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Bebauungsplan Langenhorn 51 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Langenhorn 51 vom 25. Juni 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 166) wird wie folgt geändert: 1.In der zeichnerischen Darstellung (Blatt 2) wird die Festsetzung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf (Schule und Kindertagesheim) in die Festsetzung ¿allgemeines Wohngebiet" geändert. Für dieses Wohngebiet wird eine viergeschossige geschlossene Bauweise mit der Grundflächenzahl 0,3 und der Geschoßflächenzahl 0,8 sowie die Baugrenze entlang der Essener Straße in einem Abstand von 25 m von der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. 2.Für die Erschließung des Wohngebiets nach Nummer 1 sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt. 3.Im Wohngebiet entlang der Essener Straße sollen durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grund-rißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den der Essener Straße abgewandten Gebäudeseiten zugeordnet werden. Soweit durch die Anordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, dürfen die Wohn- und Schlafräume zur Essener Straße gerichtet sein, sofern für sie bauliche Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden.

INSPIRE-WMS Land Cover / InVeKoS Nichtlandwirtschaftliche förderfähige Flächen BB

Der interoperable INSPIRE-WMS ist ein Darstellungsdienst, der Daten im Annex-Schema Bodenbedeckungsvektor (abgeleitet aus dem originären Datensatz: Digitales Feldblock Kataster) bereitstellt. Gemäß der INSPIRE-Datenspezifikation Land Cover (D2.8.II.2_v3.1.0) liegen die Inhalte INSPIRE-konform vor. Der WMS beinhaltet den folgenden Layer: • LC.LandCoverSurfaces: Ein einzelnes, durch einen Punkt oder eine Fläche dargestelltes Element des Bodenbedeckungsdatensatzes. --- The compliant INSPIRE-WFS is a view service that delivers data in the Annex-Schema Land Cover Vector (derived from the original data set: Land Parcel Information System LPIS). The content is compliant to the INSPIRE data specification for the annex theme Land Cover (D2.8.II.2_v3.1.0). The WMS includes the following layer: • LC.LandCoverSurfaces: An individual element of the LC dataset represented by a point or polygon. Maßstab: 1:2400

Bebauungsplan Billstedt 103 Hamburg

Der Bebauungsplan Billstedt 103 für den Geltungsbereich zwischen der Bundesautobahn A 24, Haferblöcken, Fuchsbergweg und dem Jenfelder Bach in Billstedt (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Haferblöcken - Südgrenze des Flurstücks 2059, über das Flurstück 2059, Westgrenzen der Flurstücke 2059, 1616, 1615 und 1207, über das Flurstück 1207, Nordgrenze des Flurstücks 1207 der Gemarkung Öjendorf.

Bebauungsplan Bramfeld 39 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 39 vom 19. Mai 1982 (HmbGVBl. S. 128), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505, 506), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 39" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 Nummer 1 werden folgende Sätze angefügt: "In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben und mit Versandhandelsbetrieben betrieblich und räumlich verbundenen Verkaufsstellen. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon ist das in der Anlage schraffiert dargestellte Flurstück 8615 der Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

Bebauungsplan Othmarschen 12 Hamburg

Der Bebauungsplan Othmarschen 12 für das Plangebiet Ohnsorgweg - Bahnanlagen - Parkstraße - Klein Flottbeker Weg - Hochrad - Westgrenzen der Flurstücke 176 bis 174 der Gemarkung Klein Flottbek (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.

Baustufenplan Eimsbüttel - Hoheluft-West Hamburg

Baustufenplan der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirk: Eimsbüttel, Stadtteil: Eimsbüttel, Hoheluft-West, Ortsteil: 301 - 310, 315 - 316

Bebauungsplan Othmarschen 2 Hamburg

Der Bebauungsplan Othmarschen 2 für den Geltungsbereich West- und Nordgrenzen des Flurstücks 323 sowie Westgrenze des Flurstücks 296 der Gemarkung Klein Flottbek-Holztwiete - Nordgrenzen der Flurstücke 246 und 245 sowie Nord- und Ostgrenzen des Flurstücks 244 der Gemar­ kung Klein Flottbek - Albertiweg - West- und Nordgrenzen des Flurstücks 261 sowie Nordgrenze des Flurstücks 262 der Gemarkung Othmarschen - Kreetkamp - Parkstraße- Elbchaussee - Ostgrenze des Flurstücks 311 der Gemar­kung Klein Flottbek - Unterelbe (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.

Baustufenplan Ottensen Hamburg

Baustufenplan der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirk: Altona, Stadtteil: Ottensen, Ortsteil: 210, 211, 212, 213

Bebauungsplan Billstedt 101 Hamburg

Der Bebauungsplan Billstedt 101 für den in der Anlage durch eine durchgehende schwarze Linie umgrenzten Geltungsbereich zwischen Bergedorfer Straße, Bundesautobahn A1, Glinder Au und Havighorster Graben (Bezirksamt Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Bundesautobahn A 1 - Glinder Au - Steinfurths Diek - Glinder Au - Ostgrenze der Flurstücke 2800 und 2864 (Havighorster Graben), über das Flurstück 368, Ostgrenze des Flurstücks 2933 (Havighorster Graben), Nord-und Ostgrenze des Flurstücks 3163, Ostgrenze des Flurstücks 3164, über die Flurstücke 2105, 2330 und 387, Ostgrenze des Flurstücks 3273, über die Flurstücke 389 und 390, Ostgrenze des Flurstücks 3274, über die Flurstücke 392 bis 396 der Gemarkung Kirchsteinbek - Steinbeker Grenzdamm - über das Flurstück 3404 (Kandinsky Allee), Ost-und Südgrenzen der Flurstücke 3259 und 2371 der Gemarkung Kirchsteinbek - Bergedorfer Straße.

Bebauungsplan Poppenbüttel 26 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Poppenbüttel 26 vom 6. Juni 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 122) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Poppenbüttel 26" wird dem Gesetz hinzugefugt. 2. In § 2 wird folgende Nummer 22 angefügt: "22. Für das in der Anlage schraffiert dargestellte Gebiet gilt: 22.1 Die Festsetzung ¿Sondergebiet" mit der Zweckbestimmung "Freizeitzentrum" wird in allgemeines Wohngebiet umgewandelt; die Bezeichnung "©", die Linie ¿sonstige Abgrenzung" sowie das festgesetzte 5 m breite Anpflanzungsgebot für dichtwachsende Bäume und Sträucher werden gestrichen. 22.2 Zulässig sind im allgemeinen Wohngebiet als Maß der baulichen Nutzung nunmehr sechs Vollgeschosse und ein Staffelgeschoß als Höchstmaß sowie eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschoßflächenzahl von 1,2 jeweils als Höchstmaß. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom "23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479). Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen. 22.3 Die westliche Baugrenze parallel zur Poppenbüttler Landstraße wird um 13 m in westlicher Richtung versetzt ausgewiesen. In einer Breite von 20 m wird der östliche Teilabschnitt der nördlichen Baugrenze um 23 m in nördlicher Richtung versetzt ausgewiesen und davon ausgehend werden auf der Westseite eine Baugrenze und auf der Ostseite eine Baulinie festgesetzt. Statt der östlichen Baugrenze wird eine gekrümmte Baulinie festgesetzt, die ein Kreissegment mit einem Radius von 213 m darstellt. Der Scheitelpunkt des Kreissegmentes liegt auf der neu festgesetzten Baulinie im Abstand von 68 m zur neuen nördlichen Baugrenze. 22.4 In Gebäuden an der Ostgrenze des allgemeinen Wohngebietes sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. 22.5 Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können oberirdische Stellplätze zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartenanlage nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. 22.6 Für je 500 m2 der Grundstücksfläche sind ein großkroniger oder zwei kleinkronige Laubbäume zu pflanzen. Mindestens 30 vom Hundert der nicht überbauten Grundstücksfläche sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen." 3. § 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung: "Im Kerngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Gesimse, Vordächer und Treppenhäuser bis zu 3 m zulässig." 4. § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "Für die Erschließung des allgemeinen Wohngebiets sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich; ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 4. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 35), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254), zuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2049, 2076), hergestellt." 5. In § 2 Nummer 4 wird die Textstelle "C und" gestrichen. 6. § 2 Nummer 10 erhält folgende Fassung: "Im allgemeinen Wohngebiet wird das Erhaltungsgebot für Bäume innerhalb der überbaubaren Fläche aufgehoben. Für jeden dieser Bäume sind drei großkronige Bäume auf dem Grundstück neu zu pflanzen." 7. § 2 Nummer 18 erhält folgende Fassung: "Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplatzanlagen mit Hecken einzufassen sowie in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen."

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