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Kakteen vom Aussterben bedroht

Beinahe jede dritte Kakteen-Art ist nach Erkenntnissen der Weltnaturschutzunion (IUCN) vom Aussterben bedroht. Die größte Gefahr sind illegaler Handel mit Pflanzen und Samen und die nicht nachhaltige Nutzung teilte die IUCN am 5. Oktober 2015 im schweizerischen Gland mit. Der Report über die Kakteen wurde im Fachjournal „Nature Plants“ veröffentlicht.

Merkblätter, Ratgeber und Broschüren

Das Pflanzenschutzamt Berlin ist Herausgeber von Informationen, Merkblättern, Ratgebern und Broschüren zum Pflanzenschutz, die Sie herunterladen können. Thematisch sortiert sind folgende Informationen zu finden: Pflanzenschutz allgemein Aufgaben des Pflanzenschutzamtes Berlin, Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzanwendung in Berlin, Pflanzenschäden durch Dritte, Einsendung von Fotos und Proben Pflanzenschutz allgemein Weitere Informationen Pflanzengesundheit / Quarantäne Gesetzliche Bestimmungen bei der Ein- u. Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Quarantäneschadorganismen, Regelungen für den Handel mit hölzernem Verpackungsmaterial Pflanzengesundheit / Quarantäne Weitere Informationen Pilzliche und bakterielle Schaderreger Pilze, Bakterien und und Welkekrankheiten in Gärten und Anlagen Pilzliche und bakterielle Schaderreger Weitere Informationen Tierische Schaderreger Auffällige, relevante und neue tierische Schaderreger und Lästlinge im Berliner Grün oder der Vorratshaltung Tierische Schaderreger Weitere Informationen Schadursachen an Pflanzengruppen Hinweise zu folgenden Pflanzengruppen: Buchsbaum, Gehölze und Stauden im Garten, Innenraum-Bauwerksbegrünung / biologische Bekämpfung, Kübelpflanzen, Lebensbaum und Scheinzypresse, Obst im Garten, Rasen, Rhododendron und Rosen Schadursachen an Pflanzengruppen Weitere Informationen Sonstige Themen Algen, Flechten auf Bäumen, Pflanzen-Brühen, Pflanzen-Jauchen, Mulchen gegen Unkräuter Sonstige Themen Weitere Informationen Ratgeber Ratgeber und Handbücher zum Bestellen, Ausdrucken oder Download Ratgeber Weitere Informationen

Artenschutz

Berlin verfügt über eine hohe Vielfalt an Lebensräumen. Hierzu gehören Relikte der ursprünglichen Naturlandschaft (z. B. Moore), der historischen Kulturlandschaft (z. B. Magerrasen) und auch typisch urbane Lebensräume wie Bebauungsflächen, Grünanlagen und Stadtbrachen. Diese reichhaltige Lebensraumausstattung ist eine wesentliche Voraussetzung für den hohen Reichtum Berlins an unterschiedlichen Tier- und Pflanzenarten. Viele Lebensräume haben auch eine hohe ästhetische und kulturhistorische Bedeutung. So prägen beispielsweise Gewässerlandschaften und bedeutende historische Parkanlagen das Berliner Stadtbild ebenso wie herausragende Bauwerke. Die Bilanzen “Roter Listen” und andere Untersuchungen veranschaulichen jedoch, dass viele Arten in Berlin gefährdet sind. Dies liegt häufig an einem schlechten Zustand ihrer Lebensräume, sodass weitere Bemühungen zur Erhaltung der Lebensraum- und Artenvielfalt Berlins unerlässlich sind. Aufgrund der globalen Verflechtungen – Tier- und Pflanzenarten breiten sich aus oder wandern, sie werden verschleppt und gehandelt – hat man seit einigen Jahrzehnten erkannt, dass zur Erhaltung der Artenvielfalt globales Handeln notwendig ist. Entsprechend finden sich die wesentlichen Rechtsgrundlagen des Artenschutzes im Völkerrecht und im EU-Recht. Umgesetzt werden die internationalen Vereinbarungen zum Artenschutz im Bundesnaturschutzgesetz und im Berliner Naturschutzgesetz. Wichtige Aspekte des Artenschutzes werden auf den Folgeseiten behandelt. Bild: Förderverein Naturpark Barnim Die „besonders geschützten“ und die „streng geschützten“ Arten Im Naturschutzrecht gibt es zahlreiche Regelungen für besonders geschützte Arten. Ein Teil der besonders geschützten Arten ist zusätzlich streng geschützt, und für diese gibt es einzelne weitergehende Regelungen. Die „besonders geschützten“ und die „streng geschützten“ Arten Weitere Informationen Bild: Christina Meier Invasive Tier- und Pflanzenarten – Neobiota in Berlin Im Zuge der Globalisierung gelangen zunehmend Tier- und Pflanzenarten aus ihren ursprünglichen Verbreitungsgebieten in neue Länder und Ökosysteme. Gelingt es einer Art, sich zu etablieren und auszubreiten, kann daraus in der neuen Umgebung eine Schädigung für Mensch, Natur und Wirtschaft erwachsen. Invasive Tier- und Pflanzenarten – Neobiota in Berlin Weitere Informationen Bild: Florian Möllers Freilandartenschutz: Tiere und Pflanzen in Berlin Viele Menschen sind erstaunt über die große Artenvielfalt der Millionenstadt Berlin. In den Roten Listen sind über 7.000 in Berlin frei lebende Tier- und Pflanzenarten dokumentiert, von den dort untersuchten Artengruppen wohlgemerkt. Freilandartenschutz: Tiere und Pflanzen in Berlin Weitere Informationen Bild: Kai Kretschmann / piclease Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten Tiere und Pflanzen werden der Natur entnommen, zur Ware gemacht; als Käfigvogel eingesperrt, als exotische Schlange im heimischen Terrarium bestaunt oder zur Handtasche verarbeitet mit sich herumgetragen. Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten Weitere Informationen Bild: Max Ley Artenlisten – Rote Listen der gefährdeten Pflanzen, Tiere und Pilze von Berlin Für die – auch gesetzlich vorgeschriebene – Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt Berlins sind Rote Listen unentbehrliche und zugleich auch allgemein akzeptierte Arbeitsmittel. Artenlisten – Rote Listen der gefährdeten Pflanzen, Tiere und Pilze von Berlin Weitere Informationen

Neubürger in Rhein und Mosel

Infoblatt Gewässerschutz 01/11 [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LANDESAMT FÜR UMWELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT NEUBÜRGER IN RHEIN UND MOSEL Infoblatt Gewässerschutz 01/11 Impressum Herausgeber: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße 7, 55116 Mainz Bearbeiter: Dr. Jochen Fischer, Olaf Prawitt Layout: Elke Bender Titelfoto: Kessler-Grundel, Foto: A. Hartl Herstellung: LUWG Auflage: 300 Expl. © 2011 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers NEUBÜRGER IN RHEIN UND MOSEL Was sind gebietsfremde Arten oder NEOBIOTA? Gebietsfremde Arten oder Neobiota sind Tiere (Neozoen) und Pflanzen (Neophyten), die nach dem Jahr 1492 (Entdeckung Amerikas, Beginn des globalen Handels) unter direkter oder indirekter Mitwirkung des Menschen neue Gebiete besiedeln konnten, in denen sie vorher nicht heimisch waren. In den Binnengewässern Deutschlands siedeln derzeit 52 gebietsfremde Tier- und 12 gebietsfremde Wasserpflanzenarten dau- erhaft. Insbesondere die Bundeswasserstraßen sind stark durch die Ein- wanderung von Neozoen betroffen. Anders als an Land geschieht dies in den Gewässern meist im Verborgenen. Dabei können ausbreitungsstarke Arten unter den Neobiota sogar eine Gefahr für die biologische Vielfalt der einheimischen Lebewelt werden. Diese Arten werden gemäß der Biodiversitäts-Konvention als „invasiv“ bezeichnet und sind im Infoblatt mit „*“ markiert. Foto: F. Eiseler Die Neuseeländische Zwergdeckelschnecke wurde um 1900 eingeschleppt. Heute kommt sie in allen Gewässertypen von Rheinland-Pfalz vor (Größe: bis 0,6 cm). 3 Foto: F. Eiseler, S. Schiffels Der nordamerikanische Tigerstrudelwurm wurde durch Aquarianer freigesetzt. Im Rhein lebt er seit 1934 (Größe: 1,0–1,8 cm) Wie gelangen gebietsfremde Arten in das Rheinsystem? Der Ausbreitung von Arten stehen in der Natur geografische Barrieren entgegen, wie Gebirge, Ozeane oder Wasserscheiden. Nur selten kommt es zu einer natürlichen Verschleppung mit Hilfe von Wasservögeln. Die fortschreitende Globalisierung hat jedoch auch unsere Tier- und Pflan- zenwelt erfasst. Mit der zunehmenden Vernetzung von Flussgebieten durch Kanäle ist sowohl eine aktive Einwanderung als auch ein passiver Austausch durch Verschleppung möglich geworden. Für das Rheinsystem ist der 1992 in Betrieb genommene Main-Donau- Kanal der bedeutsamste Einwanderungsweg. Er stellt eine direkte Ver- bindung zwischen dem Rhein und dem Donausystemen her. Bei der Ausbreitung der Arten spielt die Binnenschifffahrt eine herausragende Rolle. Anhaftend am Rumpf oder in Kühlwasserfiltern von Schiffen rei- send, können sich die „blinden Passagiere“ auch gegen die Strömung aus- breiten. Gebietsfremde Fischarten, Fischparasiten oder andere Wirbellose können aber auch durch Besatzmaßnahmen (Freizeitfischerei) oder von Aquarianern freigesetzt werden. 4 „Stelldichein“ neuer Tier-und Pflanzenarten in Rhein und Mosel Neozoen stellen heute etwa 20 % der Arten und 60–80 % der Indivi- duen der aquatischen Wirbellosen des Rheins dar. Nach einer Zusam- menstellung der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR 2009) wurden allein zwischen 2001 und 2007 38 neue Neozoen- arten im Rhein nachgewiesen. Die meisten Arten stammen aus der Gruppe der Krebs- und Weichtiere (Muscheln und Schnecken). Foto: B. Eiseler Höckerflohkrebs (Dikerogammarus villosus*). Im Rhein seit 1995 (Größe: bis 3,0 cm) Foto: B. Eiseler Körbchenmuscheln (Corbicula fluminea/fluminalis*). Im Rhein seit 1988 (Größe: bis 5,0 cm). 5

Die Trollblume ( Trollius europaeus ) - taucht Bergwiesen in ein gelbes Meer

Der Name der Trollblume leitet sich von dem althochdeutschen Wort „troll" ab, was kugelrund bedeutet. Mit den kleinen gleichnamigen Wichten hat sie also nichts zu tun. Vielerorts nennt man sie auch einfach Butterblume. Zwischen Mai bis Juli blüht sie kräftig gelb, meist nur mit einer Blüte pro Stängel, dafür aber in großer Individuenzahl. Ihre Blütenblätter stehen kugelig zusammen und schützen die Staub- und Fruchtblätter vor Sonne und Regen. Die Bestäubung erfolgt über kleine Insekten (Käfer, Fliegen) die gerade noch durch die kleine Öffnung passen, die von den gelben Blättern am oberen Rand frei gelassen wird. Einige Tiere legen sogar ihre Eier in die schützenden gelben Höhlen und lassen ihre Nachkommen in den Blüten heranwachsen. Rinder und Schafe dagegen meiden die Trollblume, da sie schwach giftig ist. So kann sie sich in ihrem idealen Lebensraum, auf feuchten Bergwiesen ohne „Fraßfeinde" ausbreiten. Im Flachland und auf trockenen Böden kommt sie dagegen nur selten zum Vorschein. Sie wächst bevorzugt auf Lehm- und Tonböden und ist oft mit anderen feuchtezeigenden Pflanzen vergesellschaftet, z. B. mit dem Echten Mädesüß, dem Schlangen-Knöterich oder der Bach-Kratzdistel. Die Trollblume ist die einzige europäische Art der Gattung Trollius . Sie ist in Norddeutschland bereits fast ausgestorben und daher hauptsächlich im Süden zu finden. Wie können wir dieser Art helfen? Intensive Kultivierung von Wirtschaftsflächen mit häufiger Mahd und hohem Düngemitteleintrag hat der Trollblume in den letzten Jahrzehnten stark zugesetzt. Viele der einst großen Bestände sind heute zu kleinen Restpopulationen zusammengeschrumpft. Am stärksten betroffen sind dabei die intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen wie sie beispielsweise in der Hohenloher Ebene zu finden sind. Die montane Art wird dadurch immer weiter in höhere Regionen zurückgedrängt und randliche Vorkommen in den tieferen Lagen erlöschen zunehmend. Daher sollten die verbliebenen Vorkommen der Trollblume geschützt und erhalten werden. Noch intakte magere Feuchtwiesen und auch Niedermoore müssen extensiv genutzt, ein- bis zweimal gemäht und nicht gedüngt werden. Zu intensive Beweidung vertragen sie nicht, allerdings muss auch verhindert werden, dass Flächen durch Düngung bzw. Trockenlegung zu hochwüchsig werden und die Trollblume dadurch ersticken. Möchten Sie aktiv werden für die Trollblume? Selbstverständlich dürfen Sie diese geschützte Pflanze nicht ausgraben - Trollblumen können auch im Handel erstanden werden, falls Sie sie gern in ihrem Garten hätten. - zurück zur Übersicht der Pflanzen-Artensteckbriefe -

Das Herzblatt ( Parnassia palustris ) - Meister im Fliegentäuschen

Es ist schon ein rechter Spätzünder, das Herzblatt: Erst im Juli/August fängt es an zu blühen, dafür kann die Blüte bis zum Oktober dauern. Dabei machen die an bis zu 30 oder 40 Zentimeter langen Stielen sitzenden einzelnen Blüten recht viel her: Sie sind bis zu drei Zentimeter groß und haben charakteristische Längsadern, die durch die Einsenkung dunkel erscheinen. Befruchtet wird die Blüte von Fliegen – und die lockt sie durch einen genialen Trick an: Die Nektarblätter sehen durch ihre glatte, glänzende Oberfläche verlockenden Nektartröpfchen täuschend ähnlich. Mehr Schein als sein heißt also die Devise der Fliegentäuschblume Parnassia palustris . Ihren Nahmen trägt das Herzblatt übrigens völlig zurecht: Das den Blütenstängel eng umschlingende Blatt hat tatsächlich eine Herzform und auch die Grundblätter sind herzförmig. Und weil sich angeblich früher Studenten im Spätsommer mit der – damals noch weit verbreiteten – Herzblatt-Blüte gerne bei ihrer Herzallerliebsten einschmeicheln wollten, heißt diese Pflanze auch Studentenröschen. Wie können wir dieser Art helfen? Heute dürften die Herren Studenten dies nicht mehr tun, das Herzblatt steht mittlerweile als gefährdete Art unter Naturschutz. Über Jahrzehnte hinweg wurden ihre bevorzugten Lebensräume entwässert und landwirtschaftlich genutzt oder aufgeforstet: Moore, Sümpfe, Quellgebiete, Feuchtwiesen. So sind auch in Baden-Württemberg zahlreiche Standorte der auch als Sumpfherzblatt bekannten Pflanze verloren gegangen, am häufigsten ist sie noch im moorreichen Alpenvorland, im Südschwarzwald und entlang des Albtraufs zu finden. Doch auch wenn diese bedrohten Standorte heute vielfach geschützt sind, so sind sie doch oft genug noch durch den Eintrag von Nährstoffen aus der Umgebung oder durch die Luft gefährdet. Eine entsprechende Pflege der geschützten Standorte inklusive Besucherlenkung und das Fernhalten von düngenden Einflüssen hilft somit auch dem Herzblatt – Maßnahmen, wie sie beispielsweise am großen Schutzgebiet Feldberg-Belchen-Oberes Wiesental im Südschwarzwald bereits durchgeführt werden. Zwei lokale Populationen werden durch entsprechende Pflegemaßnahmen im Rahmen des Artenschutzprogramms gefördert. Möchten Sie aktiv werden für das Herzblatt? Das Herzblatt gedeiht auch in der sumpfigen, voll beschienenen Zone am Rand eines Gartenteichs. Wenn Sie die relativ spät im Jahr blühende Pflanze gerne in Ihrem Garten anpflanzen möchten: Angebote dieser Art gibt es im Handel. - zurück zur Übersicht der Pflanzen-Artensteckbriefe -

Die Pfingstnelke ( Dianthus gratianopolitanus ) - ein Felsbewohner, der hart im Nehmen ist

Ein seltsamer Büschel „Gras“ auf trockenem Felsboden – das kann, wenn man ihn an den Felsen der Schwäbischen Alb Richtung Donautal findet, durchaus eine Pfingstnelke sein. Ohne jeden Zweifel erkennt man Dianthus gratianopolitanus , wenn sie von Ende Mai bis Ende Juni ihre wunderschönen rosavioletten Blütentriebe bis zu 30 Zentimeter hoch in den Himmel reckt. An den ausgefransten, duftenden Blüten ist auch ihre Zugehörigkeit zur Nelkenfamilie unverkennbar. Da das Felsnägele , wie die Pfingstnelke auch heißt, zudem recht nektarreich ist, wirkt es für Schmetterlinge sehr anziehend – und schon ist die Bestäubung gesichert. Gesichert ist dank diverser Anpassungsstrategien auch das Überleben in der harschen Felsumgebung, wobei die Pflanze fast ausschließlich auf Kalkfelsen vorkommt. Sommerliche Hitze und Dürre, winterlich trockener Frost, scharfe Winde – die blaugrünen harten und mit einem Wachsüberzug geschützten Blätter und Sprosse sind hart im Nehmen. Auch der typische Wuchs in Polsterform und spezielle Leitbündel helfen beim Überleben. Die Pfingstnelke ist im zentralen Europa endemisch und hat ihren Verbreitungsschwerpunkt im französischen, schweizer und deutschen Jura. Wie können wir dieser Art helfen? Doch all die uralten biologischen Anpassungsstrategien müssen versagen, wenn Wanderer und Kletterer kommen und achtlos auf das vermeintliche Büschel Gras treten – Trittbelastung hält die Pfingstnelke auf die Dauer nicht aus. Zudem wurde die attraktive Pflanze in der Vergangenheit leider oft ausgegraben. Und in jüngster Zeit könnte ihr auch die Luftverschmutzung zu schaffen machen, denn zu viele Nährstoffe mag sie gar nicht. Heute ist diese gefährdete Art am ehesten noch auf der nicht ganz so überlaufenen Donauseite der Schwäbischen Alb zu finden, auf der Neckarseite der Alb sowie in der Wutachschlucht und am Bodensee dagegen nur noch an einzelnen Stellen. Die beste Hilfe für diesen Felsbewohner ist der Schutz ihrer Standorte, was durch spezielle Maßnahmen zur Lenkung der Wanderer- und Kletterer lokal auch bereits erreicht wird. Auch können Pflegemaßnahmen notwendig sein, um Verbuschung und Beschattung zu verhindern. Möchten Sie aktiv werden für die Pfingstnelke? Treten Sie als Kletterer und Wanderer bitte nicht auf die blaugrünen Polster der Pfingstnelke und respektieren Sie Schutzgebiete und Kletterverbote. Selbstverständlich dürfen Sie diese geschützte Pflanze nicht ausgraben – wenn Sie mit der Pfingstnelke ihr Trockenbeet im Garten verschönern möchten, können Sie sie im Handel kaufen. - zurück zur Übersicht der Pflanzen-Artensteckbriefe -

Die Küchenschelle ( Pulsatilla vulgaris ) - schöne Blüten, attraktive Samenstände

Nein, mit der Küche hat diese Schelle nichts zu tun. Eher schon mit einer kleinen Kuh, also einem Kühchen – weshalb Pulsatilla vulgaris auch Kuhschelle heißt. Oder botanisch genauer Gemeine Kuh- oder Küchenschelle, denn es gibt hierzulande zwei weitere, allerdings noch seltenere Küchenschellenarten. Der Name „Schelle“ kommt von der Gestalt der halbgeschlossenen Blüte, die einer Kuhglocke ähnelt. Neben der auffallenden Blüte, deren gelbe Staubblätter einen hübschen Kontrast zu den violetten Blütenblättern bildet, sind auch die bis zu 50 Zentimeter hohen Samenstände sehr attraktiv. Jedes ihrer Nüsschen bildet einen zottigen Federschweif, der vom Wind fortgetragen werden kann. Und wenn dieser am Boden gelandet ist, wartet er mit einer Spezialität auf: Beim Wechselspiel von feucht und trocken wandert der Samen durch das Ausdehnen und Zusammenziehen des Federschweifs am Boden entlang, ja er kann sich durch diese Bewegungen sogar in den Untergrund eingraben. Die Pflanze selbst ist ziemlich giftig, weshalb sie auch in der Heilkunde, insbesondere in der Homöopathie, für eine lange Liste von Beschwerden und Leiden eingesetzt wird. Wie können wir dieser Art helfen? Selbst für medizinische Zwecke darf die Küchenschelle heute in freier Wildbahn nicht mehr gesammelt werden. Denn sie ist in vielen Regionen selten geworden – auch in Baden-Württemberg. Auf der Schwäbischen Alb kommt sie allerdings noch recht verbreitet vor, stellenweise sind Bestände von einigen hundert oder gar tausend Pflanzen anzutreffen. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass ihr Lebensraum – vor allem Mager- und Halbtrockenrasen – hochgradig bedroht ist: Düngung und intensivierte Nutzung oder Nutzungsaufgabe mit anschließender Verbuschung sind die größten Gefahren für diese Standorte. Will man der Küchenschelle helfen, muss man diese Lebensräume erhalten und pflegen – was vielerorts auch getan wird. Möchten Sie aktiv werden für die Küchenschelle? Wenn Sie dieser attraktiven Pflanze eine Chance in ihrem (Stein-)Garten geben wollen, greifen Sie auf das breite Angebot im Handel zurück. Abpflücken oder gar ausgraben darf man die Küchenschelle auf keinen Fall: Sie steht unter strengem Naturschutz! Der Wildpflanze selbst können Sie helfen, wenn Sie beispielsweise Lamm oder Schaf von der Schwäbischen Alb essen: Damit fördern Sie dort die Schafbeweidung, die mit dazu beiträgt, den Lebensraum der Küchenschelle zu erhalten. - zurück zur Übersicht der Pflanzen-Artensteckbriefe -

Faltblatt "Hinweise zum Artenschutz für den Pflanzenhandel"

Unbedenklichkeitsliste: In Niedersachsen wird bei den folgenden besonders geschützten Pflanzenarten, -sorten oder -hybriden auf die Vorlage von artenschutzrechtlichen Legalitätsdoku- menten nach Art. 8 (5) EG-Verordnung Nr. 338/97 bzw. § 49 (1) Bundesnaturschutzgesetz verzichtet. In der Liste steht die Abkürzung spp. für alle nachgeordneten Arten des genannten Taxons. Adonis vernalis: nur Topfpflanzen, Jungpflanzen Agave victoria-reginae Aloe arborescens Aloe broomii Aloe ferox: nur Lebendpflanzen, keine pharmazeutischen Produkte Aloe microstigma Aloe variegata Aloe-Hybriden Anacampseros spp.: nur grün geschuppte Arten (die weiß geschuppten Arten wurden zur Gattung Avonia gestellt) Calanthe spp.: nur Arten mit Pseudobulben Cactaceae spp.: nur Hybriden, Sorten, künstlich vermehrte Exemplare, Sämlings- und Stecklingstopfware von Arten des Anhangs B mit Ausnahme der Gattungen: Copiapoa, Coryphantha, Echinocereus, Escobaria, Lobivia, Mammilla- ria, Melocactus, Neolloydia, Neoporteria, Pediocactus, Rebutia, Sulcorebutia, Sclerocactus, Thelocactus Cattleya spp.: nur blühende Topfpflanzen, excl. Arten des Anhangs A Cyathea spp.: nur Jungpflanzen, beinhaltet auch die Gattun- gen Alsophila, Nephelea, Sphaeropteris und Trichipteris Cycas revoluta: nur bis 20 cm Stammhöhe oder 10 cm Stamm- durchmesser Cycas thouarsii: nur bis 20 cm Stammhöhe oder 10 cm Stamm- durchmesser Cyclamen cilicicum: nur Sämlinge, Jungpflanzen, Topfpflanzen aus Kultur in Blüte, keine Trockenknollen Cyclamen coum: nur Sämlinge, Jungpflanzen, Topfpflanzen aus Kultur in Blüte, keine Trockenknollen Cyclamen hederifolium: nur Sämlinge, Jungpflanzen, Topf- pflanzen aus Kultur in Blüte, keine Trockenknollen Cyclamen purpurascens: nur Sämlinge, Jungpflanzen, Topf- pflanzen aus Kultur in Blüte, keine Trockenknollen Cyclamen repandum: nur Sämlinge, Jungpflanzen, Topfpflan- zen aus Kultur in Blüte, keine Trockenknollen Dendrobium kingianum: nur blühende Topfpflanzen Dendrobium phalaenopsis: nur blühende Topfpflanzen Dendrobium thyrsiflorum: nur blühende Topfpflanzen Dendrobium-Hybriden: nur blühende Topfpflanzen Disa spp.: nur Hybriden Doritis spp.: nur blühende Topfpflanzen Encyclia vitellina: nur blühende Topfpflanzen Euphorbia abyssinica Euphorbia aeruginosa Euphorbia ammak Euphorbia canariensis Euphorbia caerulescens: als E. coerulescens im Handel Euphorbia candelabrum Euphorbia cooperi Euphorbia enopla Euphorbia grandicornis Euphorbia horrida Euphorbia ingens Euphorbia lactea Euphorbia mammillaris Euphorbia meloformis Euphorbia milii Euphorbia obesa: nur bis 5 cm Durchmesser Euphorbia pentagona Euphorbia pseudocactus Euphorbia pugniformis Euphorbia resinifera Euphorbia stenoclada Euphorbia submammilaris Euphorbia tirucalli Euphorbia triangularis Euphorbia trigona Euphorbia valida Galanthus nivalis: nur blühende Topfpflanzen, keine Trocken- zwiebeln Ludisia discolor Masdevallia coccinea: nur großblumige Hybriden Masdevallia veitchiana: nur großblumige Hybriden Miltonia spp.: nur Hybriden / Sorten Nepenthes-Hybriden: nur Topfpflanzen bzw. Hängekörbchen aus Meristemkultur, keine Arten des Anhangs A Odontoglossum bictoniense: nur blühende Pflanzen Oncidium spp.: nur Hybriden / Sorten Orchidaceae spp.: nur Gattungshybriden in blühendem Zustand (lt. Sander's List bei der Royal Horticultural Society, London1) sowie Hybriden mit der Namensendung -ara, Sophro-Laelio-Cattleya-Hybriden, Odontoretia spp., Epicattleya spp. Pachypodium geayi Pachypodium lamerei Paphiopedilum spp.: nur blühende Hybriden, die eindeutig aus gärtnerischer Vermehrung stammen2 1 Alle neuen Hybriden ab September 2000 sind unter http://www.rhs.org.uk/ research/registration_orchids.asp gelistet. 2 Es handelt sich um Pflanzen, die sich durch einen sehr guten Kulturzustand mit gleichmäßig gestalteten und gleichmäßig gefärbten Blättern auszeichnen. Sie werden zu einem relativ niedrigen Preis von ca. 20 € sowie unter der Bezeichnung »Paphiopedilum-Hybride« oder unter einer Sortenbezeichnung, wie z.B. »Paphiopedilum F.C. Puddle« angeboten. Phalaenopsis spp.: nur Hybriden / Sorten in Blüte Pleione spp.: nur Hybriden in Blüte Pleione bulbocodioides: nur blühende Pflanzen Rossioglossum grande: nur blühende Pflanzen Rossioglossum williamsianum: nur blühende Pflanzen Sarracenia spp.: nur Arten und Hybriden als Topfpflanzen oder Blätter und Blüten aus Aussaat oder Meristemkultur, keine ausgetriebenen Rhizomstücke. Excl. Arten des Anhangs A Zamia furfuracea: nur Topfpflanzen bis 10 cm Knollendurch- messer bzw. 20 cm Stammhöhe Zygopetalum crinitum: nur blühende Topfpflanzen Zygopetalum intermedium: nur blühende Topfpflanzen Zygopetalum maxillare: nur blühende Topfpflanzen Impressum: Herausgeber und Bezug: Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Postfach 91 07 13 · 30427 Hannover fon: 0511 / 3034-3305 fax: 0511 / 3034-3501 e-mail: naturschutzinformation@nlwkn-h.niedersachsen.de www.nlwkn.de --> Naturschutz --> Veröffentlichungen 4. Aufl. 2007 (7-9) Stand Juli 2007 Titel: M. Papenberg Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Hinweise zum Artenschutz für den Pflanzenhandel Y Niedersachsen Besonders geschützte Pflanzenarten Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) benennt einen kleinen Teil der Pflanzenarten auf unserer Erde als »besonders geschützt« bzw. »streng geschützt« [§ 10 (2) Nr. 10 u. 11 BNatSchG]. Alle anderen Pflanzen- arten sind nicht besonders geschützt. Alle Pflanzenarten aus: sind be- sind Beispiele: sonders zusätzl. geschützt streng geschützt Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97+ Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97+ Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG + + – + Alle Frauenschuh-Or- chideen der Gattun- gen Phragmipedium und Paphiopedilum, Andentanne, Rio-Palisander Alle Schneeglöckchen und Alpenveilchen und – soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt – alle Kakteen, Orchideen, Palm- und Baumfar- ne, Afrik. Stinkholz Kanarischer Drachenbaum (sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)1 Anlage 1 Bundes- artenschutz- verordnung + teil- weise Besonders geschützt sind – soweit nicht schon in den vorste- henden Anhängen aufgeführt – alle Krokusse, Schachblu- men und Wildher- künfte der europäi- schen Arten von Knotenblume/Mär- zenbecher. Zusätzlich streng geschützt ist z. B. der Zyprische Krokus tot entnommen werden. Sie dürfen nur unter bestimm- ten Voraussetzungen erworben, zum Verkauf vorrätig gehalten und verkauft werden [Art. 8 EG-Verordnung Nr. 338/97 und §§ 42, 43 BNatSchG]. Unter den Begriff Pflanze fallen auch deren Überdauerungsformen (Zwie- beln, Knollen, Rhizome) und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse (z. B. Xaxim-Töpfe, Hölzer, pharm. Drogen). Handel mit besonders geschützten Pflanzen Kauf und Verkauf von naturentnommenen Exemplaren der in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genann- ten Arten ist nur bei Vorliegen der zugehörigen Vermark- tungsgenehmigungen erlaubt. Der Handel mit künstlich vermehrten Pflanzen der in Anhang A aufgeführten Ar- ten bedarf dagegen keiner Vermarktungsgenehmi- gung. Der Nachweis der künstlichen Vermehrung kann seit Wegfall der CITES-Begleitdokumentenpflicht mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden (s.u.). Die Vermarktung von Exemplaren der in Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewie- sen werden kann. Dieser Nachweis kann seit Wegfall der CITES-Begleitdokumentenpflicht mit jedem geeig- neten Beweismittel geführt werden (s.u.). Die Vermarktung von Exemplaren aller anderen besonders bzw. streng geschützten Arten ist ebenfalls dann erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft belegt werden. Auch hier kann dieser Nachweis mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden (s.u.). Abweichend hiervon bleibt aber die Vermarktung von naturentnommenen Pflanzen der streng geschützten Arten verboten. (Auf mögliche Ausnahmen von diesem Vermarktungsverbot wird hier nicht näher eingegan- gen, da sie in der Praxis für den Pflanzenhandel nur eine geringe Rolle spielen). 1 ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 geführt sind. Eine Liste mit den Namen aller besonders bzw. streng geschützten Arten steht im Internet unter der Adresse www.wisia.de mit komfortabler Suchfunktion zur Ver- fügung. Bedeutung des besonderen Schutzes Pflanzen der besonders geschützten Arten dürfen im allgemeinen der heimischen Natur weder lebend noch Rechtmäßige Herkunft / Nachweise Die legale Einfuhr in die EU und die künstliche Vermeh- rung innerhalb der EU sind die beiden wichtigsten recht- mäßigen Quellen des Handels für besonders geschützte Pflanzen. Der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft umfaßt demgemäß Belege über die legale Einfuhr oder künstliche Vermehrung und den Weg, den das Exemp- lar vom Importeur bzw. Vermehrungsbetrieb bis zum gegenwärtigen Besitzer (Händler) genommen hat. Künstlich erzeugte panaschierte, cristate oder monströse Formen sowie Varietäten / Sorten und natürlicherweise nicht vorkommende Hybriden sind an sich schon Beweis künstlicher Vermehrung. Auf eine weitergehende Nach- weisführung kann hier ebenso wie bei Arten, die in die Unbedenklichkeitsliste (s. u.) aufgenommen wurden, verzichtet werden. In allen anderen Fällen stellt das fol- gende Verfahren eine geeignete Möglichkeit dar, den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft zu führen: Die Legalität der Einfuhr bzw. künstlichen Vermeh- rung wird durch eine Kopie des Einfuhr- bzw. Vermeh- rungsbeleges nachgewiesen. Die Adresse des Importeurs bzw. Vermehrungsbetriebes darf auf den Kopien ge- schwärzt werden. Die Zuordnung der Pflanzen zu diesen Ursprungspapieren erfolgt auf jeder Handelsstufe durch Hinzufügen einer Kopie des Lieferscheins oder der Rech- nung des jeweiligen Verkäufers. Die zugehörige Num- mer oder das Datum des Einfuhr- bzw. Vermehrungsbe- leges muß dabei immer in diese Handelsdokumente ein- getragen sein. Die Adressen dürfen geschwärzt werden. Durch dieses Verfahren bleiben die Bezugsadressen der jeweiligen Verkäufer für den Käufer unbekannt, die kontrollierende Behörde kann aber aufgrund der Liefer- schein- oder Rechnungsnummer bzw. des Datums im Einzelfall die Herkunft einer Pflanzenpartie bis zu ihrer Quelle zurückverfolgen. Die korrekte Buchführung nach § 6 Bundesartenschutzverordnung (s. u.) ist im Handel mit Wildherkünften Bestandteil der Nachweisführung. Als Einfuhrbelege kommen in Betracht: – bei Arten der Anhänge A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 nur die EU-rechtlich vorgeschriebene Ein- fuhrgenehmigung, – bei allen anderen besonders geschützten Arten ent- weder eine Genehmigung für die Einfuhr entspre- chend dem nationalen Recht des EU-Importlandes oder aber der Nachweis der außergemeinschaftlichen Herkunft (z. B. mittels Rechnung) zusammen mit der Erklärung der zuständigen Behörde des EU-Import- landes, daß diese Arten dort keinen Einfuhr- und Handelsverboten unterliegen. Als Belege der künstlichen Vermehrung kommen in Betracht: – Wachstumserklärung, – Pflanzengesundheitszeugnis, – Pflanzenpaß, – detaillierte Selbstdeklaration. Der Endkunde sollte auf Anfrage eine Rechnung mit Benennung der an ihn verkauften Exemplare und der Kopie des Einfuhr- bzw. Vermehrungsbeleges, auf den in der Rechnung Bezug genommen wird, erhalten. Sonstige Hinweise Buchführungspflicht: Wer gewerbsmäßig naturentnommene Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt oder in den Verkehr bringt, hat ein tagesaktuelles Ein- und Lfd. Eingangstag Nr. Pflanzenart, besitzberechtigendes Dokument Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]: Adresse Einlieferer oder sonstige Bezugsquelle Abgangstag Adresse Empfänger oder Art des sonstigen Abgangs 1. 2. Bezugsquellen für die zitierten Gesetze: 1. Internet: EG Verordnungen, EG-Richtlinienen: http://eur-lex.europa.eu/de/index.html 2. Buchhandel: Alle o.g. Gesetze: Naturschutzrecht. dtv, jeweils die aktuelle Ausgabe

Tierbestandsmeldung Invasive Arten: Internationaler Artenschutz / CITES

Der globale Handel mit gefangenen Wildtieren und gesammelten Wildpflanzen gefährdet den Fortbestand vieler Arten in der freien Natur. In internationalen Übereinkommen, wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) und insbesondere dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) verpflichten sich daher die Vertragsstaaten unter anderem dazu, Handels- und ggf. Besitzbeschränkungen für solche gefährdeten Arten zu erlassen. Innerhalb der Europäischen Union wird CITES durch die EG-Verordnungen Nr. 338/97 und 865/2006 vollständig umgesetzt. Die Ein- und Ausfuhr sowie der innergemeinschaftliche Handel werden für die gefährdeten Arten durch Einfuhrverbote und Genehmigungsvorbehalte geregelt. Eine Liste der gefährdeten Arten ist in Form von vier Anhängen A-D Bestandteil der EG-Verordnung Nr. 338/97 und wird regelmäßig aktualisiert. Die derzeit gültige Fassung ist in der Verordnung (EU) 2023/966 veröffentlicht. Ausführliche Informationen zu den EG-rechtlichen Bestimmungen finden Sie unter www.eu-wildlifetrade.org . Der Vollzug der EG-Artenschutzbestimmungen ist in der BRD auf mehrere Behörden verteilt. Eine Übersicht können Sie sich rechts in der Info-Spalte herunterladen. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden gefährdete Arten durch das Bundesnaturschutzgesetz als besonders geschützt definiert. Alle besonders geschützten Arten unterliegen einem grundsätzlichen nationalen Tötungs- und Naturentnahmeverbot. Handel und Besitz sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Eine praxisbezogene Gesamtdarstellung der ineinander greifenden EG-rechtlichen und nationalen Artenschutzbestimmungen für Tierhalter sowie den Tier- und Pflanzenhandel finden Sie in unseren Veröffentlichungen zum Thema "Internationaler Artenschutz / CITES" . Der NLWKN ist neben den unteren Naturschutzbehörden für den Vollzug internationaler und nationaler Artenschutzvorschriften in Niedersachsen zuständig: Er erteilt Ausnahmen und Befreiungen von Vermarktungsverboten und Kennzeichnungspflichten. Der NLWKN erfasst zentral für ganz Niedersachsen die gesetzlich vorgeschriebenen Tierbestandsmeldungen über die Haltung besonders geschützter Wirbeltiere. Zudem erstellt der NLWKN ein landesweites Konzept von Betreuungsstationen zur Aufnahme verletzt aufgefundener Wildtiere und fördert die Stationen mit Landesmitteln. Ausführliche Informationen zu diesen Aufgaben finden Sie links auf den entsprechenden Seiten. Der NLWKN berät die unteren Naturschutz-, aber auch andere Vollzugsbehörden wie Zollbehörde oder Staatsanwaltschaft in Fragen des internationalen Artenschutzes. Rechtskräftig eingezogene illegale Tiere und Pflanzen werden einer legalen Bestimmung zugeführt.

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