Das Projekt befasst sich mit den Anforderungen an die Kennzeichnung gentechnisch veraenderter Lebensmittel und deren Durchsetzung. Untersucht wurden insbesondere Klagemoeglichkeiten von Verbrauchern und Verbraucherschutzverbaenden.
Pestizidrückstände in Obst und Gemüse Bei Obst und Gemüse taucht immer wieder die Frage nach der Belastung mit Pflanzenschutzmitteln auf. Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU. Die dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte sind maximal zulässige Konzentrationen für Rückstände in Lebensmitteln und Futtermitteln, die jeweils für Kombinationen von Wirkstoffen und Erzeugnissen festgelegt werden. Die bundesweiten Untersuchungsergebnisse aus der amtlichen Lebensmittelüberwachung zu Pflanzenschutzmittelrückständen werden im Rahmen der nationalen Berichterstattung auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht ( www.bvl.bund.de ); das Landesuntersuchungsamt (LUA) in Rheinland-Pfalz veröffentlicht seine Untersuchungsergebnisse, die in die nationale Berichterstattung (BVL) einfließen, ebenfalls im Internet ( www.lua.rlp.de ) im Rahmen der Jahresberichte. Die Proben werden entweder im Rahmen des amtlichen Lebensmittel-Monitorings oder im Rahmen der normalen Lebensmittelüberwachung untersucht. Während das Monitoring auf einer repräsentativen Probenahme basiert und die Ermittlung der Verbraucherexposition zum Ziel hat, erfolgt die Probenahme bei der amtlichen Lebensmittelüberwachung risikoorientiert und dient der Überprüfung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, insbesondere der geltenden Rückstandshöchstgehalte. Die vom BVL und LUA veröffentlichten Untersuchungsergebnisse basieren dabei größtenteils auf den risikoorientiert entnommenen Proben; d.h. Lebensmittel, die in der Vergangenheit auffällig waren, werden häufiger und mit höheren Probenzahlen untersucht als solche, bei denen man aus Erfahrung keine erhöhte Rückstandsbelastung erwartet. Aus diesem Grund erlauben die veröffentlichten Untersuchungsergebnisse keinen Rückschluss auf die Belastung der Gesamtheit der auf dem Markt befindlichen Lebensmittel. In Lebensmitteln aus Deutschland und der EU werden nur selten zu hohe Gehalte an Rückständen von Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen. Bei importierten Lebensmitteln aus Nicht-EU-Staaten werden die festgesetzten Rückstandshöchstgehalte häufiger überschritten. Da das Obst bzw. das Gemüse für die Untersuchung auf Pflanzenschutzmittelrückstände gemäß den Probenvorbereitungsvorschriften der EU nicht gewaschen werden darf, kann der Verbraucher durch Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln in der Küche (d. h. Gemüse / Obst vor Verzehr putzen bzw. waschen) die Rückstandsbelastung in der Regel noch weiter minimieren. Mineralwasser Nicht nur über das im Haushalt bei der Herstellung von Kaffee und Tee verwendete Trinkwasser, sondern auch über Fruchtsäfte, Erfrischungsgetränke wie z.B. Limonaden und über natürliches Mineralwasser decken wir einen erheblichen Teil unseres Flüssigkeitsbedarfes. Für natürliches Mineralwasser existiert ein besonderes Anerkennungsverfahren. Die Gewinnung und das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser sind europa- und bundesrechtlich in einer Richtlinie und in der Mineral- und Tafelwasserverordnung geregelt. „Natürliches Mineralwasser“ hat danach seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen und muss von ursprünglicher Reinheit sein. Daneben gibt es "Quellwasser" und "Tafelwasser". Quellwasser muss ebenfalls aus einer Quelle stammen, eine amtliche Anerkennung ist jedoch nicht erforderlich. Tafelwässern können bestimmte Mineralstoffverbindungen zugesetzt werden. Rund 50 rheinland-pfälzische amtlich anerkannte Mineralwässer sorgen für ein reichhaltiges regionales Angebot. Neuartige Lebensmittel Unter dem Begriff „neuartige Lebensmittel“ (englisch: Novel Food) versteht man Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht oder in nicht nennenswertem Umfang in der Europäischen Union verzehrt wurden und mindestens ein weiteres der in der zugehörigen EU-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/2283) genannten Kriterien (wie z. B. Herstellung mit einem neuartigem Verfahren) erfüllen. Sie unterliegen EU-weit einheitlichen Regelungen mit den Zielen, die Gesundheit der Menschen zu schützen und durch Vorgaben über die Kennzeichnung Irreführung und Täuschung zu verhindern. Neuartige Lebensmittel benötigen vor dem Inverkehrbringen eine Zulassung. Weitergehende Informationen – unter anderem über das Zulassungsverfahren – stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf seiner Internetseite zur Verfügung. Genetisch veränderte Organismen (GVO) - Rechtsvorschriften Seit dem Jahr 2003 sind die Vorgaben für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel europaweit durch zwei Verordnungen geregelt. Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vom 22.09.2003 (VO (EG) Nr. 1829/2003): Die Verordnung enthält umfassende Vorschriften über die Zulassung, Sicherheitsbewertung und Kennzeichnung von Lebensmitteln (einschließlich der bei der Lebensmittelherstellung verwendeten Zutaten bzw. Zusatzstoffe) sowie von Futtermitteln (einschließlich der Futtermittelzusatzstoffe) aus gentechnisch veränderten Organismen. Den Antragsunterlagen sind Informationen zum Nachweis und zur Identifizierung des sogenannten Transformationsereignisses sowie Kontrollproben beizufügen; außerdem ist der Ort anzugeben, an dem das Referenzmaterial zugänglich ist. Die Zulassung erfolgt auf EU-Ebene und gilt zunächst für zehn Jahre. Dabei können besondere Bedingungen zum Schutz bestimmter Ökosysteme oder eine marktbegleitende Beobachtung durch den Verantwortlichen vorgesehen werden. Kennzeichnung von Lebensmitteln: Nach den Bestimmungen der Verordnung sind Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, daraus bestehen, aus solchen Organismen hergestellt wurden oder denen entsprechende Zutaten zugesetzt wurden, bei der Abgabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher oder an gastronomische Einrichtungen wie folgt zu kennzeichnen: Bei Lebensmitteln mit einem Zutatenverzeichnis ist die Angabe "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem [Bezeichnung der Zutat] hergestellt" bei der betreffenden Zutat anzugeben. Ist kein Verzeichnis der Zutaten vorhanden, müssen die Worte "genetisch verändert" bzw. "aus genetisch verändertem [Bezeichnung des Organismus] hergestellt" deutlich auf dem Etikett angebracht werden. Bei unverpackten Lebensmitteln werden die Angaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslage gefordert. Festgelegt wurde ein Schwellenwert von 0,9 %, bis zu dem in Lebensmitteln oder Futtermitteln Verunreinigungen von zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen ohne besondere Kennzeichnung toleriert werden. Voraussetzung für die Anwendung dieses Schwellenwertes ist jedoch der Nachweis, dass es sich hierbei um zufällige oder technisch nicht vermeidbare Kontaminationen handelt. Gereinigte Öle (z. B. Maisöl) aus gentechnisch veränderten Rohprodukten müssen z. B. auch besonders gekennzeichnet werden. Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG vom 22.09.2003 (VO (EG) Nr. 1830/2003): Die Verordnung bezieht sich auf die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen und die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus solchen Organismen hergestellt wurden, um die genaue Kennzeichnung, die Überwachung und den Rückruf von Produkten zu gewährleisten. Zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit ist ein Dokumentationssystem für gentechnisch veränderte Organismen und daraus hergestellte Erzeugnisse zu schaffen, um die Identifizierung der veränderten Organismen zu ermöglichen (Übermittlung und Speicherung der Informationen auf jeder Stufe des Inverkehrbringens). Die Daten müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren bereit gehalten werden. Die Regelungen gelten nicht, wenn die Schwellenwerte der VO (EG) Nr. 1829/2003 nicht überschritten werden. Auch die neuen Kennzeichnungsregelungen sind nicht lückenlos. So müssen z. B. Gehalte an gentechnisch verändertem Material unterhalb des Schwellenwertes nicht besonders gekennzeichnet werden. Ebenso müssen keine Zutaten erwähnt werden, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden, sofern sie keine Teile des Mikroorganismus und damit auch kein gentechnisch verändertes Material enthalten. Ferner ist eine besondere Kennzeichnung eines vom Tier gewonnenen Lebensmittels nicht erforderlich, wenn das Tier mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurde oder gentechnisch veränderte Arzneimittel erhalten hat. Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz) National gilt das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz, das regelt, unter welchen Voraussetzungen die freiwillige Kennzeichnung "ohne Gentechnik" verwendet werden darf. So müssen z. B. bestimmte Zeiträume eingehalten werden, innerhalb derer keine genetisch veränderten Futtermittel verfüttert werden dürfen, bevor das Lebensmittel (Fleisch, Milch, Eier) gewonnen wird.
Die Europaeische Gemeinschaft versucht derzeit, den Bereich neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten einer eigenstaendigen rechtlichen Regelung zuzufuehren. Der 'Geaenderte Vorschlag fuer eine Verordnung des Europaeischen Parlaments des Rates ueber neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten' vom 1.12.1993 ist bisher nicht verabschiedet worden und es gibt zahlreiche Problembereiche, deren rechtliche Erfassung durch den Verordnungsentwurf erheblicher Kritik unterliegt. Das Vorhaben zielt daher darauf ab, die mit der Novel-Food-Verordnung verbundenen Neuerungen und Probleme, insbesondere im Hinblick auf das deutsche Recht, in einer vertieften rechtlichen Analyse aufzuarbeiten. Dabei sind die Problembereiche Risikodebatte, Sicherheitsaspekte und Kennzeichnungspflicht massgeblich. Es soll auch dargestellt werden, welche Folgen sich fuer das deutsche Recht ergeben werden. Parallel zu diesem Vorhaben laeuft die 'Untersuchung der bestehenden wissenschaftlichen Bewertungskriterien und Nachweismethoden fuer Lebensmittel, die kuenftig den neuartigen Lebensmitteln zugerechnet werden sollen'. (Leiter: Prof. Dr. Hammes, Institut fuer Lebensmitteltechnologie der Universitaet Hohenheim). Zwischen beiden Vorhaben findet ein Austausch statt. In dem Vorhaben wird der EG-Vorschlag gruendlich analysiert. In dem bisher vorliegenden Zwischenbericht wird eine Reihe von Kritikpunkten herausgearbeitet: Verlagerung von Vollzugskompetenzen auf die Kommission; zu kurze Fristen bei der Beteiligung der Mitgliedsstaaten; reduzierte Beteiligungs- und Interventionsrechte der Mitgliedsstaaten bei weitem Spielraum der EG-Kommission; nur beratende Funktion des Staendigen Lebensmittelausschusses; problematische Abgrenzung zum bestehenden Gentechnikrecht; sachlich nicht gerechtfertigte Ausnahmen; fehlende Berichtspflicht der Kommission an das Europaeische Parlament und den Rat. Die rechtssystematische Einordnung der Novel-Food-Bestimmungen in das deutsche Gesundheits- und Umweltrecht wird in der letzten Phase der Projektlaufzeit noch bearbeitet.
Ein Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission sieht vor, Lebensmittelenzyme in der EU erstmals in harmonisierter Form zu regeln. Wichtigste Elemente dieses Vorschlags sind ein Zulassungsverfahren samt Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie eine Kennzeichnung am fertigen Lebensmittelprodukt sowie in busines-to-business Zusammenhängen. In Österreich sind die meisten Lebensmittelenzyme im Unterschied zu Frankreich und Dänemark bisher nicht geregelt. Das Ziel des Projektes war es daher, Orientierungswissen zum Thema Lebensmittelenzyme und für die weitere Ausgestaltung der Enzymverordnung bereitzustellen. Dazu wurden zum einen Fakten zu Herstellung, Anwendung, Marktsituation und Gesundheitsrisiken zusammengetragen. Zum anderen wurde der Verordnungsentwurf auf offene Fragen und mögliche Probleme hin untersucht. Auf Basis von Literatur- und Dokumentenanalyse werden Stakeholderinterviews zum Entwurf der Enzymverordnung konzipiert und durchgeführt. Vertiefend wurde u.a. untersucht: die Frage der Schnittstellen zu anderen EU-harmonisierten Regelungsbereichen (Gentechnik, Novel Food, Chemikalienrecht), speziell zur Verordnung 1829/2003, die Frage des Zulassungsverfahrens und der damit verbundenen Entscheidungsprozesse, das Design der Positivliste sowie die Kennzeichnung.
Das Forschungsvorhaben arbeitet die rechtlichen Regelungsprobleme neuartiger Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten im deutschen und europaeischen Recht auf und entwickelt Loesungskonzepte fuer eine angemessene rechtliche Behandlung des Problembereichs 'Novel Food'. Im Vordergrund steht die Novel-Food-Verordnung der Europaeischen Union, deren Vorschriften analysiert und in den groesseren Zusammenhang des Umwelt-, Sicherheits- und Lebensmittelrechts gestellt werden.
Das Projekt hatte zum Ziel Vorschläge auszuarbeiten, wie die toxikologische/allergologische Sicherheitsbewertung für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen im Rahmen der Richtlinie 90/220/EWG (Anbau, Saatgut, Verarbeitung, Import, Futtermittel) sowie für Lebensmittelprodukte aus transgenen Pflanzen im Rahmen der Novel Food Verordnung standardisiert werden könnte. Im Vorfeld wurde die Sicherheitsbewertung in den Antragsunterlagen der bisherigen Produkte verglichen und einer kritischen Prüfung aus toxikologischer und allergologischer Perspektive, sowie aus ernährungsphysiologischer Perspektive für den Umgang mit dem Konzept der substanzielle Äquivalenz und vertiefend für den Bereich der Fütterungsstudien unterzogen. Darauf aufbauend wurden dann Vorschläge für die Verbesserung und Standardisierung der Risikoabschätzung erarbeitet. Zusätzlich und im inhaltlichen Zusammenhang mit diesen Projekten wurden auch zwei internationale Workshops zum Thema 'Evaluating Substantial Equivalence und 'Scrutinizing GMO Risk Assessment durchgeführt. Zusätzlich wurde auf Basis der Projektergebnisse ein Gutachten zu dem von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vorgelegten Leitlinienentwurf zur Risikoabschätzung für gentechnisch veränderte Pflanzen, Lebens- und Futtermittel ausgearbeitet.
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