemente wie Wiesen und Weiden können nur durch eine Weiterführung historischer Nutzungsformen erhalten werden. Am Rande der Großstadt unterliegen Schutzgebiete auch negativen Einflüssen und Beeinträchtigungen. Auf Grund veränderter Standortbedingungen sind besonders in Biotopen wie Mooren und Binnendünen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen erforderlich. Anders als in ursprünglichen Naturlandschaften, wo Schutzgebiete im so genannten Prozessschutz natürlichen Abläufen überlassen werden, benötigen Schutzgebiete in der Kulturlandschaft eine kontinuierliche Pflege. Akteure der Landschaftspflege Pflege und Entwicklungsplanung Maßnahmen der Landschaftspflege Landschaftspflege durch Beweidung Rieselfeldlandschaft Hobrechtsfelde Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben Die Naturschutzbehörden haben die Aufgabe, eine an den jeweiligen Schutzzielen orientierte Entwicklung sicher zu stellen. In den Berliner Naturschutzgebieten werden die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Auftrag der Obersten Naturschutzbehörde durch Fachfirmen ausgeführt. Die Berliner Erholungswälder werden seit langem von den Berliner Forsten naturnah gepflegt und bewirtschaftet. Waldflächen in Schutzgebieten werden gemeinsam mit den Naturschutzbehörden entwickelt und erhalten. Ziel ist es über diese behördlichen Maßnahmen hinaus zusätzliche Akteure für die Landschaftspflege zu gewinnen. Dies können Landwirte und Naturschutzorganisationen sein. So erfolgt die Pflege des NSG Falkenberger Rieselfelder durch die Naturschutzstation Malchow . Ein gutes Beispiel für ehrenamtliche Projekte ist der als Vogelschutzgebiet ausgewiesenen Teil des LSG Flughafensee in Tegel, welcher durch eine aktive Gruppe vom Naturschutzbund Deutschland (NABU) betreut wird. Die Stiftung Naturschutz Berlin fördert geeignete Projekte des Naturschutzes. Projekte zur Entwicklung und Wiederherstellung von Natur und Landschaft werden im Rahmen des Umweltförderprogramms UEP gefördert. Zur Sicherung des Europäischen Naturerbes “Natura 2000” steht das EU-Förderprogramm LIFE+ Natur und biologische Vielfalt allen öffentlichen und/oder privaten Stellen, Akteuren und Einrichtungen aus den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen. Hier sind Projekte mit besonderem Beispielcharakter und einer gesamteuropäischen Bedeutung gefragt. Handlungsrahmen für die Durchführung geeigneter Maßnahmen der Landschaftspflege und die verträgliche Integration vorhandener Nutzungen in Schutzgebieten ist die Pflege- und Entwicklungsplanung (PEP). Die Pflege- und Entwicklungsplanung für Schutzgebiete stützt sich auf Fachdaten. Aus der Analyse historischer und aktueller Bestandsdaten des Naturhaushaltes sowie kulturhistorischer Entwicklungen leiten sich die Entwicklungspotenziale für ein Schutzgebiet ab. Bestehende Störungen und Zielkonflikte werden aufgezeigt und bewertet. Es wird ein Leitbild für die zukünftige Entwicklung der einzelnen Teilflächen entwickelt. Dabei werden auch verschiedene Nutzungsinteressen abgewogen. Das Leitbild ist Grundlage für die Planung konkreter Maßnahmen der Landschaftspflege. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird mit anderen Behörden abgestimmt und zum verbindlichen Rahmen des gemeinsamen Handelns im Schutzgebiet. Flächeneigentümer und Nutzer werden über die erforderlichen Nutzungsauflagen für ihre Flächen informiert. Da die Natur nicht statisch ist und die Gebiete vielfältigen Einflüssen unterliegen, werden die PEP fortgeschrieben. Für den Erhalt von Schutzgebieten sind gezielte Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung erforderlich. Diese Maßnahmen der Landschaftspflege fördern und steuern die Entwicklung eines Schutzgebietes. Typische Maßnahmen sind die Mahd von Wiesenflächen, die Offenhaltung von Trockenrasenflächen und Mooren durch Entfernung unerwünschten Gehölzaufwuchses und die gezielte Förderung von Arten und Biotopen. Landschaftselemente, die durch jahrhunderte lange extensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt wurden, bedürfen der Weiterführung von Mahd und Beweidung, wenn die landwirtschaftliche Nutzung aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt wurde. Ohne diese Pflege würden Wiesen verbuschen und damit alle die an offene Flächen gebundenen Tier- und Pflanzenarten verschwinden. In Berlin sind mit dem Schöneberger Südgelände und dem ehemaligen Flugfeld Johannisthal seit Jahrzehnten aufgegebene Verkehrsflächen als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Hier will man ein bestimmtes Stadium der Sukzession und eine bestimmte Biotopstruktur für die entstandene Artenvielfalt durch geeignete Landschaftspflegemaßnahmen erhalten. Auch die Eindämmung von sich rasant ausbreitenden Neophyten wie Riesenbärenklau, Staudenknöterich und Spätblühende Traubenkirsche in den NSG ist ein Schwerpunkt der Landschaftspflege. Immer wieder kommt es durch die illegale Ablagerung von Gartenabfällen in der Natur zur Ausbreitung dieser fremdländischen Arten, welche durch ihre dominanten Bestände schnell die heimische Flora verdrängen. Maßnahmen zur Besucherlenkung und das Aufstellen von Informationstafeln tragen dazu bei, dass sensible Bereiche geschützt werden und die Natur erhalten bleibt. Um den Erfolg der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festzustellen, wird die Entwicklung des Schutzgebietes dokumentiert. Im NSG Falkenberger Rieselfelder wird seit 1998 ein Beweidungsprojekt von der Naturschutzstation Malchow durchgeführt. Ziel ist es, die typischen Rieselfeldstrukturen mit vielfältigen Gras- und Staudenfluren, Kleingewässern und ihrem baumarmen Charakter zu erhalten. Mit diesem Beweidungsprojekt wurde ein spannendes Experiment begonnen, denn es werden nicht die üblichen Nutztierrassen der Landwirtschaft eingesetzt, sondern so genannte Abbildzüchtungen. In den Falkenberger Rieselfelder werden das dem Auerochsen ähnliche Heckrind und die Pferderasse Liebenthaler Wildlinge eingesetzt. Bei der von den Gebrüdern Heck geschaffene Rasse Heckrind haben sich neben dem Aussehen auch andere Wildrindeigenschaften eingestellt. Die heutigen “Auerochsen” sind unempfindlich gegen Hitze und Kälte, krankheitsresistent, anspruchslos bezüglich der Futterqualität und benötigen kaum Pflege. Diese anspruchslosen und robusten Tiere sind das ganze Jahr über im Freien auf der Fläche. Das unterschiedliche Fressverhalten der Rinder und Pferde erhöht die Vegetationsvielfalt. Es hat sich gezeigt, dass die Tiere ein Besuchermagnet sind. Viele Menschen schätzen einen Ausflug in das Schutzgebiet, wo sie die imposanten Tiere vom Rand der Koppel oder einer Aussichtplattform aus beobachten können. In unmittelbarer Nähe der großen Plattenbausiedlungen im Bezirk Hohenschönhausen kann man die Gruppen uriger Rinder und Pferde in ihrem ursprünglichen Verhalten erleben. Die Naturschutzstation Malchow hat mit diesem erfolgreichen Projekt dazu beigetragen, Landschaftspflegemaßnahmen kostengünstig durchzuführen. Auch in anderen Schutzgebieten kommen vierbeinige Landschaftspfleger zum Einsatz. Im NSG Lietzengrabeniederung findet eine extensive Beweidung mit Robustrindern statt. In den Naturschutzgebieten Ehemaliges Flugfeld Johannistal und Schöneberger Südgelände erfolgt je nach Aufwuchs für einige Wochen im Jahr die Beweidung mit Schafen. Ebenso sind im NSG Niedermoorwiesen am Tegeler Fließ die wolligen Gesellen zeitweise anzutreffen. Mit dem Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben (E+E) soll die ehemalige Rieselfeldlandschaft Hobrechtsfelde in eine Landschaft verwandelt werden, die gleichermaßen den Zielen des Naturschutzes dient, der forstlichen Bewirtschaftung eine Perspektive bietet und im Umland Berlins eine abwechslungsreiche Erholungslandschaft für die Bevölkerung bereitstellt. Das Vorhaben gliedert sich in die Themenfelder: Beweidung, Gewässer- und Moorrenaturierung sowie Besucherlenkung und -information. Es handelt sich um das größte Waldweideprojekt in Deutschland. Der attraktive Landschaftstyp – halboffene Waldlandschaft – mit dem Wechsel von geschlossenen Waldgebieten (Bucher Forst), halboffenen und offenen Flächen (ehemalige Rieselfelder), ist in Deutschland extrem selten. In diesem Landschaftstyp liegt ein besonderes Potenzial für die Erholungsnutzung, aber auch für den Biotop- und Artenschutz. Vogelarten wie Wendehals, Neuntöter, Braunkehlchen, Schwarzkehlchen und Sperbergrasmücke finden hier optimalen Lebensraum. Ein begleitendes wissenschaftliches Monitoring dokumentiert das Projekt. Zum ersten mal werden in Deutschland großflächig auch Waldflächen und ehemalige Rieselfelder (Nachnutzung) beweidet und miteinander verglichen. Die Hochschule für nachhaltige Entwicklung in Eberswalde koordiniert diese wissenschaftliche Begleituntersuchung. Durch frei zugängliche Weideflächen auf ausgewiesenen Wegen wird die Beweidung dem Besucher direkt erlebbar gemacht. Zu entdecken sind zum Beispiel schottische Hochlandrinder, Galloways und Englische Parkrinder sowie Konik-Pferde. Für Besucher sind die nebenstehenden Regeln beim Betreten der Beweidungsflächen zu beachten: Begegnen Sie den Tieren mit Ruhe, Abstand und Respekt. Warten Sie in angemessenem Abstand, wenn eine Herde Ihren Weg kreuzt. Respektieren Sie die Mutterinstinkte der Kühe und meiden Sie die Nähe von Kälbern und Bullen. Füttern Sie die Tiere nicht. Betreten Sie die Weideflächen nur über die ausgewiesenen Zugänge. Im gesamten Gebiet besteht Leinenzwang für Hunde. Bleiben Sie auf den Hauptwegen und beschädigen Sie die Zaunanlagen nicht. Mit dem E+E-Vorhaben Rieselfeldlandschaft Hobrechtsfelde soll ein neuer Umgang mit Kulturlandschaft entwickelt und erprobt werden, der zu einer langfristigen Kombination der Nutzungen Beweidung, Waldwirtschaft und Erholung führen soll. Das Projekt wird die touristische Entwicklung in den angrenzenden Berliner und Brandenburger Siedlungsgebieten stützen und die Verzahnung der Landschaftsräume des Naturparks Barnims an dieser Nahtstelle der Länder Berlin und Brandenburg ermöglichen. Die Landschaft zwischen Hobrechtsfelde und Karow wird ein eindrucksvolles Naturerlebnis- und Erholungsgebiet in der Umgebung Berlins. Ein Besuch ist zu jeder Jahreszeit zu empfehlen. Berliner Forsten Hochschule für nachhaltige Entwicklung HNE Eberswalde Förderverein Naturpark Barnim Naturpark Barnim
Das Amphibien- und Reptilienkataster wird als shape-Datei erfasst und verwaltet. In dieser Datengrundlage werden alle Meldungen über Reptilien und Amphibien in Form von Minutenrastern (1,2 x 1,6km) dargestellt. Hier kann die vorkommende Art, der Kartierer und das Jahr der Erfassung ermittelt werden. Bei Fragen und Interesse bitte an die Naturschutzstation in Linum wenden.
Das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) ist am 16. Oktober 2015 in Kraft getreten. Es wurde seitdem lediglich zweimal geändert, nämlich zum einen § 36 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583), zum anderen §§ 30 und 31 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287). Mit den beabsichtigten Änderungen soll das Gesetz punktuell an die zwischenzeitlich erkennbaren Erfordernisse angepasst werden. Das betrifft insbesondere die Etablierung von Naturschutzstationen, die essenzieller Bestandteil der neuen Regelungen sind, mittels derer die Aufgabe des Naturschutzmanagements verstetigt und außerdem Synergien mit anderen Maßnahmen des Naturschutzes in den Regionen erzeugt werden sollen. Mit der Zeit haben sich außerdem, etwa im Zuge des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes wie auch im Hinblick auf den Aufbau und den Schutz des Netzes „Natura 2000“, einige Änderungsbedarfe ergeben. Neben der Arrondierung des FFH-Gebiet „Hochwald“ ist der Begriff der „Nebenvorkommen“ aus Anhang 2 zu streichen. Aufgrund der seit dem Inkrafttreten des LNatSchG gesammelten Erfahrungen im Umgang mit Ersatzzahlungen sollen ferner die landesrechtlichen Regelungen zur Verwendung der Ersatzzahlungen im Sinne einer Flexibilisierung reformiert werden. Die Neuregelungen dienen insbesondere der Entbürokratisierung, indem Doppelprüfungen, einerseits durch die Stiftung Natur- und Umwelt Rheinland-Pfalz (SNU), andererseits durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM), vermieden werden. Schließlich gilt es, auch mit Blick auf inzwischen aufgefallene redaktionelle Fehler oder fehlende Zuständigkeitsregelungen, verschiedene Rechtsverordnungen aus dem Bereich des Naturschutzes anzupassen. Das gilt für die Landesverordnung für Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege (NatSchZuVO), die Landesverordnung über Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten sowie für die Landesverordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Landeskompensationsverordnung - LKompVO).
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 19 |
| Land | 168 |
| Weitere | 27 |
| Wissenschaft | 2 |
| Zivilgesellschaft | 9 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 20 |
| Mitmachportal | 1 |
| Text | 176 |
| Umweltprüfung | 4 |
| unbekannt | 9 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 190 |
| Offen | 20 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 211 |
| Englisch | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Bild | 57 |
| Datei | 2 |
| Dokument | 35 |
| Keine | 71 |
| Multimedia | 1 |
| Unbekannt | 2 |
| Webseite | 93 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 95 |
| Lebewesen und Lebensräume | 211 |
| Luft | 39 |
| Mensch und Umwelt | 211 |
| Wasser | 135 |
| Weitere | 176 |