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Ziel des Projektes ist es, verlässliche Daten über das Vorhandensein von PBDE und PFOS in Verbraucherprodukten und Erzeugnissen sowie über die Produktion und Verwendung von PFOS in Deutschland zu erhalten, damit Deutschland seine Berichtspflichten unter dem Stockholmer Übereinkommen erfüllen kann. Insbesondere sollen Informationen zum Gehalt von PBDE in recycelten Erzeugnissen und dem Recyclingprozess ermittelt und Angaben zu den potentiellen Emissionen beim Recycling gemacht werden. In Bezug auf PFOS sollen die Prozesse, in denen die Chemikalie noch eingesetzt wird, und die damit verbundenen Emissionen ermittelt werden. Zudem sollen Informationen zum Recycling mit PFOS behandelter oder PFOS enthaltender Produkte erhoben und potentielle Emissionen abgeschätzt werden. Die Recherche und Validierung vorhandener Informationen wird zusätzlich durch analytische Messungen ergänzt, um Informationen über den tatsächlichen Gehalt der POPs in Materialien zu gewinnen und die aus diesen Materialien freigesetzten Mengen an PBDEs und PFOS zu bestimmen.
Bromierte Flammschutzmittel werden weltweit in bedeutenden Mengen hergestellt und in vielen verschiedenen Produkten als Additive verwendet. Insbesondere Kunststoffbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Fahrzeugen, Textilien und Baumaterialien werden mit bromierten Flammschutzmitteln ausgerüstet. Während der Herstellung, der Gebrauchsphase und bei der Entsorgung dieser Produkte können Flammschutzmittel freigesetzt werden und führen zu einer Exposition von Mensch und Umwelt. Messungen in verschiedenen Umweltkompartimenten und in Biota haben gezeigt, dass einzelne Verbindungen aus der Gruppe der bromierten Flammschutzmittel ubiquitär verbreitet sind und in Biota akkumuliert werden. Bestimmte bromierte Flammschutzmittel sind persistent, bioakkumulierbar und weisen zudem chronisch toxische Eigenschaften auf (z. B. entwicklungstoxische und hormonähnliche Wirkungen). Für die bromierten Flammschutzmittel polybromierte Biphenyle, Pentabromdiphenylether, Octabromdiphenylehter und Decabromdiphenylehter bestehen in Europa und weltweit weitgehende Beschränkungen. Für den Stoffe Hexabromcyclododecan sind Regulierungsbestrebungen in der EU und im Rahmen internationaler Konventionen (Stockholm POPs Konvention, UN-ECE Protokoll über POPs) im Gange. Die Industrie steht deshalb vor der Herausforderung, geeignete Ersatzstoffe zu finden, die ein geringeres Gefährlichkeitspotential für Mensch und Umwelt aufweisen. Stoffhersteller müssen gemäss der EU-REACH-Verordnung für Stoffe, deren Produktions- oder Importmenge über 1000 t/a beträgt, bis Ende 2010 Registrierungsdossiers mit Daten über die Gefährlichkeitsmerkmale erarbeiten und bei der Europäischen Chemikalienagentur einreichen. Demnach ist zu erwarten, dass für grossvolumige Stoffe im Jahr 2011 die Daten für eine vergleichende Gefährlichkeitsbeurteilung vorliegen werden. Damit industrielle Verwender von Flammschutzmitteln (downstsream user) für die Auswahl von geeigneten Flammschutzmitteln auch das Umweltverhalten einbeziehen können, ist es zweckmässig, Gefährlichkeitsprofile nach den Standards der OECD zu erstellen, um damit einen direkten Vergleich der Umweltgefahren dieser Stoffe ermöglichen.
Ziel des Projektes ist es, mit Hinblick auf die künftigen Vorgaben der EU-RL 'Prioritäre Stoffe', erste Erfahrungen hinsichtlich der Überwachung von Schadstoffen in Biota zu sammeln bzw. Vorschläge für künftige Strategien zu entwickeln. Während zum Monitoring von prioritären Stoffen im Wasser Monitoringprogramme durchgeführt werden, ist die Datenlage bezüglich der Konzentrationen in Biota unzureichend. Hexachlorbenzol und Hexachlorbutadien gehören zu der Gruppe der POPs, welche aufgrund ihrer Gefährlichkeit durch das internationale Abkommen der Stockholmkonvention der Kontrolle und dem Minimierungsgebot unterliegen. Für beide Substanzen, wie auch andere POPs und prioritäre Substanzen besteht die Gefahr der Sekundärvergiftung höherer Lebewesen und Räuberorganismen. Im Rahmen des Projekts soll die bisher weitgehend unbekannte Belastung heimischer Biota mit prioritären Stoffen untersucht werden und Methoden, die in der Strategie für ein stoffangepasstes Gewässermonitoring vorgeschlagen wurden, auf ihre Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit getestet werden um eine zukünftige, routinemäßige Überwachung prioritärer Stoffe in Biota zu ermöglichen. Die Ergebnisse sollen erste Hinweise liefern, ob die Konzentrationen der prioritären Stoffe in Fischen (Aiteln, Leuciscus cephalus) die Umweltqualitätsnormen beziehungsweise Bewertungskriterien, welche für Biota in Fischen vorgeschlagen wurden, erreichen. Folgende Parameter sollen untersucht werden: Gesamtquecksilber und Methylquecksilber, Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Chlordan, Endosulfan (Alphaendosulfan), Heptachlor, Hexachlorocyclohexan, Lindan, Pentachlorobenzol, Pentachloronitrobenzol, p,p' DDT, Gesamt-DDT (DDT, DDE, DDD), Aldrin, Endrin, Isodrin, Dieldrin, Pentabromodiphenylether, Phthalate, darunter DEHP und Organozinnverbindungen. Die Ergebnisse werden ausgewertet und in Beziehung zu den wirkungsbezogenen Bewertungskriterien gesetzt sowie mit bereits verfügbaren Daten zur Schadstoffbelastung von Biota aus Österreich und anderen europäischen Ländern verglichen und diskutiert.
Der Vorschlag zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769 EWG sieht ein Verbot des Inverkehrbringens und des Verwendens von Pentabromdiphenylether als Flammschutzmittel als Stoff, Zubereitung und in Erzeugnissen vor. Pentabromdiphenylether wurde als Flammschutzmittel insbesondere in Kunststoffen verwendet. Zur nationalen Umsetzung der Richtlinie ist eine Ergänzung der Chemikalienverbotsverordnung geplant. Zum Vollzug der Verordnung ist die Entwicklung von Probenaufbereitungs- und Analysenverfahren zur sicheren Überprüfung des Grenzwertes von 0,l Gew.-Prozent notwendig. Dies schließt die kritische Absicherung des Verfahrens und seine Überprüfung in Ringversuchen ein. Da auch für weitere Flammschutzmittel derzeit Untersuchungen im Rahmen der Altstoffbewertung laufen und kurz vor dem Abschluß stehen, sind weitere Flammschutzmittel (wie z.B. Octabromdiphenylether und Decabromdiphenylether) in die Untersuchungen (Probenaufbereitung, Analysenverfahren) einzubeziehen. Als Analyseverfahren steht für o.g. Flammschutzmittel die GC/US-Methode zur Verfügung.
Polybromierte Diphenylether (PBDE) und Tetrabrombisphenol A (TBBPA) werden seit 1970 als Flammschutzmittel produziert. Verschiedene Studien belegen das rasche Ansteigen der Umweltkonzentrationen dieser vielfältig eingesetzten Verbindungen. Um Aussagen über den Verbleib der PBDE und von TBBPA in der Umwelt treffen zu können, wurden Proben von Fließgewässern, Sedimenten, Zu- und Abläufen und Schlämmen von verschiedenen Kläranlagen in Baden-Württemberg analysiert. In Wasserproben ober- und unterhalb der Kläranlagen konnte hauptsächlich 2,2',4,4'-Tetrabromdiphenylether (BDE-47) in Konzentrationen bis zu 0,7 ng/L gefunden werden. Die in den Abläufen gemessenen PBDE-Konzentrationen scheinen von der technischen Ausstattung der Kläranlagen abzuhängen. Hohe TBBPA-Werte in einigen wässrigen Proben werden wahrscheinlich durch lokale industrielle Quellen verursacht. Bei allen untersuchten Sedimenten waren die PBDE hauptsächlich durch BDE-47 und die Pentabromdiphenylether BDE-99, -100 repräsentiert. Im allgemeinen zeigten die Konzentrationen eine große Abhängigkeit von den Eigenschaften der Sedimenten und dem Vorhandensein von anthropogenen Substanzen wie Detergentien und Ölen. Ein ansteigender Trend konnte bei den Echaz-Sedimenten, die vergleichbare Eigenschaften hatten, beobachtet werden. Das Auftreten von TBBPA in den Sedimenten war mit gleichfalls erhöhten Konzentrationen in den dazugehörigen Schlamm- und Wasserproben verbunden. Die PBDE-Konzentrationen in den Klärschlämmen reichten von 77,7 myg/kg bis zu 338,4 myg/kg Trockengewicht. Die gemessenen Werte zeigten keine Abhängigkeit zur Kläranlagengröße oder zur Nachbarschaft industrieller Niederlassungen. In allen Schlammproben konnte TBBPA in variierenden Konzentrationen, die punktuelle industrielle Einleitungen indizieren, detektiert werden. Einhergehend mit ihren lipophilen Eigenschaften werden die PBDE mit einer Verschiebung zu höheren Bromierungsgraden bevorzugt an festen Phasen angereichert. Die phenolische Verbindung TBBPA ist überwiegend in den wässrigen Phasen gelöst; die Eliminierungsraten scheinen ebenfalls eine Funktion der technischen Ausstattung der Anlagen zu sein.
Flammschutzmittel (FSM) werden in verschiedenen Produkten, wie z.B. elektrischen Bauteilen, Kunststoffen, Textilien und Möbelschäumen eingesetzt, um deren Entflammbarkeit herabzusetzen. Zu den wichtigsten halogenierten FSM zählen die polybromierten Diphenylether, bei denen es sich – bedingt durch den Herstellungsprozess – um bromhomologe Gemische verschiedener Isomere und Kongenere (ΣBr = 1 bis 10) handelt. Als kommerzielle Erzeugnisse sind technische Produkte auf der Basis von Penta- (PENTA-BDE), Octa- (OCTABDE) und Decabromdiphenylether (DECA-BDE) im Handel. Zahlreiche Studien belegen die Persistenz und die ubiquitäre Verbreitung der PBDE in unterschiedlichsten Umweltkompartimenten und weisen auf eine Bioakkumulation hin. Veröffentlicht in Texte | 23/2005.
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) regelt die Bezeichnung von Abfällen und ihre Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich. Neben absolut gefährlichen oder absolut nicht gefährlichen Abfällen gibt es in der AVV Abfallarten mit jeweils einem Abfallschlüssel für gefährlich (*) und für nicht gefährlich, die sogenannten "Spiegeleinträge". Bei diesen Spiegeleinträgen ist im Einzelfall festzustellen, ob der Abfall eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP ("Hazardous Properties") 1 bis 15 (früher H1 bis H15) aufweist und somit als gefährlich einzustufen ist. Zur Gefährlichkeitseinstufung von Abfällen aus Spiegeleinträgen sind insbesondere die chemikalienrechtlichen Regelungen zur Einstufung von Gemischen nach CLP-Verordnung anzuwenden. (siehe hierzu die Tabellarische Darstellung der Zuordnung von Gefahrenhinweisen und Grenzwerten für alle gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie ) Abfälle sind in der Praxis sehr oft Gemische aus vielen verschiedenen Einzelstoffen, deren einstufungsrelevante Konzentrationen nicht bekannt sind und nur mit hohem analytischen Aufwand ermittelt werden könnten. Eine Abfallcharakterisierung wird daher oft mit einer Untersuchung auf Summenparameter vorgenommen, z. B. dem Gesamtgehalt eines Schwermetalls oder die Summe ausgewählter polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK). Die LAGA (Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) hat zur Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften anhand von (Summen)-Parametern bundesweit harmonisierte Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit erarbeitet und den Ländern zur Anwendung im Vollzug empfohlen. Die Technischen Hinweise sind auf der Homepage der LAGA eingestellt. Diese Technischen Hinweise der LAGA (Stand: Februar 2024) wurden in Baden-Württemberg mit dem Schreiben des Umweltministeriums „Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit – Vollzugshinweise der LAGA“ vom 12.08.2024 (Az: UM25-8981-88/1/1) im Vollzug eingeführt und zur Anwendung empfohlen. In dem Einführungsschreiben wurden die in Baden-Württemberg geltenden Konzentrationsgrenzen für PAK und Quecksilber festgelegt, für die die Technischen Hinweise der LAGA keine harmonisierten Werte enthalten. Darüber hinaus wurden Konkretisierungen zur Einstufung von MKW-haltigen Abfällen für die Anwendung in Baden-Württemberg getroffen. Außerdem werden mit dem Schreiben die LAGA-Mitteilung 41 „Vollzugshilfe zur Umsetzung der abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung – Grundlagen und Anwendungsbereiche (PDF; 1,1MB) , Stand Februar 2024, einschließlich der 30 Anhänge mit den POP-Steckbriefen und die LAGA-Information „Einstufung von Boden-Bauschutt-Gemischen“ (PDF) , Juni 2024, zur Anwendung im Vollzug empfohlen. Für teerhaltige Abfälle (z. B. Straßenaufbruch oder Dachpappe mit Teeranteilen) gilt in Baden-Württemberg die Konzentrationsgrenze von 200 mg/kg PAK nach EPA in der Originalsubstanz (OS) zur Einstufung als gefährlicher Abfall. Dieser Wert ist abgeleitet aus der für Teer (nach CLP-Verordnung legal als kanzerogen eingestuft) geltenden Konzentrationsgrenze von 1.000 mg/kg Teer und einem üblichen Anteil von 20 % PAK (nach EPA) im Teer. Für andere PAK-haltige Abfälle, die keine Teerbestandteile enthalten (z. B. Brandschutt oder Aschen aus unvollständiger Verbrennung) gilt die Konzentrationsgrenze von 1.000 mg/kg PAK nach EPA in der OS auf Grund der als kanzerogen eingestuften PAK. Nach den Technischen Hinweisen der LAGA (Tabelle 3) gilt für MKW die Konzentrationsgrenze 1.000 mg/kg. Wenn nachgewiesen wird, dass der Abfall keine krebserzeugenden Kohlenwasserstoffe enthält, gilt dagegen die Grenze 2.500 mg/kg (siehe Tabelle 3, Fußnote 2). Dieser Nachweis ist erbracht, wenn die Konzentrationsgrenzen für PAK nach EPA (1.000 mg/kg) und Benzol bzw. BTEX (1.000 mg/kg) im Abfall unterschritten sind. In den meisten Fällen wird damit die MKW-Konzentrationsgrenze von 2.500 mg/kg greifen, z. B. für mineralische Abfälle, es sei denn diese sind schon aufgrund ihres Teergehaltes als gefährlich einzustufen. Methodisch bedingt können bei der MKW-Analytik insbesondere Bitumen- und Kunststoff-Anteile im Abfall falsch-positive Befunde bewirken (siehe LAGA Mitteilung 35 "Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen" - kurz: LAGA KW/04 ). Kann auf Grund herkunftsspezifischer Kenntnisse ausgeschlossen werden, dass der vorliegende Befund auf MKW zurückzuführen ist, sind die betreffenden Konzentrationen bei der abfallrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt z. B. für Abfälle mit Kunststoffbeschichtungen oder mit bitumenstämmigen Materialien wie bituminösem Schwarzanstrich auf Beton. Dass pH-Werte von ≤ 2 oder ≥ 11,5 ein Indiz dafür sind, dass Abfälle „reizend“ (HP 4) oder „ätzend“ (HP 8) sein können, ist in Nr. 2.2.7 der Einleitung des Abfallverzeichnisses der AVV formuliert. Hierzu haben die Technischen Hinweise der LAGA im Kapitel 4 unter Ziffer 3 Nachweismöglichkeiten genannt, Abfälle mit solchen pH-Werten ggf. als nicht gefährlich einstufen zu können. Dazu zählt im ersten Schritt die Bestimmung der alkalischen oder sauren Reserve nach der in Anhang 4 der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" erläuterten Methode von YOUNG et al. mit der dort genannten Bewertung der Ergebnisse. Diese Methode ist auch in Nr. 3.2 des Anhangs I der CLP-Verordnung genannt. Es ist bekannt, dass Betonbruch hohe pH-Werte aufweisen kann, vor allem wenn er frisch gebrochen ist. Unter Einwirkung von CO 2 und Wasser aus der Luft geht der pH-Wert von frisch gebrochenen Beton wieder zurück. Aus früheren Untersuchungen der alkalischen Reserve von entsprechendem Bauschutt ergab sich kein Erfordernis für eine Einstufung als ätzend/reizend. In der Regelvermutung ist daher Bauschutt nicht allein aufgrund seines hohen pH-Wertes als gefährlich einzustufen, sofern nicht anderweitige Erkenntnisse vorliegen. Die Konzentrationsgrenzen in den Technischen Hinweisen der LAGA sind in mg/kg Originalsubstanz (OS) angegeben. Häufig liegen Analysen der einzustufenden Abfälle vor, bei denen die Schadstoffgehalte in mg/kg Trockensubstanz (TS) angegeben sind. In diesen Fällen kann der Schadstoffgehalt mit der im Analysenbericht angegebenen Trockensubstanz der Probe per Dreisatz in mg/kg OS umgerechnet und dieser Wert zur Einstufung des Abfalls herangezogen werden. Zur Bestimmung, ob ein Abfall als gefährlich einzustufen ist, kann folgendes Excel-Tool zur Unterstützung herangezogen werden. Auswerteroutine zur Bestimmung der Gefährlichkeit auf Grundlage der "Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit" der LAGA Die EU-POP-Verordnung – Langtext: Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe ‑ ist in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar geltendes Recht. Das Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POP) unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips. Es wird das Verbot, die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung der POP oder POP-haltiger Produkte geregelt. Weitere Regelungen dienen einer Reduzierung oder Einstellung von POP-Emissionen (sofern technisch machbar). Zusätzlich hierzu enthält die POP-Verordnung Bestimmungen zur Entsorgung von Abfällen, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch diese verunreinigt sind. Beispiele für POP sind DDT und Lindan, daneben polychlorierte Dibenzodioxine und -furane (Dioxine und Furane) sowie polychlorierte Biphenyle (PCB). In regelmäßigen Abständen wird diese Liste der POP, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, geprüft und gegebenenfalls mit neuen POP erweitert. Die EU-POP-Verordnung beinhaltet neben dem Abfallrecht weitere Rechtsgebiete insbesondere das Chemikalienrecht, so dass das Ziel dieser LAGA Vollzugshilfe ist, die abfallwirtschaftlich relevanten Regelungen der EU-POP- Verordnung zu beschreiben und mit zusätzlichen Informationen zu ergänzen. Es werden die wesentlichen Inhalte der Verordnung und deren Bezug zur Abfallbewirtschaftung beschrieben. Weiterhin werden abfallrechtliche Verordnungen die in Bezug auf POP zu beachten sind vorgestellt. Der Artikel 7 „Abfallbewirtschaftung“ der EU-POP-VO wird von der Abfallvermeidung bis zur Entsorgung näher erläutert. Die Analytik der in Anhang IV aufgeführten Schadstoffe und Schadstoffgruppen wird in den Steckbriefen im Anhang angegeben. Anhang: 30 POP-Steckbriefe zu verschiedenen Stoffen und Stoffgruppen Zuordnungs- nummer Polybromierte Diphenylether ** Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether Weiterführende Links: EU-POP-VO (konsolidierte Fassung) LAGA Mitteilung 41 - Vollzugshilfe zur Umsetzung der abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sieht für Gemische aus Boden, Bauschutt und ggf. nicht mineralischen Anteilen keine eigenen Abfallschlüssel vor. Trotz der Getrenntsammlungspflichten des § 9 KrWG sowie der Gewerbeabfallverordnung und Ersatzbaustoffverordnung, die besagen das derartige Gemische nicht mehr zur Entsorgung anfallen sollten, fallen diese in der Praxis regelmäßig an. In der LAGA-Information sind zu folgenden drei Fallbeispielen Vorgehensweisen für die Einstufung derartiger Gemische beschrieben: Vollzugshinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen (LAGA, April 2018) Download (PDF; 117 KB; nicht barrierefrei) Download (PDF; 147 KB; nicht barrierefrei) Diese Grundsätze wurden durch die LAGA in 2024 veröffentlicht und in Baden-Württemberg mit dem Schreiben des Umweltministeriums „Grundsätze zum Umgang mit teerhaltigem Straßenaufbruch“ (2024) (Az: UM25-8905-48/2/1) im Oktober 2024 zur Anwendung im Vollzug empfohlen. Sie ersetzen die Regelungen im Leitfaden zum Umgang und zur Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch der LUBW vom Mai 2018 mit Ausnahme der in Kapitel 7 im Leitfaden genannten wasserrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Hinweise. Die Handlungshilfe (LUBW, März 2008) dient bei der abfallrechtlichen Einstufung von Gleisschotter gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Die in der Handlungshilfe dargestellten Rahmenbedingungen und Regelungen wurden durch das Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) am 1. August 2023, nach der erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, die Untersuchung und den Einbau von Ersatzbaustoffen gelten, abgelöst. Hierzu wird auf die Themenseite zur Ersatzbaustoffverordnung verwiesen. Mitteilungen der LAGA Informationen der LAGA ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Tabelle der harmonisierten Einträge in Anhang VI der CLP-Verordnun g ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Dezember 2016 Schwermetalle und organische Schadstoffe in Fischen der Elbe, Weser, Aller, Ems und Vechte - Niedersächsische Untersuchungsergebnisse aus den Jahren 2014 und 2015 Anlage: Detaillierte Untersuchungsergebnisse ^ĐŚǁĞƌŵĞƚĂůůĞƵŶĚŽƌŐĂŶŝƐĐŚĞ^ĐŚĂĚƐƚŽĨĨĞŝŶ&ŝƐĐŚĞŶĚĞƌůďĞ͕tĞƐĞƌ͕ůůĞƌ͕ŵƐƵŶĚsĞĐŚƚĞ EŝĞĚĞƌƐćĐŚƐŝƐĐŚĞhŶƚĞƌƐƵĐŚƵŶŐƐĞƌŐĞďŶŝƐƐĞĂƵƐĚĞŶ:ĂŚƌĞŶϮϬϭϰƵŶĚϮϬϭϱ Messstelle Fischart Gewebe Untersuchungsjahr Alkylphenole: 4-tert-Octylphenol 4-n-Nonylphenol iso-Nonylphenol 4-tert-Butylphenol 4-tert-Pentylphenol Alkylphenolethoxylate: 4-t-Octylphenolmonoethoxylat 4-t-Octylphenoldiethoxylat 4-t-Octylphenoltriethoxylat 4-t-Octylphenoltetraethoxylat 4-t-Octylphenolpentaethoxylat 4-t-Octylphenolhexaethoxylat iso-Nonylphenolmonoethoxylat iso-Nonylphenoldiethoxylat iso-Nonylphenolpentaethoxylat iso-Nonylphenoltriethoxylat iso-Nonylphenoltetraethoxylat iso-Nonylphenolhexaethoxylat Bisphenole: Bisphenol A Bisphenol F Bisphenol S Bromierte Flammschutzmittel: Tribromdiphenylether, PBDE-28 Tetrabromdiphenylether, PBDE-47 Pentabromdiphenylether, PBDE-99 Pentabromdiphenylether, PBDE-100 Hexabromdiphenylether, PBDE-153 Hexabromdiphenylether, PBDE-154 Hexabromcyclododecan Chlorbenzole: 1,2,3,4-Tetrachlorbenzol 1,2,3,5-Tetrachlorbenzol 1,2,4,5-Tetrachlorbenzol 1,2,3-Trichlorbenzol 1,2,4-Trichlorbenzol 1,3,5-Trichlorbenzol Summe Trichlorbenzole 1,2-Dichlorbenzol 1,3-Dichlorbenzol 1,4-Dichlorbenzol Chlorbenzol Hexachlorbenzol Pentachlorbenzol Chlorparaffine: SCCP (C10-C13) Einheit Gorleben/ Gorleben/ Gorleben/ Gorleben/ Elbe Elbe Elbe Elbe Aal Aal Brassen Brassen Muskulatur Leber Muskulatur Leber 2014 2014 2014 2014 µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg<5,00 <5,00 <50,0 <5,00 <5,00<5,00 <5,00 <50,0 <5,00 <5,00<5,00 <5,00 <50,0 <5,00 <5,00<5,00 <5,00 <50,0 <5,00 <5,00 µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg<5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0<5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0<5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0<5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 µg/kg µg/kg µg/kg<5,00 <5,00 <1013,7 <5,00 <10<5,00 <5,00 <1021,6 <5,00 <10 µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg<0,005 1 <0,005 0,3 <0,005 <0,005 <150<0,01 1 <0,01 0,6 <0,01 <0,01 <1500,01 0,163 <0,005 0,024 <0,005 0,02 <1500,053 0,547 <0,010 0,248 0,053 0,123 <150 µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg<10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <30,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 44,7 <10,0<10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <30,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0<10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <30,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0<10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <30,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 26,2 <10,0 µg/kg<300<300<300<300 ϭ ^ĐŚǁĞƌŵĞƚĂůůĞƵŶĚŽƌŐĂŶŝƐĐŚĞ^ĐŚĂĚƐƚŽĨĨĞŝŶ&ŝƐĐŚĞŶĚĞƌůďĞ͕tĞƐĞƌ͕ůůĞƌ͕ŵƐƵŶĚsĞĐŚƚĞ EŝĞĚĞƌƐćĐŚƐŝƐĐŚĞhŶƚĞƌƐƵĐŚƵŶŐƐĞƌŐĞďŶŝƐƐĞĂƵƐĚĞŶ:ĂŚƌĞŶϮϬϭϰƵŶĚϮϬϭϱ Messstelle Fischart Gewebe Untersuchungsjahr Chlorphenole: Pentachlorphenol Dioxine und Furane (PCDD/F): 2,3,7,8-TCDD 1,2,3,7,8-PeCDD 1,2,3,4,7,8-HxCDD 1,2,3,6,7,8-HxCDD 1,2,3,7,8,9-HxCDD 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD OCDD 2,3,7,8-TCDF 1,2,3,7,8-PeCDF 2,3,4,7,8-PeCDF 1,2,3,4,7,8-HxCDF 1,2,3,6,7,8-HxCDF 1,2,3,7,8,9-HxCDF 2,3,4,6,7,8-HxCDF 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF OCDF WHO-PCDD/F-TEQ 1998 (ohne BG) WHO-PCDD/F-TEQ 1998 (incl. 1/2 BG) WHO-PCDD/F-TEQ 1998 (incl. BG) WHO-PCDD/F-TEQ 2005 (ohne BG) WHO-PCDD/F-TEQ 2005 (incl. 1/2 BG) WHO-PCDD/F-TEQ 2005 (incl. BG) Dioxinähnliche PCB (dl-PCB): PCB 77 PCB 81 PCB 126 PCB 169 PCB 105 PCB 114 PCB 118 PCB 123 PCB 156 PCB 157 PCB 167 PCB 189 WHO-PCB-TEQ 1998 (ohne BG) WHO-PCB-TEQ 1998 (incl. 1/2 BG) WHO-PCB-TEQ 1998 (incl. BG) WHO-PCB-TEQ 2005 (ohne BG) WHO-PCB-TEQ 2005 (incl. 1/2 BG) WHO-PCB-TEQ 2005 (incl. BG) Summe Dioxine und Furane (PCDD/F) und dl-PCB: Einheit Gorleben/ Gorleben/ Gorleben/ Gorleben/ Elbe Elbe Elbe Elbe Aal Aal Brassen Brassen Muskulatur Leber Muskulatur Leber 2014 2014 2014 2014 µg/kg<1<1<1<1 ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg0,387 0,642 0,201 0,624 0,253 0,267 <0,300 0,346 0,269 2,17 3,97 3,18 0,267 0,639 0,251 0,796 <0,200 3,09 3,09 3,09 2,65 2,65 2,650,18 0,285 0,165 0,37 0,36 0,585 0,4 0,105 <0,080 1,66 2,29 1,28 <0,100 0,355 0,21 0,4 <0,200 1,8 1,8 1,81 1,47 1,47 1,48<0,020 <0,080 <0,100 <0,100 <0,100 <0,150 <0,300 1,42 0,488 0,436 0,273 0,215 <0,100 <0,100 <0,150 <0,150 <0,200 0,434 0,511 0,588 0,337 0,414 0,4910,778 0,644 0,308 0,567 0,172 0,887 0,417 12,5 5,43 4,81 5,81 4,7 0,76 0,694 0,664 2,16 <0,200 6,69 6,69 6,69 5,62 5,62 5,62 ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg2,79 <0,500 31,8 7,52 2050 96 8080 175 2020 354 1280 318 5,57 5,56 5,57 3,84 3,84 3,841,72 <0,500 9,25 1,9 612 28,6 9900 114 491 87,1 457 76,9 2,32 2,32 2,32 1,34 1,34 1,3429,1 1,53 3,23 <0,500 189 9,03 779 65,4 152 21 97,3 22,6 0,524 0,526 0,529 0,367 0,374 0,382200 10,3 26,6 4,54 1320 50,3 5230 180 1180 186 804 187 4,13 4,13 4,13 3,09 3,09 3,09 Ϯ
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Pentabromdiphenylether. Stoffart: Stoffklasse.
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "ETOX: Informationssystem Ökotoxikologie und Umweltqualitätsziele" des Umweltbundesamtes zur ökotoxikologischen Verbindung Pentabromdiphenylether. Stoffart: Stoffklasse.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 12 |
| Land | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 6 |
| Förderprogramm | 5 |
| Gesetzestext | 5 |
| Text | 3 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 9 |
| Offen | 5 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 14 |
| Englisch | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 3 |
| Keine | 8 |
| Webseite | 5 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 14 |
| Lebewesen und Lebensräume | 14 |
| Luft | 14 |
| Mensch und Umwelt | 14 |
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| Weitere | 14 |