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Nachhaltigkeitsoptimiertes Life Cycle Assessment technologisch hochkomplexer Produkte am Beispiel Automobilbeleuchtung, Teilprojekt: Materialqualifizierung

Das Projekt "Nachhaltigkeitsoptimiertes Life Cycle Assessment technologisch hochkomplexer Produkte am Beispiel Automobilbeleuchtung, Teilprojekt: Materialqualifizierung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Hochschule Hamm-Lippstadt, Lehrgebiet Photonik und Materialwissenschaften.

Elektromagnetische Felder und Licht

Elektromagnetische Felder und Licht sind Bestandteile des elektromagnetischen Spektrums. Das elektromagnetische Spektrum gliedert sich grob in zwei Bereiche – die nichtionisierenden Strahlung und die ionisierenden Strahlung. Zum Bereich der nichtionisierenden Strahlung gehören die niederfrequenten (elektrischen und magnetischen) Felder, die hochfrequenten (elektromagnetischen) Felder und die optische Strahlung mit der Infrarotstrahlung, dem sichtbaren Licht und der Ultraviolettstrahlung (weitere Informationen: Bundesamt für Strahlenschutz ). Der Bereich der ionisierenden Strahlung umfasst unter anderem die Röntgen- und Gammastrahlung. Technisch erzeugte elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder (oder künstliches Licht) können ab einer bestimmten Größe oder Intensität auch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) darstellen. Bild: lumendigital/Depositphotos.com Elektromagnetische Felder Elektromagnetische Felder begleiten uns täglich im Arbeits- und Privatbereich. Technisch erzeugte elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder können ab einer bestimmten Größe oder Intensität auch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Licht Erhebliche Lichtemissionen, die störende Blendwirkungen oder unzulässige Raumaufhellungen erzeugen, sind von Anlagen ausgehende Einwirkungen auf die Umwelt, für die im Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin allgemeine Vermeidbarkeits- und Minderungskriterien formuliert sind. Weitere Informationen

Welche kosmetischen Behandlungen mit Lasern und anderen intensiven optischen Strahlungsquellen stehen unter Arztvorbehalt?

Welche kosmetischen Behandlungen mit Lasern und anderen intensiven optischen Strahlungsquellen stehen unter Arztvorbehalt? Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen, die Behandlung von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up, Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion. Diese Anwendungen dürfen seit dem 31.12.2020 nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Fort- oder Weiterbildung durchgeführt werden. Das ist in der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) geregelt.

Licht - optische Strahlung

Der Bereich der optischen Strahlung fängt mit der Infrarot-Strahlung (Wärmestrahlung), die bei ca. 10 13 Hz beginnt und bis etwa 3,8 x 10 14 Hz reicht, an. Daran schließt sich das sichtbare Licht zwischen 3,8 x 10 14 und 7,9 x 10 14 Hz (entspricht Wellenlängen von ungefähr 780 bis 380 nm) an. Mit der ultravioletten Strahlung zwischen 7,9 x 10 14 und ca. 1,5 x 10 15 Hz (kurzwellige Ultraviolettstrahlung mit Wellenlängen < 200 nm) endet der Bereich der nichtionisierenden Strahlung. Die Übergänge zwischen den einzelnen Bereichen des elektromagnetischen Spektrums sind fließend. Im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist sichtbares Licht, einschließlich der infraroten und ultravioletten Strahlung, das von einer Anlage ausgeht, eine Emission im Sinne dieses Gesetzes. Wenn diese Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen können, sind das schädliche Umwelteinwirkungen, denen gemäß dem BImSchG entgegengewirkt werden muss. Künstliche Lichtquellen können zu Blendungen bzw. zu störenden Wohnraumaufhellungen führen. Da es keine allgemeine Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 BImSchG gibt, die Licht-Immissionswerte, die nicht überschritten werden dürfen, Licht-Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist sowie Verfahren zur Ermittlung der Licht-Emissionen und -Immissionen festlegt, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) den zuständigen Immissionsschutzbehörden Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen zur Verfügung gestellt. Wesentliche Inhalte betreffen: Angaben zur Messung und Beurteilung der Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen sowie Hinweisen zur Vermeidung von Belästigungen Anhang 1 Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung Anhang 2 Empfehlungen zur Ermittlung, Beurteilung und Minderung der Blendwirkung von Photovoltaikanlagen Optische Immission von Windkraftanlagen Ein Spezialfall von Lichtimmissionen ist der bewegte periodische Schattenwurf von Windkraftanlagen. Da es auch hierzu keine allgemeine Verwaltungsvorschrift gibt, wird zur Beurteilung und Vermeidung dieser Einwirkung ebenfalls auf Hinweise der LAI, „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen“ verwiesen. IR/UV-Strahlung Schädliche Einwirklungen durch Anlagen, die Infrarotstrahlung (IR-Strahlung) bzw. Ultraviolette Strahlung (UV-Strahlung) aussenden, kommen im öffentlichen Bereich in der Regel nicht vor. Im Arbeitsbereich gilt nicht das Immissionsschutzrecht sondern das Arbeitsschutzrecht. Bei der Nutzung von UV-Strahlung zur Hautbräunung in Solarien besteht eine vertragsrechtliche Beziehung, deswegen obliegt die Überwachung hier den Verbraucherschutzbehörden. Wichtige Informationen über mögliche Schädigungen durch natürliche IR- und UV-Strahlung durch Sonneneinwirkung oder Solarienbesuche sind der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) zu entnehmen. Künstliche Beleuchtung Das Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat eine Publikation " Künstliche Außenbeleuchtung " mit Tipps zur Vermeidung und Verminderung störender Lichtimmissionen veröffentlicht.

Was ist UV -Strahlung?

Was ist UV -Strahlung? Die ultraviolette ( UV -) Strahlung , die den Wellenlängenbereich von 100 Nanometer ( nm ) bis 400 nm umfasst, ist der energiereichste Teil der optischen Strahlung . Die UV - Strahlung ist für den Menschen nicht sichtbar und kann auch nicht mit anderen Sinnesorganen wahrgenommen werden. UV - Strahlung ist krebserregend und Ursache für sofortige und langfristige Wirkungen an Haut und Augen der Menschen und ein wichtiger Umweltparameter. Einteilung der UV-Strahlen nach Wellenlängenbereichen Die ultraviolette ( UV -) Strahlung , die den Wellenlängenbereich von 100 Nanometer ( nm ) bis 400 nm umfasst, ist der energiereichste Teil der optischen Strahlung . Die UV - Strahlung ist für den Menschen nicht sichtbar und kann auch nicht mit anderen Sinnesorganen wahrgenommen werden. Aufgrund ihrer physikalischen und biologischen Eigenschaften wird die UV - Strahlung nochmals unterteilt in UV -A- Strahlung ( Wellenlänge 400 - 315 nm ) UV -B- Strahlung ( Wellenlänge 315 - 280 nm ) und UV -C- Strahlung ( Wellenlänge 280 - 100 nm ). UV -A- Strahlung schließt sich direkt an das sichtbare Licht an. UV -C- Strahlung grenzt unmittelbar an den Bereich der ionisierenden Strahlung an. Je kürzer die Wellenlänge , desto energiereicher ist die Strahlung , und umso schädigender wirkt sie. UV - Strahlung der Sonne Die UV - Strahlung der Sonne ist die so genannte "natürliche" oder "solare" UV - Strahlung . UV - Strahlung dringt wellenlängenabhängig unterschiedlich weit bis zur Erdoberfläche vor. UV -C: Die besonders energiereiche UV -C- Strahlung wird von der Erdatmosphäre in den oberen Atmosphärenschichten vollständig ausgefiltert, so dass natürliche UV -C- Strahlung die Erdoberfläche nicht mehr erreicht. UV -B: Die energiereiche UV -B- Strahlung wird abhängig vom Zustand der Ozonschicht ebenfalls durch die Atmosphäre ausgefiltert. Aber nicht vollständig: Etwa bis zu zehn Prozent der UV -B- Strahlung erreichen noch die Erdoberfläche. Bei Störungen der Ozonschicht vergrößert sich der auf die Erdoberfläche treffende UV -B-Anteil. UV -A: Die längerwellige UV -A- Strahlung erreicht im Gegensatz zu UV -B- und UV -C- Strahlung weitgehend ungehindert die Erde. Die Stärke der natürlichen UV-Strahlung auf der Erdoberfläche hängt von vielen Faktoren ab Die Stärke der UV - Strahlung auf der Erdoberfläche hängt vom Breitengrad, von der Jahreszeit und von der Tageszeit ab. Je näher man dem Äquator kommt, desto intensiver wird sie. Im Sommer ist die UV - Strahlung stärker als im Winter – und mittags ist sie intensiver als morgens oder abends. Auch die Bewölkung beeinflusst die Stärke der UV - Strahlung . Eine geschlossene, dicke Wolkenschicht kann bis zu 90 Prozent der UV - Strahlung abhalten. Dagegen können leichte Bewölkung - bei der man die Sonne noch sehen kann - und Nebel die UV - Strahlung verstärken. Eine wichtige Rolle spielt außerdem, wie hoch ein Ort liegt: Die UV - Strahlung nimmt um ca. 10 Prozent pro 1000 Höhenmeter zu. Wasser, Sand und Schnee reflektieren die UV - Strahlung und verstärken sie auf diese Weise. Schatten verringert die UV - Strahlung – zum Beispiel unter einem Sonnenschirm um ca. 10 bis 30 Prozent und unter einem Baum mit dichter, großflächiger Krone um ca. 20 Prozent. Wirkungen und Schutz UV - Strahlung ist krebserregend, Ursache für sofortige und langfristige Wirkungen an Haut und Augen der Menschen und ein wichtiger Umweltparameter. Darum wird die Intensität der UV - Strahlung weltweit ständig überwacht und als UV-Index veröffentlicht. Die UV-Strahlungsbelastung jedes Einzelnen und die damit verbundene gesundheitliche Gefährdung hängen zu einem großen Teil vom eigenen Verhalten ab. Jeder von uns kann sich bei Tätigkeiten im Freien und besonders auch im Urlaub durch sein Verhalten vor UV-Strahlung schützen. Der UV-Index bietet hierfür eine Orientierungshilfe. Künstlich erzeugte UV - Strahlung Künstlich erzeugte UV - Strahlung unterscheidet sich in ihrer Wirkungsweise nicht von der natürlichen UV - Strahlung . Künstlich erzeugte UV - Strahlung findet in Alltag, Technik, Medizin und Wellness (zum Beispiel in Solarien ) Anwendung. Stand: 05.02.2025

Polylactid als nachhaltiges optisches Material, Teilvorhaben 2: Additivierung und Analyse optischer Eigenschaften

Das Projekt "Polylactid als nachhaltiges optisches Material, Teilvorhaben 2: Additivierung und Analyse optischer Eigenschaften" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Hochschule Hamm-Lippstadt, Lehrgebiet Photonik und Materialwissenschaften.

Grundsteinlegung für Neubau des BfS am Standort München

Grundsteinlegung für Neubau des BfS am Standort München Neubau des Bundesamtes für Strahlenschutz ( BfS ) stärkt Strahlenschutzforschung in Deutschland Ausgabejahr 2024 Datum 20.11.2024 Studie der Kubatur und Fassade des Neubaus Quelle: Glass Kramer Löbbert Ges. v. Architekten mbH BDA Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) bekommt am Standort Neuherberg bei München ein neues Gebäude mit dreizehn modernen Laboren und einem Lagezentrum für den radiologischen Notfallschutz. An der feierlichen Grundsteinlegung am 20. November 2024 nahmen BfS -Präsidentin Inge Paulini und Ministerialdirigent Hartmut Pellens aus dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ( BMUV ) teil. Ebenfalls anwesend waren Walter Kolbeck von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) sowie die Leiterin des Staatlichen Bauamtes Rosenheims, Doris Lackerbauer. Ministerialdirigent Hartmut Pellens hob hervor, dass "moderne Infrastruktur und exzellente Forschung für den Strahlenschutz in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Auch der radiologische Notfallschutz in Deutschland braucht zeitgemäße Rahmenbedingungen. Das neue Gebäude des Bundesamtes für Strahlenschutz in München-Neuherberg erfüllt eben diese Anforderungen, um den Strahlenschutz in Deutschland für die Zukunft gut aufzustellen." Walter Kolbeck (BIMA), Hartmut Pellens (BMUV), Inge Paulini (BfS), Johan Kramer (GKL), Doris Lackerbauer (StBA RO) bei Grundsteinlegung BfS -Präsidentin Inge Paulini: "München-Neuherberg ist der größte Labor-Standort des Bundesamtes für Strahlenschutz und wichtiger Teil des radiologischen Lagezentrums des Bundes. Forschende des BfS konnten bei der Entwicklung des Gebäudes ihre Erwartungen und Bedarfe an eine moderne Laborumgebung einbringen. Die innovative Holz-Hybridkonstruktion ist ein Novum im Laborbau und zugleich ein wichtiger Beitrag zum Ziel der klimaneutralen Bundesverwaltung." Walter Kolbeck, Abteilungsleiter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), betonte: "Mit der heutigen Grundsteinlegung markieren wir einen bedeutenden Schritt für den Forschungscampus Neuherberg und für die BImA als Bauherrin. Dieses Gebäude wird nicht nur moderne Arbeitswelten schaffen, sondern auch einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Bevölkerung durch das Bundesamt für Strahlenschutz leisten." Die BImA ist als zentrales Immobilienunternehmen des Bundes Eigentümerin der Liegenschaft und Bauherrin des Neubauprojekts. Infrastruktur für alle Aufgaben des Strahlenschutzes Modell des geplanten Neubaus Quelle: Glass Kramer Löbbert Ges. v. Architekten mbH BDA Der Neubau wird das Bestandsgebäude aus dem Jahr 1979 ersetzen, das damals zum Institut für Strahlenhygiene gehörte. Das Institut und viele seiner Mitarbeitenden wurden 1989 in das neugegründete Bundesamt für Strahlenschutz übernommen. Die Labore im Neubau des BfS bilden die Bandbreite der Tätigkeiten des Strahlenschutzes ab: In den Laboren der Strahlenbiologie können Grundlagen der zellulären Strahlenwirkung untersucht werden. Der Verbraucherschutz profitiert von den Laboren zur Untersuchung von optischer Strahlung oder elektromagnetischen Feldern, wo zum Beispiel Laser oder Mobiltelefone untersucht werden können. Im Falle eines radiologischen Notfalles würde das BfS vom Standort München-Neuherberg aus als Teil des "Radiologischen Lagezentrums des Bundes" ( RLZ ) dem Bundesumweltministerium zuarbeiten. Dafür gibt es im neuen Gebäude speziell konzipierte Räumlichkeiten zum Beispiel für die Analyse und Beurteilung der radiologischen Lage in Deutschland. Die unterschiedlichen Dimensionen des Strahlenschutzes am Standort werden sich auch in der Kunst am Bau wiederfinden: Der Künstler Felix Stumpfe hat für das neue BfS -Gebäude eine sechs Meter hohe Glasskulptur entworfen. Gestalterisch lassen sich darin sowohl Anklänge an das gelbe Warnzeichen für Radioaktivität erkennen als auch grüne Flächen als Zeichen der Hoffnung. Stand: 20.11.2024

Strengere Regeln für Laserpointer

Strengere Regeln für Laserpointer Neue Norm stärkt Verbraucherschutz und Produktsicherheit Ausgabejahr 2024 Datum 22.11.2024 Neue EU-Norm für Laserpointer Quelle: Matteo Giotto/Stock.adobe.com Laserpointer arbeiten mit starker optischer Strahlung . Die Geräte von der Größe eines Kugelschreibers werden als Zeigestäbe eingesetzt und können bei falscher Nutzung Augenschäden verursachen. Für Laserpointer gelten in der Europäischen Union ( EU ) strengere Regeln: Seit September sind in der EU nur noch Geräte der Laserklassen 1 und 2 erlaubt. Die maximal erlaubte Leistung wird gemäß der neuen Norm EN 50689 für Laserpointer auf 1 Milliwatt (1mW) begrenzt. Dr. Inge Paulini Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ( BAuA ) begrüßen die Neuerung. "Laserpointer mit hoher Leistung sind aus Sicht des Strahlenschutzes ein Sicherheitsrisiko. Durch die neue Norm wird der Verbraucherschutz gestärkt, das Risiko von Augenverletzungen sinkt. Insbesondere mit Blick auf Kinder und Jugendliche ist die Neuregelung eine Verbesserung" , sagt die Präsidentin des BfS , Inge Paulini. Die Präsidentin der BAuA , Isabel Rothe, betont: "Mit der neuen Norm wird die europaweite Marktüberwachung für Laserpointer künftig deutlich vereinfacht. Das bedeutet weniger gefährliche Laserprodukte auf dem Markt. So können mögliche Risiken im Arbeitsschutz und im Verbraucherschutz von vornherein vermieden werden" Immer wieder kommt es durch den Missbrauch starker Laserpointer zu Vorfällen im Straßen- oder Flugverkehr, etwa weil Verkehrsteilnehmer*innen geblendet werden. Ein weiteres Problem sind Augenschäden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die durch den unsachgemäßen Gebrauch entstehen können. Das zeigen auch Daten aus Augenkliniken. Handelsübliche Laserpointer Das hängt unter anderem mit häufig nicht oder falsch deklarierten Laserpointern zusammen. Durch die neue Norm sind für Laserpointer nur noch die Laserklassen 1 und 2 zugelassen. Die Laserklassen 1M und 2M entfallen für Laserpointer. Für die Behörden soll es damit einfacher werden, Laserpointer auf Konformität zu prüfen sowie Import und Verkauf von falsch klassifizierten Produkten mit zu hoher Leistung zu verhindern. Das BfS und die BAuA empfehlen: Kaufen und verwenden Sie – wenn überhaupt – möglichst nur Laserpointer der Klasse 1. Kaufen Sie keine Laserpointer mit höheren Leistungen jenseits 1mW oder als Schnäppchen im Onlinehandel über einschlägige Marktplätze. Kaufen Sie keine gefährlichen Laserprodukte, die im Europäischen Schnellwarnsystem Safety Gate oder der nationalen Datenbank der BAuA für gefährliche Produkte www.baua.de/produktrueckrufe gelistet sind. Achten Sie auf Kennzeichnungen und Warnhinweise. Kaufen Sie keine Laserpointer, bei denen Informationen zur Leistung fehlen. Richten Sie nie einen Laserstrahl auf Menschen. Blicken Sie nie absichtlich in einen Laserstrahl. Bei einem unabsichtlichen Blick in einen Laserstrahl schließen Sie bewusst die Augen und bewegen Sie den Kopf aus dem Strahl. Bewahren Sie Laserpointer für Kinder und Jugendliche unzugänglich auf. Sie sind kein Spielzeug. Stand: 22.11.2024

Schutzmaßnahmen bei Laseranwendungen

Schutzmaßnahmen bei Laseranwendungen Optische Strahlung von Lasern und konventionellen Lichtquellen unterscheiden sich nicht grundsätzlich in ihren biologischen Wirkungen. Durch die starke Bündelung der Laserstrahlung können jedoch so hohe Intensitäten (Bestrahlungsstärken beziehungsweise Bestrahlungen) erreicht werden, dass damit spezielle Gewebereaktionen hervorgerufen werden können (siehe Biologische Wirkungen ). Bei der Anwendung von Laserstrahlung sind daher besondere Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen erforderlich. Generell gilt für den sicheren Umgang mit Laserquellen Laserstrahl nicht auf andere Personen richten. Laserstrahl nicht auf reflektierende Oberflächen richten Nicht in den direkten oder reflektierten Strahl blicken. Wenn der Laserstrahl ins Auge trifft, Augen bewusst schließen und abwenden. Keine optischen Instrumente ( z.B. Lupe, Fernglas) zur Beobachtung der Laserquelle verwenden. Der Laserstrahl wird durch derartige Instrumente zusätzlich fokussiert. Gebrauchsanweisung beachten. Niemals die Laserquelle manipulieren. Lasergeräte werden vom Hersteller entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial in verschiedene Klassen eingeteilt. Die Klassifizierung ist in der Regel so gewählt, dass mit zunehmender Klassenzahl die gesundheitliche Gefährdung steigt und umfangreichere Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Maßgebend für die Klasseneinteilung ist die DIN-Norm EN 60825-1. Eine hilfreiche Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bieten die Technische Regel Laserstrahlung und die DGUV-Information 203-036 (BGI 5007) "Lasereinrichtungen für Show- und Projektionszwecke". Für die allgemeine Bevölkerung sind Schutzmaßnahmen vor allem bei der Anwendung von Lasern in Diskotheken und bei Veranstaltungen, sowie beim Gebrauch von Laserpointern von Bedeutung (siehe Anwendungen von Laserstrahlung in Alltag und Technik ). Für den privaten Gebrauch dürfen Laser und Laserprodukte nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Laserklassen 1, 2 oder einer eingeschränkten 3R entsprechen und als Verbraucher-Laser-Produkte gekennzeichnet sind. Laserklassen und ihre Gefährdung sowie typische Anwendungen Laserklasse Gefährdung beziehungsweise Schutzmöglichkeit Typische Anwendung 1 Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sicher. Ein direkter Blick in den Laserstrahl ist dennoch zu vermeiden. Laserpointer, Scanner-Kasse, CD- und DVD-Laufwerke Achtung: Wenn sich der Laser in einem geschlossenen Gehäuse befindet, kann im Gerät eine Laserstrahlungsquelle mit einer höheren Laserklasse verbaut sein. Daher gilt die Zuordnung zur Laserklasse 1 nur für das ungeöffnete Gerät als Gesamtheit. 1M Bei Einsatz von optisch sammelnden Instrumenten für das Auge gefährlich (sonst wie Klasse 1). Laserdrucker 1C* Vermeidung der Augengefährdung durch Kontaktschutz. Bei Verlust des Hautkontakts wird die zugängliche Strahlung gestoppt oder auf ein Niveau unterhalb von Klasse 1 reduziert. Ausschließlich für Anwendungen an der Haut im direkten Kontakt. Beispiel: Haarentfernungslaser Achtung: Verbaut sind in der Regel Laser der Klassen 3B und 4. 2 Der direkte Blick in den Strahl muss vermieden werden. Bei längerer Betrachtung (über 0,25 Sekunden hinaus) kann es zu Netzhautschäden kommen. Laserpointer, Ziel- und Richtlaser, zum Beispiel zur Landvermessung oder in Wasserwaagen 2M Bei Einsatz von optisch sammelnden Instrumenten für das Auge gefährlich (sonst wie Klasse 2). Lasertaschenlampen und Projektionslaser (zum Beispiel in Diskotheken) 3A Diese Laserklasse ist mit der Novellierung der DIN EN 60825-1 seit 2001 nicht mehr gültig. Es existieren jedoch immer noch Produkte, die mit dieser Laserklasse gekennzeichnet sind. Anmerkung: Lasereinrichtungen, die nur im sichtbaren Wellenlängenbereich emittieren, können wie Klasse 2M behandelt werden. Lasereinrichtungen, die nur im UV oder infraroten Bereich emittieren, können wie Klasse 1M behandelt werden. 3R Gefährlich für das Auge. Show- und Projektionslaser, Materialbearbeitungslaser, Laser in Medizin und Kosmetik 3B Gefährlich für das Auge und im oberen Leistungsbereich auch gefährlich für die Haut. 4 Immer gefährlich für das Auge und die Haut. Gilt auch für den reflektierten Strahl. Materialbearbeitungslaser, Show- und Projektionslaser, Laser in Medizin und Kosmetik, Laser in Wissenschaft und Forschung *Gerätespezifische Norm: IEC 60335-2-113; für Deutschland bisher Norm-Entwurf DIN EN 60335-2-113:2015-05; VDE 0700-113:2015-05 Für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist die Person, die die Lasereinrichtung betreibt, verantwortlich. Sie hat unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass die Lasergeräte korrekt klassifiziert und entsprechend gekennzeichnet sind. Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 3R und höher müssen für diese Lasereinrichtungen sachkundige Personen als Laserschutzbeauftragte nach Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung ( OStrV ) bestellt werden. Weitere Informationen geben die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ( BAuA ) sowie Berufsgenossenschaften. Lasergeräte, die unter die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSV ) fallen, müssen gem. § 3 (3) NiSV bei der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden. Berufsgenossenschaft informiert Betreiber*innen von Diskotheken und Ausrichter*innen von Außenveranstaltungen über den sachgemäßen Einsatz von Lasersystemen Um Licht-Shows interessanter zu gestalten, wurden in den letzten Jahren in Diskotheken und bei Außenveranstaltungen vermehrt Lasersysteme eingesetzt. Es gilt allerdings auch hier, dass die besonderen Lichteffekte bei unsachgemäßem Einsatz bei Beschäftigten und Besucher*innen bleibende Gesundheitsschäden hervorrufen können. Die DGUV-Information 203-036 (BGI 5007) "Laser-Einrichtungen für Show oder Projektionszwecke" soll dabei helfen, Anforderungen aus der Muster-Versammlungsstätten-Verordnung zu erfüllen. Weiterhin soll den Verantwortlichen eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie der darauf erlassenen Verordnungen gegeben werden. Medizinische und kosmetische Anwendungen von Lasergeräten In der Medizin werden Lasergeräte mittlerweile für viele therapeutische und diagnostische Verfahren erfolgreich eingesetzt. Leichte Handhabe und günstiger Preis haben aber dazu geführt, dass leistungsfähige Laser (bis zur Klasse 4) auch für kosmetische Anwendungen genutzt werden, wie zum Beispiel zur Haarentfernung, zur Falten- und Pigmentbeseitigung oder zur Entfernung von Tätowierungen. Ohne das Wissen um die genaue Wirkung und geeignete Schutzvorkehrungen können Kund*innen so einem hohen gesundheitlichem Gefährdungspotenzial ausgesetzt werden. Strahlenschutzkommission fordert: Laseranwendungen an der menschlichen Haut nur durch ausgebildete Ärzt*innen Die Strahlenschutzkommission zeigt mit der Empfehlung "Gefahren bei Laseranwendung an der menschlichen Haut" die Gefahren für die Personen auf, die sich einer kosmetischen Behandlung von Hautveränderungen mit Lasern unterziehen wollen, und stellt Forderungen auf, um Abhilfe vor Gesundheitsgefahren zu schaffen. Die Hauptforderung besteht darin, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die sicherstellen, dass Laseranwendungen an der menschlichen Haut ausschließlich durch speziell dafür ausgebildetes ärztliches Personal erfolgen. Mit Inkrafttreten der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSV ) wurden zum 31.12.2020 einige Anwendungen, wie z.B. die Tattooentfernung, unter Arztvorbehalt gestellt. Das bedeutet, dass die Entfernung von Tätowierungen mit Lasergeräten nur noch von approbierten Ärzt*innen mit entsprechender Fort- oder Weiterbildung durchgeführt werden darf. Seit dem 31.12.2022 müssen professionelle Anwender*innen auch bei Anwendungen wie der Epilation definierte Anforderungen an die Fachkunde erfüllen. Die Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde wurden in einer Gemeinsamen Richtlinie des Bundes und der Länder, mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt, festgelegt. Stand: 03.12.2024

Elektromagnetische Felder und Licht

Auskünfte über ortsfeste gewerbliche Anlagen, z.B. für Bahnstromleitungen, Anlagen der technischen Stromversorgung und des Mobilfunks erhalten Sie bei den Umwelt- und Naturschutzämtern Auskünfte zu Licht (optische Strahlung) kann Ihnen Herr Graefe unter der Rufnummer (030) 9025-2266 geben. Auskünfte zu elektromagnetischen Feldern kann Ihnen Herr Scharfenberg unter der Rufnummer (030) 9025-2257 geben. Allgemeine Auskünfte über Elektromagnetische Felder, optische Strahlung, ionisierende Strahlung erhalten Sie beim Bundesamt für Strahlenschutz Weiterführende Informationen finden Sie im Themenbereich Elektromagnetische Felder und Licht.

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