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s/pacht/Yacht/gi

MRH Sportboothäfen

Achtung: Dieser Datensatz wird gelöscht. Möglicherweise stehen nicht mehr alle Funktionen vollumfänglich zur Verfügung. Entdecken Sie die Sportboothäfen in der Metropolregion Hamburg. Unter dem Reiter "Tourismus - Maritimes und Wasser - Häfen" bietet die Metropolregion Hamburg Informationen zu den Sportboothäfen im gesamten Bereich der Region. Visualisiert werden sie neben dem Geoportal der Metropolregion auch auf folgender Seite: <a href="http://metropolregion.hamburg.de/haefen/nofl/3942396/sportboothaefen-uebersichtskarte/">

Stadtentwicklungsplan (StEP) Klima 2.0

Der StEP Klima 2.0 widmet sich den räumlichen und stadtplanerischen Ansätzen zum Umgang mit dem Klimawandel. Er beschreibt über ein räumliches Leitbild und vier Handlungsansätze die räumlichen Prioritäten zur Klimaanpassung: für Bestand und Neubau, für Grün- und Freiflächen, für Synergien zwischen Stadtentwicklung und Wasser sowie mit Blick auf Starkregen und Hochwasserschutz. Und er stellt dar, wo und wie die Stadt durch blau-grüne Maßnahmen zu kühlen ist, wo Entlastungs- und Potenzialräume liegen, in denen sich durch Stadtentwicklungsprojekte Synergien für den Wasserhaushalt erschließen lassen.

Abschnitt C - Vorschriften neben den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und Normen für Schiffe unter der Bundesflagge

Abschnitt C - Vorschriften neben den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und Normen für Schiffe unter der Bundesflagge C.I SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme ( FSS -Code) C.I.1 ( Vgl. Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zu SOLAS) Schiffe mit frühem Baujahr Soweit nicht das SOLAS-Übereinkommen oder das Stockholm-Übereinkommen von 1996 ( BGBl. 1997 II Seite 540) oder diese Verordnung ausdrücklich Regelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorsehen, brauchen Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981 beschlossenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 (01. September 1984) gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, nicht den Anforderungen der Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen zu entsprechen, wenn dies einen Umbau erfordern würde. In diesem Fall müssen Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum 31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem SOLAS-Übereinkommen sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBl. I Seite 1089) ergeben; Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Anlage A zum Gesetz vom 06. Mai 1965 (BGBl. 1965 II Seite 465), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juli 1974 (BGBl. 1974 II Seite 1009), - sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung vom 09. Oktober 1972 (BGBl. I Seite 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 08. November 1979 (BGBl. I Seite 1912), ergeben. C.I.2 (Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme (FSS-Code)) Brandschutzausrüstung (vgl. Regel II-2/10.10.1) Jede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für Notfälle ist sicherzustellen, dass mindestens eine tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder eine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden ist. Das Anschlusskabel einer Bohrmaschine oder Winkelschleifmaschine muss mindestens 10 Meter lang sein. C.I.3 (Vgl. Kapitel III, IV und V der Anlage zu SOLAS: Schiffsausrüstung) Ausrüstung nach Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/ EG Antragsprinzip Für Zulassungen, Genehmigungen, Prüfungen und Regulierungen ist ein Antrag erforderlich. Rettungsmittel 3.1 (Regel III/32.3.2) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten ausgerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel III/31.1.3 mitführen, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an Bord befindliche Rettungsboot mindestens drei Überlebensanzüge mitführen. 3.2 (Regel III/32.3.3) Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereitschaftsbooten nach Regel III/31.1.3 ausgerüstet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für Frachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Überlebensanzüge unnötig sind. Alarmanlagen 4.1 (Regel III/6.4.2 in Verbindung mit Absatz 7.2.1 des LSA -Codes) Zusätzlich zu dem Signal zum Sammeln bei den Sammelplätzen muss mit dem Generalalarmsystem das Signal zum Verlassen des Schiffes, bestehend aus einem fortlaufend gegebenen kurzen und langen Ton, gegeben werden können. 4.2 Schiffe, deren Kiel nach dem 01. Januar 1988 gelegt worden ist, müssen mit einer fest eingebauten Wachalarmanlage ausgerüstet sein. Schiffsdatenschreiber 5.1 (Regel V/18.8) Auf Schiffen eingebaute ausrüstungspflichtige und zulassungspflichtige Schiffsdatenschreiber-Systeme sind einschließlich sämtlicher Sensoren einer jährlichen Leistungsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung ist von einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anerkannten Prüf- oder Kundendiensteinrichtung durchführen zu lassen. 5.2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag Prüfungen durch nicht zugelassene Stellen im Ausland anerkennen. Dem Antrag sind die von der Prüfstelle angefertigten Protokolle und Prüfbescheinigungen oder -zeugnisse beizufügen. C.I.4 Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 BRZ 1.1 Für Schiffe - ausgenommen Sportboote - mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gelten die Regeln V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommens in der jeweiligs gültigen Fassung, es sei denn, dass deren Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19 gilt uneingeschränkt. 1.2 Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt: Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nummer 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I Seite 3457) ist Regel V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union vorgesehen ist. Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nummer 3 der See-Sportbootverordnung gilt dies für die Anwendung der Regeln V/17, 18 und 19. Anforderungen an die Navigationsausrüstung von Sportbooten Auf großen Sportbooten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 der See-Sportbootverordnung mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 der See-Sportbootverordnung genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7 der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18 anzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss mindestens den Anforderungen an einen ordnungsgemäß kompensierten Kompass genügen, der nach dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA)-Code ( BAnz. Nummer 118a vom 01. Juli 1998) für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist. Ist ein Sportboot mit einem Gerät des weltweiten Automatischen Schiffsidentifizierungssystem ( AIS ) ausgerüstet, obwohl es nicht der Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Absatz 2.4 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25. Juni 2009, Seite 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen. Entsprechende Zulassungsvoraussetzungen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Amtliche nautische Veröffentlichungen (Regel 2 Absatz 2, Regel 19 Absatz 2.1.4, Regel 27) Bei Schiffen, die nicht Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sind, müssen hinsichtlich der Seekarten, Seebücher und anderen nautischen Veröffentlichungen jeweils die neuesten amtlichen Ausgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie in digitaler oder gedruckter Form oder eine entsprechende Ausgabe eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates oder der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mitgeführt werden. Neueste Ausgaben der amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem in den Nachrichten für Seefahrer veröffentlichten Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten digitalen und gedruckten Seekarten, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks oder einer elektronischen Signatur als auf den neuesten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche Seebücher des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten gedruckten und digitalen Bücher, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht, wie Seehandbücher mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Naturverhältnisse, Leuchtfeuerverzeichnisse, das Handbuch Nautischer Funkdienst, Gezeitentafeln, das Handbuch für Brücke und Kartenhaus, die IMO -Standardredewendungen, das International Aeronautical and Maritime Search and Rescue Manual ( IAMSAR - Manual ), Volume III, der Vessel Traffic Service Guide, das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und ferner sonstige vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr als solche bestimmte Bücher. Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse Fest an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse müssen vor Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre so reguliert werden, dass die größte Abweichung der technischen Norm G.1 im Anhang G der DIN ISO 25862:2021-01 entspricht; der Nachweis der Regulierung ist in Form einer Deviationstabelle an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf Monate mitzuführen. C.I.5 Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS Güter in Containern, Landfahrzeugen und Ladungseinheiten dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur übergeben werden, wenn den Beförderungspapieren eine Ladungsbescheinigung beigefügt ist, in der neben den richtigen und vollständigen Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der Ladung gemäß Regel 2 bescheinigt wird, dass die Ladung entsprechend den IMO/ ILO / UNECE -Richtlinie für das Packen von Beförderungseinheiten ( CTUs ) ( CTU -Packrichtlinien) ( VkBl. 1999 Seite 164 und Anlagenband B 8087) gepackt und gesichert ist, und wenn die Ladungsbescheinigung dem Schiffsführer vor dem Auslaufen übergeben worden ist. C.I.6 (Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS) Internationale Richtlinien für die Verwaltung Die Verwaltung legt bei ihrer Tätigkeit im Sinne des Kapitels IX die durch Entschließung A.1071(28) der IMO beschlossenen Richtlinien (VkBl. 2014 Seite 468) zugrunde. Durchführung der Prüfungen (Audits) 2.1 Der Antragsteller kann eine Organisation, die nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in Verbindung mit Verordnung (EG) Nummer 391/2009 anerkannt ist, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen beauftragen, wenn zwischen ihr und der Verwaltung ein Auftragsverhältnis geregelt ist. Die Organisation führt diese Prüfung nach Unterrichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eigenständig und in eigener Verantwortung durch. 2.2 Die Prüfungen für die in Kapitel IX Regel 2.1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nummer 336/2006 des Rates vom 15. Februar 2006 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 3051/95 des Rates ( ABl. EU Nummer L 64 Seite 1) genannten Schiffe sowie der dazugehörigen Unternehmen werden in Absprache mit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die sich an ihnen beteiligen kann, durchgeführt. Auftragsverhältnis mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 3.1 Auf das Auftragsverhältnis sind die Vorschriften der in Nummer 2.1 genannten Richtlinie und des Teils B der Anlage 2 über Auftragsverhältnisse bei der Schiffsbesichtigung entsprechend anzuwenden. 3.2 Um das Auftragsverhältnis mit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu regeln, muss die anerkannte Organisation auch folgende Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen: Sie entspricht den Richtlinien der Entschließung A.913(22) der IMO in der jeweils geltenden Fassung. Sie unterhält im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung. Besondere Anforderungen an Unternehmen, die Ro-Ro -Fahrgastschiffe oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreiben: Die Anforderungen nach Kapitel IX der Anlage zu SOLAS umfassen auch die Anforderungen, denen die Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30. Nobember 2017, Seite 61) in ihrer jeweiligen Fassung im Rahmen der Überprüfungen und Besichtigungen seitens des Aufnahmestaats auf Grund dieser Richtlinie zu genügen haben. C.I.7 (Zu Kapitel XI-1 der Anlage zu SOLAS) Schiffsidentifikationsnummer (Regel XI-1.3) Das Schiff erhält die Schiffsidentifikationsnummer im Zusammenhang mit der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorgenommenen Erteilung der Vermessungsbescheinigungen. C.II Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 Schiffe mit frühem Baujahr Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 des Internationalen Freibordübereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II Seite 249; 1977 II Seite 164; 1994 II Seite 2457 sowie Anlageband zum BGBl. Teil II Nummer 44 vom 27. September 1994, Seite 2) müssen, wenn sie die Anforderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den entsprechenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe in der Auslandsfahrt nach Anhang I der Verordnung über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966 für das ganze Schiff zu erfüllen. C.III Kapitel VIII ("Wachdienst") der Anlage zum STCW -Übereinkommen Durchführung von Erprobungen Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann auf Antrag im Einzelfall Erprobungen im Sinne der Regel I/13 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zulassen und nach positivem Abschluss der Erprobung die zum Betrieb erforderlichen Genehmigungen erteilen. Stand: 30. November 2024

Citizen Science: Sailing for Oxygen

D. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union

D. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union Die Änderungshistorie der in diesem Abschnitt genannten Rechtsvorschriften des Gemeinschafts- und Unionsrechts ist über das Internet unter www.eur-lex.europa.eu (Externer Link) abrufbar. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der nachfolgenden Richtlinie): Artikel 7 Buchstabe b, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 22, 23 und Artikel 36 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 1, den Anhängen II und III sowie mit Artikel 2 und 4 der Richtlinie EU 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/ EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG ( ABl. L 252 vom 16.09.2016, Seite 118), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 (ABl. L 174 vom 10.07.2018, Seite 15) geändert worden ist 1.1 Artikel 1 und 2 des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union vom 23. September 2003 (ABl. EU Nummer L 236 Seite 17) in Verbindung mit Artikel 20 und Anhang II Nummer 8 Buchstabe E Nummer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründeten Verträge (ABl. EU Nummer L 236 Seite 33) Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie): Artikel 1 und 7 der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 09. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG Nummer L 322 Seite 20) Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie): Artikel 2, 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Gruppe A und Anhang II sowie mit Artikel 1 der Richtlinie 91/672/ EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. L 373 vom 31.12.1991, Seite 29), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013, Seite 356) geändert worden ist Artikel 2, 4 und 5 Absatz 1, Artikel 6, 6a und 6b Absatz 1 Satz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, 10, 12, 13, 16 bis 19, 20a bis 20c, 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 24 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 05.08.2002, Seite 10), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/811 vom 19. Februar 2025 (ABl. L 2025/811, 28.04.2025) geändert worden ist Bezogen auf die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern: Artikel 4, Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 2 und 16 und den Anhängen II und III der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, Seite 90), die zuletzt durch die Berichtigung der Richtlinie 2013/53/EU (ABl. L 297 vom 13.11.2015, Seite 9) geändert worden ist Bezogen auf die Überwachung nach § 1 Nummer 6 des Seeaufgabengesetzes sowie auf die Regelungen über den Wachdienst nach Abschnitt A Nummer VI und VI.1 dieser Anlage: Artikel 3, Artikel 4 Absatz 11, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Artikel 14 bis 17, Artikel 19, Artikel 20, Artikel 23 bis 25 der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.06.2022, Seite 45) 6.1 Artikel 1 der Richtlinie 2003/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (ABl. EU Nummer L 326 Seite 28) Artikel 3, 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Artikel 5, 6 Absatz 2, Artikel 8 bis 11 und 14 in Verbindung mit den Anhängen I und II sowie Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 47), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/15/EG hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation ( IMO ) (ABl. L 366 vom 20.12.2014 Seite 83) Artikel 4 bis 6, Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8, Artikel 11 bis 13, Artikel 14 Absatz 1 bis 2, Absatz 4 Satz 1 bis 3, Artikel 14a, Artikel 15 Absatz 1 bis 3, Artikel 16 bis 18, Artikel 18a Absatz 1 bis 6 und 8, Artikel 19 Absatz 1 bis 6 und 8 bis 10, Artikel 20 bis 22, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 2 und 3, Artikel 29, Artikel 30 Satz 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen I bis XI, XIV und XVII sowie den Artikeln 1 bis 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 57; L 51 vom 24.02.2009, Seite 14), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/3099 vom 27. November 2024 (ABl. L 2024/3099, 16.12.2024) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 der Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (ABl. L 196 vom 07.08.1996, Seite 8). Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie): Artikel 1 Absatz 3 erster Anstrich, Absatz 4 und 5 sowie Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit den Anhängen I und II Kapitel A Teil 1 und Kapitel B der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 9.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, Seite 1) Artikel 3 bis 7, 9 bis 11 Absatz 1, 5 und 6, Artikel 12 bis 15 Absatz 1 und 2, Artikel 16 bis 19 Absatz 1, Artikel 20 bis 22 Absatz 2, Artikel 23 bis 27 Absatz 4 und 5, Artikel 28 Absatz 1 bis 3, Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1 bis 4, Artikel 31, Artikel 32 Absatz 1 bis 8 Satz 1, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 1 und 2, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 1 bis 3 und die Artikel 39 und 40 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.08.2014, Seite 146; L 146 vom 11.06.2018, Seite 8), geändert durch die delegierte Richtlinie 2021/1206/EU vom 30.04.2021 (ABl. L 261 vom 22.07.2021, Seite 45) Artikel 3, 5 bis 7 und 11 in Verbindung mit den Anhängen I bis V sowie mit den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. L 34 vom 09.02.1998, Seite 1) 1) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nummer 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.03.2009, Seite 109) Artikel 3 bis 8, 11 Absatz 2 und 3, Artikel 12, 13, 15 und 17 in Verbindung mit den Anhängen I bis V sowie mit den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.06.2009, Seite 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/411 vom 19. November 2019 (ABl. L 83 vom 19.03.2020, Seite 1) Artikel 4 Absatz 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 bis 4, Artikel 6 bis 8, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 10 bis 11a Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 02.07.1998, Seite 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2017/2109 (ABl. L 315 vom 30.11.2017, Seite 52) Für eine Übergangszeit bis zum 19. Dezember 2023 können Angaben nach Artikel 4 Absatz 2 und Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 dem Fahrgastregisterführer der Gesellschaft oder dem landseitigen System der Gesellschaft, das demselben Zweck wie ein Fahrgastregisterführer dient, mitgeteilt werden. Artikel 1 bis 9 der Richtlinie 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates. Artikel 3 bis 5 - im Hinblick auf Gefahren für die Sicherheit -, 6 und 7 Absatz 3 in Verbindung mit den Artikeln 1, 2, 9 und 11 sowie den Anhängen I und II der Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen (ABl. EG 2000 Nummer L 14 Seite 29) Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 13 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang 2 und 3 sowie mit den Artikeln 1, 2 und 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 07.06.2019, Seite 116). 16.1 Artikel 10 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. November 2002 (ABl. EG Nummer L 324 Seite 53) Artikel 7 Nummer 1, Artikel 8 Nummer 1 bis 3, Artikel 9, 10 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. L 13 vom 16.01.2002, Seite 9), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 9.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, Seite 1) (gestrichen) Artikel 5, 6 Absatz 1 bis 6 sowie 8 und 9 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.05.2016, Seite 58) 1) Die Anhänge IV, V und XII dieser Richtlinie verweisen zusätzlich auf Entschließungen A.481(XII), A.744(18), A.787(19) und A.861(20) der IMO. 2) Der Anhang A.1 der Richtlinie verweist zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen folgender Instrumente der IMO: Entschließung A.224(VII) vom 12. Oktober 1971 Leistungsanforderungen für Echolotanlagen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.278(VIII) vom 20. November 1973 Symbole für Bedienelemente für Schiffs-Navigationsradaranlagen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.342(IX) vom 12. November 1975 Empfehlung für Leistungsanforderungen für Selbststeueranlagen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung MEPC .176(58) vom 10. Oktober 2008 Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Revidierte Anlage VI von MARPOL ) (BGBl. 2010 II Seite 556), Entschließung MEPC.177(58) vom 10. Oktober 2008 Revidierte Technische Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoff-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (Technische NOx -Vorschrift 2008) (VkBl. 2010 Seite 290), Entschließung MEPC.198(62 vom 15. Juli 2011 Richtlinien von 2011 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selktiven katalytischen Reduktion ( SCR ) (VkBl. 2012 Seite 1009, berichtigt durch VkBl. 2015 Seite 58), Entschließung A.382(X) vom 14. November 1977 Magnetkompasse - Mitführung und Leistungsanforderungen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.384(X) vom 14. November 1977 Rettungsmittel und Navigationsausrüstung: Radarreflektor für Rettungsboote und Bereitschaftsboote (VkBl. 2002 Seite 689, Anlagenband B 8120), Entschließung A.385(X) vom 14. November 1977 Funkausrüstung: UKW -Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk, Entschließung A.424(X) vom 15. November 1979 Leistungsanforderungen für Kreiselkompasse (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.524(13) vom 17. November 1983 Funkausrüstung: UKW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk, Entschließung A.526(13) vom 17. November 1983 Leistungsanforderungen für Wendeanzeiger (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.530(13) vom 17. November 1983 Verwendung von Radartranspondern für Suche und Rettung (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.567(14) vom 20. November 1985 Bestandteile von Inertgasanlagen, Entschließung A.570(14) vom 20. November 1985 Funkausrüstung: EGC -Empfänger, INMARSAT -B SES , INMARSAT-C SES, Entschließung A.662(16) vom 19. Oktober 1989 Funkausrüstung: Satelliten- EPIRB 406 MHz ( COSPAS - SARSAT ), L-Band: Satelliten-EPIRB 1,6 GHz (INMARSAT), Entschließung A.664(16) vom 19. Oktober 1989 Funkausrüstung: EGC-Empfänger, INMARSAT-C SES, Entschließung A.694(17) vom 06. November 1991 Allgemeine Anforderungen für auf Schiffen mitgeführte Funkausrüstung als Teil des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems ( GMDSS ) und an elektronische Navigationshilfen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.696(17) vom 06. November 1991 Funkausrüstung: Satelliten-EPIRB 406 MHz (COSPAS-SARSAT), Entschließung A.699(17) vom 06. November 1991 Funkausrüstung: KW - MSI -Empfänger (KW- NBDP -Empfänger), Entschließung A.700(17) vom 06. November 1991 Funkausrüstung: KW-MSI-Empfänger (KW-NBDP-Empfänger), Entschließung A.752(18) vom 04. November 1993 Brandschutz: Bodennahe Sicherheitsleitsysteme (nur Bestandteile), Entschließung A.802(19) vom 23. November 1995 Leistungsanforderungen für Radartransponder auf Überlebensfahrzeugen für den Gebrauch bei Such- und Rettungseinsätzen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.803(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: UKW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk; UKW-DSC-Wachempfänger, Entschließung A.804(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: GW -Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk; GW-Funk-DSC-Wachempfänger, Entschließung A.806(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: KW-MSI-Empfänger (KW-NBDP-Empfänger; GW-KW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC, NBDP und und Sprechfunk; GW-KW-DSC-Wachempfänger), Entschließung A.807(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: INMARSAT-C SES, Entschließung A.808(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: INMARSAT-B SES, Entschließung A.808(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: Tragbare bzw. fest eingebaute UKW-Sprechfunkgeräte (Sender/Empfänger) für Überlebensfahrzeuge, Entschließung A.810(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: Satelliten-EPIRB 406 MHz (COSPAS-SARSAT), Entschließung A.818(19) vom 23. November 1995 Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte LORAN -C und CHAYKA -Empfänger (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.821(19) vom 23. November 1995 Leistungsanforderungen für Kreiselkompasse für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.823(19) vom 23. November 1995 Leistungsanforderungen für automatische Radar-Plotthilfen ( ARPA ) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.824(19) vom 23. November 1995 Leistungsanforderungen für Fahrtmessanlagen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), MSC/Rundschreiben 353 vom 17. Juni 1983 Brandschutz: Bestandteile von Inertgasanlagen, MSC/Rundschreiben 485 vom 22. April 1988 Brandschutz: Bestandteile von Inertgasanlagen, MSC/Rundschreiben 773 vom 02. Januar 1997 Lotsenversetzeinrichtungen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), MSC/Rundschreiben 809 vom 30. Juni 1997 Rettungsmittel: Automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße bzw. beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach; schnelle Bereitschaftsboote; Aussetzvorrichtungen für schnelle Bereitschaftsboote, MSC/Rundschreiben 811 vom 08. Juli 1997 Rettungsmittel: Aufblasbare, starre oder automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße oder beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach oder Aufschwimmvorrichtungen für Rettungsflöße, MSC/Rundschreiben 848 vom 08. Juni 1998 Brandschutz: Gleichwertige Bestandteile von fest eingebauten Gas-Löschanlagen für Maschinenräume und Ladungspumpenräume, MSC/Rundschreiben 862 vom 22. Mai 1998 Funkausrüstung: UKW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk; Satelliten-EPIRB 406 MHz (COSPAS-SARSAT); L-Band: Satelliten-EPIRB 1,6 GHz (INMARSAT); GW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk; INMARSAT-B SES; INMARSAT-C SES; GW-KW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC, NBDP und Sprechfunk (VkBl. 2002 Seite 689, Anlagenband B 8120), MSC/Rundschreiben 912 vom 04. Juni 1999 Interpretationen zu den Standards für festeingebaute Sprinklersysteme auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (VkBl. 2001 Seite 150), Entschließung MSC.36(63) vom 20. Mai 1994 Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen ( HSC -Code) ( BAnz. Nummer 21a vom 31. Januar 1996), Entschließung MSC.4(48)-( IBC-Code ) vom 17. Juni 1983 (BAnz Nummer 125a vom 12. Juli 1986) Änderung von 1987 (MEPC.19(22)) (BAnz. Nummer 166a vom 08. September 1987) Änderung von 1989 (MSC.14(57)) (BAnz. Nummer 13a vom 19. Januar 1991) Änderung von 1990 (MSC.16(58)) (BAnz. Nummer 144a vom 03. August 1994) Änderung von 1992 (MSC.28(61)) (BAnz. Nummer 67a vom 09. April 1994) Änderungen von 1996 (MSC.50(66) und MSC.58(67)) (BAnz. Nummer 89a vom 14. Mai 1998) Änderung von 2000 (MSC.102(73)) (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Neufassung des Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code), ergänzte Stofflisten aus dem MEPC.2/Rundschreiben 12 sowie MEPC.1/Rundschreiben 512 (Tripartite-Übereinkommen) (MSC.176(79)) (VkBl. 2007 Seite 8, 2007 Seite 80 und 2007 Seite 152) Änderung von 2007 (MEPC.166(56) und MSC.2, Entschließung MSC.5(48)-( IGC-Code (BAnz. Nummer 125a vom 12. Juli 1986) Änderung von 1990 (MSC.17(58)) (BAnz. Nummer 144a vom 03. August 1994) Änderung von 1992 (MSC.30(61)) (BAnz. Nummer 67a vom 09. April 1994) Änderungen von 1994 und 1996 (MSC.32(63) und MSC.59(67)) (BAnz. Nummer 89a vom 14. Mai 1998 Änderung von 2000 (MSC.103(73)) (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Änderung von 2004 (MSC.177(79)) (VkBl. 2009 Seite 270) Änderung von 2006 (MSC.220(82) und MSC.225(82)) (VkBl. 2009 Seite 758 und Seite 760), Entschließung MSC.98(73)-( FSS-Code ) (VkBl. 2002 Seite 449, Anlagenband B 8128), Entschließung MSC.44(65) vom 11. Mai 1995 Standards für festeingebaute Sprinklersysteme auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (VkBl. 2001 Seite 150, MSC/Rundschreiben 731 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung MSC.191(79) (VkBl. 2005 Seite 713), Entschließung MSC.333(90) (VkBl. 7/2014 Seite 326), Entschließung MSC.48(66) vom 04. Juni 1996 Internationaler Rettungsmittel-( LSA -)Code (BAnz. Nummer 118a vom 01. Juli 1998), MSC/Rundschreiben 773 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlageband B 8119), Entschließung MSC.25(84) (BGBl. 2010 II Seite 457), Entschließung MSC.252(83) (VkBl. 2011 Seite 155), Entschließung MSC.302(83) (VkBl. 2012 Seite 829), Entschließung MSC.64(67) vom 04. Dezember 1996 Neue und ergänzte Leistungsanforderungen an Funk- und Navigationsanlagen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlageband B 8119 und VkBl. 2002 Seite 689, Anlageband B 8120), Entschließung A.1021(26) vom 02. Dezember 2009 (VkBl. 2011 Seite 241, Sonderband B 8121), Entschließung MSC.188(79) (VkBl. 2006 Seite 520), Entschließung MSC.74(69) vom 12. Mai 1998 Neue und ergänzte Leistungsnormen für (a) Bahnführungssysteme, (b) Echolotanlagen (VkBl. 2000 Seite 234 und VkBl. 2002 Seite 689, Anlageband B 8120), Entschließung MSC.86(70) vom 08. Dezember 1998 Empfehlung neuer und ergänzter Leistungsnormen für (a) Schallsignal-Emfangsanlagen, (b) Magnetische Kursübertragungssysteme ( TMHDs ), (c) Integrierte Navigationssysteme, (d) Elektronische Seekarten- und Informationssysteme ( ECDIS ) (VkBl. 2000 Seite 234), Entschließung MSC.96(72) vom 22. Mai 2000 Navigationsausrüstung: Geräte zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz ( SDME ) (VkBl. 2002 Seite 689, Anlageband B 8120), Entschließung MSC.97(73) vom 05. Dezember 2000 Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000) (VkBl. 2002 Seite 449, Anlageband B 8128), Entschließung MSC.98(73) vom 05. Dezember 2000 Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) (VkBl. 2002 Seite 449, Anlageband B 8128), Entschließung MEPC.159(55) vom 13. Oktober 2006 Revidierte Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (VkBl. 2010 Seite 166), MSC/Rundschreiben 1387 vom 10. Dezember 2010 Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A (MSC/Rundschreiben 913) (VkBl. 2013 Seite 1265). 3) Artikel 3 der Richtlinie verweist zusätzlich auf das Protokoll vom 02. April 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1997 ("Torremolinos-Protokoll") (VkBl. 1999 Seite 142, Anlagenband B 8139) 4) Die Richtlinie verweist zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen folgender Instrumente der IMO: Entschließung A.746(18) vom 04. November 1993 (vgl. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie) (vgl. VkBl. 1998 Seite 829), Entschließung A.852(20) vom 27. November 1997 (vgl. Artikel 13 Absatz 4) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.861(20) vom 27. November 1997 (vgl. Artikel 4 Absatz 1); hierzu auch Entschließung MSC.83(70) vom 10. Dezember 1998. 1) Artikel 3 der Richtlinie verweist zusätzlich auf das Protokoll vom 02. April 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1997 ("Torremolinos-Protokoll") (VkBl. 1999 Seite 142, Anlagenband B 8319). Stand: 16. September 2025

Biozide in der Umwelt

<p>Biozidprodukte bekämpfen tierische Schädlinge und Lästlinge, aber auch Algen, Pilze oder Bakterien. Sie werden in vielen Bereichen eingesetzt, etwa als Desinfektionsmittel und Holzschutzmittel bis hin zum Mückenspray und Ameisengift. Biozidwirkstoffe können auch potenziell gefährlich für die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier sein.</p><p>Was sind Biozide?</p><p>Biozidprodukte sind gemäß europäischer Biozidverordnung (EU 528/2012) dafür bestimmt, Schadorganismen „zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen“. Sie wirken sich jedoch häufig auch auf andere, sogenannte Nicht-Zielorganismen aus, und können deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ungewollte Wirkungen in der Umwelt entfalten. Die Anwendungsbereiche für Biozidprodukte sind zahlreich. Die Palette der Anwendungen reicht von Desinfektions- und Materialschutzmitteln über Mittel zur Bekämpfung von Nagetieren und Insekten bis hin zu Schiffsanstrichen gegen Bewuchs. Insgesamt werden <a href="https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/Biozide/Definition/Produktarten.html">22 Produktarten (PT)</a> unterschieden.</p><p>Zahl der Wirkstoffe für Biozidprodukte</p><p>In der Europäischen Union (EU) sind 164 Wirkstoffe für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt (Stand 04/2025). Es gibt zahlreiche weitere Wirkstoffe, die als ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/a?tag=Altstoffe#alphabar">Altstoffe</a>⁠ noch auf dem Markt sind und zurzeit überprüft werden. ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/n?tag=Neustoffe#alphabar">Neustoffe</a>⁠ befinden sich ebenfalls im Prüfverfahren.</p><p>Meldepflicht von Biozidprodukten</p><p>Für Herstellende oder Einführende gab es bisher keine Mitteilungspflicht über die Menge der jeweiligen Biozidprodukte, die sie in Deutschland verkaufen oder ins Ausland ausführen. Daher war nicht bekannt, welche Mengen an Bioziden in Deutschland hergestellt oder verbraucht werden. Mit der 2021 in Kraft getretenen <a href="https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0401-0500/404-21.pdf">Biozidrechts-Durchführungsverordnung</a> wird sich dies in den kommenden Jahren ändern. Bis zum 31.03.2022 mussten diese Daten erstmalig an die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) gemeldet werden. In Zukunft erfolgt eine jährliche Meldung bis Ende März des Folgejahres. Derzeit liegen allerdings noch keine ausgewerteten Ergebnisse der ersten Meldungen vor.</p><p>Bis diese Daten vorliegen, liefert die Anzahl der auf dem deutschen Markt erhältlichen Biozidprodukte einen Anhaltspunkt. Neben den bereits zugelassenen Biozidprodukten gibt es Biozidprodukte, die Altwirkstoffe enthalten und deren Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Diese müssen der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet werden, um sie in Deutschland verkaufen zu können. Die Bundesstelle gibt jährlich bekannt, welche Biozidprodukte aus welcher der 22 Produktarten auf dem deutschen Markt erhältlich sein dürfen. So waren im April 2025 circa 35.000 Biozidprodukte auf dem deutschen Markt verkehrsfähig, wovon ca. 1.900 Biozidprodukte zugelassen sind (siehe Abb. „Verkehrsfähige Biozidprodukte“).</p><p>Auf der <a href="https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-active-substances">Internetseite</a> der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) kann jeder die abgestimmten Bewertungsberichte für biozide Wirkstoffe einsehen, welche in die Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe aufgenommen wurden. Zudem sind alle in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bereits geprüften und zugelassenen Produkte auf der <a href="https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-products">Internetseite</a> der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) aufgeführt.</p><p>Eintragspfade von Bioziden in die Umwelt</p><p>Aufgrund der unterschiedlichen Anwendungsbereiche kommt es zu vielfältigen Einträgen von Bioziden oder ihren Abbauprodukten in die Umwelt. Sowohl direkte als auch indirekte Einträge, wie zum Beispiel über Kläranlagen, sind möglich und können alle Umweltkompartimente wie Oberflächengewässer, Meeresgewässer, Grundwasser, Sedimente, Böden oder die ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/a?tag=Atmosphre#alphabar">Atmosphäre</a>⁠ betreffen (siehe Abb. „Eintragspfade von Bioziden in die Umwelt“).</p><p>Biozide Wirkstoffe sind erst seit relativ kurzer Zeit im Fokus der Öffentlichkeit und werden daher deutlich seltener als zum Beispiel ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Pflanzenschutzmittel#alphabar">Pflanzenschutzmittel</a>⁠ von den Überwachungsprogrammen der Bundesländer erfasst. Untersuchungen belegen aber, dass sich auch diese Stoffe in der Umwelt wiederfinden lassen.</p><p>Untersuchungen von Biozideinträgen in Gewässer</p><p>Einträge in die Gewässer können auf direktem Weg erfolgen, beispielsweise durch Antifoulinganstriche an Sportbooten. So wurde beispielsweise die Konzentration des Antifouling-Wirkstoffes Cybutryn (Irgarol<strong>®</strong>) im Sommer 2013 in 50 deutschen Sportboothäfen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/sicherung-der-verlaesslichkeit-der-antifouling">untersucht</a>. In 35 der 50 Sportboothäfen lagen die gemessenen Konzentrationen über der ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=Umweltqualittsnorm#alphabar">Umweltqualitätsnorm</a>⁠ für Gewässer von 0,0025 Mikrogramm pro Liter (μg/L), welche die EU-Richtlinie 2013/39/EU vorschreibt. Dieser Wert darf als Jahresdurchschnittskonzentration nicht überschritten werden. An fünf Standorten übertrafen die Konzentrationen sogar die zulässige Höchstkonzentration von 0,016 μg/L (siehe Abb. „Cybutryn-Konzentrationen in Sportboothäfen“). Außerdem wurden in einem ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/m?tag=Monitoring#alphabar">Monitoring</a>⁠ in der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalienforschung-im-uba/fliess-stillgewaesser-simulationsanlage-fsa">Fließ- und Stillgewässersimulationsanlage des Umweltbundesamtes</a> ökotoxikologische Wirkungen auf im Binnengewässer lebende Wasserpflanzen und Kleinstlebewesen nachgewiesen. Aufgrund dieser unannehmbaren Umweltrisiken ist Cybutryn als Antifouling-Wirkstoff seit dem 31. Januar 2017 nicht mehr in der EU verkehrsfähig, darf also nicht mehr gehandelt und verkauft werden. Untersuchungen von Schwebstoffproben der <a href="https://www.umweltprobenbank.de/de">Umweltprobenbank</a> an sieben Standorten von großen deutschen Flüssen zeigten eine Abnahme der Cybutryn-Konzentrationen über die Jahre 2011 bis 2020. Allerdings treten trotz des Verbots des Wirkstoffs noch immer ubiquitär geringe Gehalte in den Schwebstoffen auf (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/umweltprobenbank-des-bundes-1">UBA TEXTE 119/2022</a>).</p><p>Biozide werden auch in Baumaterialien eingesetzt, zum Beispiel in Fassadenfarben oder Außenputzen, um diese vor einem unerwünschten Algen- oder Pilzbewuchs zu schützen. Durch den Regen werden diese Substanzen von den Fassaden abgespült und gelangen entweder zusammen mit dem häuslichen Schmutzwasser in die Mischkanalisation und anschließend in die Kläranlage, oder sie erreichen Oberflächengewässer über den Regenkanal direkt und oft unbehandelt.</p><p>Das Kompetenzzentrum Wasser Berlin (<a href="https://www.kompetenz-wasser.de/de">KWB</a>) hat in Zusammenarbeit mit den Berliner Wasserbetrieben und der Ostschweizer Fachhochschule (<a href="https://www.ost.ch/de/">OST</a>) im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) in zwei Neubaugebieten in Berlin über zwei Jahre den Austrag von <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2022-01-28_texte_155-2021_bauen_sanieren_schadstoffquelle.pdf">Bioziden und weiteren Stoffen aus Bauprodukten</a> erforscht. Anhand von Felduntersuchungen, Produkttests und Modellierungen wurde untersucht, aus welchen Bauprodukten Biozide und andere Stoffe in das abfließende Regenwasser gelangen. Besonders die Biozidwirkstoffe Terbutryn und Diuron gelangten in Konzentrationen in den Regenkanal, die über den Umweltqualitätsparametern für Gewässer liegen (<a href="https://doi.org/10.3390/w14030303">Wicke et al. 2022</a>). Anhand von Frachtabschätzungen konnte zudem gezeigt werden, dass ein Großteil der Stoffmenge vor Ort verbleibt und zusammen mit dem Regenwasser versickert. Durch die Versickerung kann es jedoch zu einer Belastung des Bodens und Grundwassers kommen (siehe Abb. Spurenstoff-Konzentrationen im Gebietsabfluss (Regenkanal) eines Baugebiets).</p><p>Anhand eines <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/belastung-der-umwelt-bioziden-realistischer">deutschlandweiten Kläranlagen-Monitoringprojektes</a> konnte gezeigt werden, dass Biozide, die über die Kanalisation in die Kläranlage gelangen, nicht alle gleichermaßen eliminiert werden. Das Karlsruher Institut für Technologie (<a href="https://isww.iwg.kit.edu/index.php">KIT</a>) und das DVGW-Technologiezentrum Wasser (<a href="https://tzw.de/">TZW</a>) untersuchten im Auftrag des Umweltbundesamtes über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (11/2017-04/2019) 29 kommunale Kläranlagenabflüsse auf 26 Biozidwirkstoffe und ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/t?tag=Transformationsprodukte#alphabar">Transformationsprodukte</a>⁠. Vor allem Substanzen aus dem Bereich der Materialschutzmittel und Insektizide wurden im Kläranlagenablauf wiedergefunden (siehe Abb. „Kläranlagenmonitoring“). Teilweise lagen die Konzentrationen hierbei über dem jeweiligen Umweltqualitätsparameter für die Gewässer.</p><p>Aber auch Stoffe, die beispielsweise aufgrund ihrer hohen Adsorptionsneigung in der Regel sehr gut in Kläranlagen zurückgehalten werden (Anreicherung im Klärschlamm), können Gewässer belasten. Sie gelangen insbesondere bei starken Regenereignissen ins Gewässer, wenn unbehandeltes Mischwasser (häusliches Abwasser plus Regenwasser) kontrolliert aus der Kanalisation ins Gewässer eingeleitet wird, um ein Überlaufen der Kläranlage zu verhindern. Dieser relevante Eintragspfad konnte unter anderem für das Schädlingsbekämpfungsmittel Permethrin gezeigt werden, bei dem die Umweltqualitätsparameter in Mischwasserentlastungen deutlich überschritten wurden (<a href="https://doi.org/10.1016/j.watres.2021.117452">Nickel et al. 2021</a>).</p><p>Funde von Bioziden in Schwebstoffen</p><p>Gelangen stark adsorptive Stoffe ins Gewässer, so können diese sich in Schwebstoffen, im Sediment und folglich auch in Sedimentbewohnern anreichern und zu unterwünschten Effekten führen (Dierkes et al. in prep.). Biozide mit einem hohen Sorptionsverhalten wurden in einem von der Bundesanstalt für Gewässerkunde (<a href="https://www.bafg.de/DE/0_Home/home_node.html">BfG</a>) durchgeführten Projekt in ausgewählten Schwebstoffproben der Umweltprobenbank der Jahre 2008-2021 chemisch analysiert, um die langfristige Entwicklung der Gewässerbelastung im urbanen Bereich zu untersuchen.</p><p>Insgesamt 16 der 25 untersuchten Biozide wurden in Schwebstoffen nachgewiesen, wobei 10 Stoffe (vor allem Azolfungizide, Triazine und Quartäre Ammoniumverbindungen-QAV) in sämtlichen Proben gefunden wurden. Dies verdeutlicht die ubiquitäre Belastung von Schwebstoffen mit Bioziden. Das Pyrethroid Permethrin konnte nur in wenigen Schwebstoffproben oberhalb der ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=Bestimmungsgrenze#alphabar">Bestimmungsgrenze</a>⁠ gefunden werden, dabei überschritten die Konzentrationen aber durchgehend die Predicted no effect concentration (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PNEC#alphabar">PNEC</a>⁠) für das Kompartiment Sediment von 1,0 ng/g (ECHA, 2014). Dies zeigt die Relevanz dieser Substanz und vermutlich der gesamten Stoffklasse der Pyrethroide für das Schwebstoffmonitoring.</p><p>Für die Materialschutzmittel Propiconazol und Tebuconazol, die QAV ADBAC C12-C14 und DDAC C8-C10 und für das Pyrethroid Permethrin sind in der folgenden Abbildung (siehe Abb. Biozid-Konzentrationen in Schwebstoffen) für alle Probenahmestandorte die gemessenen Konzentrationen in den Schwebstoffen bezogen auf das Trockengewicht (TG) für die Jahre 2013-2019 exemplarisch dargestellt.</p><p>Belastung von Lebewesen mit Bioziden</p><p>Sind Biozide einmal in die Umwelt gelangt, können diese auch zu einer Belastung von Lebewesen führen. Davon sind sowohl terrestrische als auch aquatische Lebensgemeinschaften betroffen. Beispielsweise werden die blutgerinnungshemmenden Wirkstoffe (Antikoagulanzien), die in giftigen Fraßködern zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen enthalten sind, häufig in der Umwelt, insbesondere in Wildtieren nachgewiesen. Dies ist vor allem auf die für die Umwelt sehr problematischen Eigenschaften dieser Wirkstoffe zurückzuführen. Die meisten dieser Substanzen sind sogenannte ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PBT#alphabar">PBT</a>⁠-Stoffe, das heißt, sie werden in der Umwelt nur schlecht abgebaut (P = persistent), besitzen ein hohes Potential zur Anreicherung in anderen Lebewesen (B = bioakkumulierend) und sind zudem giftig (T = toxisch) (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/antworten-auf-haeufig-gestellte-fragen-zu">Umweltbundesamt, 2019</a>).</p><p>In einer vom Julius-Kühn-Institut im Auftrag des ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠ durchgeführten Untersuchung wurden 2018 erstmalig in Deutschland systematisch Rückstände von Antikoagulanzien in wildlebenden Tieren untersucht. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/rueckstaende-von-als-rodentizid-ausgebrachten">Die Ergebnisse</a> zeigen, dass sowohl in verschiedenen Kleinsäugerarten (zum Beispiel Wald- und Spitzmäusen, die nicht Ziel der Bekämpfung und teilweise besonders geschützte Arten sind) als auch in Eulen und Greifvögeln (vor allem Mäusebussarden) Rückstände von Antikoagulanzien nachweisbar sind. Auch wurden in 61 % von insgesamt 265 untersuchten Leberproben von Füchsen Rückstände von Antikoagulanzien gefunden (<a href="https://doi.org/10.1371/journal.pone.0139191">Geduhn et al. 2016</a>).</p><p>Auch aquatische Organismen sind mit Antikoagulanzien belastet. So wurden vor einigen Jahren Rückstände von Antikoagulantien in Deutschland erstmalig in Fischen nachgewiesen <a href="https://doi.org/10.1007/s11356-018-1385-8">(Kotthoff et al. 2018</a>). Im Rahmen einer vom UBA in Auftrag gegebenen Untersuchung durch das Fraunhofer Institut für Molekulare Biologie und Angewandte Ökologie wurden Leberproben von Brassen (Abramis brama) aus den größten Flüssen in Deutschland – darunter Donau, Elbe und Rhein – sowie aus zwei Seen untersucht. In allen Fischen der bundesweit 16 untersuchten Fließgewässer-Standorte im Jahr 2015 wurde mindestens ein Antikoagulans der 2. Generation nachgewiesen. Lediglich in Proben von Fischen aus den beiden Seen wurde keine Belastung mit Antikoagulanzien festgestellt. In fast 90 % der 18 untersuchten Fischleberproben wurde Brodifacoum mit einem Höchstgehalt von 12,5 μg/kg Nassgewicht nachgewiesen. Difenacoum und Bromadiolon kamen in 44 bzw. 17 % der Proben vor (siehe Abb. „Rodentizide in Fischen“). In einer späteren von der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) durchgeführten Studie wurde gezeigt, dass Antikoagulanzien bei der konventionellen Abwasserbehandlung nicht vollständig eliminiert werden und sich in der Leber von Fischen anreichern. Insbesondere bei ⁠Starkregen⁠- und Rückstauereignissen führt die gängige Praxis der Ausbringung von Fraßködern am Draht in der Kanalisation zur Freisetzung antikoagulanter Wirkstoffe in die aquatische Umwelt (<a href="https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0048969720334252">Regnery et al. 2020</a>).</p><p>Datenportal „Biozide in der Umwelt – BiU“</p><p>Um nachvollziehen zu können, wie groß die Belastung der Umwelt mit Bioziden tatsächlich ist und ob Maßnahmen zur Reduktion des Eintrags von Bioziden in die Umwelt wirkungsvoll sind, wurde ein eigenständiges Modul in der Datenbank "Informationssystem Chemikalien" (ChemInfo) des Bundes und der Länder angelegt. Die neu entwickelte Datenbank „<a href="https://recherche.chemikalieninfo.de/biu">Biozide in der Umwelt</a>“ (BiU) stellt frei zugänglich und kostenlos Umweltmonitoringdaten zu Bioziden aus Deutschland, Österreich und der Schweiz zur Verfügung. Derzeit sind 91 biozide Wirkstoffe mit Datensätzen aus etwa 80.000 Wasser-/Abwasserproben, 380 Boden-/Klärschlammproben sowie 4.500 biotischen Proben recherchierbar. An einer Erweiterung des Datenumfangs wird aktuell gearbeitet. Neben den Monitoringdaten werden auch Informationen zur Zulassung der Wirkstoffe im Rahmen der Biozid-Verordnung sowie physikalisch-chemische Daten bereitgestellt.</p>

Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen i.S.d. § 62 Berliner Wassergesetz (BWG) sind grundsätzlich alle Bauwerke, die sich im, über, unter und am Gewässer befinden. Das Wasserrecht gilt demnach für die Bauwerke an Gewässern, die sich bis zu einem Abstand von 10 m bei Gewässern 1. Ordnung und bei Gewässern 2. Ordnung bis zu einem Abstand bis zu 5 m von der Uferlinie landeinwärts befinden. In jedem Fall muss geprüft werden, ob sie einer Genehmigung bedürfen. Soweit nichts anderes ausdrücklich erwähnt wird, werden die Genehmigungen von der Wasserbehörde bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erteilt; ein entsprechendes Hinweisblatt für Antragsteller (3) steht Ihnen auf unserer Downloadseite zur Verfügung. Befinden sich die baulichen Anlagen in einer Bundeswasserstraße, ist zusätzlich eine bundesrechtliche strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung bei der zuständigen Bundeswasserstraßenverwaltung, dem Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin (WSA Berlin), Mehringdamm 129, in 10965 Berlin, zu beantragen. Zu den baulichen Anlagen zählen u. a. die folgenden Anlagen: Sportbootstege werden ausschließlich für das Anlegen und Liegen von Sportbooten zugelassen. Die wasserrechtliche Genehmigung erteilt das jeweilige Bezirksamt. Sonstige Stege sind alle Stege, die nicht für Sportboote bestimmt sind (z.B. Versorgungs- oder Aussichtsstege). Dazu gehören auch die Anlegestellen (Anlegestege, -brücken, -plattformen) der Fahrgastschifffahrt und die für Restaurant-, Theater- oder Kabinenschiffe ebenso wie die für die Berufsschifffahrt. Plattformen hauptsächlich als zusätzlicher Aufenthaltsort auf/am Gewässer genutzt. Sie können aus Holz, Stahl oder Schwimmkörpern gebaut werden und ständig oder zeitweise im Gewässer sein. Dalben -Pfahlbündel- werden an Uferwänden und in Häfen insbesondere als Anlege- oder Abweisepfähle genutzt. Uferbefestigungen sowie jegliche Umgestaltung von Ufern an Gewässern (z.B. Betonmauern, Spundwände, Pfahlreihen, Schrägböschungen) sowie auch der Neu- oder Umbau von bestehenden Uferbefestigungen ist genehmigungsbedürftig. Einleit- und Entnahmebauwerke dienen der Einleitung von Wasser bzw. der Entnahme von Wasser zu verschiedensten Zwecken (als Kühlwasser, Brauchwasser, für die Bewässerung usw.). Die Bauwerke können ge-mauert sein oder aus Rohren oder Fertigteilen bestehen. Das Bauwerk und die Benutzung des Gewässers sind zu genehmigen bzw. zu erlauben. Durchlässe sind Bauwerke, die dem Durchleiten eines kleinen Fließgewässers durch einen Damm dienen. Auf dem Damm können ein Weg, eine Straße, Schienen o. ä. sein. Gewässerkreuzungen können ober- oder unterirdisch Gewässer kreuzen. Unterirdisch wird meist mittels Düker gekreuzt, in dem sich die entsprechenden Medien (z.B. Wasser, Abwasser, Gas, Telekommunikation) befinden. Brücken kreuzen die Gewässer oberirdisch. Kleine private Brücken, Stege und z.B. Rohrbrücken werden von der Wasserbehörde zugelassen. Öffentlich zugelassene Brücken genehmigt die Brückenbauverwaltung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Häfen / Marinas können dem Güterumschlag oder als Liegefläche für Sportboote (Marina) dienen. Hafentypische Einrichtungen (Be-, Entladungseinrichtungen, Service usw.) müssen vorhanden sein. Für die Neuerrichtung eines Hafens muss in der Regel ein förmliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, das auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beinhaltet. Für Neubauten an Bundeswasserstraßen ist in der Regel die Bundeswasserstraßenverwaltung Genehmigungsbehörde. Slipanlagen sind bauliche Anlagen am/im Gewässer, die dem Ein- und Aussetzen von Schiffen dienen. Je nach Schiffsgröße haben sie einen unterschiedlichen Aufbau. Bojen sind kugel-, kegel- oder tonnenförmige Schwimmkörper, die in der Regel auf dem Gewässergrund verankert sind und verschiedene Funktionen erfüllen. Sie können als Takel-, Anker- oder Absperrbojen benutzt werden. Als Anlagen im Gewässer sind sie genehmigungspflichtig.

Bebauungsplaene Losheim/Bachem - 01 07 00 Kinder Und Jugendorf Hinter Acht

Bebauungspläne und Umringe der Gemeinde Losheim (Saarland):Bebauungsplan "01 07 00 Kinder Und Jugendorf Hinter Acht" der Gemeinde Losheim, Ortsteil Bachem

Bebauungsplaene Losheim/Rissenthal - 09 07 00 In der Acht Unterm Weg

Bebauungspläne und Umringe der Gemeinde Losheim (Saarland):Bebauungsplan "09 07 00 In der Acht Unterm Weg" der Gemeinde Losheim, Ortsteil Rissenthal

Abschnitt 3 - Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, ausgenommen die Schiffssicherheit

Abschnitt 3 - Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, ausgenommen die Schiffssicherheit Auslagen: Auslagen werden erhoben für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses) Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG Die Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt. Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 1 Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen, Auflagen und Sachlage bekannt) § 56 Absatz 1 SeeSchStrO § 4 Absatz 1 SperrWarnGebB § 3 SeeAufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV 238 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen 1a Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen mit überdurchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/ GDWS , Befahrung von mehr als zwei Revieren) § 56 Absatz 1 SeeSchStrO § 4 Absatz 1 SperrWarngebV § 3 SeeaufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV 422 - 649 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen 2 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit durchschnittlichem Aufwand ( z. B. Überschreitung der Genehmigungsgrenzen um weniger als 50 %, Wiederholung bei typgleichem Schiff, Schleppverband mit nicht genehmigungspflichtigem Anhang) § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO 131 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 2a Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit außergewöhnlichem Aufwand (z. B. Erforderlichkeit besonderer Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, Spezialtransporte mit Überbreite, Überhöhe oder außergewöhnlichem Anhang) § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchEV 206 - 666 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 3 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen und Auflagen bekannt, kein genehmigungspflichtiger Anhang bei Schleppverbänden, wiederkehrende SpG ) § 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO 150 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 3a Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit außergewöhnlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/GDWS, Befahrung von mehr als zwei Revieren) § 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO 206 - 356 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 3b Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper im Geltungsbereich der EmsSchO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO nach Zeitaufwand 4 Genehmigung von Stapelläufen § 57 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO 167 - 314 5 Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann § 57 Absatz 1 Nummer 4 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 3 EmsSchO 630 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 6 Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können § 57 Absatz 1 Nummer 5 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 2 Nummer 4 EmsSchO 258 7 Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen § 57 Absatz 1 Nummer 6 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 6 EmsSchO 213 - 435 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 8 Genehmigung des Parasailing in einem einfachen Fall (Fahrstrecken und Auflagen sind bekannt) § 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO 148 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 8a Genehmigung des Parasailing in einem komplexen Fall (Fahrstrecken neu, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit mehreren WSÄ /GDWS) § 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO 178 - 208 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 9 Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können § 57 Absatz 1 Nummer 7 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 7 EmsSchO 213 - 351 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 10 Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen § 42 Absatz 6 SeeSchStrO 111 - 148 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 11 Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am beziehungsweise im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, sowohl für muskelbetriebene Sportfahrzeuge als auch für sonstige Sportfahrzeuge § 51 Absatz 2 SeeSchStrO 19,80 12 Prüfung eines Kanalsteureranwärters für den Nord-Ostsee-Kanal § 14 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 2 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO 150 13 Zulassung eines Kanalsteurers und Ausstellung eines Kanalsteurerausweises - nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nummer 12 § 14 Absatz 1 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO 38,35 14 Ersatz eines Kanalsteureranwärter- oder Kanalsteurerausweises § 14 Absatz 1 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO 38,35 15 Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall § 59 SeeSchStrO oder § 12 EmsSchEV § 4 Absatz 1 SperrWarnGebV 217 - 431 16 Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See § 8 Absatz 2 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See 315 - 420 17 Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises § 4 Absatz 2 SeeSpbootV 29,70 18 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes oder Wassermotorrades, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist, kleine Sportboote, Wassermotorräder §§ 5, 6 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV 118 - 162 18a Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines muskelbetriebenen Sportbootes, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet oder bestimmt ist §§ 5, 6 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV 51,50 19 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, große Sportboote §§ 5, 6 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV 102 - 563 20 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die BG Verkehr oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden § 6 Absatz 1, 2 und 3 SeeSpbootV 95 - 144 21 Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug § 9 Absatz 2 SeeSpbootV 124 - 207 22 Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall § 13 oder § 15 Absatz 2 SeeSpbootV 297 - 595 23 Beendigung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungsbehörde in Auftrag gegebene und von der BG Verkehr oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführten Nachbesichtigung § 18 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Absatz 4 SeeSpbootV 446 24 Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust 38,15 - 102 25 Übertragung eines Bootszeugnisses bei Veräußerung oder Umschreibung 49,50 - 117 26 Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsenanwärterausweises § 8 Absatz 2 Satz 1 SeeLG § 15 Absatz 1 SeeLAuFV 38,35 27 Erstprüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere § 10 SeeLG 193 28 Wiederholungsprüfung eines Seelotsanwärters für die Seelotsreviere § 10 SeeLG 181 29 Prüfung eines Bewerbers für die Tätigkeit eines Seelotsen über See oder auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere § 42 Absatz 2 SeeLG § 2 SeelotRevierV 250 30 Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nummer 27 §§ 11, 17 SeeLG § 15 Absatz 1 SeeLAuFV 45,80 31 Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises für Überseelotsen bzw. Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere zuzüglich der Gebühr nach Nummer 29 §§ 11, 17 SeeLG § 4 SeelotRevierV 38,35 32 Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder Seelotsenausweises oder des Lotsenausweises für Überseelotsen bzw. Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere § 15 Absatz 1 SeeLAuFV § 4 SeelotRevierV 38,35 33 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 12 Ems-LV § 12 Weser/Jade-LV § 12 Elbe-LV § 16 NOK-LV § 14 WIROST-LV 117 - 208 34 Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht § 12 Ems-LV § 12 Weser/Jade-LV § 12 Elbe-LV § 16 NOK-LV § 14 WIROST-LV 83,60 35 Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall § 14 Ems-LV § 14 Weser/Jade-LV § 14 Elbe-LV § 18 NOK-LV § 15 WIROST-LV 130 36 Prüfung des Schiffsführers Theoretische Prüfung § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Ems-LV § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 3 Nummer 2 Ems-LV § 10 Absatz 3 Nummer 2 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 3 Nummer 2 Elbe-LV § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3, § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 NOK-LV § 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 3 Nummer 2 WIROST-LV 720 36 Prüfung des Schiffsführers Praktische Prüfung § 12 Absatz 1 Nummer 3 NOK-LV § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 NOK-LV 1 784 37 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht mit der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung § 9 Absatz 1 bis 4 Ems-LV § 9 Absatz 1 bis 4 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 1 bis 5 Ems-LV § 10 Absatz 1 bis 5 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5 Elbe-LV § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 4 NOK-LV § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 5 und § 12 Absatz 5 WIROST-LV 210 38 Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht § 9 Absatz 5 Ems-LV § 9 Absatz 5 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 6 Ems-LV § 10 Absatz 6 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 6 Elbe-LV § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 NOK-LV § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 WIROST-LV 110 39 Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein typgleiches Schiff § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6 Ems-LV § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 8 Ems-LV § 10 Absatz 8 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 7, 8 und 9 Elbe-LV § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 5 und § 14 Absatz 6, 7 und 8 NOK-LV § 9 Absatz 7, § 10 Absatz 7, § 11 Absatz 7 und § 12 Absatz 7, 8 und 9 WIROST-LV 110 40 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 2 HgFSNatSchV 118 - 178 41 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 4 OstseeSHNSGBefV nach Zeitaufwand 42 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Absatz 1, 2 und 3 NPNordSBefV 74,40 - 297 43 Befreiung von Befahrensverboten § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NPBefVMVK 177 - 297 44 Erlaubnis eines Umpumpvorganges § 5 Absatz 2 Satz 2 SeeUmwVerhV 316 45 Übermittlung schiffsbezogener Daten § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 331 46 Übermittlung schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 293 47 Laufende Systemüberwachung für die regelmäßige Übermittlung schiffsbezogener Daten und schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 133 48 Entzug der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises (See und Binnen) § 13 Absatz 1 SpFV 768 49 Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis (See und Binnen) § 14 Absatz 1 Satz 1 Absatz 3 SpFV 768 50 Vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins beziehungsweise des Befähigungszeugnisses (See und Binnen) § 15 Absatz 1 SpFV 768 51 Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots mit einfacher Feststellung des Verschuldens § 50 Absatz 1 bis 4 SUG 923 52 Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots nach einem Unfall mit aufwändiger Feststellung des Verschuldens (z. B. bei mehreren Beteiligten) § 50 Absatz 1 bis 4 SUG 2 241 - 4 836 53 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsakts nach Zeitaufwand Stand: 02. April 2025

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