Historische und aktuelle Entwicklungen Rechtsvorschriften Arbeitshilfen Weitere Informationen Historie und Entwicklungen des deutschen Bodenschutzrechts Ursprünglich, vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes im Jahr 1999, fiel der Bodenschutz, sofern keine spezielleren Regelungen in anderen Rechtsgebieten wie dem Wasserrecht existierten, als staatliche Aufgabe in die allgemeine Gefahrenabwehr. Der Bodenschutz wurde von den zuständigen Behörden durch das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht i. V. m. dem Berliner Wassergesetz (BWG) vollzogen. Mit Inkrafttreten des Berliner Bodenschutzgesetzes (BlnBodSchG) vom 10. Oktober 1995 änderte sich im Land Berlin die Verwaltungspraxis. Das Berliner Bodenschutzgesetz mit seinen Anordnungsbefugnissen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wurde seitdem als speziellere Regelung herangezogen. Neben der Bekämpfung von aktuellen Schadensereignissen war eine wesentliche Aufgabe die Erfassung der Altlasten(verdachts)flächen, deren Erkenntnisse in das spätere Bodenbelastungskataster (BBK) eingeflossen sind. Seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenverunreinigungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG ), verkündet am 17. März 1998 und materiell am 1. März 1999 in Kraft getreten) war das Berliner Bodenschutzgesetz von 1995 weitestgehend obsolet geworden. Durch das Bundes-Bodenschutzgesetz wurden im Jahr 1999 die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen geschaffen. Zweck des Gesetzes ist es, bundesweit nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und schädliche Bodenveränderungen sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 9. Juli 2021 rundete als untergesetzliches Regelwerk das Bundes-Bodenschutzgesetz aus dem Jahr 1999 ab. Die BBodSchV in der Fassung vom 9. Juli 2021 fasst die Regelung zum Auf- und Einbringen von Materialien neu (§§ 6 - 8 BBodSchV) und erweitert den Anwendungsbereich um den Bereich unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Sie enthält zudem Regelungen zum physikalischen Bodenschutz, zur bodenkundlichen Baubegleitung und zur Gefahrenabwehr bei Erosion durch Wasser und Wind. Die BBodSchV n. F. ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. § 28 BBodSchV enthält zum Teil Übergangsregelungen. Da dem Bundesgesetzgeber für den Bodenschutz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zusteht, hatte das Land Berlin die Befugnis zur Gesetzgebung solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hatte. Der Spielraum für die Länder ist nunmehr in § 21 BBodSchG (aber auch in §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 2, 11 und § 18 Satz 2 BBodSchG) festgelegt. Bodenschutz ist grundsätzlich Aufgabe der Länder, die allerdings durch das Bodenschutzgesetz und durch die Bodenschutzverordnung des Bundes gebunden sind. Zur Koordination der Länder, auch mit dem Bund, gibt es die “ Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO). Wichtiges Instrument der LABO ist das Länderfinanzierungsprogramm (LFP), aus dem Projekte zur Forschung und Entwicklung für Bodenschutz und Altlastensanierung finanziert werden. Die Ergebnisse dieser Projekte können bei der Geschäftsstelle des LFP heruntergeladen werden. Am 18. September 2019 ist die Novelle des Berliner Bodenschutzgesetzes (Bln BodSchG) vom 24. Juni 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2019, in Kraft getreten. Das Gesetz füllt seit 2004 den verbleibenden Regelungsrahmen des BBodSchG aus und regelt insbesondere folgende Bereiche: Melde-, Auskunfts- und Duldungspflichten, Ordnungswidrigkeiten sowie Bodeninformationssysteme. Mit der Novelle zum Berliner Bodenschutzgesetz hat der Berliner Landesgesetzgeber die Einführung einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. § 1 Abs. 4 Bln BodSchG) zur Erstellung einer Bodenschutzkonzeption und zur Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen geschaffen. Nach § 18 Satz 2 BBodSchG i. V. m. § 8 Bln BodSchG ist das Land Berlin, vertreten durch die für Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach dem Bln BodSchG und den Rechtsverordnungen wahrnehmen, zu regeln. Die erlassene Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2006 (Bln BodSUV) wurde zuletzt mit der Verordnung vom 24. Mai 2024 geändert. Im Vollzug des Bodenschutzrechts ergeben sich zahlreiche Aufgaben, mit denen Sachverständige bzw. Untersuchungsstellen betraut werden können, wie z. B. die Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG, das Erstellen von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen gemäß § 13 Abs. 2 BBodSchG und das Durchführen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Im Bedarfsfall können sich weitere Tätigkeitsfelder für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen ergeben. Die erlassene Verordnung soll gewährleisten, dass im Land Berlin im Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts einheitliche Anforderungen für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie deren Aufgabenerfüllung gelten, die von fachkundiger Stelle kontrolliert werden. Dies dient der Sicherung einer gleichmäßig hohen Qualität der Arbeiten zur Umsetzung des Bodenschutzrechts und trägt dazu bei, unnötige Kosten durch unsachgemäße Sachverständigentätigkeit bzw. Laborarbeit zu vermeiden. Das Zulassungsverfahren für die Sachverständigen wird von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) übernommen; Untersuchungsstellen bedürfen einer entsprechenden Akkreditierung. Entwicklungen des europäischen Bodenschutzrechts seit dem Jahr 2020 In der Europäischen Union (EU) hat der Bodenschutz in den vergangenen Jahren eine Stärkung in der politischen und gesellschaftlichen Wahrnehmung der europäischen Institutionen, insbesondere der EU-Kommission, des EU-Parlaments und des Rates der EU, erfahren. Die Europäische Kommission hat am 17. November 2021 die EU-Bodenstrategie für 2030 vorgelegt. Darin ist die Vision dargestellt, dass sich bis 2050 alle Bodenökosysteme in der EU in einem gesunden Zustand befinden. Die Bodenstrategie 2030 rückt den Boden in den Fokus als Schlüssel zur Lösung der anstehenden aktuellen ökologischen und sozioökonomischen Herausforderungen: Erreichen von Klimaneutralität und Klimaresilienz, Entwicklung einer sauberen und kreislauforientierten (Bio-)Ökonomie, Umkehr des Biodiversitätsverlusts, Schutz der menschlichen Gesundheit, Aufhalten der Wüstenbildung und Umkehr der Bodendegradation. Die EU-Bodenstrategie für 2030 ist neben der EU-Biodiversitätsstrategie 2030, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, dem Null-Schadstoff-Aktionsplan und der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel Bestandteil des europäischen Grünen Deals der EU-Kommission. Abgesehen von einigen geltenden EU-Rechtsvorschriften (u. a. der Klärschlammrichtlinie, der Rechtsakte der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Umwelthaftungsrichtlinie, der LULUCF-Verordnung, der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur), die für den Bodenschutz relevant sind, kam es auf EU-Ebene nie zu einem gemeinsamen Konsens, einen angemessenen Rechtsrahmen zu schaffen, der dem Boden ein ähnliches Schutzniveau wie den Medien Wasser und Luft ermöglicht. In den letzten Jahren sind das Wissen über Böden und ihre Wertschätzung für die Bewältigung der Klima- und Biodiversitätskrise erheblich gewachsen. Die EU-Kommission hat hierzu im Juni 2023 einen Legislativvorschlag für ein sogenanntes Bodenüberwachungsgesetz veröffentlicht. Das EU-Parlament hat sich mit diesem Entwurf in 1. Lesung am 10. April 2024 mit Änderungen befasst. Der Rat der EU hat am 17. Juni 2024 in seiner Allgemeine Ausrichtung ebenfalls Änderungen an dem ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission beschlossen. Das sich anschließende Trilog-Verfahren zwischen dem EU-Parlament, dem Rat der EU und der EU-Kommission wurde am 10. April 2025 mit einer Presseerklärung erfolgreich abgeschlossen. Der Rat der EU und das EU-Parlament haben eine vorläufige Einigung über eine Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die Bodenüberwachung erzielt. Nach Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen wird sie dann von beiden EU-Organen förmlich angenommen. Am 4. Juni 2025 hat bereits der Umweltausschuss des EU-Parlamentes dem Ergebnis der Trilogverhandlungen zugestimmt. Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Bodenschutz gliedern sich auf in das Internationale Recht , Europarecht , Bundesrecht und Landesrecht . Sie werden ergänzt um dazugehörige Arbeitshilfen. Die folgenden Arbeitshilfen stellen eine Auswahl der für das Land Berlin besonders relevanten Arbeitshilfen in Bezug auf den Vorsorgenden Bodenschutz und die Altlastenbearbeitung dar. Weitere Arbeitshilfen für den Bereich Bodenschutz sind auf der LABO-Homepage der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) sowie auf der LAWA-Homepage der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zu finden. InformationsSystem zur Qualitätssicherung bei der AltlastenBearbeitung (ISQAB) Das InformationsSystem zur Qualitätssicherung bei der AltlastenBearbeitung (ISQAB) ist ein Projekt des Ständigen Ausschusses Altlasten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz. Es soll Vollzugsbehörden einen Überblick über Regularien (z. B. Länderverordnungen) und Methoden (z. B. Sickerwasserprognose) hinsichtlich der Bewertung und Sanierung von Altlasten sowie schädlichen Boden- und Grundwasserveränderungen geben. Es beinhaltet Verweise und Verlinkungen auf aktuelle Arbeitshilfen und vollzugsrelevante behördliche Dokumente.
Im Rahmen des Förderrechts der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU sind Landwirt*innen, die Zahlungen erhalten, dazu verpflichtet u. a. die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) einzuhalten. Vor dem Hintergrund der möglichen Abschaffung der oder des Verzichts auf Direktzahlungen untersucht das Gutachten, inwiefern Regelungen des nationalen Ordnungsrechts, insbesondere des Boden-, Wasser- und Naturschutzrechts, gegenwärtig ein ähnliches Schutzniveau für die Umwelt absichern wie die GLÖZ-Standards. Dies soll Schutzlücken und den eventuellen Anpassungsbedarf im Ordnungsrecht identifizieren, wenn eine größere Anzahl an Betrieben auf die Direktzahlungen verzichten würde. Veröffentlicht in Texte | 79/2025.
Bis zu 40 Prozent aller Treibhausgasemissionen (THG) sind dem Handlungsfeld 'Errichtung, Erhalt und Betrieb von Gebäuden' zuzuordnen. Diese als Beitrag zur Begrenzung der globalen Erwärmung zu mindern ist Ziel von Projekten der Internationalen Energie-agentur (IEA). Wurden im Vorläuferprojekt IEA EBC Annex 72 unter deutscher Mitwirkung die Grundlagen für die Bewertung der THG-Emissionen im Lebenszyklus von Gebäuden erarbeitet wird mit dem IEA EBC Annex 89 das Ziel verfolgt, umsetzungsorientierte Strategien und Instrumente für den Klimaschutz im Bau- und Gebäudebereich zu entwickeln und einzuführen. Forschungsthemen und die dabei in Deutschland verfolgten Ansätze sind (1) Zeit- und Stufenpläne für die sektorübergreifende Minderung von THG-Emissionen im Handlungsfeld, die in Deutschland die Umstellung auf THG-Emissionen als Ziel- und Nachweisgröße befördern und verbleibende THG-Budgets definieren; (2) praxistaugliche, zielführende und rechtssichere Anforderungen und Nachweisverfahren, die national eine Basis für die Einführung einer ökobilanziellen Bewertung im Ordnungsrecht liefern können; (3) spezifische Instrumente zur Ermittlung und Beeinflussung von THG-Emissionen, die in Deutschland nicht nur die Planung von Gebäuden unterstützen sondern sämtliche Entscheidungsprozesse durchdringen sowie (4) Ansätze zur Überwindung von Hemmnissen und Stärkung der Handlungsbereitschaft bei ausgewählten Akteursgruppen, darunter Immobilien- und Finanzwirtschaft. Hier sind national Umfragen und Workshops geplant, mit dem Ziel, die in (3) entwickelten Instrumente zur Anwendung zu bringen. Im engen Austausch mit dem nationalen Spiegelprojekt LezBAU (FKZ 03EN1074A, C, D) sollen als deutscher Beitrag zu (2) und (3) u.a. Hilfsmittel erarbeitet werden, die einen niedrigschwelligen Einstieg in die Thematik der ökobilanziellen Bewertung (z.B. Bauteilkataloge) erlauben. Ein Ziel ist die Stärkung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit beim Klimaschutz im Bau- und Gebäudebereich.
In diesem Forschungsprojekt geht es um die 'Steuerung und Selbststeuerung in staatsnahen Sektoren' (siehe dazu aus soziologischer Sicht Mayntz/Scharpf, Gesellschaftliche Selbstregelung und politische Steuerung, 1995), wozu in besonderer Weise auch der Umweltschutz zaehlt. Am Institut fuer Technik- und Umweltrecht wird vor diesem Hintergrund an einer rechtsvergleichenden Untersuchung gearbeitet, die sich mit dem Verhaeltnis von Ordnungsrecht und marktwirtschaftlichen Lenkungsinstrumenten im Umweltrecht der USA beschaeftigt. Dabei geht es speziell um den Einsatz handelbarer Umweltlizenzen als Instrument der Umweltpolitik. In der Bundesrepublik Deutschland und in Europa werden handelbare Umweltlizenzen als Instrument der Umweltpolitik bislang nicht eingesetzt.
Die Wiedervernässung von Mooren ist eine der wichtigsten Maßnahmen des natürlichen Klimaschutzes. Bei der Planung und Genehmigung von Wiedervernässungsmaßnahmen sind zahlreiche rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen und Herausforderungen zu meistern. Um diesbezügliche Klarheit zu schaffen, gibt dieses Hintergrundpapier auf Bundesebene einen Überblick über den Rechtsrahmen, der bei der Wiedervernässung von Mooren zu beachten ist. Dabei wird aufgezeigt, welche Entscheidungsspielräume die Verwaltung nach geltendem Recht hat, um Revitalisierungsprojekte zu ermöglichen und deren Umsetzung zu beschleunigen. Das bei der Wiedervernässung von Mooren besonders relevante Thema „Zielkonflikte im Artenschutzrecht“ wird vertieft behandelt. Der Text richtet sich primär an Mitarbeitende von Behörden, enthält aber auch Hinweise für private Projektträger.
Die Landwirtschaft verursacht gegenwärtig massive Umweltschäden. Die intensive Tierhaltung ist dabei ein entscheidender Treiber - über ihre direkten Umweltwirkungen und indem sie über den hohen Futtermittelbedarf eine Intensivierung des Ackerbaus notwendig macht. Ein alleiniger Wandel der Nutztierhaltung reicht jedoch nicht aus, da sonst die Gefahr besteht, dass negative Umwelteffekte lediglich verlagert werden. Eine dauerhaft umweltverträgliche Nutztierhaltung daher ist nur in Kombination mit einem korrespondierenden, nachhaltigen Konsum und entsprechenden Veränderungen in der gesamten Lebensmittelwertschöpfungskette denkbar. Ziel des Vorhabens ist es anhand politischer Handlungsempfehlungen der Agrarumwelt- und Ernährungspolitik Orientierung zu geben, wie der nötige Wandel von Landwirtschaft, Verarbeitung, Distribution und Konsum mit Fokus auf eine umweltverträgliche Nutztierhaltung gelingen kann. Zum anderen soll mittels Öffentlichkeitsarbeit, Netzwerkarbeit und Fachgesprächen direkt in die Gesellschaft und Fachöffentlichkeit hinein gewirkt werden, um nachhaltige Ernährungsweisen und ein gesellschaftliches Umfeld zu unterstützen, das für die Erreichung einer umweltverträglichen Nutztierhaltung zuträglich ist. Dazu werden, verbunden über alle Bereiche und unter Berücksichtigung aktueller Prozesse, konkrete, praktikable und umsetzbare Vorschläge entwickelt, wie wesentliche Instrumente der Agrarumwelt- und Ernährungspolitik (Ordnungsrecht, Steuern und Abgaben, Subventionen, Kennzeichnungen, Angebotsgestaltung in öffentlichen Kantinen, Informationskampagnen, vielfältige Förderprogramme) ausgestaltet und in Einklang gebracht werden können, um einen Wandel zu ermöglichen. Besondere Bedeutung werden hierbei die gemeinsame Agrarpolitik der EU und wie Weiterentwicklung und Konkretisierung der 'Farm-to-Fork-Strategy' der EU-KOM einnehmen. Hierzu ist vorgesehen, die Einzelaktivitäten der UBA-Facheinheiten im Rahmen eines übergeordneten Ansatzes zusammen zu führen.
Pretiale umweltpolitische Instrumente wie Emissionssteuern und handelbare Verschmutzungszertifikate haben gegenueber dem Ordnungsrecht nicht nur den Vorteil der statischen Effizienz, sondern liefern auch langfristig Anreize, in neue umweltfreundliche Technologien zu investieren. In diesen Projekt sollen zum einen Steuern, Zertifikate, wie auch das Ordnungsrecht im Hinblick auf ihre unterschiedliche Anreizwirkung hin untersucht werden. Darueber hinaus sollen die so gewonnenen Erkenntnisse in Zusammenarbeit mit dem ZEW fuer die Endogenisierung technischen Fortschritts im Umweltbereich in berechenbaren allgemeinen Gleichgewichtsmodellen, insbesondere fuer die BRD und die EU verwendet werden.
In einem wissenschaftlichen Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie hat Ecofys in einem Konsortium mit dem Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung ISI und dem Öko-Institut eine Kosten-Nutzen-Analyse der möglichen Einführung eines Energieeinsparquotensystems und eines Energieeffizienz-Fonds in Deutschland durchgeführt. Zusätzlich wurde untersucht, wie demgegenüber die Erweiterung und Verbesserung des bereits bestehenden Instrumentariums der Energieeffizienzpolitik zu bewerten ist. Das Gutachten kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die in Deutschland vorhandenen wirtschaftlichen Energieeinsparpotenziale durch die - allerdings deutliche - Erweiterung und Verbesserung des bestehenden Instrumenten-Mix aus finanzieller Förderung, Ordnungsrecht sowie Information und Beratung grundsätzlich erschlossen werden können. Für einen ergänzenden Einsatz neuer Instrumente wie einer Energieeinsparquote oder eines Energieeffizienzfonds spricht vor allem die Haushaltsunabhängigkeit der Finanzierung, die diese Instrumente bei entsprechender Ausgestaltung gewährleisten würden. Dieser Vorteil ist jedoch sorgfältig gegen mögliche nachteilige Effekte wie steigende Energiepreise, mögliche Wettbewerbsverzerrung und den Aufwand, der hinter der Einführung eines völlig neuen Mechanismus steht, abzuwägen.
<p>So gut sind Agrarförder- und Ordnungsrecht aufeinander abgestimmt</p><p>Das Thünen-Institut und das Umweltbundesamt (UBA) haben in einem gemeinsamen Projekt Teile des agrarischen Förder- und Ordnungsrechtes miteinander verglichen. Gezeigt werden sollte, wie gut Agrarförderrecht und Ordnungsrecht aufeinander abgestimmt sind und was geschehen würde, wenn das Förderrecht nicht mehr flächendeckend angewendet wird. Sinkt dadurch das Umweltschutzniveau?</p><p>Häufig wird laut darüber nachgedacht, die Direktzahlungen an die Landwirtschaft auslaufen zu lassen. Damit wären bestimmte Förderauflagen zum Umwelt- und Naturschutz nicht mehr relevant. Auch entfalten die Förderauflagen nur dann Wirkung, wenn landwirtschaftliche Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen sich entscheiden, eine Förderung zu beantragen. Unabhängig von eventuell geltenden Förderauflagen ist in jedem Fall das Ordnungsrecht einzuhalten. Doch wie ambitioniert ist das Ordnungsrecht im Vergleich zum Förderrecht in Hinblick auf Umweltbelange? Das haben Thünen-Institut und Umweltbundesamt aktuell in einem gemeinsamen Projekt untersucht.</p><p>Hintergrund des gemeinsamen Projektes von Thünen-Institut und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> waren die häufig formulierten Überlegungen, die Direktzahlungen an die Landwirtschaft „auslaufen“ zu lassen. Damit wären bestimmte Förderauflagen zum Umwelt- und Naturschutz nicht mehr relevant. Auch entfalten die Förderauflagen nur dann eine Wirkung, wenn landwirtschaftliche Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen sich entscheiden, eine Förderung zu beantragen. Unabhängig von eventuell geltenden Förderauflagen ist auf jeden Fall das Ordnungsrecht einzuhalten. Doch wie ambitioniert ist das Ordnungsrecht im Vergleich zum Förderrecht in Hinblick auf Umweltbelange?</p><p>Dafür wurden die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) – 1 (Erhaltung von Grünland), 2 (Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren), 4 (Schaffung von Pufferstreifen an Wasserläufen) und 5 (Bodenbearbeitung zur Begrenzung <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=Erosion#alphabar">Erosion</a>) – näher betrachtet. Für diese liegen ordnungsrechtliche Regelungen auf Bundes- und Länderebene vor. In dieser Untersuchung nicht betrachtet wurden die GLÖZ-Standards 3 (Abbrennen von Stoppelfeldern), 6 (Bodenbedeckung in sensiblen Zeiten) und 7 (Fruchtwechsel). Der GLÖZ-Standard 3 ist in Deutschland für die landwirtschaftliche Praxis nicht relevant, da Stoppelfelder ohnehin nicht abgebrannt werden. Für die GLÖZ-Standards 6 und 7 liegen keine ordnungsrechtlichen Regelungen bzw. nur Regeln auf Bundesebene vor. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden bisher diejenigen GLÖZ-Standards, die vorwiegend den Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaft adressieren (GLÖZ-Standards 8 und 9). Für diese steht ein solcher Vergleich noch aus.</p><p><strong>Ambitionsniveau von Förder- und Ordnungsrecht ist je nach Gegenstand sehr unterschiedlich</strong></p><p>Vergleicht man die GLÖZ-Standards mit dem einschlägigen Ordnungsrecht, so sind die Anforderungen, die zum Schutz der Umwelt in den GLÖZ-Standards 2 (Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren) und 5 (Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion) formuliert wurden, deutlich höher als im Ordnungsrecht. Es entstehen also Regelungslücken, sollten die GLÖZ-Standards nicht mehr eingehalten werden (müssen). In Bezug auf den GLÖZ-Standard 1 (Schutz von Dauergrünland) ergibt sich ein differenziertes Bild: Die Umwandlung einer Dauergrünlandfläche in eine andere Nutzung ist im Ordnungsrecht als Eingriff definiert und entsprechend reglementiert.</p><p>Die Erneuerung oder Verbesserung einer Grasnarbe (Narbenerneuerungen) fallen in der Normallandschaft, also außerhalb von erosionsgefährdeten Hängen, Überschwemmungsgebieten, Standorten mit hohem Grundwasserstand und Moorstandorten, unter das Landwirtschaftsprivileg und sind ordnungsrechtlich meist erlaubt. Das Landwirtschaftsprivileg nimmt die landwirtschaftliche Bodennutzung von der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=Eingriffsregelung#alphabar">Eingriffsregelung</a> des Bundesnaturschutzgesetzes aus, sofern die Grundsätze der guten fachlichen Praxis (gfP) angewendet werden.</p><p>Die Regelungen des Ordnungsrechtes zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/g?tag=Gewsserrandstreifen#alphabar">Gewässerrandstreifen</a> formulieren im Vergleich zum GLÖZ-Standard 4 (Schaffung von Pufferstreifen an Wasserläufen) in der Regel ein sogenanntes ambitioniertes Umweltschutzniveau. Daher ist nicht davon auszugehen, dass das Schutzniveau sinken würde, wenn die förderrechtlichen Bestimmungen zu Pufferstreifen wegfielen.</p><p><strong>Inkongruenzen und mangelnde Abstimmung zwischen Förder- und Ordnungsrecht</strong></p><p>Zwischen Förder- und Ordnungsrecht sowie zwischen verschiedenen ordnungsrechtlichen Regelungsbereichen bestehen eine Reihe von Inkongruenzen. Zudem ist die Abstimmung der Regelungen teilweise mangelhaft. Auch unterscheiden sich die Regelungen der Länder teils stark. Die Inkonsistenzen, die mangelhafte Abstimmung und die deutlichen Unterschiede zwischen den Ländern reduzieren die Übersichtlichkeit und somit die Anwendung in der Praxis. Ferner machen sie eine vergleichende Bewertung unterschiedlicher Länderregelungen fast unmöglich und stellen eine Herausforderung dar, wenn bundesweite Förderprogramme auf das entsprechende Ordnungsrecht abgestimmt werden müssen. Die unterschiedlichen Regelungen (Inhalte, Kontrollen, Sanktionen und bürokratische Anforderungen) führen somit zu einer „Wettbewerbsverzerrung“ zwischen den Bundesländern.</p><p>Vor diesem Hintergrund geben die Autorinnen und Autoren Empfehlungen, wie das Ordnungsrecht angepasst werden könnte. So schlagen sie vor, dass im Ordnungsrecht die Fünf-Jahresregelung zur Definition von Dauergrünland in eine Stichtagsregelung überführt wird, wie dies im Förderrecht bereits weitestgehend erfolgt ist. In Bezug auf den Schutz von Feuchtgebieten und Mooren vor Entwässerungen sollte im Rahmen des Ordnungsrechtes die Genehmigungspraxis von Eingriffen eingeschränkt werden. Hinsichtlich des Erosionsschutzes sollte das Ordnungsrecht um die mögliche Umsetzung vorbeugender Maßnahmen erweitert werden.</p><p>Die Studie<a href="https://www.thuenen.de/media/publikationen/thuenen-workingpaper/ThuenenWorkingPaper_272.pdf">„Vergleich der Regelungen der GLÖZ-Standards und des Ordnungsrechtes in Deutschland – Mögliche Regelungslücken bei einer nicht mehr flächendeckenden Anwendung bzw. Wegfall der GLÖZ-Standards?“</a>ist über die Website des Thünen-Instituts abrufbar.</p><p><strong>Hintergrund zur Methodik</strong></p><p>Für die Studie wurden Gesetze, Verordnungen sowie gerichtliche Auslegungen bezüglich der in den GLÖZ-Standards 1, 2, 4 und 5 thematisierten Aspekte sowohl des Förder- als auch des Ordnungsrechtes zusammengestellt und ausgewertet. Berücksichtigt wurde der Stand der Regelungen bis Ende 2023. Dabei wurde sowohl die Bundes- als auch Landesebene berücksichtigt. Die Ergebnisse sind in zwei Veröffentlichungen, die unabhängig voneinander gelesen werden können, dargestellt. Der erste Text stellt die förder- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen sehr detailliert aus juristischer Perspektive dar und geht dabei auch auf länderspezifische Regelungen ein (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/vergleich-der-aus-den-gloez-1-gloez-2-gloez-4-gloez">„Vergleich der aus den GLÖZ 1, GLÖZ 2, GLÖZ 4 und GLÖZ 5 resultierenden Umweltschutzanforderungen mit dem geltenden Ordnungsrecht“</a>).</p><p>Der zweite Text basiert auf dem ersten, fasst diesen teils zusammen und betrachtet die Aspekte verstärkt aus einer agrar- und umweltschutzfachlichen Perspektive. Des Weiteren werden eine Reihe von Handlungsempfehlungen formuliert (<a href="https://www.thuenen.de/media/publikationen/thuenen-workingpaper/ThuenenWorkingPaper_272.pdf">„Vergleich der Regelungen der GLÖZ-Standards und des Ordnungsrechtes in Deutschland – Mögliche Regelungslücken bei einer nicht mehr flächendeckenden Anwendung bzw. Wegfall der GLÖZ-Standards?“</a>).</p>
<p>Landwirtschaft</p><p>Obwohl die Landwirtschaft einen sinkenden Anteil an der Wirtschaftsleistung hat, nimmt sie als größte Flächennutzerin Deutschlands erheblichen Einfluss auf Böden, Gewässer, Luft, Klima, die biologische Vielfalt - und auf die Gesundheit der Menschen.</p><p>Landwirtschaft heute</p><p>Etwa die Hälfte der Fläche Deutschlands – rund 16,6 Millionen Hektar – wird landwirtschaftlich genutzt. Rund 255.000 landwirtschaftliche Betriebe erzeugen Nahrungs- und Futtermittel sowie nachwachsende Rohstoffe (vor allem Mais und Raps) zur stofflichen und energetischen Verwendung.</p><p>In den letzten 70 Jahren hat die Landwirtschaft in Deutschland ihre Produktion enorm gesteigert. Während ein Landwirt bzw. eine Landwirtin im Jahr 1900 rechnerisch noch rund vier Personen mit Nahrungsmitteln versorgte, waren es 1950 zehn und 2021 bereits 139 Menschen – mit steigender Tendenz (<a href="https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/BZL/Informationsgrafiken/231103_Landwirt-ernaehrt.gif;jsessionid=55E0E78E64365661B26157817AE588F1.internet951?">BLE 2023</a>).</p><p>Mit der intensiven landwirtschaftlichen Flächennutzung bei stetiger Produktionssteigerung sind Auswirkungen auf die Umwelt, das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klima#alphabar">Klima</a> und den Naturhaushalt verbunden.</p><p>Gleichzeitig stehen die Landwirtschaft und der ländliche Raum vor großen Herausforderungen durch demographische Veränderungen, globale Wettbewerbsbedingungen, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimawandel#alphabar">Klimawandel</a> und gesellschaftliche Erwartungen an eine umweltverträgliche, ressourcenschonende und tiergerechte Landwirtschaft mit gesunden Produkten. Eine Neuausrichtung der Landwirtschaftspolitik, die Lösungen zur Minimierung der Umweltauswirkungen und die aktuellen Herausforderungen bereithält, ist daher dringend erforderlich. Die Zukunftskommission Landwirtschaft gibt in ihrem<a href="https://www.bmuv.de/download/abschlussbericht-der-zukunftskommission-landwirtschaft">Abschlussbericht</a>umfangreiche Empfehlungen wie eine Transformation des Agrar- und Ernährungswesens gesamtgesellschaftlich erfolgen sollte.</p><p>Umweltwirkungen</p><p>Agrarlandschaften sind Lebensraum für zahlreiche Tiere und Pflanzen, dienen als Speicher und Filter für Wasser und prägen das Bild gewachsener Kulturlandschaften. Die Landwirtschaft hat erheblichen Einfluss auf verschiedene Schutzgüter. Der Einsatz von Maschinen zur Bodenbearbeitung und Ernte sowie die intensive Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln beeinflussen den Boden, das Wasser, die Luft und die in der Agrarlandschaft lebenden Tiere und Pflanzen. Die intensive Stickstoffdüngung (organisch und mineralisch) verursacht klimaschädliche Treibhausgase, führt zu Nitratbelastungen des Grundwassers und trägt zur Nährstoffüberversorgung (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=Eutrophierung#alphabar">Eutrophierung</a>) von Flüssen, Seen und Meeren bei.</p><p>Der Verlust der Artenvielfalt und der mit Landnutzungsänderungen (insbesondere<a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/land-forstwirtschaft/gruenlandumbruch">Grünlandumbruch</a>und Moornutzung), Düngemittelausbringung, Bodenbearbeitung und Tierhaltung verbundene Ausstoß klimawirksamer Treibhausgase sind weitere<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/landwirtschaft/umweltbelastungen-der-landwirtschaft">Folgen intensiver Landwirtschaft.</a></p><p>Die auf Ertragssteigerung ausgerichtete Intensivlandwirtschaft hinterlässt eintönige, ausgeräumte Agrarlandschaften und trägt mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zum Verlust der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=Biodiversitt#alphabar">Biodiversität</a> bei; schwere Maschinen und die intensive Bodenbearbeitung können den Boden verdichten, Bodenunfruchtbarkeit verursachen und steigern die Gefahr für Wasser- und Winderosion.</p><p>Das Video kann zu redaktionellen Zwecken kostenlos verwendet werden. Die Pressestelle des UBA stellt die Videodaten dazu auf Anfrage gerne zur Verfügung.</p><p>Ziele einer umweltfreundlichen Landwirtschaft</p><p>Die Landwirtschaft ist für den Erhalt und Schutz unserer natürlichen Ressourcen von großer Bedeutung. Ziel einer umweltfreundlich gestalteten Landwirtschaft muss es sein, Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klima#alphabar">Klima</a> und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=Biodiversitt#alphabar">Biodiversität</a> zu minimieren, Kulturlandschaften zu erhalten und gleichzeitig die regionale Entwicklung zu fördern. Dies unterstützt auch die EU Kommission mit ihrer im Mai 2020 veröffentlichten „Farm-to-Fork-Strategie“ (<a href="https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:ea0f9f73-9ab2-11ea-9d2d-01aa75ed71a1.0003.02/DOC_1&format=PDF">Vom Hof auf den Tisch – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem</a>). Die Strategie zielt darauf ab, das europäische Lebensmittelsystem in verschiedenen Dimensionen nachhaltiger zu gestalten und ist Teil des „europäischen Green Deal“.<br>Bis 2030 sollen beispielsweise der Einsatz und das Risikochemischer Pestizideum 50 % verringert und die Verwendung gefährlicherer Pestizide um 50 % reduziert werden. Der Verkauf von antimikrobiellen Mitteln für Nutztiere und Aquakultur soll in der EU bis 2030 ebenfalls halbiert werden. Auch der Einsatz von Düngemitteln soll bis 2030 um 20 % gesenkt und damit die Nährstoffverluste um mindestens 50 % vermindert werden. Außerdem soll derökologische Landbaugestärkt und die ökologisch bewirtschaftete Fläche in der EU bis 2030 auf 25 % ausgeweitet werden. Ein weiteres Ziel ist es, dass mindestens 10 % der landwirtschaftlichen Flächen mitElementenausgestattet sind, die die Artenvielfalt fördern, darunter Blühstreifen, Hecken, Teiche oder Trockenmauern. Verbindliche Maßnahmen, um diese Ziele zu erreichen, enthält die Strategie jedoch nicht.Ein ambitioniertes nationales Ordnungsrecht und die künftigeAusgestaltung der europäischen und nationalen Agrarpolitikbieten Möglichkeiten, Umweltbelastungen durch die Landwirtschaft zu minimieren und eine umweltschonende Bewirtschaftung der Flächen zu gewährleisten. Dies kann einerseits über gesetzliche Vorschriften und deren Bindung an die EU-Direktzahlungen und andererseits über attraktive Anreize zur Erbringung höherer Umweltleistungen gelingen. DieGemeinsame Europäische Agrarpolitik (GAP) 2020bietet hierfür verschiedene Möglichkeiten.Auch die Zukunftskommission Landwirtschaft hat sich in ihremAbschlussberichtdafür ausgesprochen, dass die EU-Agrarsubventionen innerhalb der nächsten zwei Förderperioden vollständig auf eine Honorierung öffentlicher Leistungen der Landwirtschaft umgestellt werden sollten.
Origin | Count |
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Bund | 88 |
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Förderprogramm | 66 |
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Boden | 65 |
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