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WD 8 - 095/19 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 4 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Energieversorgungsunternehmen als auskunftspflichtige Stellen Zu der Frage, inwiefern Energieversorgungsunternehmen (z.B. Stadtwerke), die einer staatlichen Mehrheitskontrolle unterliegen, auskunftspflichtige Stellen bzw. "Behörden" im Sinne von Art. 2, Nr. 2, lit. c) der Aarhus-Konvention sind, teilt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und 1 nukleare Sicherheit folgendes mit : „Energieversorgungsunternehmen, die von der öffentlichen Hand gesellschaftsrechtlich kontrol- liert (verstanden als: mehrheitlich kontrolliert) werden, sind nach den umweltinformationsrecht- lichen Regelungen des Bundes bzw. der Länder, die die Vorgaben der UN ECE Aarhus-Konven- tion umsetzen, informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen bzw. öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Energieversorgungsunternehmen erbringen die öffentliche Aufgabe bzw. öffentliche Dienstleis- tung der Energieversorgung der Bevölkerung, die eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge darstellt. Diese Aufgabe steht auch im Zusammenhang mit der Umwelt, denn das EnWG weist die öffentliche Aufgabe der „umweltverträgliche[n]“ Energieversorgung den Energieversorgungs- unternehmen zu (vgl. §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 EnWG). Damit sind gesellschaftsrechtlich von der öffentlichen Hand mehrheitlich kontrollierte Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich in- formationspflichtig, soweit der Antrag die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe bzw. Dienst- leistung betrifft. Etwaige Ansprüche auf Zugang zu Umweltinformationen beispielsweise für ein Stadtwerk werden in aller Regel nach den jeweiligen umweltinformationsrechtlichen Bestim- mungen des jeweils einschlägigen Landesrechts zu beurteilen sein. Im Einzelnen:  Die UN ECE Aarhus-Konvention wurde von Deutschland am 15. Januar 2007 völkerrecht- lich ratifiziert und ist mit Wirkung zum 15. April 2007 für Deutschland in Kraft getreten. 1 Persönliche Auskunft des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 29. Au- gust 2019. WD 8 - 3000 - 095/19 (3.09.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Die Aarhus-Konvention zählt aktuell 47 Vertragsparteien, darunter die EU und alle (der- zeit) 28 Mitgliedstaaten. Unionsrechtlich betrachtet handelt es sich also um ein sog. ge- mischtes Abkommen.  Die Aarhus-Konvention enthält prozessuale Informations- und Beteiligungsrechte sowie das Recht auf Zugang zu Gericht zum Schutz der Umwelt. Das von der Auskunftsbitte adressierte Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist in der sog. 1. Säule der Aarhus- Konvention verankert. Für diesen Bereich hat die EU mit der Umweltinformationsrichtli- nie (RL 2003/4/EG – UIRL) harmonisierendes Sekundärrecht erlassen.  In Deutschland sind die völker- und unionsrechtlichen Vorgaben zum Zugang zu Umwel- tinformationen aus Kompetenzgründen sowohl durch Regelungen des Bundes als auch der Länder umgesetzt: - Auf Bundesebene enthält das 2004 umfassend novellierte Umweltinformationsge- setz (UIG) Regelungen für informationspflichtige Stellen des Bundes. - Die Länder haben jeweils eigene Regelungen zum Zugang zu Umweltinformationen gegenüber informationspflichtigen Stellen der Länder erlassen. Während die meis- ten der Landesgesetze Vollverweisungen auf die Regelungen des Bundes enthalten, haben einige Länder auch eigene Regelungen erlassen (etwa BW: §§ 22-35 UVwG; Transparenzgesetze in HH, RP und SH).  Der Recht auf Zugang zu Umweltinformationen gewährt antragstellenden Personen einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, sofern nicht ein Ablehnungsgrund vorliegt und die Einzelfallabwägung ergibt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe vorliegt. Vo- raussetzung des Anspruchs ist unter anderem, dass der Antragsgegner eine „informations- pflichtige Stelle“ ist. Dieser durchgehend im deutschen Recht verwendete Begriff ent- spricht dem völker- und unionsrechtlichen Begriff der „Behörde“, wie er in Artikel 2 Nummer 2 Aarhus-Konvention und Artikel 2 Nummer 2 UIRL definiert ist.  Der Begriff „informationspflichtige Stelle“ erfasst neben staatlichen Stellen unter be- stimmten Voraussetzungen auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Dies ist der Fall, soweit sie - öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbrin- gen, insb. solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, - die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen - und dabei der Kontrolle des Bundes bzw. Landes oder einer der Aufsicht des Bundes bzw. Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.  Die Erstreckung der Informationspflicht auf bestimmte Private ist in Artikel 2 Nummer 2 lit. c Aarhus-Konvention, Artikel 2 Nummer 2 lit c UIRL vorgegeben und in sämtlichen Regelungen des Bundes- und Landesrechts (für den Bund: § 2 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. § 2 Absatz 2 UIG) umgesetzt. Ratio der Vorschrift ist es, ein einheitliches Zugangsregime Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 3 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention zu Umweltinformationen unabhängig davon sicherzustellen, ob Vertragsparteien umwelt- bezogene öffentliche Aufgaben in ihrem nationalen Recht privatisiert haben oder nicht (vgl. The Aarhus Convention. An Implementation Guide. 2nd edition, 2014, Art. 2, para. 2, S. 47: „The provision reflects certain trends towards the privatization of public func- tions that exist in the ECE region.”).  Für privatisierte Energieversorgungsunternehmen, insb. jene unter staatlicher Mehrheits- kontrolle, wird die Informationspflichtigkeit in der Regel bejaht (vgl. nur Epiney/Die- zig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention. Handkommentar, Art. 2 Rn. 18; Reidt/Schil- ler, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Götze, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 UIG, Rn. 68).  Zum Begriff der „öffentliche Aufgabe / öffentlichen Dienstleistung“ hat das Bundesver- waltungsgericht auf die unionsrechtliche und umweltinformationsrechtliche Prägung des Begriffes hingewiesen und zur UIRL ausgeführt: „Die EU-Kommission wollte – ohne Diffe- renzierung zwischen öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen – die Er- bringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einbeziehen… [Da- runter sind] alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allge- meinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlver- pflichtungen verbunden werden. Erfasst ist letztlich der gesamte Bereich der Daseinsvor- sorge (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 21 f.; Fluck/Theuer in Fluck, Informationsfreiheitsrecht, Stand Juli 2006, § 2 UIG Rn. 158)“ (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2017 - 7 C 16.15 und 7 C 31.15, in letzterem Rn. 42 – juris). Im konkreten Fall entschied das BVerwG, dass der Schienennetzbetrieb der DB Netz AG der umweltbezogenen Daseinsvorsorge unterfällt.  Gleiches ist für den Bereich der Energieversorgung zu bejahen: So nimmt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung an, dass es sich bei der Energieversorgung um eine „typische öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge“ handelt (BVerfG, Beschluss vom 2. November 2015 – 1 BvR 1530/15, Rn. 6), deren Erfüllung „auch den privatrechtlich organisierten Energieversorgungsunternehmen durch das EnWG zugewiesen“ ist (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 20. März 1984 – 1 BvL 28/82, Rn. 37 - juris).  Zur Frage, wann eine öffentliche Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ steht, hat das BVerwG in den obigen Entscheidungen (aaO, Rn. 46ff) bestätigt, dass es für die An- nahme eines derartigen Zusammenhangs bereits ausreicht, dass die „Tätigkeit ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt“. Nicht erforder- lich ist es, dass die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe als Vollzug des Umweltrechts eingebunden ist. Die Energieversorgung weist in ihren diversen Bereichen typischerweise Umweltbezüge auf, d.h. von der Erzeugung über den Netzbetrieb bis hin zum Vertrieb. Außerdem ist Gesetzeszweck des § 1 Absatz 1 EnWG unter anderem eine „umweltverträg- liche“ Versorgung mit Strom und Gas (vgl. Schrader, in: Schlacke/ Schrader/Bunge, Aar- hus-Handbuch, 2. Auflage 2019, S. 71 Rn. 111). Hieraus lässt sich ableiten, dass der Be- reich der Energieversorgung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ ist (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Engel, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 Rn. 52). Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

Katrin Eder: „Moore leisten einen relevanten Beitrag zum Klimaschutz“

Ministerin besucht 1.900 Hektar großes Areal DBU-Naturerbefläche Stegskopf „Rund 95 Prozent der Moore in Deutschland werden entwässert. Sie sind für rund sieben Prozent der Treibhausgase in Deutschland verantwortlich. Indem wir Moore wiederherstellen, leisten wir einen relevanten Beitrag zum Klimaschutz und Erhalten beziehungsweise stellen Biotope für viele seltene Tier- und Pflanzenarten wieder her, die an diesen Lebensraum gebunden sind“, erläuterte Umweltministerin Katrin Eder bei einem Besuch der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU)-Naturerbefläche Stegskopf. Das rund 1.900 Hektar große Areal der gemeinnützigen DBU, dem DBU Naturerbe, ist seit 2013 Teil des Nationalen Naturerbes und dem Naturschutz gewidmet. Auf einer eineinhalbstündigen Tour über den ehemaligen Truppenübungsplatz im Westerwald erläuterten ihr Alexander Bonde, DBU-Generalsekretär und Geschäftsführer im DBU Naturerbe, sowie Susanne Belting als Fachliche Leiterin im DBU Naturerbe und Revierleiter Christof Hast vom Bundesforstbetrieb Rhein-Mosel aktuelle Planungen zum Wasserrückhalt im Übergangsmoor Derscher Geschwemm sowie den Rückbau der Drainagen auf den zahlreichen ehemaligen Schießbahnen im Rahmen des Modellprojekts „NaturErbeKlima“. Außerdem stand die Kampfmittelbelastung und die daraus resultierend schwierige und kostenintensive Pflege der Offenlandflächen im Fokus. In dem europäisch geschützten NATURA 2000-Gebiet „Feuchtgebiete und Heiden des Hohen Westerwaldes“ müssten die Tallagen Naturerbefläche ihrem Ursprung nach deutlich feuchter sein – doch aufgrund kilometerlanger unterirdischer Drainagen werden den ehemals nassen Lebensräumen auf hunderten Hektar sehr viel Wasser entzogen. Für Tier- und Pflanzenarten, die sich auf das Leben an nassen Standorten spezialisiert haben wie die Bekassine oder das Sumpf-Blutauge als „Blume des Jahres 2025“, bedeutet das den Verlust ihres Lebensraums. Ein Zustand, den das DBU Naturerbe über das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) ändern möchte. Das Naturschutz-Team plant im Modellprojekt „NaturErbeKlima“, das durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) unterstützt wird, die Wiedervernässung im Übergangsmoor Derscher Geschwemm sowie der 14 Schießbahnen. Teil des Projekts sind auch der Rückbau oder Verschluss der Drainagen und der Entwässerungsgräben. Die ersten Messpegel zur Bestandsaufnahme von Grundwasserständen und Wasserabfluss sind gesetzt. „Das unterirdische System ist beachtlich: Teilweise durchziehen alle zehn Meter solide ausgebaute Drainagen mit vielen Verästelungen die Fläche“, erläuterte Bonde. Derzeit rauschen große Mengen der Niederschläge durch die Entwässerungsstrukturen in die nachgeordneten Fließgewässer. Durch die geplanten Renaturierungen soll in der Fläche – einem Schwamm gleich – wieder mehr Wasser gehalten werden oder langsamer aus ihr herausfließen. Die rund 1.900 Hektar große Naturerbefläche könnte hierdurch einen nicht unerheblichen Beitrag zum Hochwassermanagement leisten. Durch die 100-jährige militärische Nutzung ist die DBU-Naturerbefläche von intensiver Landwirtschaft, Siedlungs- und Straßenbau weitgehend verschont geblieben. Besucherinnen und Besucher können auf der rund 35 Kilometer langen Wegeführung magere Wiesen und Weiden oder auch Borstgrasrasen mit Besenheide und Arnika sehen. 250 Hektar werden von Schafen offengehalten, auf 30 Hektar sind Rinder und Ziegen unterwegs, um die Lebensräume zu erhalten. Doch auf rund 450 Hektar kann nur mit kampfmittelgeschützter Technik teils über eine ferngesteuerte Raupe gearbeitet werden, damit die Fahrzeugführenden bei einer möglichen Detonation nicht verletzt werden. „Auf dem Stegskopf haben wir trotz der Kampfmittelbelastung ein gutes Pflegemanagement aufbauen können mit engagierten Pächterinnen und Pächtern“, betonte Bonde und dankte für das Engagement auch des betreuenden Bundesforstbetriebs.

Durchführung des 6. REACH-Kongresses

Ziel des Forschungsprojektes war die Unterstützung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), sowie des Umweltbundesamtes (UBA), bei der Durchführung des 6. REACH-Kongresses.Dieser fand vom 11. bis 12. September 2024 im UBA-Hauptgebäude in Dessau-Roßlau statt. Mehr als 300 Expert*innen aus Behörden, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft nahmen teil.Der Abschlussbericht fasst die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung des 6. REACH-Kongresses zusammen. Die Ergebnisse des 6. REACH-Kongresses wurden in einer umfassenden Dokumentation (01/2025) auf der UBA-Webseite veröffentlicht (Link: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/6-reach-kongress-2024).Der REACH-Kongress wird seit 2012 regelmäßig vom BMUV ausgerichtet, in abwechselnder Zusammenarbeit mit einer der drei zuständigen Bundesoberbehörden (UBA, BfR, BAuA). Die Veranstaltungsreihe hat sich zu einem bedeutenden Dialogforum über die Herausforderungen und Fortschritte bei der Umsetzung bzw. Weiterentwicklung der REACH-Verordnung in Deutschland etabliert.

Luftmessstation aus Sachsen-Anhalt steht bald

Halle (Saale), 29.07.2021 Luftmessstation aus Sachsen-Anhalt steht bald in der Hauptstadt der Republik Moldau Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt unterstützt den Aufbau der moldawischen Luftgüteüberwachung mit einem Messcontainer und ausgesonderten, aber funktionstüchtigen Messgeräten. Die Geräte müssen im Rahmen der planmäßigen Erneuerung nach 10 Jahren Dauernutzung ersetzt werden. Der Messcontainer stand bis 2019 in Dessau am Albrechtplatz. Aufgrund geplanter Baumaßnahmen musste der alte Standort dauerhaft aufgegeben werden. Für den neuen Messort war der Container zu groß. Nun wird er im Rahmen eines Projekts der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in der Moldawischen Hauptstadt Chișinău eingesetzt werden. Drei Fachleute des Umweltamts des Ministeriums für Landwirtschaft, Regionalentwicklung und Umwelt der Republik Moldau reisten dafür nach Magdeburg. Hauptanliegen des vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit finanzierten Projektes sind die nachhaltige Klima- und Umweltpolitik und der Aufbau nationaler Regelwerke in verschiedenen Ländern Osteuropas (u. a. Republik Moldau und Georgien). Das Projekt selbst ist Teil der Unterstützung durch die EU und eingebettet in das im Jahr 2017 in Kraft getretene Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau, wobei die Priorität dabei im Aufbau nationaler Rechtsvorschriften zur Luftreinhaltung in Anlehnung an europäische Richtlinien und Standards liegt. Parallel dazu sollen die Grundlagen für eine messtechnische Überwachung der Luftqualität geschaffen werden. Das Landesamt für Umweltschutz hat sich bereiterklärt, diesen aufwendigen Prozess durch die Bereitstellung einer ausgesonderten Messstation aus dem Lufthygienischen Überwachungssystem Sachsen-Anhalt (LÜSA) einschließlich Messtechnik zu unterstützen, da es bislang nur wenige Messwerte und Erkenntnisse zur Luftbelastung in Moldawien gibt. Ein weiterer Beitrag zur Unterstützung bestand in der Durchführung eines praktischen Trainings für die Fachleute aus Moldawien. Dieses fand vom 20. bis 23. Juli im Standort Magdeburg des LAU mit dem LÜSA statt. Dabei wurden sowohl allgemeine Grundlagen der Luftqualitätsüberwachung als auch praktische Einblicke in die Messtechnik und den Betrieb einer Luftmessstation vermittelt. Das Training erfolgte mit tatkräftiger Unterstützung durch den ehemaligen Leiter des LÜSA, Herrn Dr. Zimmermann (fungiert als Projektverantwortlicher), und Herrn Dirk Haase, einem Kollegen des Lufthygienischen Überwachungssystems Niedersachsen. Die für die Übergabe vorgesehene Messstation (ausgesonderte ehemalige Station Dessau) wurde zu diesem Zweck wieder in einen betriebsbereiten Zustand versetzt und mit der dafür vorgehaltenen Messtechnik ausgerüstet. Die Fachleute konnten somit direkt an der Technik trainieren, die später auch in der Republik Moldau zum Einsatz kommen wird. Die Präsidentin PRESSEMITTEILUNG Nr. 13/2021 E-Mail: Praesidentin@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz Reideburger Straße 47 06116 Halle(Saale) Tel.: 0345 5704-101 Fax: 0345 5704-190 Internet: www.lau.sachsen-anhalt.de Die Station wird im Oktober dieses Jahres in der Landeshauptstadt Chișinău an einem verkehrsnahen Standort aufgestellt werden. Die Vorbereitungen für die Herrichtung des Standortes werden in Kürze beginnen. Insofern verbleibt für die Techniker des LÜSA aktuell noch ausreichend Zeit für die Herstellung der Transportbereitschaft. Die Kosten für den Abtransport trägt die GIZ über Projektmittel. Die Inbetriebnahme der Station in Chișinău wird ohne Beteiligung des LÜSA erfolgen. Seitens des LÜSA werden für die Absicherung des ersten Betriebsjahres noch einige Ersatzteile, Verbrauchsmittel und Betriebsgase bereitgestellt. Insgesamt hat die Unterstützungsleistung des LÜSA folgenden Umfang. • • • • • Bereitstellung eines Messcontainers, Bereitstellung von Messgeräten für die wichtigsten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Ozon, Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid und Feinstaub), Bereitstellung von Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien etc. für die Absicherung des Messbetriebes (mindestens ein Jahr), Betriebs- und Prüfgase (zwei Flaschen); Wissenstransfer, d. h. Einweisung der Stationsbetreuer (in Magdeburg) und Weitergabe von Unterlagen (z. B. Gerätehandbücher, Wartungsanweisungen). Somit unterstützt das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt aktiv im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten den Aufbau einer Luftqualitätsüberwachung in der Republik Moldau. Der Transfer einer einsatzbereiten Luftmessstation nebst der erforderlichen Technik stellt dabei gewissermaßen die Initialzündung für den Beginn der Messungen dar.

Vertiefte wissenschaftliche Untersuchung von Erfahrungen aus Kernreaktoren - Generische Aufbereitung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen sowie Fachberatung zu speziellen Themen

Modellierung Risikorelevanter Spätphasenphänomene in Leichtwasserreaktoren

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit atomrechtlichen Behörden und Expertenorganisationen in Mittel- und Osteuropa zur nuklearen Sicherheit

Ausbau des Datenmanagements zur Digitalisierung mariner Biodiversitätsdaten am BfN (Phase 3)

Untersuchungen zur nuklearen Sicherheit und Sicherung von Kernkraftwerken in kriegerischen Kontexten

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