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Chemische zur Überblicksmessstelle gehörend Saar, Kanzem (Messstellen-Nr: 2649525010)

An der Messstelle Saar, Kanzem werden Zeitreihen abiotischer Parameter gemessen.

Chemische zur Überblicksmessstelle gehörend Lahn, Lahnstein (Messstellen-Nr: 2589535410)

An der Messstelle Lahn, Lahnstein werden Zeitreihen abiotischer Parameter gemessen.

Chemische operative Messstelle Selz, Oberingelheim (Messstellen-Nr: 2529530710)

An der Messstelle Selz, Oberingelheim werden Zeitreihen abiotischer Parameter gemessen.

Chemische zur Überblicksmessstelle gehörend Mosel, Palzem (Messstellen-Nr: 2619521210)

An der Messstelle Mosel, Palzem werden Zeitreihen abiotischer Parameter gemessen.

Chemische Landesmessstelle Schwarzbach, Contwig (Messstellen-Nr: 2642030810)

An der Messstelle Schwarzbach, Contwig werden Zeitreihen abiotischer Parameter gemessen.

Chemische zur Überblicksmessstelle gehörend Nahe, Grolsheim (Messstellen-Nr: 2549523210)

An der Messstelle Nahe, Grolsheim werden Zeitreihen abiotischer Parameter gemessen.

Chemische Landesmessstelle Eckbach, Pegel Kleinniedesheim (Messstellen-Nr: 2391590110)

An der Messstelle Eckbach, Pegel Kleinniedesheim werden Zeitreihen abiotischer Parameter gemessen.

Anlage: Detaillierte Untersuchungsergebnisse Schwermetalle und organische Schadstoffe in Fischen der Elbe, Weser, Aller, Ems und Vechte - Niedersächsische Untersuchungsergebnisse aus den Jahren 2014 und 2015 ..... Ausgabe 12/2016

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Dezember 2016 Schwermetalle und organische Schadstoffe in Fischen der Elbe, Weser, Aller, Ems und Vechte - Niedersächsische Untersuchungsergebnisse aus den Jahren 2014 und 2015 Anlage: Detaillierte Untersuchungsergebnisse ^ĐŚǁĞƌŵĞƚĂůůĞƵŶĚŽƌŐĂŶŝƐĐŚĞ^ĐŚĂĚƐƚŽĨĨĞŝŶ&ŝƐĐŚĞŶĚĞƌůďĞ͕tĞƐĞƌ͕ůůĞƌ͕ŵƐƵŶĚsĞĐŚƚĞ EŝĞĚĞƌƐćĐŚƐŝƐĐŚĞhŶƚĞƌƐƵĐŚƵŶŐƐĞƌŐĞďŶŝƐƐĞĂƵƐĚĞŶ:ĂŚƌĞŶϮϬϭϰƵŶĚϮϬϭϱ Messstelle Fischart Gewebe Untersuchungsjahr Alkylphenole: 4-tert-Octylphenol 4-n-Nonylphenol iso-Nonylphenol 4-tert-Butylphenol 4-tert-Pentylphenol Alkylphenolethoxylate: 4-t-Octylphenolmonoethoxylat 4-t-Octylphenoldiethoxylat 4-t-Octylphenoltriethoxylat 4-t-Octylphenoltetraethoxylat 4-t-Octylphenolpentaethoxylat 4-t-Octylphenolhexaethoxylat iso-Nonylphenolmonoethoxylat iso-Nonylphenoldiethoxylat iso-Nonylphenolpentaethoxylat iso-Nonylphenoltriethoxylat iso-Nonylphenoltetraethoxylat iso-Nonylphenolhexaethoxylat Bisphenole: Bisphenol A Bisphenol F Bisphenol S Bromierte Flammschutzmittel: Tribromdiphenylether, PBDE-28 Tetrabromdiphenylether, PBDE-47 Pentabromdiphenylether, PBDE-99 Pentabromdiphenylether, PBDE-100 Hexabromdiphenylether, PBDE-153 Hexabromdiphenylether, PBDE-154 Hexabromcyclododecan Chlorbenzole: 1,2,3,4-Tetrachlorbenzol 1,2,3,5-Tetrachlorbenzol 1,2,4,5-Tetrachlorbenzol 1,2,3-Trichlorbenzol 1,2,4-Trichlorbenzol 1,3,5-Trichlorbenzol Summe Trichlorbenzole 1,2-Dichlorbenzol 1,3-Dichlorbenzol 1,4-Dichlorbenzol Chlorbenzol Hexachlorbenzol Pentachlorbenzol Chlorparaffine: SCCP (C10-C13) Einheit Gorleben/ Gorleben/ Gorleben/ Gorleben/ Elbe Elbe Elbe Elbe Aal Aal Brassen Brassen Muskulatur Leber Muskulatur Leber 2014 2014 2014 2014 µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg<5,00 <5,00 <50,0 <5,00 <5,00<5,00 <5,00 <50,0 <5,00 <5,00<5,00 <5,00 <50,0 <5,00 <5,00<5,00 <5,00 <50,0 <5,00 <5,00 µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg<5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0<5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0<5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0<5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <5,00 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 <50,0 µg/kg µg/kg µg/kg<5,00 <5,00 <1013,7 <5,00 <10<5,00 <5,00 <1021,6 <5,00 <10 µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg<0,005 1 <0,005 0,3 <0,005 <0,005 <150<0,01 1 <0,01 0,6 <0,01 <0,01 <1500,01 0,163 <0,005 0,024 <0,005 0,02 <1500,053 0,547 <0,010 0,248 0,053 0,123 <150 µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg µg/kg<10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <30,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 44,7 <10,0<10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <30,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0<10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <30,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0<10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 <30,0 <10,0 <10,0 <10,0 <10,0 26,2 <10,0 µg/kg<300<300<300<300 ϭ ^ĐŚǁĞƌŵĞƚĂůůĞƵŶĚŽƌŐĂŶŝƐĐŚĞ^ĐŚĂĚƐƚŽĨĨĞŝŶ&ŝƐĐŚĞŶĚĞƌůďĞ͕tĞƐĞƌ͕ůůĞƌ͕ŵƐƵŶĚsĞĐŚƚĞ EŝĞĚĞƌƐćĐŚƐŝƐĐŚĞhŶƚĞƌƐƵĐŚƵŶŐƐĞƌŐĞďŶŝƐƐĞĂƵƐĚĞŶ:ĂŚƌĞŶϮϬϭϰƵŶĚϮϬϭϱ Messstelle Fischart Gewebe Untersuchungsjahr Chlorphenole: Pentachlorphenol Dioxine und Furane (PCDD/F): 2,3,7,8-TCDD 1,2,3,7,8-PeCDD 1,2,3,4,7,8-HxCDD 1,2,3,6,7,8-HxCDD 1,2,3,7,8,9-HxCDD 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD OCDD 2,3,7,8-TCDF 1,2,3,7,8-PeCDF 2,3,4,7,8-PeCDF 1,2,3,4,7,8-HxCDF 1,2,3,6,7,8-HxCDF 1,2,3,7,8,9-HxCDF 2,3,4,6,7,8-HxCDF 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF OCDF WHO-PCDD/F-TEQ 1998 (ohne BG) WHO-PCDD/F-TEQ 1998 (incl. 1/2 BG) WHO-PCDD/F-TEQ 1998 (incl. BG) WHO-PCDD/F-TEQ 2005 (ohne BG) WHO-PCDD/F-TEQ 2005 (incl. 1/2 BG) WHO-PCDD/F-TEQ 2005 (incl. BG) Dioxinähnliche PCB (dl-PCB): PCB 77 PCB 81 PCB 126 PCB 169 PCB 105 PCB 114 PCB 118 PCB 123 PCB 156 PCB 157 PCB 167 PCB 189 WHO-PCB-TEQ 1998 (ohne BG) WHO-PCB-TEQ 1998 (incl. 1/2 BG) WHO-PCB-TEQ 1998 (incl. BG) WHO-PCB-TEQ 2005 (ohne BG) WHO-PCB-TEQ 2005 (incl. 1/2 BG) WHO-PCB-TEQ 2005 (incl. BG) Summe Dioxine und Furane (PCDD/F) und dl-PCB: Einheit Gorleben/ Gorleben/ Gorleben/ Gorleben/ Elbe Elbe Elbe Elbe Aal Aal Brassen Brassen Muskulatur Leber Muskulatur Leber 2014 2014 2014 2014 µg/kg<1<1<1<1 ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg0,387 0,642 0,201 0,624 0,253 0,267 <0,300 0,346 0,269 2,17 3,97 3,18 0,267 0,639 0,251 0,796 <0,200 3,09 3,09 3,09 2,65 2,65 2,650,18 0,285 0,165 0,37 0,36 0,585 0,4 0,105 <0,080 1,66 2,29 1,28 <0,100 0,355 0,21 0,4 <0,200 1,8 1,8 1,81 1,47 1,47 1,48<0,020 <0,080 <0,100 <0,100 <0,100 <0,150 <0,300 1,42 0,488 0,436 0,273 0,215 <0,100 <0,100 <0,150 <0,150 <0,200 0,434 0,511 0,588 0,337 0,414 0,4910,778 0,644 0,308 0,567 0,172 0,887 0,417 12,5 5,43 4,81 5,81 4,7 0,76 0,694 0,664 2,16 <0,200 6,69 6,69 6,69 5,62 5,62 5,62 ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg ng/kg2,79 <0,500 31,8 7,52 2050 96 8080 175 2020 354 1280 318 5,57 5,56 5,57 3,84 3,84 3,841,72 <0,500 9,25 1,9 612 28,6 9900 114 491 87,1 457 76,9 2,32 2,32 2,32 1,34 1,34 1,3429,1 1,53 3,23 <0,500 189 9,03 779 65,4 152 21 97,3 22,6 0,524 0,526 0,529 0,367 0,374 0,382200 10,3 26,6 4,54 1320 50,3 5230 180 1180 186 804 187 4,13 4,13 4,13 3,09 3,09 3,09 Ϯ

Einstufung gefährlicher Abfall

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) regelt die Bezeichnung von Abfällen und ihre Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich. Neben absolut gefährlichen oder absolut nicht gefährlichen Abfällen gibt es in der AVV Abfallarten mit jeweils einem Abfallschlüssel für gefährlich (*) und für nicht gefährlich, die sogenannten "Spiegeleinträge". Bei diesen Spiegeleinträgen ist im Einzelfall festzustellen, ob der Abfall  eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP ("Hazardous Properties") 1 bis 15 (früher H1 bis H15) aufweist und somit als gefährlich einzustufen ist. Zur Gefährlichkeitseinstufung von Abfällen aus Spiegeleinträgen sind insbesondere die chemikalienrechtlichen Regelungen zur Einstufung von Gemischen nach CLP-Verordnung anzuwenden. (siehe hierzu die Tabellarische Darstellung der Zuordnung von Gefahrenhinweisen und Grenzwerten für alle gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie ) Abfälle sind in der Praxis sehr oft Gemische aus vielen verschiedenen Einzelstoffen, deren einstufungsrelevante Konzentrationen nicht bekannt sind und nur mit hohem analytischen Aufwand ermittelt werden könnten. Eine Abfallcharakterisierung wird daher oft mit einer Untersuchung auf Summenparameter vorgenommen, z. B. dem Gesamtgehalt eines Schwermetalls oder die Summe ausgewählter polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK).  Die LAGA (Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall)  hat zur Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften anhand von (Summen)-Parametern bundesweit harmonisierte Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit erarbeitet und den Ländern zur Anwendung im Vollzug empfohlen. Die Technischen Hinweise sind auf der Homepage der LAGA eingestellt. Diese Technischen Hinweise der LAGA (Stand: Februar 2024) wurden in Baden-Württemberg mit dem Schreiben des Umweltministeriums „Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit – Vollzugshinweise der LAGA“ vom 12.08.2024 (Az: UM25-8981-88/1/1) im Vollzug eingeführt und zur Anwendung empfohlen. In dem Einführungsschreiben wurden die in Baden-Württemberg geltenden Konzentrationsgrenzen für PAK und Quecksilber festgelegt, für die die Technischen Hinweise der LAGA keine harmonisierten Werte enthalten. Darüber hinaus wurden Konkretisierungen zur Einstufung von MKW-haltigen Abfällen für die Anwendung in Baden-Württemberg getroffen. Außerdem werden mit dem Schreiben die LAGA-Mitteilung 41 „Vollzugshilfe zur Umsetzung der abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung – Grundlagen und Anwendungsbereiche (PDF; 1,1MB) , Stand Februar 2024, einschließlich der 30 Anhänge mit den POP-Steckbriefen und die LAGA-Information „Einstufung von Boden-Bauschutt-Gemischen“ (PDF) , Juni 2024, zur Anwendung im Vollzug empfohlen. Für teerhaltige Abfälle (z. B. Straßenaufbruch oder Dachpappe mit Teeranteilen) gilt in Baden-Württemberg die Konzentrationsgrenze von 200 mg/kg PAK nach EPA in der Originalsubstanz (OS) zur Einstufung als gefährlicher Abfall. Dieser Wert ist abgeleitet aus der für Teer (nach CLP-Verordnung legal als kanzerogen eingestuft) geltenden Konzentrationsgrenze von 1.000 mg/kg Teer und einem üblichen Anteil von 20 % PAK (nach EPA) im Teer. Für andere PAK-haltige Abfälle, die keine Teerbestandteile enthalten (z. B. Brandschutt oder Aschen aus unvollständiger Verbrennung) gilt die Konzentrationsgrenze von 1.000 mg/kg PAK nach EPA in der OS auf Grund der als kanzerogen eingestuften PAK. Nach den Technischen Hinweisen der LAGA (Tabelle 3) gilt für MKW die Konzentrationsgrenze 1.000 mg/kg. Wenn nachgewiesen wird, dass der Abfall keine krebserzeugenden Kohlenwasserstoffe enthält, gilt dagegen die Grenze 2.500 mg/kg (siehe Tabelle 3, Fußnote 2). Dieser Nachweis ist erbracht, wenn die Konzentrationsgrenzen für PAK nach EPA (1.000 mg/kg) und Benzol bzw. BTEX (1.000 mg/kg) im Abfall unterschritten sind. In den meisten Fällen wird damit die MKW-Konzentrationsgrenze von 2.500 mg/kg greifen, z. B. für mineralische Abfälle, es sei denn diese sind schon aufgrund ihres Teergehaltes als gefährlich einzustufen. Methodisch bedingt können bei der MKW-Analytik insbesondere Bitumen- und Kunststoff-Anteile im Abfall falsch-positive Befunde bewirken (siehe LAGA Mitteilung 35 "Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen" - kurz: LAGA KW/04 ). Kann auf Grund herkunftsspezifischer Kenntnisse ausgeschlossen werden, dass der vorliegende Befund auf MKW zurückzuführen ist, sind die betreffenden Konzentrationen bei der abfallrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt z. B. für Abfälle mit Kunststoffbeschichtungen oder mit bitumenstämmigen Materialien wie bituminösem Schwarzanstrich auf Beton. Dass pH-Werte von ≤ 2 oder ≥ 11,5 ein Indiz dafür sind, dass Abfälle „reizend“ (HP 4) oder „ätzend“ (HP 8) sein können, ist in Nr. 2.2.7 der Einleitung des Abfallverzeichnisses der AVV formuliert. Hierzu haben die Technischen Hinweise der LAGA im Kapitel 4 unter Ziffer 3 Nachweismöglichkeiten genannt, Abfälle mit solchen pH-Werten ggf. als nicht gefährlich einstufen zu können. Dazu zählt im ersten Schritt die Bestimmung der alkalischen oder sauren Reserve nach der in Anhang 4 der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" erläuterten Methode von YOUNG et al. mit der dort genannten Bewertung der Ergebnisse. Diese Methode ist auch in Nr. 3.2 des Anhangs I der CLP-Verordnung genannt. Es ist bekannt, dass Betonbruch hohe pH-Werte aufweisen kann, vor allem wenn er frisch gebrochen ist. Unter Einwirkung von CO 2 und Wasser aus der Luft geht der pH-Wert von frisch gebrochenen Beton wieder zurück. Aus früheren Untersuchungen der alkalischen Reserve von entsprechendem Bauschutt ergab sich kein Erfordernis für eine Einstufung als ätzend/reizend. In der Regelvermutung ist daher Bauschutt nicht allein aufgrund seines hohen pH-Wertes als gefährlich einzustufen, sofern nicht anderweitige Erkenntnisse vorliegen. Die Konzentrationsgrenzen in den Technischen Hinweisen der LAGA sind in mg/kg Originalsubstanz (OS) angegeben. Häufig liegen Analysen der einzustufenden Abfälle vor, bei denen die Schadstoffgehalte in mg/kg Trockensubstanz (TS) angegeben sind. In diesen Fällen kann der Schadstoffgehalt mit der im Analysenbericht angegebenen Trockensubstanz der Probe per Dreisatz in mg/kg OS umgerechnet und dieser Wert zur Einstufung des Abfalls herangezogen werden. Zur Bestimmung, ob ein Abfall als gefährlich einzustufen ist, kann folgendes Excel-Tool zur Unterstützung mit herangezogen werden. Die EU-POP-Verordnung – Langtext: Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe ‑ ist in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar geltendes Recht. Das Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POP) unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips. Es wird das Verbot, die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung der POP oder POP-haltiger Produkte geregelt. Weitere Regelungen dienen einer Reduzierung oder Einstellung von POP-Emissionen (sofern technisch machbar). Zusätzlich hierzu enthält die POP-Verordnung Bestimmungen zur Entsorgung von Abfällen, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch diese verunreinigt sind. Beispiele für POP sind DDT und Lindan, daneben polychlorierte Dibenzodioxine und -furane (Dioxine und Furane) sowie polychlorierte Biphenyle (PCB). In regelmäßigen Abständen wird diese Liste der POP, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, geprüft und gegebenenfalls mit neuen POP erweitert. Die EU-POP-Verordnung beinhaltet neben dem Abfallrecht weitere Rechtsgebiete insbesondere das Chemikalienrecht, so dass das Ziel dieser LAGA Vollzugshilfe ist, die abfallwirtschaftlich relevanten Regelungen der EU-POP- Verordnung zu beschreiben und mit zusätzlichen Informationen zu ergänzen. Es werden die wesentlichen Inhalte der Verordnung und deren Bezug zur Abfallbewirtschaftung beschrieben. Weiterhin werden abfallrechtliche Verordnungen die in Bezug auf POP zu beachten sind vorgestellt. Der Artikel 7 „Abfallbewirtschaftung“ der EU-POP-VO wird von der Abfallvermeidung bis zur Entsorgung näher erläutert. Die Analytik der in Anhang IV aufgeführten Schadstoffe und Schadstoffgruppen wird in den Steckbriefen im Anhang angegeben. Anhang: 30 POP-Steckbriefe zu verschiedenen Stoffen und Stoffgruppen Zuordnungs- nummer Polybromierte Diphenylether **         Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether Weiterführende Links: EU-POP-VO (konsuludierte Fassung) LAGA Mitteilung 41 - Vollzugshilfe zur Umsetzung der abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sieht für Gemische aus Boden, Bauschutt und ggf. nicht mineralischen Anteilen keine eigenen Abfallschlüssel vor. Trotz der Getrenntsammlungspflichten des § 9 KrWG sowie der Gewerbeabfallverordnung und Ersatzbaustoffverordnung, die besagen das derartige Gemische nicht mehr zur Entsorgung anfallen sollten, fallen diese in der Praxis regelmäßig an. In der LAGA-Information sind zu folgenden drei Fallbeispielen Vorgehensweisen für die Einstufung derartiger Gemische beschrieben: Zum 1. Oktober 2021 wurde eine neue chemikalienrechtliche Einstufung für Titandioxid (TiO2) als gefährlicher Stoff nach CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) wirksam. Wie sich dies auf die Einstufung von TiO2-haltigen Abfällen als gefährlicher Abfall auswirkt und wie die Einstufung bei Abfallgemischen zu bestimmen ist, hat die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der Information: Hinweise zur Einstufung titandioxidhaltiger Abfälle (LAGA, Mai 2021, PDF,  417 KB ) zusammengestellt. In der Anlage 1 ist ein Schema zum Vorgehen bei der Gefährlichkeitseinstufung von titandioxidhaltigen Abfällen dargestellt. Publikation der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin): Hilfestellung zur Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid Download (PDF, 290 kB, Datei ist nicht barrierefrei) Der REACH-CLP-Helpdesk ist ein Informationsangebot der BAuA und steht Ihnen bei Anfragen zum Chemikalienrecht zur Verfügung. Vollzugshinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen (LAGA, April 2018) Download (PDF; 117 KB; nicht barrierefrei) Diese Grundsätze wurden durch die LAGA in Mai 2024 erarbeitet. Sie ersetzen den Leitfaden zum Umgang und zur Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch (LUBW, Mai 2018) Download (PDF; 147 KB; nicht barrierefrei) Die Handlungshilfe (LUBW, März 2008) dient bei der abfallrechtlichen Einstufung von Gleisschotter gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV).  Die in der Handlungshilfe dargestellten Rahmenbedingungen und Regelungen wurden durch das Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) am 1. August 2023, nach der erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, die Untersuchung und den Einbau von Ersatzbaustoffen gelten, abgelöst. Hierzu wird auf die Themenseite zur Ersatzbaustoffverordnung verwiesen. Download (PDF; 147 KB; nicht barrierefrei) Mitteilungen der LAGA Informationen der LAGA ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Tabelle der harmonisierten Einträge in Anhang VI der CLP-Verordnun g ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Nationale Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens zu persistenten organischen Schadstoffen (POPs) - BDEs und PFOS in Erzeugnissen und im Recyclingkreislauf

Das Projekt "Nationale Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens zu persistenten organischen Schadstoffen (POPs) - BDEs und PFOS in Erzeugnissen und im Recyclingkreislauf" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt. Ziel des Projektes ist es, verlässliche Daten über das Vorhandensein von PBDE und PFOS in Verbraucherprodukten und Erzeugnissen sowie über die Produktion und Verwendung von PFOS in Deutschland zu erhalten, damit Deutschland seine Berichtspflichten unter dem Stockholmer Übereinkommen erfüllen kann. Insbesondere sollen Informationen zum Gehalt von PBDE in recycelten Erzeugnissen und dem Recyclingprozess ermittelt und Angaben zu den potentiellen Emissionen beim Recycling gemacht werden. In Bezug auf PFOS sollen die Prozesse, in denen die Chemikalie noch eingesetzt wird, und die damit verbundenen Emissionen ermittelt werden. Zudem sollen Informationen zum Recycling mit PFOS behandelter oder PFOS enthaltender Produkte erhoben und potentielle Emissionen abgeschätzt werden. Die Recherche und Validierung vorhandener Informationen wird zusätzlich durch analytische Messungen ergänzt, um Informationen über den tatsächlichen Gehalt der POPs in Materialien zu gewinnen und die aus diesen Materialien freigesetzten Mengen an PBDEs und PFOS zu bestimmen.

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