In der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben, durch die die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt wird. Diese gehen überwiegend auf das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) vom 27.05.98 zurück sowie Rechtsverordnungen, die auf seiner Grundlage erlassenen wurden. Dies sind im einzelnen die Pflanzenschutzmittelverordnung, die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sowie die Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung. Neben dem Schutz der Kulturpflanzen dienen diese Vorgaben auch dazu, Gefahren der Pflanzenschutzmittel-Anwendung für Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt abzuwenden (§ 3 Abs. 4 PflSchG). Veröffentlicht in Texte | 43/1999.
Bild vergrößern Bild vergrößern Seit dem 27. November 2015 muss die Sachkunde im Pflanzenschutz über den Sachkundenachweis im Scheckkartenformat nachgewiesen werden. Die Antragstellung erfolgt unter der Internetadresse Seit dem 27. November 2015 muss die Sachkunde im Pflanzenschutz über den Sachkundenachweis im Scheckkartenformat nachgewiesen werden. Die Antragstellung erfolgt unter der Internetadresse Bild vergrößern Auf Grundlage der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung muss jeder, der einen Sachkundenachweis beim zuständigen Pflanzenschutzdienst beantragen. Dies gilt auch für bereits Sachkundige. Der Sachkundenachweis wird nun im Scheckkartenformat ausgestellt. Dem Antrag müssen entsprechende Nachweise über den anerkannten Berufsabschluss beziehungsweise das Zeugnis über die Sachkundeprüfung beigefügt werden. Diese können elektronisch als *.pdf-, *.jpg-, *.png- oder *.zip-Datei (bis zu 1 Megabyte pro Datei) hochgeladen werden. Die Nachweise können auch als Kopie per Post zugeschickt werden. Dazu besteht die Möglichkeit, ein Anschreiben aus dem System auszudrucken und beizufügen. Seit dem 1. Januar 2016 müssen Personen, die vor dem 1. Januar 2013 einen für die Sachkunde anerkannten Berufsabschluss erlangt beziehungsweise eine Sachkundeprüfung abgelegt haben, zusätzlich eine Fortbildungsbescheinigung über die Teilnahme an einer nach Paragraf 7 Pflanzenschutzgesetz von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung einreichen. Nach Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen wird Ihnen ein Bescheid (Bewilligungsbeschied, Teilbewilligungsbescheid, Ablehnungsbescheid) ausgestellt und per Post zugesandt. Zusätzlich erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Der Druck der Sachkundekarte erfolgt erst nach Zahlungseingang der entsprechenden Gebühr (30 Euro). Bild vergrößern Auf Grundlage der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung muss jeder, der einen Sachkundenachweis beim zuständigen Pflanzenschutzdienst beantragen. Dies gilt auch für bereits Sachkundige. Der Sachkundenachweis wird nun im Scheckkartenformat ausgestellt. Dem Antrag müssen entsprechende Nachweise über den anerkannten Berufsabschluss beziehungsweise das Zeugnis über die Sachkundeprüfung beigefügt werden. Diese können elektronisch als *.pdf-, *.jpg-, *.png- oder *.zip-Datei (bis zu 1 Megabyte pro Datei) hochgeladen werden. Die Nachweise können auch als Kopie per Post zugeschickt werden. Dazu besteht die Möglichkeit, ein Anschreiben aus dem System auszudrucken und beizufügen. Seit dem 1. Januar 2016 müssen Personen, die vor dem 1. Januar 2013 einen für die Sachkunde anerkannten Berufsabschluss erlangt beziehungsweise eine Sachkundeprüfung abgelegt haben, zusätzlich eine Fortbildungsbescheinigung über die Teilnahme an einer nach Paragraf 7 Pflanzenschutzgesetz von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung einreichen. Nach Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen wird Ihnen ein Bescheid (Bewilligungsbeschied, Teilbewilligungsbescheid, Ablehnungsbescheid) ausgestellt und per Post zugesandt. Zusätzlich erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Der Druck der Sachkundekarte erfolgt erst nach Zahlungseingang der entsprechenden Gebühr (30 Euro).