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Wasserbuch Hamburg

Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Der Datenbestand ist nicht tagesaktuell. Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg zwei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA/W2) Die Abteilung Abwasserwirtschaft (W2) der BUKEA, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Die Stammdaten aller Erlaubnisse sind vollständig in einer Datenbank erfasst; seit etwa Ende 1999 werden die kompletten Wasserbuchblatt-Inhalte von Neueintragungen und von Änderungen parallel in dieser Datenbank geführt. Das Wasserbuch enthält Daten über: - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk.

BiodivProtect: Umweltgerechtigkeit als Treiber für Biodiversitäts- und Ökosystemschutz (BIO-JUST)

Das Projekt "BiodivProtect: Umweltgerechtigkeit als Treiber für Biodiversitäts- und Ökosystemschutz (BIO-JUST)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: German Institute of Development and Sustainability (IDOS).

Wasserbuch (allgemein)

Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg drei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt und Energie (BUE/IB) Die Behörde für Umwelt und Energie, Amt IB, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Für alle übrigen Gewässer siehe Wasserbuch der Behörde für Umwelt und Energie (BUE/U). * Wasserbuch der Behörde für Umwelt und Energie (BUE/U) Die Behörde für Umwelt und Energie, Amt U, führt zwei Teilwasserbücher, die zur Zeit noch technisch und organisatorisch getrennt sind. Es handelt sich zum einen um das Wasserbuch für - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), zum anderen um das Wasserbuch für - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk. Detaillierte Informationen zu den beiden Wasserbüchern der Behörde für Umwelt und Energie sind den nachgeordneten Objekten des HMDK der jeweiligen Dienststelle zu entnehmen. Für das Wasserbuch der HPA sind keine detaillierten Daten im HMDK vorhanden.

ThWIC: Wasserverteilungskonflikte in Deutschland: soziologische Fallanalysen (WaVe)

Das Projekt "ThWIC: Wasserverteilungskonflikte in Deutschland: soziologische Fallanalysen (WaVe)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Friedrich-Schiller-Universität Jena, Institut für Soziologie, Arbeitsbereich Allgemeine und Theoretische Soziologie.

Strategische Begleitforschung und Weiterentwicklung der Wissenschaftsplattform Nachhaltigkeit 2030, Analyse und wissenschaftsbasiertes Co-Design am Policy-Science Interface zur Weiterentwicklung von Interaktionsformaten 1

Das Projekt "Strategische Begleitforschung und Weiterentwicklung der Wissenschaftsplattform Nachhaltigkeit 2030, Analyse und wissenschaftsbasiertes Co-Design am Policy-Science Interface zur Weiterentwicklung von Interaktionsformaten 1" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: German Institute of Development and Sustainability (IDOS).

KI-Anwendungshub Kunststoffverpackungen - Innovationslabor - KI gestützte Optimierung der Kreislaufführung von Kunststoffverpackungen, Teilprojekt: Rechtliche Analyse ausgewählter Aspekte der digitalisierten Kreislaufwirtschaft

Das Projekt "KI-Anwendungshub Kunststoffverpackungen - Innovationslabor - KI gestützte Optimierung der Kreislaufführung von Kunststoffverpackungen, Teilprojekt: Rechtliche Analyse ausgewählter Aspekte der digitalisierten Kreislaufwirtschaft" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität des Saarlandes, Institut für Rechtsinformatik, Lehrstuhl für Rechtsinformatik.

Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten sind Ausdruck der Ehrung Verstorbener, die zu Lebzeiten hervorragende Leistungen mit engem Bezug zu Berlin erbracht oder sich durch ihr überragendes Lebenswerk um die Stadt verdient gemacht haben, durch das Land Berlin. Die Grundlage bilden § 12 Abs. 6 des Gesetzes über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins vom 01. November 1995 ( Friedhofsgesetz ) und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften ( AV Ehrengrabstätten ). Die Anerkennung als Ehrengrabstätte erfolgt durch Senatsbeschluss frühestens fünf Jahre nach dem Tod für einen Zeitraum von zunächst 20 Jahren. Der Senat kann in besonderen Fällen anschließend die Fortdauer der Anerkennung beschließen. Besondere Regelungen gelten für Ehrenbürger. Das zuständige Bezirksamt übernimmt die Kosten für die Grabpflege, die Instandhaltung der Ehrengrabstätte und des Grabmals sowie für die Verlängerung des Nutzungsrechts, sofern diese Kosten nicht von Angehörigen oder Dritten getragen werden. Anregungen auf Anerkennung einer Ehrengrabstätte nimmt die Senatskanzlei entgegen. Abfrage der Ehrengrabstätten (Suche) Recherche nach Ehrengrabstätten in den Berliner Bezirken. Weitere Informationen

Suche nach einer bestehenden Grabstätte

Berlin verfügt über eine große Anzahl an Friedhöfen. Da eine zentrale Bestattungsdatei nicht existiert, kann sich die Suche nach der Grabstätte einer bestimmten verstorbenen Person als schwierig und aufwendig erweisen. Besteht ein Hinweis auf den letzten Wohnort der verstorbenen Person, sollte die Suche in dem entsprechenden Bezirk gestartet werden. Während die landeseigenen Friedhöfe von den bezirklichen Friedhofsverwaltungen verwaltet werden, unterstehen die konfessionellen Friedhöfe den jeweiligen Kirchengemeinden bzw. Verwaltungskommissionen (für mehrere Kirchengemeinden). Nach der Verwaltungsgebührenordnung ist die Suche nach der Grabstätte einer bestimmten verstorbenen Person nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes durch eine bezirkliche Friedhofsverwaltung gebührenpflichtig – auch im Falle eines Misserfolges. Verwaltung der landeseigenen Friedhöfe Vereine und Verbände

Grabstätten und Gebühren

Ausschlaggebend für Art und Ausgestaltung einer Grabstätte und die mit der Nutzung verbundenen Gebühren ist zunächst die Art der Bestattung. Dabei wird grundsätzlich zwischen Erd- und Feuerbestattung unterschieden. Während bei der Erdbestattung der/ die Verstorbene im Sarg bestattet wird, wird bei der Feuerbestattung der Leichnam zuerst eingeäschert und anschließend die Urne mit der Asche in einem Urnengrab beigesetzt. Folgende Arten von Grabstätten werden sowohl für Erdbestattungen als auch für Urnenbeisetzungen angeboten: Familiengrabstätte (Lage und Größe der Grabstätte sowie und die Anzahl der Grabstellen sind wählbar; das Nutzungsrecht ist verlängerbar) Wahlgrabstätte (Lage und Größe der einzelnen Grabstelle sind vorgegeben; der Erwerb des Nutzungsrechtes an mehreren nebeneinander liegenden Grabstellen ist möglich; das Nutzungsrecht ist verlängerbar) Reihengrabstätte (Lage und Größe der einzelnen Grabstätte sind vorgegeben; die Belegung erfolgt nacheinander durch die Friedhofsverwaltung; das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar) Gemeinschaftsgrabstätte (Bestattung erfolgt in einheitlich gestalteter und gepflegter Grünfläche; die Belegung erfolgt der Reihe nach; das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar) Darüber hinaus sind Urnenbeisetzungen in den folgenden Grabstättenarten möglich: Wandgrabstätte (die Beisetzung erfolgt oberirdisch in freistehenden baulichen Anlagen oder Gebäuden, Anzahl und Größe sind abhängig von der jeweiligen Bauart; es besteht kein Anspruch auf Verlängerung, im Einzelfall ist sie jedoch möglich) Grabstätte im Baumfeld (die Beisetzung erfolgt im Kronenbereich von Bäumen in einer einheitlich gepflegten Grünfläche; Lage, Größe und Anzahl der Grabstellen sind wählbar; das Nutzungsrecht ist verlängerbar) “mehr”: Welche dieser Grabstätten auf welchen landeseigenen Friedhöfen in Berlin zu finden sind, kann der folgenden Übersicht entnommen werden: Voraussetzung für die Nutzung einer Grabstätte ist der Erwerb des sogenannten Nutzungsrechtes. Dieses wird entsprechend der in Berlin geltenden Ruhezeit für eine Dauer von 20 Jahren vergeben. Während ein Nutzungsrecht für Reihen- und Gemeinschaftsgrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit erlischt, kann es bei Wahl- und Familiengrabstätten verlängert werden. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte können grundsätzlich folgende Gebühren anfallen: Verwaltungsgebühr (wird für die Einräumung des Nutzungsrechtes erhoben und ist für alle Grabstättenarten gleich) Friedhofsgrundgebühr (damit werden die Kosten für die Unterhaltung des Friedhofs einschließlich der Bereitstellung der Infrastruktur (Brunnen, Abfallbehälter usw.) anteilig berechnet) Bestattungsgebühr (bezieht sich auf die eigentliche Bestattung; die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand für die verschiedenen Bestattungs- und Grabstättenarten) Gebühr für die Trauerfeier (diese beinhaltet neben der Nutzung der Feierhalle auch eine Grundausschmückung des Raumes mit Pflanzen und Kerzen) zusätzliche Gebühr für die Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege einer Grabstätte (wird erhoben bei Gemeinschaftsgrabstätten, Urnenwänden und Baumfeldern, bei denen die Friedhofsverwaltung die Anlage, Instandhaltung und Pflege innehat und ist abhängig vom jeweiligen Unterhaltungsaufwand und gilt für den Zeitraum von 20 Jahren) Nähere Angaben zur Höhe der Gebühren für die landeseigenen Friedhöfe: Gebührenordnung Natürlich geben auch die bezirklichen Friedhofsverwaltungen gerne Auskunft über die im Einzelfall anfallenden Gebühren. Bild: SenUMVK Baumbestattungen Aufgrund der gestiegenen Nachfrage hinsichtlich naturnaher Bestattungsmöglichkeiten werden immer häufiger auch Grabstätten in Baumfeldern angeboten. Weitere Informationen Bild: SenUMVK Grabpatenschaften Auf einigen Friedhöfen in Berlin wird die Möglichkeit zur Übernahme von Grabpatenschaften für historische Grabstätten angeboten, deren Nutzungsrechte bereits erloschen sind, so dass diese oft baulich wertvollen Kulturgüter dem Verfall ausgesetzt sind. Weitere Informationen Bild: SenUMVK Suche nach einer bestehenden Grabstätte Berlin verfügt über eine große Anzahl an Friedhöfen. Da eine zentrale Bestattungsdatei nicht existiert, kann sich die Suche nach der Grabstätte einer bestimmten verstorbenen Person als schwierig und aufwendig erweisen. Weitere Informationen

Friedhofsentwicklungsplan

Berlin ist durch eine Vielzahl verstreut liegender Friedhöfe unterschiedlichster Art und Größe gekennzeichnet, deren Entstehung bis ins 13. Jahrhundert zurückreicht und die ein einmaliges Spiegelbild der gesellschaftlichen, städtebaulichen und kulturellen Entwicklung sind. Durch die enorme Bevölkerungszunahme Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts wurde die Anlage neuer Friedhöfe notwendig. Als 1920 Groß-Berlin aus acht Städten, 59 Gemeinden und 27 Gutsbezirken gebildet wurde, brachten diese ihre Kirch- bzw. Friedhöfe in die neue Stadtgemeinde ein. Diese Friedhofsstruktur ist bis heute weitestgehend erhalten geblieben. Im Gegensatz zu anderen deutschen Großstädten führte die Anlage von Zentralfriedhöfen, insbesondere im Umland, nicht zur Reduzierung von Friedhöfen. Während in der Vergangenheit das schnelle Wachstum der Stadt wie auch hohe Sterblichkeitsraten und Krankheitsepidemien immer wieder neue Friedhofsanlagen erforderten, ist heute ein rückläufiger Bedarf zu verzeichnen. Dies liegt zum einen am Rückgang der Sterberate bzw. dem Anstieg der Lebenserwartung. Darüber hinaus befindet sich die Bestattungskultur in einem fundamentalen Wandel. Durch einen zunehmenden Trend zur Anonymität und einer geringeren Bindung an Familie, Konfession, Tradition und Ort ist in den letzten Jahren der Anteil an Feuerbestattungen und insbesondere die Anzahl an Gemeinschaftsanlagen auf Berliner Friedhöfen stark gestiegen. Obwohl der Bedarf an Friedhofsflächen seit 1980 um die Hälfte zurück gegangen ist, ist der Bestand seit Jahrzehnten etwa gleich geblieben. Diese Entwicklung hat sich negativ auf den Zustand der Friedhöfe ausgewirkt. Lückenhaft belegte bzw. brachliegende Grabfelder erhöhen den Anteil an allgemein zu pflegenden Grünflächen und somit den Pflegeaufwand. Die Friedhofsträger sind häufig nicht mehr in der Lage, die erhöhten Ausgaben bei gleichzeitig sinkenden Einnahmen für den Erhalt der gesamten Friedhofsfläche aufzubringen. Im Berliner Friedhofsgesetz wurde bestimmt, dass ein Friedhofsentwicklungsplan aufzustellen ist, der die vorhandene Versorgung mit Friedhofsflächen feststellt sowie die angestrebte wohngebietsnahe Versorgung und die notwendigen Entwicklungsmaßnahmen festlegt. Nutzungsänderungen der Friedhofsflächen sind jedoch nur langfristig und unter Beachtung stadtplanerischer, kultureller und landschaftsplanerischer Aspekte möglich. Der Senat von Berlin hat den Friedhofsentwicklungsplan (FEP) am 27. Juni 2006 beschlossen. Aus der Erkenntnis heraus, dass Berlin über weitaus mehr Friedhofsflächen verfügt, als gegenwärtig und zukünftig benötigt werden, wurde der Friedhofsentwicklungsplan (FEP) erarbeitet und im Jahr 2006 vom Berliner Senat beschlossen. Demnach sollen von den für Bestattungen geöffneten insgesamt 1037 ha Friedhofsflächen (Stand 2006) noch 747 ha für Bestattungen erhalten bleiben und 290 ha einer anderen Nutzung zugewiesen werden. Mit dem Bericht zum Stand der Umsetzung des Friedhofsentwicklungsplans (FEP) 2006 wird aufgezeigt, dass von den für eine Umnutzung ausgewiesenen 290 ha Friedhofsflächen bereits bei 209 ha dieser Flächen mit der Umsetzung begonnen (170 ha) bzw. diese bereits komplett vollzogen (39 ha) worden ist. Das entspricht einem Erfüllungsgrad von insgesamt rd. 72%. Neben Angaben zum Stand der Umsetzung bei den landeseigenen Friedhöfen der Bezirke sowie den konfessionellen Friedhöfen informiert der Bericht außerdem über die Herangehensweise, finanziellen Auswirkungen sowie Probleme und Hemmnisse bei der Umsetzung der Vorgaben des FEP 2006. Darüber hinaus werden Aussagen zur künftigen Entwicklung von Friedhofsflächenbedarf und -versorgung gemacht sowie Empfehlungen für das weitere Vorgehen gegeben. Die Umsetzung der Vorgaben des FEP 2006 ist ein langfristiger und schrittweiser Prozess, der aufgrund der Dauer bestehender Nutzungsrechte und der zumeist über den Friedhof verstreut liegenden freiwerdenden Flächen erst in langen Zeiträumen sichtbar wird. Da die Notwendigkeit besteht, auf sich im Laufe der Zeit ändernde Bestattungsbedarfe oder auch auf eine sich seit 2006 veränderte städtebauliche Entwicklung reagieren zu können, wird im Bericht die Möglichkeit aufgezeigt, von der im FEP 2006 getroffenen Aussage zur Schließung, Aufhebung oder weiteren Nutzung einer Friedhofsfläche im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch abweichen zu können. Der Senat hat den Bericht zum Stand der Umsetzung des Friedhofsentwicklungsplans (FEP) 2006 am 18. November 2014 beschlossen.

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