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Bebauungsplan St.Pauli 6 Hamburg

Der Bebauungsplan St. Pauli 6 für das Plangebiet Neuer Pferdemarkt-Schanzenstraße-Lagerstraße-Sternstraße-Neuer Kamp (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 108) wird festgestellt.

Bebauungsplan Kirchwerder 16 Hamburg

Der Bebauungsplan Kirchwerder 16 für den Geltungsbereich beiderseits der Straße Durchdeich/nördlich des Ortskerns Fünfhausen (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 607) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Durchdeich-Südgrenze des Flurstücks 6256, über die Flurstücke 5874, 167, 4944, Südgrenzen der Flurstücke 6256 und 4901 (Unterer Warwischer Wasserweg), über die Flurstücke 127 und 81, Nordgrenzen der Flurstücke 4901 und 4942 der Gemarkung Kirchwerder-Durchdeich-Nordgrenze des Flurstücks 5727, Ostgrenzen der Flurstücke 5727, 5728, 4748, 5729, 5730, 4747, 5366 bis 5368, 5393 bis 5396, über das Flurstück 130, Ostgrenzen der Flurstücke 4094 bis 4090 und 5524, Südgrenzen der Flurstücke 5524 und 4646 der Gemarkung Kirchwerder.

Bebauungsplan Bergedorf 15 Hamburg

Der Bebauungsplan Bergedorf 15 für das Plangebiet Lamprechtstraße - Am Baum - Schlebuschweg - Nordgrenzen der Flurstücke 2141 und 2301 der Gemarkung Bergedorf - Pfingstberg - Wentorfer Straße - Ernst-Henning-Straße - Glindersweg - Saarstraße - Schulenbrooksweg - Möllers Kamp - Wentorfer Straße (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) wird festgestellt.

Bebauungsplan Bramfeld 7 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 7 vom 21. Oktober 1963 (HmbGVBl. S. 191), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 496), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 7" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt: "5. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon ist der schraffiert dargestellte Bereich des Flurstücks 2177 der Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). Nummer 4 bleibt insoweit unberührt."

Bebauungsplan St.Georg 18 Hamburg

Der Bebauungsplan St. Georg 18 für den Geltungsbereich St. Georgs Kirchhof - Alstertwiete - An der Alster-Außenalster - An der Alster - Nordostgrenze des Flurstücks 155 der Gemarkung St. Georg-Nord - Koppel (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 114) wird festgestellt.

Teilbebauungsplan TB 201 Hamburg

Bezirk: Hamburg-Mitte, Stadtteil: Billstedt, Ortsteil: 131, Planbezirk: Grünanlagen am Schleemer Bach, 2. Abschnitt

Bebauungsplan Billstedt 103 1. Änderung Hamburg

§ 2 Nummer 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 103 vom 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 299) erhält folgende Fassung: 3. Für die Beheizung und die Wasserversorgung gilt: 3.1 Neu zu errichtende Gebäude sind für Beheizung und Warmwasserversorgung an ein Wärmenetz anzuschließen und über dieses zu versorgen. Die Wärme muss überwiegend aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt werden. 3.2 Vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Nummer 3.1 wird ausnahmsweise abgesehen, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von 15 kWh (m2a) Nutzfläche nicht übersteigt. 3.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 3.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung kann zeitlich befristet werden."

Teilbebauungsplan TB 51 Hamburg

Bezirk: Hamburg-Mitte, Stadtteil: Neustadt, Ortsteil: 107, Planbezirk: Hohe Bleichen

Bebauungsplan Hausbruch 19-Heimfeld 26 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Hausbruch 19/Heimfeld 26 vom 10. Juli 1972 (HmbGVBl. S. 132), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Hausbruch 19/Heimfeld 26" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 wird der bisherige Text der Festsetzung Nummer 1 und folgende Nummer 2 angefügt: "2. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig. 2.1 Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig. 2.2 Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen. 2.3 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

Bebauungsplan Eilbek 4-Wandsbek 20 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20 vom 29. März 1968 (HmbGVBl. S. 62), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 500), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.§ 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

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