Daten zu berichtspflichtigen Anlagen gemäß PRTR, SchadRegProtAG nach Berichtsstand 2024
Dieser Darstellungsdienst (WMS) stellt Daten zum INSPIRE-Thema Produktions- und Industrieanlagen in der Freien Hansestadt Bremen (FHB) dar. Daten zu Anlagen gemäß PRTR, SchadRegProtAG
Die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen sind dazu verpflichtet, folgende Berichte über die von diesen Anlagen ausgehenden Emissionen abzugeben: Emissionserklärung (11. BImSchV) → alle 4 Jahre PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) → jährlich Großfeuerungsanlagen (13./17. BImSchV) → jährlich Die Berichterstattung erfolgt dabei über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung). Emissionserklärung PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) GFA (Großfeuerungsanlagen) BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung) Gemäß der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV ) vom 05. März 2007 sind die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu melden. Meldepflichtig sind die Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV . Nicht meldepflichtig sind die Betreiber von Anlagen, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt sind. Der Inhalt der Emissionserklärung ist in § 3 der 11. BImSchV und im Anhang der 11. BImSchV aufgeführt. Die Emissionserklärung ist ab dem Berichtsjahr 2008 alle 4 Jahre im Folgejahr zu erstellen. 30. April: Beantragungsfrist einer Fristverlängerung für die Abgabe der Emissionserklärung 31. Mai: Abgabefrist der Emissionserklärung 30. Juni: Abgabefrist der Emissionserklärung bei Fristverlängerung Hinweis: Aktuell erfolgt eine Neuprogrammierung des BUBE-Systems. Die Arbeiten hierzu sind zu großen Teilen abgeschlossen, allerdings ist die Softwarekomponente zur Berichterstattung nach 11. BImSchV noch nicht betriebsfertig. Daher wird die Datenübermittlung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 11. BImSchV erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, über den wir Sie noch rechtzeitig informieren werden. Der Erklärungszeitraum wird dabei unverändert das Berichtsjahr 2024 bleiben. Diese Verzögerung ist auf den Fertigstellungsgrad der von behördlicher Seite eingesetzten Software zurückzuführen und liegt damit nicht im Verschulden des Anlagenbetreibers. Somit stellt sie keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG dar. Die Betreiber einer Anlage, von der nur in geringem Umfang Luftemissionen ausgehen, können nach § 6 der 11. BImSchV von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden. Die Erfassung und Abgabe der Emissionserklärung erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Industriebetriebe, deren Emissionen bestimmte Schwellenwerte überschreiten, sind seit 2008 dazu verpflichtet, diese jährlich in einem integrierten Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister zu melden. Diese Daten sind der Bevölkerung im Internet öffentlich zugänglich und informieren über: die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden, die Verbringung von Schadstoffen in Abwasser sowie die Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR-VO). Meldepflichtig sind die Betreiber von Betriebseinrichtungen nach § 3 SchadRegProtAG . Der Inhalt des Berichtes ist im Anhang III (S. 16f) der E-PRTR-VO festgelegt. Bitte beachten Sie, dass sich die Fristen für die PRTR-Berichterstattung ( § 3 Abs. 2 SchadRegProtAG ) verkürzt haben. Wir empfehlen, die Bearbeitung der Berichte frühzeitig zu beginnen und abzuschließen. Der PRTR-Bericht ist jährlich im Folgejahr zu erstellen. 31. März: Beantragungsfrist einer Fristverlängerung für die Abgabe des PRTR-Berichtes 30. April: Abgabefrist des PRTR-Berichtes 31. Mai: Abgabefrist des PRTR-Berichtes bei Fristverlängerung Anfragen richten Sie gerne per E-Mail an PRTR-Kataster@SenMVKU.berlin.de Die Erfassung und Abgabe des PRTR-Berichtes erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Großfeuerungsanlagen (GFA) sind große industrielle Anlagen zur Energieerzeugung durch Verbrennung fossiler Energieträger (Kraftwerke oder industrielle Heizwerke). Diese Anlagen erzeugen bei Verbrennungsprozessen große Mengen an luftverunreinigenden Stoffen wie Schwefeloxide (SO x ), Stickstoffoxide (NO x ) und Staub. Gemäß Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV vom 06. Juli 2021 und Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV vom 02. Mai 2013 haben die Anlagenbetreiber jährlich für jede einzelne Anlage die Emissionen an Schwefeloxiden (SO x ), Stickstoffoxiden (NO x ) und Gesamtstaub sowie den Energieeinsatz zu berichten. Meldepflichtig sind die Betreiber von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinenanlagen (auch zum Antrieb von Arbeitsmaschinen) und Betreiber von abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe. Der Inhalt des Berichtes ist im § 22 der 13. BImSchV bzw. § 22 der 17. BImSchV geregelt. Der GFA-Bericht ist jährlich im Folgejahr zu erstellen. 30. April: Abgabefrist des GFA-Berichtes Die Erfassung und Abgabe des GFA-Berichtes erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Die Berichterstattung für die zuvor aufgeführten Erklärungen erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung). Anfragen richten Sie gerne per E-Mail an PRTR-Kataster@SenMVKU.berlin.de
DV-System zur jährlichen Datenerfassung, Plausibilitätsprüfung und Veröffentlichung PRTR sowie Berichterstattung zum E-PRTR. Auf der Grundlage des am 21.05.2003 unterzeichneten PRTR-Protokolls der UN-ECE haben sich sowohl die Europäische Gemeinschaft als auch die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ein Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister einzurichten und zu betreiben. Die EU-Verordnung (EG) Nr.166/2006 vom 18.01.2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters wurde am 04.02.2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie regelt die Berichtspflichten und Datenlieferungen an die EU für das Europäisches Schadstoffregister. Erstes Berichtsjahr für die Betreiber ist das Jahr 2007. Das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6.6.2007, kurz "SchadRegProtAG" genannt, regelt die nationalen Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Verordnung sowie die Einrichtung eines nationalen Registers unter Nutzung der für das europäische Register erhobenen Daten. Die Informationen zur Freisetzung bestimmter Schadstoffe in Luft, Wasser Boden sowie zur Verbringung von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser müssen jährlich berichtet und aktualisiert werden. Die registrierten Informationen sollen via Internet der Öffentlichkeit sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zugänglich gemacht werden. Dazu werden elektronische Tools von der Datenerfassung, über Kontrollmechanismen bis zur Präsentation entwickelt. Bei der Entwicklung kann teilweise auf vorhandene Software aufgebaut werden. Gleichzeitig wird in einer Gesamtarchitektur der betrieblichen Berichterstattung die 11. und 13. BImschV integriert. Das Projekt wurde von der UMK mit Beschluss vom 26./27.10.2006 als Vorhaben für den Aktionsplan Deutschland Online benannt und ist im Umsetzungsplan 2008 als eGovernment 2.0 Projekt enthalten (Handlungsfeld Prozessketten). Dies zieht eine erhöhte politische Wahrnehmung des Projektes nach sich. Die eGovernment-Dienstleistung wurde unter Einbeziehung der betroffenen Wirtschaft realisiert. Für den PRTR Prozess, einschließlich der betrieblichen Berichterstattung gemäß 11. und 13. BImSchV und der in diesem Zusammenhang entwickelte Software wird eine IT-Grundschutzzertifizierung nach ISO 17799 und 27001 angestrebt. Für das Projekt wurde in Zusammenarbeit mit dem BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) eine Schutzbedarfsfestellung nach den IT-Grundschutzvorgaben des BSI vorgenommen. Als Grundlage für die verwendeten Standards und Architekturen dienen die Vorgaben des SAGA (Standards und Architektur für E-Government-Anwendungen) in der aktuellen Fassung.
den PRTR-Gesamtdatenbestand von 2007 bis 2023, hilfsweise den Downloadlink des Portals thru.de zu eben diesen Daten. Laut SchadRegProtAG § 2 Abs. 4 müss(t)en die Daten ohnehin bis Ende dieses Monats veröffentlicht sein.
Dieser Datensatz enthält für das INSPIRE-Thema Produktions- und Industrieanlagen Inhalte zu den Anlagen nach gemäß PRTR (SchadRegProtAG) des Landes Bremen im INSPIRE-Datenmodell.
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den PRTR-Gesamtdatenbestand des Berichtsjahres 2020 bevorzugt im .xlsx Format. Hintergrund der Anfrage ist, dass die Ihrem Ministerium nachgelagerte Behörde - das UBA - die Daten des Jahres 2019 mit einer Verzögerung von mehr als 11 Monaten veröffentlichte und die Veröffentlichung der Daten des Jahres 2020 seit nun fast 3 Monaten überfällig ist. Mit diesem Vorgehen verstoßt das UBA nach meiner Ansicht gegen §2 Absatz 4 SchadRegProtAG. Entsprechend Ihrer Rechts- und ggfs. darüberhinaus vorhandenen Fachaufsicht fordere ich die o.g. Umweltinformationen nun von Ihnen an.
Das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister wurde im Dezember 2020 angepasst, da sich EU Vorgaben für die Berichterstattung zum Europäische Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister, kurz E-PRTR, das sich aus den Daten aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union speist, geändert haben. Nach den neuen Vorgaben müssen die Mitgliedstaaten die Daten künftig früher an die EU berichten, um den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen schnelleren Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen. Damit soll die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren noch stärker unters tützt und ein Beitrag zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen geleistet werden. Um dieser verkürzten Frist zur Übermittlung der Daten an die EU nachkommen zu können, mussten in der Gesetzesänderung die Berichtsfristen für die Betreiber und die zuständigen Landesbehörden verkürzt werden. Zusätzlich müssen nun sensible Betreiberinformationen, die bislang nicht berichtet wurden, an die Kommission berichtet werden. Die Daten werden aber weiterhin nicht veröffentlicht. Diese Änderung in der EU Verordnung soll eine größere Transparenz bei der Berichterstattung an die Kommission gewährleisten. Die Entscheidung darüber, dass eine übermittelte Information schützenswert ist und nicht in das Register eingestellt wird, trifft die nach Landesrecht zuständige Behörde. Das Gesetz begründet zwar keine neuen berichtspflichtigen Akteure und keine neuen berichtspflichtigen Schadstoffe oder Umstände, stellt aber sicher, dass Bürgerinnen und Bürger auf aktuellere Daten im Schadstoffregister zugreifen können, wenn diese schneller veröffentlicht werden. Es macht das Register damit noch relevanter. Schadstoffregister
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 6 |
| Land | 12 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 1 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 9 |
| unbekannt | 8 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 9 |
| offen | 9 |
| unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 19 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 4 |
| Dokument | 7 |
| Keine | 2 |
| Webdienst | 4 |
| Webseite | 11 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 12 |
| Lebewesen und Lebensräume | 14 |
| Luft | 12 |
| Mensch und Umwelt | 19 |
| Wasser | 12 |
| Weitere | 16 |