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Rechtsvorschriften

Verordnung (EG) 1107/2009 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollverordnung(Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollverordnung) Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutzmittelverordnung – PflSchMV) Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV 2013) Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung – PflSchgerätV) Pflanzenschutzgebührenordnung Für die Pflanzengesundheitskontrolle relevante Rechtsvorschriften werden vom Julius Kühn Institut (JKI) zur Verfügung gestellt. Julius Kühn Institut – Themenportal Pflanzengesundheit phytosanitäre Rechtsgrundlagen für Deutschland phytosanitäre Rechtsgrundlagen für die gesamte EU phytosanitäre Rechtsvorschriften von Drittländern Zugang zum EPPO-Portal über das Themenportal Pflanzengesundheit Zugang zum IPPC-Portal über das Themenportal Pflanzengesundheit

Sachkundenachweis – Pflanzenschutz-Sachkundenachweis

Seit dem 27. November 2015 muss die Sachkunde im Pflanzenschutz über den Sachkundenachweis im Scheckkartenformat nachgewiesen werden. Die Antragstellung erfolgt unter der Internetadresse Seit dem 27. November 2015 muss die Sachkunde im Pflanzenschutz über den Sachkundenachweis im Scheckkartenformat nachgewiesen werden. Die Antragstellung erfolgt unter der Internetadresse Auf Grundlage der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung muss jeder, der einen Sachkundenachweis beim zuständigen Pflanzenschutzdienst beantragen. Dies gilt auch für bereits Sachkundige. Der Sachkundenachweis wird nun im Scheckkartenformat ausgestellt. Dem Antrag müssen entsprechende Nachweise über den anerkannten Berufsabschluss beziehungsweise das Zeugnis über die Sachkundeprüfung beigefügt werden. Diese können elektronisch als *.pdf-, *.jpg-, *.png- oder *.zip-Datei (bis zu 1 Megabyte pro Datei) hochgeladen werden. Die Nachweise können auch als Kopie per Post zugeschickt werden. Dazu besteht die Möglichkeit, ein Anschreiben aus dem System auszudrucken und beizufügen. Seit dem 1. Januar 2016 müssen Personen, die vor dem 1. Januar 2013 einen für die Sachkunde anerkannten Berufsabschluss erlangt beziehungsweise eine Sachkundeprüfung abgelegt haben, zusätzlich eine Fortbildungsbescheinigung über die Teilnahme an einer nach Paragraf 7 Pflanzenschutzgesetz von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung einreichen. Nach Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen wird Ihnen ein Bescheid (Bewilligungsbeschied, Teilbewilligungsbescheid, Ablehnungsbescheid) ausgestellt und per Post zugesandt. Zusätzlich erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Der Druck der Sachkundekarte erfolgt erst nach Zahlungseingang der entsprechenden Gebühr (30 Euro). Auf Grundlage der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung muss jeder, der einen Sachkundenachweis beim zuständigen Pflanzenschutzdienst beantragen. Dies gilt auch für bereits Sachkundige. Der Sachkundenachweis wird nun im Scheckkartenformat ausgestellt. Dem Antrag müssen entsprechende Nachweise über den anerkannten Berufsabschluss beziehungsweise das Zeugnis über die Sachkundeprüfung beigefügt werden. Diese können elektronisch als *.pdf-, *.jpg-, *.png- oder *.zip-Datei (bis zu 1 Megabyte pro Datei) hochgeladen werden. Die Nachweise können auch als Kopie per Post zugeschickt werden. Dazu besteht die Möglichkeit, ein Anschreiben aus dem System auszudrucken und beizufügen. Seit dem 1. Januar 2016 müssen Personen, die vor dem 1. Januar 2013 einen für die Sachkunde anerkannten Berufsabschluss erlangt beziehungsweise eine Sachkundeprüfung abgelegt haben, zusätzlich eine Fortbildungsbescheinigung über die Teilnahme an einer nach Paragraf 7 Pflanzenschutzgesetz von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung einreichen. Nach Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen wird Ihnen ein Bescheid (Bewilligungsbeschied, Teilbewilligungsbescheid, Ablehnungsbescheid) ausgestellt und per Post zugesandt. Zusätzlich erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Der Druck der Sachkundekarte erfolgt erst nach Zahlungseingang der entsprechenden Gebühr (30 Euro).

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