Berlin verfügt über eine hohe Vielfalt an Lebensräumen. Hierzu gehören Relikte der ursprünglichen Naturlandschaft (z. B. Moore), der historischen Kulturlandschaft (z. B. Magerrasen) und auch typisch urbane Lebensräume wie Bebauungsflächen, Grünanlagen und Stadtbrachen. Diese reichhaltige Lebensraumausstattung ist eine wesentliche Voraussetzung für den hohen Reichtum Berlins an unterschiedlichen Tier- und Pflanzenarten. Viele Lebensräume haben auch eine hohe ästhetische und kulturhistorische Bedeutung. So prägen beispielsweise Gewässerlandschaften und bedeutende historische Parkanlagen das Berliner Stadtbild ebenso wie herausragende Bauwerke. Die Bilanzen “Roter Listen” und andere Untersuchungen veranschaulichen jedoch, dass viele Arten in Berlin gefährdet sind. Dies liegt häufig an einem schlechten Zustand ihrer Lebensräume, sodass weitere Bemühungen zur Erhaltung der Lebensraum- und Artenvielfalt Berlins unerlässlich sind. Aufgrund der globalen Verflechtungen – Tier- und Pflanzenarten breiten sich aus oder wandern, sie werden verschleppt und gehandelt – hat man seit einigen Jahrzehnten erkannt, dass zur Erhaltung der Artenvielfalt globales Handeln notwendig ist. Entsprechend finden sich die wesentlichen Rechtsgrundlagen des Artenschutzes im Völkerrecht und im EU-Recht. Umgesetzt werden die internationalen Vereinbarungen zum Artenschutz im Bundesnaturschutzgesetz und im Berliner Naturschutzgesetz. Wichtige Aspekte des Artenschutzes werden auf den Folgeseiten behandelt. Bild: Förderverein Naturpark Barnim Die „besonders geschützten“ und die „streng geschützten“ Arten Im Naturschutzrecht gibt es zahlreiche Regelungen für besonders geschützte Arten. Ein Teil der besonders geschützten Arten ist zusätzlich streng geschützt, und für diese gibt es einzelne weitergehende Regelungen. Weitere Informationen Bild: Christina Meier Invasive Tier- und Pflanzenarten – Neobiota in Berlin Im Zuge der Globalisierung gelangen zunehmend Tier- und Pflanzenarten aus ihren ursprünglichen Verbreitungsgebieten in neue Länder und Ökosysteme. Gelingt es einer Art, sich zu etablieren und auszubreiten, kann daraus in der neuen Umgebung eine Schädigung für Mensch, Natur und Wirtschaft erwachsen. Weitere Informationen Bild: Florian Möllers Freilandartenschutz: Tiere und Pflanzen in Berlin Viele Menschen sind erstaunt über die große Artenvielfalt der Millionenstadt Berlin. In den Roten Listen sind über 7.000 in Berlin frei lebende Tier- und Pflanzenarten dokumentiert, von den dort untersuchten Artengruppen wohlgemerkt. Weitere Informationen Bild: Kai Kretschmann / piclease Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten Tiere und Pflanzen werden der Natur entnommen, zur Ware gemacht; als Käfigvogel eingesperrt, als exotische Schlange im heimischen Terrarium bestaunt oder zur Handtasche verarbeitet mit sich herumgetragen. Weitere Informationen Bild: Max Ley Artenlisten – Rote Listen der gefährdeten Pflanzen, Tiere und Pilze von Berlin Für die – auch gesetzlich vorgeschriebene – Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt Berlins sind Rote Listen unentbehrliche und zugleich auch allgemein akzeptierte Arbeitsmittel. Weitere Informationen
Das Pflanzenschutzamt Berlin ist Herausgeber von Informationen, Merkblättern, Ratgebern und Broschüren zum Pflanzenschutz, die Sie herunterladen können. Thematisch sortiert sind folgende Informationen zu finden: Pflanzenschutz allgemein Aufgaben des Pflanzenschutzamtes Berlin, Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzanwendung in Berlin, Pflanzenschäden durch Dritte, Einsendung von Fotos und Proben Pflanzenschutz allgemein Weitere Informationen Pflanzengesundheit / Quarantäne Gesetzliche Bestimmungen bei der Ein- u. Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Quarantäneschadorganismen, Regelungen für den Handel mit hölzernem Verpackungsmaterial Pflanzengesundheit / Quarantäne Weitere Informationen Pilzliche und bakterielle Schaderreger Pilze, Bakterien und und Welkekrankheiten in Gärten und Anlagen Pilzliche und bakterielle Schaderreger Weitere Informationen Tierische Schaderreger Auffällige, relevante und neue tierische Schaderreger und Lästlinge im Berliner Grün oder der Vorratshaltung Tierische Schaderreger Weitere Informationen Schadursachen an Pflanzengruppen Hinweise zu folgenden Pflanzengruppen: Buchsbaum, Gehölze und Stauden im Garten, Innenraum-Bauwerksbegrünung / biologische Bekämpfung, Kübelpflanzen, Lebensbaum und Scheinzypresse, Obst im Garten, Rasen, Rhododendron und Rosen Schadursachen an Pflanzengruppen Weitere Informationen Sonstige Themen Algen, Flechten auf Bäumen, Pflanzen-Brühen, Pflanzen-Jauchen, Mulchen gegen Unkräuter Sonstige Themen Weitere Informationen Ratgeber Ratgeber und Handbücher zum Bestellen, Ausdrucken oder Download Ratgeber Weitere Informationen
Die amtliche Pflanzengesundheitskontrolle in Berlin überwacht eine mögliche Einschleppung und Ausbreitung von gefährlichen Schadorganismen und Krankheiten an Pflanzen und hilft damit maßgeblich den Schutz der Berliner Pflanzen vor neuen unbekannten oder unberechenbaren Gefahren sicherzustellen. Auf Grundlage regelmäßig wiederholter statistisch basierter Erhebungen priorisierter und mit besonderer Verordnungen geregelter Schädlinge sowie weiterhin planmäßig durchgeführten Erhebungen sonstiger Unionsquarantäneschädlinge und Auswertungen der beim Pflanzenschutzamt eingegangener Meldungen aus Wissenschaft und Bevölkerung wird amtlich festgestellt: Berlin ist ein befallsfreies Gebiet in Bezug auf die in der VO (EU) 2019/2072 aufgeführten Schädlinge sowie in Bezug auf die in weiteren Verordnungen pflanzengesundheitlich geregelten Schädlinge entsprechend den einschlägigen internationalen Regelungen. Besondere Anforderungen der einschlägigen Vorschriften für nicht beifallsfreie Gebiete sind in Bezug auf eine Pflanzenpassausstellung in Berlin aktuell nicht zu beachten! Überprüfung und Untersuchung von Warensendungen mit Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, um ‘sogenannte’ Quarantäneschadorganismen aufzuspüren oder den Gesundheitszustand der Waren diesbezüglich zu zertifizieren (Ausstellen von Pflanzengesundheitszeugnissen). Registrierung, Ermächtigung und Kontrolle von Unternehmerpflichten und Pflanzenbeständen, die (pflanzenpasspflichtige) Pflanzen erzeugen oder handeln. Erhebung des Auftretens und Verbreitungsstatus sowie Tilgung von Pflanzenschädlingen durch fortlaufende regelmäßige Sicht- und Fallenkontrollen in Berlin und Anordnung von gezielten Maßnahmen bei Verdachtsfällen. Durchsetzung von gesetzlichen Regelungen, insbesondere der EU-Verordnung 2016/2031 sowie dem Pflanzenschutz- (PflSchG) und Pflanzengesundheitsgesetzes (PflGesG). Eine Beratung der Berliner Freizeitgärtner wird von den Mitarbeitenden der Pflanzengesundheitskontrolle nicht angeboten! Auskunft und Beratung finden hier: Service zum Pflanzenschutz Registrierungspflicht für Holzhändler Unternehmer, die nach ISPM 15 Standard behandeltes, nicht markiertes Holz vertreiben müssen vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit beim zuständigen Pflanzenschutzdienst die Erfassung im Pflanzengesundheitsregister beantragen. Bereits beim Pflanzenschutzdienst registrierte und zum Anbringen einer Markierung ermächtigte Unternehmer, welche zusätzlich mit Holz handeln, müssen einen Antrag auf Aktualisierung stellen (Merkblatt „Informationen zum Registrierungsantrag – Unternehmerpflichten und Ermächtigungsvoraussetzungen“ im Bereich „Anträge und Formulare“ ) Berlin ist ein Handelszentrum und Touristenmagnet. Handel und die Globalisierung führen dazu, dass Pflanzen und Erzeugnisse aus aller Welt importiert werden – dies erhöht, ohne amtliche Kontrolle, das Risiko neuer Schädlings- oder Krankheitsausbrüche. Viele dieser neuen Schadorganismen haben in Deutschland keine natürlichen Feinde und können ungehindert massive Schäden anrichten. Eine unkontrollierte Ausbreitung neuer Schadorganismen schadet damit dem vielfältigen Berliner Stadtgrün, wie den zahlreichen Straßenbäumen, Parkanlagen und Grünflächen, den bedeutenden Institutionen wie dem Tierpark, dem Zoo und dem Botanischen Garten, den Berliner Wäldern, dem Berliner Gartenbau und seinen Baumschulen und den landwirtschaftlichen Unternehmern. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Belastungen durch den in Berlin deutlich spürbareren Klimawandel mit Hitzetagen, Wärmeinseln und Trockenphasen und weiteren Faktoren wie Streusalz und Bodenverdichtungen, sind neue Schädlinge nochmals weitere Stressoren für das Berliner Stadtgrün, die unersetzliche Verluste zufügen. Amtliche Maßnahmen der Pflanzengesundheitskontrolle dienen daher der Regulation von Schadorganismen und maßgeblich dem Erhalt des Stadtgrüns von Berlin. Die Sicherstellung der Pflanzengesundheit schützt damit nicht nur die Berliner Pflanzen, sondern dient auch dem Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie des Naturhaushaltes Berlins. Rechtliche Bedeutung für Unternehmen Unternehmer, die Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse produzieren oder handeln (importieren und exportieren) müssen sich im Pflanzengesundheitsregister erfassen lassen und unterliegen regelmäßigen amtlichen Kontrollen. Zusammengefasst leistet die amtliche Pflanzengesundheitskontrolle einen wesentlichen Beitrag für die Artenvielfalt und für die ökonomische Stabilität der ‘grünen’ Unternehmen der Stadt und ist damit ein unverzichtbarer Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge in Berlin. Bild: Heiko Schmalstieg Leitlinien zur Pflanzenpassausstellung für ermächtigte Unternehmen Das Julius-Kühn-Institut (JKI) hat im öffentlichen Bereich des Kompendiums der Pflanzengesundheitskontrolle einen "*Online-Guide für Pflanzenpassaussteller" veröffentlicht. Dort erhalten ermächtigte Pflanzenpassaussteller Zugang zu den notwendigen Kenntnissen zu Unternehmerpflichten und für die Durchführung von Pflanzengesundheitsuntersuchungen, die für die Pflanzenpassausstellung erforderlich sind. Diese Informationen werden je Schädling auf einem Datenblatt bereitgestellt. Weitere Informationen Weitere Merkblätter zur Pflanzengesundheit Fortbildung Anträge und Formulare Rechtsvorschriften
Durch absichtliche Einfuhr oder als „blinde Passagiere“ dank weltweitem Handel und Fernreisen zu entlegenen Ecken der Erde gelangen sie zu uns: Gebietsfremde Tiere, Pflanzen und Pilze breiten sich verstärkt auch in Sachsen-Anhalt aus. Das gefährdet Artenvielfalt und heimische Ökosysteme.
MACSUR ist eine Forschungs-, Informations- und Vernetzungsplattform für die Modellierung der Ernährungssicherung durch die Europäische Landwirtschaft im Kontext des Klimawandels. Ziel ist eine robuste Abschätzung der Folgen von Klimawandel und Adaptationsmaßnahmen in der Landwirtschaft und eine bessere Integration von Modellen und Methoden der Skalierung und Datenverarbeitung. Das ZALF ist an allen drei Projektbereichen Pflanze, Tierhaltung und Handel beteiligt. Das Institut für Landnutzungssysteme fokussiert auf die Folgenabschätzung der Adaptationsszenarien auf Boden- und Ökosystemleistungen. Ferner trägt es zur Integration von Anforderungen aus Politik und Wirtschaft in die Analysen bei.
Hannover – Da staunten sogar die langjährigen Mitarbeiter des Internationalen Artenschutzes beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN): Der Schädel eines Leoparden, den sie zuvor auf eBay entdeckt und der durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft sichergestellt wurde, gehörte einem Jungtier im Zahnwechsel. „So etwas hatten wir noch nie. Selbst für die Fachwelt ist das eine absolute Rarität.“, erklärt Jens Leferink, Leiter des Internationalen Artenschutzes beim NLWKN. Der außergewöhnliche Fund wird daher für die Umweltpädagogik in der Wildtier- und Artenschutzstation in Sachsenhagen genutzt. Da staunten sogar die langjährigen Mitarbeiter des Internationalen Artenschutzes beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN): Der Schädel eines Leoparden, den sie zuvor auf eBay entdeckt und der durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft sichergestellt wurde, gehörte einem Jungtier im Zahnwechsel. „So etwas hatten wir noch nie. Selbst für die Fachwelt ist das eine absolute Rarität.“, erklärt Jens Leferink, Leiter des Internationalen Artenschutzes beim NLWKN. Der außergewöhnliche Fund wird daher für die Umweltpädagogik in der Wildtier- und Artenschutzstation in Sachsenhagen genutzt. Regelmäßig durchforsten die NLWKN-Experten für den internationalen Artenschutz Online-Plattformen wie eBay nach Handelsgütern, die dem Washingtoner Artenschutzabkommen unterliegen und deren Handel nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten ist. Das internationale Übereinkommen regelt den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten und trat 1976 in Kraft. „Unsere Asservatenkammer wird regelmäßig um zum Teil kuriose Einzelstücke bereichert“, erklärt Leferink. Darin befinden sich ausgestopfte Tiere wie Krokodile oder Schlangen, Pelzmäntel, Schmuck aus Elfenbein oder Koralle und Produkte aus geschützten Pflanzen, wie Nahrungsergänzungsmittel oder Haarwasser mit Orchideenextrakten „Sie stammen aus ganz Niedersachsen, wo die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise regelmäßig Kontrollen in Geschäften für Lederwaren, Zoohandlungen oder bei Juwelieren und auch bei Privatpersonen durchführen.“, so Leferink. Fachlich beraten und vor Ort praktisch unterstützt werden sie vom NLWKN. Werden Gegenstände sichergestellt, landen sie vorerst in der Asservatenkammer. „Bei uns melden sich aber auch Bürger, die diese Dinge in der Erbmasse vorfinden und nicht wissen, was sie damit tun sollen. Es ist auf jeden Fall richtig, uns das zu melden und wenn Zweifel an der legalen Herkunft bestehen dem NLWKN die Stücke zu überlassen. Denn ohne Legalitätsnachweis ist der Handel damit strafbar“. Für den Besitzer des Schädels des zahnenden Jungleoparden hatte die Geschichte ein glimpfliches Ende: „Der 45-jährige aus der Nähe von Bremen hatte den Schädel 1992 auf einem Flohmarkt erworben. Seine Frau wollte diesen jetzt loswerden. Als die Polizei ihn mit dem Verstoß konfrontierte, hat er den Schädel aber umgehend den Behörden überlassen. Von einer weiteren Bestrafung wurde hier abgesehen.“, so der NLWKN-Experte. Durch den NLWKN in Niedersachsen werden immer wieder Verstöße gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen mit zum Teil erheblicher internationaler Bedeutung aufgedeckt. „Der illegale Handel mit seltenen Wildtieren und Pflanzen gefährdet weltweit den Erhalt der biologischen Vielfalt“, betont Leferink. Die beschlagnahmten Gegenstände bleiben aber nicht in der Asservatenkammer des NLWKN. Sie gehen zum Beispiel an Museen, Schulen und andere Bildungseinrichtungen, wo sie für Lehrzwecke oder Fortbildungen genutzt werden. So wie im Fall des Schädels des Jungleoparden im Zahnwechsel.
Eine Kernaufgabe des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) ist es, sicherzustellen, dass der Handel mit bedrohten Tier- und Pflanzenarten innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit stattfindet. Zur Vermeidung von Übernutzung durch den internationalen Handel sind fundierte, wissenschaftlich basierte Entscheidungen erforderlich. Diese sogenannten 'Non-Detriment Findings' (NDFs) sind das Kernstück einer erfolgreichen CITES-Umsetzung. Wie sie durchgeführt werden, ist Sache der jeweiligen Wissenschaftlichen CITES-Behörde jedes Vertragsstaates. Das Projekt baut auf die Ergebnisse eines Vorgängerprojektes auf. Ziel dieses Projekts ist es, bestehende NDF-Trainingsmodule für Wissenschaftliche CITES-Behörden im Praxisverfahren in drei Ländern anzuwenden und diese sowie die bestehenden Guidelines für Non Detriment Findings nach dem Praxistest anzupassen. Die Ergebnisse sollen den CITES Vertragsstaaten auf der 17. Vertragsstaatenkonferenz vorgestellt werden und dann auf perennierende Pflanzen der CITES-Anhänge angewendet werden. Das Vorhaben gliedert sich in vier Teile: (i) Durchführung von Workshops zur Schulung der Wissenschaftlichen CITES-Behörden in (a) Georgien, b) Kenia/Nepal (Tbc), c) noch nicht festgelegtes Land sowie d) einem weiteren Workshop, der von der GIZ durchgeführt und weitgehend finanziert wird. (ii) Fallstudien zu Galanthus und Cyclamen sowie zu weiteren noch nicht festgelegten perennierenden Pflanzengruppen; (iii) Überarbeitung der Trainingsmodule und der Guideline für die wissenschaftlichen CITES-Behörden zur Erstellung von NDFs für perennierende Pflanzen der CITES-Anhänge. (iv) Präsentation der Ergebnisse auf der 17. CITES-Vertragsstaatenkonferenz in 2016 (Side Event).
[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-Bilanz Lebensmittelüberwachung Zahlen, Daten und Fakten für das Jahr 2015 Foto: LUA Untersuchte und beanstandete Lebensmittelproben 2015 WarengruppeProbenbeanstandet Beanstandungen in Prozent Zusatzstoffe21062,9 %Eier und Eiprodukte25193,6 %Obst und Gemüse1.880683,6 %Nüsse, Nusserzeugnisse, Knabberwaren299144,7 %Schokolade, Kakao u. Erzeugnisse, Kaffee, Tee487244,9%Kräuter und Gewürze303196,3 %Fette und Öle276259,1%Brühen, Suppen, Soßen415419,9 %Getreide, Backwaren und Teigwaren160016010,0 %Wein428845110,5 %Alkoholische Getränke (außer Wein)5596010,7 %Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt & zur Körperpflege*115512911,2 %Lebensmittel für besondere Ernährungsformen6517611,7 %Milch und Milchprodukte98212112,3 %Fische, Krusten-,Schalen-, Weichtiere & Erzeugnisse5948113,6 % Fleisch, Geflügel, Wild und Erzeugnisse286640714,2 % Eis und Desserts89713114,6% Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt5939215,5 % Kosmetika3525716,2 % Alkoholfreie Getränke76314519,0 % Fertiggerichte4889719,9 % Zuckerwaren4228720,6 % Proben insgesamt20.3312300 11,3 % * Bekleidung, Wäsche, Kurzwaren, Accessoires, Hygieneartikel, Spielwaren und Scherzartikel, Reinigungsmittel; (Die Gesamtproben- und Beanstandungszahlen der EU-Berichtstabelle und der nationalen Berichtstabelle unterscheiden sich grundsätzlich, da den Zahlen abweichende Zählalgorithmen zu Grunde liegen) 2 Bilanz der Lebensmittelüberwachung: Weiterhin wachsam sein!taten“ aufmerksamen Verbrauchern auf, die sich dann zu Recht bei den Behörden beschweren. Den „großen Knall“ gab es in Rheinland-Pfalz im Jahr 2015 nicht. Aber die Lebensmittelüberwa- chung muss weiterhin im Interesse der Verbrau- cherinnen und Verbraucher wachsam sein. Das Landesuntersuchungsamt (LUA) hat im Jahr 2015 die Untersuchung von Lebensmitteln, Bedarfsge- genständen und Kosmetika mit einer Beanstan- dungsquote von 11,3 Prozent abgeschlossen. Ins- gesamt entsprachen 2.300, der quer durch den Warenkorb entnommenen 20.331 Proben, nicht den gesetzlichen Vorgaben. Damit ging der pro- zentuale Anteil beanstandeter Proben gegenüber 12,7 Prozent im Vorjahr leicht zurück.Unmittelbar gesundheitsgefährdend war auch eine Schleckmuschel aus Kunststoff mit unförmi- gen Ausfransungen, die die zarte Haut von Kin- dern verletzen können. Zudem können die kleinen Kunststoffteile absplittern und von Kindern ver- schluckt werden. Dasselbe gilt für die Laugenbre- zeln aus einer Bäckerei, bei denen das Laugensalz zum Bestreuen der Brezeln mit Spülmaschinensalz „gestreckt“ wurde. Das Etikett „gesundheitsschädlich“ bekamen 39 Proben. In Relation zur Gesamtprobenzahl ist der Anteil mit 0,19 Prozent jedoch äußerst gering. In 17 Fällen waren krankmachende Keime die Ursa- che für eine Beanstandung, möglicherweise be- dingt durch den heißen Sommer 2015. Zum Glück kam es nur selten zu Erkrankungen. Nachgewie- sen wurden zum Beispiel VTEC (Verotoxinbilden- de E. Coli Bakterien) in sieben unterschiedlichen Rohmilchkäsesorten. Listerien oder Salmonellen fanden sich sowohl in Rohmilchkäse als auch in feinen Backwaren, ge- räucherten Forellen und Wurstwaren aus Mett. In einer Portion gekochtem Reis aus einer Gemein- schaftseinrichtung, in mehreren Sprossen eines Herstellers sowie in einer Portion Steak mit Nu- delauflauf und Soße wurde Bacillus cereus nach- gewiesen. In sieben Fällen führte das toxische Ei- weißabbauprodukt Histamin bei Thunfisch bzw. beim Thunfischanteil auf Pizzen oder in Salaten zu einer Beanstandung wegen Gesundheitsgefahr. Trotz Hightech in der Produktion finden immer wieder Fremdkörper als unerwünschte Beigaben den Weg ins Lebensmittel. 2015 fanden die Sach- verständigen Glassplitter, Holzspäne, Metallfäden, Plastikkörper, Küchenschaben oder verkokelte Pulverklumpen in sechs verschiedenen Produk- ten. In der Regel fallen diese unappetitlichen „Zu- Restrisiko: In Käse aus Rohmilch werden immer wieder Keime nachgewiesen. (Foto: © A_Bruno, fotolia) In die Kategorie vorbeugender gesundheitlicher Verbraucherschutz gehörte die Beanstandung zweier Mineralwässer mit sehr hohem Urangehalt, Süßkirschen mit Pflanzenschutzmittelrückständen deutlich über der akuten Referenzdosis, ein Nah- rungsergänzungsmittel mit hoher Konzentration von Synephrin und Koffein oder Hirsebällchen mit erhöhten Tropanalkaloidwerten. Mängel wie die- se sind zwar nicht unmittelbar gesundheitsschäd- lich, werden aber mit Blick auf die Langzeitwir- kung dennoch beanstandet. Pyrrolizidinalkaloide gehören zu den Pflanzengift- stoffen, die in Unkraut enthalten sein können, das zusammen mit Gemüse auf den Feldern wächst. Das „Gemeine Greiskraut“ (kurz „Kreuzkraut“) hat vor einigen Jahren Schlagzeilen gemacht, weil unter anderem in Rheinland-Pfalz angebau- ter Rucola damit verunreinigt war. Die rheinland- pfälzischen Erzeugerbetriebe haben seither um- fangreiche Qualitätssicherungsmaßnahmen und 3 Eigenkontrollen etabliert, um Greiskraut-Verun- reinigungen in Rucola auszuschließen. Dennoch kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass Un- krautbestandteile zusammen mit dem Salat in die Verpackung und in den Handel gelangen. Betrachtet man alle Beanstandungen des Jah- res 2015, also auch die nicht gesundheitsrele- vanten wegen Irreführung oder falscher Kenn- zeichnung sind nach wie vor die Zuckerwaren mit 20,6 Prozent Spitzenreiter in der Beanstandungs- quote. Dahinter verbergen sich zum Teil fehlen- de oder unvollständige Angaben zu den verwen- deten Farbstoffen, mit denen die Verbraucher zum Kauf von Süßigkeiten animiert werden sollen – beispielsweise das intensive Rot von kandierten Früchten oder die möglichst realitätsnahen farbi- gen Marzipanfiguren in der Weihnachtszeit. Oft wird er zwar durch die Angabe „mit Farbstoff“ in- formiert, unterlassen wird aber - bewusst oder unbewusst - entweder die von der EU vorgeschrie- bene Nennung der Einzelfarbstoffe oder der bei bestimmten Farbstoffen vorgeschriebene Hinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“. Stark im Trend liegen Alternativen zu Zucker. Im Handel werden z.B. Sirupe aus diversen zuckerhal- tigen Pflanzen bzw. Pflanzenteilen angeboten. Vor allem Verbraucher, die unter einer Zuckerunver- träglichkeit leiden, müssen wissen, welche Zucker- bestandteile diese Sirupe enthalten. Bei 4 von 20 untersuchten Reissirupen entsprachen die Angaben auf dem Etikett nicht den Vorgaben. Verboten sind auch Verfälschungen von Honig mit nektarliefern- den Pflanzenteilen. Da Sirupe billiger als echter Honig sind, werden solche Verfälschungen immer wieder festgestellt – 2015 war dies bei sechs Pro- ben eines importierten Vielblütenhonigs der Fall. Platz zwei in der Beanstandungsquote belegen mit 19,9 Prozent die Fertiggerichte. Diese Waren- gruppe umfasst eine ganze Palette von Produkten. Sie reicht von der Pizza über Mittagstischange- bote bis hin zur Fluggastversorgung. Hauptbean- standungsgrund waren Kennzeichnungsmängel. Zum Beispiel war auf den Speisekarten von asiati- 4 schen Imbissläden die Verwendung von Glutamat gar nicht oder nicht korrekt kenntlich gemacht. Klassisch sind auch erhöhte Keimzahlen wegen mangelhaften Temperaturmanagements. Ver- braucher klagen immer wieder, dass sie nach dem Verzehr von warm gehaltenen Fertiggerichten ge- sundheitliche Beschwerden hatten. Beschwer- den gibt es auch wegen „Aluminium-Fraß“. So nennt man die dunklen Verfärbungen, die entste- hen, wenn beispielsweise gekochte Teigwaren im Metalltopf mit Aluminiumfolie abgedeckt aufbe- wahrt werden. Da die Bewohner keine Alternative bei der Es- sensversorgung haben, wird bei Gemeinschafts- verpflegung in Seniorenheimen vom Landesun- tersuchungsamt geprüft, ob die angebotenen Mahlzeiten den Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) entsprechen. Dies war 2015 bei etwa jeder zweiten Probe der Fall. Hauptsächlicher Grund für die Abweichung von den DGE-Standrads waren zu hoher Brenn- wert, zu hohe Gehalte an Fett und/oder Koch- salz sowie zu niedrige Gehalte an Magnesium. Die Abweichungen werden sowohl der für Senioren- heime zuständigen staatlichen Aufsicht als auch den betroffenen Einrichtung mitgeteilt – verbun- den mit einem Beratungsangebot, wie die Mängel durch Änderungen im Speiseplan behoben wer- den können. An dritter Stelle bei den Beanstandungsquo- ten rangieren mit 19 Prozent die alkoholfreien Er- frischungsgetränke. Probleme bereiten vor al- lem Trauben- und Apfelsäfte aus Winzerbetrieben bzw. von kleineren Saftherstellern. Entweder wur- de Ascorbinsäure nachgewiesen, ohne dass diese im Zutatenverzeichnis aufgeführt wurde, oder sie wurde im Zutatenverzeichnis als „ Vitamin C“ an- gegeben, ohne dass die erforderliche Vitaminmen- ge im Erzeugnis vorhanden war. Die erhöhte Glycerin bzw. Gluconsäurewerte, die in fünf Winzertraubensäften nachgewiesen wur- den, sind ein Hinweis darauf, dass faules und teil- weise angegorenes Lesegut verwendet wurde. Acht Traubensäfte aus dem Handel wiesen zwar ebenfalls auffällige Glycerin bzw. Gluconsäure- werte auf. Diese lagen jedoch unter den im „Code of practice“ genannten Maximalwerten. Der Trend alkoholfreie Erfrischungsgetränke nicht in deutscher Sprache zu kennzeichnen, setzt sich fort. Offensichtlich geht es hierbei um die Umge- hung der Pfandpflicht. Dies trifft auch auf einen Energydrink zu, der in einer PET Flasche mit einem Volumen von 3,001 Litern angeboten wurde. Vier Energy Drinks wurden aufgrund der Überschrei- tung des Tauringrenzwertes beanstandet. Ein Thema, das die Lebensmittelüberwachung schon immer sehr beschäftigt hat, sind Pflanzen- schutzmittelrückstände in Obst und Gemüse. Das LUA hat im vergangenen Jahr insgesamt 727 Pro- ben aus der Kategorie „Obst und Gemüse“ auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht und musste 4 davon beanstanden. Auch Proben aus ökologischer Erzeugung wurden entsprechend ih- rer Marktbedeutung (Marktanteil etwa 5 Prozent) vom LUA untersucht. Ergebnis: Abgesehen von ei- ner Probe Paprika aus Italien hat das LUA in kei- ner der 33 geprüften Bio-Proben Pestizidrückstän- de gefunden. Bei Proben aus konventioneller Erzeugung wurden bei jeder zweiten Probe (52 Prozent) aus Deutsch- land und aus dem EU-Ausland Pestizidrückstän- de unterhalb der zulässigen Höchstmenge festge- stellt. Bei Proben aus Drittländern waren es sogar 58,5 Prozent. Gut zu wissen: Beim Obst und Ge- müse aus rheinland-pfälzischem konventionellen Anbau lag der Anteil Proben mit Rückständen bei nur 44,4 Prozent. In 29 Prozent aller Proben wur- den mehrere Wirkstoffe unterhalb der zulässigen Höchstmenge nachgewiesen. Mehrfachrückstän- de traten 2015 besonders in Tafeltrauben, Erdbee- ren, Johannisbeeren, Äpfeln und Rucola auf. Bei den Kosmetika lag die Beanstandungsquo- te mit 16,2 Prozent etwa auf dem Niveau der Vor- jahre. Zwei Produktgruppen waren besonders auf- fällig. Mehrere Pasten zur Bemalung der Haut enthielten zusätzlich zu dem in der EU zur Fär- Mit Pflanzenschutzmitteln behandelt? Die Untersu- chung im Labor bringt es ans Licht. (Foto: LUA) bung der Haut nicht zugelassenen Hennafarbstoff noch chemisch-synthetische organische Farbstof- fe. Eine Paste enthielt zudem den verbotenen In- haltsstoff Phenol, in einem weiteren Produkt wur- de mit 1,5 Prozent Methylparaben das Vierfache des erlaubten Höchstgehaltes für dieses Konser- vierungsmittel nachgewiesen. Von 24 in Thai-Massagesalons entnommenen Massageölen mussten acht beanstandet werden, weil sie allergene Parfümstoffe enthielten, die in der Produktkennzeichnung nicht genannt waren. Auch in Öl-Mischungen, die in den Massagesalons vor der Verwendung selbst angerührten wurden, wurden zum Teil hohe Gehalte an allergenen Par- fümstoffen gefunden. Chrom(VI) in Lederwaren: Überwachung zeigt Wirkung Steter Tropfen höhlt den Stein: Durch die Ausla- gerung der Gerbung und der Produktion von Le- derwaren in sogenannte Billiglohnländer sind immer wieder Lederwaren mit krebserregen- dem Chrom(VI) belastet. Mit der Einführung ei- nes nationalen Grenzwertes für das krebserregen- de Chrom(VI) in Bedarfsgegenständen aus Leder im Jahr 2010 begann das Thema nach und nach in der öffentlichen Aufmerksamkeit anzukommen – nicht zuletzt durch die wöchentlichen Meldungen über belastete Produkte im europäischen Schnell- warnsystem RAPEX. 5 Im Mai 2015 wurde der deutsche Grenzwert von drei Milligramm pro Kilogramm Chrom(VI) auch in das europäische Chemikalienrecht (REACH- Verordnung) übernommen. Da es sich bei Leder- waren größtenteils um global vertriebene Produk- te (z.B. Schuhe, Handschuhe, etc.) handelt, war dies der nächste konsequente Schritt, um die Situation für die Verbraucher zu verbessern. Die RAPEX-Mel- dungen zu Chrom(VI) erfolgen nun auch aus den anderen EU-Staaten, und die Überwachungsbe- hörden aller Länder der Europäischen Union wer- den über das Schnellwarnsystem informiert.Nickel in Schmuck und Spielzeug: Eine unendliche Geschichte Durch die zwangsläufig folgende Rücknahme be- troffener Produkte vom Markt wird der Druck auf die Importeure und Lieferanten weiter erhöht – mit ganz konkreten Auswirkungen: Inzwischen werden sogar bei den Discountern Produkte aus pflanzlich gegerbten Ledern angeboten. Inzwi- schen dürfte auch bei den Verbrauchern angekom- men sein, dass qualitativ hochwertige Lederwaren nicht zu jedem Preis produziert werden können.Nickel ist in vielen Metallgegenständen des All- tags als Legierungsbestandteile enthalten, bei- spielsweise in Modeschmuck und Piercing-Ge- genständen sowie in Bekleidungszubehör wie Knöpfen, Nieten oder Schnallen. Kinder können auch über Spielzeug mit Nickel in Kontakt kom- men. Um eine Sensibilisierung gegen Nickel oder eine Kontaktallergie bei bereits bestehender Sen- sibilisierung zu vermeiden, sollte die Exposition gegenüber Nickelionen vor allem im Kindesalter gering gehalten werden. Spielzeug muss daher so produziert werden, dass eine erhöhte Nickellässig- keit ausgeschlossen ist. Hierzu leistet auch das LUA seinen Beitrag. Alle Lederproben mit Hautkontakt werden routinemä- ßig auf das krebserregende Chrom(VI) untersucht. Im Jahr 2015 waren dies 177 Proben, von denen 15 beanstandet wurden. Untersuchungsschwer- punkte sind vor allem Schuhe (drei Beanstandun- gen) und Handschuhe (sechs Beanstandungen). Aber auch bei drei Lederjacken, zwei Handy-Hül- len und einer Geldbörse wurde Chrom(VI) über dem Grenzwert nachgewiesen. Fünf der beanstan- deten Gegenstände wurden im europäischen RA- PEX-System veröffentlicht, weil sie auch in andere europäische Länder geliefert worden waren. Hintergrund Wie kommt das Chrom(VI) in die Lederwaren? Die Gründe sind häufig mangelnde Fachkompe- tenz beim Gerbprozess, ungeeignete Chemikali- en und fehlerhafte Nachbehandlung des Leders. Nicht zuletzt können auch die langen Transport- wege der Produkte im Schiffscontainer bei Hit- ze und hoher Luftfeuchtigkeit die Bildung von Chrom(VI) fördern. 6 Allergien gegenüber Nickel sind seit vielen Jah- ren bekannt, es ist das häufigste Kontaktallergen in Europa. Etwa jedes zehnte Kind ist gegenüber Nickel sensibilisiert, bei erneutem Kontakt kön- nen sie mit einer Allergie reagieren. Obwohl es seit Jahren Grenzwerte gibt, müssen immer noch regelmäßig Gegenstände, die mit dem mensch- lichen Körper in Kontakt kommen, beanstandet werden, weil sie Nickel freisetzen. In der sogenannten REACH-Verordnung ist für die Nickelfreisetzung aus Erzeugnissen mit direktem und längerem Hautkontakt ein Grenzwert von 0,5 Mikrogramm pro Quadratzentimeter und Woche (µg/ cm²/Woche) festgelegt. Stäbe von Ohrringen oder Piercingschmuck dürfen eine Nickellässigkeit von 0,2 µg/ cm²/Woche nicht überschreiten. Trotz dieser nunmehr seit mehr als einem Jahr- zehnt bestehenden Grenzwerte wurden auch im Jahr 2015 im LUA wieder erhöhte Nickelabga- ben gemessen. Dies betraf insbesondere die Pro- duktgruppe der Ohrstecker und Ohrringe (5 von 16 Proben). In der europäischen Richtlinie für Spielzeug ist zwar kein spezifischer Grenzwert festgelegt wor- Foto: © dudek, fotolia den; allerdings stellt die erläuternde Leitlinie klar, dass der Grenzwert von 0,5 µg/ cm²/Woche der REACH-Verordnung auch für Spielzeug mit län- gerem Hautkontakt anwendbar ist. Im Jahr 2015 wiesen fünf im LUA untersuchte Spielzeugproben eine erhöhte Nickellässigkeit auf. Auffällig wa- ren unter anderem Metallteile (z.B. Achsen) von Spielzeug-Eisenbahnen bzw. Schiebe-Spielzeug für Kleinkinder. Für fünf der auffälligen Proben wur- den Meldungen in das europäische Schnellwarn- system RAPEX eingestellt, weil die Gegenstände auch in andere europäische Länder geliefert wor- den waren. sind. Weil mit bestimmten Geschmacksrichtun- gen oder Früchten aber bestimmte Farben assozi- iert werden, gleichen die Hersteller den Farbver- lust nachträglich wieder aus. Teilweise hat sich der Verbraucher an bestimmte Farben bei Lebensmit- teln derart gewöhnt, dass er ungefärbte Lebens- mittel als unappetitlich empfindet. Hintergrund Für die Entwicklung einer Sensibilisierung gegen- über Nickel ist nicht der Gehalt an metallischem Nickel in den Produkten entscheidend, sondern die Freisetzung des Nickelions aus dem Material. Nickelionen können während des Tragens von Be- kleidung oder Schmuck oder beim Spielen mit ni- ckelhaltigem Spielzeug durch den Schweiß frei- gesetzt werden. Zur Prüfung der Nickellässigkeit eines Gegenstandes wird dieser für die Dauer von einer Woche bei einer Temperatur von 30 Grad in eine künstliche Schweißlösung eingelegt. Die Konzentration des in der Prüflösung gelösten Ni- ckels wird anschließend analytisch bestimmt. Farbstoffe in Lebensmitteln: Trend geht zum „clean labeling“ Das Auge isst mit: Eine appetitliche Farbe ist bei Lebensmitteln seit jeher ein wichtiges Verkaufs- argument. Verbraucher erwarten optisch anspre- chende Produkte, und die Industrie hilft bei der Lebensmittelproduktion eifrig nach. Weil den syn- thetischen Farbstoffen mit E-Nummer ein negati- ves Image anhaftet, werden zunehmend färbende Lebensmittel wie Rote-Bete-Saft eingesetzt. Gründe für das Färben von Lebensmitteln gibt es viele. Oft verlieren Lebensmittel im Laufe der Her- stellung ihre natürliche Farbe und man würde ih- nen sofort ansehen, dass sie verarbeitet worden Eindeutig: Synthetische Farbstoffe müssen im Zutaten- verzeichnis gekennzeichnet werden. (Foto: LUA) Rechtlich gesehen handelt es sich bei Lebensmit- telfarbstoffen um Zusatzstoffe. Die Anwendung der derzeit rund 40 zugelassenen Farbstoffe ist stark reglementiert. So dürfen beispielsweise un- behandelte Lebensmittel wie Fleisch und Milch nicht gefärbt werden. Einige Farbstoffe dagegen sind nur für bestimmte Lebensmittel zugelassen oder dürfen nur in bestimmten Mengen einge- setzt werden. In der Regel müssen verwendete Farbstoffe im Zutatenverzeichnis oder auf einem Schild an der Ware zu kennzeichnen. Färbende Lebensmittel wie z.B. Paprikapulver oder Rote-Bete-Saft fallen dagegen nicht unter die Zusatzstoffe und dürfen somit bei der Herstellung von Lebensmitteln all- gemein als Zutat verwendet werden. Im LUA werden viele Produktgruppen auf Farb- stoffe untersucht. Der Warenkorb reicht von Süß- 7 waren, Erfrischungsgetränken, alkoholhaltigen Getränken bis zu Fleischwaren, Milcherzeugnissen, Backwaren und Gewürzen. Dabei wird den Analy- tikern Einiges abverlangt: Bei Farbstoffen oder fär- benden Lebensmitteln handelt es sich chemisch betrachtet um eine bunte Palette an natürlichen und synthetischen Substanzen und Extrakten, so dass mit unterschiedlichsten Analysenmethoden gearbeitet werden muss. Im Jahr 2015 wurden im LUA insgesamt 194 Pro- ben auf Farbstoffe untersucht. Bei zwei Fleischzu- bereitungen wurden dabei Substanzen nachgewie- sen, die für diese Produktgruppe nicht zugelassen sind. Bei 14 Proben (Fleischwaren, Backwaren, Süßwaren, Speiseeis) entsprach die Deklaration von nachgewiesenen Farbstoffen nicht den recht- lichen Vorgaben. Erfreulicherweise wurden 2015 keine verbotenen Farbstoffe wie. z. B. die gesund- heitsschädlichen Sudanfarbstoffe bei den Unter- suchungen festgestellt. Die Ergebnisse des LUA bestätigen zudem den all- gemeinen Trend des „clean labeling“: Die Her- steller versuchen, auf deklarationspflichtige Zu- satzstoffe – und somit auf Substanznamen oder E-Nummern im Zutatenverzeichnis - zu verzich- ten. Sie werden stattdessen immer häufiger durch färbende Lebensmittel ersetzt. Ausreißer gibt es allerdings auch in dieser Pro- duktgruppe. Spitzenreiter in Sachen Farbstof- fe war 2015 eine Marzipanfigur, bezeichnet als „Weihnachtsmaus“. Im Zutatenverzeichnis war le- diglich „Farbstoff“ deklariert, die Marzipanfigur wies aber eine Palette von sieben verschiedenen Farbstoffen auf, die mit ihrer jeweiligen Bezeich- nung im Zutatenverzeichnis hätten aufgeführt werden müssen. Des Weiteren fehlte der bei Azo- farbstoffen (E 104, E 110, E 122 und E 124) zusätz- lich erforderliche Warnhinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“. 8 Olivenöl: Strenge Regeln sollen hochwertige Produkte schützen Olivenöl wird im Mittelmeerraum schon seit Jahr- tausenden als Speiseöl verwendet und wird seit vielen Jahren auch in Mitteleuropa sehr geschätzt. Für das mediterrane Produkt gelten in der EU strenge Regeln für Qualität, Herkunft und Kenn- zeichnung. Leider werden sie nicht immer einge- halten oder sogar vorsätzlich umgangen. Die sensorischen und chemischen Anforderungen an Olivenöl sind durch EU-Verordnungen geregelt und strenger als für andere Ölarten. Per Verord- nung geregelt ist auch, dass Olivenöl nur in be- stimmten Qualitätsstufen verkauft werden darf. Im Wesentlichen wird in Deutschland „natives Olivenöl extra“ angeboten. Es handelt sich dabei um die höchste Qualitätsstufe. Die nächst niedri- gere Stufe „natives Olivenöl“ und „Olivenöl“ (Mi- schung aus raffiniertem und nativem Olivenöl) werden selten angeboten. Gelegentlich werden Proben der untersten Stufe „Oliventresteröl“, wel- ches raffiniert ist und zur Geschmacksgebung et- was natives Olivenöl enthält, angeboten. Bereit für die Analyse: Olivenöle im Labor. (Foto: LUA) Nachdem die Ernte 2014/15 schlecht ausgefallen war und es an guten Ölen innerhalb der EU fehlte, waren Verfälschungen zu befürchten - sei es durch verschleiertes Anbieten von minderer Qualität als auch durch Umetikettieren von arabischem bzw. nordafrikanischem Olivenöl in EU-Olivenöl. Ein weiteres Problem sind Kleinhändler, die von „Ver- wandten“ aus dem Mittelmeerraum direkt impor- tieren und Olivenöle hier mit oftmals unzulässiger Kennzeichnung anbieten. Gelegentlich wird noch Olivenöl in Beisein des Kunden als lose Ware ab- gefüllt. Dies ist nach geltendem Recht unzulässig. 2015 wurden im LUA 21 Olivenöle untersucht, acht davon wurden beanstandet. Ein Olivenöl, das in Kleinmengen direkt aus Italien importiert wur- de, hatte einen derart hohen Gehalt an freien Säu- ren, dass es in keiner Qualitätsstufe verkehrsfä- hig war. Zusätzlich war die Kennzeichnung nicht in Ordnung. Der Verbraucher hätte für das Öl den- noch tief in die Tasche greifen müssen: Es wurde im einem Geschäft für 17,95 Euro angeboten. Zwei Olivenöle wurden bei der sensorischen Über- prüfung von der höchsten Qualitätsstufe (natives Olivenöl extra) zur zweithöchsten Qualitätsstufe (natives Olivenöl) herabgestuft. Zwei weitere Öle hatten Kennzeichnungsmängel. Zwei Öle wurden unzulässiger Weise lose an Verbraucher abgegeben. Der gravierendste Verstoß war 2015 eine Pro- be natives Olivenöl extra in einem 5-Liter-Kanis- ter aus einem italienischen Gastronomiebetrieb. Die chemische Untersuchung ergab, dass es sich um Sojaöl handelte, dass leicht grün gefärbt war. Optisch ergab dies den Anschein von Olivenöl, je- doch zeigten bereits Geruch und Geschmack, dass es sich nicht um Olivenöl handeln konnte. Das Öl war in Geruch und Geschmack ganz schwach nussig – die charakteristische Olivenölnote fehl- te vollständig. Die chemische Analyse bestätigte dies. Derartige Verfälschungen sind auch in ande- ren Bundesländern aufgefallen. Manchmal sind Beschwerden aber auch unbe- gründet. Olivenöl hat einen intensiven charakte- ristischen Geruch und Geschmack, der es von den in Mitteleuropa angebauten Ölarten deutlich un- terscheidet. Dies kann dazu führen, dass Verbrau- cher gute Olivenöle (bitter, herb) als „schlecht“ oder „verdorben“ empfinden und als Verbrau- cherbeschwerde abgeben. Wegen dieser Unter- schiede im Geschmacksempfinden und weil vie- len Verbrauchern Erfahrung bei Olivenölen fehlt, wurden jahrelang Qualitäten nach Mitteleuropa eingeführt, die in den Herkunftsländern eher als schlecht angesehen wurden. Großküchen & Lebensmittelhersteller: Kontrolleinheit IKER überprüft Betriebe Rheinland-Pfalz wurde im Jahr 2015 von Lebens- mittelkrisen verschont. Für IKER, die Interdiszipli- näre Kontrolleinheit Rheinland-Pfalz, gab es den- noch viel zu tun: Nach einem festgelegten Plan standen intensive Betriebskontrollen bei Großbä- ckereien, Herstellern von verzehrsfertigen Obst- und Gemüseerzeugnissen, Systemgastronomen, Großküchen und Nahrungsergänzungsmittelher- stellern auf dem Programm. Bei den insgesamt 56 Besuchen gemeinsam mit den vor Ort zuständigen Lebensmittelüberwa- chungsbehörden ging es darum zu überprüfen, ob und wie die gesetzlichen Vorgaben zu betriebli- chen Eigenkontrollen und zum Aufbau von Kon- zepten nach den Grundsätzen des HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points) eingehalten werden. Bei HACCP gilt es, präventiv bei der Her- stellung von Lebensmitteln systematisch alle Fak- toren zu ermitteln, die ein potenzielles Gesund- heitsrisiko für den Verbraucher darstellen. Dann wird nach Lösungen gesucht, die Risiken zu ver- meiden oder sie auf ein akzeptables Niveau zu re- duzieren. Gefahren, die mit einem HACCP-Konzept be- herrscht werden sollen, können biologischer (krankmachende Keime), chemischer (Rückstän- de) oder physikalischer (Fremdkörper) Natur sein. Bei der Gefahrenanalyse müssen die Betriebe prü- fen, welche Gefahren bei ihren Produkten eine Rolle spielen können. So kann es sich bei Fremd- körpern in verzehrsfertigem Salat neben Steinen vom Feld beispielsweise auch um Metall- oder Plastikteile aus defekten Maschinen handeln. Bei seinen Kontrollen geht IKER im Detail der Fra- ge nach, wie die Betriebe im Umgang mit kri- tischen Kontrollpunkten aufgestellt sind: Wie berücksichtigt der Betrieb mögliche Verschmut- zungen der Salatköpfe und werden sie bei der Rei- nigung und Zubereitung sicher entfernt? Wie und vor allem wie häufig werden Maschinen und Mes- ser kontrolliert um sicherzustellen, dass von die- 9
Im Rahmen des F und E Vorhabens sollen herkoemmliche Verfahren aus der konventionellen Baumschulwirtschaft durch biologische Verfahren ersetzt werden. Hierfuer sollen Verfahren, die in anderen Bereichen des Oeko-Landbaus bereits gaengig sind (Obstbau, Gemuesebau, Ackerbau), fuer den Baumschulbereich uebernommen und angepasst werden. Hierzu sollen Verfahrensvergleiche auf verschiedenen Standorten erfolgen, deren Effekte durch die wissenschaftliche Betreuung dokumentiert werden. Abschliessend werden die besten Strategien zu einem Gesamtkonzept fuer die Kulturfuehrung in Obstbaumschulen zusammengefuehrt, das den Anforderungen des oekologischen Landbaus entspricht. Ziel des Projektes ist ein standortgerechtes Konzept zur Kulturfuehrung, das eine wirtschaftliche Erzeugung von marktgerechter Pflanzware im oekologischen Anbau ermoeglicht. Dadurch soll die Bereitstellung von Pflanzware fuer den oekologischen Obstbau gefoerdert und so die Einhaltung der Vorschriften der EWG-Richtlinie 2092/91 erleichtert werden.
(1) Fuer Lycopodium spp. (Baerlapp) und eine weitere Pflanzengruppe (Auswahl kann erst nach Abschluss des laufenden Vorhabens erfolgen) sollen folgende Daten erarbeitet werden: Gefaehrdungsanalyse im gesamten Verbreitungsgebiet anhand vorliegender Daten, biosystematische Grundlagendaten, Nutzungsanalyse in den wichtigsten Herkunftslaendern, Handelsmengen in der Vergangenheit, Empfehlungen fuer Nutzungsmanagement und weitere Schutzmassnahmen. (2) Fuer ein suedosteuropaeisches Land (Auswahl kann erst nach Abschluss des laufenden Vorhabens erfolgen) soll in enger Zusammenarbeit mit den dortigen Artenschutzbehoerden die Situation der Entnahme und des (internationalen) Handels mit den genutzten Heilpflanzenarten untersucht werden. Ergebnis werden Nutzungs- und Bedrohungsprofile fuer diese Arten sein und Empfehlungen fuer ein zukuenftiges Nutzungs-Management der bedrohten Arten. Eine genauere Festlegung der Aufgaben wird nach Abschluss des laufenden Vorhabens erfolgen.
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