Patrick Dürrwald, Marion Reulecke
Umsetzung von Open Data für Geodaten in Sachsen-Anhalt
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LSA VERM 2/2023
Umsetzung von Open Data für Geodaten in Sachsen-Anhalt
Von Patrick Dürrwald und Marion Reulecke, Magdeburg
Zusammenfassung
Offene Verwaltungsdaten sind eine Infrastrukturleistung, die eine
wesentliche Grundlage für Beteiligung,Wissen und Innovationen darstellen.
Open Data ist Voraussetzung für Open Government und die digitale
Transformation der Verwaltung.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen und
Vorhaben zur Umsetzung von Open Data für Geodaten im Land Sachsen-
Anhalt.
1Einführung
1.1Ausgangslage
Das Thema Open Data berührt sehr viele Bereiche in Verwaltung, Wirtschaft, Wis-
senschaft und Gesellschaft. So unterschiedlich, wie die Daten selbst sind, so ver-
schieden sind auch die Erwartungen und Bedarfe der Datennutzer – deren Per-
spektiven und Anforderungen sich nicht selten von denen der Datenbereitsteller
unterscheiden, aber beidseitig zu berücksichtigen sind.
Die Bereitstellung von Open Data (Offenen Daten) der Verwaltung in einem gängi-
gen elektronischen Format ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern sowie juristi-
schen Personen, weitere Anwendungen für die Datennutzung zu finden und neue,
innovative Produkte und Dienstleistungen zu schaffen [Europäisches Parlament
2019]. Grundsätzlich gilt, dass die Daten umso wertvoller werden, je leichter sie zu-
gänglich und je uneingeschränkter sie nutzbar sind.
Nicht zuletzt ist Open Data eine Voraussetzung für die Einführung von Open Go-
vernment und ermöglicht einen Paradigmenwechsel im Rollenverständnis der Ver-
waltung hin zu mehr Transparenz und Teilhabe. Im folgenden Beitrag wird auf die
Zugänglichmachung von Open Data der öffentlichen Verwaltung Sachsen-Anhalts
mit Raumbezug (Geodaten) fokussiert.
Da sich der Open-Data-Ansatz speziell für die Geodaten in die (zu erstellende)
Open-Data-Strategie Sachsen-Anhalts integrieren muss, werden die Rahmenbedin-
gungen für die Umsetzung von Open Data zumindest im Ansatz umfassend (nicht
auf die Geodaten beschränkt) betrachtet. Hierbei sind die existierenden gesetzli-
chen Rahmenbedingungen zur Förderung der Bereitstellung von Open Data einzu-
beziehen. Auf europäischer Ebene ist dafür insbesondere die Richtlinie (EU)
2019/1024 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 über of-
fene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
(Open-Data- und PSI-Richtlinie) [Europäisches Parlament 2019] maßgebend.
Die Umsetzung der Open-Data- und PSI-Richtlinie in nationales Recht erfolgte mit
dem Datennutzungsgesetz (DNG) [Bundesregierung 2021]. Daneben ist der An-
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spruch auf Zugang zu amtlichen Informationen auf Landesebene im Informationszu-
gangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) [Landesregierung ST 2008] bereichsüber-
greifend geregelt.
Neben den gesetzlichen Grundlagen sind zur Umsetzung von Open Data in Sach-
sen-Anhalt die strategischen, strukturellen, organisatorischen, rechtlichen, verfah-
renstechnischen und finanziellen Rahmenbedingungen im Land zu berücksichtigen.
1.2
Zielstellung – Was wollen wir erreichen?
Ziel der Open-Data-Umsetzung für Geodaten im Land Sachsen-Anhalt soll es sein,
einen in einem Datenkatalog erfassten Grunddatenbestand der öffentlichen Stellen
des Landes Sachsen-Anhalt bis zum Jahr 2030 in einem standardisierten, digitalen
Bereitstellungsprozess aktuell und nutzerorientiert als Open Data zugänglich zu
machen. Für die Kommunalverwaltungen sollen Anreize geschaffen und Lösungen
angeboten werden, um kommunale Daten in den standardisierten Bereitstellungs-
prozess für Open Data einzubeziehen.
2Daten – Worum geht es?
2.1Einordnung des Begriffs
Der Begriff Daten wird je nach Kontext und Fachgebiet unterschiedlich definiert. All-
Daten – Dokument – gemein sind Daten erhobene Werte, Merkmalsangaben, Befunde oder Kenngrößen. In
Information der elektronischen Datenverarbeitung sind Daten elektronisch gespeicherte Zeichen,
Angaben bzw. Informationen [Dudenverlag 2023]. Die Open-Data- und PSI-Richtlinie
verwendet statt des Begriffes „Daten“ den Begriff „Dokumente“. Gemäß Artikel 2 der
Open-Data- und PSI-Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Dokument“ jeden Inhalt
unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form
oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme) oder einen beliebigen Teil eines sol-
chen Inhalts (siehe Erwägungsgrund Nr. 30 der Open-Data- und PSI-Richtlinie).
Im Sinne des Datennutzungsgesetzes sind „Daten“ vorhandene Aufzeichnungen, un-
abhängig von der Art ihrer Speicherung. Das Informationszugangsgesetz Sachsen-An-
halt verwendet den Begriff „amtliche Informationen“ als jede amtlichen Zwecken die-
nende Aufzeichnung und deckt sich damit mit der Begriffsbestimmung des
Datennutzungsgesetzes. Der im Datennutzungsgesetz verwendete Begriff „Daten“
ersetzt den Begriff „Informationen“ aus dem Informationsweiterverwendungsgesetz
und umfasst „Dokumente“ im Sinne der Open-Data- und PSI-Richtlinie. Die Begriffe
„Dokumente“, „Informationen“, „Daten“ und „Datensätze“ sind im Datennutzungs-
gesetz synonym zu verstehen (siehe Begründung zu § 3 Nr. 3 Datennutzungsgesetz).
Der Begriff „Daten“ im Anwendungsbereich des Datennutzungsgesetzes wird folglich
sehr weit gefasst, sodass bei der Umsetzung von Open Data gegebenenfalls begrifflich
spezifiziert werden muss, wenn lediglich Teilbereiche der „Daten“ (z. B. strukturierte
Datensätze) gemeint sind.
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2.2
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Umsetzung von Open Data für Geodaten in Sachsen-Anhalt
Verwaltungsdaten (Government Data – GovData)
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung erheben und verarbeiten Träger
der öffentlichen Verwaltung eine Vielzahl von Angaben. Werte und Sachverhalte wer-
den durch die öffentliche Verwaltung
♦ als gleichartig strukturierte Datensätze in Registern (strukturiertes Verzeichnis als
Form der standardisierten Dokumentation von Daten, die ein bestimmtes Merk-
mal verbindet) [Bundesverwaltungsamt 2023], oft für das Zuständigkeitsgebiet
flächendeckend geführt oder
♦ in unstrukturierter Form als Text verarbeitet und aufbereitet, z. B. als Strategien,
Berichte, Studien und sonstige Dokumente.
Potenzielle Open Data sind in allen Verwaltungsbereichen und in allen Verwaltungs-
ebenen (hier Landes- und Kommunalverwaltung) vorhanden.Während die einzelnen
Fachdaten der Landesverwaltung aufgrund der i. d. R. zentralen Zuständigkeit einer
Landesbehörde weitestgehend homogen und flächendeckend vorliegen, unterschei-
den sich die kommunalen Daten hinsichtlich Verfügbarkeit, Inhalt, Qualität,Aktualität
und technischer Parameter erheblich. In der Zugänglichmachung der kommunalen
Verwaltungsdaten als Open Data wird aufgrund der verteilten, kleinteiligen Zustän-
digkeiten die größte Herausforderung gesehen. Gleichwohl verspricht eine koordi-
nierte Open-Data-Bereitstellung von (sehr detailliert vorliegenden) kommunalen
Daten einen erheblichen Mehrwert (siehe Abschnitt 4.1).
2.3
Verwaltungsdaten mit Raumbezug (Geodaten)
Unter Geodaten versteht man Informationen, die eine Zuordnung zu einer räumli-
chen Lage besitzen (Georeferenz). Dabei kann die Lagedefinition durch direkten
Raumbezug in Form von Koordinaten oder durch indirekten Bezug auf ein adminis-
tratives Gebiet (Land, Stadt, Straße) erfolgen [Land Rheinland-Pfalz 2023]. Überwie-
gend (zu ca. 80 – 90 %) haben die Verwaltungsdaten einen Raumbezug und sind so-
mit nach vorstehender Definition Geodaten. In einer enger gefassten Definition
beschreiben Geodaten Objekte der Realität entsprechend des Geoobjektmodells
durch geometrische und inhaltliche Attribute und lassen sich mit Hilfe von raumbe-
zogenen Informationssystemen (Geoinformationssysteme) im Sinne der Funktions-
komplexe der Datenverarbeitung erfassen (Datenerfassung), speichern und weiter-
verarbeiten (Datenanalyse) [Spektrum der Wissenschaft 2023]. Diese Definition
schließt ausschließlich die strukturierten Datensätze mit Raumbezug ein und erfasst
keine unstrukturierten Dokumente.
Weitergehend lassen sich die Geodaten der Verwaltung in Geobasis- und Geofach-
daten untergliedern. Die Geobasisdaten sind eine Teilmenge der Geodaten der öf-
fentlichen Verwaltung, mit denen die Topographie, die Grundstücke sowie die Ge-
bäude interessen- bzw. anwenderneutral beschrieben werden. Geofachdaten sind
Informationen, die in einer Fachdisziplin (z. B. Umwelt, Statistik) meistens aufgrund
von Fachgesetzen erhoben und durch Raumbezug zu Geodaten "veredelt" werden
[Land Rheinland-Pfalz 2023].
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25.4.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 108/1
I
(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden)
RICHTLINIEN
RICHTLINIE 2007/2/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. März 2007
zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EURO-
PÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
muss eine Koordinierung zwischen Nutzern und Anbietern
der Informationen gegeben sein, damit Informationen und
Kenntnisse aus verschiedenen Sektoren kombiniert werden
können.
(2)Gemäß dem sechsten Umweltaktionsprogramm, das mit
dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (3) angenommen wurde, ist
umfassend dafür zu sorgen, dass die Umweltpolitik der
Gemeinschaft in integrativer Weise betrieben wird, wobei
regionalen und lokalen Unterschieden Rechnung getragen
werden muss. Einige Probleme bestehen bei der Ver-
fügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und
gemeinsamen Nutzung von Geodaten, die für die Erfüllung
der Ziele des sechsten Umweltaktionsprogramms erforder-
lich sind.
(3)Die Probleme bei der Verfügbarkeit, Qualität, Organisation,
Zugänglichkeit und gemeinsamen Nutzung von Geodaten
betreffen in gleicher Weise zahlreiche Bereiche der Politik
und Information und nahezu alle Verwaltungsebenen. Ihre
Lösung erfordert Maßnahmen für den Austausch, die
gemeinsame Nutzung, die Zugänglichkeit und die Ver-
wendung von interoperablen Geodaten und Geodatendiens-
ten über die verschiedenen Verwaltungsebenen und Sekto-
ren hinweg. Deshalb sollte in der Gemeinschaft eine
Geodateninfrastruktur geschaffen werden.
(4)Die Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemein-
schaft (INSPIRE) sollte die Entscheidungsfindung in Bezug
auf politische Konzepte und Maßnahmen, die direkte oder
indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
unterstützen.
(5)INSPIRE sollte sich auf die von den Mitgliedstaaten
geschaffenen Geodateninfrastrukturen stützen, die anhand
gemeinsamer
Durchführungsvorschriften
kompatibel
gemacht und durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene
ergänzt werden. Mit diesen Maßnahmen sollte sichergestellt
werden, dass die von den Mitgliedstaaten geschaffenen
Geodateninfrastrukturen kompatibel sind und gemein-
schaftsweit und grenzüberschreitend genutzt werden kön-
nen.
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial-
ausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
2
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( ) aufgrund
des vom Vermittlungsausschuss am 17. Januar 2007 gebilligten
gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die gemeinschaftliche Umweltpolitik muss ein hohes
Schutzniveau anstreben und dabei die unterschiedlichen
Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der Gemein-
schaft berücksichtigen. Zudem werden Informationen,
einschließlich Geodaten, für die Festlegung und Durch-
führung dieser Politik und anderer Gemeinschaftspolitiken
benötigt, bei denen gemäß Artikel 6 des Vertrags die
Erfordernisse des Umweltschutzes einbezogen werden
müssen. Um eine solche Einbeziehung zu ermöglichen,
(1) ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 33.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2005 (ABl.
C 124 E vom 25.5.2006, S. 116), Gemeinsamer Standpunkt des
Rates vom 23. Januar 2006 (ABl. C 126 E vom 30.5.2006, S. 16)
und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2006
(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom
29. Januar 2007 und legislative Entschließung des Europäischen
Parlaments vom 13. Februar 2007 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht).
(3) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
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DE
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(6)Die Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten sollten so
ausgelegt sein, dass Geodaten auf der optimal geeigneten
Ebene gespeichert, zugänglich gemacht und verwaltet
werden, aus verschiedenen Quellen aus der gesamten
Gemeinschaft auf kohärente Art verknüpft und von
verschiedenen Nutzern und für unterschiedliche Anwen-
dungen genutzt werden können, dass Geodaten, die auf
einer bestimmten Verwaltungsebene erfasst werden, von
anderen Verwaltungsbehörden gemeinsam genutzt werden
können, dass die Bedingungen für die Bereitstellung von
Geodaten einer umfassenden Nutzung nicht in unange-
messener Weise im Wege stehen, dass Geodaten leicht
ermittelt und auf ihre Eignung hin geprüft werden können
und dass die Nutzungsbedingungen leicht in Erfahrung zu
bringen sind.Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Ver-
meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
(IPPC) (4) und der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November
2003 für das Monitoring von Wäldern und Umwelt-
wechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (5),
im Rahmen von Programmen entstehen, die durch die
Gemeinschaft finanziert werden (z. B. CORINE Land-
nutzung, Informationssystem für die europäische Verkehrs-
politik) oder aus Initiativen auf nationaler oder regionaler
Ebene hervorgehen. Die vorliegende Richtlinie wird solche
Initiativen durch Schaffung eines Rahmens, der Inter-
operabilität ermöglicht, ergänzen und gleichzeitig auf den
vorhandenen Erfahrungen und Initiativen aufbauen, um
Doppelarbeit zu vermeiden.
(7)Es bestehen gewisse Überschneidungen zwischen den durch
die vorliegende Richtlinie erfassten Geodaten und den
Informationen, die unter die Richtlinie 2003/4/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umwelt-
informationen (1) fallen. Die vorliegende Richtlinie sollte
unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG gelten.(12) Diese Richtlinie sollte für Geodaten gelten, die bei Behörden
(8)
(9)
Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Richtlinie
2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von
Informationen des öffentlichen Sektors (2) gelten, deren
Ziele die Ziele der vorliegenden Richtlinie ergänzen.
Das Bestehen und das Zustehen des geistigen Eigentums
öffentlicher Stellen sollte von dieser Richtlinie unberührt
bleiben.
(10) Die Schaffung von INSPIRE wird einen signifikanten
Mehrwert für andere Gemeinschaftsinitiativen wie die
Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai
2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens
Galileo (3) und die Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament und den Rat „Globale Umwelt- und
Sicherheitsüberwachung (GMES): Schaffung einer Euro-
päischen Kapazität für GMES — Aktionsplan
(2004-2008)“ darstellen und gleichzeitig Nutzen aus diesen
Initiativen ziehen. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, wie
die von Galileo und GMES bereitgestellten Daten und
Dienste genutzt werden können, wobei den Zeit- und
Raumreferenzen von Galileo besondere Aufmerksamkeit zu
widmen ist.
vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, sowie
für Geodaten, die von Behörden in Wahrnehmung ihres
öffentlichen Auftrags genutzt werden. Unter bestimmten
Voraussetzungen sollte diese Richtlinie aber auch für
Geodaten gelten, die bei natürlichen oder juristischen
Personen, die keine Behörden sind, vorhanden sind,
vorausgesetzt, dass diese natürlichen oder juristischen
Personen einen entsprechenden Antrag stellen.
(13) Diese Richtlinie sollte keine Anforderungen an die Erfas-
sung neuer Daten oder die Übermittlung solcher Informa-
tionen an die Kommission festlegen, da diese Tätigkeiten
bereits durch andere Umweltvorschriften geregelt sind.
(14) Die Schaffung der nationalen Infrastrukturen sollte schritt-
weise erfolgen, und den unter diese Richtlinie fallenden
Geodaten-Themen sollten deshalb unterschiedliche Prioritä-
ten zugeteilt werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, in
welchem Ausmaß Geodaten für unterschiedliche Anwen-
dungen in verschiedenen politischen Bereichen benötigt
werden, welche Priorität im Rahmen von Gemeinschafts-
politiken getroffene Maßnahmen genießen, für die harmo-
nisierte Geodaten erforderlich sind, und welche Fortschritte
die Mitgliedstaaten bei ihren Harmonisierungsbemühungen
erzielt haben.
(15) Bei der Suche nach bestehenden Geodaten und der Prüfung
ihrer Eignung für einen bestimmten Zweck entstehen Zeit-
und Ressourcenverluste, die ein zentrales Hindernis für die
umfassende Nutzung der verfügbaren Daten sind. Die
Mitgliedstaaten sollten deshalb Metadaten zur Beschreibung
der verfügbaren Geodatensätze und -dienste bereitstellen.
(11) Zahlreiche Initiativen auf nationaler Ebene und auf
Gemeinschaftsebene befassen sich mit der Erfassung,
Harmonisierung und Organisation der Verbreitung oder
Nutzung von Geodaten. Solche Initiativen können in
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft begründet sein (z. B.
in der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom
17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen
Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der
(1) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
(2) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.
(3) ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.
(16) Da die große Vielfalt von Formaten und Strukturen für die
Verwaltung von Geodaten in der Gemeinschaft und für den
Zugang zu diesen Daten ein Hindernis für die effiziente
Formulierung, Durchführung, Überwachung und Bewer-
tung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit direkten
oder indirekten Auswirkungen auf die Umwelt darstellt,
(4) ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36.
(5) ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).
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Amtsblatt der Europäischen Union
sollte die Nutzung von Geodaten aus unterschiedlichen
Quellen in den Mitgliedstaaten durch entsprechende Durch-
führungsbestimmungen vereinfacht werden. Diese Maß-
nahmen sollten dem Ziel der Interoperabilität der
Geodatensätze dienen und die Mitgliedstaaten sollten
sicherstellen, dass alle Daten oder Informationen, die zur
Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, zu Bedingungen
zur Verfügung stehen, die ihre Nutzung zu diesem Zweck
nicht beschränken. Die Durchführungsbestimmungen soll-
ten, soweit möglich, auf internationalen Normen beruhen
und sollten den Mitgliedstaaten keine überzogenen Kosten
verursachen.
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(22) Bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags benötigen
Behörden einen reibungslosen Zugang zu einschlägigen
Geodatensätzen und -diensten. Dieser Zugang kann
erschwert werden, wenn bei jedem benötigten Zugang
individuelle Ad-hoc-Verhandlungen zwischen Behörden
erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten durch geeig-
nete Maßnahmen, z. B. durch vorherige zwischenbehörd-
liche Vereinbarungen, dafür sorgen, dass sich der
gemeinsamen Nutzung der Daten keine solchen praktischen
Hindernisse entgegenstellen.
(23) Stellt eine Behörde einer anderen Behörde in demselben
(17) Netzdienste sind erforderlich, um Geodaten auf den
verschiedenen Verwaltungsebenen in der Gemeinschaft
gemeinsam nutzen zu können. Über diese Netzdienste
sollte es möglich sein, Geodaten zu ermitteln, umzuwan-
deln, abzurufen und herunterzuladen und Geodatendienste
sowie Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs in
Anspruch zu nehmen. Die Netzdienste sollten gemäß
gemeinsam vereinbarten Spezifikationen und Mindestleis-
tungskriterien funktionieren, um die Interoperabilität der
von den Mitgliedstaaten geschaffenen Infrastrukturen zu
gewährleisten. Das Netz sollte auch die technischen
Voraussetzungen enthalten, um es den Behörden zu
ermöglichen, ihre Geodatensätze und -dienste zur Ver-
fügung zu stellen.
(18) Bestimmte Geodatensätze und -dienste, die für Gemein-
schaftspolitiken mit direkten oder indirekten Auswirkungen
auf die Umwelt relevant sind, sind bei Dritten vorhanden
und werden von diesen verwaltet. Die Mitgliedstaaten
sollten deshalb Dritten die Möglichkeit bieten, einen Beitrag
zu den nationalen Infrastrukturen zu leisten, wobei jedoch
zu gewährleisten ist, dass Kohärenz und leichte Nutzung
der Geodaten und Geodatendienste, die in diese Infra-
strukturen eingegliedert sind, nicht beeinträchtigt werden.
Mitgliedstaat Geodatensätze oder -dienste zur Verfügung,
die zur Erfüllung der aus dem Gemeinschaftsumweltrecht
erwachsenden Berichtspflichten erforderlich sind, sollte der
betroffene Mitgliedstaat beschließen können, dass diese
Geodatensätze und -dienste keiner Gebühr unterliegen. Die
Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensät-
zen und -diensten durch staatliche und andere Behörden
sowie natürliche oder juristische Personen, die aufgrund
innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Ver-
waltung wahrnehmen, sollten der Notwendigkeit Rechnung
tragen, die finanzielle Bestandsfähigkeit der Behörden zu
gewährleisten, insbesondere jener, die verpflichtet sind,
Einnahmen zu sichern. Die Gebühren sollten jedenfalls die
Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Ver-
breitung zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht
übersteigen.
(24) Die Bereitstellung von Netzdiensten sollte unter uneinge-
schränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes perso-
nenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
tung personenbezogener Daten und zum freien Datenver-
kehr (1) erfolgen.
(25) Rahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch
(19) Die Erfahrungen in den Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass
es für den Erfolg einer Geodateninfrastruktur wichtig ist,
der Öffentlichkeit eine Mindestanzahl von Diensten kosten-
los zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten
deshalb zumindest die Dienste für die Ermittlung sowie
unter bestimmten besonderen Bedingungen die Dienste für
die Abrufung von Geodatensätzen kostenlos anbieten.
Behörden, die aufgrund dieser Richtlinie zur gemeinsamen
Nutzung verpflichtet sind, sollten für solche Behörden
innerhalb eines Mitgliedstaats, aber auch für solche
Behörden in anderen Mitgliedstaaten und für Organe der
Gemeinschaft in ihrer Wirkung neutral sein. Da die Organe
und Einrichtungen der Gemeinschaft häufig Geodaten aus
allen Mitgliedstaaten integrieren und bewerten müssen,
sollten für sie harmonisierte Bedingungen für den Zugang
zu Geodaten und Geodatendiensten und deren Nutzung
gelten.
(20) Um die Integration der nationalen Infrastrukturen in
INSPIRE zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten über ein
von der Kommission verwaltetes Geo-Portal der Gemein-
schaft sowie über sonstige Zugangspunkte, deren Ein-
richtung sie selbst beschließen, Zugang zu ihren
Infrastrukturen bieten.(26) Um im Interesse von Behörden und Öffentlichkeit die
(21) Um Informationen unterschiedlicher Verwaltungsebenen(27) Für die effiziente Einrichtung von Geodateninfrastrukturen
verfügbar zu machen, sollten die Mitgliedstaaten alle
praktischen Hindernisse beseitigen, auf die Behörden auf
nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Wahrneh-
mung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder
indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
stoßen.(1) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
Entwicklung von Mehrwertdiensten durch Dritte zu
fördern, muss der Zugang zu Geodaten, die über
administrative oder nationale Grenzen hinausgehen,
erleichtert werden.
ist eine Koordinierung durch alle Beteiligten erforderlich,
die ein Interesse an der Schaffung solcher Infrastrukturen,
sowohl als Anbieter als auch als Nutzer, haben. Deshalb