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Anlage 13 - Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV

Anlage 13 - Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen: Rheinschiffspersonalverordnung ( RheinSchPersV ), Rheinschiffsuntersuchungsordnung ( RheinSchUO ), Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe ( ES-TRIN ), Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN ), Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ( CDNI ), Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom 15. Februar 1966), Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk. In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht. Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF -Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format. Das elektronische Format PDF/A in der folgenden Tabelle entspricht dem in der internationalen Norm ISO 19005-1 : 2005 festgelegten Format. 1. Fahrzeuge Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 1.1 das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis RheinSchUO § 1.04 nicht zugelassen 1.2 die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde Beschluss ZKR 2015-II-10 zugelassen PDF-Format 1.3 der Eichschein des Fahrzeugs Übereinkommen vom 15. Februar 1966 nicht zugelassen 2. Besatzung Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 2.1.1a das Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das gegebenenfalls die notwendigen besonderen Berechtigungen umfasst, und das nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültig ist, mit Ausnahme des Sportpatents, des Behördenpatents oder des vorläufigen Rheinpatents RheinSchPersV § 3.02 zugelassen PDF/A-Format 2.1.1.b das Sportpatent, das Behördenpatent oder das vorläufige Rheinpatent RheinSchPersV § 3.02 (§ 12.08 für das vorläufige Rheinpatent) nicht zugelassen 2.1.2 für die anderen Mitglieder der Besatzung ein ordnungsgemäß ausgefülltes, gültiges Schifferdienstbuch, mit dem (den) entsprechenden Befähigungszeugnis(sen) RheinSchPersV § 3.02 nicht zugelassen 2.2 das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage 8 der Rheinschiffspersonalverordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden RheinSchPersV § 18.04 nicht zugelassen 2.3 die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher RheinSchPersV § 18.04 zugelassen PDF-Format 2.4 eine nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten RheinSchPersV § 13.02 zugelassen PDF/A-Format 2.5 ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5 nicht zugelassen 2.6 die Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen RheinSchPersV § 16.01 ff ausschließlich für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt akzeptiert PDF/A-Format 2.7 bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind RheinSchPersV § 15.02 zugelassen PDF/A-Format 3. Fahrtgebiete Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 3.1 die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf ES-TRIN Artikel 23.01 zugelassen PDF-Format 3.2 auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist ES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c zugelassen PDF-Format 4. Navigations- und Informationsgeräte Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 4.1 die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI zugelassen PDF-Format 4.2 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI zugelassen PDF-Format 4.3 die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS -Geräten ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9 zugelassen PDF-Format 4.4 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6 zugelassen PDF-Format 4.5 die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde" zugelassen PDF-Format 5. Ausrüstungen Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 5.1 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen ES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5 zugelassen PDF-Format 5.2 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses ES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12 zugelassen PDF-Format 5.3 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter ES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2 zugelassen PDF-Format 5.4 die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des Motorparameterprotokolls ES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3 zugelassen PDF-Format 5.5 die Unterlagen über elektrische Anlagen ES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2 zugelassen PDF-Format 5.6 die Bescheinigung für die Drahtseile ES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a zugelassen PDF-Format 5.7 die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher ES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5 zugelassen PDF-Format 5.8 die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen ES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9 zugelassen PDF-Format 5.9 die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9 zugelassen PDF-Format 5.10 die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ES-TRIN Artikel 17.13 zugelassen PDF-Format 5.11 der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage ES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9 zugelassen PDF-Format 5.12 bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung für die Sicherheitsrolle ES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9 zugelassen PDF-Format 5.13 bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, die Sicherheitsrolle RheinSchPV § 8.10 zugelassen PDF-Format 6. Ladung und Abfälle Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 6.1 die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 6.1.1 das Beförderungspapier ADN, 8.1.2.1 b zugelassen ausschließlich in einem Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN 6.1.2 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN) ADN, 8.1.2.1 d zugelassen jederzeit lesbare elektronische Textfassung 6.1.3 weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen ADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k ADN, 8.1.2.2, a, c bis h ADN, 8.1.2.3, a, c bis x nicht zugelassen 6.2 bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens ES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission) ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen) RheinSchPV § 1.07 Nummer 5 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan) zugelassen PDF-Format 6.3 das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch RheinSchPV § 15.05 und Anlage 10 CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I nicht zugelassen 6.4 der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entsorgungsgebühren-Transaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen. CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummern 1 und 2 zugelassen PDF-Format 6.5 die Entladebescheinigung RheinSchPV § 15.08 Nummer 2 CDNI Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV zugelassen lesbare elektronische Fassung mit fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung ( EU ) Nummer 910/2014 oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft Stand: 01. Dezember 2024

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen Anordnungen vorübergehender Art ändern und ergänzen den Text der Verordnung und gehen diesem während ihrer Geltungsdauer vor. Die Anordnungen vorübergehender Art sind jeweils in roter Schrift eingearbeitet. Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen (§ 1.01 bis § 1.28) Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung (§ 2.01 bis § 2.07) Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge (§ 3.01 bis § 3.34) Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Informations- und Navigationsgeräte (§ 4.01 bis § 4.07) Kapitel 5 Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße (§ 5.01 bis § 5.02) Kapitel 6 Fahrregeln (§ 6.01 bis § 6.35) Kapitel 7 Regeln für das Stillliegen (§ 7.01 bis § 7.09) Kapitel 8 Zusatzbestimmungen (§ 8.01 bis § 8.15) Kapitel 9 Fahrgastschifffahrt (§ 9.01 bis § 9.08) Stand: 01. Mai 2024

Simulationsplattform zur digitalen Gesamtsystemanalyse und energetischen Betriebsoptimierung komplexer Passagierschiffe

Neubau der Uferbefestigung der Spree-Oder-Wasserstraße von km 6,5 bis 14,5

Das Projekt Stand der Arbeiten Zahlen und Daten Fragen und Antworten Rückblick Projektbeteiligte Die Uferwände der Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) zwischen dem Humboldthafen und dem Oberwasser der Schleuse Charlottenburg müssen auf Grundlage vertiefter Untersuchungen erneuert werden. Die abgelaufene Nutzungsdauer (80 Jahre), bekannte Schäden und die landseitigen Verkehrslastveränderungen im Zuge der städtischen Entwicklung erfordern in Verbindung mit der Verpflichtung des Landes zur Unterhaltung der Uferwände die umfangreiche Erneuerung der Uferwände in dem relevanten Spree-Abschnitt. Die Uferwände sichern das landseitige Gelände (Verkehrsflächen, Grünflächen, Gewerbe, Wohnbebauung) gegen die Spree. Beispielhaft gehören der Schlosspark Charlottenburg, die Straßen Tegeler Weg, Charlottenburger Ufer, Schleswiger Ufer, Holsteiner Ufer und das Ufer des Tiergartens zu den relevanten Landflächen. Die gesicherten ufernahen Straßen ermöglichen die ortsnahe Verkehrs- und die Medienerschließung. Darüber hinaus wird die Spree in diesem Projektabschnitt durch die Berufsschifffahrt und intensiv durch die Fahrgastschifffahrt genutzt, deren Betrieb nur bei erneuerten, standsicheren Uferwänden uneingeschränkt erhalten werden kann. Sie dient in diesem Abschnitt als Bundeswasserstraße für Schiffe (Verbände) mit einer maximalen Länge von 91 Meter und einer Tonnage von etwa 1.000 Tonnen. Typische Fahrgastschiffe sind 67 Meter lang und befördern bis zu 400 Passagiere. Die Bauwerke der Uferbefestigung sind im Mittel 60 Jahre alt. Die Maßnahme umfasst mehr als 85 Uferabschnitte auf einer Gesamtlänge von ca. 11 km. Vor dem eigentlichen Baubeginn notwendige Sicherungsmaßnahmen erfolgen seit Ende 2020. Die Maßnahme Neubau der Uferbefestigung der Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) von Schleuse Charlottenburg (km 6,5) bis Humboldthafen (km 14,5) wird im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) mit Bundesmitteln und Mitteln des Landes Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe gefördert und durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt kofinanziert. Voraussichtliche Bauzeit: 10 Jahre in Abschnitten Im Rahmen der Bauzaungespräche seit 2019 hatten die Anwesenden die Möglichkeit, Fragen direkt an die Projektbeteiligten zu stellen. Diese Fragen dokumentieren wir an dieser Stelle im Nachhinein ebenso wie Anfragen, die uns erreicht haben. Bauzaungespräche (BZG) Allen, die nicht an den Bauzaungesprächen teilnehmen konnten, möchten wir hier die Möglichkeit geben, sich ebenfalls zu informieren. Die während der Veranstaltung besprochenen Fragen und Antworten finden Sie unter Fragen und Antworten . Gespräche mit Anwohnern am Schleswiger Ufer Einzelgespräche Am Spreebord mit Bürgern zu laufenden Bauwerkserkundungen und anstehenden Sofortsicherungen des Schleswiger Ufers und Am Spreebord Bauherrin Uferbefestigung – Land Berlin, Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU), Abteilung Tiefbau, Wasserbau Grünflächen, Straßen und Bäume – Bezirksamt Mitte bzw. Charlottenburg-Wilmersdorf, Straßen- und Grünflächenamt (SGA) Wasserstraße – Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Spree-Havel (WSA Spree-Havel) Genehmigungsbehörden – Wasserbehörde des Landes Berlin (SenMVKU) und WSA Spree-Havel Denkmalschutz – Landesdenkmalamt (LDA)

Simulationsplattform zur digitalen Gesamtsystemanalyse und energetischen Betriebsoptimierung komplexer Passagierschiffe, Vorhaben: Entwicklung und Nutzung einer Simulationsplattform zur Analyse und Optimierung des Betriebs eines Kreuzfahrtschiffes

§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen

§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund besonderer Vorschriften vorgeschrieben sind: Urkunden zum Fahrzeug aa. die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder die als Ersatz zugelassene Urkunde; bb. der Eichschein des Fahrzeugs; cc. die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge oder die für das als Ersatz anerkannte Kennzeichen ausgestellte Bescheinigung. Urkunden und Unterlagen zur Besatzung: aa. das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen des Schiffsführers; bb. der ordnungsgemäß ausgefüllte Qualifikationsnachweis, das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der anderen Mitglieder der Besatzung; cc. der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis des Schiffsführers; dd. der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis der anderen Mitglieder der Besatzung; ee. das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch; ff. die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher; gg. der Nachweis der besonderen Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung, der nach der Binnenschiffspersonalverordnung gleichgestellte Nachweis oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Radarpatent; hh. ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk; ii. bei einem Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, jeweils das Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ( LNG ) des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind; jj. das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt. Urkunden zum Fahrtgebiet: die Bescheinigung über die Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf. Urkunden und Unterlagen zu den Informations- und Navigationsgeräten: aa. die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger; bb. die Bescheinigung über Einbau und Funktion von AIS Geräten; cc. die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers; dd: die Urkunde Frequenzzuteilung oder die Urkunde Zuteilungszeugnis; ee. ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Deutschland für die befahrene Wasserstraße, in der jeweils geltenden Fassung; Urkunden und Unterlagen zur Ausrüstung des Fahrzeugs: aa. die Bescheinigung über die Prüfung motorisch betriebener Steuereinrichtungen; bb. die Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses; cc. die Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter; dd. die Kopie des Typgenehmigungsbogens des Schiffsantriebs, die Anleitung des Motorenherstellers und das Motorparameterprotokoll; ee. die Unterlagen über elektrische Anlagen; ff. das Zeugnis über die Drahtseile; gg. die Prüfbescheinigung über fest installierte Feuerlöschanlagen; hh. die Prüfbescheinigung über Krane; ii. die Bedienungsanleitung des Kranherstellers; jj. die Bescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen; kk. die Kopie des Typgenehmigungsbogens der Bordkläranlage und des Bordkläranlagenparameterprotokolls oder ein Wartungsnachweis; ll. bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 Satz 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle. Urkunden und Unterlagen zur Ladung und zu den Betriebsstoffen: aa. die nach den Unterabschnitten 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 des ADN erforderlichen Urkunden und Unterlagen; bb. bei Containerbeförderung aaa. die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs; bbb. das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan; das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können; cc. das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch; dd. der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten; liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als zwölf Monate zurück, der letzte Bezugsnachweis von Gasöl; Die Urkunden und Unterlagen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff, Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe e und f Doppelbuchstabe bb und dd können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung im Dateiformat PDF , die Unterlage nach Satz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe ee kann auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mit fälschungssicherer Signatur nach Artikel 26 der Verordnung ( EU ) Nummer 910/2014 in der Fassung vom 23. Juli 2014 an Bord mitgeführt werden. Das Beförderungspapier nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe b des ADN und die Schiffsstoffliste nach Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe g des ADN können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung in einem Format, das den Anforderungen des Unterabschnitt 5.4.0.2 des ADN in Verbindung mit dem Leidfaden für die Anwendung des Unterabschnitt 5.4.0.2 des ADN genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Unterlage nach Satz 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen einschließlich dem Übereinkommen als Anlage beigefügte Verordnung (Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe d des ADN) können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mitgeführt werden. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb müssen jedoch nicht an Bord eines Schubleichters mitgeführt werden, auf dem eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist: EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: .................................................. SCHIFFSATTEST/SCHIFFSZEUGNIS NUMMER: .................................................. SUK : .................................................. GÜLTIG BIS: ................................................. Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren. Nummer 2 gilt auch für ein anderes Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, das nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügt, sofern die Fahrtauglichkeitsbescheinigung keine Auflagen enthält oder das Erkennen von Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann. Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 2 ist auf der Metalltafel die Mindestbesatzung anzugeben. Auf einem schwimmenden Gerät müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht an Bord mitgeführt werden, wenn an dem Gerät eine Metalltafel nach Maßgabe der Nummer 2 angebracht ist. Auf einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN, auf dem weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb nicht an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch jeweils dafür zu sorgen, dass die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind. Auf einem schwimmenden Gerät oder einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa im Baustellenbereich nicht an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch jeweils dafür zu sorgen, dass die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und Unterlagen an Bord mitgeführt werden: Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff, gg, hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb, dd und ee und Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden: Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e Doppelbuchstabe dd, ee, ii und kk. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt oder in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Fassung nach den in Nummer 1 Satz 2 bis 5 genannten Anforderungen oder Formaten zur Verfügung gestellt werden: Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuchstabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff bis hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa, dd und ee. Stand: 21. Oktober 2025

Teil 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Teil 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen § 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher § 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen § 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher § 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen § 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW -Übereinkommen § 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten § 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen § 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen § 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde § 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter § 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG § 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen § 136 Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein § 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen § 138 Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden § 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen § 140 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten § 141 Umtausch von Radarbescheinigungen § 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren § 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2 Stand: 01. Mai 2024

§ 6 Befähigungszeugnisse

§ 6 Befähigungszeugnisse (1) Zum Führen von Fahrzeugen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 der Rheinschiffspersonalverordnung ist im Falle des § 13 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung ein amtlicher Berechtigungsschein ausreichend. (2) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen oder Feuerlöschbooten aufgrund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenpatent nach § 11.02 Buchstabe c der Rheinschiffspersonalverordnung gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 12.03 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Rheinschiffspersonalverordnung entspricht. Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein. (3) Bescheinigungen der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg über bestandene Prüfungen zum Erwerb des Radarpatentes gelten, in Verbindung mit einem amtlichen Berechtigungsschein oder einem Behördenpatent, als besondere Berechtigung für Radar im Sinne des § 13.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung. (4) Befähigungszeugnisse für Sachkundige für LNG im Sinne des § 15.02 Nummer 1 und Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 16.10 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung werden bei erstmaliger Erteilung oder bei Verlängerung im elektronischen Format ausgestellt. (5) Behördliche Bescheinigungen über die Befähigung als Ersthelfer oder als atemschutzgerättragende Personen im Sinne des § 16.10 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung werden nicht ausgestellt oder verlängert; es genügen die Schulungsnachweise. (6) Als gleichwertig anerkannt im Sinne des § 11.01 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung ist für ein Sportpatent: ein Sportschifferzeugnis nach § 15 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung, für das Behördenpatent: ein Behördenschifferzeugnis nach § 15 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. Stand: 13. August 2025

Errichtung und Betrieb einer Anlegestelle für die Personenschifffahrt in Trarbach, Mosel-km 107,210 rechtes Ufer

Die Viking Technical GmbH, Industriepark 17, 56291 Wiebelsheim, beantragt die Erteilung einer wasserrechtlichen Plangenehmigung gemäß § 43 LWG zur Errichtung einer Anlegestel-le in Traben-Trarbach bei Mosel-km 107,210 rechtes Ufer.

Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen i.S.d. § 62 Berliner Wassergesetz (BWG) sind grundsätzlich alle Bauwerke, die sich im, über, unter und am Gewässer befinden. Das Wasserrecht gilt demnach für die Bauwerke an Gewässern, die sich bis zu einem Abstand von 10 m bei Gewässern 1. Ordnung und bei Gewässern 2. Ordnung bis zu einem Abstand bis zu 5 m von der Uferlinie landeinwärts befinden. In jedem Fall muss geprüft werden, ob sie einer Genehmigung bedürfen. Soweit nichts anderes ausdrücklich erwähnt wird, werden die Genehmigungen von der Wasserbehörde bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erteilt; ein entsprechendes Hinweisblatt für Antragsteller (3) steht Ihnen auf unserer Downloadseite zur Verfügung. Befinden sich die baulichen Anlagen in einer Bundeswasserstraße, ist zusätzlich eine bundesrechtliche strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung bei der zuständigen Bundeswasserstraßenverwaltung, dem Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin (WSA Berlin), Mehringdamm 129, in 10965 Berlin, zu beantragen. Zu den baulichen Anlagen zählen u. a. die folgenden Anlagen: Sportbootstege werden ausschließlich für das Anlegen und Liegen von Sportbooten zugelassen. Die wasserrechtliche Genehmigung erteilt das jeweilige Bezirksamt. Sonstige Stege sind alle Stege, die nicht für Sportboote bestimmt sind (z.B. Versorgungs- oder Aussichtsstege). Dazu gehören auch die Anlegestellen (Anlegestege, -brücken, -plattformen) der Fahrgastschifffahrt und die für Restaurant-, Theater- oder Kabinenschiffe ebenso wie die für die Berufsschifffahrt. Plattformen hauptsächlich als zusätzlicher Aufenthaltsort auf/am Gewässer genutzt. Sie können aus Holz, Stahl oder Schwimmkörpern gebaut werden und ständig oder zeitweise im Gewässer sein. Dalben -Pfahlbündel- werden an Uferwänden und in Häfen insbesondere als Anlege- oder Abweisepfähle genutzt. Uferbefestigungen sowie jegliche Umgestaltung von Ufern an Gewässern (z.B. Betonmauern, Spundwände, Pfahlreihen, Schrägböschungen) sowie auch der Neu- oder Umbau von bestehenden Uferbefestigungen ist genehmigungsbedürftig. Einleit- und Entnahmebauwerke dienen der Einleitung von Wasser bzw. der Entnahme von Wasser zu verschiedensten Zwecken (als Kühlwasser, Brauchwasser, für die Bewässerung usw.). Die Bauwerke können ge-mauert sein oder aus Rohren oder Fertigteilen bestehen. Das Bauwerk und die Benutzung des Gewässers sind zu genehmigen bzw. zu erlauben. Durchlässe sind Bauwerke, die dem Durchleiten eines kleinen Fließgewässers durch einen Damm dienen. Auf dem Damm können ein Weg, eine Straße, Schienen o. ä. sein. Gewässerkreuzungen können ober- oder unterirdisch Gewässer kreuzen. Unterirdisch wird meist mittels Düker gekreuzt, in dem sich die entsprechenden Medien (z.B. Wasser, Abwasser, Gas, Telekommunikation) befinden. Brücken kreuzen die Gewässer oberirdisch. Kleine private Brücken, Stege und z.B. Rohrbrücken werden von der Wasserbehörde zugelassen. Öffentlich zugelassene Brücken genehmigt die Brückenbauverwaltung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Häfen / Marinas können dem Güterumschlag oder als Liegefläche für Sportboote (Marina) dienen. Hafentypische Einrichtungen (Be-, Entladungseinrichtungen, Service usw.) müssen vorhanden sein. Für die Neuerrichtung eines Hafens muss in der Regel ein förmliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, das auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beinhaltet. Für Neubauten an Bundeswasserstraßen ist in der Regel die Bundeswasserstraßenverwaltung Genehmigungsbehörde. Slipanlagen sind bauliche Anlagen am/im Gewässer, die dem Ein- und Aussetzen von Schiffen dienen. Je nach Schiffsgröße haben sie einen unterschiedlichen Aufbau. Bojen sind kugel-, kegel- oder tonnenförmige Schwimmkörper, die in der Regel auf dem Gewässergrund verankert sind und verschiedene Funktionen erfüllen. Sie können als Takel-, Anker- oder Absperrbojen benutzt werden. Als Anlagen im Gewässer sind sie genehmigungspflichtig.

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