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Naturschutzförderung Förderung mit Mitteln der EU Förderung mit Mitteln des Bundes Förderung mit Mitteln des Landes

Hinweis: Für die auslaufende EU-Förderperiode 2014 bis 2022 können keine Neuanträge gestellt werden. Die neue Förderrichtlinie sowie die neuen Antragsformulare für die EU-Förderperiode 2023 bis 2027 werden derzeit erarbeitet und zu gegebener Zeit bereitgestellt . Investive Projekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden über das Förderprogramm 6301 - Biodiversität, Schutzgebietssystem Natura 2000 gefördert. Die Mittel für dieses Förderprogramm kommen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und vom Land Sachsen-Anhalt. Grundlage für eine Projektförderung sind die "Richtlinien zur Förderung von Naturschutz- und Landschaftspflegeprojekten ( Naturschutz-Richtlinien )". Zu den förderfähigen Projekten zählen neben Vorhaben zur Gebietsbetreuung auch solche für den Artenschutz und das Artenmanagement  sowie Vorhaben zur Förderung des Umweltbewusstseins. Antragsberechtigt sind u.a. Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, insbesondere Vereine, Verbände und Stiftungen. Die Naturschutz-Richtlinien, die erforderlichen Antragsunterlagen sowie ein Merkblatt sind unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de abrufbar (Stichwort: Investitionsförderung, Formulare/Informationen, Förderprogramm Biodiversität, Schutzgebietssystem Natura 2000 - FP6301 ). Weiterführende Informationen und einen Überblick über ELER-Naturschutz-Projekte in Sachsen-Anhalt finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes in Halle (Saale) . Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten bietet mehrere land- und forstwirtschaftliche Förderprogramme mit naturschutzfachlichem Bezug an. Diese Programme finden Sie unter http://www.elaisa.sachsen-anhalt.de/ Eine weitere Möglichkeit der Projektförderung bietet sich über das EU-Förderinstrument LIFE . Das LIFE-Programm 2021 bis 2027 fördert Projekte des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes. Bei LIFE-Projekten handelt es sich um großvolumige Vorhaben mit Leuchtturmcharakter und Mehrwert für die EU. Die wesentlichen Grundlagen für eine Projektförderung sind die Verordnung (EU) Nr. 2021/783 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung  (EU) Nr. 1293/2013 sowie das jeweils aktuelle mehrjährige Arbeitsprogramm. In folgenden Teilprogrammen werden verschiedene Projektarten angeboten: Naturschutz und Biodiversität, Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität, Klimaschutz und Klimaanpassung und Energiewende. Die Projektbeantragung erfolgt online direkt in Brüssel im Rahmen jährlicher LIFE-Ausschreibungen, wobei Zeitpunkt und Verfahren je nach Teilprogramm und Projektart unterschiedlich sein können. Für die meisten Projekte erfolgt die Ausschreibung im Frühjahr. Für das LIFE-Programm wurden Nationale Kontaktstellen (national contact point - NCP) eingerichtet. Die NCP leisten Unterstützung, beispielsweise um eine Kofinanzierung des Projektes mit Landesmitteln zu ermöglichen. Die NCP für Sachsen-Anhalt finden Sie hier: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MWU) Referat 25 – Biodiversität, Großschutzgebiete, Naturschutzförderung Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg Frau Diana Reinhardt Telefon: 0391-567 1684 E-Mail: Diana.Reinhardt(at)mwu.sachsen-anhalt.de Vertretung Frau Andrea Hiemann Telefon: 0391 567 1555 E-Mail: andrea.hiemann(at)mwu.sachsen-anhalt.de Weiterführende Informationen zu einzelnen Projekten in Sachsen-Anhalt können hier nachgelesen werden. Weitere Informationen zu LIFE erhalten Sie auf den Seiten der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft ZUG gGmbH: https://www.z-u-g.org/strategische-aufgaben/beratung-zum-eu-life-programm/life-programm-2021-2027/ In Deutschland ist die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) das wichtigste nationale Förderinstrument für eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete und wettbewerbsfähige Land- und Forstwirtschaft sowie vitale ländliche Räume. Grundlage für eine naturschutzfachliche Projektförderung ist der Förderbereich 4, Maßnahmengruppe H "nicht-produktiver investiver Naturschutz" des GAK-Rahmenplans. Zu den förderfähigen Projekten gehört neben Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Biotopen, Gehölzpflanzungen sowie Halboffen- und Offenlandlebensräumen auch der Grunderwerb von Flächen für Zwecke der Biotopgestaltung. Als Zuwendungsempfänger kommen Landbewirtschafter, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen in Frage. Die Richtlinie und die erforderlichen Antragsunterlagen sind unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de abrufbar. Weiterführende Informationen und einen Überblick über GAK-Naturschutz-Projekte in Sachsen-Anhalt finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes in Halle (Saale). Nähere Informationen zur Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie den dazugehörigen Rahmenplan zum Download erhält man auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft . Mit dem Bundesprogramm Biologische Vielfalt fördert das Bundesumweltministerium Projektideen, die dem Schutz, der nachhaltigen Nutzung und der Entwicklung der biologischen Vielfalt in Deutschland dienen. An den Projekten muss ein besonderes Bundesinteresse bestehen. Das heißt, die Vorhaben sind für Deutschland besonders repräsentativ und setzen Ziele der Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt in besonders beispielhafter und maßstabsetzender Weise um. Projekte werden auf Grundlage der "Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms Biologische Vielfalt" in fünf Förderschwerpunkten gefördert: Arten in besonderer Verantwortung Deutschlands, Hotspots der biologischen Vielfalt in Deutschland, Sichern von Ökosystemleistungen, Stadtnatur und weitere Maßnahmen von besonderer repräsentativer Bedeutung für die Strategie. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) prüft die Vorhaben in einem zweistufigen Verfahren: Antragsteller reichen zunächst beim Programmbüro des BfN eine Projektskizze ein. Wird diese positiv bewertet, müssen Sie einen detaillierten Projektantrag vorlegen. Das BfN hat die fachliche und administrative Bearbeitung des Bundesprogramms Biologische Vielfalt an das Programmbüro im Projektträger des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) übergeben. Die Förderdauer beträgt in der Regel 6 Jahre. Weitere Informationen zum Bundesprogramm Biologische Vielfalt findet man auf der Seite des BfN . Über das Bundesprogramm "chance.natur" werden im Land Sachsen-Anhalt sogenannte Naturschutzgroßprojekte realisiert. Mit diesem Förderprogramm sollen schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung errichtet und geschützt werden. Es werden nur bedeutsame großflächige Gebiete gefördert, denen eine außerordentliche Bedeutung für den Naturschutz aus nationaler Sicht zukommt. Grundlage für eine Projektförderung sind die "Richtlinien zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Förderrichtlinien Naturschutzgroßprojekte)". Gefördert werden Projekte zur Errichtung sowie Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur- und Kulturlandschaften von besonderen Wert sowie von Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten, die in Deutschland ihren Verbreitungsschwerpunkt haben und für die Deutschland eine besondere Verantwortung trägt. Dies beinhaltet auch die Förderung von mit dem Projekt in Verbindung stehenden Ausgaben, beispielsweise für Projektplanung/-management, Grunderwerb oder Öffentlichkeitsarbeit. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen wie kommunale Gebietskörperschaften, Naturschutzorganisationen/-einrichtungen, Stiftungen und Zweckverbände. Projektskizzen können fortlaufend über das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) eingereicht werden. Bei positiver Beurteilung der Projektskizze durch das BfN kann ein Förderantrag beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vorgelegt werden. Weitere Informationen zur Bundesförderung chance.natur sind abrufbar auf den Seiten von BMU und BfN . Weiterführende Informationen zu einzelnen Naturschutzgroßprojekten in Sachsen-Anhalt können hier nachgelesen werden. Das Land Sachsen-Anhalt fördert die Koordinierungsstellen der nach Naturschutzgesetz anerkannten, landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen sowie die Trägervereine der Naturparke Sachsen-Anhalts. Die Projektförderung erfolgt auf der Grundlage der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Trägervereine der Naturparke Sachsen-Anhalts und von Naturschutzvereinigungen Sachsen-Anhalts (Richtlinie Verbandsförderung)“ zur Unterstützung der Koordinierung der ehrenamtlichen Naturschutzarbeit und zur Umsetzung der Ziele der Naturparke. Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt/Referat 407 in Halle (Saale). Die bisherige Artensofortförderung des Umweltministeriums wurde weiterentwickelt und seit 2024 an als Sofortförderprogramm NaturWasserMensch fortgeführt. Gefördert werden wirksame sowie zeitlich und finanziell überschaubare Maßnahmen im öffentlichen Interesse in den Bereichen Natur- oder Gewässerschutz, mit Bezug zu Bürgerinnen und Bürgern im jeweiligen Wohnumfeld. Durch das neue Sofortförderprogramm sollen insbesondere jene Projekte unterstützt werden, die nicht aus anderen Programmen förderfähig sind.

NukSiFutur-Nachwuchsgruppe iCFD4NS: Innovative Algorithmen für strömungsmechanische Fragestellungen im Bereich der nuklearen Sicherheit

Naturschutzgroßprojekte in Sachsen-Anhalt Naturschutzgroßprojekt „Trockenhänge an Saale und Unstrut“ Naturschutzgroßprojekt „Untere Havelniederung“ Naturschutzgroßprojekt „Mittelelbe-Schwarze Elster“

Entlang der Flüsse Saale und Unstrut gibt es auf den steilen Hängen und in den kleinen Seitentälern eine Vielzahl besonderer Trockenlebensräume: felsige Flächen, magere Wiesen, trockene Rasengebiete sowie arrondierte Streuobstwiesen, Acker- und Waldränder. Diese Gebiete sind die Heimat vieler seltener Tiere und Pflanzen. Doch sie sind bedroht, insbesondere wenn sie nicht gepflegt oder genutzt werden. Früher waren hier regelmäßig Hirten mit ihren Herden unterwegs. Diese Form der naturnahen Nutzung wird heute jedoch immer seltener. Ohne sie kommt es zu Verbuschungen und einer Degradierung der Biotope: Büsche und Sträucher wachsen unkontrolliert, wertvolle Lebensräume gehen verloren und mit ihnen viele seltene Offenlandarten. Deshalb hat der Geo-Naturpark Saale-Unstrut-Triasland das große Naturschutzprojekt „Trockenhänge an Saale und Unstrut“ initiiert: Ziel ist es, diese einzigartigen Landschaften zu erhalten und weiterzuentwickeln und dabei die Tier- und Pflanzenwelt mit angepasster Landnutzung zu verbinden. In der ersten Projektphase wird ein Pflege- und Entwicklungsplan für eine Fläche von knapp 4.000 Hektar erstellt. Diese Fläche verteilt sich auf insgesamt fünf Regionen im Naturpark. Mithilfe von Biotopkartierungen, floristischen und faunistischen Erfassungen sowie sozioökonomischen Studien werden umfassende Erhebungen durchgeführt. Welche Tier- und Pflanzenarten leben dort? Wie wird die Fläche heute genutzt? Welche Bedürfnisse haben Eigentümer:innen, Landwirt:innen und andere Beteiligte vor Ort? Aus all diesen Informationen entstehen bis zum Ende der ersten Projektphase (Dezember 2024 bis Februar 2028) konkrete Vorschläge, wie die Landschaft entwickelt, gepflegt und genutzt werden kann, beispielsweise durch Beweidung, das Entfernen von Verbuschungen oder eine schonendere Nutzung. In einer zweiten Projektphase sollen diese Maßnahmen umgesetzt werden. Durch die Kombination von Artenschutz und extensiver Landnutzung, beispielsweise in Form von Weidetierhaltung, wird so die einzigartige Biodiversität in der Region gestärkt und der Erhalt der charakteristischen Kulturlandschaft an Saale und Unstrut gefördert. Das Projekt wird gefördert über das Förderprogramm „chance.natur – Bundesförderung Naturschutz“ mit Mitteln des Bundesumweltministeriums (75 Prozent) und des Landes Sachsen-Anhalt (16 Prozent). Der Eigenanteil von 9 Prozent wird durch die Landkreise Burgenlandkreis und Saalekreis sowie den Geo-Naturpark selbst getragen. Das Fördervolumen für Projektphase I beträgt insgesamt 1,5 Mio. Euro. Detaillierte Informationen zum Projekt „Trockenhänge an Saale und Unstrut“ finden Sie auf der Website des Geo-Naturparks Saale-Unstrut-Triasland . Das Gewässerrandstreifenprojekt wird seit 2005 mit Mitteln des Bundes (75 Prozent), des Landes Brandenburg (11 Prozent), des Landes Sachsen-Anhalt (7 Prozent) sowie des NABU (7 Prozent) umgesetzt. Das Projektgebiet erstreckt sich auf einer Länge von 86 Kilometern am Havelunterlauf von Pritzerbe in Brandenburg bis unterhalb von Havelberg in Sachsen-Anhalt, wo die Havel in die Elbe mündet. Das Projekt ist auf die Renaturierung des Unterlaufs der Havel und die Wiederherstellung natürlicher Retentionspotentiale der Havelaue sowie angrenzender Gebiete in den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt gerichtet. Die Projektphase 1 wurde im Juni 2009 mit der Erarbeitung eines zwischen dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) als Träger, den Ländern und dem Bund abgestimmten Pflege- und Entwicklungsplans abgeschlossen. Ende 2019 wurde mit der Umsetzungsphase (Projektphase 2) begonnen und ist bis 2033 geplant. Das Naturschutzgroßprojekt hat einen Gesamtumfang von ca. 66,5 Mio. Euro. Weitere detaillierte Informationen zum Naturschutzgroßprojekt Untere Havelniederung finden Sie auf der Internetseite des NABU . Im Bereich der Mittleren Elbe zwischen Pretzsch und Gallin sowie der Unteren Schwarzen Elster ab Jessen beteiligen sich das  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesamt für Naturschutz sowie das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen des Bundesförderprogrammes „chance.natur“ an der Umsetzung des Naturschutzgroßprojektes Mittelelbe-Schwarze Elster. Die Heinz-Sielmann-Stiftung beabsichtigt unter der Mitwirkung regionaler Akteure, wie dem Biosphärenreservat Mittelelbe, verlorengegangene Bereiche der Auenlandschaft und deren natürliche Dynamik wieder herzustellen. Viele verschiedene Maßnahmen, wie das Wiederanschließen von Altwässern an die Elbe, Wiederherstellung einzelner Auwälder und partielle Extensivierungen von Grünland werden zur Verbesserung der ökologischen und wasserwirtschaftlichen Situation beitragen. Die durch den intensiven Stromausbau der Elbe über die letzten 150 Jahre erzeugten Probleme, wie starke Erosion der Flusssohle/Sohlvertiefung und sinkende Grundwasserstände in Flussnähe, sollen mit Hilfe der Umgestaltungen innerhalb dieses Projektes abgemildert werden. Das Projekt startete am 1. Juni 2020 mit der sogenannten Projektphase 1, welche die Erstellung des Pflege- und Entwicklungsplans zum Ziel hat. In der Projektphase 1 werden die Projektmaßnahmen entwickelt und festgelegt, die schließlich in der Projektphase 2 ab dem Jahr 2023 umgesetzt werden. Insgesamt wurden für die Projektphase 1 ca. 2,7 Mio. Euro investiert. Der Bund beteiligt sich mit einem Anteil von 75 Prozent an der Gesamtfinanzierung. Das Land Sachsen-Anhalt, in Vertretung durch das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt, beteiligt sich mit 15 Prozent an der Gesamtfinanzierung und hat für die Umsetzung der Projektphase 1 ca. 400.000 Euro bereitgestellt. Die Heinz-Sielmann-Stiftung steuert einen Eigenanteil von 10 Prozent zu der Gesamtfinanzierung der ersten Projektphase hinzu. Weitere detaillierte Informationen zum Naturschutzgroßprojekt Mittelelbe-Schwarze Elster finden Sie auf der Internetseite der Heinz Sielmann Stiftung .

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO )

Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Untersuchung BinSchUO Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO) in der Fassung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) geändert durch Berichtigung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 22. November 2018 (BGBl. I Seite 2032), Artikel 7 der Verordnung zur Änderung binnenschifffahrsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518), Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt*) vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 05. Januar 2022 (BGBl. I Seite 2), Artikel 6 der Ersten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105), Artikel 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts3) vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 253), Artikel 2 Absatz 1 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 370), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften3) vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 242), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Aktualisierung und Verinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 381). Es verordnen auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a, Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, 2a und 4 bis 6a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I Seite 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2186) eingefügt und § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I Seite 2279) eingefügt worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5 SAtz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I Seite 962) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerium für Arbeit und Soziales, des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I Seite 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2186) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Seite 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I Seite 374) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam, des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), von denen § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I Seite 962) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)1) 2) Kapitel 1 Allgemeines (§ 1 bis § 8) Kapitel 2 Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung (§ 9 bis § 26) Kapitel 3 Technische Verwaltungsmaßnahmen (§ 27 bis § 28) Kapitel 4 Gleichwertigkeiten, Abweichungen, technische Neuerungen (§ 29 bis § 30) Kapitel 5 Beförderung von Fahrgästen (§ 31 bis § 34) Kapitel 6 Pflichten und Ordnungswidrigkeiten (§ 35 bis § 36) Kapitel 7 Schlussbestimmungen (§ 37 bis § 41) Anhänge Download Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16. September 2016, Seite 118) und der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 174 vom 10. Juli 2018, Seite 15) 2) Diese Verordnung dient der Umsetzung der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 07. Dezember 2017 geänderten Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein, angenommen mit Beschluss 2017-II-20 vom 07. Dezember 2017 3) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1). *) Diese Verordnung dient der Umsetzung 1. der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist, sowie 2. der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 02. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.01.2020, Seite 15) Stand: 21. Oktober 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Strahlenschutzforschung: Programmreport 2023

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) vergibt im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Die Ergebnisse dieser Vorhaben dienen als Entscheidungshilfen bei der Erarbeitung von Strahlenschutzvorschriften und bei der Erfüllung sonstiger Fachaufgaben im Bereich Strahlenschutz. Die Planung, fachliche und administrative Vorbereitung, Vergabe, Begleitung sowie fachliche Bewertung der Ergebnisse der Untersuchungsvorhaben ist grundsätzlich Aufgabe des BfS. Der vorliegende Bericht informiert über Ergebnisse (in Form von Abschlussberichten) bzw. Zwischenergebnisse (in Form von Statusberichten) von Strahlenschutzvorhaben im Rahmen der Ressortforschung des BMUV, die im Jahr 2023 erzielt wurden, sowie über im Jahr 2023 begonnene Vorhaben.

Statuskonferenz Zwischenlagerung

Statuskonferenz Zwischenlagerung Anfang 23.06.2026 10:00 Uhr Ende 23.06.2026 17:00 Uhr Veranstaltungsort Berlin Die Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle wird in Deutschland noch mehrere Jahrzehnte andauern bis ein Endlager zur Verfügung steht. Die Aufbewahrungsgenehmigungen der Zwischenlager sind befristet – eine Verlängerung wird nötig. In dem neuen Format Statuskonferenz Zwischenlagerung möchte das BASE die interessierte Öffentlichkeit frühzeitig einbinden und mit den Akteuren der Zwischenlagerung ins Gespräch bringen. Zur Diskussion stehen sowohl die Rahmenbedingungen für die Zwischenlagerung wie auch konkrete Maßnahmen für die weitere sichere Aufbewahrung der hochradioaktiven Abfälle bis zur Endlagerung. Teilnahmemöglichkeiten Die Veranstaltung ist öffentlich und findet am 23. Juni 2026 am Hauptsitz des BASE in Berlin statt. Anmeldeschluss war der 14. Juni. Die Keynotes der Veranstaltung (10 bis 11:45 Uhr) finden Sie am Tag der Statuskonferenz auch als Livestream und später als Aufzeichnung auf unserem YouTube-Kanal: https://www.youtube.com/@AmtSicherheitnuk.Entsorgung Programm 09.00 Uhr Einlass 10.00 Uhr Begrüßung 10.10 Uhr Zwischenlagerung. Eine strategische Standortbestimmung. Christian Kühn Präsident, Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) 10:20 Uhr Roadmap Zwischenlagerung im Fokus Aktuelle Planungen der institutionellen Akteure zur Sicherheit der nuklearen Entsorgung bis zur Endlagerung Andreas Sikorski Abteilungsleiter S - Nukleare Sicherheit, Strahlenschutz, Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) Wilhelm Graf Geschäftsführer, BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Markus Lindner Geschäftsführer, EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH 11:10 Uhr Kaffeepause 11:30 Uhr Dr. Christoph Bunzmann Abteilungsleiter Genehmigungsverfahren, BASE 11:45 Uhr Diskussionsrunde Roadmap Zwischenlagerung - Realisierung auf dem Prüfstand Vertreter von BMUKN, BGZ, EWN, BASE stellen sich den Fragen der Konferenzteilnehmer:innen 12:30 Uhr Mittagspause mit Verpflegung 13:30 Uhr Realitätscheck: Maßnahmen Workshops Workshop 1 : Lange Lagerung, kurze Beteiligung? Möglichkeiten und Grenzen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Zwischenlagerung Workshop 2 : Dicht & Dauerhaft? Erkenntnisse aus der aktuellen Forschung zum Verhalten von Behälterdichtungen Workshop 3 : Was ist sicher? Anforderungen an die Sicherheit der Zwischenlager Workshop 4* : Freier Workshop (Ausrichtung durch Teilnehmende) 15:00 Uhr Kaffeepause 15:15 Uhr Vorstellung der Ergebnisse aus den Workshops 16:00 Uhr Verabschiedung 16:15 Uhr Offener Ausklang (bis ca. 17:30 Uhr) *Workshop 4: Teilnehmende haben die Möglichkeit zu einem selbst gewählten Thema einen eigenen Workshop zu veranstalten. Hierfür bitten wir Sie im Vorfeld der Veranstaltung Kontakt mit dem Organisationsteam der Statuskonferenz Zwischenlagerung statuskonferenz-zwischenlagerung@base.bund.de aufzunehmen. Wir unterstützen Sie gern bei der Planung Ihres Workshops. Kontakt , Bei Rückfragen, Anmerkungen oder für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an: E-Mail statuskonferenz-zwischenlagerung@base.bund.de Adresse Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Wegelystr. 8 10623 Berlin Kontakt , Bei Rückfragen, Anmerkungen oder für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an: E-Mail statuskonferenz-zwischenlagerung@base.bund.de Nationales Entsorgungsprogramm Nationales Entsorgungsprogramm Informations- und Dialogkonzept zur längeren Zwischenlagerung Info- und Dialogkonzept zur längeren Zwischenlagerung Herunterladen (PDF, 430KB, barrierefrei⁄barrierearm) Programm zum Download Programm Statuskonferenz Zwischenlagerung Herunterladen (PDF, 106KB, nicht barrierefrei)

Nitratbericht nach EU-Nitratrichtlinie (Applikation)

Gemäß EU-Nitratrichtlinie (91/676/EWG) berichten die EU Mitgliedstaaten in einem Turnus von vier Jahren der EU-Kommission über die Nitratkonzentrationen in Grundwasser und Oberflächengewässer. In Deutschland wird der Bericht vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gemeinsam erstellt. Für Grundwasser und Oberflächengewässer werden die Daten der Bundesländer durch das Umweltbundesamt ausgewertet.

Stakeholder-Analyse zur Forschungslandschaft im Bereich der nuklearen Sicherheit und Entsorgung (StAF) : Vorhaben FKZ 4720F90401

Der vorliegende Bericht dokumentiert ein, im Auftrag des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) durchgeführtes Forschungsvorhaben, in dessen Mittelpunkt eine Stakeholder- Analyse zur Forschungslandschaft im Bereich der nuklearen Sicherheit und Entsorgung (StAF) stand. Stakeholder im Sinne dieses Forschungsvorhabens sind Akteur:innen, die an Forschungsaktivitäten direkt oder indirekt beteiligt sind, an Entscheidungsprozessen zur Forschungslandschaft im Bereich der nuklearen Sicherheit und Entsorgung hochradioaktiver Abfälle mitwirken und/oder die in direkter aktiver Beziehung zur Forschungslandschaft zur nuklearen Sicherheit und Entsorgung hochradioaktiver Abfälle in Deutschland stehen. Kernziel des Forschungsvorhabens ist es, Impulse und zukünftige Potenziale für die Forschung an offenen Fragestellungen im Bereich der nuklearen Sicherheit und Entsorgung hochradioaktiver Abfälle zu identifizieren.

IFG-Antrag: Beauftragte Studien und Gutachten durch Industrieverbände (VCI, BDI, BDE) 2024-2026

1. Beauftragte Studien, Gutachten und Fachaufsätze, die vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUV) im Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 in Auftrag gegeben oder als Grundlage für Gesetzesvorhaben herangezogen wurden, sofern diese von oder über folgende Organisationen erstellt wurden: - Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) - Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) - Bund) [22.05.2026 18:37] Luma: esverband der Deutschen Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) 2. Korrespondenz oder Verträge, die die Auftragsvergabe, den Leistungsumfang oder die Vergütung dieser Gutachten betreffen, soweit sie als Akten vorliegen. 3. Bewertungen der Zuarbeit Qualität oder Unabhängigkeit dieser Gutachten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMUV, soweit schriftlich vorhanden. Sollten Sie die Dokumente in redigierter Form herausgeben können, bitte ich um diese Form. Ich bitte um Übermittlung in elektronischer Form.

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

sämtliche Informationen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2025 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz angefallen oder dort vorhanden sind und einen sachlichen Bezug zum Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz - BattDG) sowie entweder aus der Kommunikation zwischen Ministerium und Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung ear) stammen oder einen sachlichen Bezug zur Stiftung ear aufweisen. Die Anfrage betrifft auch solche Dokumente, in denen das BattDG nur mittelbar thematisiert wird. Der Antrag umfasst: • Schriftverkehr zwischen dem Ministerium und der Stiftung ear, einschließlich E-Mails, Vermerken, Stellungnahmen, Gesprächsprotokollen und Terminvorbereitungen • interne Vermerke, Fachreferentenentwürfe, Stellungnahmen oder Bewertungen, in denen auf Positionen, Vorschläge oder Forderungen der Stiftung ear Bezug genommen wird • Unterlagen zu Beteiligungsverfahren, Anhörungen oder Abstimmungen, an denen die Stiftung ear beteiligt war • Dokumente, aus denen hervorgeht, ob und in welcher Weise die Stiftung ear auf die inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Umsetzung des BattDG Einfluss genommen hat • Termineinträge, Protokolle oder Gesprächsnotizen zu Treffen oder Telefonaten mit Vertreterinnen und Vertretern der Stiftung ear

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