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Der Bebauungsplan Othmarschen 2 für den Geltungsbereich West- und Nordgrenzen des Flurstücks 323 sowie Westgrenze des Flurstücks 296 der Gemarkung Klein Flottbek-Holztwiete - Nordgrenzen der Flurstücke 246 und 245 sowie Nord- und Ostgrenzen des Flurstücks 244 der Gemar kung Klein Flottbek - Albertiweg - West- und Nordgrenzen des Flurstücks 261 sowie Nordgrenze des Flurstücks 262 der Gemarkung Othmarschen - Kreetkamp - Parkstraße- Elbchaussee - Ostgrenze des Flurstücks 311 der Gemarkung Klein Flottbek - Unterelbe (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
Der Bebauungsplan Othmarschen 6 für den Geltungsbereich Schulberg - Elbchaussee - Lüdemanns Weg - Unterelbe (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
Der Bebauungsplan Volksdorf 20/Bergstedt 21 für den Geltungsbereich zwischen Ohlendorffs Tannen und Heinrich- von-Ohlendorff-Straße sowie Volksdorfer Grenzweg und der Walddörfer-Bahn (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 524 und 525) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Ohlendorffs Tannen - Volksdorfer Damm - Volksdorfer Grenzweg - Gemarkungsgrenze - Landesgrenze - über das Flurstück 450 (Heinrich-von-Ohlendorff- Straße) der Gemarkung Volksdorf - Bahnanlage.
Der Bebauungsplan Volksdorf 42 für den Geltungsbereich westlich der U-Bahntrasse Farmsen-Volksdorf-Ohlstedt zwischen Saselheider Straße und der Straße Ohlendorffs Tannen (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525) wird festgestellt: Das Plangebiet (7 Teilgebiete) wird wie folgt begrenzt: Gebiet I: Waldreiterring - Volksdorfer Damm - Ohlendorffs Tannen -Ostgrenze der Flurstücke 3112, 4408, 3268 (Waldherrenallee), 4409, 2965, 3259, 2966, 3258 und 2968, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3257, Ostgrenze des Flurstücks 3016, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3247, Südgrenzen der Flurstücke 3317 und 3269, Süd- und Westgrenzen der Flurstücke 3245 und 3252 der Gemarkung Volksdorf. Gebiet II: Buckhorn - Volksdorfer Damm - Rögenweg - Westgrenzen der Flurstücke 3230, 3290, 3289, 3288, 3287, 3286, 3291 (Rögenstieg) und 3281, Südgrenzen der Flurstücke 2151, 3003, 3004, 3002, 2984, 2954, 2957, 2977, 6624 und 2162 (Scheidereye), Süd- und Westgrenze des Flurstücks 390, Westgrenzen der Flurstücke 3918, 3919, 3920, 3921, 3922, 3923, 3924, 3925 und 3926, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3927, Nordgrenzen der Flurstücke 2162 (Scheidereye), 2960, 3036, 3025, 3070, 3149, 5387 und 5386, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5385, über das Flurstück 5313, Nordgrenzen der Flurstücke 5313 und 5291 der Gemarkung Volksdorf - Streekweg - Nordgrenzen der Flurstücke 4838, 1620, 1619, 1618, 1617, 1616, 1615, 1614, 1613, 1612, 1611, 1610, 1609, 1608, 1607, 1606, 1605, 1604, 1603, 1602, 1601, 1600, 1599, 1598, 1597, 1596, 1595, 1594, 1593 und 1592, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1536 der Gemarkung Volksdorf - Volksdorfer Damm - Nordgrenzen der Flurstücke 2537, 4836 und 4415, Nord-und Ostgrenze des Flurstücks 4416, Ostgrenzen der Flurstücke 4417, 383 (Volksdorfer Damm), 4486, 4423, 1012, 790, 1013, 789, 1011,405, 984, 6154, 6024, 741, 2950, 2933, 2932, 2951, 2949, 2687, 6453, 2531, 1680, 5110, 639,641, 860, 5367, 1071, 755, 4869, 1799, 1800, 1801, 2249, 2250, 2068 und 2596 der Gemarkung Volksdorf. Gebiet III: Farmsener Landstraße - Südostgrenzen der Flurstücke 597, 596, 745 und 746, Südost- und Südwestgrenzen der Flurstücke 447 und 6742, über das Flurstück 12 (Farmsener Landstraße), Westgrenzen der Flurstücke 2276, 89, 2718, 2514, 2513, 2515, 2407, 2409 und 2512, Nordgrenzen der Flurstücke 2039, 2171, 2036, 2274 und 2275, West- und Nordgrenze des Flurstücks 5957, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 6277, Nordgrenze des Flurstücks 6331 der Gemarkung Volksdorf - Halen-reie - Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 6241, Ostgrenzen der Flurstücke 5957 und 5909 der Gemarkung Volksdorf. Gebiet IV: Saseler Weg - Ostgrenze des Flurstücks 3865, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3935, Südgrenzen der Flurstücke 3939, 3937, 2097, 2095 (Foßsölen) und 6120, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 6119, Westgrenzen der Flurstücke 2792, 2793, 2721, 2794 und 2170 der Gemarkung Volksdorf - Saseler Weg -Westgrenzen der Flurstücke 5593, 5589, 3521 und 3420, über das Flurstück 3420 der Gemarkung Volksdorf - Beim Großen Teich - Nordgrenzen der Flurstücke 2377, 5887 und 2007 (Auf dem Pfahlt), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 7144 (alt: 2047), Ostgrenzen der Flurstücke 7143 (alt: 2047), 2046, 6986, 6989 und 6988 der Gemarkung Volksdorf - Saseler Weg - Westgrenzen der Flurstücke 3498 und 1058, über das Flurstück 1058, Nordgrenzen der Flurstücke 271, 4758, 4759, 4760, 5117 und 5161, über das Flurstück 5161, Nordgrenze des Flurstücks 2899, über das Flurstück 5200, Ostgrenzen der Flurstücke 5200 und 1044 der Gemarkung Volksdorf. Gebiet V: Schemmannstraße - Westgrenze des Flurstücks 1758 (Weidwiese), über das Flurstück 1758 (Weidwiese),West- und Nordgrenze des Flurstücks 2092, Nordgrenze des Flurstücks 5618 der Gemarkung Volksdorf - Klosterwisch - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1858, Ostgrenzen der Flurstücke 2420 und 2091 der Gemarkung Volksdorf.Gebiet VI: Farmsener Landstraße - Südwestgrenzen der Flurstücke 2183, 2186, 2187, 2188, 2189, 2190, 2191, 2192, 2193 und 2194, Südgrenzen der Flurstücke 3518, 151, 626, 5273, 5272 und 3119 der Gemarkung Volksdorf - Haselkamp - Wiesenkamp -Farmsener Landstraße - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 6022, über das Flurstück 4, Ostgrenze des Flurstücks 4, Südostgrenzen der Flurstücke 5699, 2524, 1704, 1705, 1573, 5374, 5373, 5502, 5330, 1070, 5885, 7233 (alt: 1532) und 7163 (alt: 1), Südgrenzen der Flurstücke 7156 (alt: 1019), 1020, 1021, 1022 und 6402, Süd- und Südwestgrenze des Flurstücks 1056, Südwestgrenzen der Flurstücke 12 (Farmsener Landstraße) und 6806, Südwest- und Westgrenze des Flurstücks 6785, Westgrenzen der Flurstücke 7219 und 7218 (alt: 6436), Nordostgrenzen der Flurstücke 7218 und 7220 (alt: 6436) der Gemarkung Volksdorf - Farmsener Landstraße -Südwest- und Westgrenze des Flurstücks 3519, Südwestgrenzen der Flurstücke 2102, 2103, 2104, 2105, 2106, 2115, 2148 (Schoolmesterkamp), 6270, 6271, 2137, 2136, 2135, 2134 und 2131 der Gemarkung Volksdorf - Haselkamp - Südwestgrenzen der Flurstücke 6477, 6481 und 6364, Westgrenzen der Flurstücke 3423, 2423, 2245, 2283, 2284, 2503 und 2076 der Gemarkung Volksdorf - Tannenkamp - Westgrenze des Flurstücks 2209, West- und Nordgrenze des Flurstücks 5996, über das Flurstück 5488, Westgrenzen der Flurstücke 2176, 2262, 2180, 2181, 2260, 2261, 2529 und 2508, über das Flurstück 56 (Schemmannstraße), West- und Nordgrenze des Flurstücks 3866, Nordgrenzen der Flurstücke 3867, 3868, 3869, 3870, 3871, 3872, 3873, 3874, 3875, 3876 und 3877, Westgrenzen der Flurstücke 3859 und 3858, West- und Nordgrenze des Flurstücks 3857 der Gemarkung Volksdorf - Schemmannstraße - Haselkamp - Nordgrenze des Flurstücks 22 (Diek-kamp), Westgrenzen der Flurstücke 18, 3301, 3302 und 3303, West- und Nordgrenze des Flurstücks 3304, Nordgrenzen der Flurstücke 3305, 3306 und 5069, über das Flurstück 2879 (Dickichtweg), Nordgrenzen der Flurstücke 19, 2072, 3168, 3180, 3181, 3200 und 3201, Westgrenzen der Flurstücke 499 und 4850 der Gemarkung Volksdorf - Schemmannstraße -Westgrenzen der Flurstücke 729, 5235, 7161 (alt: 728) und 7081 (alt: 2688), West- und Südgrenze des Flurstücks 5620, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 5945 der Gemarkung Volksdorf - Saseler Weg - Westgrenze des Flurstücks 4764, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1039 der Gemarkung Volksdorf. Gebiet VII: Waldweg - Halenreie - Süd- und Westgrenze des Flurstücks 6145, Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 6144, West-und Nordgrenze des Flurstücks 6147 der Gemarkung Volksdorf.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Langenhorn 51 vom 25. Juni 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 166) wird wie folgt geändert: 1.In der zeichnerischen Darstellung (Blatt 2) wird die Festsetzung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf (Schule und Kindertagesheim) in die Festsetzung ¿allgemeines Wohngebiet" geändert. Für dieses Wohngebiet wird eine viergeschossige geschlossene Bauweise mit der Grundflächenzahl 0,3 und der Geschoßflächenzahl 0,8 sowie die Baugrenze entlang der Essener Straße in einem Abstand von 25 m von der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. 2.Für die Erschließung des Wohngebiets nach Nummer 1 sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt. 3.Im Wohngebiet entlang der Essener Straße sollen durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grund-rißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den der Essener Straße abgewandten Gebäudeseiten zugeordnet werden. Soweit durch die Anordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, dürfen die Wohn- und Schlafräume zur Essener Straße gerichtet sein, sofern für sie bauliche Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden.
Landwirtschaftliche Flächen in Schleswig-Holstein zum Stichtag 01.01.2026. Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) nach Artikel 66 der Verordnung (EG) 2021/2116 ist Bestandteil des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS). Das Flächenreferenzsystem für Schleswig-Holstein basiert nach § 5 GAPInVeKoSV auf dem Feldblock.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Groß Borstel 3 vom 30. Mai 1967 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 212) wird wie folgt geändert: 1.In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung "Baugrundstück für den Gern ein bedarf (Schule)" für das Flurstück 764 der Gemarkung Groß Borstel in die Festsetzung "reines Wohngebiet", für die Flurstücke 102, 165, 286; 461, 511 und 512 der Gemarkung Groß Borstel in "allgemeines Wohngebiet" geändert. Für diese Wohngebiete ,wird eine dreigeschossige geschlossene Bauweise mit der Grundflächenzahl 0,3 und der Geschoßflächenzahl 0,6 sowie die südliche Baugrenze in einem Abstand von 5,0 m nördlich der Nutzungsgrenze zur öffentlichen Grünfläche festgesetzt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt: "4. Für die Bebauung auf den Flurstücken 102, 165, 286, 461, 511, 512 und 764 der Gemarkung Groß Borstel ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten und gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden."
In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Altona Altstadt 32 vom 26. Oktober 1982 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 361) wird folgende Nummer 6 angefügt: ¿6. Auf dem Flurstück 1094 der Gemarkung Altona-Süd west ist über die gesamte Frontbreite des Hauses Palmaille 65 eine bauliche Erweiterung zulässig, die in Höhe und Tiefe dem vorhandenen Anbau des Hauses Palmaille 63 (Flurstück 1098) entspricht."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Poppenbüttel 26 vom 6. Juni 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 122) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Poppenbüttel 26" wird dem Gesetz hinzugefugt. 2. In § 2 wird folgende Nummer 22 angefügt: "22. Für das in der Anlage schraffiert dargestellte Gebiet gilt: 22.1 Die Festsetzung ¿Sondergebiet" mit der Zweckbestimmung "Freizeitzentrum" wird in allgemeines Wohngebiet umgewandelt; die Bezeichnung "©", die Linie ¿sonstige Abgrenzung" sowie das festgesetzte 5 m breite Anpflanzungsgebot für dichtwachsende Bäume und Sträucher werden gestrichen. 22.2 Zulässig sind im allgemeinen Wohngebiet als Maß der baulichen Nutzung nunmehr sechs Vollgeschosse und ein Staffelgeschoß als Höchstmaß sowie eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschoßflächenzahl von 1,2 jeweils als Höchstmaß. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom "23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479). Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen. 22.3 Die westliche Baugrenze parallel zur Poppenbüttler Landstraße wird um 13 m in westlicher Richtung versetzt ausgewiesen. In einer Breite von 20 m wird der östliche Teilabschnitt der nördlichen Baugrenze um 23 m in nördlicher Richtung versetzt ausgewiesen und davon ausgehend werden auf der Westseite eine Baugrenze und auf der Ostseite eine Baulinie festgesetzt. Statt der östlichen Baugrenze wird eine gekrümmte Baulinie festgesetzt, die ein Kreissegment mit einem Radius von 213 m darstellt. Der Scheitelpunkt des Kreissegmentes liegt auf der neu festgesetzten Baulinie im Abstand von 68 m zur neuen nördlichen Baugrenze. 22.4 In Gebäuden an der Ostgrenze des allgemeinen Wohngebietes sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. 22.5 Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können oberirdische Stellplätze zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartenanlage nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. 22.6 Für je 500 m2 der Grundstücksfläche sind ein großkroniger oder zwei kleinkronige Laubbäume zu pflanzen. Mindestens 30 vom Hundert der nicht überbauten Grundstücksfläche sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen." 3. § 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung: "Im Kerngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Gesimse, Vordächer und Treppenhäuser bis zu 3 m zulässig." 4. § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "Für die Erschließung des allgemeinen Wohngebiets sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich; ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 4. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 35), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254), zuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2049, 2076), hergestellt." 5. In § 2 Nummer 4 wird die Textstelle "C und" gestrichen. 6. § 2 Nummer 10 erhält folgende Fassung: "Im allgemeinen Wohngebiet wird das Erhaltungsgebot für Bäume innerhalb der überbaubaren Fläche aufgehoben. Für jeden dieser Bäume sind drei großkronige Bäume auf dem Grundstück neu zu pflanzen." 7. § 2 Nummer 18 erhält folgende Fassung: "Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplatzanlagen mit Hecken einzufassen sowie in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen."
Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 47/Neustadt 49 für den in der Anlage durch eine durchgehende schwarze Linie umgrenzten und schwarz schraffierten Geltungsbereich in der Hamburger Innenstadt (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 101, 102, 105, 106, 107 und 108) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Hafentor - Kuhberg - Venusberg - über das Flurstück 603 (Seewartenstraße) der Gemarkung Neustadt Süd - Neu-mayerstraße - Zeughausmarkt (Westseite) - über die Flurstücke 1818 (Ludwig-Erhard-Straße) und 589 (Millerntor- damm) der Gemarkung Neustadt Süd - Holstenwall - Johannes-Brahms-Platz - Gorch-Fock-Wall - Stephansplatz - Esplanade - über das Flurstück 1207 (Neuer Jungfernstieg) der Gemarkung Neustadt Nord - Lombardsbrücke - Glockengießerwall - Steintorwall - Klosterwall - Deichtorplatz - Willy-Brandt-Straße - Dovenfleet - Zippelhaus - Katharinenkirchhof - Bei den Mühren - Bei dem Neuen Krahn - Hohe Brücke - Kajen - über das Flurstück 1674 (Beim Alten Waisenhause) der Gemarkung Altstadt Süd - Schaartorbrücke - Schaartor - Steinhöft - Baumwall - Vorsetzen - Johannisbollwerk. Vom Gebiet nach Satz 2 ausgenommen sind die in den Aufstellungsbeschlüssen M 5/06 vom 5. September 2006 (Amtl. Anz. S. 2237) für den Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 38, M 2/10 vom 19. März 2010 (Amtl. Anz. S. 513) für den Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 42, M 4/03 vom 30. April 2003 (Amtl. Anz. S. 1889) für den Bebauungsplan Neustadt 43, geändert am 27. Oktober 2009 (Amtl. Anz. S. 2081), M 5/07 vom 3. September 2007 (Amtl. Anz. S. 2030) für den Bebauungsplan Neustadt 46, M 1/08 vom 17. Dezember 2008 (Amtl. Anz. S. 2669) für den Bebauungsplan Neustadt 47 und M 14/07 vom 11. Dezember 2007 (Amtl. Anz. S. 3231) für den Bebauungsplan Neustadt 48 beschriebenen Plangebiete.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 50 |
| Kommune | 2779 |
| Land | 2799 |
| Wissenschaft | 3 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 10 |
| unbekannt | 2798 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 1 |
| Offen | 2802 |
| Unbekannt | 5 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 2808 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 2 |
| Datei | 2696 |
| Dokument | 2774 |
| Keine | 14 |
| Webdienst | 29 |
| Webseite | 2777 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 29 |
| Lebewesen und Lebensräume | 2806 |
| Luft | 52 |
| Mensch und Umwelt | 2118 |
| Wasser | 36 |
| Weitere | 2808 |