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Found 209 results.

Moeglichkeiten zur Frueherkennung von Brandnestern und Braenden in Muellbunkern

Installation eines Infrarot-Thermographiesystems mit einer pyroelektrischen Waermebildkamera. Langzeiterprobung des Systems anhand eines Versuchsprogramms. Standort ist die Muellverbrennungsanlage in Oberhausen.

Messstelle OBERHAUSEN SCHLEUSE UW, RHEIN-HERNE-KANAL

Messstelle betrieben von DUISBURG-MEIDERICH.

Messstelle OBERHAUSEN SCHLEUSE OW, RHEIN-HERNE-KANAL

Messstelle betrieben von DUISBURG-MEIDERICH.

Fließgewässermessstelle Oberhausen, Ach

Die Messstelle Oberhausen (Messstellen-Nr: 16618008) befindet sich im Gewässer Ach in Bayern. Die Messstelle dient der Überwachung des Durchflusses, des Wasserstands.

Fließgewässermessstelle Augsburg Oberhausen, Wertach

Die Messstelle Augsburg Oberhausen (Messstellen-Nr: 12407000) befindet sich im Gewässer Wertach in Bayern. Die Messstelle dient der Überwachung des Durchflusses, des Wasserstands. Für diese Station ist kein Daten-Download möglich.

Entwicklung definiert abbaubarer Geotextilien zur Anwendung als temporäre Filter in technisch-biologischen Ufersicherungen an Binnenwasserstraßen

Für naturnahe Ufersicherungen mit Pflanzen werden temporäre Filter benötigt, bis die Wurzeln die Filterfunktion übernehmen können. In dem Kooperationsprojekt mit dem Fraunhofer Institut UMSICHT, BNP Brinkmann GmbH, FKUR Kunststoff GmbH und Trivera GmbH sollen Geotextilien entwickelt werden, die die technischen Eigenschaften für drei Jahre gewährleisten und sich danach biologisch abbauen. Aufgabenstellung und Ziel Mit Einführung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sind an Binnenwasserstraßen neben den technischen Anforderungen verstärkt ökologische Aspekte zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sollen zukünftig naturnähere Ufersicherungen unter Verwendung von Pflanzen angewendet werden, wenn die hydraulischen Einwirkungen dies erlauben. Die Anwendbarkeit an Binnenwasserstraßen sowie die Belastbarkeit und ökologische Wirksamkeit dieser alternativen Ufersicherungen werden gegenwärtig in einem gemeinsamen Forschungsprojekt der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) und der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) untersucht (Auftragsnummer B3952.04.04.10151, Projekt-Website). Aus diesem Projekt ergab sich die Fragestellung für das vorliegende Forschungsvorhaben. Auch bei Ufersicherungen unter Verwendung von Pflanzen werden in der Regel zur Gewährleistung der Filterstabilität Filter benötigt. Kornfilter sind hier nicht immer anwendbar. Im Gegensatz zu den in technischen Deckwerken üblichen Geotextil-Kunststofffiltern sollen biologisch abbaubare Materialien zur Anwendung kommen, da die Filter nur temporär für die kritische Anfangsphase benötigt werden. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass die gegenwärtig auf dem Markt angebotenen Geotextilien aus natürlichen Materialien, z. B. aus Schafwolle oder Kokosfasern, unter Wasserstraßenbedingungen nicht ausreichend stabil sind und sich zu schnell biologisch abbauen. Benötigt werden temporäre Filtervliese, bis die Pflanzenwurzeln ausreichend gewachsen sind und die Filterfunktion übernehmen können. Im Forschungsprojekt sollen entsprechende Geotextilien entwickelt und getestet werden, die die erforderlichen technischen Eigenschaften für drei Jahre gewährleisten und sich danach vollständig biologisch abbauen. Das Vorhaben ist ein von der Fachagentur für nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) gefördertes Kooperationsprojekt mit dem Fraunhofer-Institut UMSICHT Oberhausen und den Firmen BNP Brinkmann GmbH & Co. KG, FKuR Kunststoff GmbH und Trevira GmbH & Co. KG, FKuR Kunststoff GmbH und Trevira GmbH. Die BAW beteiligt sich als assoziierter Partner. Bedeutung für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) Mit den definiert abbaubaren Geotextilfiltern werden die Möglichkeiten erweitert, naturnahe Ufersicherungen unter Verwendung von Pflanzen anzuwenden, die den Uferschutz gewährleisten und den ökologischen Zustand an Binnenwasserstraßen verbessern können. Das ist u. a. für die Uferumgestaltungen von Bedeutung, die in den nächsten Jahren im Rahmen des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ vorgesehen sind. Untersuchungsmethoden Nach Definition des Anforderungsprofils der zu entwickelnden Geotextilfilter (BAW) sind Labor-, Modell- und Naturversuche zum Nachweis der Eignung der neuen Materialien als Filter in technisch-biologischen Ufersicherungen an Binnenwasserstraßen durchzuführen. Die Laborversuche dienen der Auswahl geeigneter Fasern (Fraunhofer-Institut UMSICHT, FKuR Kunststoff GmbH, Trevira GmbH) und der Beurteilung des biologischen Abbaus (Fraunhofer-Institut UMSICHT), der technischen Eigenschaften (BAW) und der Durchwurzelbarkeit (BAW). Ergänzend wird ein Naturversuch am Rhein durchgeführt, um die Geotextilfilter als Teil naturnaher Ufersicherungen unter Wasserstraßenbedingungen zu testen (BAW, WSA Oberrhein).

Feststellung des Nichtbestehens der UVP-Pflicht für die Deichertüchtigung im Bereich des Ruhrparks in Oberhausen-Alstaden

Die WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH beabsichtigt die Sanierung des Ruhrdeichs in Oberhausen-Alstaden. In diesem Zusammenhang soll ein Teilstück des Deiches mittels einer Spundwand ertüchtigt werden. Der Vorhabenbereich befindet sich zwischen Ruhr-km 8,3375 bis 8,450.

Antrag der Faurecia Emissions Control Technologies Germany GmbH auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser zu Kühlzwecken und anschließender Wiederversickerung im Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 1166, Gem. Oberhausen (Brunnen 3 und 4)

Mit Bescheid vom 03.05.2005, Az. 321-663002/19/05He/la1, wurde der Firma Novaferra Eisen GmbH & Co. Abgastechnologie KG die wasserrechtliche Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser zu Kühlzwecken und anschließender Wiederversickerung im Bereich des Grundstücks mit der Flur-Nr. 1166, Gemarkung Oberhausen erteilt. Nachdem diese Erlaubnis bis zum 31.12.2025 befristet ist, beantragte nun die Faurecia Emissions Control Technologies Germany GmbH als Rechtsnachfolgerin mit Schreiben vom 13.08.2025, ergänzt mit E-Mail vom 04.12.2025, beim Umweltamt der Stadt Augsburg die (Wieder-) Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser aus zwei Entnahmebrunnen (Brunnen 3 und 4) und anschließender Wiederversickerung auf vorgenanntem Grundstück. Beantragt wird eine jährli-che Grundwasserentnahme von maximal 150.000 m³.

Zusätzliche Erweiterung unserer ersten beiden Anfragen zur offensichtlich rechtswidrigen Planung und Bebauung des Brammenrings

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wir fassen hier den Urteilstext zur Normenkontrolle aus dem OVG-Urteil, das mit ca. 50 Seiten sehr umfangreich ist, in zentralen Passsagen zusammen. a) Verfahrensrechtliche Mängel - Die Vorprüfung des Bebauungsplan-Entwurfes durch die Verwaltung war unvollständig: Wesentliche Umweltbelange (insbesondere Artenschutz und Ausgleichsflächen) wurden nicht ordnungsgemäß in den Beteiligungsverfahren berücksichtigt. - Im Bebauungskonzept fehlte zudem eine detaillierte Abwägung, wie durch Baumaßnahmen verursachte Nachteile wieder ausgeglichen werden. b) Material-rechtliche Fehler - Die planungsrechtliche Grundlage für eine großflächige Sportfachmarktnutzung wurde als unverhältnismäßig bewertet – insbesondere angesichts fehlender Verkehrskonzepte und zu geringer Grün- und Ausgleichsflächen (Anm. der Redaktion: Wir halten das für absichtsvoll – weil offensichtlich nach den Architektenplänen noch weit mehr gebaut werden sollte als angegeben – Meinungsäußerung)! - Das Gericht bemängelte fehlende ausreichende Begründung zur Änderung der bisherigen städtischen Nutzungen – Verletzung der Transparenzpflichten. c) Folgen Der Bebauungsplan wurde für unwirksam erklärt. Es dürfen keine planungsrechtlichen Maßnahmen mehr auf Basis dieses Plans umgesetzt werden. Die Argumentation des Gerichts liefert wertvolle Hinweise für sein Anliegen im Naturschutzbereich – u.a. zur Bedeutung klarer Ausgleichskonzepte. d) Fragen Welche Abteilung ist in der Stadtverwaltung OB für diese vorhersehbare Niederlage – und die nachfolgenden gerichtlichen – verantwortlich? Sie stimmen sicherlich mit uns überein, dass es dazu Konsequenzen bis hinein in die Stadtspitze geben muss? Eine Stadtspitze, die sich im Vorfeld der gerichtlichen Niederlagen schon sehr für dieses „Jahrhundertprojekt“ für Oberhausen feiern lies – Presseberichte gibt es. Oder wird es Bauernopfer geben? Wir beobachten das. Warum haben offensichtlich keinerlei Kontrollmechanismen gegriffen - denn es geht ja nicht nur um die verlorenen Prozesse, sondern auch um entstandene Kosten für eine sowieso schon verarmte Stadt? Dazu Weiteres: Nach dem VG-Urteil: : Die Stadt hätte zumindest eine vorsorgliche Bautätigkeits-Rückstellung vornehmen müssen – insbesondere wenn das Urteil klar auf erhebliche Fehler im Abwägungs- oder Umweltverfahren verweist (vgl. § 214 BauGB – Rechtmäßig gemacht durch Rechtskraft, § 69 VwGO – aufschiebende Wirkung). Frage: Können Sie uns die Rückstellung (wann, in welcher Höhe) nachweisen? Nach dem OVG-Beschluss (rechtskräftig): Jegliche Bautätigkeit war formal ohne gültige planungsrechtliche Grundlage – bereits aus Verwaltungsrechtsprinzipien (Rechtsbindung, Bestandskraft) hätte nicht die Stadt sofort die Planungs- und Bauaktivitäten einstellen müssen, solange die Planfeststellung unwirksam ist? Handlungspflicht betreibt auch den Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt (Verfahrenssicherungspflicht nach § 43 VwVfG NRW). Warum wurden diese Grundsätze missachtet? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Wasserrechtliche Erlaubnisse für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Robert Müser in Bochum und Einleitung in den Harpener Teich sowie für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Friedlicher Nachbar in Bochum und Einleitung über das bestehende Gerinne in die Ruhr sowie für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Heinrich in Essen (Ruhr) und Einleitung in die Ruhr in Verbindung mit einer gemeinsamen Umweltverträglichkeitsprüfung

Die RAG AG (Im Welterbe 10, 45141 Essen) hat am 15.08.2025 jeweils einen Änderungsantrag zu den Anträgen vom 24.04.2024 für den Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit gemeinsamem UVP-Bericht nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 4 und 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gestellt. Betroffen von den Vorhaben sind die Stadt Bochum, die Stadt Duisburg, die Stadt Essen, die Stadt Hattingen, die Stadt Mülheim (Ruhr), die Stadt Oberhausen und die Stadt Witten. Die RAG AG betreibt seit über 50 Jahren die Zentralen Wasserhaltungen Robert Müser, Friedlicher Nachbar und Heinrich im Gewässereinzugsgebiet der Ruhr. Bis zur endgültigen Einstellung der Gewinnung von Steinkohle im Ruhrrevier zum 31.12.2018 hatten diese eine dienende Funktion für die Sicherheit des Gewinnungsbetriebs in den bis dahin aktiven Steinkohlenbergwerken. Mit der Beendigung der Gewinnung von Steinkohle ist dieser Zweck zwar entfallen, jedoch ist der Weiterbetrieb zum Schutze der Tagesoberfläche und zum Schutze der für die Trink- und Brauchwasserversorgung nutzbaren Grundwasserhorizonte als Teil der Ewigkeitslasten des beendeten Steinkohlenbergbaus im Ruhrrevier dauerhaft erforderlich, um den Anstieg des Grubenwasserpegels in der aufgegebenen Steinkohlen-Lagerstätte auf ein unkritisches Maß zu begrenzen und dort zu halten. Dies geht einher mit einer geänderten Betriebsweise durch teilweise Umstellung auf die Technik der Brunnenwasserhaltung. Mit den o. a. Änderungsanträgen stellt die RAG AG auf neuere Erkenntnisse über zu erwartende Grubenwassermengen durch das Niederschlagsgeschehen im Jahr 2024 für die zukünftige dauerhafte Aufgabe angepassten Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen ab.

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