null Amphibien und Reptilien in Not Baden-Württemberg/Karlsruhe . „Leider ist die Situation für unsere Amphibien und Reptilien trotz der umfangreichen Schutzbemühungen im Land weiterhin besorgniserregend“, fasst Dr. Ulrich Maurer, Präsident der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, die Ergebnisse der heute veröffentlichten aktualisierten Roten Liste zusammen. Drei Amphibienarten und zwei Reptilienarten sind akut vom Aussterben bedroht: Geburtshelferkröte, Knoblauchkröte, Moorfrosch sowie Europäische Sumpfschildkröte und Aspisviper. Als stark gefährdet gelten Gelbbauchunke, Wechselkröte und Kreuzkröte sowie Westliche Smaragdeidechse, Äskulapnatter und Kreuzotter. Weitere fünf Arten sind gefährdet, vier Arten stehen auf der Vorwarnliste. Lediglich Bergmolch, Fadenmolch, Erdkröte, Teichfrosch und Springfrosch sowie Waldeidechse und Westliche Blindschleiche wurden als nicht gefährdet eingestuft. „Auch bei noch weit verbreiteten Arten wie Grasfrosch und Zauneidechse sehen wir deutliche Bestandsrückgänge,“ so Dr. Maurer. Biotopverbund für Trendumkehr notwendig Zahlreiche Lebensräume der Reptilien und Amphibien liegen wie Inseln vereinzelt in der Landschaft. Tiere müssen sich aber austauschen können und Lebensräume auf sicheren Wanderstrecken erreichen. „Wir benötigen ein lückenloses Netz aus strukturreichen Biotopen, um das langfristige Überleben dieser Arten zu ermöglichen“, erläutert Dr. Maurer und ergänzt: „Die Landesregierung hat das Ziel eines Biotopverbundes für Baden-Württemberg bereits im Jahr 2020 mit dem Biodiversitätsstärkungsgesetz verankert. Bis zum Jahr 2030 sollen mindestens 15 Prozent des Offenlandes zur Biotopverbundfläche entwickelt werden. Die LUBW unterstützt das Land bei diesem Vorhaben mit den Planungsgrundlagen - Fachplan Landesweiter Biotopverbund Offenland und Gewässerlandschaften - und stärkt die Umsetzung vor Ort durch Handreichungen und Schulungen.“ Primärlebensräume gehen verloren Reptilien und Amphibien benötigen strukturreiche Biotope, die kleinräumig miteinander verbunden sind. Amphibien sind zusätzlich auf eine Vielzahl unterschiedlicher, auch kleinflächiger und fischfreier Gewässer angewiesen. Die ehemals biotopreiche und abwechslungsreiche Landschaft Baden-Württembergs ist durch die Begradigung der Flüsse und die Modernisierung der Landwirtschaft in Verbindung mit intensiver Flächeninanspruchnahme vielfach verloren gegangen. Die damit verbundenen Rückgänge spiegeln sich bis heute in der Gefährdung dieser Arten wider. Neue Lebensräume finden einige Arten heutzutage in Abbaustellen, überschwemmten Äckern oder Fahrrinnen in bewirtschafteten Wäldern, den sogenannten Sekundärlebensräumen. Weitere Faktoren wie intensive Bodennutzung, Nährstoffeinträge aus der Umgebung aber auch die Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung von ertragsarmen Standorten wirken sich zusätzlich negativ auf die wechselwarmen Tiere aus. Rote Liste Amphiben und Reptilien Die aktualisierte Rote Liste Amphibien und Reptilien für Baden-Württemberg steht ab sofort unter der Webadresse https://pd.lubw.de/10430 als PDF-Datei kostenlos zum Herunterladen bereit. Die 96-seitige Publikation „Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs“ stellt jede der in Baden-Württemberg vorkommenden 35 Arten kurz vor. Kompakte Steckbriefe enthalten weiterführende Informationen zur Verbreitung im Land und zu den jeweiligen Gefährdungsursachen und Schutzmaßnahmen. Damit ist die Rote Liste eine wichtige Arbeitsgrundlage für die amtlichen und ehrenamtlichen Naturschützerinnen und Naturschützer sowie die entsprechenden Fachplanungsbüros im Land. Hintergrundinformation Rote Liste Amphibien und Reptilien Die letzte Einstufung des Bestandes von Amphibien und Reptilien für Baden-Württemberg stammt aus dem Jahr 1998. Seit dieser Veröffentlichung wurden umfangreiche neue Erkenntnisse gewonnen. Für die Rote Liste wurden die heimischen 19 Amphibien- und 12 Reptilienarten bewertet. Die inzwischen als eigene Arten anerkannten Barrenringelnatter und Nördliche Ringelnatter wurden erstmalig getrennt bewertet. Mit Stand 31.12.2020 kommen im Land 21 Amphibienarten sowie 14 Reptilienarten vor. Vier Arten sind gebietsfremd, haben sich jedoch etabliert und werden auf der Gesamtartenliste geführt, aber nicht für die Rote Liste bewertet: Italienischer Kammmolch, Nordamerikanischer Ochsenfrosch, Nordamerikanische Schmuckschildkröte und Ruineneidechse. Ihr Bestand wird dokumentiert, denkbare Auswirkungen auf die einheimische Fauna beschrieben sowie Aussagen zu möglichen Maßnahmen getroffen. Die aktuelle Einstufung profitiert auch von den durch ehrenamtliche Beobachter und Beobachterinnen erhoben Daten im Rahmen der seit dem Jahr 2014 erfolgreich laufenden landesweiten Artenkartierung Amphibien und Reptilien. Darüber hinaus brachte sich ein elfköpfiges Fachgremium in die Erstellung der Roten Liste ein. Auch die von interessierten Bürgerinnen und Bürger gemeldeten Feuersalamander-Funde über die Meldeplattform der LUBW haben einen wertvollen Beitrag geleistet. Ein Vergleich der vorherigen und der aktuellen Roten Liste ist nur bedingt möglich, da sich die Methoden unterscheiden. Für die aktuelle Rote Liste wurden die gleichen Bewertungsvorgaben wie auf Bundesebene angewandt, um eine bessere Vergleichbarkeit mit den bundesweiten Einstufungen zu ermöglichen. Im Laufe des I. Quartals 2023 wird auf der Webseite https://pd.lubw.de/10430 zusätzlich eine kostenpflichtige gedruckte Fassung zum Kauf angeboten. Vollständige Titelangabe Laufer, H. & M. Waitzmann (2022): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs. 4. Fassung. Stand 31.12.2020. – Naturschutz-Praxis Artenschutz 16 Bild zeigt: Männliche Geburtshelferkröte mit Eischnüren. Quelle: Hubert Laufer. Hinweis: Für Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dieser Pressemitteilung können Medienverteter die auf der Webseite abgebildeten Fotos nutzen. Die Bildautoren sind zu nennen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle der LUBW. Telefon: +49(0)721/5600-1387 E-Mail: pressestelle@lubw.bwl.de
Der INSPIRE Downloaddienst Verteilung der Arten (invasiver Arten) in Deutschland - Verbreitung stellt bundesweite Verbreitungsdatensätze gemäß den Vorgaben der INSPIRE Richtline Annex III Thema bereit. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten wurden für den ersten nationalen Bericht die durch die Bundesländer übermittelten Verbreitungsdaten der in Deutschland nachgewiesenen Arten der "Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (Unionsliste)“ für den Berichtszeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2018 zusammengestellt. Die Verbreitungsdaten wurden im Berichtstool zur Verordnung, dem EU-Umwelt-Netzwerk EIONET (European Environment Information and Observation Network), an die Europäische Kommission übermittelt. Diese Daten flossen ein in den im Jahr 2021 veröffentlichten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ("Report from the Commission to the European Parliament and the Council on the review of the application of Regulation (EU) No 1143/2014 of the European Parliament and of the Council) (https://ec.europa.eu/environment/pdf/nature/invasive_alien_species_implementation_report.pdf).
Der INSPIRE Dienst Verteilung der Arten (invasiver Arten) in Deutschland - Verbreitung stellt bundesweite Verbreitungsdatensätze gemäß den Vorgaben der INSPIRE Richtline Annex III Thema bereit. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten wurden für den ersten nationalen Bericht die durch die Bundesländer übermittelten Verbreitungsdaten der in Deutschland nachgewiesenen Arten der "Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (Unionsliste)“ für den Berichtszeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2018 zusammengestellt. Die Verbreitungsdaten wurden im Berichtstool zur Verordnung, dem EU-Umwelt-Netzwerk EIONET (European Environment Information and Observation Network), an die Europäische Kommission übermittelt. Diese Daten flossen ein in den im Jahr 2021 veröffentlichten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ("Report from the Commission to the European Parliament and the Council on the review of the application of Regulation (EU) No 1143/2014 of the European Parliament and of the Council) (https://ec.europa.eu/environment/pdf/nature/invasive_alien_species_implementation_report.pdf).
null Doppelausgabe Naturschutz-Info der LUBW: Die LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg berichtet in ihrer jetzt erschienenen Fachzeitschrift „Naturschutz-Info“ ausführlich über die ergriffenen Maßnahmen des Sonderprogramms zur Stärkung der biologischen Vielfalt, das von der Landesregierung im Jahr 2017 gestartet wurde. Erreichtes wird aufgezeigt, Hintergründe werden erläutert. Fachjournalisten finden hier Themen, die im Zusammenhang mit dem Sonderprogramm noch nicht in der tagesaktuellen Medienlandschaft beleuchtet wurden. Die umfangreiche Doppelausgabe steht kostenlos zum Herunterladen im Internetauftritt der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg bereit. Doppelausgabe Naturschutzinfo 2019 Themenübersicht: ARTEN UND LEBENSRÄUME • Das Sonderprogramm zur Stärkung der biologischen Vielfalt – Zwischenfazit - Regierungsbezirk Stuttgart: Vielfalt in der Agrarlandschaft - Regierungsbezirk Karlsruhe: Rohböden und Altgrasstreifen im Fokus - Regierungsbezirk Freiburg: Vielfalt in der Kulturlandschaft - Regierungsbezirk Tübingen: Moore und Magerstandorte im Fokus - Perlen putzen – Qualitätssicherung für unsere Naturschutzgebiete - Vielfalt im Landkreis Ravensburg: Modellprojekt zur Umsetzung des Biotopverbunds • Asiatische Hornisse, Ochsenfrosch und Co. – Über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten • Schön – aber gefährlich: Bekämpfung des Großblütigen Heusenkrauts • Flusskrebs gesucht! – Überlandausbreitung des Kalikokrebses am Oberrhein • Monitoring aquatischer Organismen mittels Umwelt-DNA • Biodiversität im Wandel – Rückgang der Bärlappgewächse in Baden-Württemberg • Grünes Besenmoos – Transplantationsmethode zur Etablierung neuer Populationen • Algen detailliert betrachtet • Wolfsmanagement in Baden-Württemberg • Der Erhaltungszustand europaweit geschützter Arten und Lebensräume in Baden-Württemberg • Mähwiesen-Monitoring – erster Erfassungsdurchgang von 2012 bis 2018 • Trockene europäische Heiden – Kartierung aus dem Jahr 2018 • LUBW-Bodendauerbeobachtung – PFC-Gehalte untersucht • Übertritt der PFC in die Nahrungskette • Verbundvorhaben StickstoffBW – Methodik zur Ermittlung der Belastungsgrenzen fortgeschrieben LANDSCHAFTSPFLEGE UND LANDSCHAFTSENTWICKLUNG • Nationalpark Schwarzwald – Arten- und Biotopschutz durch Prozessschutz und Management • Biosphärengebiet Schwäbische Alb: Artenvielfalt in der Mitte der Gesellschaft • Biosphärengebiet Schwarzwald: Rettung der Gresger Ammele • LEV Landkreis Göppingen – große Vielfalt auf engstem Raum • LEV Alb-Donau-Kreis – Bücken bauen zwischen Mensch und Natur • Artenvielfalt der Wildbienen durch Landschaftspflege fördern • Landesweiter Biotopverbund – Modellgemeinde Albstadt beschließt Biotopverbundkonzept • Der Biotopverbund im Landschaftsrahmenplan der Region Mittlerer Oberrhein LANDSCHAFTSPLANUNG UND EINGRIFFSREGELUNG • Evaluation der Ökokonto-Verordnung abgeschlossen NATUR IM NETZ • ASP-Online 1.0 – neue NAIS-Fachanwendung AKTIV UND UNTERWEGS • Deutschlandweiter Fachkongress fordert verstärkten Meeresnatur- und Küstenschutz • Jahrestagung der Naturschutzbeauftragten 2018 • Landesnaturschutzpreis 2018: Vielfalt geht nur miteinander! • Aktiv für die Biologische Vielfalt – Tue Gutes und sprich darüber! • Umweltminister Untersteller setzt sich für FFH-Mähwiesen ein KURZ UND BÜNDIG • Erster Wildtierbericht des Landes veröffentlicht • Rote Liste der limnischen Rot- und Braunalgen für Baden-Württemberg neu erstellt • Grünland 100 Jahre alt! • Masterplan Stadtnatur • Die Neuorganisation der Abteilung 7 – Naturschutz des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg MENSCHEN IM NATURSCHUTZ • Drei neue Referatsleiter bei Abteilung 7 – Naturschutz des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg • Stephanie Rebsch – neue Geschäftsführerin der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg • Trauer um Dr. Karin Riedl • Dr. Svea Wiehe – neue Abteilungsleiterin Nachhaltigkeit und Naturschutz in der LUBW NEUERSCHEINUNGEN BEILAGE Das aktuelle Verzeichnis der Behörden für Naturschutz, Umweltschutz und der Naturschutzbeauftragten in Baden-Württemberg liegt dieser Ausgabe bei und kann ebenfalls als PDF-Version im Webauftritt der LUBW heruntergeladen werden. Naturschutz-Info der LUBW Das Naturschutz-Info wird von der LUBW herausgegeben und ist die gemeinsame Fachzeitschrift der baden-württembergischen Naturschutzverwaltung. Die Publikation informiert über rechtliche Aspekte, Entwicklungen, Projekte und Vorgehensweisen im baden-württembergischen Naturschutz. Die Zielgruppen sind haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter aller Fachstellen im Land sowie alle am Naturschutz Interessierten. Das Heft steht im Publikationsdienst der LUBW kostenlos als PDF-Dateien zur Verfügung oder kann kostenpflichtig als Druckausgabe für 5 Euro (Einzelausgabe) bestellt werden, zuzüglich Versandkostenpausschale von 3 Euro, ins Ausland von 5 Euro. Für einen Bezug des Heftes als Abonnement wenden Sie sich bitte per E-Mail an: bibliothek@lubw.bwl.de Beobachten. Bewerten. Beraten. Wir entwickeln Lösungen!: LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Die LUBW ist das Kompetenzzentrum des Landes Baden-Württemberg in Fragen des Umwelt- und Naturschutzes, der Nachhaltigkeit und des Klimawandels, des technischen Arbeitsschutzes, des Strahlenschutzes und der Produktsicherheit. Rund 550 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Naturwissenschaft, Ingenieurwesen und Technik sowie in Laboren und Verwaltung setzen in der LUBW ihr Fachwissen dafür ein, Lösungen für immer komplexer werdende Umweltprobleme zu finden. Zahlreiche Messnetze im Land liefern Daten über den Zustand von Luft, Wasser und Boden. Auch Radioaktivität wird regelmäßig überprüft. In Umweltproben wird die chemische, radiologische oder biologische Zusammensetzung analysiert. Kartierungen von Fauna und Flora liefern Aussagen über den Zustand von Natur und Landschaft. Die medien-übergreifende Umweltbeobachtung gibt Auskunft über den Zustand der Ökosysteme. Die Themen Klimawandel und Nachhaltigkeit haben in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Bei Bedarf initiiert die LUBW auch die Entwicklung neuer analytischer Verfahren. Die Daten und deren Bewertung gibt die LUBW an Politik und Verwaltung, an Unternehmen sowie an interessierte Bürgerinnen und Bürger weiter. Die LUBW ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr Hauptsitz ist in Karlsruhe. Außenstellen befinden sich in Stuttgart und Langenargen am Bodensee. Weitere Information unter http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de
Am 7. Juli 2017 beschloß der Bundesrat das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Das Gesetz schafft die Voraussetzungen, um eine bereits seit 2015 geltende EU-Verordnung in Deutschland anzuwenden. Dadurch sollen die negativen Folgen gemindert werden, die mit der Ausbreitung invasiver Pflanzen- und Tierarten für die biologische Vielfalt verbunden sind. Die EU-Verordnung untersagt unter anderem Einfuhr, Haltung, Zucht und Freisetzung von Arten, die in einer offiziellen EU-Liste erfasst sind. Dazu zählt beispielsweise der Nordamerikanische Ochsenfrosch oder die Chinesische Wollhandkrabbe.
Inhaltsverzeichnis Vorwort ........................................................................................................ 5 1 Einleitung .................................................................................................. 7 2 Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasiven Arten................................ 9 3 Die invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung..................... 16 4 Steckbriefe der invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste (Stand August 2017)... 23 * in 2017 in die Unionsliste neu aufgenommene Art Pflanzen.................................................................................................................. 26 * Alternanthera philoxeroides - Alligatorkraut................................................................26 * Asclepias syriaca - Gewöhnliche Seidenpflanze.........................................................28 Baccharis halimifolia - Kreuzstrauch ...........................................................................30 Cabomba caroliniana - Karolina-Haarnixe.....................................................................32 Eichhornia crassipes - Wasserhyazinthe.....................................................................34 * Elodea nuttallii - Schmalblättrige Wasserpest ....................................................................................36 * Gunnera tinctoria - Chilenischer Riesenrhabarber .............................................................................38 * Heracleum mantegazzianum - Riesenbärenklau ...............................................................................40 Heracleum persicum - Persischer Bärenklau ......................................................................................42 Heracleum sosnowskyi - Sosnowskyi Bärenklau ................................................................................44 Hydrocotyle ranunculoides - Großer Wassernabel .............................................................................46 * Impatiens glandulifera - Drüsiges Springkraut ...................................................................................48 Lagarosiphon major - Wechselblatt-Wasserpest .................................................................................50 Ludwigia grandiflora - Großblütiges Heusenkraut ...............................................................................52 Ludwigia peploides - Flutendes Heusenkraut......................................................................................54 Lysichiton americanus - Gelbe Scheincalla .........................................................................................56 * Microstegium vimineum - Japanisches Stelzengras ..........................................................................58 Myriophyllum aquaticum - Brasilianisches Tausendblatt .....................................................................60 * Myriophyllum heterophyllum - Verschiedenblättriges Tausendblatt ..................................................62 Parthenium hysterophorus - Karottenkraut..........................................................................................64 * Pennisetum setaceum - Afrikanisches Lampenputzergras ................................................................66 Persicaria perfoliata - Durchwachsener Knöterich ..............................................................................68 Pueraria montana var. lobata - Kudzu .................................................................................................70 Wirbellose Tiere .................................................................................................................. 72 Eriocheir sinensis - Chinesische Wollhandkrabbe ..............................................................................72 Orconectes limosus - Kamberkrebs ....................................................................................................74 Orconectes virilis - Viril-Flusskrebs ................ ....................................................................................76 Pacifastacus leniusculus - Signalkrebs ...............................................................................................78 Procambarus clarkii - Roter Amerikanischer Sumpfkrebs ...................................................................80 Procambarus fallax f. virginalis - Marmorkrebs ...................................................................................82 Vespa velutina nigrithorax - Asiatische Hornisse ................................................................................84 4 Wirbeltiere ........................................................................................................................... 86 * Alopochen aegyptiaca - Nilgans .........................................................................................................86 Callosciurus erythraeus - Pallas-Schönhörnchen ...............................................................................88 Corvus splendens - Glanzkrähe ..........................................................................................................90 Herpestes javanicus - Kleiner Mungo ..................................................................................................92 Lithobates catesbeianus - Nordamerikanischer Ochsenfrosch .............................................................94 Muntiacus reevesii - Chinesischer Muntjak .........................................................................................96 Myocastor coypus - Nutria ...................................................................................................................98 Nasua nasua - Roter Nasenbär .........................................................................................................100 * Nyctereutes procyonoides - Marderhund .........................................................................................102 * Ondatra zibethicus - Bisam ..............................................................................................................104 Oxyura jamaicensis - Schwarzkopf-Ruderente .................................................................................106 Perccottus glenii - Amurgrundel ........................................................................................................108 Procyon lotor - Waschbär ..................................................................................................................110 Pseudorasbora parva - Blaubandbärbling .........................................................................................112 Sciurus carolinensis - Grauhörnchen ................................................................................................114 Sciurus niger - Fuchshörnchen ..........................................................................................................116 Tamias sibiricus - Sibirisches Streifenhörnchen ................................................................................118 Threskiornis aethiopicus - Heiliger Ibis ..............................................................................................120 Trachemys scripta - Buchstaben-Schmuckschildkröte ......................................................................122 5 Quellen ..................................................................................................................... 124 6 Anhang ..................................................................................................................... 134 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2014 vom 22. Oktober 2014 .........................................................134 2 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 2016/1141 vom 13. Juli 2016 ...............................151 3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 2017/1263 vom 12. Juli 2017 ...............................156 4 EUROPEAN COMMISSION: Questions & Answers (deutsche Übersetzung) ...............................159 5 BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ: Differenzierung der invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste nach Artikel 16 (frühe Phase der Invasion) und Artikel 19 (weit verbreitet) der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014: Methodik und Anwendung zur Erprobung (September 2017) ...165
Inhaltsverzeichnis Vorwort 1 Einleitung 2 Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 zu invasiven Arten 3 Die invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung 4 Steckbriefe der invasiven gebietsfremden Arten der ersten Unionsliste Pflanzen Baccharis halimifolia - Kreuzstrauch Cabomba caroliniana - Karolina-Haarnixe Eichhornia crassipes - Wasserhyazinthe Heracleum persicum - Persischer Bärenklau Heracleum sosnowskyi - Sosnowskyi Bärenklau Hydrocotyle ranunculoides - Großer Wassernabel Lagarosiphon major - Wechselblatt-Wasserpest Ludwigia grandiflora - Großblütiges Heusenkraut Ludwigia peploides - Flutendes Heusenkraut Lysichiton americanus - Gelbe Scheincalla Myriophyllum aquaticum - Brasilianisches Tausendblatt Parthenium hysterophorus - Karottenkraut Persicaria perfoliata - Durchwachsener Knöterich Pueraria montana var. lobata - Kudzu Wirbellose Tiere Eriocheir sinensis - Chinesische Wollhandkrabbe Orconectes limosus - Kamberkrebs Orconectes virilis - Viril-Flusskrebs Pacifastacus leniusculus - Signalkrebs Procambarus clarkii - Roter Amerikanischer Sumpfkrebs Procambarus fallax f. virginalis - Marmorkrebs Vespa velutina nigrithorax - Asiatische Hornisse Wirbeltiere Callosciurus erythraeus - Pallas-Schönhörnchen Corvus splendens - Glanzkrähe Herpestes javanicus - Kleiner Mungo Lithobates catesbeianus - Nordamerikanischer Ochsenfrosch Muntiacus reevesii - Chinesischer Muntjak Myocastor coypus - Nutria Nasua nasua - Roter Nasenbär Oxyura jamaicensis - Schwarzkopf-Ruderente Perccottus glenii - Amurgrundel Procyon lotor - Waschbär Pseudorasbora parva - Blaubandbärbling Sciurus carolinensis - Grauhörnchen Sciurus niger - Fuchshörnchen Tamias sibiricus - Sibirisches Streifenhörnchen Threskiornis aethiopicus - Heiliger Ibis Trachemys scripta - Buchstaben-Schmuckschildkröte 5 Quellen 6 Anhang VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2014 vom 22. Oktober 2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 2016/1141 vom 13. Juli 2016 EUROPEAN COMMISSION: Questions & Answers
Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317/35 vom 4. November 2014) (im Folgenden: Verordnung (EU) Nummer 1143/2014) zielt auf die Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen der vorsätzlichen wie der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität in der Union. Invasive gebietsfremde Arten sind global eine der größten Bedrohungen für Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen. Pressemitteilung vom 10.07.2017: Von Ochsenfrosch bis Wollhandkrabbe Invasive gebietsfremde Arten Vereinbarung zum Umgang mit invasiven Arten Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das BNatSchG - IAS Durchführungsgesetz.
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Kontrollaufgaben des Artenschutzes / CITES-Büro Wesentliche Änderungen der Artenanhänge zur EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 durch neue Verordnung (EU) 2016/2029 vom 10. November 2016 Inkraftsetzung am 26. November 2016 Mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten fallen die folgenden Arten künftig unter die strengeren rechtlichen Regelungen dieser Verordnung. Um zu vermeiden, dass diese Arten zwei konkurrierenden Einfuhrregelungen unterliegen, wurden sie aus dem Anhang B der EU-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 gestrichen. Damit gelten für sie nicht mehr die artenschutzrechtlichen Festlegungen für besonders geschützte Arten. Streichung aus Anhang B Callosciurus erythraeus Sciurus carolinensis Sciurus niger Oxyura jamaicensis Trachemys scripta elegans Lithobates catesbeianus Echtes Schönhörnchen Grauhörnchen Fuchshörnchen Schwarzkopfruderente Rotwangenschmuckschildkröte Amerikanischer Ochsenfrosch
||||||||||||||||||||| Berichte 5.2. 5.2.1 des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Heft 4/2015: 563 – 570 Gefährdung und Schutz Gesetzlicher Schutz von Lurchen und Kriechtieren Bernd SIMON Deutsches Artenschutzrecht Grundsätzliches Der Schutz der Lurche und Kriechtiere ist in Deutsch- land gesetzlich bundeseinheitlich durch das Bundes- naturschutzgesetz (BNatSchG vom 29. Juli 2009) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV vom 16. Februar 2005) geregelt. Das BNatSchG nimmt in § 7 Begriffsbestimmungen u. a. auch für den Grad des Schutzes von Arten vor und unterscheidet in Ziffer 13. und 14. „besonders geschützte Arten“ und „streng geschützte Arten“. Als „besonders geschützten Arten“ sind drei juristisch abgegrenzte Gruppen von Tier- und Pflanzenarten, damit auch Lurche und Kriechtiere, definiert. Das sind Arten, die entweder in Anhang A oder Anhang B der EG-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels [Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 in Fassung mit den jeweiligen Arten-Anhängen] gelistet sind oder aber, soweit sie nicht darunter fallen im Anhang IV der FFH-Richtli- nie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992) genannt sind oder in einer speziellen Rechtsverord- nung auf Basis von § 54 (1) BNatSchG, wie es die Bun- desartenschutzverordnung darstellt, aufgeführt sind. Als „streng geschützte Arten“ sind „besonders geschützte“ Arten definiert, die entweder in Anhang A der EG-Verordnung zur Überwachung des Handels oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie oder einer speziel- len Rechtsverordnung nach § 54 (2) BNatSchG aufge- führt sind (u. a. BArtschV, Anl. 1, Spalte 3). Alle Arten der Lurche und Kriechtiere haben nach BNatSchG den Status „besonders geschützt“ mit Nennung und Bezug im Gesetz wie folgt: Besonders geschützte Art lt. § 7 (2) Nr. 13c (Bezug: BArtSchV Anl. 1, Spalte 2). Die Bundesartenschutzverordnung führt hier auf: „Reptilia ssp. Kriechtiere – alle europäischen Arten“ sowie „Amphibia spp. Lurche – alle europäi- schen Arten“. Alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie haben nach BNatSchG darüber hinaus den Status „streng Abb. 1: Wie alle Vertreter der Tierklasse haben auch die noch weit verbreiteten Erdkröten den Status einer „besonders ge- schützten“ Art (Foto: B. Simon). geschützt“ mit Nennung und Bezug im Gesetz wie folgt: Besonders geschützte Art lt. § 7 (2) Nr. 13b; Streng geschützte Art lt. § 7 (2) Nr. 14b (Bezug: Anhang IV RL 92/43/EWG). Im Anhang IV der FFH- Richtlinie sind die Arten einzeln mit wissenschaftlichem Namen genannt (s. u.). Auf dieser Basis sind die 26 in frei lebenden Popu- lationen vorkommenden Lurch- und Kriechtierarten in Sachsen-Anhalt (zzgl. Vorkommen des Grottenolms in gehegeähnlicher Haltung) im Einzelnen wie folgt ein- gestuft: • Besonders geschützte Arten (soweit nicht auch streng geschützt): Feuersalamander, Bergmolch, Fadenmolch, Teich- molch, Erdkröte, Grasfrosch, Teichfrosch, See- frosch, Blindschleiche, Waldeidechse, Ringelnat- ter, Kreuzotter. • Besonders und gleichzeitig streng geschützte Arten: Kammmolch, Geburtshelferkröte, Rotbauchunke, Knoblauchkröte, Kreuzkröte, Wechselkröte, Laub- frosch, Moorfrosch, Springfrosch, Kleiner Wasser- frosch, Sumpfschildkröte, Zauneidechse, Mauerei- dechse, Schlingnatter; gleicher Status: Grottenolm. Abb. 2: Unter den Arten, die den Staus „streng geschützt“ be- sitzen, ist die Zauneidechse noch relativ weit verbreitet (Foto: A. SChonert). 563 ||||||||||||| GESETZLICHER SCHUTZ Abb. 3: Auf Basis der Vorschriften des allgemeinen Artenschut- zes ist das Rückschneiden von Röhrichten zeitlich eingeschränkt; Mauerwiesen bei Annaburg (Foto: B. Simon).Abb. 4: Als gebietsfremde Art, die auch die heimische Herpeto- fauna erheblich beeinträchtigen kann, ist der Waschbär im Jagd- gesetz verankert und ganzjährig jagdbar (Foto: B. Ohlendorf). Allgemeiner Artenschutz Der Artenschutz umfasst auf Basis allgemeiner Vor- schriften (BNatSchG § 38) den Schutz wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften, den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Arten sowie ggf. auch die Wiederansiedlung verdräng- ter wild lebender Arten. Im allgemeinen Schutz wild lebender Tiere (BNatSchG § 39) sind bereits grundsätzliche Verbote verankert. So ist es unter anderem verboten, wild lebende Tiere mut- willig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Lebens- stätten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Weiterhin ist es u. a. (hier Auswahl der Aspekte mit besonderer Rele- vanz für Lurche und Kriechtiere) verboten, die Boden- decke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und unge- nutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden sowie ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfrä- sen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, ins- besondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird – wobei zu allen Punkten auch Ausnahmen möglich sind.Nicht ohne Relevanz für Lurche und Kriechtiere sind Vorschriften zum Umgang mit nichtheimischen, gebietsfremden und invasiven Arten (BNatSchG § 40), für die das Gesetz vorgibt, dass geeignete Maßnah- men zu treffen sind, um einer Gefährdung von Ökosys- temen, Biotopen und Arten durch nichtheimische oder invasive Arten entgegenzuwirken, was das Beobach- ten wie auch das Einleiten geeigneter Maßnahmen umfasst, um neu auftretende Tiere und Pflanzen inva- siver Arten zu beseitigen oder deren Ausbreitung zu verhindern. Das Ausbringen von gebietsfremden Arten in der freien Natur bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder heimischer Arten nicht auszuschließen ist. Besonderer Artenschutz Die Vorschriften für besonders geschützte Tiere (BNat- SchG § 44), die für die Gesamtheit aller europäischen und damit auch aller in Sachsen-Anhalt heimischen Lurche und Kriechtiere zutreffend sind, umfassen grundsätzliche Verbote in drei Kategorien. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung. Abb. 5: Im besonderen Artenschutz ist das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten inbegriffen – im Bild ein Amphibienlaichgewässer in der Elbaue bei Wartenberg (Foto: B. Simon). 564 GESETZLICHER SCHUTZ Abb. 6: Die Vorschriften für besonders geschützte Tiere beziehen sich auf die Gesamtheit aller europäischen Arten – Beispiel Spa- nischer Laubfrosch (Foto: U. ZUPPKe).Abb. 7: Die Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzes schließen auch die Entwicklungsformen der Arten, wie den hier abgebildeten Laich der Kreuzkröte, ein (Foto: B. Simon). Zugriffsverbotefreilebender Tiere und Pflanzen“ (englisch abgekürzt CITES) verabschiedet, das kurz auch als Washingto- ner Artenschutzabkommen (WA) bezeichnet wird. Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie Fortpflanzungs- oder Ruhestätten die- ser Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädi- gen oder zu zerstören. Besitzverbote Es ist ferner verboten, Tiere der besonders geschütz- ten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten. Vermarktungsverbote Es ist weiterhin verboten, diese zu verkaufen, zu kau- fen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlas- sen bzw. zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden. Strenger Artenschutz Die o. g. Vorschriften und Verbote im besonderen Artenschutz (BNatSchG § 44) gelten im vollen Umfang auch für streng geschützte Arten; die spezifischen Verbote des strengen Artenschutzes [§ 44 (1) 2.] tref- fen aber nur für ausgewählte Arten, konkret für die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten zu, was 14 Arten mit dauerhaften Vorkommen von frei lebenden Populationen in Sachsen-Anhalt betrifft (hinzu kommt der Grottenolm). EG-Verordnung In den Staaten der EU wird das WA durch die direkt gül- tige EG-Verordnung Nr. 338/97 zur Überwachung des Handels umgesetzt und teilweise auch durch stren- gere Handelbeschränkungen ergänzt. Zu einem sehr hohen Anteil enthalten die Anhänge bei den Amphi- bien und Reptilien nichtheimische Arten, von denen Rotwangenschildkröte (Trachemys scripta elegans) sowie Griechische und Maurische Landschildkröte (Testudo hermanni, T. graeca) typische Beispiele für weltweit gefährdete Arten mit Handelsverboten sind. Aus Gründen der möglichen Faunenverfälschung und Gefährdung heimischer wildlebender Arten sind Arten wie der Amerikanische Ochsenfrosch (Rana catesbei- ana) gleichfalls aufgeführt (DORnBUSCH 2004). Zuständige Landesbehörde für die Erteilung dieser EG-Vermarktungsgenehmigungen für Arten des Anhangs A EG-Verordnung Nr. 338/97 zur Überwa- chung des Handels ist der Aufgabenbereich „Kon- trollaufgaben des Artenschutzes / CITES-Büro“ des Landesamtes für Umweltschutz mit Sitz in Steckby. Berner Konvention Die Berner Konvention wurde 1979 durch die europä- ischen Umweltminister als „Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume“ verab- schiedet, das in der BRD 1984 Rechtskraft erlangte. Störungsverbote Es ist verboten wild lebende Tiere der streng geschütz- ten Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei definiert ist, dass eine erhebliche Stö- rung dann vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Internationales Artenschutzschutzrecht Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) Auf Basis einer Konvention der IUCN, der internati- onalen Naturschutzorganisation der UNO, aus dem Jahre 1960 wurde 1973 das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten 565
Origin | Count |
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Bund | 10 |
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Type | Count |
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Gesetzestext | 1 |
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