Im Rahmen von Kuestenschutzmassnahmen im Bereich des Nordfriesischen Wattenmeeres haben viele Autoren die Nutzung von Dammbauwerken zur Erhaltung der Inselkuestelinien diskutiert. Im Bereich des Nordfriesischen Wattenmeeres existieren solche Dammbauwerke zwischen Nordstrandischmoor und dem Festland sowie zwischen der Inel Langeness und dem Festland. Das Land Schleswig-Holstein hat im letzten 'Generalplan Kuestenschutz' den Bau eines Sicherungsdamms zwischen der Insel Pellworm und dem Festland festgelegt. Durch einen solchen Dammm soll die in jeder Tideperiode einsetzende Umstroemung der Insel Pellworm verhindert werden. Langzeitmessungen zum Verlauf der Norderhever im Bereich Pellworm haben eine staendige Verbreiterung und Vertiefung der Norderhever in den letzten Jahrzehnten und einen Abtrag des Inselsockel gezeigt. Durch die Einengung des Flutraumes soll eine Stabilisierung dieser Wattrinne erreicht werden. Bedingt durch die im zu modellierenden Gebiet vorherrschende Tidedynamik fliessen waehrend einer Tideperiode netto etwa 80 Millionen Kubikmeter Wasser ueber den Schnitt des geplanten Sicherungsdammes von der Norderhever in die Aue und bilden damit verbunden die Grundlage fuer einen permanenten Materialtransport aus der Norderhever heraus. Die Auswirkungen des Dammbaus auf den Bereich des Nordfriesischen Wattenmeeres sollen mit HN-Modellen untersucht werden.
Dieses Forschungsvorhaben soll in Zusammenarbeit mit der Abteilung Meeresforschung des Forschungsinstitutes Senckenberg, mit Hilfe methodisch neuer sedimenthydraulischer Messungen einen Beitrag zum Grundlagenverständnis des Stoffhaushaltes im System Wattenmeer leisten und physikalische Eingangsparameter und Grenzwerte für den Beginn von Erosion und Sedimenttransport für die Modellierung dieser Küstenzone liefern. In der beabsichtigten Kombination von Labor- und Feldmessungen sollen jene hydraulischen Grenzzustände erfasst werden, in deren Bereich das Watt den weitgehend stabilen Zustand verlässt. Weiterführende und hierauf aufbauende Modelluntersuchungen werden dem geplanten Sonderforschungsbereich 1739 an der Universität Oldenburg vorbehalten. Der Einsatz der Turbulenzsonde (ADV, Acoustic Doppler Velocimeter, Fa. SONTEC) bietet zum ersten Mal die Möglichkeit, sohlnahe turbulente Strömungen im Labor und im Gelände quantitativ und standardisiert zu erfassen. Im Marburger Strömungs- und Wellenkanal sollen zunächst an natürlichen, aber sterilisierten Wattsedimenten die Wechselwirkungen zwischen dem Turbulenzmuster in der bodennahen Strömung unter einfachen monochromatischen Wellen und dem Sediment untersucht werden. Zugleich soll damit das Messverfahren kalibriert und standardisiert werden. In einem zweiten Schritt soll vergleichend über unterschiedlichen, auch kohäsiven und biogenen fixierten natürlichen Sedimenten der kritische Strömungszustand beim Bewegungsbeginn erfasst werden. In sechs aus dem Rückseitenwatt der Nordsee-Insel Spiekeroog ausgewählten und bereits eingemessenen Meßfeldern mit für den Ablagerungsraum typischen faziellen Mustern wird unter verschiedenen Strömungs- und Wellenbedingungen (Ebb- und Flutstrom, verschiedene Wassertiefen, Seegang, Wellenklima) die ADV-Sonde für dreidimensionale Strömungsmessungen eingesetzt. Parallel zu den bodennahen turbulenten Strömungsverhältnissen soll das Einsetzen von Erosion und Suspensionsentwicklung aufgezeichnet werden. Der Einfluss von Mikroorganismen auf Textur und Stabilität der Sedimentoberfläche soll parallel zu den Messungen verfolgt werden.
'- Untersuchungen zur Synoekologie, Soziologie und Verbreitung der Vegetation von Nass- und Feuchtbiotopen. - Pflanzensoziologische und hydrochemische Untersuchungen an Fliessgewaessern Nordwestdeutschlands (Projekt, Beginn 1987). Diese Arbeit wird teilweise im Rahmen des ABOEL-Projektes (Arbeitsgemeinschaft fuer Biologisch-Oekologische Landeserforschung, Muenster) 'Oekologie der Gewaesser' (Leitung Prof Dr R Pott) gefoerdert. Ziel des Forschungsprojektes soll es sein, die vorhandenen Fliesswasser- und Roehricht-Makrophyten an ausgesuchten Fliesswassersystemen verschiedener Naturraeume Nordwestdeutschlands nach der Methode BRAUN-BLANQUET zu erfassen sowie Zusammenhaenge zwischen den aufgefundenen Gesellschaften und Standortfaktoren herauszuarbeiten. - Pflanzensoziologische und synoekologische Studien zur Kuestenvegetation, monographische Bearbeitung der Nordseeinseln Norderney und Borkum (Beginn 1988). Das Ziel der Arbeiten ist die Erstellung von Vegetationskarten von Norderney und Borkum auf dem Niveau von Assoziationen oder speziellen Vegetationskomplexen. Die Karten sollen Feinanalysen der Vegetationsentwicklung geben, da auf aeltere Vegetationskarten und Floren zurueckgegriffen werden kann. Zu diesem Zweck ist eine jeweils komplette floristische Bestandsaufnahme des Arteninventars vorgesehen (Moose, Flechten, Farne, hoehere Pflanzen). Sie soll den Naturschutzwert der Inseln fuer den Vergleich oder Gesamtzusammenhang zu anderen Wattenmeerinseln sowie moegliche spezifische Veraenderungen aufzeigen, die sich aus der natuerlichen Dynamik oder aus menschlichen Eingriffen ergeben koennen.
Besiedlungsmechanismen und weitere Dynamik der Flora und Fauna auf sekundaeren Sand- und Kiesstandorten mit limnischen, semiaquatischen und terrestrischen Bereichen. Bewertung der sekundaeren Standorte im Untersuchungsraum (Emsland) aus geooekologischer und biozoenotischer Sicht. Erstellung von Managementrichtlinien aufgrund der erarbeiteten wissenschaftlichen Grundlagen zur Renaturierung von Sekundaerstandorten als Vorgabe fuer zukuenftige Renaturierungsmassnahmen im westlichen Niedersachsen. Das Projekt wurde mittlerweile ausgedehnt auf Spuelflaechen etc im Kuestenbereich (Leybucht, Weser) sowie auf den Vergleich mit natuerlichen Standorten (Baltrum, Ufer der Weser, Ems, Hunte).
Naturräumliche Gliederung der Abt.5 -Naturschutz- Die Bezeichnungen sind nach Meynen & Schmithüsen (1962) vergeben worden, wobei sich die Abgrenzungen der Räume an der Biotopkartierung orientieren. Im Vergleich zu den anderen Naturräumlichen Gliederungen, die im LLUR verwendet werden, ist diese Naturräumliche Gliederung im Maßstab 1:25.000 nachgeführt worden. Die Geometrien der Nordseeinseln sind nicht enthalten, so daß für Darstellungen die Topographie auf jeden Fall hinterlegt werden muß ! Bei der Digitalisierung wurden auch Küstenstreifen berücksichtigt, diese sind aber als solche nicht gesondert attributiert, da es diese weitere Untergliederung nach Meynen & Schmithüsen nicht gibt.
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen LTV Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere (Lotstarifverordnung - LTV) vom 26. Januar 2009 (BGBl. I Seite 97) geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 23. März 2010 (BGBl. I Seite 292), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 14. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2109), Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 18. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 3086), Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2660), Artikel 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I Seite 4099), Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 2374), Artikel 1 der Siebten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 15. Januar 2016 (BGBl. I Seite 86), Artikel 70 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 14. Februar 2017 (BGBl. I Seite 277), Artikel 179 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I Seite 626), Artikel 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3909), Artikel 1 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 06. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2262), Artikel 1 der Elften Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 19. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2915), Artikel 1 Verordnung zur Änderung lots- und kanalsteurertariflicher Vorschriften vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2993), Artikel 2 Verordnung zur Änderung lots- und kanalsteurertariflicher Vorschriften vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2993), Artikel 1 der Zwölften Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 16. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5208), Artikel 1 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2826), Artikel 1 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 14. Juli 2023 (BGBl. I Nummer 188), Artikel 1 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 19. Dezember 2023 (BGBl. I Nummer 386), Berichtigung der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 23. April 2024 (BGBl. I Nummer 138), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 19. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 430). Auf Grund des § 45 Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I Seite 1213), von denen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 327 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) und Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I Seite 1554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer und hinsichtlich der Lotsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Lotstarifverordnung (LTV) §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 Anlagen Stand: 01. Januar 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen LTV §1 §1 (1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für 1. Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, 2. Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und 3. folgende Fahrzeuge a. Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches der Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, b. Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie c. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. (1a) (aufgehoben) (2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten. (3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt 1. für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen, a. auf den Seelotsrevieren Wismar/Rostock/Stralsund im regelmäßigen Personenverkehr um 80 vom Hundert im Übrigen um 50 vom Hundert b. auf den übrigen Seelotsrevieren im regelmäßigen Personenverkehr um 60 vom Hundert im Übrigen um 10 vom Hundert 2. für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen, a. auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund für Passagierschiffe um 30 vom Hundert für Passagierautofähren und Ro-Ro-Schiffe um 35 vom Hundert b. auf der Trave für Fahrzeuge im regelmäßigen Personenverkehr, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind, um 60 vom Hundert 3. für Fahrzeuge im regelmäßigen Post- und Personenverkehr mit den Nordseeinseln und der niederländischen Emsküste um 90 vom Hundert
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Anhangs ist Neues Fahrgastschiff : ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 01. Juli 1998 gelegt worden ist oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeuges erkennen lässt und in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist; Inlandfahrt : eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen deutschen Hafen; Wattfahrt : die Inlandfahrt auf den Watten der Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist; sie umfasst folgende Gebiete: die Ems bis Borkum, das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen Festland von Knock bis Schillighörn und den ostfriesischen Inseln, die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener Oog - Langwarden, die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen Büsum, Blauortsand, Tertiussand, Trischen und dem Hohen Ufer von Dieksand, das Wattenmeer von St. Peter Ording nach Friedrichskoog mit der Verbindungslinie Leuchtfeuer St. Peter Ording und dem Blauortsand als seewärtige Begrenzung, das Wattenmeer zwischen der Westküste Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand bis zum Hindenburgdamm und den vorgelagerten Inseln, das Wattenmeer zwischen dem Festland von Hindenburgdamm bis zur deutschen Grenze (2) Ferner sind die in der Richtlinie 2009/45/ EG festgelegten Begriffsbestimmungen anzuwenden. Stand: 30. November 2024
Das neue LNG-Terminal am Voslapper Groden bei Wilhemshaven liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zu öffentlichen und ausgewiesenen Badestränden bei Hooksiel, Horumersiel, Schillig und - etwas entfernt - der Nordseeinsel Wangerooge. Der Stern (27. Oktober 2022) und die Deutsche Umwelthilfe warnen vor 178 Millionen Kubikmetern Chlorwasser mit bis zu 30 Chemikalien, darunter NERVENGIFT, die jährlich dort in das Wattenmeer gelangen sollen. Meine Frage ist: können Sie die uneingeschränkte Unbedenklichkeit des Badens an den oben genannten Stränden bestätigen, auch wenn die Regasifizierungsanlage Höegh Esperanza ab Dezember 2022 in Betrieb ist?
| Origin | Count |
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| Bund | 83 |
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