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Gefährlicher Chemikalienfund in NRW

Die Bezirksregierung Arnsberg hat am 20. Mai 2010 die sofortige Stilllegung der Firma Envio im Dortmunder Hafen verfügt. Ausgangspunkt für die Schließungsanordnung waren die Ergebnisse der Ende April vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) auf dem Envio-Betriebsgelände genommenen Kehrproben. Die in den Proben festgestellte PCB-Belastung übersteigt den tolerablen Wert um ein Vielfaches – und dies nicht nur in den Werkshallen, sondern auch auf dem Freigelände. Ebenso wurde eine Belastung mit Dioxinen und Furanen festgestellt. Bereits am 5. Mai 2010 waren Betriebsteile der Firma stillgelegt worden.

Definition

Gefährliche Abfälle sind in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV ) definiert und sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet. siehe auch AVV Kapitelindex Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: Flammpunkt ≤ 55 °C, Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen, Konzentration von ≥ 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, Konzentration von ≥ 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3, 4 Konzentration von ≥ 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3. Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. In den meisten Gewerbe- und Industriebetrieben wird mit Ölen zu Heiz- oder Schmierzwecken umgegangen. Inklusive den Anwendungen im Kfz-Bereich resultiert daraus ein breites Spektrum von Altölen und ölhaltigen Abfällen wie Wasser-Öl-Gemische sowie sonstige Mischungen von Öl und anderen Substanzen. Wegen der Mengen- und Umweltrelevanz wurde die Altölverordnung (AltölV) entsprechend der EU-Richtlinie zur Altölbeseitigung geändert, damit wurden die EU-Vorgaben zur Kreislaufwirtschaft in nationales Recht umgesetzt. Die neue Altölverordnung ist seit Mai 2002 in Kraft. Sie schreibt den Vorrang der Aufarbeitung von Altölen zu Basisölen vor einer sonstigen Entsorgung fest und regelt die Sammlung, den Transport und die Nachweisführung. Hierzu werden die Abfallschlüssel für Altöle verschiedener Qualitäten und Herkunftsbereiche in vier Sammelkategorien eingeteilt. Altöle im Sinne § 1a Abs.1 Altölverordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen. Ölhaltige Abfälle wie Wasser-Öl-Gemische sowie sonstige Mischungen von Öl und anderen Substanzen, fallen unter das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und die nicht unter die Altölverordnung und sind gefährliche Abfälle. Die Altölverordnung gilt auch nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach §1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist. Die Verordnung über die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz ( Altholzverordnung – AltholzV ) ist am 01.03.2003 in Kraft getreten. Die Verordnung unterscheidet in Abhängigkeit von der Schadstoffbelastung vier verschiedene Altholzkategorien (A I bis A IV) sowie PCB-Altholz. Für eine schadlose stoffliche Verwertung dürfen je nach Verwertungsverfahren nur bestimmte Althölzer mit bestimmten Schadstoffbelastungen eingesetzt werden. Die energetische Verwertung hat nach Maßgabe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der darauf basierenden Rechtsverordnungen zu erfolgen. Altholz, das diese Anforderungen nicht erfüllt, ist durch Verbrennung zu beseitigen. Gefährliches Altholz ist in der Altholzkategorie A IV im § 2 Nr.4 d der Altholzverordnung geregelt. Unter diese Altholzkategorie fallen Althölzer die mit Holzschutzmitteln behandelt sind, wie: Kabeltrommeln nach ASN 150110*, Bahnschwellen nach ASN 170204* Altholz aus der Aufbereitung nach ASN 191206*. Enthält ein (§ 6 Abs.5 Satz 3 Altholzverordnung) Altholzgemisch Altholz, welches als gefährlicher Abfall einzustufen ist, so ist das gesamte Gemisch als gefährlicher Abfall einzustufen. Die Altholzverordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altholz (insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten), das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane

PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I Seite 932), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Seite 212) geändert worden ist. Am 30. Juni 2000 ist die Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten (BGBl. I Seite 932 vom 29. Juni 2000). Die Verordnung setzt zusammen mit Änderungen in der Chemikalien-Verbotsverordnung und der Gefahrstoffverordnung die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) vollständig um. Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung der PCB, die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte und/oder die Beseitigung von PCB-Abfall und zielt auf ihre vollständige Beseitigung ab. Hierzu werden PCB, PCB-haltige Geräte und PCB-Abfall definiert, die der Dekontaminierung und Beseitigung vorausgehenden Schritte bestimmt, die Mindestanforderungen an die Dekontaminierung und Beseitigung selbst vorgegeben sowie festgelegt, wer unter welchen Voraussetzungen mit diesen Stoffen umgehen darf. Eckpunkte der Verordnung Mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 30. Juni 2000 müssen Geräte (Transformatoren) mit Flüssigkeiten ab einem Liter mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 Milligramm je Kilogramm dekontaminiert oder entfernt und beseitigt werden. In Einzelfällen mögliche Ausnahmen dürfen bis längstens Ende 2010 gelten. Andere Abfälle mit einem PCB-Gehalt über 50 Milligramm je Kilogramm (wie zum Beispiel Altkabelummantelungen) sind zu beseitigen und dürfen nicht verwertet werden. Erzeugnisse mit PCB als Dielektrikum (Kleinkondensatoren) mit weniger als 100 Mililiter können bis zum Ende ihrer Lebensdauer verwendet werden, bei einem Gehalt von 100 Milliliter bis einem Liter befristet bis Ende 2010. Die Beseitigungspflicht für PCB-haltige Abfälle gilt nicht, soweit PCB von Erzeugnissen abgetrennt und einer Beseitigung zugeführt werden. Für die Entsorgung von PCB-haltigen Transformatoren ist die vorherige Entfernung der PCB-haltigen Flüssigkeit und deren getrennte Beseitigung vorgeschrieben. Aus anderen Erzeugnissen, insbesondere Geräten der Informationstechnik und der Bürokommunikation, elektrischen Geräten oder Leuchtstofflampen, sind bei der Entsorgung, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, PCB-haltige Bauteile zu entfernen und getrennt zu beseitigen. Ebenso sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beim Entstehen von Bauabfällen vor deren Sortierung PCB-haltige Fraktionen zu entfernen und getrennt zu beseitigen. Ergänzend wird die Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften betreffend den Brand- und Explosionsschutz geregelt. Enthalten ist auch die Verpflichtung der PCB-Beseitigungsunternehmen, über die beseitigten PCB-Abfälle Buch zu führen und dieses Register den Behörden und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Schließlich wird die Kennzeichnung PCB-haltiger Transformatoren vorgeschrieben. Ziel der Verordnung ist es, die noch in Gebrauch befindlichen PCB, deren Produktion und Verkauf seit langem verboten ist, aus dem Wirtschaftskreislauf auszuschleusen. Hintergrund Polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle sind Bezeichnungen für eine Stoffgruppe von schwer abbaubaren chlorierten aromatischen Verbindungen. Diese Stoffe reichern sich in der Nahrungskette an und können zu erheblichen Gesundheits- und Umweltschäden führen. Aufgrund ihrer günstigen Elektroisolier- und Kühl- sowie ungünstigen Brandeigenschaften wurden die Stoffe hauptsächlich als Transformatoröle (Askarele) und Hydraulikflüssigkeiten im Bergbau verwendet. Die in der Verordnung erfassten Diphenyle fanden ebenfalls als Hydraulikflüssigkeiten im Bergbau Verwendung. Im Brandfall können aus polychlorierten Biphenylen und polychlorierten Terphenylen toxische chlorierte Dibenzofurane entstehen. In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Stoffe seit 1983 nicht mehr produziert. Auf internationaler Ebene haben die Minister der Nordseeanrainerländer bei der 3. Internationalen Nordseeschutzkonferenz (INK) im März 1990 Maßnahmen beschlossen, um zu verhindern, dass PCB und gefährliche PCB-Ersatzstoffe in die Meeresumwelt gelangen. Zu diesem Zweck sind Maßnahmen zur möglichst baldigen schrittweisen Einstellung der Verwendung und zur umweltverträglichen Vernichtung aller identifizierbaren PCB zu ergreifen, deren Ziel die völlige Vernichtung ist. Sie können sich auch auf die vorläufige Möglichkeit einer sicheren unterirdischen Ablagerung von Kondensatoren und leeren Transformatoren in tiefen trockenen Felsformationen erstrecken. Dabei ist sicherzustellen, dass der Zeitraum zwischen der Außerdienststellung und der Vernichtung möglich kurz ist. Mit der Verordnung kommt die Bundesrepublik Deutschland auch diesen Verpflichtungen nach. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das PCBAbfallV.

Produkt-Administrationsmenü

Altholz ist gebrauchtes Holz oder Holzwerkstoff (Gebrauchtholz) sowie Holzreste von Betrieben der Holzbe- und -verarbeitung (Industrierestholz). Jedoch ist unbelastetes Industrierestholz, das als Nebenprodukt (z. B. Späne aus Sägewerken) und nicht als Abfall anfällt, kein Altholz im Sinne der Altholzverordnung. Dies gilt ebenso für Waldrestholz, wie z. B. Schwachholz, das bei der Durchforstung anfällt. Zum Gebrauchtholz zählen vor allem Bau- und Abbruchholz, nicht mehr wiederverwendbare Möbel, Verpackungen und Altholz aus dem Außenbereich (z. B. Leitungsmasten, Zäune). Spezialfälle sind Altholz aus Schadensfällen (z. B. Brandholz), industrieller Anwendung oder dem Wasserbau. Die Entsorgung von Altholz wird in Deutschland in der Altholzverordnung ( Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz – AltholzV ) geregelt. Die Altholzverordnung unterteilt Altholz je nach Schadstoffbelastung in die vier Kategorien A I bis A IV und in PCB-Altholz: Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde. Derart unbehandelte Althölzer können z. B. Euro- und Einwegpaletten, Obststiegen, Kabeltrommeln (nach 1989), Industrieresthölzer, Massivholzmöbel, Schalungen von Baustellen sein. Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel. Unter diese Hölzer und Holzwerkstücke fallen vorrangig Gebrauchtmöbel aus furnierten Spanplatten und Bauspanplatten. Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung. Beispiele für diese Altholzkategorie sind Gebrauchtmöbel und -küchen, die mit PVC-Beschichtungen, PVC-Kantenumleimer und ähnlichem versehen sind. Die Hölzer sind nicht mit Holzschutzmitteln belastet. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz wie Fenster, Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz. Altholz, das PCB (polychlorierte Biphenyle) enthält, ist nach den Vorschriften der PCB/PCT-Abfallverordnung zu entsorgen. Hierunter fallen z. B. Dämm- und Schallschutzplatten, die früher mit Mitteln behandelt wurden, die PCB enthalten. Bei der Verwertung wird das Altholz in einem ersten Schritt entsprechend der weiteren Nutzung sortiert und zerkleinert. Das aufbereitete und klassifizierte Altholz kann stofflich und energetisch verwertet werden, wobei der stofflichen Verwertung aufgrund der Abfallhierarchie nach KrWG Vorrang einzuräumen ist. In Müll- oder Sondermüllverbrennungsanlagen sollte Altholz nur beseitigt werden, wenn eine Verwertung aufgrund von Stör- oder Schadstoffen nicht möglich ist. Rund 20 % des Altholzes werden stofflich verwertet und zum Beispiel zur Herstellung von Spanplatten genutzt. Der überwiegende Teil (etwa 75 %) wird energetisch verwertet. Ein geringer Anteil von etwa 5 % muss in Müll-/Sondermüllverbrennungsanlagen beseitigt werden. Bei der stofflichen Verwertung entsteht aus dem Altholz ein neues Produkt. Wichtigster stofflicher Verwertungszweig ist die Spanplattenherstellung. Weitere Holzwerkstoffe aus Altholz sind Faserplatten, Tischlerplatten, Sperrhölzer oder Furnierplatten (Multiplexplatten). Für die stoffliche Verwertung von Altholz sind laut Altholzverordnung grundsätzlich folgende Verfahren geeignet: Aufbereitung zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen. Die stoffliche Verwertung ist nur zulässig, wenn die Schadstoffgrenzwerte der Altholzverordnung nicht überschritten werden. Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen im Rahmen des Aufbereitungsprozesses weitgehend entfernt werden. Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung sowie Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle. Eine Verwertung ist dabei jeweils nur in hierfür nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten Anlagen zulässig. Liegt ein Gemisch von unterschiedlichen Altholzkategorien vor, richtet sich die Anforderung an die Verwertung nach der jeweils vertretenen höchsten (schlechtesten) Altholzkategorie. Das maßgebliche Ziel einer energetischen Nutzung von Altholz ist die Substitution von primären Energieträgern. Vor einer energetischen Nutzung sollte Altholz jedoch so weit wie möglich stofflich genutzt werden, im Sinne einer Kaskadennutzung. Der Heizwert von Altholz liegt zwischen 11.000 kJ/kg und 15.000 kJ/kg. Zum Vergleich: Der Heizwert von Heizöl liegt bei 36.100 kJ/kg. Für die energetische Verwertung von Altholz sind folgende Anlagen geeignet: In Deutschland fallen jährlich etwa 1,2 Milliarden Flaschenkorken an. Hergestellt werden diese Naturkorken aus der Rinde der Korkeiche, die im Mittelmeerraum wächst. Kork ist ein ideales Isoliermaterial, das frei von chemischen Schadstoffen ist und Feuchtigkeit und Schädlingen trotzt. Voraussetzung damit Kork als Rohstoff für die Verwertung genutzt werden kann, ist die separate Sammlung der Korken. In Verwertungsanlagen wird der Kork zu Granulat zerkleinert, aus dem neue Korkprodukte entstehen. Aus den jährlich anfallenden Flaschenkorken könnten bis zu 32.000 Kubikmeter ökologisch wertvolles Dämmmaterial hergestellt werden. Korkenkampagne des Naturschutzbundes Nabu Deutschland

Austritt und Transport von Methan und Wasserstoff am mittelatlantischen Rücken

Das Projekt "Austritt und Transport von Methan und Wasserstoff am mittelatlantischen Rücken" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von IFM-GEOMAR Leibniz-Institut für Meereswissenschaften durchgeführt. Unsere Zielsetzung in der dritten Antragsphase des SPPs besteht darin, den Transport von Methan, Wasserstoff und 3-Helium in den Plumes zu bestimmen, die den hydrothermalen Austrittstellen am Logatchev-Feld (Mittelatlantischer Rücken) zugeordnet werden. Wir (IFM-GEOMAR und IOW) beabsichtigen Tow-yo CTD Untersuchungen dieser gelösten Gase innerhalb einer Distanz von wenigen Kilometern zu diesen hydrothermalen Austrittstellen vorzunehmen. Die hierbei gewonnen Informationen werden mit Langzeit-Strömungsmessungen verknüpft, die von den Herren Fischer und Visbek (IFM-GEOMAR) durchgeführt werden. Die genannten Tow-yo CTD Untersuchungen werden zu Beginn und Ende der Langzeit-Strömungsmessungen erfolgen, d.h. auf der F/S MERIAN Fahrt 06/2 und 10/3. Diese Beprobungsstrategie ermöglicht es, die Ergebnisse der Kurzzeitaufnahmen aus der Ermittlung der Gasverteilung mit denen der Zeitreihenaufzeichnungen der Stömungsmessungen zu verknüpfen. Des Weiteren werden über eine Strecke von 100 km mit dem CTD-Rosettensystem Wasserproben entlang der Rückenachse genommen, welche an der Bruchzone bei 15 Grad 20N einsetzt. Durch diese Untersuchung soll das Inventar dieser Gase in diesem Rückensegment abgeschätzt werden. Methan und Wasserstoff werden bereits während der beiden Expeditionen an Bord gemessen. Die Heliumisotopen-Analysen werden jeweils nach den Expeditionen an der Universität Bremen durchgeführt. Ein weiteres in Beziehung stehendes Ziel besteht in der Konzentrationsbestimmung des gelösten Methans und Wasserstoffs in Fluiden, die an den hydrothermalen Austrittsstellen während der Expeditionen genommen werden. Über diese Ziele hinaus werden wir mit M. Perner an kinetischen Inkubationsexperimenten arbeiten, um die Raten der Wasserstoffzehrung in Fluiden zu bestimmen, die sich aus der mikrobiellen Aktivität in hydrothermalen Lösungen ableitet.

Bestandsaufnahme PCB-enthaltender Geraete in Deutschland - Aktualisierung der Studien von 1990 und 1993

Das Projekt "Bestandsaufnahme PCB-enthaltender Geraete in Deutschland - Aktualisierung der Studien von 1990 und 1993" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von GfBU Gesellschaft für Betriebsberatung, Sicherheits- und Umweltfragen mbH durchgeführt. Herstellen und Inverkehrbringen von PCB ist in Deutschland seit 1989 verboten. Fuer die Verwendung im Betrieb befindlicher Geraete gelten Uebergangsvorschriften bis zum 31.12.1999. Gegenueber der EU bestehen Berichtspflichten hinsichtlich Dekontaminierungs- und/oder Beseitigungsplaenen. Mit dem Vorhaben erfolgt eine Bestandsaufnahme der Geraete entsprechend den Vorgaben der Artikel 3 und 4 der Richtlinie ueber die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT). Die Datenermittlung erfolgt insbesondere ueber Abfragen bei Verbaenden, der Deutschen Bahn AG und Dienststellen der Bundeswehr mittels Frageboegen sowie auch ueber Auswertungen der Abfallwirtschaftskonzepte der Bundeslaender und stichprobenartige Einsichtnahmen bei ausgewaehlten Unternehmen. Die Ergebnisse des Vorhabens bilden die Grundlage fuer die Berichtspflicht gegenueber der EU.

Erarbeitung und Validierung von Verfahren zur Bestimmung von polychlorierten Biphenylen und polychlorierten Terphenylen in Materialien organischer Herkunft

Das Projekt "Erarbeitung und Validierung von Verfahren zur Bestimmung von polychlorierten Biphenylen und polychlorierten Terphenylen in Materialien organischer Herkunft" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durchgeführt. Im Rahmen des Chemikalien- und Gefahrstoffrechts sind fuer eine Reihe oekologisch und gesundheitlich besonders bedenklicher Stoffe Anwendungsbeschraenkungen oder -verbote verfuegt, Hoechstmengen in Erzeugnissen und Zubereitungen festgesetzt sowie Herstellungs- und Inverkehrbringensverbote gefasst. Zu den von den Regelungen betroffenen Stoffen zaehlen u.a. die polychlorierten Biphenyle (PCB) und polychlorierten Terphenyle (PCT). Diese Substanzen sind aeusserst bestaendig und finden sich deshalb ubiquitaer in der Umwelt. Sie reichern sich in Organismen und Nahrungsketten an, sind hochtoxisch und kanzerogen. Aufgrund ihrer technischen Eigenschaften wurden sie insbesondere als Transformatoren- und Hydraulikoele, als Flammschutzmittel, als Isoliermaterial in Kabeln, als Fliessverbesserer in Lacken sowie als Weichmacher in Dichtungsmassen verwendet. Bei den PCB's und PCT's handelt es sich um Verbindungsklassen, die insgesamt aus mehreren hundert Einzelsubstanzen, sogenannten Kongeneren, bestehen. Fuer quantitative Bestimmungen werden ueblicherweise nur die wichtigsten Kongenere erfasst. Waehrend die Analytik der Reinsubstanzen weitestgehend etabliert ist und i.d.R. gaschromatografisch und massenspektrometrisch (GC/MS) erfolgt, liegen noch keine validierten Verfahren der Probenextraktion und -aufbereitung aus behandelten oder kontaminierten organischen Materialien, wie z.B. Holz oder Kunststoffen, vor. Die Effektivitaet und Reproduzierbarkeit dieser Arbeitsschritte ist jedoch besonders kritisch und fuer die Aussagekraft der Analysen entscheidend. Fuer den Vollzug chemikalienrechtlicher und ergaenzender abfallrechtlicher Regelungen sind verlaessliche Verfahren zur Analyse von Schadstoffen zwingend erforderlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund einer steigenden stofflichen Verwertung von Abfaellen und der damit verbundenen Gefahr einer Schadstoffverschleppung oder -anreicherung in den Stoff- und Materialkreislaeufen. Deshalb sollen in diesem Vorhaben Aufbereitungs- und Analyseverfahren fuer PCB/PCT aus organischen Matrices, insbesondere aus Holz- und Kunststoffabfaellen, erarbeitet und soweit optimiert werden, dass sie valide und reproduzierbare Analysen ermoeglichen. Dies soll durch Ringversuche belegt werden. Die Arbeiten sollen in Methodenvorschriften muenden, die zur Aufnahme in rechtliche Regelungen geeignet sind. Zudem sollen Proben mit bekanntem PCB/PCT-Gehalt als Referenzmaterial fuer kuenftige Untersuchungen bereitgestellt werden.

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