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Gesetzliche Grundlagen und Arbeitshilfen für den Bodenschutz

Rechtsvorschriften Grundlagen und Arbeitshilfen PFAS-Leitfaden Vollzugshilfe §§ 6 – 8 BBodSchV Weiteres Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Bodenschutz gliedern sich auf in Bundesrecht und Landesrecht und werden ergänzt um dazugehörige Arbeitshilfen und Merkblätter. Das “Merkblatt zur Verhaltensweise beim Auffinden von Boden- und Grundwasserverunreinigungen” ist hier nachstehend zusätzlich erreichbar: Bis vor wenigen Jahren war der Bodenschutz, sofern keine besonderen Regelungen bestanden (z.B. im Wasser- oder Baurecht), Sache der allgemeinen Gefahrenabwehr und wurde nur im allgemeinen Ordnungsrecht behandelt. Im Land Berlin hatte sich dies bereits durch das Berliner Bodenschutzgesetz (BlnBodSchG vom 10. Oktober 1995) als spezielle Regelung geändert. Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenverunreinigungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG ) ist am 17. März 1998 verkündet worden und materiell am 01. März 1999 in Kraft getreten. Damit war das Berliner Bodenschutzgesetz von 1995 weitestgehend obsolet geworden. Durch das Bundes-Bodenschutzgesetz wurden die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen geschaffen. Zweck des Gesetzes ist, bundesweit nachhaltig die Funktion des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und schädliche Bodenveränderungen sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 09. Juli 2021 rundete als untergesetzliches Regelwerk das Bundesgesetz ab. Da dem Bundesgesetzgeber für den Bodenschutz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zusteht, hatte das Land Berlin die Befugnis zur Gesetzgebung solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hatte. Der Spielraum für die Länder ist nunmehr in § 21 BBodSchG (aber auch in §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 2, 11 und 18 Satz 2 BBodSchG) festgelegt. Am 18.09.2019 ist die Novelle des Berliner Bodenschutzgesetzes vom 24.06.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.09.2019, in Kraft getreten. Das Gesetz füllt seit 2004 den verbleibenden Regelungsrahmen des BBodSchG aus und regelt insbesondere folgende Bereiche: Melde-, Auskunfts- und Duldungspflichten, Ordnungswidrigkeiten, Bodeninformationssysteme. Mit der Novelle zum Berliner Bodenschutzgesetz hat der Berliner Landesgesetzgeber die Einführung einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. § 1 Abs. 4 Bln BodSchG) zur Erstellung einer Bodenschutzkonzeption und zur Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen geschaffen. Nach § 18 Satz 2 BBodSchG in Verbindung mit § 8 BlnBodSchG ist das Land Berlin vertreten durch die für Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach dem Berliner Bodenschutzgesetz und den Rechtsverordnungen wahrnehmen, zu regeln. Die erlassene Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2006 wurde zuletzt mit der Verordnung vom 24.05.2024 geändert.. Im Vollzug des Bodenschutzrechts ergeben sich zahlreiche Aufgaben, mit denen Sachverständige bzw. Untersuchungsstellen betraut werden können, wie z. B. die Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG, das Erstellen von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen gemäß § 13 Abs. 2 BBodSchG und das Durchführen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Im Bedarfsfall können sich weitere Tätigkeitsfelder für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen ergeben. Die erlassene Verordnung soll gewährleisten, dass im Land Berlin im Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts einheitliche Anforderungen für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie deren Aufgabenerfüllung gelten, die von fachkundiger Stelle kontrolliert werden. Dies dient der Sicherung einer gleichmäßig hohen Qualität der Arbeiten zur Umsetzung des Bodenschutzrechts und trägt dazu bei, unnötige Kosten durch unsachgemäße Sachverständigentätigkeit bzw. Laborarbeit zu vermeiden. Das Zulassungsverfahren für die Sachverständigen wird von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) übernommen; Untersuchungsstellen bedürfen einer entsprechenden Akkreditierung. Für die Beurteilung stofflicher Belastungen von Grundwasser in Berlin hat die Senatsverwaltung die Berliner Liste erarbeitet. Der “Leitfaden zur PFAS-Bewertung – Empfehlungen für die bundeseinheitliche Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigungen sowie für die Entsorgung PFAS-haltigen Bodenmaterials” wurde im Amtsblatt von Berlin mit Datum vom 17. Juni 2022 bekannt gegeben. Als gemeinsame Arbeits- und Vollzugshilfe der sachlich zuständigen Behörden des Landes Berlin sowie aller privaten Akteure enthält der PFAS-Leitfaden wichtige Hinweise zu gesetzlichen Grundlagen, zur Erkundung, zu spezifizierten Analyseverfahren, zu wirkungspfadbezogenen Gefahrenbeurteilungen und repräsentative Fallbeispiele der Sanierung/Sicherung bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen. Mit der Neufassung der BBodSchV (Artikel 2 der Mantelverordnung, BGBl. 2021 Teil I, S. 2716) ist das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden in den §§ 6 – 8 neu geregelt und um den Bereich „unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ erweitert worden. Im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) wurde eine LABO-Vollzugshilfe erarbeitet, die die neue Struktur der BBodSchV und die erweiterten und zum Teil geänderten materiellen Anforderungen sowie den erweiterten Anwendungsbereich der §§ 6 – 8 BBodSchV berücksichtigt. Die „LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden“ mit Stand vom 10. August 2023 wird im Land Berlin zur Anwendung empfohlen. Die Vollzugshilfe steht auf der LABO-Homepage zum Download zur Verfügung. Gem. § 6 Abs. 7 und 8 BBodSchV muss für das Auf- oder Einbringung von Materialien mit einem Volumen > 500 m³ auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht eine Anzeige und eine Dokumentation erfolgen. Dafür wurde ein kombiniertes Musterformular entwickelt. Das Musterformular wird im Land Berlin zur Anwendung empfohlen. Boden wird in verschiedenen Zusammenhängen sehr unterschiedlich definiert. Für den Bodenschutz gilt die Definition des § 2 Abs. 1 BBodSchG : Generelles Ziel nach § 1 BBodSchG ist die Sicherung aller Bodenfunktionen bei Schutz der natürlichen und der Archivfunktion . Die einzelnen Nutzungsfunktionen gem. § 2 Abs. 2 Ziffer 3 BBodSchG schließen sich gegenseitig aus. Welche Nutzung gewählt wird, bestimmt sich zunächst nicht nach dem Anliegen des Bodenschutzes, sondern dem der Raum- und Stadtplanung. Die verschiedenen Nutzungen üben unterschiedlichen Einfluss auf die natürlichen und Archivfunktionen des Bodens aus, so dass der vorsorgende Bodenschutz in die abwägende Nutzungsentscheidung einbezogen werden muss. Bodenschutz ist grundsätzlich Aufgabe der Länder, die allerdings durch das Bodenschutzgesetz und durch die Bodenschutzverordnung des Bundes gebunden sind. Zur Koordination der Länder, auch mit dem Bund, gibt es die “ Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz ” (LABO). Wichtiges Instrument der LABO ist das Länderfinanzierungsprogramm (LFP), aus dem Projekte zur Forschung und Entwicklung für Bodenschutz und Altlastensanierung finanziert werden. Die Ergebnisse dieser Projekte können bei der Geschäftsstelle des LFP heruntergeladen werden. Die EU arbeitet an einer europaweiten Strategie zum Bodenschutz und hat dafür ein Konzept entwickelt.

Steuerung und Selbststeuerung in staatsnahen Sektoren

Das Projekt "Steuerung und Selbststeuerung in staatsnahen Sektoren" wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Dresden, Institut für Technik- und Umweltrecht.In diesem Forschungsprojekt geht es um die 'Steuerung und Selbststeuerung in staatsnahen Sektoren' (siehe dazu aus soziologischer Sicht Mayntz/Scharpf, Gesellschaftliche Selbstregelung und politische Steuerung, 1995), wozu in besonderer Weise auch der Umweltschutz zaehlt. Am Institut fuer Technik- und Umweltrecht wird vor diesem Hintergrund an einer rechtsvergleichenden Untersuchung gearbeitet, die sich mit dem Verhaeltnis von Ordnungsrecht und marktwirtschaftlichen Lenkungsinstrumenten im Umweltrecht der USA beschaeftigt. Dabei geht es speziell um den Einsatz handelbarer Umweltlizenzen als Instrument der Umweltpolitik. In der Bundesrepublik Deutschland und in Europa werden handelbare Umweltlizenzen als Instrument der Umweltpolitik bislang nicht eingesetzt.

Strategien und Instrumente zum Erreichen klimaneutraler Gebäude und Gebäudebestände. Deutscher Beitrag zu IEA EBC Annex 89: Ways to implement net-zero whole life carbon building

Das Projekt "Strategien und Instrumente zum Erreichen klimaneutraler Gebäude und Gebäudebestände. Deutscher Beitrag zu IEA EBC Annex 89: Ways to implement net-zero whole life carbon building" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Industriebetriebslehre und Industrielle Produktion.Bis zu 40 Prozent aller Treibhausgasemissionen (THG) sind dem Handlungsfeld 'Errichtung, Erhalt und Betrieb von Gebäuden' zuzuordnen. Diese als Beitrag zur Begrenzung der globalen Erwärmung zu mindern ist Ziel von Projekten der Internationalen Energie-agentur (IEA). Wurden im Vorläuferprojekt IEA EBC Annex 72 unter deutscher Mitwirkung die Grundlagen für die Bewertung der THG-Emissionen im Lebenszyklus von Gebäuden erarbeitet wird mit dem IEA EBC Annex 89 das Ziel verfolgt, umsetzungsorientierte Strategien und Instrumente für den Klimaschutz im Bau- und Gebäudebereich zu entwickeln und einzuführen. Forschungsthemen und die dabei in Deutschland verfolgten Ansätze sind (1) Zeit- und Stufenpläne für die sektorübergreifende Minderung von THG-Emissionen im Handlungsfeld, die in Deutschland die Umstellung auf THG-Emissionen als Ziel- und Nachweisgröße befördern und verbleibende THG-Budgets definieren; (2) praxistaugliche, zielführende und rechtssichere Anforderungen und Nachweisverfahren, die national eine Basis für die Einführung einer ökobilanziellen Bewertung im Ordnungsrecht liefern können; (3) spezifische Instrumente zur Ermittlung und Beeinflussung von THG-Emissionen, die in Deutschland nicht nur die Planung von Gebäuden unterstützen sondern sämtliche Entscheidungsprozesse durchdringen sowie (4) Ansätze zur Überwindung von Hemmnissen und Stärkung der Handlungsbereitschaft bei ausgewählten Akteursgruppen, darunter Immobilien- und Finanzwirtschaft. Hier sind national Umfragen und Workshops geplant, mit dem Ziel, die in (3) entwickelten Instrumente zur Anwendung zu bringen. Im engen Austausch mit dem nationalen Spiegelprojekt LezBAU (FKZ 03EN1074A, C, D) sollen als deutscher Beitrag zu (2) und (3) u.a. Hilfsmittel erarbeitet werden, die einen niedrigschwelligen Einstieg in die Thematik der ökobilanziellen Bewertung (z.B. Bauteilkataloge) erlauben. Ein Ziel ist die Stärkung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit beim Klimaschutz im Bau- und Gebäudebereich.

Dynamische Anreizwirkungen umweltpolitischer Instrumente und Endogenisierung technischen Fortschritts

Das Projekt "Dynamische Anreizwirkungen umweltpolitischer Instrumente und Endogenisierung technischen Fortschritts" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Heidelberg, Interdisziplinäres Institut für Umweltökonomie.Pretiale umweltpolitische Instrumente wie Emissionssteuern und handelbare Verschmutzungszertifikate haben gegenueber dem Ordnungsrecht nicht nur den Vorteil der statischen Effizienz, sondern liefern auch langfristig Anreize, in neue umweltfreundliche Technologien zu investieren. In diesen Projekt sollen zum einen Steuern, Zertifikate, wie auch das Ordnungsrecht im Hinblick auf ihre unterschiedliche Anreizwirkung hin untersucht werden. Darueber hinaus sollen die so gewonnenen Erkenntnisse in Zusammenarbeit mit dem ZEW fuer die Endogenisierung technischen Fortschritts im Umweltbereich in berechenbaren allgemeinen Gleichgewichtsmodellen, insbesondere fuer die BRD und die EU verwendet werden.

Landwirtschaft und Ernährung mit Zukunft - Nutzierhaltung umweltverträglich gestalten

Das Projekt "Landwirtschaft und Ernährung mit Zukunft - Nutzierhaltung umweltverträglich gestalten" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Umweltbundesamt.Die Landwirtschaft verursacht gegenwärtig massive Umweltschäden. Die intensive Tierhaltung ist dabei ein entscheidender Treiber - über ihre direkten Umweltwirkungen und indem sie über den hohen Futtermittelbedarf eine Intensivierung des Ackerbaus notwendig macht. Ein alleiniger Wandel der Nutztierhaltung reicht jedoch nicht aus, da sonst die Gefahr besteht, dass negative Umwelteffekte lediglich verlagert werden. Eine dauerhaft umweltverträgliche Nutztierhaltung daher ist nur in Kombination mit einem korrespondierenden, nachhaltigen Konsum und entsprechenden Veränderungen in der gesamten Lebensmittelwertschöpfungskette denkbar. Ziel des Vorhabens ist es anhand politischer Handlungsempfehlungen der Agrarumwelt- und Ernährungspolitik Orientierung zu geben, wie der nötige Wandel von Landwirtschaft, Verarbeitung, Distribution und Konsum mit Fokus auf eine umweltverträgliche Nutztierhaltung gelingen kann. Zum anderen soll mittels Öffentlichkeitsarbeit, Netzwerkarbeit und Fachgesprächen direkt in die Gesellschaft und Fachöffentlichkeit hinein gewirkt werden, um nachhaltige Ernährungsweisen und ein gesellschaftliches Umfeld zu unterstützen, das für die Erreichung einer umweltverträglichen Nutztierhaltung zuträglich ist. Dazu werden, verbunden über alle Bereiche und unter Berücksichtigung aktueller Prozesse, konkrete, praktikable und umsetzbare Vorschläge entwickelt, wie wesentliche Instrumente der Agrarumwelt- und Ernährungspolitik (Ordnungsrecht, Steuern und Abgaben, Subventionen, Kennzeichnungen, Angebotsgestaltung in öffentlichen Kantinen, Informationskampagnen, vielfältige Förderprogramme) ausgestaltet und in Einklang gebracht werden können, um einen Wandel zu ermöglichen. Besondere Bedeutung werden hierbei die gemeinsame Agrarpolitik der EU und wie Weiterentwicklung und Konkretisierung der 'Farm-to-Fork-Strategy' der EU-KOM einnehmen. Hierzu ist vorgesehen, die Einzelaktivitäten der UBA-Facheinheiten im Rahmen eines übergeordneten Ansatzes zusammen zu führen.

Sozialverträgliche Dekarbonisierung im Gebäudebestand

Dieser Bericht untersucht Anreiz- und Verteilungswirkungen bestehender und diskutierter Instrumente für energetische Sanierungen in Bestandsgebäuden und gibt Empfehlungen für die Weiterentwicklung des Instrumentariums. Besonders im Fokus stehen Mietende und Vermietende. Wir untersuchen die Kostenteilung zwischen diesen Gruppen im Falle energetischer Sanierungen und die daraus resultierenden Anreizwirkungen für die Vermietenden einerseits und die Bezahlbarkeit für die Mietenden andererseits. In einem ersten Schritt werden die aktuell bestehenden Regelungen und Reformdiskussionen zu den für die energetische Sanierung zentralen Maßnahmen und Instrumenten zusammengefasst. In einem zweiten Schritt wird die Wirkungsüberschneidung der Instrumente anhand von sieben Szenarien modelliert, in denen jeweils ein Wirkfaktor verändert und die Auswirkungen dieser Änderung auf die Kostenteilung zwischen Mietenden und Vermietenden betrachtet wird. Es wird deutlich, dass die bestehenden Instrumente und Maßnahmen oft nicht sozialverträglich ausgestaltet sind und dass das aktuelle Instrumentarium das Mietenden-Vermietenden-Dilemma bisher nicht auflösen kann, da weiterhin die Anreize für Vermietende nicht mit für Mietende günstigen Entscheidungen zusammenfallen. In einem letzten Schritt diskutieren wir Reformoptionen in Bezug auf (i) die Beteiligung von Vermietenden an CO2- und Heizkosten, (ii) die Inanspruchnahme der Förderung durch Vermietende, (iii) die Modernisierungsumlage und umlagefähige Kosten und (iv) Sozialleistungen wie das Bürger- und Wohngeld. Wir schließen mit einem Ausblick, der einen möglichen Systemwechsel beschreibt, auf ein System, in dem Anreize nicht primär durch Förderung, sondern durch Ordnungsrecht gesetzt werden und diskutieren, dass dann die begrenzten Fördermittel für besonders betroffene Gruppen eingesetzt werden müssen. Beispiele für gezielte Förderung gibt es aus anderen EU-Ländern. Auch der EU-Klimasozialfonds verfolgt dieses Ziel. Quelle: Forschungsbericht

Bewertung von Instrumenten der Energieeffizienzpolitik

Das Projekt "Bewertung von Instrumenten der Energieeffizienzpolitik" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Ecofys Germany GmbH - Niederlassung Berlin.In einem wissenschaftlichen Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie hat Ecofys in einem Konsortium mit dem Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung ISI und dem Öko-Institut eine Kosten-Nutzen-Analyse der möglichen Einführung eines Energieeinsparquotensystems und eines Energieeffizienz-Fonds in Deutschland durchgeführt. Zusätzlich wurde untersucht, wie demgegenüber die Erweiterung und Verbesserung des bereits bestehenden Instrumentariums der Energieeffizienzpolitik zu bewerten ist. Das Gutachten kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die in Deutschland vorhandenen wirtschaftlichen Energieeinsparpotenziale durch die - allerdings deutliche - Erweiterung und Verbesserung des bestehenden Instrumenten-Mix aus finanzieller Förderung, Ordnungsrecht sowie Information und Beratung grundsätzlich erschlossen werden können. Für einen ergänzenden Einsatz neuer Instrumente wie einer Energieeinsparquote oder eines Energieeffizienzfonds spricht vor allem die Haushaltsunabhängigkeit der Finanzierung, die diese Instrumente bei entsprechender Ausgestaltung gewährleisten würden. Dieser Vorteil ist jedoch sorgfältig gegen mögliche nachteilige Effekte wie steigende Energiepreise, mögliche Wettbewerbsverzerrung und den Aufwand, der hinter der Einführung eines völlig neuen Mechanismus steht, abzuwägen.

Indikator: Grünlandfläche

Die wichtigsten Fakten Die Grünlandfläche hat in Deutschland von 1991 bis 2024 um knapp 12 % abgenommen. In den letzten Jahren blieb die Dauergrünlandfläch auf nahezu gleichem Niveau. Der Grünlandverlust konnte mit der EU-Agrarpolitik ab 2014 un dem Ordnungsrecht weitestgehend gestoppt werden, die Grünlandfläche sank seitdem nicht mehr unter das Niveau von 2013. Um dieses Ziel auch dauerhaft zu erreichen, sind weiterhin ambitionierte Anstrengungen notwendig. Welche Bedeutung hat der Indikator? Extensiv bewirtschaftetes Grünland ist wichtig für artenreiche Pflanzengesellschaften, die nährstoffarme Böden benötigen und mittlerweile in der Agrarlandschaft selten sind. Rund 40 % aller in Deutschland gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen kommen im Grünland vor ( BfN 2023 ). Darüber hinaus sind Dauergrünlandflächen wichtig für den Boden- und Gewässerschutz und leisten als Kohlenstoffspeicher einen wichtigen Beitrag zum ⁠ Klimaschutz ⁠. Relevant ist dabei vor allem „Dauergrünland“: Es umfasst Wiesen und Weiden, die seit mindestens fünf Jahren nicht als Ackerland genutzt wurden. Der Grünlandrückgang resultierte zum einen aus der steigenden Nachfrage nach Futter- und Energiepflanzen: Auch ökologisch besonders wertvolle Standorte wie Grünland auf kohlenstoffreichen Moorböden wurden umgebrochen und in Ackerland umgewandelt. Damit verlieren die Flächen ihre oben beschriebenen positiven Eigenschaften für den Umwelt- und Klimaschutz. Zum anderen sind auch ertragsarme und schwer zugängliche Standorte gefährdet: Können solche Standorte nicht ökonomisch genutzt werden, wird ihre Nutzung oft eingestellt. Diese Standorte „verbuschen“, wodurch seltene Pflanzenbestände und die darauf angepasste ⁠ Fauna ⁠ verloren gehen. Wie ist die Entwicklung zu bewerten? In Deutschland ist das Dauergrünland in den letzten Jahrzehnten unter Druck geraten. 1991 wurden noch über 5,3 Millionen Hektar (Mio. ha) als Dauergrünland bewirtschaftet. Im Jahr 2024 waren es nur noch 4,7 Mio. ha. Das sind knapp 12 % weniger als noch im Jahr 1991. Mit der EU-Agrarpolitik ab 2014 wurde der Erhalt von Dauergrünland über die „Greening“-Auflagen als Voraussetzung für flächengebundene Direktzahlungen geregelt. Mit einer allgemeinen Genehmigungspflicht für den Umbruch von Dauergrünland und einem vollständigen Umwandlungs- und Pflugverbot für besonders schützenswertes Dauergrünland sollte der Verlust gestoppt werden. Auch in der aktuellen Förderperiode der GAP, die seit Januar 2023 gilt, wird der Erhalt des Grünlands über die sogenannte Konditionalität in der ersten Säule gesichert. Landwirt*innen, die Direktzahlungen erhalten, dürfen ihr Grünland nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur nach Genehmigung umbrechen. Zudem gibt es in einigen Bundesländern (z.B. in BW, MV, SH) Landesgesetze, die den Umbruch von Grünland generell verbieten. Seit 2013 sind die Dauergrünlandflächen und ihr Anteil an der landwirtschaftlich genutzten Fläche wieder leicht angestiegen bzw. blieben zuletzt auf nahezu gleichem Niveau. Nach wie vor sind die übergeordneten Treiber des Grünlandumbruchs jedoch weitgehend unverändert. Dies gilt insbesondere für den hohen Bedarf an ackerbaulichen Futtermitteln, die Förderung des Anbaus von Energiepflanzen, den Flächenverbrauch von Siedlung und Verkehr und die Nutzungsaufgabe (s. o.). Deshalb ist davon auszugehen, dass das Grünland weiterhin unter Druck stehen wird. Ein wirksamer Grünlandschutz bleibt damit von herausragender Bedeutung. Wie wird der Indikator berechnet? Der ⁠ Indikator ⁠ basiert auf Ergebnissen der Bodennutzungshaupterhebung 2024 des Statistischen Bundesamtes. Die Ergebnisse werden in Tabelle 41271-0003 Landwirtschaftliche Betriebe, Landwirtschaftlich genutzte Fläche: Deutschland, Jahre, Bodennutzungsarten sowie im Statistischen Jahrbuch des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes zum Thema Grünland veröffentlicht. Eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens findet sich im Qualitätsbericht zur Bodennutzungshaupterhebung (Destatis 2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Daten-Artikel "Grünlandumbruch" .

Wo stehen Deutschlands Kommunen beim Klimaschutz?

Die Auswertung der UBA-Kommunalbefragung „Klimaschutz in Kommunen 2023“ liefert einige Antworten auf diese Frage. Dafür haben 1.553 Kommunen über ihre Klimaschutzaktivitäten Auskunft gegeben. Beispielsweise haben 842 von ihnen Klimaschutzpersonal, 618 haben oder formulieren ein Ziel zur CO₂-, Treibhausgas- oder Klimaneutralität und 106 haben den Klimanotstand ausgerufen. Viele Kommunen in Deutschland sind im ⁠ Klimaschutz ⁠ aktiv und leisten einen wertvollen Beitrag zum Gelingen der nationalen und internationalen Klimaschutzziele. Doch gebündelte Informationen über den Stand im kommunalen Klimaschutz in Deutschland lagen bisher kaum vor. Die ⁠ UBA ⁠-Kommunalbefragung „Klimaschutz in Kommunen“ soll ein erster Schritt sein, dies zu ändern. Deshalb wurden die Kommunen umfangreich befragt, zum Beispiel zu ihrer Personalausstattung für den Klimaschutz, zu Klimaschutzzielen und -konzepten bis hin zum Umsetzungsstand von Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen und deren Wechselwirkungen zu anderen Themenfeldern. Im Ergebnis ist ein umfangreicher Bericht mit vielen Daten und Fakten entstanden: Insgesamt gibt es in den 1.553 teilnehmenden Kommunen 4.113 Klimaschutzkonzepte, 2.284 Klimaschutzzielstellungen und 2.740 selbst gesetzte Standards für die Kommunalverwaltung (z.B. zur Sanierung der kommunalen Gebäude). 708 Kommunen setzen sich mit der Bilanzierung ihrer Treibhausgase (THG) auseinander. Die Bilanzierungssystematik Kommunal (BISKO) wird mittlerweile bei fast drei Viertel der aktuellen THG-Bilanzen verwendet. Mehr als die Hälfte der Kommunen bewerten die Kooperation mit ihren kommunalen Unternehmen (z.B. Stadtwerke) als gut oder sehr gut. Die kommunale Wärmeplanung und der zugehörige Ausbau von Wärmenetzen beschäftigten aktuell sehr viele Kommunen. Dabei ist das Thema für kreisfreie Städte deutlich relevanter als für Landkreise. Bei der Umsetzung von Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen ist das Thema energieeffiziente Straßenbeleuchtung die am positivsten bewertete Maßnahme. 74 Prozent der teilnehmenden Kommunen bewerten ihren Umsetzungsstand in diesem Bereich als gut oder sehr gut. Viele weitere Antworten – etwa wie intensiv Planungsinstrumente oder Ordnungsrecht für den Klimaschutz genutzt werden oder wie sich das Vorhandensein von Klimaschutzpersonal auf die abgefragten Kriterien auswirkt – gibt es im ausführlichen Bericht .

Sozialverträgliche Dekarbonisierung im Gebäudebestand

Dieser Bericht untersucht Anreiz- und Verteilungswirkungen bestehender und diskutierter Instrumente für energetische Sanierungen in Bestandsgebäuden und gibt Empfehlungen für die Weiterentwicklung des Instrumentariums. Besonders im Fokus stehen Mietende und Vermietende. Wir untersuchen die Kostenteilung zwischen diesen Gruppen im Falle energetischer Sanierungen und die daraus resultierenden Anreizwirkungen für die Vermietenden einerseits und die Bezahlbarkeit für die Mietenden andererseits. In einem ersten Schritt werden die aktuell bestehenden Regelungen und Reformdiskussionen zu den für die energetische Sanierung zentralen Maßnahmen und Instrumenten zusammengefasst. In einem zweiten Schritt wird die Wirkungsüberschneidung der Instrumente anhand von sieben Szenarien modelliert, in denen jeweils ein Wirkfaktor verändert und die Auswirkungen dieser Änderung auf die Kostenteilung zwischen Mietenden und Vermietenden betrachtet wird. Es wird deutlich, dass die bestehenden Instrumente und Maßnahmen oft nicht sozialverträglich ausgestaltet sind und dass das aktuelle Instrumentarium das Mietenden-Vermietenden-Dilemma bisher nicht auflösen kann, da weiterhin die Anreize für Vermietende nicht mit für Mietende günstigen Entscheidungen zusammenfallen. In einem letzten Schritt diskutieren wir Reformoptionen in Bezug auf (i) die Beteiligung von Vermietenden an CO 2 - und Heizkosten, (ii) die Inanspruchnahme der Förderung durch Vermietende, (iii) die Modernisierungsumlage und umlagefähige Kosten und (iv) Sozialleistungen wie das Bürger- und Wohngeld. Wir schließen mit einem Ausblick, der einen möglichen Systemwechsel beschreibt, auf ein System, in dem Anreize nicht primär durch Förderung, sondern durch Ordnungsrecht gesetzt werden und diskutieren, dass dann die begrenzten Fördermittel für besonders betroffene Gruppen eingesetzt werden müssen. Beispiele für gezielte Förderung gibt es aus anderen EU-Ländern. Auch der EU-Klimasozialfonds verfolgt dieses Ziel. Veröffentlicht in Texte | 05/2024.

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