Gebietsabgrenzungen der bestehenden Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542] (zuletzt geändert 6. Oktober 2011 [BGBl. I S. 1986) in Verbindung mit § 15 Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 [GVOBl. Schl.-H. S. 301] (zuletzt geändert 13. Juli 2011 [GVOBl. Schl.-H. S. 225]). **Projektion:** ETRS89, GRS80-Ellipsoid, UTM Zone 32, mit führender 32 im Ostwert (EPSG-Code: 4647) transformiert aus: DHDN90, Bessel-Ellipsoid 1841, GK 3.Streifen (EPSG-Code: 31467) mit der Methode: DHDN90; GK 3.Streifen; Landesvermessung / Transformationsansatz nach Formfunktion (SH-Trans) **Erfassungsmaßstab:** 1:25.000 ### Attribute - Kategor = Schutzgebietskategorie LSG - Landschaftsschutzgebiet - Bestand = Stand der Ausweisung 1 = rechtsverbindlich festgesetztes LSG - Gebietsnr = Nummer des bestehenden Schutzgebietes (lfd. Nr. je Kreis) - Gebietsnam = Name des bestehenden Schutzgebietes - VO = Datum der Ausgangsverordnung - AEND_VO = Datum der letzten bearbeiteten Änderungs-VO (Änderung der Geometrien) - Jahr = Jahr, in dem das Schutzgebiet erstmalig in Kraft getreten ist. (Bei Erweiterung unterschiedliche Angaben möglich) - Kreis-Nr = Kreiskennziffer (1 = Stadt Flensburg, 2 = Stadt Kiel, 3 = Stadt Lübeck, 4 = Stadt Neumünster, 51 = Kreis Dithmarschen, 53 = Kreis Hzgt. Lauenburg, 54 = Kreis Nordfriesland, 55 = Kreis Ostholstein, 56 = Kreis Pinneberg, 57 = Kreis Plön, 58 = Kreis Rendsburg-Eckernförde, 59 = Kreis Schleswig-Flensburg, 60 = Kreis Segeberg, 61 = Kreis Steinburg, 62 = Kreis Stormarn) - Kreis = Kreiskürzel entsprechend KFZ-Zeichen (FL, KI, HL, NMS, HEI, RZ, NF, OH, PI, PLOE, RD, SL, SE, IZ, OD) - Erfmasstab = Maßstab der Kartengrundlage, auf der die Geometrien digitalisiert wurden. - Bemerkung = Hinweise zum Verständnis der Digitalisierung. - Info_Konta = Verknüpfung zu den Metadaten in Preludio - Rechtsgrun = Quelle der Rechtsverordnung im Internet - Area_ha = Gesamtgröße des Gebietes in ha (digital ermittelte Größe) ### Bemerkungen Die Zuständigkeit für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten liegt bei den Kreisen als Untere Naturschutzbehörden. Die Vollständigkeit der Daten kann insofern nicht garantiert werden (abhängig von Zulieferung durch die Kreise). Die digitalen Abgrenzungen sind durch Übertragung der analog vorliegenden Verordnungskarten der Kreise entstanden. Bei Detailfragen gelten letztendlich die Originalkarten der jeweiligen Verordnung (liegen bei den Kreisen/Unteren Naturschutzbehörden sowie beim Land/Oberste Naturschutzbehörde) Die *Gebietsnr* (als lfd. Nr. je Kreis) ergibt sich nach folgenden Grundsätzen: 1. Reihenfolge ergibt sich aus dem Datum der Erstverordnung. 2. Werden in einer Verordnung mehrere räumlich oder durch eindeutige Bezeichnung getrennt liegende Landschaftsteile geschützt oder wird explizit deren eigenständige Führung in der amtlichen / offiziellen Liste des Kreises genannt, erhält jeder Landschaftsteil eine eigene lfd. Nummer (und Name). 3. Wird ein LSG aufgehoben, werden die entsprechenden Polygone und Datensätze gelöscht. Dadurch können Sprünge/Lücken in der durchgängigen Nummerierung entstehen. 4. Wird innerhalb eines bereits geschützten Bereichs ein Teilgebiet als LSG ausgewiesen, erhält dieses eine neue lfd. Nummer (und Name). Im Datensatz wird im Feld *Jahr* - als Hinweis auf den durchgängigen bzw. vorausgehenden Schutz - die Angabe des zeitlich vorhergehenden LSG nachrichtlich übernommen. Innerhalb des Landesamtes werden im GIS,im Schutzgebietskataster (SGK) sowie im Aktenplan kreisweise identische lfd. Nummern verwendet. Das Aktenzeichen für LSG lautet: 5322.1-, nachfolgend die Kreiskennziffer sowie die lfd. Nr. (vollzogen für OD, OH, PI - ansonsten bislang nur Übereinstimmumng von GIS und SGK) Zwischen den Verzeichnissen der Kreise und des Landesamtes kann es abweichende Nummerierungen geben.
Energieausweise für die Liegenschaften des Kreises Ostholstein: - Gesundheitsamt, Holstenstraße 52 - Ostholstein Museum, Schloßplatz 1 - Landesbibliothek, Schloßplatz 4 - Kreisbibliothek, Schloßplatz 2 - Berufliche Schule Lensahn, Dr.-Julius-Stinde-Straße 4 - Berufliche Schule Bad Schwartau, Ludwig-Jahn-Straße 15 - Berufliche Schule Neustadt, Reiferbahn 2 - Berufliche Schule Oldenburg, Kremsdorfer Weg 31 - Berufliche Schule Eutin Nebenstelle Holsteinweg, Holstenweg 13 - Berufliche Schule Eutin, Wilhelmstraße 6 - KFZ-Zulassungsstelle, Bürgermeister-Steenbock-Straße 20 - Feuerwehrtechnische Zentrale Lensahn, Bäderstraße 47 - Kreisverwaltungsgebäude, Lübecker Str. 41 Seit 1982 betreibt der Kreis Ostholstein für seine Immobilien mit einer Energiebezugsfläche von ca. 60.700 Quadratmetern (Stand: 2019) ein kommunales Energiemanagement. Als Folge daraus konnten erhebliche Einsparungen bei den Energieverbräuchen und Energiekosten erzielt werden. Das bei der Kreisverwaltung im Jahre 2000 eingeführte computergestützte Energiecontrolling zur systematischen Schwachstellenanalyse mittels Energiekennwert hat sich bewährt. Für die Investitionsplanung und Sanierungsmaßnahmen ist das Energiecontrolling ein wirksames Steuerungsinstrument. Bei der Kreisverwaltung kann man sich jederzeit eine Übersicht über alle wichtigen objektspezifischen Rahmenbedingungen verschaffen. Hierdurch ist es viel leichter geworden, die richtigen Entscheidungen zu treffen und Prioritäten unter Berücksichtigung von Restlebensdauer und Wirtschaftlichkeit zu setzen.
Untersuchung des Stoffkreislaufs des Plussees mit umfassender Datensammlung (Physik, Chemie, Bakterien, Phytoplankton, Zooplankton, Benthos). Besonders interessiert die Koppelung des autotrophen mit dem heterotrophen Stoffwechsel. Ziel des Vorhabens: Modellbildung des Stoff- und Energiekreislaufs eines geschichteten eutrophen Sees.
Bei dem Vorhaben werden die Verfahren Breitverteilung der Guelle, Einschlitzen in den Boden, Ausbringung mit dem Schleppschlauch und dem Schleppschuh auf Dauergruenland zweier Standorte bei zwei Ausbringungsterminen (Maerz und Mai) miteinander verglichen. Versuchsfragen: - Optimale Einsatzpunkte bezueglich Termin und Grashoehe, - Einfluesse auf Futterverschmutzung und Konservierungseignung, - Beeinflussung von Ertrag und Qualitaet des Aufwuchses, - Auswirkung auf Verkrautung und Vergrasung der Gruenlandnarbe, - Veraenderung von Bodenkennwerten, - Stickstoff- und Geruchsemissionen (Universitaet Kiel). Ergebnisse: Die bodennahen Ausbringungsverfahren reduzieren die gasfoermigen N-Verluste und die Geruchsentwicklung. Gegenueber der Breitverteilung weisen das Schleppschlauch- und Schleppschuhverfahren hoehere Ertraege auf.
Die Vorhabenträgerinnen, TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, und die Schleswig-Holstein Netz AG, Schleswag-HeinGas-Platz 1, 25451 Quickborn haben beim Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) für die o. g. Bauvorhaben einen Antrag auf Planfeststellung nach dem EnWG gestellt. Das zum Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung SH gehörende AfPE ist sowohl für das Anhörungsverfahren als auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorhaben zuständig. Aufgrund des engen Zusammenhangs der beiden Vorhaben, die weit überwiegend auf einem gemeinsamen Gestänge geführt werden sollen, ist trotz des Vorliegens zweier selbständiger Vorhaben eine Entscheidung nur in einem einheitlichen Verfahren möglich. Es findet daher ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren gem. § 145 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) statt. Die Entscheidung erfolgt mittels eines Planfeststellungsbeschlusses. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch die Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Vorhabenträgerinnen und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln. Für die beantragten Vorhaben ist gemäß § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.1.1 Spalte 1 (Leitungsanlage mit einer Länge von mehr als 15 km und einer Nennspannung von 220 kV oder mehr) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Eine Vorprüfung gem. § 7 UVPG war somit nicht notwendig. Durch die Veröffentlichung und Auslegung der Planunterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der Bauvorhaben nach § 18 und § 19 UVPG. Wesentlicher Inhalt der Planung ist: -Errichtung und Betrieb der 380-kV-Leitung auf einer Länge von ca. 14 km zwischen dem neu zu errichtenden 380-kV-Umspannwerk (UW) Raum Lübeck auf dem Gebiet der Gemeinde Stockelsdorf und dem bestehenden UW Siems als Freileitung der TenneT TSO GmbH -Mitführung von zwei 110-kV-Systemen der Schleswig-Holstein Netz AG auf dem neu zu errichtenden 380-/110-kV-Mischgestänge im Bereich der Masten Nr. 2 bis 36 vom UW Raum Lübeck bis zum UW Siems sowie der Rückbau der 110-kV-Leitungen LH-13-114 (Lübeck–Siems) und LH-13-117 (UW Schwartau/West-Siems) -Errichtung und Betrieb der 110-kV-Freileitung LH-13-183 der Schleswig-Holstein Netz AG von dem UW Raum Lübeck bis Mast Nr. 2 (380-/110-kV-Mischgestänge) sowie von Mast Nr. 36 (380-/110-kV-Mischgestänge) bis zum UW Siems -Dauerhafte Außerbetriebnahme der bestehenden 220-kV-Erdkabelverbindung zwischen dem UW Lübeck und UW Siems LH-13-215 -Errichtung und Betrieb diverser temporärer Freileitungs- oder Kabelprovisorien in der Spannungsebene 110-kV -Erschließung der Baufelder über das örtliche Wegenetz sowie über neue o-der bestehende Zufahrten -Bauzeitliche Ertüchtigung diverser gemeindlicher Wege für die Erschließung der Baustelle -Ausweisung von dauerhaften Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf den Gebieten der Gemeinden Stockelsdorf und Ratekau sowie der Stadt Bad Schwartau im Kreis Ostholstein und der kreisfreien Hansestadt Lübeck. Mit dem Zulassungsbescheid vom 12.01.2024 (Az.: AfPE L-667-PFV 380-kV-Ltg Lübeck - UW Siems) hat das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - (AfPE) zugelassen, dass bereits vor Feststellung des Plans für den Neubau und den Betrieb einer Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 380 kV (Ostküstenleitung, 2. Bauabschnitt Raum Lübeck - UW Siems), unter Berücksichtigung der in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen mit den in der Zulassung genehmigten Maßnahmen begonnen werden darf. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 30.09.2024 (Az.: AfPE L –667-PFV 380-kV-Ltg. Raum Lübeck-Siems) hat das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - (AfPE) die Pläne für das o.g. Bauvorhaben festgestellt.
Im Auftrag der NAH.SH plant die AKN den Umbau ihres Betriebsbahnhofes Fehmarn-Burg. Die Strecke befindet sich im Landkreis Ostholstein und ist als öffentliche Infrastruktur konzessioniert. Zurzeit erfolgt die Betriebsführung durch die DB Netz AG, jedoch befindet sich die Infrastruktur im Eigentum der AKN Eisenbahn GmbH. Im Zusammenhang mit der Festen Fehmarnbeltquerung soll der Bahnhof Burg auf Fehmarn, der über eine Stichstrecke an die Strecke Lübeck – Puttgarden (Strecke 1100) angebunden ist, zweigleisig ausgebaut und elektrifiziert werden. Die Planung sieht neben der Reaktivierung des Gleisdreieckes als Teil der Stichstrecke Burg a. Fehmarn West – Burg a. Fehmarn Bahnhof den Bau eines 575 m langen Gleises mit Außenbahnsteig vor. Die mit der geplanten Baumaßnahme verbundene anlagebedingte Gesamtneuversiegelung beträgt 1.687 m².
Die Hans Lehmann KG plant am Standort in Lübeck-Siems, Luisenhof 13 die Erweiterung des bestehenden Lehmannkais 1 in westliche Richtung auf dem ehemaligen Kraftwerksgelände. Für den Endausbau sollen vier neue Lagerhallen mit einer Grundfläche von ca. 8.600 m² pro Halle errichtet werden. Zwischen den neuen Lagerhallen 3 und 4 sowie nördlich der Lagerhalle 5 werden sog. Multifunktionsflächen für die Lagerung und dem Umschlag verschiedener Güter angeordnet. Die straßenverkehrliche Anbindung für den Lkw-Verkehr soll zukünftig über die vorhandene Zufahrt von der Siemser Landstraße „Luisenhof West“ erfolgen. Der Pkw-Verkehr soll weiterhin über die Anbindung „Luisenhof Ost“ am vorhandenen Lehmannkai 1 erfolgen. Eine neue Anbindung sowie Anordnung der Bahngleise ist vorgesehen. Sämtliche Verkehrsflächen werden für Lkw und Flurförderfahrzeuge befestigt. Die übrigen Terminal-, Lager- und Umschlagsflächen werden ebenfalls befestigt. Durch die Erweiterung der Hafenfläche entstehen verschiedene Betroffenheiten in der Nachbarschaft. Durch Ausgleichsmaßnahmen in Form von Ökokonten sind die Gemeinden Ahrensbök, Kasseedorf und Stockelsdorf (alle Kreis Ostholstein) sowie Felde (Kreis Rendsburg-Eckernförde) betroffen.
Aktenzeichen: BASE21102/15#0543 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Timmendorfer Strand, Gemarkung Niendorf Der Kreis Ostholstein hat mit Schreiben vom 02.05.2025 (Zeichen: 55.27.03.42-0008-XX) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für zwei Geothermiebohrungen Timmendorfer Strand, Gemarkung Niendorf (Flur 4, Flurstück 7/139) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrteufen von 140 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst im Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (GD LfU) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Ostholstein beigefügten Stellungnahme vom 23.04.2025 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß dieser Stellungnahme befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg. Weiterhin könne das Vorhaben zugelassen werden, da sich in räumlicher Nähe zu dem geplanten Bohrvorhaben drei Geothermiebohrungen mit vergleichbaren Teufen befänden. Somit sei ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund nach StandAG § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bereits erfolgt. Auf Grundlage der Ausführungen des GD LfU und des Kreises Ostholstein sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 06.05.2025 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
Aktenzeichen: BASE21102/15#0539 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Eutin, Gemarkung Eutin Der Kreis Ostholstein hat mit Schreiben vom 02.04.2025 (Zeichen: 55.27.03.12-0002-xx) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für 16 Geothermiebohrungen in Eutin, Gemarkung Eutin (Flur 13, Flurstücke 3521 und 3522) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrteufen von jeweils 150 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst im Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (GD LfU) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Ostholstein beigefügten Stellungnahme vom 05.03.2025 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß dieser Stellungnahme befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg. Weiterhin könne das Vorhaben zugelassen werden, da das Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit einer bereits durchgeführten Maßnahme stehe, durch die ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund erfolgt sei. Auf Grundlage der Ausführungen des GD LfU und des Kreises Ostholstein sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 07.04.2025 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
Aktenzeichen: BASE21102/15#0528 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt Der Kreis Ostholstein hat mit Schreiben vom 24.02.2025 (Zeichen: 55.27.03.32-0002-Xx) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für zwei Geothermiebohrungen in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 10, Flurstück 224/14) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrungsteufen von jeweils 180 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst des Landesamtes für Umwelt (LfU) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Ostholstein beigefügten Stellungnahme vom 21.02.2025 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß dieser Stellungnahme befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg. Das Vorhaben könne zugelassen werden, da es im engen räumlichen Zusammenhang mit bereits durchgeführten Maßnahmen stehe, durch die ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund erfolgt sei. Auf Grundlage der Ausführungen des Kreises Ostholstein und des LfU sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 25.02.2025 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
Origin | Count |
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