Swath sonar bathymetry data used for that dataset was recorded during RV MARIA S. MERIAN cruise MSM51/1 using Kongsberg EM1002 multibeam echosounder. The cruise took place between 01.02.2016 and 27.02.2016 in the Baltic Sea. The cruise aimed to perform seismo- and hydroacoustic surveys, sampling of Holocene sediments and to investigate the water column wintertime mixing close to sea-ice limits. These surveys improved the understanding of variations in the ventilation of the deeper Baltic, considering not only external climate forcing but also the effects of postglacial sealevel rise and isostatic uplift [CSR]. CI Citation: Paul Wintersteller (seafloor-imaging@marum.de) as responsible party for bathymetry raw data ingest and approval. During the MSM51-1 cruise, the moonpooled KONGSBERG EM1002 multibeam echosounder (MBES) was utilized to perform bathymetric mapping in shallow depths. 111 beams are formed for each ping while the seafloor is detected using amplitude and phase information for each beam sounding. For further information on the system, consult https://www.km.kongsberg.com/. Postprocessing and products were conducted by the Seafloor-Imaging & Mapping group of MARUM/FB5, responsible person Paul Wintersteller (seafloor-imaging@marum.de). The open source software MB-System (Caress, D. W., and D. N. Chayes, MB-System: Mapping the Seafloor, https://www.mbari.org/products/research-software/mb-system, 2017) was utilized for this purpose. A sound velocity correction profile was applied to the MSM51-1 data; there were no further corrections for roll, pitch and heave applied during postprocessing. A tide correction was applied, based on the Oregon State University (OSU) tidal prediction software (OTPS) that is retrievable through MB-System. CTD measurements during the cruise were sufficient to represent the changes in the sound velocity throughout the study area. Using Mbeditviz, artefacts were cleaned manually. NetCDF (GMT) grids of the edited data as well as statistics were created with mbgrid. The published bathymetric EM1002 grid of the cruise MSM51-1 has a resolution of 15 m. No total propagated uncertainty (TPU) has been calculated to gather vertical or horizontal accuracy. A higher resolution is, at least partly, achievable. The grid extended with _num represents a raster dataset with the statistical number of beams/depths taken into account to create the depth of the cell. The extended _sd -grid contains the standard deviation for each cell. The DTMs projections are given in Geographic coordinate system Lat/Lon; Geodetic Datum: WGS84.
Licht ist der für das Auge sichtbare Teil der elektromagnetischen Strahlung und umfasst den Frequenzbereich von etwa 380 Terahertz (THz = 10 12 Hertz) bis 790 THz. Dies entspricht Wellenlängen (λ) ungefähr von 780 Nanometern (nm = 10 -9 Meter) bei rotem bis 380 nm bei violettem Licht. Eine genaue Grenze lässt sich nicht angeben, da die Empfindlichkeit des Auges an den Wahrnehmungsgrenzen nicht abrupt, sondern allmählich abnimmt. Die an das sichtbare Licht jeweils angrenzenden Bereiche der Infrarotstrahlung (λ ≥ 780 nm) und Ultraviolettstrahlung (λ ≤ 380 nm) werden häufig ebenfalls als Licht bezeichnet. Erhebliche Lichtemissionen, die störende Blendwirkungen oder unzulässige Raumaufhellungen erzeugen, sind von Anlagen ausgehende Einwirkungen auf die Umwelt, für die im Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (§ 8 LImSchG Bln) mit Verweis auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz allgemeine Vermeidbarkeits- und Minderungskriterien formuliert sind. Da keine vollziehbare konkrete Rechtsnorm des Bundes für Lichtimmissionen existiert, wurden durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz Hinweise zur Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen erarbeitet, die als Anlage 2 in die Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln) Eingang gefunden haben und für den behördlichen Vollzug zu beachten sind. Grundsätzlich sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter von Berlin ansprechbar, um im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu versuchen, Abhilfe zu schaffen. Hier finden Sie ein Beschwerdeformular. Beschwerde über Lichtbelästigung Hinweis: Bei der Benutzung von Anlagen zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios oder ähnlichen Einrichtungen sei auf das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen hingewiesen. Dort ist z. B. ein Nutzungsverbot für Minderjährige formuliert. Bei Problemen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin zuständig.
DWD’s fully automatic MOSMIX product optimizes and interprets the forecast calculations of the NWP models ICON (DWD) and IFS (ECMWF), combines these and calculates statistically optimized weather forecasts in terms of point forecasts (PFCs). Thus, statistically corrected, updated forecasts for the next ten days are calculated for about 5400 locations around the world. Most forecasting locations are spread over Germany and Europe. MOSMIX forecasts (PFCs) include nearly all common meteorological parameters measured by weather stations. For further information please refer to: [in German: https://www.dwd.de/DE/leistungen/met_verfahren_mosmix/met_verfahren_mosmix.html ] [in English: https://www.dwd.de/EN/ourservices/met_application_mosmix/met_application_mosmix.html ]
Gesetz und Verordnung zu Solarien Eine Solariennutzung bedeutet eine zur natürlichen UV -Strahlung der Sonne zusätzliche, vermeidbare Belastung des menschlichen Körpers mit UV -Strahlung. Aufgrund der eindeutigen Gesundheitsschädigung durch UV -Strahlung rät das BfS dringend davon ab, Solarien zu nutzen, ebenso wie internationale und nationale Wissenschaftsgremien, dermatologische Gesellschaften, Krebsgesellschaften und Strahlenschutzbehörden. Behandlungen bestimmter Erkrankungen mittels UV -Strahlung bedürfen einer medizinischen Begründung und können nur in Kliniken oder Fachpraxen unter ärztlicher Kontrolle durchgeführt werden. Da es nicht gelang, Solarien zu verbieten, wurden rechtliche Regelungen für den Betrieb von Solarien erlassen. Seit August 2009 gilt das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und seit 1. Januar 2012 ist die zugehörige Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung ( UV -Schutz-Verordnung) in Kraft. Wichtigste Regelung des NiSG für Solarien: Minderjährigenverbot Laut Gesetz darf seit August 2009 die Benutzung von Solarien in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonstigen öffentlichen Räumen Minderjährigen nicht gestattet werden. Die Betreiber von Solarien sind verantwortlich für die Einhaltung dieses Verbots. Die UV -Schutz-Verordnung (UVSV) Seit 1. Januar 2012 gilt die Rechtsverordnung "Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung". Sie regelt: Anforderungen an den Betrieb von UV -Bestrahlungsgeräten, Einsatz, Aufgaben und Qualifikation von Fachpersonal, Schulung und Fortbildung für Fachpersonal, Informationspflichten gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern von Solarien, Dokumentationspflichten derjenigen, die UV -Bestrahlungsgeräte betreiben, Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlung sowie Übergangsvorschriften für Altgeräte und für Personal, das im Rahmen des nicht mehr existierenden freiwilligen Zertifizierungsverfahrens von Solarien nach den Kriterien des BfS geschult worden war. Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Anwesenheitspflicht von Fachpersonal verfassungsgemäß und die UV-Schutz-Verordnung verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Die Kontrolle auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen Die Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben (NiSG und UVSV) liegt bei den Bundesländern. Das Bundesumweltministerium und das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützen dabei in Fragen der Auslegung der UV -Schutz-Verordnung. Konkrete Vollzugsfragen beziehungsweise Hinweise auf Verstöße gegen die UV -Schutz-Verordnung sind an die zuständigen Vollzugsbehörden beziehungsweise an die zuständigen Landesministerien zu richten. Das Bundesumweltministerium verfasst, aktualisiert und veröffentlicht in Absprache mit den Bundesländern die Liste der zuständigen Landesministerien und Vollzugsbehörden. Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes sowie der Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Signet des 2010 ausgelaufenen Zertifikats Ehemaliges freiwilliges Zertifizierungsverfahren für Solarien Von 2004 – 2010 konnten sich Sonnenstudios nach den Kriterien des BfS freiwillig zertifizieren lassen. Dieses Verfahren erbrachte nicht den gewünschten Verbraucherschutz und wurde durch diese gesetzlichen Regelungen abgelöst. Stand: 20.06.2024
Gibt es rechtliche Regelungen für den Betrieb von Solarien oder anderen Einrichtungen, die optische Strahlung zu kosmetischen Zwecken einsetzen? Ja. Im Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) ist beispielsweise das Verbot verankert, Minderjährigen die Nutzung von Solarien zu gestatten. Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV) regelt Anforderungen an den Betrieb von UV -Bestrahlungsgeräten außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde. Hier geht es vor allem um Solarien. Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSV ) gilt für den Betrieb von Anlagen, bei denen optische Strahlung, elektromagnetische Felder oder Ultraschall gewerblich zu kosmetischen oder anderen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden.
Dürfen Jugendliche unter 18 Jahren ins Solarium? Nein! Am 4. August 2009 trat das Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nicht-ionisierender Strahlung (NiSG) in Kraft, wonach die Benutzung von Solarien Minderjährigen nicht gestattet werden darf. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nicht.
Häufig genutzte Rechtsvorschriften Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen gibt es hier direkt zum Download: Strahlenschutzgesetz Atomgesetz Strahlenschutzverordnung Hier finden Sie Links auf häufig benötigte Gesetze und Verordnungen. Diese werden teils vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ), teils vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) durch die Redaktion des Bundesamtes für Justiz ( BfJ ) - in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH , Saarbrücken - bereitgestellt (siehe Logo auf den jeweiligen Seiten). Das BfS haftet nicht für die Richtigkeit der Inhalte. Häufig genutzte Rechtsvorschriften zum Download Strahlenschutzgesetz - StrSchG Strahlenschutzverordnung - StrlSchV Atomgesetz - AtG Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz - AtSKostV Dosiskoeffizienten zur Berechnung der Strahlenexposition zur Strahlenschutzverordnung Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSG Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSV UV-Schutz-Verordnung - UVSV Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV Errichtungsgesetz Bundesamt für Strahlenschutz Weitere Gesetze und Regelungen zum Strahlenschutz finden Sie im Handbuch für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz auf der Internetseite des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ). Stand: 09.09.2024
Lärm schadet der Gesundheit und verursacht grosse volkswirtschaftliche Kosten. Die Aktivität bezweckt die Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen zur Erfassung und Quantifizierung der Auswirkungen von Lärm auf die Gesundheit und die Wirtschaft. Dieses Projekt ist sehr wichtig, da bei der Abwägung zwischen dem Schutzinteresse der lärmbelasteten Bevölkerung und den Nutzinteresse der Betreiber von lärmigen Anlagen international anerkannte Grundlagen der Lärmwirkung ausschlaggebend in der Argumentation sind. Projektziele: Bestimmung und Quantifizierung der Lärmwirkungen (gesundheitlicher, wirtschaftlicher und raumplanerischer Art) und deren Dosiswirkungsbeziehung sowie das Ausarbeiten von konkreten Beurteilungsgrundlagen und Kosten-Nutzen-Methoden bei der Anwendung von Massnahmen.
Vollzitat: "Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2433), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I Seite 734) geändert worden ist." Anwendungsbereich: (1) Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Vorsorge im Hinblick auf schädliche Wirkungen nichtionisierender Strahlung, die durch die Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen verursacht werden können. Es gilt für den Betrieb von Anlagen zur medizinischen Anwendung nichtionisierender Strahlung in der Heil- und Zahnheilkunde und für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung außerhalb der Medizin, soweit die Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden. (2) Nichtionisierende Strahlung umfasst elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder in einem Frequenzbereich von 0 Hertz bis 300 Gigahertz, optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometern bis ein Millimeter sowie Ultraschall im Frequenzbereich von 20 Kilohertz bis ein Gigahertz. Hinweis: Das PDF-Dokument sowie die Textversion sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Fragen und Antworten zu Solariennutzung Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das NiSG.
Origin | Count |
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Bund | 19 |
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Land | 12 |
Wissenschaft | 1 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 5 |
Gesetzestext | 1 |
Messwerte | 1 |
Strukturierter Datensatz | 1 |
Text | 3 |
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Resource type | Count |
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