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Studie zu den gebietsfremden Raubsäugern Marderhund, Waschbär und Mink in Mecklenburg-Vorpommern - mit Forschungsschwerpunkt Mink

Der Schwerpunkt dieser Untersuchung liegt auf dem ursprünglich aus Nordamerika stammenden Mink (Mustela vison) der auch als Amerikanischer Nerz bezeichnet wird. Diese Tierart wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts für die Pelztierzucht nach Europa und Asien eingeführt. Vor allem im Osten Deutschlands kam es durch Farmflüchtlinge oder freigelassene Tiere vielerorts zur Etablierung freilebender Populationen. Wie bei den anderen neu eingebürgerten Raubsäugern Marderhund (Nyctereutes procyonoides)und Waschbär (Procyon lotor) sind auch beim Mink in Deutschland zunehmende Bestände zu verzeichnen. Da sich der Mink im Gegensatz zu Marderhund und Waschbär rein carnivor ernährt, wird eine stärkere Beeinträchtigung der einheimischen Fauna befürchtet. Hierbei stehen wegen der Bindung des Raubsäugers an Gewässerhabitate vor allem negative Auswirkungen auf die Brutpopulationen von Wasservogelarten im Vordergrund. Ziel: Über die Grundlagenforschung zu Raum- bzw. Habitatnutzung, Territorial- und Sozialverhalten sowie Populationsdichte und Nahrungsökologie soll der Einfluss der drei gebietsfremden Raubsäuger auf die einheimische Fauna abgeschätzt werden. Untersuchungsgebiet/Methoden: Das Untersuchungsgebiet umfasst den Großraum des südöstlich von Schwerin gelegenen Natur- und Vogelschutzgebietes 'Fischteiche in der Lewitz. Neben den Karpfenteichen, die ein Areal von ca. 10 km2 bedecken, prägen offene Wiesen und Weiden, der naturnahe Flusslauf der 'Alten Elde sowie bewaldete Binnendünen das Landschaftsbild. Die Untersuchungen zur Lebensraumnutzung der drei Arten basieren auf radiotelemetrischen Verfahren. (...) Ergebnisse/Diskussion (Stand Projektende): Insgesamt konnten 16 Minke, sieben Marderhunde und ein Waschbär gefangen, besendert und telemetriert werden. Die Minke hielten sich fast ausschließlich in gewässernahen Bereichen des Untersuchungsgebietes auf. Die in der Literatur beschriebene intrasexuelle Territorialität konnte bestätigt werden. Dabei nutzten die Weibchen Aktionsräume von je 30 bis 250 ha, und die männlichen Tiere beliefen Streifgebiete von je 140 bis 650 ha. Aufgrund dieser Raumnutzungsdaten wurde für das Untersuchungsgebiet eine Populationsdichte von 0,8 bis 1 Mink pro km2 berechnet. Es konnten über 400 verschiedene Schlafplätze registriert werden. (...) Wie die Analysen von Fraßresten (250) und Losungen (2500) der telemetrierten Minke zeigen, werden im Winterhalbjahr (Okt bis Feb) größtenteils Fische als Nahrungsquelle genutzt, daneben ergänzen Kleinsäuger, Vögel und Amphibien in wesentlich geringeren Anteilen das Beutespektrum. In den Sommermonaten (März bis Sep) bilden Vögel, Kleinsäuger und Fische zu etwa gleichen Anteilen die Hauptnahrungsquellen, wobei Amphibien, Vogeleier, Krebse, Insekten und Schnecken in geringen Mengen aufgenommen werden. U.s.w.

Ermittlung der besten verfügbaren Techniken bei (neu) nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen der landwirtschaftlichen Tierhaltung

a) Problemstellung: Das Artikelgesetz (Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001) schreibt für Betriebe der Tierhaltung für mehr als 50 Großvieheinheiten (= 500 kg Lebendmasse) und mehr als 2 Großvieheinheiten/ha landwirtschaftliche Nutzfläche eine allgemeine UVP-Vorprüfung im Einzelfall, gekoppelt an ein vereinfachtes BImSchG-Verfahren nach Spalte 2 (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) vor. Aus der IV. BImSchV folgt, dass der Stand der Technik nunmehr auch für erheblich kleinere Tierhaltungsanlagen und weitere Tierarten (z.B. Rinder) ermittelt und festgeschrieben werden muss, als dies bislang der Fall war. b) Handlungsbedarf: Um einheitliche Genehmigungsvoraussetzungen zu schaffen, ist es für die neu in die 4. BImSchV aufgenommenen Anlagen erforderlich, eine bundesweit einheitliche Verfahrensgrundlage für die Genehmigungsbehörden zu schaffen. (Bereitstellung der Grundlagen für den Vollzug des Artikelgesetzes). c) Ziel des Vorhabens: Im Vorhaben soll eine Erhebung und Bewertung des technischen Standards bestehender, bislang nicht nach BImSchG genehmigungspflichtiger Anlagen erfolgen. Zusätzlich soll nach der Bestandserhebung, unter Einbeziehung der Fachkompetenzen der Länder eine Erarbeitung von Empfehlungen für die Genehmigungspraxis erfolgen. Diese Ausarbeitung soll für einen einheitlichen Vollzug der novellierten TA-Luft sowie für deren künftige Anpassung genutzt werden. Das BMVEL verfügt ebenfalls über ein großes Interesse an der Bearbeitung dieser Problematik, eine Ressortabstimmung auf Cofinanzierung erscheint sinnvoll. Im Rahmen des Projektes sind durch die Projektleitung Abgrenzungen und Vermeidung von Überschneidungen mit FuE 20341140 erforderlich.

Futtermittelüberwachung

Zum Schutz der Verbraucher kontrolliert die amtliche Futtermittelüberwachung die Herstellung, den Transport und Import sowie den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln mit dem Ziel, gesunde und rückstandsfreie Lebensmittel zu erzeugen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zu fördern, Täuschungen im Verkehr mit Futtermitteln vorzubeugen und Umweltbelastungen durch Futtermittel zu verhindern. Ausführlich zum Thema informiert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit . Zum Schutz der Verbraucher kontrolliert die amtliche Futtermittelüberwachung die Herstellung, den Transport und Import sowie den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln mit dem Ziel, gesunde und rückstandsfreie Lebensmittel zu erzeugen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zu fördern, Täuschungen im Verkehr mit Futtermitteln vorzubeugen und Umweltbelastungen durch Futtermittel zu verhindern. Ausführlich zum Thema informiert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit . Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung besteht darin, das hohe Verbraucherschutzniveau mit einer ziel- und risikoorientierten Überwachung der Einhaltung der umfangreichen Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer abzusichern. Die Grundlage dafür bildet der bundeseinheitlichen Rahmenkontrollplan des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der unter Beteiligung der Länder und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitet wurde. Speziell ausgebildete amtliche Futtermittelkontrolleure der zuständigen Behörden kontrollieren stichprobenartig und risikoorientiert die Herstellung, den Transport, den Import, den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln. Sie führen dazu unangemeldete Prozess- und Produktkontrollen bei Herstellern, Händlern, Lagerhaltern und Tierhaltern durch und prüfen, ob die futtermittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf der amtlichen Überwachung von Futtermitteln für Lebensmittel liefernde Tiere (Nutztiere). Außerdem werden auch die Hersteller von Heimtierfuttermitteln kontrolliert. Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung besteht darin, das hohe Verbraucherschutzniveau mit einer ziel- und risikoorientierten Überwachung der Einhaltung der umfangreichen Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer abzusichern. Die Grundlage dafür bildet der bundeseinheitlichen Rahmenkontrollplan des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der unter Beteiligung der Länder und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitet wurde. Speziell ausgebildete amtliche Futtermittelkontrolleure der zuständigen Behörden kontrollieren stichprobenartig und risikoorientiert die Herstellung, den Transport, den Import, den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln. Sie führen dazu unangemeldete Prozess- und Produktkontrollen bei Herstellern, Händlern, Lagerhaltern und Tierhaltern durch und prüfen, ob die futtermittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf der amtlichen Überwachung von Futtermitteln für Lebensmittel liefernde Tiere (Nutztiere). Außerdem werden auch die Hersteller von Heimtierfuttermitteln kontrolliert. Die Rechtsgrundlagen der amtlichen Futtermittelüberwachung sind einheitliche europäische Rechtsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien), das darauf beruhende deutsche Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB ) sowie die auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Verordnungen ( Futtermittelverordnung ). Zweckmäßigerweise sind die Zuständigkeiten für die Futtermittelüberwachung im Flächenland Brandenburg geteilt. Das Landesamt für Arbeitschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) überwacht die Futtermittelhersteller, die Händler, die Transporteure und Lagerhalter und kontrolliert die Futtermittelimporte. Darüber hinaus koordiniert das LAVG auch die Arbeit aller Futtermittelüberwachungsbehörden in Brandenburg. Die Landkreise und kreisfreien Städte kontrollieren die Futtermittelherstellung auf der Stufe der Primärproduktion (Landwirte), die Fütterungsvorschriften, die der Landwirt zu beachten hat und den Landwirt, sofern er selbst als Futtermittelhersteller oder Futtermittelhändler tätig ist. Die bei den Kontrollen entnommenen Futtermittelproben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) untersucht. In Brandenburg gibt es derzeit etwa 6.400 registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer sowie etwa 1.000 Betriebe, die zu kontrollieren, jedoch nicht registrierungspflichtig sind. Unter den registrierten Betrieben sind etwa 50 gewerbliche Hersteller von Mischfuttermitteln und Vormischungen, etwa 420 Handelsbetriebe sowie etwa 4.850 Tierhalter, die amtlich kontrolliert werden. Jeder Betrieb wird in der Regel ohne Voranmeldung risikoorientiert und regelmäßig aufgesucht und mittels Betriebsprüfungen, Buchprüfungen und Futtermittelprobenahmen kontrolliert. Dabei werden bei den gewerblichen Futtermittelherstellern unter anderem überprüft: Bei den landwirtschaftlichen Primärproduzenten stehen folgende Kontrollen im Vordergrund: Die Rechtsgrundlagen der amtlichen Futtermittelüberwachung sind einheitliche europäische Rechtsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien), das darauf beruhende deutsche Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB ) sowie die auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Verordnungen ( Futtermittelverordnung ). Zweckmäßigerweise sind die Zuständigkeiten für die Futtermittelüberwachung im Flächenland Brandenburg geteilt. Das Landesamt für Arbeitschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) überwacht die Futtermittelhersteller, die Händler, die Transporteure und Lagerhalter und kontrolliert die Futtermittelimporte. Darüber hinaus koordiniert das LAVG auch die Arbeit aller Futtermittelüberwachungsbehörden in Brandenburg. Die Landkreise und kreisfreien Städte kontrollieren die Futtermittelherstellung auf der Stufe der Primärproduktion (Landwirte), die Fütterungsvorschriften, die der Landwirt zu beachten hat und den Landwirt, sofern er selbst als Futtermittelhersteller oder Futtermittelhändler tätig ist. Die bei den Kontrollen entnommenen Futtermittelproben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) untersucht. In Brandenburg gibt es derzeit etwa 6.400 registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer sowie etwa 1.000 Betriebe, die zu kontrollieren, jedoch nicht registrierungspflichtig sind. Unter den registrierten Betrieben sind etwa 50 gewerbliche Hersteller von Mischfuttermitteln und Vormischungen, etwa 420 Handelsbetriebe sowie etwa 4.850 Tierhalter, die amtlich kontrolliert werden. Jeder Betrieb wird in der Regel ohne Voranmeldung risikoorientiert und regelmäßig aufgesucht und mittels Betriebsprüfungen, Buchprüfungen und Futtermittelprobenahmen kontrolliert. Dabei werden bei den gewerblichen Futtermittelherstellern unter anderem überprüft: Bei den landwirtschaftlichen Primärproduzenten stehen folgende Kontrollen im Vordergrund: Registrierung als Futtermittelunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 2 beziehungsweise Zulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 (Futtermittelhygiene-Verordnung) Futtermittelunternehmer, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, müssen sich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bei ihrer zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde registrieren lassen. Futtermittelunternehmer im Sinne dieser Verordnung sind: Zuständige Behörden für die Registrierung in Brandenburg sind: Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Landwirte, die Registrierung als Futtermittelunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 2 beziehungsweise Zulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 (Futtermittelhygiene-Verordnung) Futtermittelunternehmer, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, müssen sich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bei ihrer zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde registrieren lassen. Futtermittelunternehmer im Sinne dieser Verordnung sind: Zuständige Behörden für die Registrierung in Brandenburg sind: Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Landwirte, die Durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Maßnahmen getroffen, um die Übertragung von transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) auf Menschen oder Tiere durch ein Verbot der Verfütterung bestimmter Arten von tierischem Eiweiß an bestimmte Tierkategorien zu verhindern. Die Verordnung sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs verboten ist (Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Buchstabe a). Artikel 7 Absatz 2 weitet dieses Verbot auf andere Tiere als Wiederkäuer aus und beschränkt es hinsichtlich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang IV Kapitel II. Durch Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den letzten Jahren (zuletzt im August 2021) wurden die Verfütterungsverbotsvorschriften gelockert. Somit ist es unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich, Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder bestimmte verarbeitete tierische Proteine, unter anderem auch von Nutzinsekten oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte beziehungsweise mit diesen tierischen Proteinen hergestellte Mischfuttermittel für die Fütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer (zum Beispiel Schweine, Geflügel oder Tiere in Aquakultur) zu verwenden. Eine Zusammenfassung, an welche Nutztiere, außer Pelztiere, bestimmte Futtermittel tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel, die diese enthalten, verfüttert werden dürfen, ist in Tabelle 1 dargestellt. Die allgemeinen und besonderen Bedingungen dazu sind in Kapitel III und IV des Anhangs IV der oben genannten Verordnung aufgeführt. Diese Ausnahmen bedürfen jedoch der Registrierung oder Zulassung, entweder beim Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit (siehe Tabelle 2 ) oder bei den zuständigen Landkreisen (siehe Tabelle 3 ) . Damit jegliche Kreuzkontamination vermieden wird, gelten für Produkte tierischen Ursprungs, die vom Verbot der Verfütterung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen ausgenommen wurden, strenge Vorschriften für die Herkunft, den Transport, die Lagerung, die Verarbeitung sowie die Herstellung und Verwendung von Mischfuttermitteln, einschließlich der Verfütterung. Darüber hinaus ist das Intraspeziesverfütterungsverbot nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzuhalten. Die Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung sind daher zum Teil an die Einhaltung besonderer Bedingungen geknüpft. Weiterhin gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die in Anhang I aufgeführten Begriffsbestimmungen. Damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können, werden nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die aktuellen Listen, die nach den Ländern unterteilt sind, mit den registrierten und den zugelassenen Betrieben veröffentlicht. Die Listen sind auf der Webseite https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/futtermittel/futtermittel-fundstellen-listen.html des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft einsehbar. Durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Maßnahmen getroffen, um die Übertragung von transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) auf Menschen oder Tiere durch ein Verbot der Verfütterung bestimmter Arten von tierischem Eiweiß an bestimmte Tierkategorien zu verhindern. Die Verordnung sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs verboten ist (Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Buchstabe a). Artikel 7 Absatz 2 weitet dieses Verbot auf andere Tiere als Wiederkäuer aus und beschränkt es hinsichtlich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang IV Kapitel II. Durch Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den letzten Jahren (zuletzt im August 2021) wurden die Verfütterungsverbotsvorschriften gelockert. Somit ist es unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich, Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder bestimmte verarbeitete tierische Proteine, unter anderem auch von Nutzinsekten oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte beziehungsweise mit diesen tierischen Proteinen hergestellte Mischfuttermittel für die Fütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer (zum Beispiel Schweine, Geflügel oder Tiere in Aquakultur) zu verwenden. Eine Zusammenfassung, an welche Nutztiere, außer Pelztiere, bestimmte Futtermittel tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel, die diese enthalten, verfüttert werden dürfen, ist in Tabelle 1 dargestellt. Die allgemeinen und besonderen Bedingungen dazu sind in Kapitel III und IV des Anhangs IV der oben genannten Verordnung aufgeführt. Diese Ausnahmen bedürfen jedoch der Registrierung oder Zulassung, entweder beim Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit (siehe Tabelle 2 ) oder bei den zuständigen Landkreisen (siehe Tabelle 3 ) . Damit jegliche Kreuzkontamination vermieden wird, gelten für Produkte tierischen Ursprungs, die vom Verbot der Verfütterung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen ausgenommen wurden, strenge Vorschriften für die Herkunft, den Transport, die Lagerung, die Verarbeitung sowie die Herstellung und Verwendung von Mischfuttermitteln, einschließlich der Verfütterung. Darüber hinaus ist das Intraspeziesverfütterungsverbot nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzuhalten. Die Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung sind daher zum Teil an die Einhaltung besonderer Bedingungen geknüpft. Weiterhin gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die in Anhang I aufgeführten Begriffsbestimmungen. Damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können, werden nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die aktuellen Listen, die nach den Ländern unterteilt sind, mit den registrierten und den zugelassenen Betrieben veröffentlicht. Die Listen sind auf der Webseite https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/futtermittel/futtermittel-fundstellen-listen.html des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft einsehbar. Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung ist die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer und damit die Gewährleistung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes. Besonderes Augenmerk lag auf den Kontrollen zur Vermeidung des Eintrages unerwünschter und verbotener Stoffe in die Nahrungskette durch Futtermittel. Insbesondere wurden Stoffe berücksichtigt, die einem direkten Transfer in Lebensmittel tierischer Herkunft unterliegen oder die geeignet sind, die Tiergesundheit zu beeinträchtigen. Damit leistet die amtliche Futtermittelüberwachung einen wichtigen Beitrag zur Futtermittelsicherheit. Die Überprüfung der Kennzeichnung von Futtermitteln sowie der Einhaltung von Höchstgehalten von Futtermittelzusatzstoffen waren weitere maßgebende Bestandteile der amtlichen Kontrolle. Dabei soll hier auch eine Gefährdung des Naturhaushaltes durch Eintrag von unerwünschten Stoffen aus der tierischen Produktion weitgehend verhindert werden. Die Futtermittelbetriebe werden risikoorientiert überwacht. Die Risikobewertung der Betriebe erfolgt nach den geltenden rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der amtlichen Überwachung. Die Häufigkeit und die Art der planmäßigen Kontrollen sowie die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Analyseparameter richten sich nach dem oben genannten bundeseinheitlichen Kontrollprogramm. Darüber hinaus werden in Brandenburg jedes Jahr anlassbezogene, landesspezifische Kontrollschwerpunkte vorgegeben. Wie häufig ein Futtermittelunternehmer kontrolliert wird, richtet sich nach dem Prüfergebnis der Kontrolle und nach der in Brandenburg einheitlich anzuwendenden Risikoanalyse. Grundlage für die amtliche Futtermittelüberwachung des Berichtsjahres war das auf kritische Bereiche der Futtermittelkette ausgerichtete „Kontrollprogramm Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026“. Betriebskontrollen Im Berichtsjahr waren in Brandenburg 7403 Unternehmen, darunter 6122 Primärproduzenten von der amtlichen Kontrolle erfasst. Insgesamt wurden bei diesen Betrieben 2094 Inspektionen vorgenommen. Das entspricht 28,3 % aller Futtermittelunternehmen. Dabei wurden bei 9,60 % der kontrollierten Unternehmen Mängel festgestellt. Warenuntersuchungen Von den Futtermittelkontrolleuren des Landes wurden insgesamt 982 Proben gezogen, 7.339 Einzelparameter dieser Proben wurden untersucht. Zu den detaillierten Ergebnissen der risikoorientierten Inspektionen und Warenuntersuchungen auf Grundlage des Kontrollprogramms Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026 wird auf den Bericht des Bundes verwiesen. In der nachfolgenden Tabelle sind die insgesamt im Berichtsjahr untersuchten Untersuchungsparameter nach Gruppen und die Abweichungen von den Vorschriften ersichtlich. Untersuchungsparameter Anzahl Abweichungen zu Vorschriften in % Inhaltsstoffe/Energie (Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie u. a.) 1335 2,9 Zusatzstoffe (Vitamine, Spurenelemente, Antioxidantien, Farbstoffe, Kokzidiostatika) 624 6,4 Unerwünschte Stoffe (Schwermetalle, Dioxine, Mykotoxine u. a.) 3525 0,8 (27) Rückstände Pflanzenschutzmittel 13971 - Unzulässige Stoffe (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, Verschleppungen von Tierarzneimittelanwendungen) 1485 - Untersuchungen auf verarbeitete tierische Proteine 75 - Verbotene Stoffe (verbotene Stoffe gem. Anh. III VO (EG) Nr. 767/2009)) 20 - Sonstige Untersuchungen 198 4,0 Von den 1335 Analysenparametern zu Inhaltsstoffen (Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie) wurden 2,9 % beanstandet, weil die deklarierten Werte nicht eingehalten waren. Die Untersuchungen auf Inhaltsstoffe bei Einzel- und Mischfuttermitteln und die Bestimmung des Energiegehalts bei Mischfuttermitteln wurden insbesondere zur Überprüfung der Kennzeichnung durchgeführt. Von den 624 Zusatzstoffanalysen mussten 6,4 % beanstandet werden. Neun Überschreitungen des Höchstgehaltes verschiedener Zusatzstoffe wurden festgestellt. Von den 3525 Analysen auf unerwünschte Stoffe (u. a. Schwermetalle, Dioxine, Ambrosia, Mykotoxine, Mutterkorn) waren elf Höchstgehaltsüberschreitungen zu verzeichnen. In der Kategorie „Unzulässige Stoffe“ (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, nicht mehr zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verschleppungen von Tierarzneimitteln) war bei 1485 untersuchten Analyseparametern keine Beanstandung festzustellen. 20 Proben wurden auf verbotene Stoffe nach Anhang III der VO (EG) Nr. 767/2009 untersucht, dabei gab es keine Beanstandungen. Bei den Untersuchungen zum Zweck des Nachweises von verarbeitetem tierischem Protein waren alle 75 geprüften Proben rechtskonform. Im Berichtsjahr wurden 77 Futtermittelproben auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln untersucht, dabei wurde auf 13.971 Parameter untersucht und keine Höchstwertüberschreitung festgestellt. Zur rechtlichen Bewertung der Anforderungen an die Futtermittelsicherheit gemäß Artikel 15 der VO (EG) Nr. 178/2002 wurden bei 134 Einzel- und Mischfuttermittel mikrobiologischen Untersuchungen zum Keimbesatz und Salmonellen durchgeführt, davon wurden 5 Futtermittel beanstandet (3,7 %). Im Berichtsjahr wurden 1143 Futtermitteldeklarationen einer Kennzeichnungskontrolle unterzogen, davon waren 1,9 % zu beanstanden. Im Ergebnis der Kontrollen wurden 225 Hinweise bzw. Belehrungen gegeben, 24 Verwarnungen mit Verwarngeld ausgesprochen und 44 Maßnahmen nach Artikel 138 VO (EG) 2017/625 oder § 39 LFGB ergriffen. Weiterhin wurden zwei Bußgeldverfahren eingeleitet und auch abgeschlossen, 32 Verfahren (Verstöße) an andere Bundesländer sowie ein Verfahren an einen Mitgliedsstaat abgegeben. Zusätzlich zu den Vorgaben des Kontrollprogramms wurden in Brandenburg 2024 verschiedene Landesprogramme zur Untersuchung von Futtermitteln mit unterschiedlichen analytischen Schwerpunkten durchgeführt. Dioxine Im Berichtsjahr wurden Silagen von Gras, Grünmehlpellets von Gras und Luzerne, Weidegras und Wiesenheu sowie Mischfuttermittel, die Grünmehl enthielten (13 Proben), risikoorientiert auf Dioxine und dioxinähnliche PCB untersucht. Bei einer Probe Weidegras wurde der Höchstgehalt für Dioxine und dioxinähnliche PCB überschritten. Dabei handelte es sich um eine Verdachtsprobe, die aufgrund von Höchstgehaltsüberschreitungen in tierischen Lebensmitteln zur Ursachenforschung im Grünland entnommen wurde. Glyphosatrückstände In Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchten wurden zusätzlich zu den im Kontrollprogramm Futtermittel vorgesehenen Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Untersuchungen auf Glyphosat-Rückstände beauftragt. Alle 26 Proben erwiesen sich als rechtskonform. Gentechnisch veränderte Bestandteile Die Überwachung des Herstellens, Behandelns, Verwendens, Transportierens und Inverkehrbringens von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und unter Berücksichtigung der Regelungen zur Kennzeichnung und zur Rückverfolgbarkeit nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wurde durch Inspektionen in den Futtermittelunternehmen sowie Probenahmen realisiert. Insgesamt wurden 39 Futtermittelproben auf GVO untersucht. Bei drei Futtermitteln wurden Kennzeichnungsverstöße festgestellt. Untersuchungen auf Pyrrolizidinalkaloide (PA) in mit Kreuzkraut verunreinigten Futtermitteln Im Jahr 2024 wurden 49 Proben, darunter Wiesen- und Luzerneheu, Grünmehlpellets von Gras und Luzerne, Silagen von Gras und Luzerne sowie Weidegras im Rahmen des Landesprogrammes auf Pyrrolizidinalkaloide untersucht. Im überwiegenden Teil der Proben waren PA-Gehalte von < 10 mg/kg (88 % TS) nachweisbar. Bei 10 % der Proben wurden PA-Gehalte ≥ 10 mg/kg (88 % TS) gefunden. Auffällig waren hier Weidegras, Luzernegrünmehlpellets und - schnitt sowie Grassilage. Untersuchungen auf Quinolizidinalkaloide (QA) in Lupinen und lupinenhaltigen Futtermitteln Innerhalb des Landesprogramms erfolgten im Berichtsjahr Untersuchungen auf Quinolizidinalkoloide in Lupinensaat, Lupinenschrot und Mischfuttermitteln, die Lupinensaat enthielten. Im Verlauf des Jahres wurden 20 Proben in landwirtschaftlichen Betrieben - vorrangig mit Milchviehhaltung - gezogen. 6 der untersuchten 19 Einzelfuttermittel wiesen QA-Gehalte von > 2000 mg/kg (88 % TS) auf, weitere 6 Proben zeigten QA-Gehalte > 1000 – 2000 mg/kg (88 % TS). Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung ist die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer und damit die Gewährleistung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes. Besonderes Augenmerk lag auf den Kontrollen zur Vermeidung des Eintrages unerwünschter und verbotener Stoffe in die Nahrungskette durch Futtermittel. Insbesondere wurden Stoffe berücksichtigt, die einem direkten Transfer in Lebensmittel tierischer Herkunft unterliegen oder die geeignet sind, die Tiergesundheit zu beeinträchtigen. Damit leistet die amtliche Futtermittelüberwachung einen wichtigen Beitrag zur Futtermittelsicherheit. Die Überprüfung der Kennzeichnung von Futtermitteln sowie der Einhaltung von Höchstgehalten von Futtermittelzusatzstoffen waren weitere maßgebende Bestandteile der amtlichen Kontrolle. Dabei soll hier auch eine Gefährdung des Naturhaushaltes durch Eintrag von unerwünschten Stoffen aus der tierischen Produktion weitgehend verhindert werden. Die Futtermittelbetriebe werden risikoorientiert überwacht. Die Risikobewertung der Betriebe erfolgt nach den geltenden rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der amtlichen Überwachung. Die Häufigkeit und die Art der planmäßigen Kontrollen sowie die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Analyseparameter richten sich nach dem oben genannten bundeseinheitlichen Kontrollprogramm. Darüber hinaus werden in Brandenburg jedes Jahr anlassbezogene, landesspezifische Kontrollschwerpunkte vorgegeben. Wie häufig ein Futtermittelunternehmer kontrolliert wird, richtet sich nach dem Prüfergebnis der Kontrolle und nach der in Brandenburg einheitlich anzuwendenden Risikoanalyse. Grundlage für die amtliche Futtermittelüberwachung des Berichtsjahres war das auf kritische Bereiche der Futtermittelkette ausgerichtete „Kontrollprogramm Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026“. Betriebskontrollen Im Berichtsjahr waren in Brandenburg 7403 Unternehmen, darunter 6122 Primärproduzenten von der amtlichen Kontrolle erfasst. Insgesamt wurden bei diesen Betrieben 2094 Inspektionen vorgenommen. Das entspricht 28,3 % aller Futtermittelunternehmen. Dabei wurden bei 9,60 % der kontrollierten Unternehmen Mängel festgestellt. Warenuntersuchungen Von den Futtermittelkontrolleuren des Landes wurden insgesamt 982 Proben gezogen, 7.339 Einzelparameter dieser Proben wurden untersucht. Zu den detaillierten Ergebnissen der risikoorientierten Inspektionen und Warenuntersuchungen auf Grundlage des Kontrollprogramms Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026 wird auf den Bericht des Bundes verwiesen. In der nachfolgenden Tabelle sind die insgesamt im Berichtsjahr untersuchten Untersuchungsparameter nach Gruppen und die Abweichungen von den Vorschriften ersichtlich. Untersuchungsparameter Anzahl Abweichungen zu Vorschriften in % Inhaltsstoffe/Energie (Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie u. a.) 1335 2,9 Zusatzstoffe (Vitamine, Spurenelemente, Antioxidantien, Farbstoffe, Kokzidiostatika) 624 6,4 Unerwünschte Stoffe (Schwermetalle, Dioxine, Mykotoxine u. a.) 3525 0,8 (27) Rückstände Pflanzenschutzmittel 13971 - Unzulässige Stoffe (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, Verschleppungen von Tierarzneimittelanwendungen) 1485 - Untersuchungen auf verarbeitete tierische Proteine 75 - Verbotene Stoffe (verbotene Stoffe gem. Anh. III VO (EG) Nr. 767/2009)) 20 - Sonstige Untersuchungen 198 4,0 Von den 1335 Analysenparametern zu Inhaltsstoffen (Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie) wurden 2,9 % beanstandet, weil die deklarierten Werte nicht eingehalten waren. Die Untersuchungen auf Inhaltsstoffe bei Einzel- und Mischfuttermitteln und die Bestimmung des Energiegehalts bei Mischfuttermitteln wurden insbesondere zur Überprüfung der Kennzeichnung durchgeführt. Von den 624 Zusatzstoffanalysen mussten 6,4 % beanstandet werden. Neun Überschreitungen des Höchstgehaltes verschiedener Zusatzstoffe wurden festgestellt. Von den 3525 Analysen auf unerwünschte Stoffe (u. a. Schwermetalle, Dioxine, Ambrosia, Mykotoxine, Mutterkorn) waren elf Höchstgehaltsüberschreitungen zu verzeichnen. In der Kategorie „Unzulässige Stoffe“ (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, nicht mehr zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verschleppungen von Tierarzneimitteln) war bei 1485 untersuchten Analyseparametern keine Beanstandung festzustellen. 20 Proben wurden auf verbotene Stoffe nach Anhang III der VO (EG) Nr. 767/2009 untersucht, dabei gab es keine Beanstandungen. Bei den Untersuchungen zum Zweck des Nachweises von verarbeitetem tierischem Protein waren alle 75 geprüften Proben rechtskonform. Im Berichtsjahr wurden 77 Futtermittelproben auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln untersucht, dabei wurde auf 13.971 Parameter untersucht und keine Höchstwertüberschreitung festgestellt. Zur rechtlichen Bewertung der Anforderungen an die Futtermittelsicherheit gemäß Artikel 15 der VO (EG) Nr. 178/2002 wurden bei 134 Einzel- und Mischfuttermittel mikrobiologischen Untersuchungen zum Keimbesatz und Salmonellen durchgeführt, davon wurden 5 Futtermittel beanstandet (3,7 %). Im Berichtsjahr wurden 1143 Futtermitteldeklarationen einer Kennzeichnungskontrolle unterzogen, davon waren 1,9 % zu beanstanden. Im Ergebnis der Kontrollen wurden 225 Hinweise bzw. Belehrungen gegeben, 24 Verwarnungen mit Verwarngeld ausgesprochen und 44 Maßnahmen nach Artikel 138 VO (EG) 2017/625 oder § 39 LFGB ergriffen. Weiterhin wurden zwei Bußgeldverfahren eingeleitet und auch abgeschlossen, 32 Verfahren (Verstöße) an andere Bundesländer sowie ein Verfahren an einen Mitgliedsstaat abgegeben. Zusätzlich zu den Vorgaben des Kontrollprogramms wurden in Brandenburg 2024 verschiedene Landesprogramme zur Untersuchung von Futtermitteln mit unterschiedlichen analytischen Schwerpunkten durchgeführt. Dioxine Im Berichtsjahr wurden Silagen von Gras, Grünmehlpellets von Gras und Luzerne, Weidegras und Wiesenheu sowie Mischfuttermittel, die Grünmehl enthielten (13 Proben), risikoorientiert auf Dioxine und dioxinähnliche PCB untersucht. Bei einer Probe Weidegras wurde der Höchstgehalt für Dioxine und dioxinähnliche PCB überschritten. Dabei handelte es sich um eine Verdachtsprobe, die aufgrund von Höchstgehaltsüberschreitungen in tierischen Lebensmitteln zur Ursachenforschung im Grünland entnommen wurde. Glyphosatrückstände In Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchten wurden zusätzlich zu den im Kontrollprogramm Futtermittel vorgesehenen Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Untersuchungen auf Glyphosat-Rückstände beauftragt. Alle 26 Proben erwiesen sich als rechtskonform. Gentechnisch veränderte Bestandteile Die Überwachung des Herstellens, Behandelns, Verwendens, Transportierens und Inverkehrbringens von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und unter Berücksichtigung der Regelungen zur Kennzeichnung und zur Rückverfolgbarkeit nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wurde durch Inspektionen in den Futtermittelunternehmen sowie Probenahmen realisiert. Insgesamt wurden 39 Futtermittelproben auf GVO untersucht. Bei drei Futtermitteln wurden Kennzeichnungsverstöße festgestellt. Untersuchungen auf Pyrrolizidinalkaloide (PA) in mit Kreuzkraut verunreinigten Futtermitteln Im Jahr 2024 wurden 49 Proben, darunter Wiesen- und Luzerneheu, Grünmehlpellets von Gras und Luzerne, Silagen von Gras und Luzerne sowie Weidegras im Rahmen des Landesprogrammes auf Pyrrolizidinalkaloide untersucht. Im überwiegenden Teil der Proben waren PA-Gehalte von < 10 mg/kg (88 % TS) nachweisbar. Bei 10 % der Proben wurden PA-Gehalte ≥ 10 mg/kg (88 % TS) gefunden. Auffällig waren hier Weidegras, Luzernegrünmehlpellets und - schnitt sowie Grassilage. Untersuchungen auf Quinolizidinalkaloide (QA) in Lupinen und lupinenhaltigen Futtermitteln Innerhalb des Landesprogramms erfolgten im Berichtsjahr Untersuchungen auf Quinolizidinalkoloide in Lupinensaat, Lupinenschrot und Mischfuttermitteln, die Lupinensaat enthielten. Im Verlauf des Jahres wurden 20 Proben in landwirtschaftlichen Betrieben - vorrangig mit Milchviehhaltung - gezogen. 6 der untersuchten 19 Einzelfuttermittel wiesen QA-Gehalte von > 2000 mg/kg (88 % TS) auf, weitere 6 Proben zeigten QA-Gehalte > 1000 – 2000 mg/kg (88 % TS).

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Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Postfach 103439 Hintergrundmaterial: Infraschall von Windkraftanlagen 20. März 2015 File no. J.nr. 2015- Ref. PCJ Energy Resources i Die Entwicklung der Windkraft in Dänemark stimmt nicht mit den Informationen überein, die im Artikel der Zeitung „Die Welt“ geschildert werden. Diese Aussage kann mit den folgenden Informationen belegt werden: Der Ausbau der Windkraft stagniert nicht. Im Jahr 2014 wurden Onshore-Windenergieanlagen mit einer Kapazität von 106 MW errichtet und Anlagen mit einer Kapazität von insgesamt 29 MW demontiert. Es gab einen Rückgang beim Ausbau im Vergleich zum Jahr 2013, der unter anderem durch veränderte Tarifbestimmungen seit dem 1. Januar 2014 begründet werden kann. Anfang 2014 wurde eine Studie über den Zusammenhang zwischen Windrad-Geräuschen und Auswirkungen für die Gesundheit angefangen. Manche Kommunen warten mit der Pla- nung ab, bis das Ergebnis der Studie vorliegt, aber viele Kommunen planen weiterhin den Ausbau von Windkraft. Anhand der existierenden wissenschaftlichen Grundlage gibt es keinen Beleg dafür, dass Windräder negative Auswirkungen für die Gesundheit haben. Das dänische Ministerium für Klima, Energie und Bau hat deswegen bekannt gegeben, dass die Planung von Windrädern während des Untersuchungszeitraumes fortgesetzt werden kann. Das Kompetenzzentrum für Landwirtschaft und Pelztiere hat 2011 angegeben, dass Berichte über negative Auswirkungen für die Produktion von Nerzen - selbst bei einem Abstand von nur 200 Metern zu Windrädern - nicht vorliegen. Hintergrund Die Regierung hat am 22. März 2012 ein Energiekonzept mit einer breiten Mehrheit beschlossen. Die Vereinbarung bedeutet, dass bis zum Jahr 2020 neue Onshore-Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 1.800 MW gebaut werden. Im gleichen Zeitraum werden Onshore- Windenergieanlagen mit einer Leistung von ca.1.300 MW abgebaut. Danish Energy Agency Amaliegade 44 1256 Copenhagen K Phone +45 33 92 67 00 Fax +45 33 11 47 43 E-mail: ens@ens.dk www.ens.dk Office hours: Mon-Thursday 8.30-16 Friday 8.30-15.30 CVR No. 59 77 87 14 EAN No. 5798000020009 Pia C. Jensen Direct +45 33 92 68 08 pcj@ens.dk Stand der Entwicklung und Planung Der beste Indikator dafür, ob Fortschritte beim Ausbau der Windenergie zu verzeichnen sind, liefert ein Blick auf die Bestandsaufnahme der aktuellen Erweiterungen und Planung neuer Windkraftanla- gen. Es ist aus der nachstehenden Tabelle klar ersichtlich, dass im Jahr 2014 Onshore- Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 106 MW errichtet wurden und Windkraftanlagen mit einer Kapazität von insgesamt 29 MW demontiert wurden. Entwicklung der Windkraftkapazität an Land von 2012 - 2014 Jahr On-grid, MW Demontage, MW Stand Ende 2011 2012 174 13 2013 355 47 2014 106 29 Stand Ende 2014 Insgesamt, MW 3.082 161 308 77 3.627 Quelle: Dänische Energieagentur Stammdaten Register Ende Januar 2015 und Informationen von Ener- ginet.dk mit Hausanlagen. Beachten Sie rundungsbedingt die Differenz zwischen den Summendaten und den zugrunde liegenden Zahlen. Zur Planung, diese wird auf der Basis von kommunalen und lokalen Plänen erarbeitet. Sie bildet die Grundlage für die Installation neuer Windturbinen. Eine Bestandsaufnahme zum 15. Mai 2014 zeigte, dass Gemeinden in neuen Gebieten Anlagen mit einer Kapazität von 1870 MW planen. Vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 wurden 47 Pläne mit einer erwarteten Kapazität von ca. 617 MW genehmigt. Es wurde bereits aufgezeigt, dass die Durchführung von Kommunalwahlen und neue Abrechnungs- preise einen Einfluss auf die Planung von Windenergieanlagen hatte. Gesundheitskontrollen Anfang 2014 wurde in Dänemark eine Studie zur Beziehung von Lärm durch Windkraftanlagen und Auswirkungen auf die Gesundheit begonnen. Das Ministerium für Umwelt und Klima, Energie und Bau finanziert die Studie zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit und Prävention. Die zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse liefern keine Beweise dafür, dass Windener- gieanlagen Gesundheitsschäden verursachen. Der Grund für die Erstellung der Studie in Dänemark ist die allgemeine Sorge über mögliche Gesund- heitsrisiken in Verbindung mit dem Lärm von Windrädern von Bürgern in Dänemark, aber auch inter- national. Die lange Tradition der Windkraft in Dänemark und die umfassenden zur Verfügung stehen- den Daten über die Ursachen von Krankheiten, bieten die Gelegenheit, eine solche Studie durchzu- führen und damit unverfälschte Ergebnisse zu erhalten. Neben der Prüfung, ob es eine Verbindung zwischen Lärm durch Windkraftanlagen und Herz- Kreislauf-Erkrankungen gibt, wurde ebenfalls beschlossen, dass mit der Studie auch geklärt werden soll, ob ein Zusammenhang zwischen Lärm von Windkraftanlagen und Depressionen, Bluthochdruck, Schlafstörungen, Diabetes und Geburtsgewicht besteht. 2 Es wird erwartet, dass die Studie nach etwa 3 Jahren abgeschlossen werden kann. Es wurde bekannt gegeben, dass die Gemeinden, die gegenwärtig Windenergieanlagen planen, diese weiterführen können, während die Untersuchung durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass sowohl Planungen als auch der Ausbau fortgesetzt werden kann. Manche Kommunen warten mit der Planung ab, bis das Ergebnis der Studie vorliegt, aber viele Kommunen planen weiterhin den Ausbau von Windkraft. Regeln für die Installation von Windenergieanlagen an Land Es gibt eine Vielzahl von Regeln, die bei der Entwicklung von Onshore-Windkraftanlagen zu beachten sind, wie unter folgenden Links ersichtlich. Dazu gehört insbesondere die Regel, dass Anlagen nicht näher am nächsten Nachbar errichtet werden als 4mal die Gesamthöhe der Turbine. www.vindinfo.dk http://naturstyrelsen.dk/media/131731/vejledning_06012015_web.pdf http://www.ens.dk/sites/ens.dk/files/dokumenter/publikationer/downloads/wind_turbines_in_denmark.p df Die Umweltschutzagentur (Miljøstyrelsen) hat verbindliche Regeln bezüglich des Lärms von Wind- energieanlagen festgelegt. Es gibt sowohl Grenzen des "normalen" Lärms von Windenergieanlagen und Grenzen zu Niederfre- quenzrauschen:  Für Wohn-, Ferienhaus -Siedlungen ol: 39 dB (bei 8 m / s) und 37 dB (bei 6 m / s).  Für angrenzende Häuser auf dem Land: 44 dB (bei 8 m / s) und 42 dB (bei 6 m / s). Für die beiden oben genannten Kategorien ist die Grenze von 20 dB Niederfrequenzrauschen für die Windstärken 6 und 8 m /s. Die Grenze des niederfrequenten Rauschens gilt für die berechneten In- nengeräuschpegel. Die dänischen Lärmvorschriften sind im Einklang mit den Regeln der Länder, mit denen wir uns in der Regel vergleichen. Nerze und Windmühlen Das Kompetenzzentrum für Landwirtschaft und Pelztiere hat 2011 angegeben, dass Berichte über negative Auswirkungen für die Produktion von Nerzen - selbst bei einem Abstand von nur 200 Metern zu Windrädern - nicht vorliegen. Im Anhang in englischer Sprache die allgemeinen Regeln: 3

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