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Kohlekraftwerk Hamburg Moorburg: Kommission pocht auf Umweltschutz-Regeln

Im Zusammenhang mit einer Genehmigung für ein Kohlekraftwerk in Hamburg-Moorburg forderte die Europäische Kommission am 16. Oktober 2014 Deutschland auf, die Habitatrichtlinie korrekt anzuwenden. Das fragliche Vorhaben könnte negative Auswirkungen auf mehrere Fischarten wie Lachs, Flussneunauge oder Meerneunauge haben, die das Kraftwerk beim Aufstieg von der Nordsee elbaufwärts zu rund 30 FFH-Gebieten oberhalb Hamburgs passieren. Bei der Entnahme von Kühlwasser für das Kraftwerk werden Fische verletzt oder getötet. Bei der Erteilung der Genehmigung haben die deutschen Behörden keine den Anforderungen der Richtlinie entsprechende Bewertung vorgenommen. Sie haben es insbesondere versäumt, alternative, für die Fische unschädliche Kühlmethoden zu prüfen. Das Vorhaben wurde mit der Auflage genehmigt, eine zusätzliche Fischaufstiegsanlage an der Staustufe Geesthacht anzulegen, 30 km vom Hamburger Kraftwerk entfernt. Die Aufstiegsanlage verhindert jedoch nicht, dass die geschützten Fische an der Wasserentnahmestelle in Hamburg getötet werden. Die Kommission fordert zwar keinen Betriebsstopp des Kraftwerks, ist jedoch der Auffassung, dass sämtliche Naturschutzvorschriften eingehalten werden müssen. Deshalb wird eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Kommt Deutschland der Aufforderung nicht binnen zwei Monaten nach, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

flächige Naturdenkmale in Mecklenburg-Vorpommern

- flächige Darstellung der Flächennaturdenkmale (FND) und der Naturdenkmale (ND) mit flächiger Ausdehnung - Die Ausweisung der FND erfolgte gemäß § 13 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBL.I Nr. 12 S. 67) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 2 Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1970 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Mai 1970 Teil II Nr. 46 S. 331) und § 15 Naturschutzverord¬nung vom 18. Mai 1989 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1989 Teil I Nr. 12 S.159). - Die Ausweisung der ND erfolgte gemäß § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.Juli 2009 (BGBL. I S. 2542) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBL. S. 148, 181). - Die Daten beruhen auf zwischen 1992 und 2019 geleisteten Zuarbeiten der unteren Naturschutzbehörden (UNB) des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern für die Dokumentation der Schutzgebiete des LUNG M-V. - Die Digitalisierung wurde i.d.R. auf der Grundlage der Karten und/oder Lagebe-schreibungen (z.B. Angabe der betroffenen Flurstücke) der Dokumentation der Schutzgebiete des LUNG M-V erstellt (in Ausnahmefällen wurden Geometrien von zuständigen Behörden übernommen). - Die von den zuständigen Gebietskörperschaften zwischen 1992 und 2019 vorgelegten Abgrenzungskarten der FND und ND haben Maßstäbe von 1:10.000 bis 1:100.000 (unterschiedliche Kartenausgaben). - Zu jedem FND und ND gibt es i.d.R. ein Formblatt mit Angaben über die Festsetzungen und sonstigen Informationen (z.B. Kurzbeschreibung, Flächengröße (GIS-technisch ermittelt und Angabe in Rechtsvorschrift)). Die Formblätter der FND und ND können im Kartenportal Umwelt über eine Verlinkung (Themenabfrage) aufgerufen werden.

ae group Gerstungen GmbH

Die ae group gerstungen gmbh, Am Kreuzweg 1, 99834 Gerstungen stellte beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) den Antrag nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb der geänderten Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen i. V. m. einer Gießerei für Nichteisen-metalle - Anlage der Nr. 3.4.1 und Nr. 3.8.1 des Anhangs zur Verordnung über genehmi-gungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) am Standort im Wartburgkreis, 99834 Gerstungen, Am Kreuzweg 1, Gemarkung Untersuhl. Das geplante Vorhaben besteht aus: • der Errichtung und dem Betrieb eines neuen Schmelzofens 'BE 1205' (max. Schmelz-leistung 3 t/h Aluminium, max. Warmhaltekapazität 6 t/h Aluminium, Anzahl Schmelz-brenner 3 x 600 kW, Warmhaltebrenner 2 x 450 kW, Energieträger Erdgas, Brenner-leistung 240 m³/h inkl. Errichtung der Emissionsquelle Q 2.3) als Ersatz für den be-stehenden, Schmelzofen 'BE 1201' (max. Schmelzleistung 2,5 t/h Aluminium, max. Warmhaltekapazität 6 t/h Aluminium, Schmelzbrenner 2 x 750 kW, Warmhaltebrenner 2 x 630 kW, Energieträger Erdgas, Brennerleistung 246 m³/h) inkl. Rückbau von Schmelzofen 'BE 1201', • Reduzierung der Massenkonzentration an Fluorwasserstoff der bestehenden Schmelzanlagen (Q 1, Q 2.1, Q 2.2) von 3 mg/m³ auf jeweils 2 mg/m³, • Reduzierung der Massenkonzentration an NOx der Genehmigung der bestehenden Schmelzanlagen (Q 1, Q 2.1, Q 2.2) von 0,35 g/m³ auf jeweils 0,26 g/m³, • Erhöhung der Schmelzleistung der Gesamtanlage von 98 t/d um 19 t/d auf 117 t/d, • Erhöhung der Gießleistung der Gesamtanlage von 98 t/d um 19 t/d auf 117 t/d.

Beratung und Service

Fachlich wirkt die Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege bei Gesetzgebungsverfahren, wie dem Naturschutzgesetz, bei der Erarbeitung von Verordnungen und bei Planungsverfahren wie zum Gleisdreieck oder zur Nachnutzung der Flughäfen Tempelhof und Tegel mit. Weiter begleitet sie die Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen wie die Erstellung des Konzeptes zum Biotopverbund oder die Definition der nach § 26a des Berliner Naturschutzgesetzes geschützten Biotope. Fachliche Beratung erfolgt beispielsweise zu folgenden Themen: Bewertung von Einzelflächen Florenschutz und Verbreitung wildwachsender Pflanzen Floristisch-vegetationskundliche Fragestellungen Biotopkartierung Gesetzlich geschützte Biotope Verwendung gebietseigener Gehölze Naturschutz und Denkmalpflege Heuschrecken und Grillen Naturschutzmaßnahmen auf verschiedenen Flächentypen, z.B. im Bereich der Berliner Forsten auf Parkanlagen und Friedhöfen auf Flächen der Berliner Wasserbetriebe Naturschutzfachliche Fortbildung für Mitarbeiter der Berliner Verwaltung in Kooperation mit der Landeslehrstätte des Landes Brandenburg in Lebus (Landeslehrstätte Lebus) Auskünfte zu spezieller unveröffentlichter und veröffentlichter Fachliteratur (ÖKOGRUBE) Die Landesbeauftragte unterhält seit 1988 mit der ÖKOGRUBE eine umfassende Literatur-Datenbank zu Gutachten und Schriftstücken zur Berliner Flora und Fauna. Die Datenbank vermittelt einen Zugang zu Veröffentlichungen und Zeitschriftenartikeln sowie zu unveröffentlichten Gutachten, Diplomarbeiten, Berichten und dergleichen mit ökologisch relevanten Aussagen zu Flächen im Berliner Stadtgebiet. Bis Dezember 2008 wurden 4.200 Arbeiten in der ÖKOGRUBE erfasst. Als Service bietet die Landesbeauftragte die Durchführung einer spezifischen Literatur-Recherche an. Die Ergebnisse werden als Literaturlisten oder Dateien abgegeben. Die Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege berät die Öffentlichkeit auch durch verschiedene Vorhaben. So wurde 2007 das Buch “natürlich Berlin!” zusammen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung herausgegeben. Es informiert Bürger mit einem reich bebilderten Band über Berliner Naturschutzgebiete und lädt mit Besuchertipps zu Spaziergängen ein. Die Fachöffentlichkeit war im Juni 2007 geladen, zur Zukunft der Stadtnatur im Abgeordnetenhaus zu diskutieren. Ebenfalls 2007 wurde eine Wanderausstellung zu den Landesbeauftragten Berlins erstellt. Sie porträtiert die Landesbeauftragten der vergangenen 80 Jahre im Ablauf der Naturschutzgeschichte. In der Geschäftsstelle der Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege unterstützen drei teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Arbeit des Landesbeauftragten. Die Geschäftsstelle ist organisatorisch der Abteilung Klimaschutz, Naturschutz und Stadtgrün im Hause der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt angegliedert.

Die Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege

Die Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege (LB) hat insbesondere die Aufgabe, die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege fachlich und wissenschaftlich zu beraten sowie beratend mitzuwirken an deren wesentlichen Entscheidungen. Sie ist unabhängig und nicht an politische Weisungen gebunden. Die Landesbeauftragte berät im Schwerpunkt die Oberste und unteren Naturschutzbehörden, aber auch Naturschutzverbände und Bürgerinnen und Bürger. Sie ist Vorsitzende des Sachverständigenbeirats für Naturschutz und Landschaftspflege . Die Landesbeauftragte initiiert und erarbeitet fachliche und wissenschaftliche Grundlagen, wie sie in anderen Bundesländern von den Landesanstalten erstellt werden. Seit November 2023 ist Frau Prof. Dr. Aletta Bonn Landesbeauftragte. Fachliche Grundlagen Die Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege koordiniert oder begleitet die Erarbeitung fachlicher Grundlagen des Naturschutzes und steht für fachliche Auskünfte zur Verfügung. Weitere Informationen Beratung und Service Fachlich wirkt die Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege bei Gesetzgebungsverfahren, wie dem Naturschutzgesetz, bei der Erarbeitung von Verordnungen und bei Planungsverfahren mit. Weitere Informationen Aufgaben und Kooperationspartner Die Aufgaben und Kooperationspartner der Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege werden vorgestellt. Weitere Informationen Bild: Bernd Machatzi Publikationen, Ausstellungen und Historie Eine Auswahl der Veröffentlichungen im Auftrag des ehem. Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege bzw. mit seiner Beteiligung. Wanderausstellung "Die Beauftragten für Naturschutz in Berlin". Desweiteren Informationen zur Historie von Prof. Dr. Max Hilzheimer. Weitere Informationen

Fachliche Einordnung der BGE zur Stellungnahme des sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) sowie des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) (PDF)

Fachliche Einordnung der „Stellungnahme zum ‚Konzept zur Durchführung der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (rvSU) gemäß der Endlagersicherheitsuntersuchungs- verordnung (EndlSiUntV)‘ der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) vom 28. März 2022“ Stand 21.11.2022 Geschäftszeichen: SG01201/6-5/7-2022#15 – Objekt-ID: 8484413 – Revision: 00 Fachliche Einordnung der Stellungnahme des SMEKUL zum Konzept zur Durchführung der rvSU gemäß EndlSiUntV der BGE vom 28.03.2022 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis2 Abkürzungsverzeichnis3 1Einleitung4 2Wesentliche Anmerkungen des SMEKUL und fachliche Einordnung5 2.1Anmerkungen und Hinweise zum Verfahren und Kriterien zur Bewertung von kristallinem Wirtsgestein Anmerkungen und Hinweise zur Grenztemperatur an der Außenfläche der Behälter Anmerkungen und Hinweise zur Verfahrensweise bei der Anwendung der geowissenschaftlichen Auswahlkriterien in Gebieten ohne hinreichende Informationen Anmerkungen und Hinweise zur Anwendung von Kennzahlen, die Eingang in den sicherheitsgerichteten Diskurs finden Anmerkungen und Hinweise zum Ausschluss von Endlagersystemen, die auf einem überlagernden einschlusswirksamen Gebirgsbereich (ewG) beruhen Sinnvolle Konzentration der Standortsicherung auf höffige Gebiete durch eine zeitnahe Bekanntmachung der Gebiete der Kategorien C und D 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 5 6 8 11 12 13 Literaturverzeichnis14 Anzahl der Blätter dieses Dokumentes15 Geschäftszeichen: SG01201/6-5/7-2022#15 – Objekt-ID: 8484413 – Revision: 00 2 Fachliche Einordnung der Stellungnahme des SMEKUL zum Konzept zur Durchführung der rvSU gemäß EndlSiUntV der BGE vom 28.03.2022 Abkürzungsverzeichnis BASEBundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung BGEBundesgesellschaft für Endlagerung mbH BMUVBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz DQLKenngröße Datenqualität EndlSiAnfVEndlagersicherheitsanforderungsverordnung EndlSiUntVEndlagersicherheitsuntersuchungsverordnung ESKEndsorgungskommission ewGeinschlusswirksamer Gebirgsbereich GRSGesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit gGmbH GzMEGebiet(e) zur Methodenentwicklung LfULGSächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie rvSUrepräsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchung/en SGDStaatlichen Geologischen Dienste SMEKULSächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirt­ schaft StandAGStandortauswahlgesetz TURTeiluntersuchungsraum/-räume Geschäftszeichen: SG01201/6-5/7-2022#15 – Objekt-ID: 8484413 – Revision: 00 3

Stellungnahme der BGE zum Referentenentwurf des BMU für die Verordnung über die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Entsorgung hochradioaktiver Abfälle

BUNOESGESELLSCHAFT JÜA ENDI .AGU UNG Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Bearbeitungsstand: 11.07.2019) für die Verordnung über die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Entsorgung hochradioaktiver Abfälle (EndlSiAnfV und EndlSiUntV) Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) hat die Entwürfe der Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (Endlagersicherheitsanforderungsverordnung - EndlSiAnfV) und der Verordnung über Anforderungen an die Durchführung der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung - EndlSiUntV) in ihrer Rolle als Vorhabenträgerin gem. § 3 StandAG intensiv geprüft und nimmt im Folgenden zu den Entwürfen Stellung. Der Anwendungsbereich der EndlSiAnfV ist gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 EndlSiAnfV auf die Genehmigungsvoraussetzungen eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle begrenzt. Die EndlSiUntV regelt die in den drei Phasen der Standortauswahl vorzunehmenden Sicherheitsuntersuchungen. Damit liefern die Verordnungsentwürfe eine wesentliche Arbeitsgrundlage für die Durchführung des Standortauswahlverfahrens und das daran anschließende Genehmigungsverfahren. Die Rahmenbedingungen für die Bewertung der Sicherheit der zu vergleichenden Gebiete, Regionen und Standorte werden festgelegt. Die BGE begrüßt, dass der Prämisse des gestuften Standortauswahlverfahrens gefolgt wird und so auch die Vorgaben für die Sicherheitsuntersuchungen mit jedem Verfahrensfortschritt detaillierter und konkreter werden. Vereinzelt gibt es aus Sicht der BGE noch Anpassungsbedarfe dahingehend, in welcher Abstufung die Detailtiefen für die weiterentwickelten repräsentativen vorläufigen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen Sicherheitsuntersuchungen (Phase II) sowie die (Phase I), die umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (Phase III) vorgesehen sind. An einigen Stellen ist die Abstufung noch zu verstärken, um dem Erkenntnisgewinn durch übertägige Erkundung in Phase II und untertägige Erkundung in Phase III Rechnung zu tragen. Insgesamt kann festgestellt werden, dass der Qualitätsanspruch an die umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen in Phase III dem Anspruch an den Sicherheitsnachweis im Genehmigungsverfahren nahe kommt. Mit steigender Anzahl der untertägig zu erkundenden Standorte, für die eine solche umfassende vorläufige Stellungnahme der BGE zu den Entwürfen der EndlSiAnfV und EndlSiUntV mit Stand vom 11. Juli 2019 BUNDESGESlllSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Sicherheitsuntersuchung durchzuführen ist, wird der Aufwand für die Vorhabenträgerin erheblich ansteigen. Gleiches gilt für die notwendige, schrittweise Optimierung des Endlagersystems, die für das Niveau einer jeden Phase abgeschlossen sein muss. Um hier einen Maßstab für eine "abgeschlossene Optimierung" zu definieren, andererseits aber auch die Möglichkeit der Konkretisierung im weiteren Verfahrensverlauf nicht abzuschneiden, bedarf es noch einer konkreten Beschreibung der Erwartungen an eine abgeschlossene Optimierung des Endlagersystems im jeweiligen Verfahrensschritt. Das Standortauswahlgesetz legt fest, dass das Auswahlverfahren dazu dient, einen Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Anlage zur Endlagerung hochradioaktiver Abfälle zu finden. Es ist damit zu vermeiden, dass bei dem Vergleich der Sicherheit verschiedener Standorte auch künftig mögliche, benachbarte Einlagerungen von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen berücksichtigt werden, die eine unterschiedliche Bewertung der Standorte zur Folge hätten. Die Kriterien und Anforderungen des Standortauswahlgesetzes sind an den Spezifika hochradioaktiver Abfälle ausgerichtet. Erst zeitlich nach der Standortauswahlentscheidung ist Raum für eine sicherheitsgerichtete Betrachtung der Möglichkeiten der Lagerung weiterer Abfallarten am selben Standort. Im Rahmen der verschiedenen Sicherheitsuntersuchungen gemäß EndlSiUntV wird eine Aussage dazu erwartet, ob die Wirtsgesteinsformationen der betrachteten Regionen bzw. Standorte eine Größe aufweisen, die - volumenbezogen – auch die Einlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen ermöglichen könnte. Eine Betrachtung von Auswirkungen einer benachbarten Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen auf das Endlager für hochradioaktive Abfälle ist nicht Gegenstand der Sicherheitsuntersuchungen in den Phasen des Standortauswahlverfahrens. Es sollte daher eine Klarstellung in § 4 EndlSiUntV aufgenommen werden, dass eine Aussage über das Vorhandensein eines ausreichenden Volumens für alle vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen in den Phasen der Standortauswahl genügt. Im Einzelnen: Artikel 1 Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (Endlagersicherheitsanforderungsverordnung – EndlSiAnfV) § 1 EndlSiAnfV Anwendungsbereich § 2 EndlSiAnfV Begriffsbestimmungen - Die BGE regt an, die Begriffe oDokumentenstrukturplan und oGeosynthese in die Begriffsbestimmungen aufzunehmen. 2 Stellungnahme der BGE zu den Entwürfen der EndlSiAnfV und EndlSiUntV mit Stand vom 11. Juli 2019 BUNDESGESlllSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG § 3 EndlSiAnfV Mögliche und hypothetische Entwicklungen des Endlagersystems § 4 EndlSiAnfV Sicherer Einschluss der radioaktiven Abfälle - Absatz 4 und dazugehörige Begründung: Die in der Begründung benannten Modellrechnungen sollten genauer spezifiziert und in einer Anlage beigefügt werden (verwendete Parameter, physikalische Annahmen, numerische Aspekte). § 5 EndlSiAnfV Integrität und Robustheit des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs als wesentlicher Barriere - Die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 aufgeführten Kriterien dienen der Überprüfung einer sekundären Fluidwirksamkeit. Aus diesem Grund sollte das Prüfungsziel, der Nachweis der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches, vorangestellt werden. Dieser Regelungsgehalt könnte wie folgt in § 5 Absatz 2 EndlSiAnfV dargestellt werden: (2) Zum Nachweis der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches ist die Ausbildung von sekundären Fluidwegsamkeiten, die zum Eindringen oder Austreten von erheblichen Fluidmengen führen können, innerhalb des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs auszuschließen. Es ist zu prüfen und darzustellen, dass 1. die Dilatanzfestigkeiten der Gesteinsformationen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs außerhalb der auffahrungsbedingten Auflockerungszonen auf Grund von zu erwartenden Beanspruchungen nicht überschritten werden, 2. die zu erwartenden Fluiddrücke die Fluiddruckbelastbarkeiten der Gesteinsformationen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs nicht in einer Weise überschreiten, die zu einer erheblichen Zunahme von Fluidwegsamkeiten im einschlusswirksamen Gebirgsbereich führt, 3. durch die Temperaturentwicklung die Barrierewirkung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs nicht erheblich beeinträchtigt wird und 4. die möglichen Änderungen der chemischen Verhältnisse im Einlagerungsbereich, insbesondere aufgrund der in das Endlagerbergwerk eingebrachten Materialien, die Barrierewirkung des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches nicht erheblich beeinträchtigen. § 6 EndlSiAnfV Integrität und Robustheit der technischen und geotechnischen Barrieren als wesentliche Barrieren - Absatz 2 sollte ergänzt werden: 4.den Gebirgsdruck 5.den Fluiddruck § 7 EndlSiAnfV Dosiswerte im Nachweiszeitraum - Die BGE regt an, den in § 7 geregelten Nachweis der Dosiswerte erst für die umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (§ 18 StandAG) anzunehmen und die Verweise in der EndlSiUntV auf § 7 EndlSiAnfV anzupassen. An dieser Stelle entsteht der Bedarf, die in den grundsätzlichen Anmerkungen zum Verordnungsentwurf aufgenommene Anregung, den Detaillierungsgrad der repräsentativen vorläufigen (Phase I Schritt 2) und der weiterentwickelten vorläufigen (Phase II) 3

Unterlage: „Erläuterungen zur Ergebnistabelle der BfS-Studie ‚Natürliche Radionuklide in Mineralwässern‘“ (PDF, nicht barrierefrei)

Erläuterungen zur Ergebnistabelle der BfS-Studie „Natürliche Radionuklide in Mineralwässern“ In einer breit angelegten Studie hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) das Vorkommen natürlicher Radionuklide in Mineralwässern in Deutschland untersucht. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hatte das BfS mit der Aktualisierung und Erweiterung einer früheren Untersuchung beauftragt, um mögliche Gesundheitsfolgen durch natürliche Radionuklide in Mineralwässern besser bewerten zu können. Dazu wurden die Aktivitätskonzentrationen der Radionuklide Radium-226, Radium-228, Uran-234, Uran-235, Uran-238, Polonium-210, Blei-210 und Aktinium-227 von 407 in Deutschland erhältlichen Wässern gemessen und die daraus resultierende Strahlenexposition beim Konsum dieser Wässer berechnet. Von den 401 untersuchten Mineralwässern wurden 366 in Deutschland produziert – die restlichen 35 Sorten waren Importwässer aus 10 europäischen Staaten. Damit wurde ein großer, regional repräsentativer Teil der ca. 650 in Deutschland amtlich anerkannten Mineralwässer erfasst. Die Proben wurden in Getränkemärkten und Supermärkten durch BfS-Mitarbeiter im Zeitraum von September 2000 bis November 2001 ohne Kenntnis der Hersteller gekauft. Grundlage für die gesundheitliche Bewertung der Untersuchungsergebnisse ist der in den Trinkwasserrichtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Europäischen Union festgelegte Dosisrichtwert von 0,1 Millisievert pro Jahr (0,1 mSv/Jahr) entsprechend 100 Mikrosievert pro Jahr (100 µSv/Jahr). Dieser Richtwert für Trinkwasser ist auf Mineral- sowie Tafelwasser und solche Personen übertragbar, die ihren Trinkwasserbedarf überwiegend oder ausschließlich durch Mineralwasser decken. Die Betrachtung der Dosis für Säuglinge ist von besonderen Interesse, da einige Mineralwässer gemäss §9 Abs. 3 Mineralwasserverordnung den Zusatz „Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung“ tragen. Bis zum Jahr 2003 wurde dieser Zusatz unabhängig von dem Gehalt natürlicher Radionuklide im Mineralwasser verwendet. Auf der Basis des WHO-Dosisrichtwertes und der Ergebnisse der BfS- Untersuchungen ist gemäß „2. Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasserverordnung vom 03.03.2003“ die Angabe “Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung” auf dem Flaschenetikett nur noch dann zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: „Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten.“ Durch die Einhaltung dieser Bedingung wird sichergestellt, dass bei einer Trinkwassermenge von 170 Liter pro Jahr eine Folgeingestionsdosis für Säuglinge von 0,1 mSv pro Jahr durch die Radionuklide Radium-226 und Radium-228 nicht überschritten wird. Die in der Tabelle für Mineralwässer angegebenen Dosiswerte wurden überwiegend aus Messergebnissen der BfS-Laboratorien berechnet. Dosisbestimmend sind die in den Wässern enthaltenen Nuklide Radium-228 und Radium-226. Bei den mit einem *) gekennzeichneten Wässern wurden für die Dosisberechnungen auch Radioaktivitätswerte verwendet, die unabhängig vom BfS zu einem späteren Zeitpunkt im Auftrag der Hersteller bestimmt wurden. Die ist immer dann der Fall, wenn der betreffende Hersteller nach eigenen Angaben in der Zwischenzeit technische Maßnahmen ergriffen hat, um den Radiumgehalt des betreffenden Mineralwassers zu reduzieren, und den Erfolg dieser Maßnahmen durch Messungen akkreditierter Labore belegen konnte. Lagen dem BfS in diesen Fällen keine Messwerte der Hersteller für die Radionuklide Polonium-210, Bei-210, Uran-238,, Uran-235, Uran-234 und Aktinium-227 vor, so wurden für die Dosisberechnung BfS-Werte verwendet. Wurde dem BfS nur ein Radium-226-Messwert mitgeteilt, so erfolgte die Berechnung des Dosisanteils durch Radium-228 durch den BfS-Messwert unter der Annahme, dass die für Radium-226 nachgewiesene Reduktion in gleichem Maße die Konzentration des chemisch identischen Radium-228 verringert hat. Die Hauptergebnisse können wie folgt zusammengefasst werden: •Bei keinem der deutschen – lediglich bei zwei ausländischen Wässern – von insgesamt 401 untersuchten Mineralwässern wird für Erwachsene der Dosisrichtwert überschritten, sofern sie - wie entsprechend der Strahlenschutzverordnung angenommen – jährlich 350 Liter trinken. •Bei etwa 20 % der untersuchen Mineralwässer wurden Aktivitätskonzentrationen gemessen, aus denen bei Kleinkindern mit einem Alter unter einem Jahr eine Folgedosis von mehr als 100 µSv resultiert, wenn (wie angenommen) jährlich 170 Liter ausschließlich dieses Mineralwassers konsumiert werden. Nahezu 90 % dieser Wässer deutscher Herkunft stammen aus den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Der höchste Dosiswert (6500 µSv/Jahr) für Kleinkinder mit einem Alter unter einem Jahr wurde für ein Wasser aus Portugal berechnet. Sofern Säuglinge nicht gestillt werden und Säuglingsnahrung mit Mineralwasser zubereitet wird, sollten nicht ausschließlich solche Wässer mit höheren Gehalten natürlicher Radionuklide verwendet werden. Festzustellen ist, dass aus strahlenhygienischer Sicht von keinem der beprobten Mineralwässer eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Aus Vorsorgegründen sollte aber der Wert von 100 µSv/Jahr (0,1 mSv/Jahr) nicht dauerhaft überschritten werden. In der Tabelle wurden folgende Abkürzungen wurden verwendet: Prob. Nr. Interne BfS-Probennummer Handelsbezeichnung Bezeichnung des untersuchten Mineral- oder Tafelwassers BL/Land Herkunft des Mineralwassers BB BE BW BY HB HE NI NW MV RP SH HH SN ST TH AU B CH F G I P SLO TR UK Gesamtfolgedosis in μSv/a Brandenburg Berlin Baden-Württemberg Bayern Bremen Hessen Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Mecklenburg-Vorpommern Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein Hamburg Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Österreich Belgien Schweiz Frankreich Griechenland Italien Portugal Slowakei Türkei Großbritannien Strahlungsdosis Di in Mikrosievert einer Person der Altersgruppe 0-1, 1-2, 2-7, 7-12, 12-17 Jahre (a) bzw. Erwachsene, die in einem Jahr 170, 100, 100, 150, 200 bzw. 350 l Mineralwasser trinkt. Die Gesamtfolgedosis ist die Summe der Dosisbeiträge aller acht natürlichen Radionuklide. Der Dosisbeitrag eines Radionuklides ergibt sich, indem die jährliche Trinkwassermenge mit der Aktivitätskonzentration und dem Ingestionsdosiskoeffizienten multipliziert wird. Die Werte der Dosiskoeffizienten wurden der Beilage 160 a und b zum Bundesanzeiger vom 28. August 2001 entnommen.

Basiskonzept zur Ermittlung von Standortregionen für die übertägige Erkundung gemäß § 14 StandAG

Basiskonzept zur Ermittlung von Standortregionen für die übertägige Erkundung gemäß § 14 StandAG Stand 08.02.2022 Geschäftszeichen: SG01101/2-3/8-2022#2 – Objekt-ID: 916580 – Revision: 00 Basiskonzept zur Ermittlung von Standortregionen für die übertägige Erkundung gemäß § 14 StandAG ProjektPSP-ElementFunktion/ThemaKomponenteBaugruppeAufgabeUALfd.-Nr.Rev NAANNNNNNNNNNNNNAAANNAANNNAAANNAAAAAANNNNNN SG01101 B TF 0001 00 Blatt: 3 Inhaltsverzeichnis Deckblatt1 Revisionsblatt2a Inhaltsverzeichnis3 Abbildungsverzeichnis4 Abkürzungsverzeichnis4 1Einführung5 1.1 1.2 1.3Veranlassung Gegenstand und Zielsetzung Abgrenzung5 5 6 2Ermittlung von Standortregionen für übertägige Erkundung (§ 14 StandAG)7 2.1Vorgehen im Rahmen der Methodenentwicklungen zur Ermittlung von Standortregionen für die übertägige Erkundung8 3Die repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen10 3.1 3.2Ziel der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen Inhalte der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen10 10 4Erneute Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach § 24 StandAG14 Anwendung der planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien nach den Vorgaben von § 25 StandAG15 6Standortbezogene Erkundungsprogramme für übertägige Erkundung16 7Umgang mit Gebieten mit nicht hinreichender Datenlage (§ 14 Abs. 2 StandAG)17 8Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Fachkonferenz Teilgebiete17 9Vorschlag von Standortregionen für die übertägige Erkundung19 10Ausblick für das Jahr 202220 11Literaturverzeichnis23 2020-10-26_PM_QMV02_Textblatt A4 Hochformat_REV02 5 Anzahl der Blätter dieses Dokumentes Geschäftszeichen: SG01101/2-3/8-2022#2 – Objekt-ID: 916580 – Stand: 08.02.2022 23 Basiskonzept zur Ermittlung von Standortregionen für die übertägige Erkundung gemäß § 14 StandAG ProjektPSP-ElementFunktion/ThemaKomponenteBaugruppeAufgabeUALfd.-Nr.Rev NAANNNNNNNNNNNNNAAANNAANNNAAANNAAAAAANNNNNN SG01101 B TF 0001 00 Blatt: 4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Schematische Darstellung der Ermittlung von Standortregionen für die übertägige Erkundung gem. § 14 StandAG8 Abbildung 2:Schematische Darstellung der rvSU gemäß EndlSiUntV.12 Abbildung 3:Übersicht der BGE-seitig geplanten Veranstaltungen rund um die öffentliche Vorstellung und Diskussion des Arbeitsstandes zur Methode rvSU20 Auszug wesentlicher Veranstaltungen des Jahres 202222 Abbildung 4: 2020-10-26_PM_QMV02_Textblatt A4 Hochformat_REV02 Abkürzungsverzeichnis AKAusschlusskriterien BMUBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ELOElektronischer Leitz-Ordner EndlSiAnfVEndlagersicherheitsanforderungsverordnung EndlSiUntVEndlagersicherheitsuntersuchungsverordnung ewGEinschlusswirksamer Gebirgsbereich geoWKGeowissenschaftliche Abwägungskriterien GOKGeländeoberkante MAMindestanforderungen planWKPlanungswissenschaftliche Abwägungskriterien QSQualitätssicherung rvSURepräsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchungen SGDStaatlichen Geologischen Diensten StandAGStandortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Ar­ tikel 247 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist SRStandortregion TGTeilgebiet URUntersuchungsraum ZBTGZwischenbericht Teilgebiete Geschäftszeichen: SG01101/2-3/8-2022#2 – Objekt-ID: 916580 – Stand: 08.02.2022

Kleiner Motor erlaubt: Neue Verordnung für die Vechte in Kraft

Nordhorn– Seit Ende April gilt eine neue Verordnung zur Nutzung der Vechte durch Wassersportler. Demnach dürfen auf der Vechte vom 1. Mai bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres künftig auch kleine Boote mit Eigenantrieb zwischen den Einmündungen des Ems-Vechte- und des Nordhorn-Amelo-Kanals bis zum Anleger beim Rawe-Ring-Center und bis zum Verbindungsarm Kornmühlenwehr verkehren. "Bislang war dies nur für Boote ohne Eigenantrieb gestattet", betonte Doris Fuhrmann von der Direktion des NLWKN (Nieder-sächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz), der die Verordnung erstellt hat. Zusätzlich ist das Befahren der Kanäle im Baugebiet "Povel" mit kleinen Booten mit und ohne Eigenantrieb erlaubt. Die Wasserfahrzeuge dürfen eine Länge von fünf Metern und eine Breite von 1,50 Metern haben, das Befahren der Gewässer ist täglich zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr gestattet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt sechs Kilometer pro Stunde. "Für die motorisierten Boote besteht eine Kennzeichnungspflicht. Die Kennzeichen sind beim VVV-Stadtmarketing Nordhorn gegen Gebühr erhältlich", ergänzte Fuhrmann. Durch die Verordnung wird die Innenstadt für Bootstouristen attraktiver. Die Befahrensregelungen wurden sowohl im Interesse der Anwohner der Gewässer als auch im Interesse des Naturschutzes getroffen. Darüber hinaus wird die Stadt Nordhorn in diesem und im nächsten Jahr in enger Abstimmung mit dem Landkreis Grafschaft Bentheim untersuchen, ob die neuen Befahrensregelungen Auswirkungen auf die Brutvogelbestände haben. Die Verordnung kann im Niedersächsischen Ministerialblatt vom 23. April eingesehen werden, des Weiteren ist sie auf der Internetseite des NLWKN eingestellt.

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