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Potenzielle Natürliche Vegetation Thüringens

Die Karte der Potenziellen Natürlichen Vegetation Thüringens entstand auf Initiative des Bundesamtes für Naturschutz Bonn in Zusammenarbeit mit der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie. Sie ist ein Teilprojekt im Rahmen der "Erstellung einer Übersichtskarte der Potenziellen Natürlichen Vegetation von Deutschland im Maßstab 1 : 500.000 mit gleichzeitiger Erfassung und Erhebung naturnaher Wälder als Grundlage für nationale und internationale Naturschutzplanungen". Die Karten wurden auf der Basis einer zusammenführenden Auswertung verschiedener landeskundlicher Kartierungen (naturräumliche, geologische, bodenkundliche Karten, land- und forstwirtschaftliche Standortserkundungen, Vegetationskartierungen) sowie durch ergänzende Vor-Ort-Erhebungen erstellt.

Gaskraftwerke und die Gasversorgung im Zuge der Energiewende

Anzahl und Leistung der konventionellen Gaskraftwerke, Stromentstehungskosten, Planung, Bau, Baustopp wegen Unrentabilität, Anzahl der Reservekraftwerke, Anzahl und Leistung der Biogaskraftwerke und Power-to-Gas-Anlagen; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten

Potentielle natürliche Vegetation (pnV) in Sachsen 1:300 000

Die Daten der "potentiellen natürlichen Vegetation" (pnV) geben Auskunft über den (Schluss)-Zustand der natürlichen Vegetation Sachsens, der unter den gegenwärtigen Standortbedingungen vorherrschen würde, wenn die Landnutzung durch den Menschen ausbliebe. Zur PNV Sachsens liegen Daten für Karten in den Maßstäben 1:50 000, 1:200 000 und 1:300 000 vor. Die pnV 1:300 000 stellt die Weitereinwicklung der "Vegetationslandschaften Sachsens auf standörtlich-vegetationskundlicher Grundlage" (Schmidt et al. 1997) dar und löst diese ab. Der Maßstab 1:300 000 wurde auf der Grundlage der pnV 1:50 000 flächenhaft aggregiert und ist gegenüber den beiden anderen Kartenwerken deutlich abstrahiert. Der höhere Verallgemeinerungsgrad erforderte neben der inhaltlichen auch eine starke räumliche Aggregation der zugrundeliegenden pnV-Karten. Bei der Umsetzung der pnV 1:50 000 zur pnV 1:300 000er wurde die Anzahl der Kartiereinheiten durch Zusammenfassungen von 162 auf 68 reduziert die Namen und Nummerncodes stimmen dadurch nur noch zum Teil überein.

ATKIS-Basis-DLM

Das digitale Landschaftsmodell beschreibt die topographischen Objekte der Landschaft und das Relief der Erdoberfläche im Vektorformat. Die Objekte werden einer bestimmten Objektart zugeordnet und mit ihrer räumliche Lage, ihrem geometrischen Typ, den beschreibenden Attributen und Beziehungen zu anderen Objekten (Relationen) definiert. Jedes Objekt besitzt deutschlandweit eine eindeutige Identifikationsnummer (Identifikator). Die räumliche Lage wird für das Basis-DLM maßstabs- und abbildungsunabhängig im Koordinatensystem der Landesvermessung angegeben. Welche Objektarten das DLM beinhaltet und wie die Objekte zu bilden sind, ist im ATKIS-Objektartenkatalog (ATKIS-OK online) festgelegt.Der Informationsumfang des Basis-DLM orientiert sich am Inhalt der topographischen Karte 1:25.000, er weist jedoch eine höhere Lagegenauigkeit (angestrebt sind ± 3m) für die wichtigsten punkt- und linienförmigen Objekte auf. Die Erfassung der Objektarten und Attribute erfolgt in drei aufeinander folgenden Realisierungsstufen, die im ATKIS-OK ausgewiesen sind. Das ATKIS-Basis-DLM steht in Form von WFS-Diensten und Datensätzen im Downloadcenter der HVBG (www.gds.hessen.de) zur Verfügung. HLBG

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen Zum Schleusenbereich gehören die Schleusen und die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Schleusen, die dem Festmachen, Einordnen und Warten von Fahrzeugen sowie zum Zusammenstellen und Auflösen von Verbänden dienen (Schleusenvorhafen). Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 den Schleusenbereich festlegen; in diesem Fall ist seine Abgrenzung durch weiße Tafeln mit schwarzer Umrandung und der schwarzen Aufschrift "Schleusenbereich" gekennzeichnet. Bei Annäherung an den Schleusenbereich muss ein Fahrzeug seine Fahrt verlangsamen. Kann oder will es nicht sogleich in die Schleuse einfahren, hat es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten. Tafelzeichen B.5 Im Schleusenbereich ist das Überholen verboten. Ein Fahrzeug darf nur dann an einem anderen auf die Schleusung wartenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn es vorgeschleust werden soll oder um sich in eine vorhandene Lücke zu legen. Im Schleusenbereich dürfen Antriebs- und Hilfsmaschinen nur in dem für den Schiffs- und Bordbetrieb erforderlichen Umfang betrieben werden. Dabei sind die Türen des Maschinenraums geschlossen zu halten. Sonstige Öffnungen des Maschinenraums müssen so weit geschlossen werden, wie es der Betrieb zulässt. Die Anlegestelle einer Fähre oder eines Fahrgastschiffes ist freizuhalten. Im Schleusenbereich muss ein Fahrzeug, das mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet ist, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben. Im Schleusenbereich müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Satz 1 gilt nicht, wenn sie außerhalb der Schleuse benutzt werden sollen. Sind mehrere Schleusen vorhanden, muss ein Fahrzeug die ihm zugewiesene Schleuse ansteuern. Die Weisung hierzu kann bei Tag und bei Nacht durch die in § 6.28a beschriebenen Richtungsweiser gegeben werden. Ein Fahrzeug, dessen Abmessungen kleiner als diejenigen einer vorhandenen Bootsschleuse sind, hat diese zu benutzen, sofern die Schleusenaufsicht keine andere Weisung erteilt. Vor Einfahrt in die Schleuse müssen die Schlepptrossen kurzgeholt sowie Ausrüstungsteile - ausgenommen solcher Ausrüstungsteile, die zum Abfedern benötigt werden - binnenbords genommen werden. Der Führer eines beschädigten Fahrzeugs muss die Schleusenaufsicht vor der Einfahrt auf die Beschädigung aufmerksam machen, sofern die Beschädigung den Schleusenbereich oder ein anderes Fahrzeug gefährden kann. Bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und bei der Einfahrt in die Schleusen muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit so verringern, dass ein sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall an ein Schleusentor oder an die Schutzvorrichtungen sowie an ein anderes Fahrzeug oder an einen Schwimmkörper ausgeschlossen ist. In den mit Schwimmpollern ausgerüsteten Schleusen dürfen zum Anhalten nur die Kanten- und Nischenpoller verwendet werden. Ein Schwimmpoller darf erst belegt werden, nachdem das Fahrzeug oder der Verband zum Stillstand gekommen ist. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft rechtzeitig anhält. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Decksmannschaft, die für die sichere Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn der Fahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper muss so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, dass die nachfolgenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper bei der Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden. Insbesondere muss das oder der letzte vom Oberwasser her einfahrende Fahrzeug oder Schwimmkörper so weit vorfahren, dass es oder er beim Leeren der Schleusenkammer nicht auf den Drempel aufsetzen kann. In den Schleusenkammern hat sich ein Fahrzeug, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten; muss ein Fahrzeug während des Füllens und Leerens der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel müssen derart bedient werden, dass Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper vermieden werden; sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind; ist es verboten, aa. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper abzuwaschen oder abzukehren, bb. von einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper Wasser auf eine Schleusenplattform, auf ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen; cc. ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen; ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage zu benutzen, es sei denn, dass dies aus Sicherheitsgründen kurzfristig erforderlich ist; muss ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten. Das Verbot nach Satz 1 Buchstabe e gilt nicht, sofern a. die Bugstrahlanlage mit niedrigen Umdrehungszahlen ohne eine Veränderung der Wirkungsrichtung des Propellers laufengelassen, b. nicht zum Manövrieren eingesetzt wird und c. eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Beschädigung der Schleusenanlage ausgeschlossen ist. Im Schleusenbereich muss zu einem Fahrzeug oder einem Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führt, ein seitlicher Abstand von mindestens 10,00 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für ein Fahrzeug oder einen Verband, das oder der die gleiche Bezeichnung führt und für das in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeug. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt, muss jeweils allein geschleust werden. Abweichend von Satz 1 kann ein Trockengüterschiff nach ADN , das Container, Großpackmittel ( IBC ), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen ( MEGC ), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 7.1.1.18 des ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt, gemeinsam mit einem gleichartigen Fahrzeug, mit einem Trockengüterschiff, das Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 7.1.1.18 des ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt oder mit dem in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeug geschleust werden. Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge nach Satz 2 muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, darf nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG -Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt, darf nicht zusammen mit einem Fahrgastschiff, das Fahrgäste an Bord hat, oder einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, das Fahrgäste an Bord hat, geschleust werden. Eine Schleuse, die zur Bedienung durch das Schiffspersonal nicht besonders eingerichtet ist, darf nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht bedient werden. Die an einer fernbedienten oder selbstbedienten Schleuse auf Schildern, Tafeln mit elektronischer Schrift oder in ähnlicher Weise bekannt gegebenen amtlichen Hinweise und Anweisungen sind bei der Benutzung und sofern eine Selbstbedienung vorgesehen ist, bei der Bedienung der Schleuse zu beachten. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper, das oder der nicht zur Schleusung ansteht, darf im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn es von der zuständigen Behörde allgemein zugelassen oder im Einzelfall von der Schleusenaufsicht erlaubt ist. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das auf der Strecke zur nächsten Schleuse laden oder löschen will, und der Führer eines Verbandes, der bis zur nächsten Schleuse weitere Fahrzeuge aufnehmen oder ablegen will, müssen dies der Schleusenaufsicht anzeigen. Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat diese Anordnungen im Schleusenbereich zu befolgen. Stand: 21. Oktober 2025

§ 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas ( LNG )

§ 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas ( LNG ) Die in § 29.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG). Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis verfügen. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass aa. Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und bb. das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann, eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, aa. im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen - Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0 ( https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_cb_de.pdf) (PDF, extern) , und bb. im Falle des Bunkerns Landbunkerstelle - Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0 ( https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_stb_de.pdf) (PDF, extern) ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der jeweiligen Prüfliste mit "Ja" beantwortet sind. Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit "Ja" beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet. alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden, in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern, Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben, der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt, Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen: aa. eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen, bb. eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen, müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig entleert sind, die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind, der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist. Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. Stand: 21. Oktober 2025

Zukunft und Potenziale der Energiewende

Bedeutung von Regel- und Speicheranlagen, Batteriespeicher, Kraft-Wärme-Kopplung, Biogas über das regionale Erdgasnetz, Etablierung des Energiemarkts, Energiepark Pirmasens, Pilotphase Power-to-Gas-Anlage, Herausforderungen im Regel- und Speichermarkt, Sektorenkopplung in den Bereichen Wärme und Mobilität, verfügbaren Techniken, Chancen; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten

Einfuehrung der CNG-Antriebstechnologie

Ziel: Suche nach Moeglichkeiten zur Einfuehrung der CNG-Antriebstechnologie in abgegrenzten Gebieten. Aufgaben: Schwerpunkt dieser Untersuchungen bildet der Einsatz von CNG-Fahrzeugen im innerstaedtischen Einsatz. Im Ergebnis werden Wirtschaftlichkeisbetrachtungen zwischen CNG-Antrieben und konventionellen Antrieben unter Praxisbedingungen durchgefuehrt. Erstellung von Verkehrskonzepten zum modellhaften Einsatz von Erdgasfahrzeugen in Staedten. Ergebnisse: Erarbeitung eines Verkehrskonzeptes zum modellhaften Einsatz von Erdgasfahrzeugen in der Landeshauptstadt Dresden. Es bildet die Grundlage fuer einen Foerderantrag der Stadt Dresden beim BMU. Studien im Raum Sachsen, Sachsen Anhalt und Thueringen mit dem Ziel der Errichtung von CNG-Tankstellen.

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb eines LNG-Terminals in der Jade vor Wilhelmshaven (Voslapper Groden Nord 2)

Die FSRU Wilhelmshaven GmbH, Emsstraße 20, 26389 Wilhelmshaven, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Grüngas und Energieversorgung GmbH mit Sitz in Wilhelmshaven, diese wiederum eine Tochtergesellschaft der Tree Energy Solutions BV (TES) mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß den §§ 68 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und den §§ 2, 6, 7 und 10 des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) beantragt. Für die Einbringung des Baggerguts in das Küstengewässer wurde zugleich ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gestellt. Die Trägerin des Vorhabens plant die Errichtung einer neuen Schiffsanlegestelle sowie einer Liegewanne nebst Zufahrtsbereich an der Westseite der Jade, Gemarkung Nordsee, Jade, Flurstück 1/11 (Liegeplatz), damit dort künftig eine „Floating Storage Regasification Unit“ (FSRU), also eine stationäre schwimmende Anlage in Form eines Produktionsschiffes zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas (Liquified Natural Gas - LNG) sowie ein LNG-Tankschiff festmachen können. Die Einspeisung des wiederverdampften Erdgases soll in das vorhandene landseitige Erdgasnetz (WAL II) erfolgen. Der Bereich des Schiffsanlegers und der Liegewanne ist als Bundeswasserstraße ausgewiesen. Das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben besteht aus drei wesentlichen Maßnahmen: Maßnahme 1: Neuerrichtung und Betrieb des Schiffsanlegers LNG Voslapper Groden Nord 2, für die FSRU und ein LNG-Tankschiff. Der Anleger soll aus 10 Dalben bestehen (4 Anlegedalben und 6 Vertäudalben einschließlich Verbindungsbrücken zwischen den Dalben sowie allen notwendigen Nebeneinrichtungen zum sicheren Betreiben der Anlage). Maßnahme 2: Neuerrichtung und Betrieb der Liegewanne Voslapper Groden Nord 2, einschließlich Zufahrtsbereich inklusive Wendebecken zwischen dem neu errichteten Umschlaganleger LNG Voslapper Groden Nord 2 und dem Fahrwasser, mit einer Gesamtfläche der Liegewanne und des Zufahrtsbereiches einschließlich Wendebecken von ca. 770.000 m². Ausbaggerung der Liegewanne auf eine Solltiefe von -17 mNHN (-14,50 mSKN) einschließlich der Zufahrt zum Fahrwasser mit einer Tiefe von -17 mNHN (-14,50 mSKN). Maßnahme 3: Für die Herstellung der Liegewanne und des Zufahrtsbereichs wird mit einer Baggermenge (Initialbaggerung) von rd. 1,2 Mio. m³ gerechnet, die auf die Klappstelle 01 der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung ca. 13 km nördlich der Insel Wangerooge eingebracht werden soll. Weiter beabsichtigt die Trägerin des Vorhabens, Baggergut aus der anschließenden Unterhaltung des Terminals nach dessen Inbetriebnahme bis 2025 im Rahmen des morphologischen Nachlaufs mit einer Jahresmenge von bis zu 50.000 m³ in die vorgenannte Klappstelle einzubringen. Die Betriebsdauer der FSRU ist für maximal 5 Jahre vorgesehen. Die Bauphase hat aufgrund der mit Bescheid vom 24.08.2023 (Az.: D 6 - 62025-691-002) erteilten Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Ausbaggerung der Liegewanne, für die Ausbaggerung von Teilen des Zufahrtsbereichs und Wendebeckens, für das Einbringen des bei der Ausbaggerung anfallenden Baggergutes auf die Klappstelle 01 sowie für das Einbringen des Kolkschutzes im Bereich des Anlegers bereits begonnen. Am 23.10.2023 erteile der NLWKN der Trägerin des Vorhabens die Zulassung eines zweiten vorzeitigen Beginns für die Errichtung der Dalben und die Installation der Dalbenköpfe, Brücken und Plattformen des Anlegers. Gegenstand des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens sind nicht die Zulassung der Errichtung und des Betriebs der FSRU sowie die Errichtung des Transfersystems vom Anleger in das bestehende landseitige Erdgasnetz. Für diese Vorhabenteile wird beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg ein gesondertes Zulassungsverfahren nach dem Bundessimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durchgeführt. Ebenfalls nicht Bestandteil des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens ist die Einleitung von mit Temperaturveränderungen versehenen Ab- bzw. Prozesswässern zum Betrieb der FSRU. Hierfür wird ein eigenständiges wasserrechtliches Erlaubnisverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10, § 12 und § 57 WHG sowie § 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) beim NLWKN, Direktion, Geschäftsbereich 6, Rudolf-Steiner-Straße 6, 38120 Braunschweig durchgeführt. Für die Zulassung des Gewässerausbaus und von Gewässerbenutzungen, die für die Errichtung und den Betrieb der FSRU am Standort Voslapper Groden Nord 2 erforderlich sind, ist das LNGG gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 LNGG anzuwenden. Da eine beschleunigte Zulassung des beantragten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden, hat die Planfeststellungsbehörde in diesem Planfeststellungsverfahren das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gemäß § 4 Abs. 1 LNGG nicht anzuwenden. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Trägerin des Vorhabens am 10.05.2024 übergeben. Den Planfeststellungsbeschluss vom 10.05.2024 und die Gründe für die Gewährung der Ausnahme vom UVPG finden Sie in der Informationsspalte. Der Antrag und die konsolidierten Planunterlagen sind nachstehend aufgeführt.

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb eines LNG-Terminals in der Jade vor Wilhelmshaven

Als Reaktion auf den Ukraine-Krieg und die Abhängigkeit Deutschlands von russischen Erdgaslieferungen hat die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG, Niederlassung Wilhelmshaven (NPorts), Pazifik 1, 26388 Wilhelmshaven die Ertüchtigung der Umschlaganlage Voslapper Groden (UVG-Brücke) nebst Vertiefung des Zufahrtsbereiches und der Liegewanne zum Betrieb eines schwimmenden LNG-Terminals beantragt. Dort soll zukünftig eine Floating Storage Regasification Unit (FSRU), also eine stationäre schwimmende Anlage in Form eines Produktionsschiffes zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas festmachen. Das Vorhaben besteht aus drei wesentlichen Maßnahmen: • Maßnahme 1: Errichtung und Betrieb eines Anlegerkopfes • Maßnahme 2: Vertiefung des Zufahrtsbereiches • Maßnahme 3: Vertiefung der bestehenden Liegewanne Der neue Anlegerkopf soll seeseitig vor dem bestehenden Anleger 1 der UVG-Brücke errichtet werden. Die neue Anlegerinfrastruktur beinhaltet im Wesentlichen eine Umschlags- bzw. Verladeplattform, Vertäu- und Fenderdalben, Laufstege, Zugangsstege und eine Zugangsbrücke sowie sonstige Anlegeranbauten. Für das Festmachen der FSRU muss die vorhandene Liegewanne auf eine Tiefe von NHN -16,0 m ausgebaggert werden. Geplant ist außerdem, den insgesamt 70 ha großen Zufahrtsbereich zwischen bestehender Fahrrinne und dem Anlegerkopf auf einer Fläche von 41,2 ha zu vertiefen. Das im Rahmen der Maßnahme anfallende Baggergut soll auf einer Klappstelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung eingebracht werden. NPorts hat für das Vorhaben mit Schreiben vom 25.04.2022 in Gestalt der Revisionsfassung vom 07.07.2022 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß den §§ 68 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einschließlich §§ 83, 57 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i. V. m. den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und den §§ 6, 7 und 10 des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Oldenburg, Im Dreieck 12, 26127 Oldenburg, beantragt. Für die Einbringung des Baggerguts in das Küstengewässer wurde zugleich ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gestellt. Für die Zulassung des Gewässerausbaus und von Gewässerbenutzungen, die für die FSRU am Standort Voslapper Groden erforderlich sind, ist das LNG-Beschleunigungsgesetz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des LNGG anzuwenden. Da eine beschleunigte Zulassung des beantragten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden, hat die Planfeststellungsbehörde in diesem Planfeststellungsverfahren das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gemäß § 4 Abs. 1 LNGG nicht anzuwenden. Den Planfeststellungsbeschluss vom 04.10.2022 einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung, den Antrag und die konsolidierten Planunterlagen, die Gründe für die Gewährung der Ausnahme vom UVPG sowie den Text der gemeinsamen ortsüblichen Bekanntmachung der Stadt Wilhelmshaven sowie der Gemeinden Butjadingen und Wangerland über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses finden Sie nachstehend.

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