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Studie zu den gebietsfremden Raubsäugern Marderhund, Waschbär und Mink in Mecklenburg-Vorpommern - mit Forschungsschwerpunkt Mink

Der Schwerpunkt dieser Untersuchung liegt auf dem ursprünglich aus Nordamerika stammenden Mink (Mustela vison) der auch als Amerikanischer Nerz bezeichnet wird. Diese Tierart wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts für die Pelztierzucht nach Europa und Asien eingeführt. Vor allem im Osten Deutschlands kam es durch Farmflüchtlinge oder freigelassene Tiere vielerorts zur Etablierung freilebender Populationen. Wie bei den anderen neu eingebürgerten Raubsäugern Marderhund (Nyctereutes procyonoides)und Waschbär (Procyon lotor) sind auch beim Mink in Deutschland zunehmende Bestände zu verzeichnen. Da sich der Mink im Gegensatz zu Marderhund und Waschbär rein carnivor ernährt, wird eine stärkere Beeinträchtigung der einheimischen Fauna befürchtet. Hierbei stehen wegen der Bindung des Raubsäugers an Gewässerhabitate vor allem negative Auswirkungen auf die Brutpopulationen von Wasservogelarten im Vordergrund. Ziel: Über die Grundlagenforschung zu Raum- bzw. Habitatnutzung, Territorial- und Sozialverhalten sowie Populationsdichte und Nahrungsökologie soll der Einfluss der drei gebietsfremden Raubsäuger auf die einheimische Fauna abgeschätzt werden. Untersuchungsgebiet/Methoden: Das Untersuchungsgebiet umfasst den Großraum des südöstlich von Schwerin gelegenen Natur- und Vogelschutzgebietes 'Fischteiche in der Lewitz. Neben den Karpfenteichen, die ein Areal von ca. 10 km2 bedecken, prägen offene Wiesen und Weiden, der naturnahe Flusslauf der 'Alten Elde sowie bewaldete Binnendünen das Landschaftsbild. Die Untersuchungen zur Lebensraumnutzung der drei Arten basieren auf radiotelemetrischen Verfahren. (...) Ergebnisse/Diskussion (Stand Projektende): Insgesamt konnten 16 Minke, sieben Marderhunde und ein Waschbär gefangen, besendert und telemetriert werden. Die Minke hielten sich fast ausschließlich in gewässernahen Bereichen des Untersuchungsgebietes auf. Die in der Literatur beschriebene intrasexuelle Territorialität konnte bestätigt werden. Dabei nutzten die Weibchen Aktionsräume von je 30 bis 250 ha, und die männlichen Tiere beliefen Streifgebiete von je 140 bis 650 ha. Aufgrund dieser Raumnutzungsdaten wurde für das Untersuchungsgebiet eine Populationsdichte von 0,8 bis 1 Mink pro km2 berechnet. Es konnten über 400 verschiedene Schlafplätze registriert werden. (...) Wie die Analysen von Fraßresten (250) und Losungen (2500) der telemetrierten Minke zeigen, werden im Winterhalbjahr (Okt bis Feb) größtenteils Fische als Nahrungsquelle genutzt, daneben ergänzen Kleinsäuger, Vögel und Amphibien in wesentlich geringeren Anteilen das Beutespektrum. In den Sommermonaten (März bis Sep) bilden Vögel, Kleinsäuger und Fische zu etwa gleichen Anteilen die Hauptnahrungsquellen, wobei Amphibien, Vogeleier, Krebse, Insekten und Schnecken in geringen Mengen aufgenommen werden. U.s.w.

Ermittlung der besten verfügbaren Techniken bei (neu) nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen der landwirtschaftlichen Tierhaltung

a) Problemstellung: Das Artikelgesetz (Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001) schreibt für Betriebe der Tierhaltung für mehr als 50 Großvieheinheiten (= 500 kg Lebendmasse) und mehr als 2 Großvieheinheiten/ha landwirtschaftliche Nutzfläche eine allgemeine UVP-Vorprüfung im Einzelfall, gekoppelt an ein vereinfachtes BImSchG-Verfahren nach Spalte 2 (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) vor. Aus der IV. BImSchV folgt, dass der Stand der Technik nunmehr auch für erheblich kleinere Tierhaltungsanlagen und weitere Tierarten (z.B. Rinder) ermittelt und festgeschrieben werden muss, als dies bislang der Fall war. b) Handlungsbedarf: Um einheitliche Genehmigungsvoraussetzungen zu schaffen, ist es für die neu in die 4. BImSchV aufgenommenen Anlagen erforderlich, eine bundesweit einheitliche Verfahrensgrundlage für die Genehmigungsbehörden zu schaffen. (Bereitstellung der Grundlagen für den Vollzug des Artikelgesetzes). c) Ziel des Vorhabens: Im Vorhaben soll eine Erhebung und Bewertung des technischen Standards bestehender, bislang nicht nach BImSchG genehmigungspflichtiger Anlagen erfolgen. Zusätzlich soll nach der Bestandserhebung, unter Einbeziehung der Fachkompetenzen der Länder eine Erarbeitung von Empfehlungen für die Genehmigungspraxis erfolgen. Diese Ausarbeitung soll für einen einheitlichen Vollzug der novellierten TA-Luft sowie für deren künftige Anpassung genutzt werden. Das BMVEL verfügt ebenfalls über ein großes Interesse an der Bearbeitung dieser Problematik, eine Ressortabstimmung auf Cofinanzierung erscheint sinnvoll. Im Rahmen des Projektes sind durch die Projektleitung Abgrenzungen und Vermeidung von Überschneidungen mit FuE 20341140 erforderlich.

Futtermittelüberwachung

Zum Schutz der Verbraucher kontrolliert die amtliche Futtermittelüberwachung die Herstellung, den Transport und Import sowie den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln mit dem Ziel, gesunde und rückstandsfreie Lebensmittel zu erzeugen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zu fördern, Täuschungen im Verkehr mit Futtermitteln vorzubeugen und Umweltbelastungen durch Futtermittel zu verhindern. Ausführlich zum Thema informiert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit . Zum Schutz der Verbraucher kontrolliert die amtliche Futtermittelüberwachung die Herstellung, den Transport und Import sowie den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln mit dem Ziel, gesunde und rückstandsfreie Lebensmittel zu erzeugen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zu fördern, Täuschungen im Verkehr mit Futtermitteln vorzubeugen und Umweltbelastungen durch Futtermittel zu verhindern. Ausführlich zum Thema informiert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit . Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung besteht darin, das hohe Verbraucherschutzniveau mit einer ziel- und risikoorientierten Überwachung der Einhaltung der umfangreichen Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer abzusichern. Die Grundlage dafür bildet der bundeseinheitlichen Rahmenkontrollplan des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der unter Beteiligung der Länder und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitet wurde. Speziell ausgebildete amtliche Futtermittelkontrolleure der zuständigen Behörden kontrollieren stichprobenartig und risikoorientiert die Herstellung, den Transport, den Import, den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln. Sie führen dazu unangemeldete Prozess- und Produktkontrollen bei Herstellern, Händlern, Lagerhaltern und Tierhaltern durch und prüfen, ob die futtermittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf der amtlichen Überwachung von Futtermitteln für Lebensmittel liefernde Tiere (Nutztiere). Außerdem werden auch die Hersteller von Heimtierfuttermitteln kontrolliert. Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung besteht darin, das hohe Verbraucherschutzniveau mit einer ziel- und risikoorientierten Überwachung der Einhaltung der umfangreichen Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer abzusichern. Die Grundlage dafür bildet der bundeseinheitlichen Rahmenkontrollplan des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der unter Beteiligung der Länder und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitet wurde. Speziell ausgebildete amtliche Futtermittelkontrolleure der zuständigen Behörden kontrollieren stichprobenartig und risikoorientiert die Herstellung, den Transport, den Import, den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln. Sie führen dazu unangemeldete Prozess- und Produktkontrollen bei Herstellern, Händlern, Lagerhaltern und Tierhaltern durch und prüfen, ob die futtermittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf der amtlichen Überwachung von Futtermitteln für Lebensmittel liefernde Tiere (Nutztiere). Außerdem werden auch die Hersteller von Heimtierfuttermitteln kontrolliert. Die Rechtsgrundlagen der amtlichen Futtermittelüberwachung sind einheitliche europäische Rechtsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien), das darauf beruhende deutsche Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB ) sowie die auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Verordnungen ( Futtermittelverordnung ). Zweckmäßigerweise sind die Zuständigkeiten für die Futtermittelüberwachung im Flächenland Brandenburg geteilt. Das Landesamt für Arbeitschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) überwacht die Futtermittelhersteller, die Händler, die Transporteure und Lagerhalter und kontrolliert die Futtermittelimporte. Darüber hinaus koordiniert das LAVG auch die Arbeit aller Futtermittelüberwachungsbehörden in Brandenburg. Die Landkreise und kreisfreien Städte kontrollieren die Futtermittelherstellung auf der Stufe der Primärproduktion (Landwirte), die Fütterungsvorschriften, die der Landwirt zu beachten hat und den Landwirt, sofern er selbst als Futtermittelhersteller oder Futtermittelhändler tätig ist. Die bei den Kontrollen entnommenen Futtermittelproben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) untersucht. In Brandenburg gibt es derzeit etwa 6.400 registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer sowie etwa 1.000 Betriebe, die zu kontrollieren, jedoch nicht registrierungspflichtig sind. Unter den registrierten Betrieben sind etwa 50 gewerbliche Hersteller von Mischfuttermitteln und Vormischungen, etwa 420 Handelsbetriebe sowie etwa 4.850 Tierhalter, die amtlich kontrolliert werden. Jeder Betrieb wird in der Regel ohne Voranmeldung risikoorientiert und regelmäßig aufgesucht und mittels Betriebsprüfungen, Buchprüfungen und Futtermittelprobenahmen kontrolliert. Dabei werden bei den gewerblichen Futtermittelherstellern unter anderem überprüft: Bei den landwirtschaftlichen Primärproduzenten stehen folgende Kontrollen im Vordergrund: Die Rechtsgrundlagen der amtlichen Futtermittelüberwachung sind einheitliche europäische Rechtsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien), das darauf beruhende deutsche Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB ) sowie die auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Verordnungen ( Futtermittelverordnung ). Zweckmäßigerweise sind die Zuständigkeiten für die Futtermittelüberwachung im Flächenland Brandenburg geteilt. Das Landesamt für Arbeitschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) überwacht die Futtermittelhersteller, die Händler, die Transporteure und Lagerhalter und kontrolliert die Futtermittelimporte. Darüber hinaus koordiniert das LAVG auch die Arbeit aller Futtermittelüberwachungsbehörden in Brandenburg. Die Landkreise und kreisfreien Städte kontrollieren die Futtermittelherstellung auf der Stufe der Primärproduktion (Landwirte), die Fütterungsvorschriften, die der Landwirt zu beachten hat und den Landwirt, sofern er selbst als Futtermittelhersteller oder Futtermittelhändler tätig ist. Die bei den Kontrollen entnommenen Futtermittelproben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) untersucht. In Brandenburg gibt es derzeit etwa 6.400 registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer sowie etwa 1.000 Betriebe, die zu kontrollieren, jedoch nicht registrierungspflichtig sind. Unter den registrierten Betrieben sind etwa 50 gewerbliche Hersteller von Mischfuttermitteln und Vormischungen, etwa 420 Handelsbetriebe sowie etwa 4.850 Tierhalter, die amtlich kontrolliert werden. Jeder Betrieb wird in der Regel ohne Voranmeldung risikoorientiert und regelmäßig aufgesucht und mittels Betriebsprüfungen, Buchprüfungen und Futtermittelprobenahmen kontrolliert. Dabei werden bei den gewerblichen Futtermittelherstellern unter anderem überprüft: Bei den landwirtschaftlichen Primärproduzenten stehen folgende Kontrollen im Vordergrund: Registrierung als Futtermittelunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 2 beziehungsweise Zulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 (Futtermittelhygiene-Verordnung) Futtermittelunternehmer, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, müssen sich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bei ihrer zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde registrieren lassen. Futtermittelunternehmer im Sinne dieser Verordnung sind: Zuständige Behörden für die Registrierung in Brandenburg sind: Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Landwirte, die Registrierung als Futtermittelunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 2 beziehungsweise Zulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 (Futtermittelhygiene-Verordnung) Futtermittelunternehmer, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, müssen sich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bei ihrer zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde registrieren lassen. Futtermittelunternehmer im Sinne dieser Verordnung sind: Zuständige Behörden für die Registrierung in Brandenburg sind: Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Landwirte, die Durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Maßnahmen getroffen, um die Übertragung von transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) auf Menschen oder Tiere durch ein Verbot der Verfütterung bestimmter Arten von tierischem Eiweiß an bestimmte Tierkategorien zu verhindern. Die Verordnung sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs verboten ist (Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Buchstabe a). Artikel 7 Absatz 2 weitet dieses Verbot auf andere Tiere als Wiederkäuer aus und beschränkt es hinsichtlich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang IV Kapitel II. Durch Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den letzten Jahren (zuletzt im August 2021) wurden die Verfütterungsverbotsvorschriften gelockert. Somit ist es unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich, Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder bestimmte verarbeitete tierische Proteine, unter anderem auch von Nutzinsekten oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte beziehungsweise mit diesen tierischen Proteinen hergestellte Mischfuttermittel für die Fütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer (zum Beispiel Schweine, Geflügel oder Tiere in Aquakultur) zu verwenden. Eine Zusammenfassung, an welche Nutztiere, außer Pelztiere, bestimmte Futtermittel tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel, die diese enthalten, verfüttert werden dürfen, ist in Tabelle 1 dargestellt. Die allgemeinen und besonderen Bedingungen dazu sind in Kapitel III und IV des Anhangs IV der oben genannten Verordnung aufgeführt. Diese Ausnahmen bedürfen jedoch der Registrierung oder Zulassung, entweder beim Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit (siehe Tabelle 2 ) oder bei den zuständigen Landkreisen (siehe Tabelle 3 ) . Damit jegliche Kreuzkontamination vermieden wird, gelten für Produkte tierischen Ursprungs, die vom Verbot der Verfütterung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen ausgenommen wurden, strenge Vorschriften für die Herkunft, den Transport, die Lagerung, die Verarbeitung sowie die Herstellung und Verwendung von Mischfuttermitteln, einschließlich der Verfütterung. Darüber hinaus ist das Intraspeziesverfütterungsverbot nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzuhalten. Die Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung sind daher zum Teil an die Einhaltung besonderer Bedingungen geknüpft. Weiterhin gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die in Anhang I aufgeführten Begriffsbestimmungen. Damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können, werden nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die aktuellen Listen, die nach den Ländern unterteilt sind, mit den registrierten und den zugelassenen Betrieben veröffentlicht. Die Listen sind auf der Webseite https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/futtermittel/futtermittel-fundstellen-listen.html des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft einsehbar. Durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Maßnahmen getroffen, um die Übertragung von transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) auf Menschen oder Tiere durch ein Verbot der Verfütterung bestimmter Arten von tierischem Eiweiß an bestimmte Tierkategorien zu verhindern. Die Verordnung sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs verboten ist (Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Buchstabe a). Artikel 7 Absatz 2 weitet dieses Verbot auf andere Tiere als Wiederkäuer aus und beschränkt es hinsichtlich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang IV Kapitel II. Durch Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den letzten Jahren (zuletzt im August 2021) wurden die Verfütterungsverbotsvorschriften gelockert. Somit ist es unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich, Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder bestimmte verarbeitete tierische Proteine, unter anderem auch von Nutzinsekten oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte beziehungsweise mit diesen tierischen Proteinen hergestellte Mischfuttermittel für die Fütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer (zum Beispiel Schweine, Geflügel oder Tiere in Aquakultur) zu verwenden. Eine Zusammenfassung, an welche Nutztiere, außer Pelztiere, bestimmte Futtermittel tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel, die diese enthalten, verfüttert werden dürfen, ist in Tabelle 1 dargestellt. Die allgemeinen und besonderen Bedingungen dazu sind in Kapitel III und IV des Anhangs IV der oben genannten Verordnung aufgeführt. Diese Ausnahmen bedürfen jedoch der Registrierung oder Zulassung, entweder beim Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit (siehe Tabelle 2 ) oder bei den zuständigen Landkreisen (siehe Tabelle 3 ) . Damit jegliche Kreuzkontamination vermieden wird, gelten für Produkte tierischen Ursprungs, die vom Verbot der Verfütterung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen ausgenommen wurden, strenge Vorschriften für die Herkunft, den Transport, die Lagerung, die Verarbeitung sowie die Herstellung und Verwendung von Mischfuttermitteln, einschließlich der Verfütterung. Darüber hinaus ist das Intraspeziesverfütterungsverbot nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzuhalten. Die Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung sind daher zum Teil an die Einhaltung besonderer Bedingungen geknüpft. Weiterhin gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die in Anhang I aufgeführten Begriffsbestimmungen. Damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können, werden nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die aktuellen Listen, die nach den Ländern unterteilt sind, mit den registrierten und den zugelassenen Betrieben veröffentlicht. Die Listen sind auf der Webseite https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/futtermittel/futtermittel-fundstellen-listen.html des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft einsehbar. Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung ist die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer und damit die Gewährleistung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes. Besonderes Augenmerk liegt auf den Kontrollen zur Vermeidung des Eintrages unerwünschter Stoffe in die Nahrungskette durch Futtermittel. Insbesondere werden Stoffe berücksichtigt, die einem direkten Transfer in Lebensmittel tierischer Herkunft unterliegen oder die geeignet sind, die Tiergesundheit zu beeinträchtigen. Damit leistet die amtliche Futtermittelüberwachung einen wichtigen Beitrag zur Futtermittelsicherheit. Des Weiteren ist aber auch die bedarfsgerechte Versorgung der Tiere von hoher Bedeutung. Die Überprüfung der Kennzeichnung von Futtermitteln sowie der Einhaltung von Höchstgehalten von Futtermittelzusatzstoffen sind regelmäßig weitere maßgebende Bestandteile der amtlichen Kontrolle. Dabei soll hier auch eine Gefährdung des Naturhaushaltes durch Eintrag von unerwünschten Stoffen aus der tierischen Produktion weitgehend verhindert werden. Grundlage für die amtliche Futtermittelüberwachung des Berichtsjahres war das auf kritische Bereiche der Futtermittelkette ausgerichtete „Kontrollprogramm Futtermittel für die Jahre 2017 bis 2021“. Dieses Kontrollprogramm ist zugleich ein wesentlicher Bestandteil des Mehrjährigen Nationalen Kontrollplans (MNKP) zur Durchführung der Bestimmungen gemäß Artikel 109 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625. Die Futtermittelbetriebe werden risikoorientiert überwacht. Die Risikobewertung der Betriebe erfolgt nach den geltenden rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der amtlichen Überwachung. Die Häufigkeit und die Art der planmäßigen Kontrollen sowie die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Analyseparameter richten sich nach dem oben genannten bundeseinheitlichen Kontrollprogramm. Darüber hinaus werden in Brandenburg jedes Jahr anlassbezogene, landesspezifische Kontrollschwerpunkte vorgegeben. Wie häufig ein Futtermittelunternehmer kontrolliert wird, richtet sich nach dem Prüfergebnis der Kontrolle und nach der in Brandenburg einheitlich anzuwendenden Risikoanalyse. Im Berichtsjahr waren in Brandenburg 7.117 Unternehmen, darunter 6.306 Primärproduzenten von der amtlichen Kontrolle erfasst. Insgesamt wurden bei diesen Betrieben 1.400 Inspektionen vorgenommen. Das entspricht 18,4 Prozent aller Futtermittelunternehmen. Von den Futtermittelkontrolleuren des Landes wurden insgesamt 843 Proben gezogen und auf 5.743 Einzelparameter (ohne Pflanzenschutzmittelrückstände) untersucht. Neben den durch das Kontrollprogramm Futtermittel vorgegebenen Untersuchungen auf unerwünschte und verbotene Stoffe sowie Rückstände von Pflanzenschutzmitteln wurden im Berichtsjahr weiterhin Untersuchungen von Grünfutter, Trockengrün und Mischfuttermittel, die Grünmehl enthielten, auf Dioxine und dioxinähnliche PCB durchgeführt. Weiterhin innerhalb von landesspezifischen Programmen erfolgten Kontrollen von Einzelfuttermitteln auf das Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) nach den Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003, desgleichen wurden auch die schon seit mehreren Jahren durchgeführten Kontrollen von Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchten auf Glyphosatrückstände weitergeführt. Zur Überprüfung der Kennzeichnung wurden orientiert an den Vorgaben der Kontrollprogramme der letzten Jahre Untersuchungen auf Inhaltsstoffe bei Einzel- und Mischfuttermitteln durchgeführt und bei Mischfuttermitteln der Energiegehalt bestimmt. In der nachfolgenden Tabelle sind die insgesamt im Berichtsjahr untersuchten Untersuchungsparameter nach Gruppen und die Abweichungen von den Vorschriften ersichtlich. Von 946 Analysenparametern zu Inhaltsstoffen (Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie) wurden 3,3 Prozent beanstandet, weil die deklarierten Werte nicht eingehalten waren. Die Untersuchungen auf Inhaltsstoffe bei Einzel- und Mischfuttermitteln und die Bestimmung des Energiegehalts bei Mischfuttermitteln wurden insbesondere zur Überprüfung der Kennzeichnung durchgeführt. Von 601 Zusatzstoffanalysen mussten 6,2 Prozent beanstandet werden. Fünf Überschreitungen des Höchstgehaltes jeweils eines Zusatzstoffes wurden festgestellt. Von 2.431 Analysen auf unerwünschte Stoffe (unter anderem Schwermetalle, Dioxine, Ambrosia, Mykotoxine) waren lediglich zwei Höchstgehaltsüberschreitungen zu verzeichnen. In der Kategorie „Unzulässige Stoffe“ (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, nicht mehr zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verschleppungen von Tierarzneimitteln) waren bei 746 untersuchten Analyseparametern keine Beanstandungen festzustellen. 12 Proben wurden auf verbotene Stoffe nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 untersucht, dabei gab es keine Beanstandungen. Bei den Untersuchungen zum Zweck des Nachweises von verarbeitetem tierischem Protein waren alle 72 geprüften Proben rechtskonform. Im Berichtsjahr wurden 58 Futtermittelproben auf Rückstände von Pflanzenschutzmittel untersucht, dabei wurde auf 12.127 Parameter untersucht. Dabei wurde eine Höchstwertüberschreitung festgestellt. Zur rechtlichen Bewertung der Anforderungen an die Futtermittelsicherheit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurden bei 65 Einzel- und Mischfuttermittel mikrobiologischen Untersuchungen zum Keimbesatz durchgeführt, davon wurden vier Futtermittel beanstandet. Im Rahmen des Landesprogramms erfolgten im Berichtsjahr risikoorientierte Untersuchungen auf Dioxine und dioxinähnliche PCB. Es wurde neben Trockengrün auch Mischfuttermittel, die Grünmehl enthielten, untersucht. Alle Futtermittel erwiesen sich als rechtskonform. Innerhalb des Landesprogramms Glyphosat wurden bei den Futtermittelarten Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchte zusätzlich zu den im Kontrollprogramm Futtermittel vorgesehenen Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelwirkstoffe 16 Proben gezogen und auf Untersuchung von Glyphosat-Rückständen beauftragt. Es wurden bei allen 16 Proben keine Überschreitungen der Höchstgehalte festgestellt. Die Überwachung des Herstellens, Behandelns, Verwendens, Transportierens und Inverkehrbringens von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und unter Berücksichtigung der Regelungen zur Kennzeichnung und zur Rückverfolgbarkeit nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wurde durch Inspektionen in den Futtermittelunternehmen sowie Probenahmen realisiert. 19 Einzelfuttermittel wurden beprobt und auf das Vorhandensein gentechnischer Organismen untersucht. Es wurde kein Futtermittel beanstandet. Von neun überprüften Mischfuttermittelproben wurde kein Futtermittel beanstandet. Auch die Überprüfung der Kennzeichnungsvorschriften bei diesen Futtermitteln ergaben keine Beanstandungen. Im Rahmen des Zoonosenmonitorings wurden verarbeitete Ölsaaten (Extraktionsschrote und Presskuchen) bei der Anlieferung an Mischfutterwerke zur Untersuchung auf Salmonellen beprobt und auf das Vorhandensein von Salmonellen untersucht. Es waren keine Kontaminationen mit Salmonellen festzustellen. Im Berichtsjahr wurden 1.444 Futtermitteldeklarationen einer Kennzeichnungskontrolle unterzogen, davon waren 2,5 Prozent zu beanstanden. Im Ergebnis der Kontrollen wurden 153 Hinweise bzw. Belehrungen gegeben, eine Verwarnung mit Verwarngeld ausgesprochen und 55 Maßnahmen nach Artikel 138 VO (EG) 2017/625 oder Paragraph 39 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ergriffen. Weiterhin wurden drei Bußgeldverfahren eingeleitet und abgeschlossen, 27 Verfahren (Verstöße) an andere Bundesländer abgegeben. Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung ist die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer und damit die Gewährleistung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes. Besonderes Augenmerk liegt auf den Kontrollen zur Vermeidung des Eintrages unerwünschter Stoffe in die Nahrungskette durch Futtermittel. Insbesondere werden Stoffe berücksichtigt, die einem direkten Transfer in Lebensmittel tierischer Herkunft unterliegen oder die geeignet sind, die Tiergesundheit zu beeinträchtigen. Damit leistet die amtliche Futtermittelüberwachung einen wichtigen Beitrag zur Futtermittelsicherheit. Des Weiteren ist aber auch die bedarfsgerechte Versorgung der Tiere von hoher Bedeutung. Die Überprüfung der Kennzeichnung von Futtermitteln sowie der Einhaltung von Höchstgehalten von Futtermittelzusatzstoffen sind regelmäßig weitere maßgebende Bestandteile der amtlichen Kontrolle. Dabei soll hier auch eine Gefährdung des Naturhaushaltes durch Eintrag von unerwünschten Stoffen aus der tierischen Produktion weitgehend verhindert werden. Grundlage für die amtliche Futtermittelüberwachung des Berichtsjahres war das auf kritische Bereiche der Futtermittelkette ausgerichtete „Kontrollprogramm Futtermittel für die Jahre 2017 bis 2021“. Dieses Kontrollprogramm ist zugleich ein wesentlicher Bestandteil des Mehrjährigen Nationalen Kontrollplans (MNKP) zur Durchführung der Bestimmungen gemäß Artikel 109 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625. Die Futtermittelbetriebe werden risikoorientiert überwacht. Die Risikobewertung der Betriebe erfolgt nach den geltenden rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der amtlichen Überwachung. Die Häufigkeit und die Art der planmäßigen Kontrollen sowie die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Analyseparameter richten sich nach dem oben genannten bundeseinheitlichen Kontrollprogramm. Darüber hinaus werden in Brandenburg jedes Jahr anlassbezogene, landesspezifische Kontrollschwerpunkte vorgegeben. Wie häufig ein Futtermittelunternehmer kontrolliert wird, richtet sich nach dem Prüfergebnis der Kontrolle und nach der in Brandenburg einheitlich anzuwendenden Risikoanalyse. Im Berichtsjahr waren in Brandenburg 7.117 Unternehmen, darunter 6.306 Primärproduzenten von der amtlichen Kontrolle erfasst. Insgesamt wurden bei diesen Betrieben 1.400 Inspektionen vorgenommen. Das entspricht 18,4 Prozent aller Futtermittelunternehmen. Von den Futtermittelkontrolleuren des Landes wurden insgesamt 843 Proben gezogen und auf 5.743 Einzelparameter (ohne Pflanzenschutzmittelrückstände) untersucht. Neben den durch das Kontrollprogramm Futtermittel vorgegebenen Untersuchungen auf unerwünschte und verbotene Stoffe sowie Rückstände von Pflanzenschutzmitteln wurden im Berichtsjahr weiterhin Untersuchungen von Grünfutter, Trockengrün und Mischfuttermittel, die Grünmehl enthielten, auf Dioxine und dioxinähnliche PCB durchgeführt. Weiterhin innerhalb von landesspezifischen Programmen erfolgten Kontrollen von Einzelfuttermitteln auf das Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) nach den Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003, desgleichen wurden auch die schon seit mehreren Jahren durchgeführten Kontrollen von Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchten auf Glyphosatrückstände weitergeführt. Zur Überprüfung der Kennzeichnung wurden orientiert an den Vorgaben der Kontrollprogramme der letzten Jahre Untersuchungen auf Inhaltsstoffe bei Einzel- und Mischfuttermitteln durchgeführt und bei Mischfuttermitteln der Energiegehalt bestimmt. In der nachfolgenden Tabelle sind die insgesamt im Berichtsjahr untersuchten Untersuchungsparameter nach Gruppen und die Abweichungen von den Vorschriften ersichtlich. Von 946 Analysenparametern zu Inhaltsstoffen (Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie) wurden 3,3 Prozent beanstandet, weil die deklarierten Werte nicht eingehalten waren. Die Untersuchungen auf Inhaltsstoffe bei Einzel- und Mischfuttermitteln und die Bestimmung des Energiegehalts bei Mischfuttermitteln wurden insbesondere zur Überprüfung der Kennzeichnung durchgeführt. Von 601 Zusatzstoffanalysen mussten 6,2 Prozent beanstandet werden. Fünf Überschreitungen des Höchstgehaltes jeweils eines Zusatzstoffes wurden festgestellt. Von 2.431 Analysen auf unerwünschte Stoffe (unter anderem Schwermetalle, Dioxine, Ambrosia, Mykotoxine) waren lediglich zwei Höchstgehaltsüberschreitungen zu verzeichnen. In der Kategorie „Unzulässige Stoffe“ (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, nicht mehr zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verschleppungen von Tierarzneimitteln) waren bei 746 untersuchten Analyseparametern keine Beanstandungen festzustellen. 12 Proben wurden auf verbotene Stoffe nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 untersucht, dabei gab es keine Beanstandungen. Bei den Untersuchungen zum Zweck des Nachweises von verarbeitetem tierischem Protein waren alle 72 geprüften Proben rechtskonform. Im Berichtsjahr wurden 58 Futtermittelproben auf Rückstände von Pflanzenschutzmittel untersucht, dabei wurde auf 12.127 Parameter untersucht. Dabei wurde eine Höchstwertüberschreitung festgestellt. Zur rechtlichen Bewertung der Anforderungen an die Futtermittelsicherheit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurden bei 65 Einzel- und Mischfuttermittel mikrobiologischen Untersuchungen zum Keimbesatz durchgeführt, davon wurden vier Futtermittel beanstandet. Im Rahmen des Landesprogramms erfolgten im Berichtsjahr risikoorientierte Untersuchungen auf Dioxine und dioxinähnliche PCB. Es wurde neben Trockengrün auch Mischfuttermittel, die Grünmehl enthielten, untersucht. Alle Futtermittel erwiesen sich als rechtskonform. Innerhalb des Landesprogramms Glyphosat wurden bei den Futtermittelarten Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchte zusätzlich zu den im Kontrollprogramm Futtermittel vorgesehenen Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelwirkstoffe 16 Proben gezogen und auf Untersuchung von Glyphosat-Rückständen beauftragt. Es wurden bei allen 16 Proben keine Überschreitungen der Höchstgehalte festgestellt. Die Überwachung des Herstellens, Behandelns, Verwendens, Transportierens und Inverkehrbringens von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und unter Berücksichtigung der Regelungen zur Kennzeichnung und zur Rückverfolgbarkeit nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wurde durch Inspektionen in den Futtermittelunternehmen sowie Probenahmen realisiert. 19 Einzelfuttermittel wurden beprobt und auf das Vorhandensein gentechnischer Organismen untersucht. Es wurde kein Futtermittel beanstandet. Von neun überprüften Mischfuttermittelproben wurde kein Futtermittel beanstandet. Auch die Überprüfung der Kennzeichnungsvorschriften bei diesen Futtermitteln ergaben keine Beanstandungen. Im Rahmen des Zoonosenmonitorings wurden verarbeitete Ölsaaten (Extraktionsschrote und Presskuchen) bei der Anlieferung an Mischfutterwerke zur Untersuchung auf Salmonellen beprobt und auf das Vorhandensein von Salmonellen untersucht. Es waren keine Kontaminationen mit Salmonellen festzustellen. Im Berichtsjahr wurden 1.444 Futtermitteldeklarationen einer Kennzeichnungskontrolle unterzogen, davon waren 2,5 Prozent zu beanstanden. Im Ergebnis der Kontrollen wurden 153 Hinweise bzw. Belehrungen gegeben, eine Verwarnung mit Verwarngeld ausgesprochen und 55 Maßnahmen nach Artikel 138 VO (EG) 2017/625 oder Paragraph 39 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ergriffen. Weiterhin wurden drei Bußgeldverfahren eingeleitet und abgeschlossen, 27 Verfahren (Verstöße) an andere Bundesländer abgegeben.

Naturschutz - Zentrum für Artenvielfalt/Tiere und Pflanzen/Invasive Arten: Invasive Tier- und Pflanzenarten

Invasive Arten sind ein weltweites Problem. Der Mensch hat sie von seinen Reisen rund um den Globus mit oder ohne Absicht mitgebracht. Auch hier bei uns in Europa, in Hessen, haben sie überlebt und sich zu Land und zu Wasser ausgebreitet. Sie können einheimische Arten verdrängen und damit die natürliche Vielfalt bedrohen. Mit den ersten Handelswegen zu Land und zu Wasser beginnt die Geschichte der Globalisierung. Seitdem sind Menschen und Waren ständig zwischen den Kontinenten der Erde unterwegs. Haustiere und Nutzpflanzen wurden hin- und hergetauscht. Handel, Wissenschaft und Freizeitaktivitäten haben Tiere und Pflanzen in ferne Länder befördert. Unzählige Arten wurden als blinde Passagiere über die ganze Erde verteilt. In den letzten 50 Jahren haben weltweiter Handel und Fernreisen nochmal zugelegt. Immer mehr Tier- und Pflanzenarten landen auf fernen Kontinenten in neuen Lebensräumen. Viele neue Arten schaffen es nicht fern ihrer Heimat zu überleben. Andere breiten sich aus ohne aufzufallen. Manche bereichern sogar die einheimische Tier- und Pflanzenwelt. Nur wenige werden zum Problem. In Europa sind es vereinzelte Säugetiere, Fische, Insekten, Krebse und Pflanzen, die zu invasiven Arten geworden sind. Sie vermehren sich, breiten sich aus und können einheimische Arten gefährden. Sie bedrohen die natürliche Vielfalt, verändern Wasser- und Landlebensräume. Sind sie einmal etabliert, können sie nur schwer zurückgedrängt werden. Entscheidend ist, das Eindringen weiterer Arten zu verhindern. Informieren Sie sich hier und melden Sie uns Ihre Beobachtung Die meisten Tiere, Pflanzen und Pilze, die bei uns leben, sind einheimische Arten. Sie kommen natürlicherweise vor und breiten sich natürlicherweise aus. Erst wenn der Mensch ins Spiel kommt, wenn er mit oder ohne Absicht Tiere oder Pflanzen in die Natur einbringt, spricht man von gebietsfremden Arten. Wenn diese dann noch zur Gefahr werden, sind sie invasiv. Sie kommen von fernen Kontinenten, aus fernen Ländern – die meisten aus Nordamerika. Der Mensch bringt sie mit, um sie zu nutzen, zu jagen, zu angeln oder einfach nur anzuschauen. Die meisten invasiven Pflanzenarten, die es in die Natur geschafft haben, stammen aus dem Gartenbau. Ursprung sind häufig Gartenabfälle, die achtlos in die Natur geworfen werden. Invasive Tiere sind meist ausgebüxt oder bewusst ausgesetzt. Doch nicht immer ist es Absicht, die sie herbringt. Vielfach sind Pflanzensamen, Spinnen und Insekten blinde Passagiere in Schiffen und Flugzeugen. Sie kommen meist in Städten an, wo sie an Wegen, auf Brachen und in Parks einen Platz finden und sich von dort ausbreiten können. Straßen, Bäche und Flüsse sind beliebte Ausbreitungswege. als Zierpflanze als Nutzpflanze als Samen in Vogelfutter als Zoo- oder Haustier als Pelztier als Jagdwild als Angelfisch oder -köder als blinder Passagier in Schiff und Flugzeug Die größte Aufgabe besteht darin, zu verhindern, dass weiterhin neue invasive Arten nach Hessen kommen, die sich dann in der Natur ausbreiten können. Eine anschließende Bekämpfung ist in den meisten Fällen aufwendig und auf lange Sicht nicht erfolgversprechend. Nilgans, Waschbär, Herkulesstaude, Drüsiges Springkraut & Co. sind schon so etabliert, dass wir sie nicht mehr loswerden. Vorbeugung ist daher das Gebot der Stunde. Invasive Arten, die bereits in Hessen angekommen sind, dürfen sich nicht weiter ausbreiten. Ein bewusster Umgang mit ihnen ist erforderlich. Für Bürgerinnen und Bürger heißt dies: Invasive Arten und die, die es werden könnten, müssen ständig beobachtet werden. Um frühzeitig Neuankömmlinge zu erkennen, wurde ein Frühwarnsystem (Meldeportal) aufgebaut, bei dem auch die Öffentlichkeit mitmachen kann. Einige invasive Arten wie der Waschbär können nicht mehr beseitigt werden. Sie haben sich in Hessen flächendeckend etabliert und überall, wo es ihnen zusagt, sind sie angekommen. Nur in begründeten Einzelfällen ist eine Bekämpfung sinnvoll. Dennoch müssen sie unter Kontrolle bleiben, dazu wurde ein Meldeportal aufgebaut. Maßnahmen gegen invasive Arten sind von deren Überlebensstrategien abhängig. Bei der Bekämpfung muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Naturschutzziele dürfen nicht aufs Spiel gesetzt und Lebensräume nicht gefährdet werden. Während bei Neuankömmlingen auch harte Geschütze aufgefahren werden können, muss bei bereits massenhaft etablierten Arten zunächst festgestellt werden, ob und wie stark bedrohte einheimische Arten gefährdet sind. Außerdem muss abgewogen werden, ob der Einsatz der Mittel angemessen ist. Wirkt er sich auch auf andere Arten aus? Wie ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis? Ist er mit dem Tierschutz vereinbar? Wie sind die Erfolgsaussichten? Im Falle einer Bekämpfung sind die Maßnahmen wissenschaftlich zu begleiten und zu dokumentieren, damit sie kontinuierlich verbessert werden können. im eigenen Garten keine invasiven Pflanzenarten aussäen oder anpflanzen! Gartenabfälle nicht in die Natur entsorgen! im Gartenteich keine invasiven Pflanzen und Tiere einsetzen! Haustiere aus Terrarium und Aquarium nicht in die Natur aussetzen! Nur wenn viele mitmachen, kann sich die Datenlage zu invasiven gebietsfremden Arten in Hessen verbessern. Je mehr Beobachtungen gemacht werden, umso besser kann man abschätzen, ob und wie weit sich eine invasive Art ausbreitet und ob Gegenmaßnahmen erforderlich sind. Jeder kann somit Teil unseres Frühwarn- und Meldesystems werden. Wer sie entdecken möchte, der muss sie erst kennenlernen. Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) hat hierzu eine Broschüre herausgegeben. Aufgrund möglicher unerwünschter Auswirkungen trat am 01. Januar 2015 die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Kraft. Herzstück der Verordnung ist die rechtsverbindliche Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung , die stets erweitert wird. Am Anfang bestand die Liste aus 37 Pflanzen- und Tierarten, die am 3. August 2016 in Kraft trat ( Durchführungsverordnung 2016/1141 ) und europaweit gilt. Mit dem 1. Update wurde diese Liste am 2. August 2017 mit weiteren 12 Arten ( Durchführungsverordnung 2017/1263 ) auf insgesamt 49 Pflanzen- und Tierarten ergänzt. (siehe Tabelle Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung) Mit dem 2. Update ( Durchführungsverordnung 2019/1262 ) im August 2019 sind weitere 17 Arten hinzugekommen. Am 02. August 2022 ist die 3. Erweiterung der Unionsliste mit 22 invasiven Arten in Kraft getreten, wobei die Listung für vier Arten erst ab dem 02. August 2024 bzw. dem 02. August 2027 gilt (Durchführungsverordnung 2022/1203). Zukünftig können weitere invasive Arten gelistet werden. Laut Art. 24 Berichterstattung und Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind alle Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2019 und danach alle sechs Jahre verpflichtet, Informationen zu Überwachungssystemen, zur Verteilung der in ihrem Hoheitsgebiet vorkommenden invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung sowie deren Wanderverhalten und Reproduktionsmuster, zu Beseitigungsmaßnahmen bzw. Managementmaßnahmen, zu Genehmigungen, zur Öffentlichkeitsarbeit, zu Kontrollen und Kosten an die Kommission zu übermitteln. Nach Art. 8 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 müssen die von den Mitgliedsstaaten nach Abs. 1 erteilten Genehmigungen für Arten der Unionsliste im Internet unverzüglich veröffentlicht werden. Dabei sind gemäß Art. 8 Abs. 7 EU-VO folgende Angaben mindestens bekannt zu geben: Wissenschaftlicher und gebräuchlicher Artname, Anzahl oder Volumen der Exemplare, Zweck der Genehmigung, Code der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code). Nach § 40c BNatSchG i.V.m. § 48a BNatSchG ist das Bundesamt für Naturschutz im Falle der Verbringung invasiver gebietsfremder Arten aus dem Ausland zuständig für die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1143/2014. Nachfolgend die durch die Naturschutzverwaltung des Landes erteilten Genehmigungen: Afrikanischer Krallenfrosch (Xenopus laevis) 1.000 Forschung ex 0106090 00 02.04.2025 Für folgende weit verbreitete Arten sind Maßnahmenblätter vorhanden: Bitte wenden Sie sich bezüglich des Maßnahmenmanagement an Ihr zuständiges Regierungspräsidium: RP Kassel , RP Gießen , RP Darmstadt Erster Aktionsplan über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten Vorblatt FAQ Asiatische Hornisse Bisam Blaubandbärbling Brasilianisches Tausendblatt Buchstaben-Schmuckschildkröte Chinesische Wollhandkrabbe Drüsiges Springkraut Flieder-Knöterich Gelbe Scheinkalla Gewöhnliche Seidenpflanze Götterbaum Großblütiges Heusenkraut Großer Wassernabel Invasive Krebsarten Marderhund Nilgans Nordamerikanischer Ochsenfrosch Nutria Riesen-Bärenklau Schmalblättrige Wasserpest Sibirisches Streifenhörnchen Sonnenbarsch Verschiedenblättriges Tausendblatt Waschbär Wassersalat Wechselblatt-Wasserpest Zwergwels Eine Ausstellung zum Thema "Invasive, gebietsfremde Arten" wurde von der Abteilung Naturschutz des HLNUG konzipiert und kann ab Mitte Juni 2019 für Ausstellungen kostenfrei gebucht werden. Inhalte der Ausstellung sind Informationen zu invasiven gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten in Hessen (Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016) inklusive eines Puzzles, eines digitalen Quiz und eines Films zum Thema. Zusätzlich werden zum Thema Broschüren, Steckbriefe und Faltblätter kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Ausstellung wird über Eck gestellt und hat eine jeweilige Seitenlänge von ca. 3 Meter und eine Höhe von ca. 2,2 Meter. Die Aquarien (siehe Foto) sind nicht Bestandteil der Wanderausstellung. Katharina Albert Tel.: 0641-200095 17 Informieren und invasive Arten melden Broschüre Invasive gebietsfremde Tier- und Pflanzenarten in Hessen Faltblatt Invasive gebietsfremde Arten Invasive Wasserpflanzen in Hessen - Bestimmungsschlüssel und Beschreibungen Unionsliste der invasiven gebietsfremden Arten in Hessen Bewertungsschema Ergebnisbericht zu invasiven Arten 2019 in Hessen Regierungspräsidium Kassel Regierungspräsidium Gießen Regierungspräsidium Darmstadt Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) Bundesamt für Naturschutz (BfN) Die invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Zum Thema Neobiota gibt es Beraterverträge des HLNUG, die für Behörden, Institute, Vereine, Landschaftsplaner usw. zur Verfügung stehen. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an uns.

danish-energy-agency.pdf

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Postfach 103439 Hintergrundmaterial: Infraschall von Windkraftanlagen 20. März 2015 File no. J.nr. 2015- Ref. PCJ Energy Resources i Die Entwicklung der Windkraft in Dänemark stimmt nicht mit den Informationen überein, die im Artikel der Zeitung „Die Welt“ geschildert werden. Diese Aussage kann mit den folgenden Informationen belegt werden: Der Ausbau der Windkraft stagniert nicht. Im Jahr 2014 wurden Onshore-Windenergieanlagen mit einer Kapazität von 106 MW errichtet und Anlagen mit einer Kapazität von insgesamt 29 MW demontiert. Es gab einen Rückgang beim Ausbau im Vergleich zum Jahr 2013, der unter anderem durch veränderte Tarifbestimmungen seit dem 1. Januar 2014 begründet werden kann. Anfang 2014 wurde eine Studie über den Zusammenhang zwischen Windrad-Geräuschen und Auswirkungen für die Gesundheit angefangen. Manche Kommunen warten mit der Pla- nung ab, bis das Ergebnis der Studie vorliegt, aber viele Kommunen planen weiterhin den Ausbau von Windkraft. Anhand der existierenden wissenschaftlichen Grundlage gibt es keinen Beleg dafür, dass Windräder negative Auswirkungen für die Gesundheit haben. Das dänische Ministerium für Klima, Energie und Bau hat deswegen bekannt gegeben, dass die Planung von Windrädern während des Untersuchungszeitraumes fortgesetzt werden kann. Das Kompetenzzentrum für Landwirtschaft und Pelztiere hat 2011 angegeben, dass Berichte über negative Auswirkungen für die Produktion von Nerzen - selbst bei einem Abstand von nur 200 Metern zu Windrädern - nicht vorliegen. Hintergrund Die Regierung hat am 22. März 2012 ein Energiekonzept mit einer breiten Mehrheit beschlossen. Die Vereinbarung bedeutet, dass bis zum Jahr 2020 neue Onshore-Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 1.800 MW gebaut werden. Im gleichen Zeitraum werden Onshore- Windenergieanlagen mit einer Leistung von ca.1.300 MW abgebaut. Danish Energy Agency Amaliegade 44 1256 Copenhagen K Phone +45 33 92 67 00 Fax +45 33 11 47 43 E-mail: ens@ens.dk www.ens.dk Office hours: Mon-Thursday 8.30-16 Friday 8.30-15.30 CVR No. 59 77 87 14 EAN No. 5798000020009 Pia C. Jensen Direct +45 33 92 68 08 pcj@ens.dk Stand der Entwicklung und Planung Der beste Indikator dafür, ob Fortschritte beim Ausbau der Windenergie zu verzeichnen sind, liefert ein Blick auf die Bestandsaufnahme der aktuellen Erweiterungen und Planung neuer Windkraftanla- gen. Es ist aus der nachstehenden Tabelle klar ersichtlich, dass im Jahr 2014 Onshore- Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 106 MW errichtet wurden und Windkraftanlagen mit einer Kapazität von insgesamt 29 MW demontiert wurden. Entwicklung der Windkraftkapazität an Land von 2012 - 2014 Jahr On-grid, MW Demontage, MW Stand Ende 2011 2012 174 13 2013 355 47 2014 106 29 Stand Ende 2014 Insgesamt, MW 3.082 161 308 77 3.627 Quelle: Dänische Energieagentur Stammdaten Register Ende Januar 2015 und Informationen von Ener- ginet.dk mit Hausanlagen. Beachten Sie rundungsbedingt die Differenz zwischen den Summendaten und den zugrunde liegenden Zahlen. Zur Planung, diese wird auf der Basis von kommunalen und lokalen Plänen erarbeitet. Sie bildet die Grundlage für die Installation neuer Windturbinen. Eine Bestandsaufnahme zum 15. Mai 2014 zeigte, dass Gemeinden in neuen Gebieten Anlagen mit einer Kapazität von 1870 MW planen. Vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 wurden 47 Pläne mit einer erwarteten Kapazität von ca. 617 MW genehmigt. Es wurde bereits aufgezeigt, dass die Durchführung von Kommunalwahlen und neue Abrechnungs- preise einen Einfluss auf die Planung von Windenergieanlagen hatte. Gesundheitskontrollen Anfang 2014 wurde in Dänemark eine Studie zur Beziehung von Lärm durch Windkraftanlagen und Auswirkungen auf die Gesundheit begonnen. Das Ministerium für Umwelt und Klima, Energie und Bau finanziert die Studie zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit und Prävention. Die zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse liefern keine Beweise dafür, dass Windener- gieanlagen Gesundheitsschäden verursachen. Der Grund für die Erstellung der Studie in Dänemark ist die allgemeine Sorge über mögliche Gesund- heitsrisiken in Verbindung mit dem Lärm von Windrädern von Bürgern in Dänemark, aber auch inter- national. Die lange Tradition der Windkraft in Dänemark und die umfassenden zur Verfügung stehen- den Daten über die Ursachen von Krankheiten, bieten die Gelegenheit, eine solche Studie durchzu- führen und damit unverfälschte Ergebnisse zu erhalten. Neben der Prüfung, ob es eine Verbindung zwischen Lärm durch Windkraftanlagen und Herz- Kreislauf-Erkrankungen gibt, wurde ebenfalls beschlossen, dass mit der Studie auch geklärt werden soll, ob ein Zusammenhang zwischen Lärm von Windkraftanlagen und Depressionen, Bluthochdruck, Schlafstörungen, Diabetes und Geburtsgewicht besteht. 2 Es wird erwartet, dass die Studie nach etwa 3 Jahren abgeschlossen werden kann. Es wurde bekannt gegeben, dass die Gemeinden, die gegenwärtig Windenergieanlagen planen, diese weiterführen können, während die Untersuchung durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass sowohl Planungen als auch der Ausbau fortgesetzt werden kann. Manche Kommunen warten mit der Planung ab, bis das Ergebnis der Studie vorliegt, aber viele Kommunen planen weiterhin den Ausbau von Windkraft. Regeln für die Installation von Windenergieanlagen an Land Es gibt eine Vielzahl von Regeln, die bei der Entwicklung von Onshore-Windkraftanlagen zu beachten sind, wie unter folgenden Links ersichtlich. Dazu gehört insbesondere die Regel, dass Anlagen nicht näher am nächsten Nachbar errichtet werden als 4mal die Gesamthöhe der Turbine. www.vindinfo.dk http://naturstyrelsen.dk/media/131731/vejledning_06012015_web.pdf http://www.ens.dk/sites/ens.dk/files/dokumenter/publikationer/downloads/wind_turbines_in_denmark.p df Die Umweltschutzagentur (Miljøstyrelsen) hat verbindliche Regeln bezüglich des Lärms von Wind- energieanlagen festgelegt. Es gibt sowohl Grenzen des "normalen" Lärms von Windenergieanlagen und Grenzen zu Niederfre- quenzrauschen:  Für Wohn-, Ferienhaus -Siedlungen ol: 39 dB (bei 8 m / s) und 37 dB (bei 6 m / s).  Für angrenzende Häuser auf dem Land: 44 dB (bei 8 m / s) und 42 dB (bei 6 m / s). Für die beiden oben genannten Kategorien ist die Grenze von 20 dB Niederfrequenzrauschen für die Windstärken 6 und 8 m /s. Die Grenze des niederfrequenten Rauschens gilt für die berechneten In- nengeräuschpegel. Die dänischen Lärmvorschriften sind im Einklang mit den Regeln der Länder, mit denen wir uns in der Regel vergleichen. Nerze und Windmühlen Das Kompetenzzentrum für Landwirtschaft und Pelztiere hat 2011 angegeben, dass Berichte über negative Auswirkungen für die Produktion von Nerzen - selbst bei einem Abstand von nur 200 Metern zu Windrädern - nicht vorliegen. Im Anhang in englischer Sprache die allgemeinen Regeln: 3

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