Der Pflanzenschutzdienst ist zuständig für Kontrolle und Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes sowie darauf beruhender Verordnungen und die Umsetzung von Entscheidungen der Europäischen Union im Land Brandenburg. Ziel seines Handelns ist die Absicherung eines umweltgerechten und verbraucherschutzorientierten Pflanzenschutzes. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und des Integrierten Pflanzenschutzes erfolgen. Der gezielte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln dient der Erzeugung gesunder und qualitätsgerechter Nahrungs- und Futtermittel, sowie der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Brandenburger Betriebe in Landwirtschaft und Gartenbau. Der Pflanzenschutzdienst ist zuständig für Kontrolle und Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes sowie darauf beruhender Verordnungen und die Umsetzung von Entscheidungen der Europäischen Union im Land Brandenburg. Ziel seines Handelns ist die Absicherung eines umweltgerechten und verbraucherschutzorientierten Pflanzenschutzes. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und des Integrierten Pflanzenschutzes erfolgen. Der gezielte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln dient der Erzeugung gesunder und qualitätsgerechter Nahrungs- und Futtermittel, sowie der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Brandenburger Betriebe in Landwirtschaft und Gartenbau. Das Referat bearbeitet Grundsatzfragen zum Pflanzenschutz und führt regelmäßig Schulungen zum Pflanzenschutzrecht für Landwirte, Gärtner und Händler durch. Es ist zuständig für die Abnahme von Prüfungen zum Erwerb der „Sachkunde für das Inverkehrbringen und die berufliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie für die Beratung zum Pflanzenschutz“ und die Ausstellung von Sachkundenachweisen. Im Bereich der Pflanzenschutz-Gerätetechnik erfolgen die amtliche Anerkennung und regelmäßige Kontrolle von Prüfwerkstätten im Land Brandenburg und die regelmäßige Schulung von Kontrollschlossern. In der GEP-Prüfstation und in extern beauftragten Feldversuchen werden Versuche nach dem Standard der Guten Experimentellen Praxis (GEP) in den im Land Brandenburg relevanten landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen durchgeführt. Außerdem werden neue Pflanzenschutzmittel und neue chemische und nichtchemische Pflanzenschutzverfahren im Rahmen des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Wirksamkeit und Kulturpflanzenverträglichkeit geprüft. Das Referat bearbeitet Grundsatzfragen zum Pflanzenschutz und führt regelmäßig Schulungen zum Pflanzenschutzrecht für Landwirte, Gärtner und Händler durch. Es ist zuständig für die Abnahme von Prüfungen zum Erwerb der „Sachkunde für das Inverkehrbringen und die berufliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie für die Beratung zum Pflanzenschutz“ und die Ausstellung von Sachkundenachweisen. Im Bereich der Pflanzenschutz-Gerätetechnik erfolgen die amtliche Anerkennung und regelmäßige Kontrolle von Prüfwerkstätten im Land Brandenburg und die regelmäßige Schulung von Kontrollschlossern. In der GEP-Prüfstation und in extern beauftragten Feldversuchen werden Versuche nach dem Standard der Guten Experimentellen Praxis (GEP) in den im Land Brandenburg relevanten landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen durchgeführt. Außerdem werden neue Pflanzenschutzmittel und neue chemische und nichtchemische Pflanzenschutzverfahren im Rahmen des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Wirksamkeit und Kulturpflanzenverträglichkeit geprüft. In landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben führt der Pflanzenschutzdienst Kontrollen bezüglich des Einsatzes beziehungsweise des Handels mit Pflanzenschutzmitteln, der Sachkundigkeit, des Bienenschutzes, sowie Cross-Compliance-Kontrollen durch. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) und Bundesbehörden wie dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als nationaler Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel, dem Julius-Kühn-Institut (JKI) sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Das Fachgebiet Risikomanagement zeichnet verantwortlich für Kontrollen zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln im Groß-und Einzelhandel sowie im Internet-und Versandhandel. Weiterhin obliegen ihm die Befundaufklärung von Pflanzenschutzmittelfunden, zum Beispiel in Oberflächen- oder Grundwasser, und die Berichterstattung zum bundesweiten Pflanzenschutz-Kontroll-Programm. In landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben führt der Pflanzenschutzdienst Kontrollen bezüglich des Einsatzes beziehungsweise des Handels mit Pflanzenschutzmitteln, der Sachkundigkeit, des Bienenschutzes, sowie Cross-Compliance-Kontrollen durch. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) und Bundesbehörden wie dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als nationaler Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel, dem Julius-Kühn-Institut (JKI) sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Das Fachgebiet Risikomanagement zeichnet verantwortlich für Kontrollen zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln im Groß-und Einzelhandel sowie im Internet-und Versandhandel. Weiterhin obliegen ihm die Befundaufklärung von Pflanzenschutzmittelfunden, zum Beispiel in Oberflächen- oder Grundwasser, und die Berichterstattung zum bundesweiten Pflanzenschutz-Kontroll-Programm. Eine Vielzahl von Schadorganismen stellen sowohl Erwerbs- als auch Freizeitgärtner vor Fragen des vorbeugenden oder zielgerichteten Pflanzenschutzes. Das Referat Integrierter Pflanzenschutz betreibt deshalb ein landesweites Monitoring (Überwachung des Auftretens von Schaderregern) und erfasst die phytosanitäre Situation in allen relevanten Kulturen. Regelmäßig werden Informationen zum aktuellen Auftreten von tierischen und pflanzlichen Schaderregern sowie Unkräutern veröffentlicht und den Landwirten so Prognosen und Entscheidungshilfen für ihre Bekämpfungsentscheidung, die Wahl des optimalen Bekämpfungstermins sowie beim sach- und umweltgerechten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gegeben. Besonderen Stellenwert haben die Erarbeitung, Vermittlung und Beratung zu vorbeugenden und gezielten Strategien zur Abwehr von Schadorganismen unter Berücksichtigung der Aspekte Umwelt- und Verbraucherschutz sowie das Antiresistenzmanagement im Acker- beziehungsweise Gartenbau. Dazu werden Informationsveranstaltungen zum sachkundigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Feldbegehungen, Feldtage und Winterschulungen durchgeführt. Grundlage der Information und Beratung ist eine vielfältige Versuchstätigkeit, welche unter anderem Versuche zur Schließung von Indikationslücken, zur Validierung von Bekämpfungsstrategien nach Gesichtspunkten des Integrierten Pflanzenschutzes, zur Ermittlung von Pflanzenschutzmittel-Rückständen in Obst und Gemüse und die Testung von alternativen Verfahren zum chemischen Pflanzenschutz umfasst. Dazu gehört auch die Ermittlung des Resistenzstatus verschiedener tierischer Schaderreger, Unkräuter und Ungräser sowie Untersuchungen zu Sensitivitätsverschiebungen verschiedener Wirkstoffe. Dadurch können regionale Bekämpfungsstrategien zum aktiven Natur-und Umweltschutz erarbeitet werden. Eine Vielzahl von Schadorganismen stellen sowohl Erwerbs- als auch Freizeitgärtner vor Fragen des vorbeugenden oder zielgerichteten Pflanzenschutzes. Das Referat Integrierter Pflanzenschutz betreibt deshalb ein landesweites Monitoring (Überwachung des Auftretens von Schaderregern) und erfasst die phytosanitäre Situation in allen relevanten Kulturen. Regelmäßig werden Informationen zum aktuellen Auftreten von tierischen und pflanzlichen Schaderregern sowie Unkräutern veröffentlicht und den Landwirten so Prognosen und Entscheidungshilfen für ihre Bekämpfungsentscheidung, die Wahl des optimalen Bekämpfungstermins sowie beim sach- und umweltgerechten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gegeben. Besonderen Stellenwert haben die Erarbeitung, Vermittlung und Beratung zu vorbeugenden und gezielten Strategien zur Abwehr von Schadorganismen unter Berücksichtigung der Aspekte Umwelt- und Verbraucherschutz sowie das Antiresistenzmanagement im Acker- beziehungsweise Gartenbau. Dazu werden Informationsveranstaltungen zum sachkundigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Feldbegehungen, Feldtage und Winterschulungen durchgeführt. Grundlage der Information und Beratung ist eine vielfältige Versuchstätigkeit, welche unter anderem Versuche zur Schließung von Indikationslücken, zur Validierung von Bekämpfungsstrategien nach Gesichtspunkten des Integrierten Pflanzenschutzes, zur Ermittlung von Pflanzenschutzmittel-Rückständen in Obst und Gemüse und die Testung von alternativen Verfahren zum chemischen Pflanzenschutz umfasst. Dazu gehört auch die Ermittlung des Resistenzstatus verschiedener tierischer Schaderreger, Unkräuter und Ungräser sowie Untersuchungen zu Sensitivitätsverschiebungen verschiedener Wirkstoffe. Dadurch können regionale Bekämpfungsstrategien zum aktiven Natur-und Umweltschutz erarbeitet werden. Die Pflanzengesundheitskontrolle verfolgt mit der Umsetzung gesetzlicher Regelungen zu Quarantäneschadorganismen und Invasiven Arten, Phytosanitären Einlasskontrollen an der Grenzeinlassstelle Schönefeld sowie pflanzengesundheitlichen Kontrollen beim Verbringen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen innerhalb der Europäischen Union das Ziel, Einschleppungen sowie die Verschleppung von Schadorganismen an Pflanzen zu verhindern. Sie leistet damit einen aktiven Beitrag zum Erhalt und der nachhaltigen Produktion pflanzlicher Lebensmittel und Erzeugnisse. Die Pflanzengesundheitskontrolle verfolgt mit der Umsetzung gesetzlicher Regelungen zu Quarantäneschadorganismen und Invasiven Arten, Phytosanitären Einlasskontrollen an der Grenzeinlassstelle Schönefeld sowie pflanzengesundheitlichen Kontrollen beim Verbringen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen innerhalb der Europäischen Union das Ziel, Einschleppungen sowie die Verschleppung von Schadorganismen an Pflanzen zu verhindern. Sie leistet damit einen aktiven Beitrag zum Erhalt und der nachhaltigen Produktion pflanzlicher Lebensmittel und Erzeugnisse.
Das Land Brandenburg ist Mitglied des bundesweiten Informationssystems Integrierte Pflanzenproduktion (ISIP). Dieses gemeinsame internetbasierte Beratungsportal der deutschen Landwirtschaftskammern und Bundesländer dient der unabhängigen und wissenschaftlich fundierten Beratung im Sinne einer umweltverträglichen Pflanzenproduktion. Im Land Brandenburg können Sie mit dem Bestellen der Warndienst-Hinweise im Abo einen persönlichen Zugang zu ISIP anfordern. Wenn Sie ISIP testen möchten, nutzen Sie bitte den kostenlosen Probezugang. Das Land Brandenburg ist Mitglied des bundesweiten Informationssystems Integrierte Pflanzenproduktion (ISIP). Dieses gemeinsame internetbasierte Beratungsportal der deutschen Landwirtschaftskammern und Bundesländer dient der unabhängigen und wissenschaftlich fundierten Beratung im Sinne einer umweltverträglichen Pflanzenproduktion. Im Land Brandenburg können Sie mit dem Bestellen der Warndienst-Hinweise im Abo einen persönlichen Zugang zu ISIP anfordern. Wenn Sie ISIP testen möchten, nutzen Sie bitte den kostenlosen Probezugang. Laut Pflanzenschutzgesetz muss eine amtliche Registrierung gewerblicher Unternehmen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln, zum Pflanzenschutzmitteleinsatz beraten oder Pflanzenschutzmittel für andere anwenden, erfolgen: Laut Pflanzenschutzgesetz muss eine amtliche Registrierung gewerblicher Unternehmen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln, zum Pflanzenschutzmitteleinsatz beraten oder Pflanzenschutzmittel für andere anwenden, erfolgen: Im Zusammenhang mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln können Ausnahmegenehmigungen zu folgenden Sachverhalten beantragt werden (Die Anträge werden derzeit überarbeitet und stehen demnächst wieder zur Verfügung.): Im Zusammenhang mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln können Ausnahmegenehmigungen zu folgenden Sachverhalten beantragt werden (Die Anträge werden derzeit überarbeitet und stehen demnächst wieder zur Verfügung.): Der Luftfahrzeugeinsatz zur Pflanzenschutzmittelausbringung ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur möglich, wenn andere Verfahren der Ausbringung nicht durchführbar sind und wenn ohne diesen Einsatz unverhältnismäßig hohe Schäden eintreten würden. Der Luftfahrzeugeinsatz zur Pflanzenschutzmittelausbringung ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur möglich, wenn andere Verfahren der Ausbringung nicht durchführbar sind und wenn ohne diesen Einsatz unverhältnismäßig hohe Schäden eintreten würden. Grundsätzlich dürfen auf Grünlandflächen, die im KULAP-Programm angemeldet sind, keine chemischen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Im Ausnahmefall kann die Erteilung von Genehmigungen zum Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf KULAP-Flächen bei den zuständigen Ämtern der Landkreise beantragt werden. Grundsätzlich dürfen auf Grünlandflächen, die im KULAP-Programm angemeldet sind, keine chemischen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Im Ausnahmefall kann die Erteilung von Genehmigungen zum Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf KULAP-Flächen bei den zuständigen Ämtern der Landkreise beantragt werden. Am 7. September 2021 wurde die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, die damit am 8. September 2021 in Kraft tritt. Wesentliche Neuregelungen sind: Die Anwendung glyphosathaltiger Herbizide gegen Spätverunkrautung vor der Ernte / Sikkation, Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist generell verboten. Eine Ausnahmeregelung dazu sieht die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung nicht vor. Wenn auf anderen Flächen glyphosathaltige Präparate zum Einsatz kommen sollen, ist vor der Anwendung genau zu prüfen, ob alternativen Maßnahmen zur Unkrautbekämpfung möglich oder zumutbar sind. Das Ergebnis der Prüfung ist nachvollziehbar in der Schlagkartei zu dokumentieren. Zur Vorsaat- oder Stoppelbehandlung nach der Ernte dürfen glyphosathaltige Herbizide nur auf Teilflächen mit perennierenden (ausdauernden) Unkrautarten wie Quecke, Acker- Winde und Acker-Kratzdistel oder auf erosionsgefährdeten Flächen angewendet werden. Als perennierende Unkräuter können auch mehrjährige Vorkulturen wie ausdauernde Weidelgrasarten verstanden werden. Die Notwendigkeit der Teilflächenbehandlung ist nachvollziehbar in der Schlagkartei zu dokumentieren. Zur Vorsaatanwendung ist der flächige Einsatz möglich, sofern das Mulch- oder Direktsaatverfahren (einschließlich Strip Till) angewendet wird. Das bedeutet, dass vor Bestellung der neuen Kultur nicht gepflügt werden darf und eine deutliche Bodenbedeckung mit organischem Material gegeben sein muss. Beim Vorsaatverfahren darf nach der Glyphosat-Behandlung keine Bodenbearbeitung mehr erfolgen. Eine flächige Glyphosat-Anwendung im falschen Saatbett ist nur im Mulch- und Direktsaatverfahren beziehungsweise auf erosionsgefährdeten Flächen zulässig. Nicht von den Einschränkungen betroffen sind Anwendungen vor Pflanzung beziehungsweise die Anwendung in Reihenkulturen im Gartenbau (Obstanlagen, Baumschulen, Wein). Zur Grünlanderneuerung ist der flächige Einsatz Glyphosat-haltiger Herbizide nur zulässig Für die Beurteilung, wann eine Fläche erosionsgefährdet ist, kann einerseits die Kulisse Abschwemmungsgefährdung, andererseits die CC-Kulisse Wind- und Wassererosion zu Rate gezogen werden. Des Weiteren ist eine Beurteilung der konkreten örtlichen Situation erforderlich. Spätestens ab 1. Januar 2024 tritt ein generelles Anwendungsverbot für Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel ein. In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern sowie gesetzlich geschützten Biotopen dürfen keinerlei Herbizide eingesetzt werden. Zudem ist die Anwendung von Insektiziden unzulässig, die als bienengefährlich (B1 bis B3) oder bestäubergefährlich NN410 eingestuft sind. Diese Verbote gelten auch für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Wesentlichen FFH-Gebiete), ausgenommen sind zum Beispiel Flächen zur Saat- und Pflanzguterzeugung. Für diese Flächen wird der Zeitraum der Vor- und Nachkultur der Vermehrung mit einbezogen. Ebenfalls ausgenommen sind Flächen zum (Erwerbs-) Gartenbau, Obst- und Weinbau sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. Nicht ausgenommen sind Grünland und Forst. Auf Ackerflächen in Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung soll jedoch bis 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen ein Verzicht auf die oben genannten Pflanzenschutzmittel erreicht werden. Zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt – insbesondere vor invasiven Arten – sowie zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen kann die zuständige Behörde (in Brandenburg: das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung) Ausnahmen von den bestehenden Verboten zulassen: Ausnahmegenehmigungen für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel dürfen jedoch nicht erteilt werden. Gemäß Paragraf 4a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ist bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Mindestabstand von 10 m zu Oberflächengewässern, gemessen ab Böschungsoberkante, einzuhalten. Wenn keine erkennbare Böschungsoberkante vorhanden ist, gilt hilfsweise die Mittelwasserstandslinie. Dabei darf in dem 10 m-Bereich vom Gewässer die Kulturpflanze stehen, diese darf dann aber in diesem Bereich nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Wenn sich Straßen oder Wege im 10 m-Bereich befinden, ist das unerheblich, der Abstand zum Gewässer muss deswegen nicht vergrößert werden. Anders verhält es sich, wenn der Gewässerabstand bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf 5 m ab Böschungsoberkante verringert werden soll. In diesem Fall ist zwingend eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke erforderlich. Damit ist nicht die Kultur gemeint, außer im Falle von Dauergrünland. Einjährige Ansaaten erfüllen diese Aufgabe nicht. Der Randstreifen muss etabliert und bestockt sein, um den Abstand auf 5 m reduzieren zu können. Wenn durch häufiges Befahren des Randstreifens Fahrspuren entstehen, auf denen kein Bewuchs vorhanden ist, ist ein Abstand von 10 m um Gewässer einzuhalten. Solange in Brandenburg keine Gewässerkulisse vorhanden ist, aus der der jeweils einzuhaltende Abstand ableitbar sein wird, ist eine Beurteilung der Situation vor Ort notwendig. Die genannten Abstände sind in jedem Fall zu ständig oder periodisch wasserführenden Oberflächengewässern einzuhalten, unabhängig davon, ob es sich um stehende oder fließende Gewässer handelt. Ausgenommen von den Abstandsregelungen aus der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sind kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. In Brandenburg handelt es sich dabei um Gewässer, die von den Bestimmungen des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ausgenommen sind. Gemäß Paragraf 1 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes sind dies: Sofern Anwendungsbestimmungen einzelner Pflanzenschutzmittel größere als die oben genannten Abstände vorschreiben, sind diese einzuhalten. Es ist zu beachten, dass Verstöße gegen die genannten Regelungen sowohl ordnungs- als auch förderrechtlich (Cross Compliance) geahndet werden können. Am 7. September 2021 wurde die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, die damit am 8. September 2021 in Kraft tritt. Wesentliche Neuregelungen sind: Die Anwendung glyphosathaltiger Herbizide gegen Spätverunkrautung vor der Ernte / Sikkation, Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist generell verboten. Eine Ausnahmeregelung dazu sieht die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung nicht vor. Wenn auf anderen Flächen glyphosathaltige Präparate zum Einsatz kommen sollen, ist vor der Anwendung genau zu prüfen, ob alternativen Maßnahmen zur Unkrautbekämpfung möglich oder zumutbar sind. Das Ergebnis der Prüfung ist nachvollziehbar in der Schlagkartei zu dokumentieren. Zur Vorsaat- oder Stoppelbehandlung nach der Ernte dürfen glyphosathaltige Herbizide nur auf Teilflächen mit perennierenden (ausdauernden) Unkrautarten wie Quecke, Acker- Winde und Acker-Kratzdistel oder auf erosionsgefährdeten Flächen angewendet werden. Als perennierende Unkräuter können auch mehrjährige Vorkulturen wie ausdauernde Weidelgrasarten verstanden werden. Die Notwendigkeit der Teilflächenbehandlung ist nachvollziehbar in der Schlagkartei zu dokumentieren. Zur Vorsaatanwendung ist der flächige Einsatz möglich, sofern das Mulch- oder Direktsaatverfahren (einschließlich Strip Till) angewendet wird. Das bedeutet, dass vor Bestellung der neuen Kultur nicht gepflügt werden darf und eine deutliche Bodenbedeckung mit organischem Material gegeben sein muss. Beim Vorsaatverfahren darf nach der Glyphosat-Behandlung keine Bodenbearbeitung mehr erfolgen. Eine flächige Glyphosat-Anwendung im falschen Saatbett ist nur im Mulch- und Direktsaatverfahren beziehungsweise auf erosionsgefährdeten Flächen zulässig. Nicht von den Einschränkungen betroffen sind Anwendungen vor Pflanzung beziehungsweise die Anwendung in Reihenkulturen im Gartenbau (Obstanlagen, Baumschulen, Wein). Zur Grünlanderneuerung ist der flächige Einsatz Glyphosat-haltiger Herbizide nur zulässig Für die Beurteilung, wann eine Fläche erosionsgefährdet ist, kann einerseits die Kulisse Abschwemmungsgefährdung, andererseits die CC-Kulisse Wind- und Wassererosion zu Rate gezogen werden. Des Weiteren ist eine Beurteilung der konkreten örtlichen Situation erforderlich. Spätestens ab 1. Januar 2024 tritt ein generelles Anwendungsverbot für Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel ein. In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern sowie gesetzlich geschützten Biotopen dürfen keinerlei Herbizide eingesetzt werden. Zudem ist die Anwendung von Insektiziden unzulässig, die als bienengefährlich (B1 bis B3) oder bestäubergefährlich NN410 eingestuft sind. Diese Verbote gelten auch für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Wesentlichen FFH-Gebiete), ausgenommen sind zum Beispiel Flächen zur Saat- und Pflanzguterzeugung. Für diese Flächen wird der Zeitraum der Vor- und Nachkultur der Vermehrung mit einbezogen. Ebenfalls ausgenommen sind Flächen zum (Erwerbs-) Gartenbau, Obst- und Weinbau sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. Nicht ausgenommen sind Grünland und Forst. Auf Ackerflächen in Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung soll jedoch bis 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen ein Verzicht auf die oben genannten Pflanzenschutzmittel erreicht werden. Zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt – insbesondere vor invasiven Arten – sowie zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen kann die zuständige Behörde (in Brandenburg: das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung) Ausnahmen von den bestehenden Verboten zulassen: Ausnahmegenehmigungen für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel dürfen jedoch nicht erteilt werden. Gemäß Paragraf 4a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ist bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Mindestabstand von 10 m zu Oberflächengewässern, gemessen ab Böschungsoberkante, einzuhalten. Wenn keine erkennbare Böschungsoberkante vorhanden ist, gilt hilfsweise die Mittelwasserstandslinie. Dabei darf in dem 10 m-Bereich vom Gewässer die Kulturpflanze stehen, diese darf dann aber in diesem Bereich nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Wenn sich Straßen oder Wege im 10 m-Bereich befinden, ist das unerheblich, der Abstand zum Gewässer muss deswegen nicht vergrößert werden. Anders verhält es sich, wenn der Gewässerabstand bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf 5 m ab Böschungsoberkante verringert werden soll. In diesem Fall ist zwingend eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke erforderlich. Damit ist nicht die Kultur gemeint, außer im Falle von Dauergrünland. Einjährige Ansaaten erfüllen diese Aufgabe nicht. Der Randstreifen muss etabliert und bestockt sein, um den Abstand auf 5 m reduzieren zu können. Wenn durch häufiges Befahren des Randstreifens Fahrspuren entstehen, auf denen kein Bewuchs vorhanden ist, ist ein Abstand von 10 m um Gewässer einzuhalten. Solange in Brandenburg keine Gewässerkulisse vorhanden ist, aus der der jeweils einzuhaltende Abstand ableitbar sein wird, ist eine Beurteilung der Situation vor Ort notwendig. Die genannten Abstände sind in jedem Fall zu ständig oder periodisch wasserführenden Oberflächengewässern einzuhalten, unabhängig davon, ob es sich um stehende oder fließende Gewässer handelt. Ausgenommen von den Abstandsregelungen aus der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sind kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. In Brandenburg handelt es sich dabei um Gewässer, die von den Bestimmungen des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ausgenommen sind. Gemäß Paragraf 1 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes sind dies: Sofern Anwendungsbestimmungen einzelner Pflanzenschutzmittel größere als die oben genannten Abstände vorschreiben, sind diese einzuhalten. Es ist zu beachten, dass Verstöße gegen die genannten Regelungen sowohl ordnungs- als auch förderrechtlich (Cross Compliance) geahndet werden können. Maschinen und Geräte, mit denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, unterliegen einer gesetzlichen Kontrollpflicht im Abstand von drei Jahren (6 Kalenderhalbjahre). Die Prüfung und Vergabe der Prüfplakette erfolgt in den vom Pflanzenschutzdienst amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten für Pflanzenschutzmaschinen und -geräte im Land Brandenburg. Maschinen und Geräte, mit denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, unterliegen einer gesetzlichen Kontrollpflicht im Abstand von drei Jahren (6 Kalenderhalbjahre). Die Prüfung und Vergabe der Prüfplakette erfolgt in den vom Pflanzenschutzdienst amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten für Pflanzenschutzmaschinen und -geräte im Land Brandenburg. Bitte beachten Sie, dass die meisten Pflanzenschutzgeräte (zum Beispiel Gießwägen, Schlauchspritzen et cetera) bis auf die Schulter- und Rückengetragenen Geräte nach der neuen Geräteverordnung der Prüfpflicht unterliegen. Bitte beachten Sie, dass die meisten Pflanzenschutzgeräte (zum Beispiel Gießwägen, Schlauchspritzen et cetera) bis auf die Schulter- und Rückengetragenen Geräte nach der neuen Geräteverordnung der Prüfpflicht unterliegen. Es werden Schulungen zu pflanzenschutzrechtlichen Aspekten für Händler, Berater sowie Anwender von Pflanzenschutzmitteln durchgeführt. Die Abnahme von Sachkundeprüfungen gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für Anwender und Händler von Pflanzenschutzmitteln erfolgt zu verschiedenen Terminen. Als Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die berufliche Anwendung oder das gewerbsmäßige in Verkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die Anleitung und Beaufsichtigung von nicht Sachkundigen oder die Beratung über den Pflanzenschutz gilt der Sachkundeausweis im Scheckkartenformat. Es werden Schulungen zu pflanzenschutzrechtlichen Aspekten für Händler, Berater sowie Anwender von Pflanzenschutzmitteln durchgeführt. Die Abnahme von Sachkundeprüfungen gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für Anwender und Händler von Pflanzenschutzmitteln erfolgt zu verschiedenen Terminen. Als Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die berufliche Anwendung oder das gewerbsmäßige in Verkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die Anleitung und Beaufsichtigung von nicht Sachkundigen oder die Beratung über den Pflanzenschutz gilt der Sachkundeausweis im Scheckkartenformat. Der Riesenbärenklau ( Heracleum mantegazzianum oder auch Herkulesstaude genannt), ist eine beeindruckende Pflanze mit riesigen Blättern und großen reinweißen Blütendolden. Sie zählt allerdings zu den Giftpflanzen. Weiterlesen Der Riesenbärenklau ( Heracleum mantegazzianum oder auch Herkulesstaude genannt), ist eine beeindruckende Pflanze mit riesigen Blättern und großen reinweißen Blütendolden. Sie zählt allerdings zu den Giftpflanzen. Weiterlesen Seit einigen Jahren beschäftigt sich das LELF auch mit Alternativen bei der Unkrautbekämpfung. An der Prüfstation in Nuhnen kam in verschiedenen Kulturen der Striegel zum Einsatz und neu in diesem Jahr ein Hackgerät. Weiterlesen Seit einigen Jahren beschäftigt sich das LELF auch mit Alternativen bei der Unkrautbekämpfung. An der Prüfstation in Nuhnen kam in verschiedenen Kulturen der Striegel zum Einsatz und neu in diesem Jahr ein Hackgerät. Weiterlesen Der Goldafter (Euproctis chryshorroea) ist ein wärme- und trockenheitsliebender Schmetterling, der sich – begünstigt durch die Klimaveränderungen – seit dem Jahr 2014 stark vermehrt und hohe Populationsdichten bildet. Auch dieses Jahr ist wieder mit einigen Schäden in Brandenburg zu rechnen. Zur Vermeidung von wiederholtem Kahlfraß sollten die Überwinterungsgespinste bis spätestens Anfang April aus den Kronen herausgeschnitten werden. Weiterlesen Der Goldafter (Euproctis chryshorroea) ist ein wärme- und trockenheitsliebender Schmetterling, der sich – begünstigt durch die Klimaveränderungen – seit dem Jahr 2014 stark vermehrt und hohe Populationsdichten bildet. Auch dieses Jahr ist wieder mit einigen Schäden in Brandenburg zu rechnen. Zur Vermeidung von wiederholtem Kahlfraß sollten die Überwinterungsgespinste bis spätestens Anfang April aus den Kronen herausgeschnitten werden. Weiterlesen Seit vergangenem Jahr erreichen den Pflanzenschutzdienst vermehrt Anfragen zum Thema Kichererbsen. Unsere Landwirte suchen nach lohnenden alternativen Pflanzensorten, die gut an die örtlichen Bedingungen angepasst sind. Weiterlesen Seit vergangenem Jahr erreichen den Pflanzenschutzdienst vermehrt Anfragen zum Thema Kichererbsen. Unsere Landwirte suchen nach lohnenden alternativen Pflanzensorten, die gut an die örtlichen Bedingungen angepasst sind. Weiterlesen Gemeinhin als „Ambrosia“ werden aus Nordamerika stammende Unkräuter aus der Gattung der Traubenkräuter bezeichnet, die ungewollt als Neophyten in viele Teile der Welt verschleppt wurden. Vor allem seit den 2000-er Jahren werden sie zunehmend auch in Deutschland beobachtet. Weiterlesen Gemeinhin als „Ambrosia“ werden aus Nordamerika stammende Unkräuter aus der Gattung der Traubenkräuter bezeichnet, die ungewollt als Neophyten in viele Teile der Welt verschleppt wurden. Vor allem seit den 2000-er Jahren werden sie zunehmend auch in Deutschland beobachtet. Weiterlesen Linden als heimische Gehölze und Bienenweiden gehören zu den prägenden und auch bewährten Baumarten in unserem Straßenbild. Nun ist seit 2018 an vielen Linden im öffentlichen Grün Brandenburgs neben den bekannten Feuerwanzen auch eine auffällige, neozoische Wanzenart zu beobachten, die in den kommenden Herbst- und Wintermonaten sicherlich wieder durch ihre Ansammlungen sichtbar wird. Es handelt sich hierbei um die Lindenwanze. Weiterlesen Linden als heimische Gehölze und Bienenweiden gehören zu den prägenden und auch bewährten Baumarten in unserem Straßenbild. Nun ist seit 2018 an vielen Linden im öffentlichen Grün Brandenburgs neben den bekannten Feuerwanzen auch eine auffällige, neozoische Wanzenart zu beobachten, die in den kommenden Herbst- und Wintermonaten sicherlich wieder durch ihre Ansammlungen sichtbar wird. Es handelt sich hierbei um die Lindenwanze. Weiterlesen