In Köln wird seit 1989 ein breites Spektrum von zur Zeit 49 Wirbellosengruppen (Insekten, Spinnen und Mollusken) sowie der gebietsfremden, eingeschleppten Tierarten oder Neozoen unter Beteiligung von 51 Wissenschaftlern untersucht. Betrachtet man Biodiversitätin seiner einfachsten Form, dem Artenreichtum, dann ist Köln mit mehr als 5500 registrierten Tierarten die zur Zeit bestuntersuchte und artenreichste Großstadt. Die Bewertung der untersuchten Stadtbiotope stützt sich dabei nicht allein auf die zahlreich nachgewiesenen 'Rote-Liste'-Arten, die für die Wissenschaft neu entdeckten Tierarten oder den Umfang des Artenspektrums. In aktuellen Untersuchungen (Huckenbeck und Wipking) erweisen sich Laufkäfer (Carabidae) als geeignete Instrumente, wenn wichtige Lebenszyklus-Komponenten bei innerstädtischen Populationen mit solchen aus naturnahen Habitaten am Stadtrand verglichen werden sollen, um Biotopinseln in der Innenstadt als 'Quellstrukturen' für die Überlebensfähigkeit von Tierarten zu beurteilen und zum Ziel von (Natur-)Schutzbem ühungen in den flächenhaft immer stärker expandierenden Stadtlandschaften zu machen.
Anfrage an das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV, aktuelle Bezeichnung)
Zelten und Zelt im BNatschG sowie LWaldG, BbgNatSchG und BbgFischG im Bundesland Brandenburg
Die hiesige Anfrage wird begründet durch aktuelle Anlässe und zeigt zudem Lücken in den Gesetzen auf.
Sachverhalt:
Fast ausschließlich Angler und Pseudoangler definieren nachweislich seit Jahren für sich das Recht zum zeitlich unbegrenztem Zelten in freier Landschaft entgegen den gesetzlichen Regelungen. Dabei werden eigens erfundene Auslegungen für das Zelten und das Zelt als Freifahrtschein (1) ins Feld geführt.
Dazu kommt, dass die sogenannte „Waldfahrgestattung“ für Angler und Personen, die sich als Angler fälschlicherweise ausgeben (Pseudoangler), als Freifahrtschein (2) für das Zelten, Feuer machen (Grillen, Rauchen, Kiffen) und Lärmen an Gewässern verstanden und benutzt wird.
Mit dem Ausstellen der „Waldfahrgestattung“ wird das Zelten, Feuer machen und Lärmen definitiv begünstigt. Noch erheblicher sind die multiplen Folgeerscheinungen wie bspw. Bodenverdichtungen, Eindringen von Kraftfahrzeugbetriebsstoffen, Mikroplastik und Reifenabrieb in Boden und Wasser, Vermüllungen, Nitrifizierungen durch das Verbringen menschlicher Fäkalien insbesondere in sensiblen, oft sogar gesetzlich geschützten Biotopen und gefährdeten Pflanzengesellschaften, Schaffen von festen und flüssigen Nahrungsangeboten insbesondere für das Neozoen usw.
Ein generelles Anrecht auf eine „Waldfahrgestattung“ besteht nicht! Die bisherige Vergabepraxis ist generell haarsträubend und dient weder vordringlich der Landschaft noch der menschlichen Gesellschaft, sondern ausschließlich monitären Interessen des Landes und der Kommunen (nicht unerhebliche Einnahmequelle) sowie privater Interessen der Angler. Die Vergabepraxis ist dringend reformbedürftig. Nähere Ausführungen sind möglich.
Stichprobenartig belegbar, erfüllen die zuständigen Behörden (Landesforst und Polizei sowie Kreisordnungsamt, Kommunales Ordnungsamt und die ggf. beauftragte Fischereiaufsicht) noch nicht einmal ein Mindestmaß an Kontrollen und Beweissicherung vor Ort und die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren. Hinzu kommt: Die zuständigen Behörden betreiben gern ein unsägliches Ping-Pong-Spiel, einschließlich ihrer Beauftragter mögen sie keine Dunkelheit, alkoholisierte und bekiffte Personen und Ansammlungen über zwei Personen hinaus. Insgesamt wird das von den Anglern und Pseudoanglern ausgenutzt.
Gesetzeslage:
1) Das Zelten in freier Landschaft im Bundesland Brandenburg wird im § 44 BbgNatSchG, Betreten der freien Landschaft, und im § 17 LWaldG, Weiter gehende Gestattungen, i.V.m. § 15 LWaldG, Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht, geregelt.
LWaldG: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/lwaldg#15
BbgNatSchG: https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-214595
2) Das Zelten und Nachtangeln sind im BNatschG nicht geregelt!
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/BNatSchG.pdf
3) Das Bundesland Brandenburg leistet sich noch immer mehrere die Landschaft betreffende Gesetze unter Zuständigkeit mehrerer Behörden auf Landes- und Kommunalebene, anstatt ein Landschaftsgesetz zu erschaffen. Ein Forstrevier hat mindestens zwei zuständige Landesförster! Das hat in der Praxis schwerwiegende Folgen und wird, wie an diesem kurz anskizzierten Beispiel ersichtlich, ausgenutzt.
4) Das Zelten und Nachtangeln sind im Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) vom 13.05.1993, zuletzt geändert am 05.03.2024, nicht geregelt!
Fischereigesetz: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgfischg
Fragen:
1) Was versteht der Landesgesetzgeber in beiden o.g. Gesetzen tatsächlich unter „Zelten“ über den unzureichenden Gesetzestext hinaus?
2) Was versteht der Landesgesetzgeber in beiden o.g. Gesetzen unter einem Zelt insbesondere hinsichtlich der Folgeerscheinungen?
3) Weshalb ist das Nachtangeln für Privatangler (im Ggs. zum Berufsfischer) im BbgFischG nicht erwähnt und welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus?
Im Rahmen zunehmender Diskussionen zum verstärkten Einsatz von gebietsfremden Tierarten als Kontrollarten im biologischen Pflanzenschutz ist es unerlässlich, mögliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt im Vorfeld einer Ausbringung fach- und sachgerecht zu bewerten. Die durch das Bundesamt für Naturschutz herausgegebene Methode ermöglicht unter Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben eine eindeutige Entscheidung bezüglich der geplanten Ausbringung einer Tierart im Rahmen des biologischen Pflanzenschutzes. Eine derartige Methode war bislang in Deutschland nicht verfügbar und wird hier erstmals vorgelegt.
Zusammenfassung: Die 4. Fassung der Roten Liste und Liste der Brutvögel Berlins umfasst insgesamt 185 Arten (inklusive 32 mittlerweile ausgestorbener). Von diesen sind 138 als regelmäßig brütende einheimische Arten zu werten, die dann in Hinblick auf ihre Gefährdung beurteilt werden. Nicht beurteilt werden acht einheimische Arten, die nur unregelmäßig brüten, sowie sieben Neozoen. Die Gefährdungseinstufung folgt dem für das ganze Bundesgebiet üblichen Schema (Ryslavy et al. 2020), angepasst an die 3. Rote Liste für Berlin (Witt & Steiof 2013). Berücksichtigt wurden alle verfügbaren Daten bis 2023. Danach entfallen 32 Brutvogelarten (19%) auf die Kategorie 0 (ausgestorben), 24 Arten (14%) auf Kategorie 1 (vom Aussterben bedroht), 14 Arten (8%) auf Kategorie 2 (stark gefährdet), sieben Arten (4%) auf Kategorie 3 (gefährdet) und vier Arten (2%) auf Kategorie R (extrem selten, geografische Restriktion). Damit befinden sich summarisch 81 Arten (48%) in einer der Kategorien 0-R bzw. 49 Arten (28%) in 1-R. Als derzeit nicht gefährdet, aber in die Vorwarnliste einzustufen, sind neun Arten (5%). Ungefährdet sind 80 Arten (47%). Gegenüber der letzten Roten Liste Berlins (2013) mussten 30 Arten in eine höhere Gefährdungskategorie eingestuft (als ausgestorben: Rohrdommel, Rotmilan, Schleiereule) oder neu in die Rote Liste bzw. Vorwarnliste aufgenommen werden. 18 Arten konnten in ihrem Gefährdungsgrad herabgestuft oder aus der Roten Liste oder Vorwarnliste entlassen werden. Als eindeutige „Verlierer“ gegenüber 2013 (Höherstufung oder Neuaufnahme in Rote Liste / Vorwarnliste sowie negativer Trend über die letzten 20–25 Jahre) sind 26 Arten zu werten (Bsp.: Wintergoldhähnchen, Zwergschnäpper, Feldsperling), als klare „Gewinner“ (Herabstufung oder Entlassen aus Roter Liste / Vorwarnliste sowie positiver Trend über die letzten 20–25 Jahre) sechs Arten (Bsp.: Hohltaube, Sperber). In der Summe belegen die Änderungen in den artspezifischen Einstufungen, dass sich die Gefährdungssituation der Brutvögel Berlins seit 2013 eindeutig verschärft hat. Hauptursachen sind steigende Flächeninanspruchnahme und -verdichtung durch Bautätigkeit, Zunahme der Verkehrsflächen und des Verkehrsaufkommens sowie ein massiv zunehmender Freizeitbetrieb, alles als Konsequenz einer sehr schnellen Zunahme der Berliner Bevölkerung, was den Druck auf die Lebensräume der Brutvögel stark erhöht. Besonders viele Arten sind vom Rückgang der Feuchtlebensräume und der Degeneration oder Austrocknung von Verlandungszonen und Röhrichtbeständen betroffen. Hier spielt auch der Klimawandel als überregionale Einflussgröße eine Rolle. Stark gefährdet sind auch die meisten Bewohner von kahlen oder vegetationsarmen Arealen (Brachen), die kaum noch geeigneten Lebensraum in Berlin finden. Zitiervorschlag: Böhner, J., K. Steiof, R. Altenkamp, A. Kormannshaus, M. Premke-Kraus, A. Ratsch, J. Scharon & J. Schwarz (2024): Rote Liste und Liste der Brutvögel von Berlin, 4. Fassung, Dezember 2024. Berl. ornithol. Ber. 34: 2–57. Weitere Informationen
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