Lipide haben wahrscheinlich große Bedeutung für die Stabilisierung organischer Substanz in Böden, sie wurden aber bisher mittels moderner strukturchemischer und isotopischer Methoden nur wenig untersucht. Durch die Kombination dieser Methoden sollen erstmals gleichzeitg Aussagen über Herkunft (Pflanzen, Bakterien, Pilze) und Umsatzraten (d13C) der Lipide auf molekularer Ebene ermöglichen. Der Nutzungswechsel von Roggen- (C3-) zu Mais-Monokultur (C4-Pflanze) markierte die zugeführte Biomasse strukturell und isotopisch. Die Nutzung von Rückstellproben ermöglicht eine über vier Jahrzehnte zeitlich aufgelöste Auswertung dieses landwirtschaftlichen Freilandversuchs. Die Lipide sollen mit einer Kombination moderner struktureller, spektroskopischer und isotopischer Analysetechniken der Bodenchemie, organischen Geochemie und Biochemie untersucht werden. Untersuchungen sollen an Gesamtböden und ausgewählten PartikelgrößenFraktionen erfolgen. Die Bodenlipide werden erstmalig über eine automatisierte sequentielle Flüssigkeitschromatographie in folgende Fraktionen getrennt: a) Aliphaten, b) Ketone/Alkohole, c) Fettsäuren, d) Aromaten, e) basische Lipide und f) hochpolare Biopolymere. Diese Fraktionen sollen anschließend strukturell identifiziert (13C NMR, GC-MS) und die Fraktionen a) bis c) gesamt- und komponentenspezifisch (GC-irmMS) d 13C-isotopisch charakterisiert werden.
§ 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 40 vom 2. Januar 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5) wird wie folgt geändert: 1.Die Einleitung erhält folgende Fassung: "Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:". 2.Die bisherige Vorschrift wird Nummer 1. 3.Es werden folgende Nummern 2 und 3 angefügt: "2. Im Kerngebiet zwischen den Straßen Sachsentor und Hinterm Graben sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 3. Das in Nummer 2 bezeichnete Kerngebiet, für das die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, wird als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."
§ 2 Nummer 8 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 10 vom 22. Februar 1977 (HmbGVBl. S. 42), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), erhält folgende Fassung: "8. In den Kerngebieten sind geld- beziehungsweise glücks-spielorientierte Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Die genehmigten Wettbüros bleiben auch weiterhin zulässig; sie dürfen ihre Geschossfläche jeweils um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten Geschossfläche erweitern; eine Nutzungsänderung in eine der in Satz 1 genannten Nutzungen ist ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden; die genehmigten Flächen für Schaufenster und Werbung dürfen nicht vergrößert werden."
In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 42 vom 21. April 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-nungsblatt Seite 159) werden folgende Vorschriften angefügt: "3. Im Kerngebiet zwischen der Straße Sachsentor und der Bergedorfer Schloßstraße von der Westgrenze des Flurstücks 572 bis zur Ostgrenze des Flurstücks 543 (neu: 4535) der Gemarkung Bergedorf sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 4. Das in Nummer 3 bezeichnete Kerngebiet, für das die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, wird als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."
In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 35 vom 2. Oktober 1975 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 176) werden folgende Vorschriften angefügt: "4. In den Kerngebieten nördlich der Bergedorfer Straße mit Ausnahme des Flurstücks 4009 sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 5. Kerngebiete, in denen die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, werden als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."
Soziale Erhaltungsverordnung nach §172 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BauGB Umwandlungsverordnung nach §172 Abs. 1 Satz 4 BauGB Die Karte zeigt Gebiete einer bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Sozialen Erhaltungsverordnung in Hamburg. Der Verfahrensstand der Gebiete (im Aufstellungsverfahren, in Kraft) ist gekennzeichnet. In Gebieten mit einer rechtskräftigen Sozialen Erhaltungsverordnung gilt automatisch die Umwandlungsverordnung. Aktuell sind Soziale Erhaltungsverordnungen für folgende Bereiche erlassen worden: - Südliche Neustadt, St. Pauli, St. Georg, Nördliche Neustadt (Bezirk Hamburg-Mitte), - Altona-Altstadt, Altona-Nord, Ottensen, Bahrenfeld-Süd, das Schanzenviertel und das Osterkirchenviertel (Bezirk Altona), - Eimsbüttel-Süd und Eimsbüttel / Hoheluft-West / Stellingen-Süd (Bezirk Eimsbüttel), - Eilbek (Bezirk Wandsbek), - Barmbek-Nord, Barmbek-Süd und die Jarrestadt (Bezirk Hamburg-Nord). In Aufstellung ist eine Soziale Erhaltungsverordnungen für Borgfelde (Bezirk Hamburg-Mitte). Ziel der Sozialen Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist es, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten. Die Verdrängung der Wohnbevölkerung soll verhindert werden, um nachteilige städtebauliche Auswirkungen zu vermeiden. Als Voraussetzungen dazu sind die konkrete Sozialstruktur der Wohnbevölkerung als auch die städtebaulichen Auswirkungen der befürchteten Verdrängung zu bewerten. Die Schutzwirkung einer Sozialen Erhaltungsverordnung besteht darin, dass bestimmte Maßnahmen innerhalb des Gebiets einer Sozialen Erhaltungsverordnung zusätzlich geprüft werden müssen, ob sie die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in dem Gebiet gefährden. Zu diesen Maßnahmen zählen der Abriss von Gebäuden und Gebäudeteilen, Baumaßnahmen und Modernisierungen, die den Wohnwert steigern und zu Mieterhöhungen führen können, sowie die Nutzungsänderung von Mietwohnungen in gewerblich genutzte Räume. In den Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung gilt auch die Umwandlungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB. Mit dem Ziel, einer im Zuge der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung vermuteten Verdrängung von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzuwirken, sind damit Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen in diesen Quartieren genehmigungspflichtig. Auch das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB kann durch die Stadt ausgeübt werden, wenn in einem Gebiet mit einer Sozialen Erhaltungsverordnung ein Grunderwerb stattfindet, bei dem die Annahme einer spekulativen Absicht begründet ist. Es sei denn, der ursprüngliche Käufer des Grundstücks verpflichtet sich vertraglich zur Erfüllung der Ziele und Zwecke der Sozialen Erhaltungsverordnung. Weitere Informationen: <a href="http://www.hamburg.de/soziale-erhaltungsverordnungen" target="_blank">www.hamburg.de/soziale-erhaltungsverordnungen</a>
Mobi-Kids-Studie: Keine Erhöhung des Hirntumor-Risikos bei Kindern durch mobile Kommunikationsgeräte Fachliche Stellungnahme des BfS zu einer internationalen Untersuchung Die MOBI-Kids-Studie untersuchte den Zusammenhang zwischen Hirntumoren und der Nutzung von drahtlosen Telefonen in einer gemeinsamen Auswertung von Daten aus 14 Ländern. Mit fast 900 Kindern und Jugendlichen mit Hirntumoren und 1900 Kindern und Jugendlichen ohne Hirntumorerkrankung handelt es sich um die bisher größte Studie zu Mobiltelefonnutzung und Hirntumoren in dieser Altersgruppe. Die Ergebnisse der Studie sprechen dafür, dass die Benutzung von Mobiltelefonen bzw. schnurlosen Telefonen das Risiko für Hirntumoren bei Jugendlichen nicht erhöht. Eine in der Studie beobachtete vermeintliche Abnahme des Hirntumorrisikos, je länger und öfter mobile Kommunikationsgeräte genutzt wurden, deutet auf ein mögliches methodisches Artefakt hin, da es keinen Grund für die Annahme eines tatsächlich existierenden schützenden Effektes gibt. Die Autoren vermuten als Gründe für den beobachteten Effekt Unsicherheiten bei den Angaben zur Nutzung, wenn diese von den Eltern statt von den Kindern und Jugendlichen selbst stammen, und Änderungen im Nutzungsverhalten bei erkrankten Personen bereits vor der Diagnose. Aufgrund möglicher Verzerrungsquellen, die in Fall-Kontroll-Studien trotz größter Sorgfalt und größtem Aufwand vorhanden sein können, kann auch auf Basis dieser Studienergebnisse ein kleiner Risikoanstieg nicht völlig ausgeschlossen werden. Insgesamt sprechen die Beobachtungen der Studie aber deutlich gegen ein substantiell erhöhtes Risiko von Hirntumoren durch die Nutzung von Mobiltelefonen und kabellosen Telefonen bei Kindern und Jugendlichen. Die Studie untermauert den aktuellen wissenschaftlichen Stand, dass es keine belastbaren wissenschaftlichen Belege dafür gibt, dass Strahlung von Mobiltelefonen das Hirntumorrisiko erhöht. Hintergrund Quelle: byswat/stock.adobe.com Drahtlose Kommunikationstechniken wie Mobiltelefone oder kabellose DECT -Telefone sind zentraler Bestandteil unseres Lebens. Dies gilt inzwischen auch für Kinder und Jugendliche, insbesondere im Bereich des Mobilfunks. Mobiltelefone wie auch kabellose DECT -Telefone sind Quellen hochfrequenter elektromagnetischer Felder und niederfrequenter Magnetfelder. Diese werden von der Weltgesundheitsorganisation WHO als "möglicherweise krebserregend" eingestuft (Gruppe 2b). Eine solche Einstufung seitens der IARC bedeutet, dass die Möglichkeit eines solchen Risikos zwar nicht wahrscheinlich ist, aber wegen Einzelhinweisen auch nicht ausgeschlossen werden kann. Bei Mobiltelefonen und DECT -Telefonen stellt sich vor allem die Frage nach einem möglichen Risiko für Hirntumoren, da die Exposition im Kopfbereich am stärksten ist. Falls ein solches Risiko bestünde, könnten Kinder und Jugendliche besonders betroffen sein. Zum einen ist das sich noch entwickelnde Gehirn bei Kindern und Jugendlichen besonders empfindlich, zum anderen können Kinder und Jugendliche bei einem frühen Nutzungsbeginn im Lauf ihres Lebens besonders lange einer entsprechenden Exposition ausgesetzt sein. Die wissenschaftliche Untersuchung der Frage, ob Telefonieren mit dem Mobiltelefon oder DECT -Telefon das Risiko für Hirntumoren bei Kindern und Jugendlichen erhöht, ist eine besondere Herausforderung. Hirntumoren treten bei Kindern und Jugendlichen glücklicherweise nur sehr selten auf. Aussagekräftige Ergebnisse sind jedoch nur von einer Studie mit einer großen Anzahl an Hirntumor-Fällen zu erwarten. Daher werden hierfür oft Fall-Kontroll-Studien durchgeführt. Hierbei ist es aber rein methodisch schwierig, rückwirkend zuverlässige Informationen über das Nutzungsverhalten zu erhalten, da sich alle Teilnehmenden an ihr zum Teil jahrelang zurückliegendes Verhalten erinnern müssen. Berücksichtigt man diese Einschränkungen jedoch in adäquater Weise, lassen sich aus sorgfältig geplanten und korrekt durchgeführten Fall-Kontroll-Studien - wie dieser - dennoch wissenschaftlich belastbare Aussagen ableiten. Generell ist für die Risikobewertung immer das Gesamtbild, das sich aus den verschiedenen Arten von Studien ergibt, relevant. In die MOBI-Kids-Studie wurden Patient*innen aus 14 Ländern eingeschlossen. Ergebnisse der Studie zum Zusammenhang zwischen der Nutzung von Mobil- und DECT -Telefonen durch Kinder und Jugendliche und deren Risiko für Hirntumoren wurden Ende Dezember 2021 in der Zeitschrift Environment International veröffentlicht ( Castaño-Vinyals et al. 2021 ). Finanziert wurde die MOBI-Kids-Studie hauptsächlich von der Europäischen Kommission (Förderungen 226873 und 603794), eine Teilfinanzierung des deutschen Projekts erfolgte durch das Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen des Ressortforschungsvorhabens 3609S30010 (Laufzeit 2010-2014). Bewertung Die Studie von Castaño-Vinyals et al. hat eine Reihe von Stärken im Vergleich zu bisher existierenden Studien zu dem Thema. Der Studienumfang ist deutlich größer als bei der einzigen bisher existierenden Fall-Kontroll-Studie zum Zusammenhang zwischen Mobilfunknutzung und Hirntumorerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen ( Aydin et al. 2011 ), der sogenannten CEFALO-Studie. Diese umfasste 352 Fälle und 646 Kontrollen aus vier Ländern (Dänemark, Schweden, Norwegen und der Schweiz) und hatte ein statistisch nicht signifikant erhöhtes Risiko gezeigt. Zudem sind die durchschnittliche Nutzungsdauer und -häufigkeit in der MOBI-Kids-Studie deutlich größer als in der CEFALO-Studie, so dass sich ein Zusammenhang zwischen Mobilfunknutzung und Hirntumorrisiko in der MOBI-Kids-Studie mit größerer Wahrscheinlichkeit gezeigt hätte als in der CEFALO-Studie, wenn ein solcher Zusammenhang bestehen würde. Der Anteil der Langzeit-Nutzer*innen (> 10 Jahre) ist mit 22,5 % in der MOBI-Kids-Studie sogar größer als in der bei Erwachsenen durchgeführten INTERPHONE -Studie ( INTERPHONE Study Group, 2010 ), bei der dieser Anteil laut Castaño-Vinyals et al. bei 13,6 % lag. Damit verfügt die MOBI-Kids-Studie über eine aussagekräftigere Datenbasis als bisherige Studien. Zu beachten ist dabei, dass sich die durchschnittliche Sendeleistung der Mobiltelefone mit der flächendeckenden Einführung neuer Mobilfunktechnologien deutlich reduziert hat. Während die Exposition in der Interphone-Studie vorwiegend durch 1G (C-Netz) und 2G ( GSM ) -Telefone geschah, waren für die Nutzer*innen in der MOBI-Kids-Studie bereits Telefone mit dem deutlich effizienteren Standard 3G ( UMTS ) verfügbar, sodass bei gleichem Nutzungsverhalten von einer geringeren Exposition der Teilnehmenden der MOBI-Kids-Studie ausgegangen werden muss. Weitere Stärken der Studie sind, dass auch die Nutzung von kabellosen Telefonen berücksichtigt worden ist und dass die Auswertung zusätzlich mit einem Maß für die geschätzte Feldeinwirkung am Ort des Tumors durchgeführt wurde ( Calderón et al. 2022 ). Positiv hervorzuheben an der Studie ist zudem, dass in einer zusätzlichen Studie durch den Vergleich zwischen den Fragebogenangaben und den Angaben der Mobilfunk-Anbieter geprüft wurde, ob die Qualität der Fragebogenangaben sich zwischen Fällen und Kontrollen unterschied. Ein solcher Unterschied würde zu einer Verzerrung der Ergebnisse führen. Es zeigte sich jedoch kein relevanter Unterschied. Trotz des vergleichsweise großen Studienumfangs sind auch in dieser Studie die Fallzahlen in verschiedenen Untergruppen sehr klein, so dass aussagekräftige Auswertungen für diese Untergruppen nicht möglich sind bzw. deren Ergebnisse sehr ungenau sind. Schwächen der Studie, die jedoch für praktisch alle Fall-Kontroll-Studien gelten, sind zudem, dass eine gewisse Verzerrung der Ergebnisse durch unterschiedliche Teilnahmebereitschaft von Fällen und Kontrollen in Abhängigkeit vom Nutzungsverhalten („Selektionsbias“) nicht ausgeschlossen werden kann, und dass die Angaben zum Nutzungsverhalten im Nachhinein erhoben worden sind. Im Unterschied zu Fall-Kontroll-Studien besteht bei Kohortenstudien das Problem der selektiven Teilnahmebereitschaft von erkrankten und nicht erkrankten Personen nicht und es ist möglich, Angaben zum Nutzungsverhalten fortlaufend zu erheben. Kohortenstudien sind jedoch deutlich aufwändiger als Fall-Kontroll-Studien . Zurzeit läuft mit der COSMOS-Studie eine Langzeit- Kohortenstudie , die 300.000 Teilnehmer aus sechs Nationen (die Niederlande, England, Schweden, Finnland, Dänemark und Frankreich) umfasst ( Schüz et al. 2011 ). Ergebnisse liegen bisher noch nicht vor. Die Ergebnisse der MOBI-Kids-Studie stützen die Ergebnisse vorliegender Studien an Erwachsenen, die mehrheitlich kein erhöhtes Risiko für das Auftreten von Hirntumoren in Abhängigkeit von Mobiltelefon-Nutzung fanden. Die bisher einzige Studie zu Mobiltelefon-Nutzung und Hirntumoren bei Kindern und Jugendlichen ( Aydin et al. 2011 ) zeigte keinen statistisch signifikanten Zusammenhang. Die Studie betrachtete aber deutlich kleinere Fallzahlen und die Nutzungsdauer war wesentlich kürzer als in der MOBI-Kids-Studie. Fazit Bisher gibt es keine wissenschaftlichen Belege für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Mobiltelefonnutzung und dem Risiko für Hirntumoren bei Kindern und Jugendlichen, wie es auch im Standpunkt des BfS zum Thema 5G erläutert wird. Die Ergebnisse der MOBI-Kids-Studie liefern ebenfalls keinen Hinweis auf einen entsprechenden Zusammenhang. Die große sorgfältig durchgeführte multizentrische Studie trägt damit wesentlich zur Verringerung bestehender Unsicherheiten bezüglich des Gesundheitsrisikos von Kindern und Jugendlichen durch Nutzung von drahtlosen Telefonen bei. Stand: 07.03.2025
Die Änderung der Nutzungsart "Gärtnerei" in "Wohnen", machte die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Hohes Feld" erforderlich.
Durch eine Änderung der Nutzung der Parkflächen, war die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Heidkamp" erforderlich.
Origin | Count |
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Bund | 668 |
Land | 628 |
Wissenschaft | 11 |
Zivilgesellschaft | 12 |
Type | Count |
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Daten und Messstellen | 4 |
Förderprogramm | 550 |
Gesetzestext | 2 |
Taxon | 9 |
Text | 249 |
Umweltprüfung | 305 |
unbekannt | 167 |
License | Count |
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geschlossen | 604 |
offen | 608 |
unbekannt | 74 |
Language | Count |
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Deutsch | 1260 |
Englisch | 97 |
Resource type | Count |
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Archiv | 16 |
Bild | 20 |
Datei | 23 |
Dokument | 371 |
Keine | 613 |
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Webdienst | 11 |
Webseite | 345 |
Topic | Count |
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Boden | 823 |
Lebewesen und Lebensräume | 981 |
Luft | 616 |
Mensch und Umwelt | 1251 |
Wasser | 637 |
Weitere | 1286 |