Die Konversion der 'verbotenen Stadt Wünsdorf' - ehemaliges sowjetisches Hauptquartier der Westgruppe - ist sowohl unter inhaltlichen Aspekten wie hinsichtlich der Dimension eine Herausforderung ohne Beispiel in der Bundesrepublik. Eine ehemals rein militärisch genutzte Stadt für etwa 35.000 Soldaten soll in eine zivile Regionalstadt für bis zu 15.000 Menschen umgebaut werden. Verantwortliche aus Politik und Verwaltung wie auch die beteiligten Planungsbüros werden hierbei mit komplexen Planungsproblemen wie der Erarbeitung eines tragfähigen Nachnutzungskonzeptes, der Schaffung von verträglichen Arbeitsplätzen, der Bewältigung der Altlastenproblematik, des Brach-flächenrecyclings oder der umweltverträglichen und familiengerechten Verkehrserschließung konfrontiert. Festlegungen, die über die Akzeptanz der künftigen Bewohner oder die ökologisch nachhaltige Entwicklung entscheiden werden. Hinzu kommen gerade in Wünsdorf/Waldstadt so sensible Fragen wie die Wahrung der bedeutenden geschichtlichen Spuren und die Sicherung und Weiterentwicklung des Gebäudebestandes und der äußerst reizvollen Lage in der waldartigen Landschaft.
§ 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 40 vom 2. Januar 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5) wird wie folgt geändert: 1.Die Einleitung erhält folgende Fassung: "Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:". 2.Die bisherige Vorschrift wird Nummer 1. 3.Es werden folgende Nummern 2 und 3 angefügt: "2. Im Kerngebiet zwischen den Straßen Sachsentor und Hinterm Graben sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 3. Das in Nummer 2 bezeichnete Kerngebiet, für das die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, wird als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."
§ 2 Nummer 8 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 10 vom 22. Februar 1977 (HmbGVBl. S. 42), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), erhält folgende Fassung: "8. In den Kerngebieten sind geld- beziehungsweise glücks-spielorientierte Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Die genehmigten Wettbüros bleiben auch weiterhin zulässig; sie dürfen ihre Geschossfläche jeweils um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten Geschossfläche erweitern; eine Nutzungsänderung in eine der in Satz 1 genannten Nutzungen ist ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden; die genehmigten Flächen für Schaufenster und Werbung dürfen nicht vergrößert werden."
In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 42 vom 21. April 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-nungsblatt Seite 159) werden folgende Vorschriften angefügt: "3. Im Kerngebiet zwischen der Straße Sachsentor und der Bergedorfer Schloßstraße von der Westgrenze des Flurstücks 572 bis zur Ostgrenze des Flurstücks 543 (neu: 4535) der Gemarkung Bergedorf sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 4. Das in Nummer 3 bezeichnete Kerngebiet, für das die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, wird als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."
In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 35 vom 2. Oktober 1975 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 176) werden folgende Vorschriften angefügt: "4. In den Kerngebieten nördlich der Bergedorfer Straße mit Ausnahme des Flurstücks 4009 sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 5. Kerngebiete, in denen die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, werden als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."
Durch eine Änderung der Nutzung der Parkflächen, war die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Heidkamp" erforderlich.
Die Änderung der Nutzungsart "Gärtnerei" in "Wohnen", machte die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Hohes Feld" erforderlich.
Bei der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Ortsmittelpunkt“ im Kernbereich von Lachendorf sollen Flächen, die bisher mit verschiedenen Nutzungen wie Pferdehaltung, kleinflächiger Einzelhandel, Wohnen und Freiflächen für die Pferdehaltung mit normaler Verdichtung genutzt werden, einer verstärkten städtebaulichen Verdichtung zugeführt werden um den sich wandelnden Charakter des Quartiers als Ortsmittelpunkt mit seinen vielfältigen Nutzungen besser zu entsprechen. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes wird die Gemeinde die Voraussetzungen für diese Ansiedlungen und Entwicklungen schaffen und so die Funktion des Ortszentrums für Handel, Gewerbe und Dienstleistungen wesentlich stärken und langfristig absichern.
Für eine Nutzungsänderung eines Teils des Geltungsbereichs in "Feuerlöschteich", war die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Steinkamp" der Gemeinde Eldingen OT Wohlenrode erforderlich.
Die Stadt Goslar verfügt über ca. 600 analoge und digitale Bebauungspläne.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 665 |
| Kommune | 1 |
| Land | 637 |
| Wissenschaft | 12 |
| Zivilgesellschaft | 14 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 4 |
| Förderprogramm | 551 |
| Gesetzestext | 2 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Taxon | 9 |
| Text | 239 |
| Umweltprüfung | 325 |
| unbekannt | 164 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 611 |
| offen | 613 |
| unbekannt | 71 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 1269 |
| Englisch | 98 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 17 |
| Bild | 20 |
| Datei | 22 |
| Dokument | 393 |
| Keine | 606 |
| Unbekannt | 4 |
| Webdienst | 12 |
| Webseite | 337 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 812 |
| Lebewesen und Lebensräume | 1061 |
| Luft | 587 |
| Mensch und Umwelt | 1258 |
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| Weitere | 1295 |