Anlage 13 - Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen, Richtlinien und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen: Richtlinie ( EU ) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/ EWG und 96/50/ EG des Rates (= "Richtlinie (EU) 2017/2397"), Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (= "Durchführungsverordnung (EU) 2020/182"), Rheinschiffsuntersuchungsordnung ( RheinSchUO ), Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe ( ES-TRIN ), Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN ), Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ( CDNI ), Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom 15. Februar 1966), Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk. In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht. Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF -Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format. 1. Fahrzeuge Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 1.1 das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis RheinSchUO § 1.04 nicht zugelassen 1.2 der Eichschein des Fahrzeugs Übereinkommen vom 15. Februar 1966 nicht zugelassen 1.3 die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge MoselSchPV, § 2.02 Nummer 1 nicht zugelassen 2. Besatzung Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 2.1 ein gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestelltes bzw. nach dieser Richtlinie anerkanntes Schiffsführerzeugnis oder ein entsprechendes nach nationalen Vorschriften ausgestelltes vorläufiges Schiffsführerzeugnis oder ein nationales für die Mosel gültiges Schiffsführerzeugnis, das nicht der Richtlinie unterliegt Richtlinie (EU) 2017/2397, Einleitung Nummer 19 und Artikel 10 Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 und 2 zugelassen, jedoch nicht für die vorläufigen Schiffsführerzeugnisse zugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 2.2 das nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellte oder danach anerkannte und ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang V nicht zugelassen 2.3 die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher Richtlinie (EU) 2017/2397, Artikel 22 Absatz 6 zugelassen PDF-Format 2.4 wenn nach § 6.32 MoselSchPV nur mit Radar gefahren werden darf, nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 eine besondere Berechtigung für Radar oder ein anerkanntes Radarzeugnis oder ein entsprechendes, nach nationalen Vorschriften ausgestelltes vorläufiges Zeugnis für die Radarfahrt Richtlinie (EU) 2017/2397, Artikel 6 Buchstabe c Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 oder 2 MoselSchPV, § 6.32 nicht zugelassen 2.5 ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Anhang 5 nicht zugelassen 2.6 die Zeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sind Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 3 zugelassen zugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 2.7 bei LNG -betriebenen Fahrzeugen die Zeugnisse für Sachkundige für LNG des Schiffsführers sowie der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 3 zugelassen zugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 3. Fahrtgebiete Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 3.1 die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf ES-TRIN Artikel 23.01 zugelassen PDF-Format 4. Navigations- und Informationsgeräte Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 4.1 die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI zugelassen PDF-Format 4.2 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI zugelassen PDF-Format 4.3 die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS -Geräten ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9 zugelassen PDF-Format 4.4 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6 zugelassen PDF-Format 4.5 die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde" zugelassen PDF-Format 5. Ausrüstungen Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 5.1 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen ES-TRIN, Artikel 6.09 Nummer 5 zugelassen PDF-Format 5.2 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses ES-TRIN, Artikel 7.12 Nummer 12 zugelassen PDF-Format 5.3 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter ES-TRIN, Artikel 8.01 Nummer 2 zugelassen PDF-Format 5.4 die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des Motorparameterprotokolls ES-TRIN, Artikel 9.01 Nummer 3 zugelassen PDF-Format 5.5 die Unterlagen über elektrische Anlagen ES-TRIN, Artikel 10.01 Nummer 2 zugelassen PDF-Format 5.6 die Bescheinigung für die Drahtseile ES-TRIN, Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a zugelassen PDF-Format 5.7 die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher ES-TRIN, Artikel 13.03 Nummer 5 zugelassen PDF-Format 5.8 die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen ES-TRIN, Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN, Artikel 13.05 Nummer 9 zugelassen PDF-Format 5.9 die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane ES-TRIN, Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9 zugelassen PDF-Format 5.10 die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ES-TRIN, Artikel 17.13 zugelassen PDF-Format 5.11 der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage ES-TRIN, Artikel 18.01 Nummer 5 und 9 zugelassen PDF-Format 5.12 bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung für die Sicherheitsrolle ES-TRIN, Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9 zugelassen PDF-Format 5.13 bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die Sicherheitsrolle MoselSchPV, § 8.11 zugelassen PDF-Format 6. Ladung und Abfälle Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 6.1 die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden ADN, Unterabschnitte 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 6.1.1 das Beförderungspapier ADN, 8.1.2.1 b zugelassen ausschließlich Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN 6.1.2 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN) ADN, 8.1.2.1 d zugelassen jederzeit lesbare elektronische Textfassung 6.1.3 weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen ADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k ADN, 8.1.2.2, a, c bis h ADN, 8.1.2.3, a, c bis x nicht zugelassen 6.2 bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens ES-TRIN, Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission) ES-TRIN, Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen) MoselSchPV, § 1.07 Nummer 4 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan) zugelassen PDF-Format 6.3 das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch MoselSchPV, § 11.05 und Anlage 10 CDNI, Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I nicht zugelassen 6.4 der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entsorgungsgebühren-Transaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen CDNI, Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1 und 2 zugelassen PDF-Format 6.5 die Entladebescheinigung MoselSchPV, § 11.08 Nummer 2 CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV zugelassen lesbare elektronische Fassung mit fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 7. Fahrzeuge über 110 m Länge, ausgenommen Fahrgastschiffe Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 7.1 der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN geforderte Nachweis ES-TRIN, Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c nicht zugelassen Stand: 01. Januar 2026
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Dritter Aufruf zur Antragseinreichung
Vom 06.02.2026
gemäß der
Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie
der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen
des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
(jetzt: Bundesministerium für Verkehr)
vom 02.11.2023 (BAnz AT 28.11.2023 B5)
1. Allgemeine Hinweise zum Förderaufruf und zur Mittelausstattung
Die in der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe
sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 02.11.2023 (im
Folgenden: „Förderrichtlinie“: https://www.elwis.de/DE/Service/ Foerderprogramme/
Nachhaltige-Modernisierung-von-Binnenschiffen/Foerderrichtlinie.pdf) getroffenen Re-
gelungen bilden die rechtliche Grundlage für diesen Förderaufruf. Der Förderaufruf er-
gänzt bzw. konkretisiert die in der Förderrichtlinie genannten Maßnahmen und die
Förderhöhe und gibt Hinweise zur Antragstellung.
Mit diesem Aufruf werden bis zu 20 Millionen Euro Fördermittel für Maßnahmen zur
Reduzierung der Luftschadstoffemissionen bereitgestellt.
Mit diesem Förderaufruf wird Folgendes gefördert:
a) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im
Einsatz
befindlichen
Binnenschiffen
mit
emissionsfreien
Antriebssystemen
(Nr. 2.1 der Förderrichtlinie – „emissionsfreie Fahrzeuge“)
b) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im
Einsatz
befindlichen Binnenschiffen für den Fahrgastverkehr mit Hybrid oder
Zweistoffmotoren (Nr. 2.2 der Förderrichtlinie – „sauberes Fahrgastschiff“)
c) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im
Einsatz
befindlichen Binnenschiffen für den Güterverkehr mit emissionsärmeren
Antriebssystemen (Nr. 2.3 der Förderrichtlinie – „sauberes Güterschiff“)
2. Frist zur Antragseinreichung
Anträge zur Förderung der Modernisierung von Binnenschiffen sind innerhalb des Zeit-
raums vom 0 6 .02.2026 bis zum 2 6 .03.2026 vollständig einzureichen.
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3. Zuwendung
Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Investi-
tionszuschuss, der sich auf der Grundlage der jeweils nachgewiesenen zuwen-
dungsfähigen Ausgaben für die jeweilige Maßnahme berechnet.
4. Förderhöhe und Eigenleistung
Die Höhe der Förderung in diesem Aufruf beträgt für Maßnahmen nach Punkt 1
Buchst. a des Förderaufrufs für Binnenschiffsneubauten bis zu 100 Prozent und für
bereits im Einsatz befindliche Binnenschiffe bis zu 80 Prozent sowie für Maßnahmen
nach Punkt 1 Buchst. b und c bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen investitions-
mehrausgaben.
Investitionsausgaben können nur gefördert werden, soweit sie für das Projekt zusätzlich
verursacht wurden und sofern sie für die Durchführung des Vorhabens notwendig und
in Art und Höhe angemessen sind. Eine Förderung der Ausgaben für im Projekt anfal-
lende Eigenleistungen des Antragstellers, wie z.B. Kosten für vorhandene betriebliche
Infrastruktur oder für im Projekt eingesetztes Stammpersonal, ist daher für Projektförde-
rungen ausgeschlossen.
5. Teilnahmeberechtigte
Teilnahmeberechtigt sind alle Personen, die nach Nr. 3 der Förderrichtlinie antragsbe-
rechtigt sind. Diese können den Antrag auf Förderung entsprechend den unter Punkt
1 des Förderaufrufs beschriebenen Fördergegenständen stellen. Bei einem Binnen-
schiff für den Fahrgastverkehr muss es sich um ein solches handeln, das zur Beförde-
rung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist.
6. Auswahlverfahren
Das Verfahren ist einstufig angelegt. Die Anträge werden grundsätzlich in der
Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bewilligt, bis die Höhe der insgesamt für
diesen Aufruf vorgesehenen Fördermittel (siehe Punkt 1 des Förderaufrufs) erreicht
ist. Unvollständige Anträge werden nur berücksichtigt, wenn es sich bei den feh-
lenden Unterlagen nicht um als zwingend gekennzeichnete Unterlagen (siehe
Punkt 7 des Förderaufrufs) handelt und diese innerhalb der durch die Bewilligungs-
behörde gesetzten Frist nachgereicht werden.
Von den bereitgestellten Fördermitteln von bis zu 20 Millionen Euro ist die Hälfte für
Maßnahmen der Güterschifffahrt vorgesehen und ebenfalls die Hälfte der Mittel für Maß-
nahmen der Fahrgastschifffahrt. Sollten Fördermittel innerhalb einer Branche nicht voll
ausgeschöpft werden, werden sie der anderen Branche zur Verfügung gestellt.
Zudem sind von den bereitgestellten Fördermitteln in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro,
bis zu 10 Millionen Euro für Maßnahmen vorgesehen, die noch in 2026 durchgeführt und
haushaltstechnisch abgerufen werden. Bis zu 10 Millionen Euro sind für Maßnahmen in
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den Jahren 2027, 2028 und 2029 vorgesehen, die nur wie folgt auf die Jahre verteilt
werden können:
2027
Max. 3.500.000 Euro
2028
Max. 3.300.000 Euro
2029
Max. 3.200.000 Euro
Priorisiert werden die Maßnahmen, die eine bestmögliche Nutzung der Fördermittel und
Verpflichtungsermächtigungen zur Erreichung der Förderzwecke zulassen.
Wenn die beantragten Vorhaben mehrere Konstellationen zur optimalen Nutzung der
Fördermittel zulassen, erfolgt eine Priorisierung der Anträge wie folgt:
Priorisierung
Beitrag zu den Umweltzielen im Verhältnis zu der vo-
raussichtlichen Zuwendungssumme
a.Vorhaben, die zu 100 % emissionsfrei sind
b.Höchster Anteil der Energie aus Kraftstoffen, die keine di-
rekten CO2-Auspuffemissionen verursachen
c.Niedrigste direkte CO2-Auspuffemissionen pro Tonnenkilo-
meter anhand des EEOI (entsprechend Nr. 2.3.1 der För-
derrichtlinie)
Erst in dem Fall, dass aufgrund der gleichwertigen Nutzung der Fördermittel zwischen
den Konstellationen priorisiert werden muss, findet eine weitere Priorisierung nach den
vorstehenden Umweltzielen statt. In dem Fall, dass innerhalb einer Priorisierungsstufe
mehrere beantragte Vorhaben gleich zu priorisieren wären, wird Maßnahmen der Gü-
terschifffahrt eine höhere Priorisierung im Verhältnis zu den Maßnahmen der Fahrgast-
schifffahrt eingeräumt. Fahrgastschiffen, die im ÖPNV eingesetzt werden, wird eine hö-
here Priorisierung eingeräumt als Fahrgastschiffen, die zu touristischen Zwecken einge-
setzt werden.
Nicht alle Anträge werden notwendigerweise positiv beschieden. Ein Anspruch auf
Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel. Bei der Priorisierung wird nach der Verfügbarkeit der
Haushaltsmittel und den oben genannten Priorisierungskriterien entschieden.
Pro Unternehmen (verbundene Unternehmen werden als eine antragsstellende Person
betrachtet) ist in einem Förderaufruf eine maximale Gesamtzuwendungssumme in
Höhe von 2 Millionen Euro zulässig – unabhängig von der Einsatzart des Binnen-
schiffs im Güter- oder Fahrgastverkehr. Gehört ein Unternehmen zu einer „Unterneh-
mens-Gruppe“, sind auch die Anträge der Gruppe zu berücksichtigen. Dabei sind sämt-