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Umweltfreundlich drucken mit dem Blauem Engel – neue Kriterien

Der Blaue Engel für Druckerzeugnisse (DE-UZ 195) kennzeichnet im Vergleich umwelt- und ressourcenschonend hergestellte Produkte. Die Kriterien liegen aktualisiert vor: die Entfernbarkeit der Druckfarben, Lacke und Klebstoffe wurde weiterentwickelt, die Vermeidung von persistenten per- und polyfluorierten Stoffen vorgegeben und die Grenzwerte für leicht flüchtige organische Verbindungen verschärft. Seit 2015 existiert der Blaue Engel für Druckerzeugnisse. Aktuell stellen 65 Druckereien Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren, Kataloge und Prospekte entsprechend den Kriterien des Umweltzeichens her. An den Materialeinsatz wie Recycling-Papiere, Druckfarben, Klebstoffe, Reinigungsmittel und an den Druckprozess werden hohe Anforderungen gestellt. In regelmäßigen Abständen werden die Kriterien einer Überprüfung unterzogen, die der Weiterentwicklung des Blauen Engel dient. Im Forschungsbericht „ Umweltzeichen Blauer Engel für Druckerzeugnisse, Hintergrundbericht zur Überprüfung der Vergabekriterien DE-UZ 195, Ausgabe Januar 2021 “ sind alle Ergebnisse dieses Entwicklungsprozesses ausführlich dokumentiert. Zur Verbesserung der Rezyklierbarkeit sind die Mindestanforderungen an die Deinkbarkeit und Klebstoffentfernung entsprechend den Vorgaben des EPRC (European Paper Recycling Council) konkretisiert worden, verbunden mit Vorgaben an die zu erreichende Punktezahl nach dem Bewertungsschema der “Scorecards“. Unterstützt wurde die Anpassung der Anforderung durch Auswertung von Testergebnissen, die bei bisherigen Blaue Engel-Druckerzeugnissen gewonnen werden konnten. Neu aufgenommen wurde ein Verbot von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (⁠ PFAS ⁠) in Druckfarben und Lacken. Diese persistenten Substanzen sind in der Umwelt kaum abbaubar. Das Umweltbundesamt fordert schon lange, die Verwendung dieser gesundheitsschädlichen Stoffe einzuschränken oder zu verbieten. Zur Reduzierung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (⁠ VOC ⁠) durch den Druckprozess wurden die Anforderungen verschärft. So dürfen nur noch Reinigungsmittel für Druckmaschinen und Zubehör eingesetzt werden, die mindestens einen Flammpunkt von 60° C aufweisen. Weiter sind für alle Druckverfahren strengere VOC-Mengenkennzahlen aufgenommen worden. Auch das Umweltbundesamt druckt mit dem Blauen Engel. Das Umweltzeichen gibt öffentlichen Auftraggebern eine gute Orientierung, wie Umweltanforderungen bei der Beschaffung von Druckerzeugnissen adressiert werden können. Der Blaue Engel kann durch einen pauschalen Verweis auf die Kriterien direkt in der Leistungsbeschreibung gefordert werden. Der Blaue Engel ist das Umweltzeichen der Bundesregierung und kennzeichnet besonders umweltschonende Produkte und Dienstleistungen. Seit über 40 Jahren setzt der Blaue Engel dabei Maßstäbe für umweltfreundliche, gesundheitsverträgliche sowie langlebige Produkte und Dienstleistungen. Als Typ I Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 werden die Kriterien vom Umweltbundesamt und in Zusammenarbeit mit unabhängigen wissenschaftlichen Institutionen erarbeitet. Ein Dialog mit der Fachöffentlichkeit und entsprechenden Branchen schließt sich an. Dieser Prozess trägt entscheidend zur Transparenz und Glaubwürdigkeit des Umweltzeichens bei. Inzwischen gibt es über 12.000 Produkte und Dienstleistungen von über 1.600 Unternehmen, die mit dem Blauen Engel zertifiziert sind.

Trifluoressigsäure (TFA): Bewertung für Einstufung in neue Gefahrenklassen vorgelegt

Deutsche Behörden bewerten TFA als fortpflanzungsgefährdend, sehr persistent und sehr mobil Die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) an der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist die zuständige Behörde in Deutschland für die europäische Chemikalienverordnung REACH und die CLP-Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. In Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat die BfC ein entsprechendes Dossier nach der CLP-Verordnung zur Harmonisierung der Gefahreneinstufung von TFA bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht. TFA zählt zur Gruppe der per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS). Da der Stoff nach Einschätzung der deutschen Behörden fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) sowie umweltkritische Stoffeigenschaften besitzt, ist er entsprechend einzustufen. Derzeit laufen Konsultation und fachliche Bewertung des deutschen Vorschlages. Seit TFA im Jahr 2016 im Trinkwasser der Neckarregion nachgewiesen wurde, befassen sich die Behörden intensiv und fachübergreifend mit diesem ⁠ Stoff ⁠. TFA stammt nicht nur aus großen Industrieanlagen, sondern wurde in den Jahren 2016 und 2017 auch als Abbauprodukt verschiedener Pflanzenschutzmittelwirkstoffe identifiziert. Zudem ist bekannt, dass bestimmte fluorierte Treibhausgase, wie das Kältemittel R1234yf, in der ⁠ Atmosphäre ⁠ teils vollständig zu TFA abbauen. In deutschen Gewässern wird TFA seit Jahren detektiert – Tendenz steigend. „Die harmonisierte Einstufung ist ein wichtiges Instrument in der Gefahrenkommunikation und Basis für das Risikomanagement. Mit unserem Vorschlag schaffen wir eine wichtige Grundlage, um Einträge dieser persistenten und bedenklichen Chemikalie in die Umwelt und damit verbundene Risiken zu reduzieren“, sagt Dr. Kerstin Heesche-Wagner, Leiterin der Bundestelle für Chemikalien. Das ⁠ BfR ⁠ bewertet TFA als fortpflanzungsgefährdend. Die vorgeschlagene offizielle Gefahrenklasse heißt „Reproduktionstoxisch, Kategorie 1B“ mit den Gefahrenhinweisen H360Df: „Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen“. Bei dieser Einstufung gilt es zu beachten, dass es sich zunächst um eine reine Gefahreneinstufung handelt. Sie sagt zunächst nichts über tatsächliche Gesundheitsrisiken aus, denn hierfür ist auch die aufgenommene Menge des Stoffes entscheidend. „Der toxikologische Effekt wurde im Tiermodell erst bei TFA-Konzentrationen nachgewiesen, die deutlich oberhalb der Gehalte in der Umwelt liegen. Derzeit sind gesundheitliche Beeinträchtigungen deshalb nicht zu erwarten, wenn mit TFA belastetes Wasser oder Nahrungsmittel verzehrt werden“, sagt BfR-Präsident Andreas Hensel. „Die neue Einstufung ist ein wichtiger Schritt zur Vorbereitung weiterer Maßnahmen, damit dies auch in Zukunft so bleibt.“ Das ⁠ UBA ⁠ bewertet TFA als sehr langlebig (persistent) und sehr mobil (englisch: very persistent, very mobile – vPvM). Stoffe mit vPvM-Eigenschaften werden in der Umwelt schwer abgebaut und binden kaum an Sedimente oder Aktivkohlefilter. Die Trinkwasseraufbereitung kann solche Stoffe nur mit hohem technischem Aufwand entfernen. Die neue Gefahrenklasse wurde auf Initiative des UBA erst 2023 zum Schutz der Trinkwasserressourcen in das europäische Chemikalienrecht mit dem Gefahrenhinweis EUH451: „Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen“ eingeführt. UBA-Präsident Dirk Messner hält die harmonisierte Gefahreneinstufung für dringend notwendig: „Die Zahl und Mengen der Chemikalien, die zu TFA abbauen, steigen stetig. Die Einträge in die Umwelt müssen schnellstmöglich gesenkt werden, damit Umwelt und Trinkwasserressourcen nachhaltig geschützt werden.“ Die neue Datenlage zu TFA hat Einfluss auf viele nationale und europäische Anwendungsbereiche. So werden etwa die Zulassungen von TFA-bildenden Pflanzenschutzmitteln überprüft. TFA-Einträge aus der Landwirtschaft könnten sich dadurch deutlich verringern. Auch TFA-Einträge aus Kältemitteln könnten schnell reduziert werden, da bereits marktreife Alternativen wie Kohlenwasserstoffe, Kohlendioxid, Ammoniak oder Luft verfügbar sind. Die ECHA hat das deutsche Dossier zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung (CLH) jetzt veröffentlicht, welches innerhalb einer Frist von sechs Wochen kommentiert werden kann. Danach diskutiert der wissenschaftliche Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA das Dossier der deutschen Behörden und die eingegangenen Kommentare. Innerhalb einer Frist von 18 Monaten wird die Stellungnahme des RAC an die EU-Kommission übergeben, die einen entsprechenden Verordnungsentwurf zur Anpassung der ⁠ CLP ⁠-Verordnung (Verordnung zur Anpassung an den technischen Fortschritt, ATP) erstellt.

Mögliches Verbot von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen in der EU

UBA und weitere Behörden übermitteln Beschränkungsvorschlag für PFASs an Europäische Chemikalienagentur Europäische Behörden, unter ihnen das Umweltbundesamt (UBA), haben heute einen gemeinsamen Vorschlag zur Beschränkung von PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht. Bei dem Vorschlag handelt es sich um einen der umfangreichsten seit Inkrafttreten der REACH-Verordnung in 2007. Für Deutschland haben neben dem UBA die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zusammen mit den niederländischen, dänischen, norwegischen und schwedischen Behörden den Vorschlag erarbeitet. Die offizielle Veröffentlichung des Vorschlages durch die ECHA ist für den 7. Februar 2023 vorgesehen. An diesem Tag ist auch eine hybride Pressekonferenz mit Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Behörden geplant. ⁠ PFAS ⁠ steht für Gruppe von mehreren tausend einzelnen Chemikalien. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie sehr stabil, sowie Wasser-, Schmutz-, und Fettabweisend sind. PFAS werden wegen ihrer einzigartigen Eigenschaften in verschiedensten Produkten wie Outdoor-Kleidung, Kochgeschirr, schmutzabweisenden Teppichen oder Nahrungsmittelverpackungen eingesetzt. Zudem kommen sie in einer Vielzahl von industriellen Prozessen zum Einsatz. Die Kehrseite des massiven Gebrauchs von PFAS: Diese Chemikalien sind so stabil, dass sie lange in der Umwelt verbleiben und sich in Nahrungsketten anreichern können. PFAS werden weltweit in Gewässern, Luft und Böden nachgewiesen. Auch im Blutserum von Menschen können sie vorkommen und gesundheitliche Effekte haben. Bislang gibt es nur wenig Möglichkeiten, PFAS zu umgehen. Bei Bekleidung wie Outdoorjacken gibt es bereits entsprechend beworbene Produkte. Statt einer beschichteten Pfanne funktioniert auch eine Eisen- oder Emaillepfanne. Diese sind sogar länger haltbar, weil sie kratzfest sind. Und Mehrweggeschirr aus Glas oder Porzellan statt beschichteter Einmal-Pappbecher ist ohnehin besser für die Umwelt. Auch bei Imprägniermitteln kann man anstelle PFAS-basierter Sprays auf natürliche Fette und Wachse zurückgreifen; bei Teppichen statt auf PFAS-Beschichtung auf die natürliche Schmutzabweisung von Wolle. Der Beschränkungsvorschlag der europäischen Behörden wurde unter ⁠ REACH ⁠, der EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien, ausgearbeitet. Aufgrund von bislang nicht kontrollierten Risiken im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Inverkehrbringen und der Verwendung von PFASs ist eine Maßnahme in der gesamten EU und dem europäischen Wirtschaftsraum erforderlich. In den vergangenen drei Jahren haben die Behörden der fünf Länder die PFASs, deren Verwendungen und die Risiken, die diese für Mensch und Umwelt darstellen, eingehend untersucht. Im Rahmen dessen wurden zwei öffentliche Konsultationen abgehalten, um von der Industrie Informationen zur Verwendung der Stoffe zu erhalten. Für den Tag der Veröffentlichung planen die Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Behörden eine Pressekonferenz, bei der die Inhalte des Beschränkungsvorschlags vorgestellt werden. Nächste Schritte: ECHAs wissenschaftliche Ausschüsse für Risikobeurteilung (RAC) und sozioökonomische Analyse (SEAC) werden in ihren Sitzungen im März 2023 zunächst darüber beraten, ob der eingereichte Beschränkungsvorschlag den rechtlichen Anforderungen nach REACH entspricht. Danach werden die Ausschüsse mit der wissenschaftlichen Prüfung des Vorschlags beginnen. Voraussichtlich am 22. März 2023 wird eine sechsmonatige öffentliche Konsultation starten. Eine Online-Informationsveranstaltung für Interessierte soll am 5. April 2023 stattfinden. Dort wird der Beschränkungsprozess erläutert und Hilfestellung zur Teilnahme an der Konsultation gegeben. Die Stellungnahmen von RAC und SEAC sollen laut ⁠ REACH-Verordnung ⁠ innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden. Mit Blick auf die Komplexität und den Umfang des Beschränkungsvorschlages wird dies eine große Herausforderung für die Ausschüsse darstellen. Sobald diese vorliegen, entscheidet die Europäische Kommission zusammen mit den EU-Mitgliedsstaaten über eine potentielle Beschränkung.

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