Stellenangebot Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt (LLG) schreibt die Besetzung der Stelle Dezernent (m/w/d) Kontrollmanagement und Vollzug im Pflanzenschutzfachrecht zum 01.06.2024 unbefristet in Vollzeit am Dienstort Bernburg aus. Der in Rede stehende Arbeitsplatz ist innerhalb der LLG wie folgt organisatorisch zugeordnet: Abteilung 2 Dezernat 23 Zentrum für Acker- und Pflanzenbau Allgemeiner Pflanzenschutz, Pflanzengesundheit Das Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Arbeitsplatz ist nach Entgeltgruppe 13 TV-L bewertet. Die Einstellung er- folgt dementsprechend bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzun- gen nach der vorgenannten Entgeltgruppe. Aufgaben: Spezialberatung von Behörden, Unternehmen und der Öffentlichkeit zu Pflanzenschutzfach- recht und Pflanzenschutzmittelverkehrsrecht o gutachterliche Aufgaben/Amtshilfe o Erarbeitung von Pflanzenschutz-Warndiensthinweisen und Beratungsempfehlungen Kontrollkonzeption Pflanzenschutz Sachsen-Anhalt in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau und Forsten sowie Pflanzenschutzmittelverkehrskontrolle o Fachaufsicht o Mitwirkung bei der Entwicklung von bundesweit abgestimmten Kontrollstrategien o Umsetzung der Entscheidungen aus der Arbeitsgemeinschaft Pflanzenschutzmittelkon- trolle in Sachsen-Anhalt Erstellung von Entwürfen für Gesetze, Verordnungen und Leitlinien auf Bundes- und Landesebene Mitarbeit in nationalen Gremien Vollzug des Pflanzenschutzfachrechts Landwirtschaft, Gartenbau und Forsten o Interpretation der Rechtmäßigkeit von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen o Umsetzung der Anforderungen der EU-VO 2017/625 o Mitwirkung bei der Entwicklung von bundeseinheitlichen Entscheidungsvorlagen zur Anwendung und zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln o Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Mitarbeit bei der Durchführung der Sachkundeprüfungen Pflanzenschutz Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung Voraussetzungen: abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Master oder Diplom Uni) der Fach- richtung Landwirtschaft oder Gartenbau Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Pflanzenschutzfachrechtes Sachkundenachweis nach § 9 PflSchG Kenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts erwünscht sicherer Umgang mit Standardsoftware (MS Office) Erfahrungen in der Datenerfassung und –aufbereitung sehr gute Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache Fahrerlaubnis der Klasse B und Bereitschaft zum Führen von Dienst-Kfz und zur Durchführung von Dienstreisen Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Personen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des SGB IX besonders berücksichtigt. Im Bewerbungsschreiben ist auf die Schwerbehinderung oder Gleichstellung hinzuweisen. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht und werden bei gleicher Eignung, Befä- higung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des AGG sowie des FrFG LSA besonders berück- sichtigt. Ansprechpartner/innen: Herr Dr. von Wulffen Herr Wolff Frau Brömme Abteilungsleiter 2 Dezernatsleiter 23 Personaldezernat 03471/334-200 03471/334-345 03471/334-103 Unser Angebot an Sie: Wir bieten eine interessante, anspruchsvolle und unbefristete Tätigkeit mit • einer regelmäßigen Arbeitszeit in Form von Gleitzeit • einem regelmäßigen Urlaubsanspruch von 30 Tagen sowie • individuellen und umfassenden Weiterbildungs- und Fortbildungsmöglichkeiten. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte bis zum 05.01.2024 über unser Online-Bewerbungssystem. Der Link zum Online-Bewerbungssystem lautet: www.interamt.de (Stellenangebots-ID 1028945, Kennung D-23.1) Der LLG liegt der nachhaltige Umgang mit Ressourcen besonders am Herzen. Wir arbeiten des- halb mit Interamt.de, dem Stellenportal für den öffentlichen Dienst. Dort können Sie sich über den Button „Online bewerben“ direkt auf unsere Stellenausschreibung bewerben. Bitte sehen Sie von Bewerbungen in anderer Form als über das Internetportal Interamt ab. Diese Bewer- bungen werden nicht berücksichtigt und nicht zurück geschickt. Über den Komfort und die Vorteile einer Online-Bewerbung erhalten Sie genauere Informationen, wenn Sie den Button "Online bewerben" anklicken. Nähere Informationen zur Registrierung ent- nehmen Sie bitte dem dort eingestellten Hinweis-Text. Füllen Sie dort den Bewerbungsbogen vollständig aus und laden folgende Anlagen als pdf-Dokument hoch: • • • • • • Tabellarischer Lebenslauf Zeugnis(se) Berufs- bzw. Studienabschluss (einschließlich Fächer- und Notenübersicht) Arbeitszeugnisse und ggf. sonstige Zertifikate ggf. Sprachzertifikat ggf. Nachweis über eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung ggf. schriftliche Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte (betrifft Be- schäftigte des öffentlichen Dienstes (Land Sachsen-Anhalt)) • ausländische Bildungsabschlüsse mit entsprechendem Nachweis über die Gleichwertigkeit gem. Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter www.kmk.org/zab. Die Bewerbungsunterlagen werden ausschließlich zum Zwecke des Auswahlverfahrens verwen- det und nach Abschluss des Auswahlverfahrens unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vernichtet. Kosten die aus Anlass Ihrer Bewerbung entstehen, sind nicht erstat- tungsfähig. Weitere Informationen über die LLG finden Sie unter: https://llg.sachsen-anhalt.de/service/stel- lenausschreibungen-ausbildungsplatzangebote/ Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Datenschutzhinweise für Bewerberinnen/ Bewerber gem. Art. 13 DSGVO zur Datenverarbeitung im Bewerbungsverfahren Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (im Folgenden: LLG) möchte Sie darüber informieren, welche personenbezogenen Daten erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und wofür diese Daten verwendet werden. Außerdem werden Sie über Ihre Rechte in Daten- schutzfragen in Kenntnis gesetzt, auch an wen Sie sich diesbezüglich wenden können. 1. Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragter und Aufsichtsbehörde Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) vertreten durch den Präsidenten, Herrn Prof. Dr. Falko Holz Strenzfelder Allee 22 06406 Bernburg Deutschland Tel.: 03471/334-0 E-Mail: personalstelle@llg.mule.sachsen-anhalt.de Website: www.llg.sachsen-anhalt.de
Das Waldgesetz verbietet den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM). Nur Inhaber einer 'Fachbewilligung Wald' dürfen PSM ausnahmsweise verwenden. Die HAFL wurde vom BAFU beauftragt, die Umsetzung der nötigen Maßnahmen zu koordinieren. Projektziel: Information und Beratung der Kantone bez. Einsatz von PSM im Wald. Fachprüfungen zur Erteilung der 'Fachbewilligungen Wald' werden nach dem neusten Stand des Wissens und in Übereinstimmung mit dem Chemikalienrecht durchgeführt.
Koordination der Massnahmen für die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften bez. Anwendung von PSM im Wald. Information und Beratung der kantonalen Forstschutzbeauftragten, Forstdienste sowie Dritter. Umsetzung der 'Fachbewilligung Wald', in Zusammenarbeit mit dem Fachbewilligungsausschuss, den Bildungszentren Wald Lyss und Maienfeld. Vertretung der Interessen des BAFU in Gremien wie Fachbewilligungsausschuss, Koordinationsgruppe Fachbewilligungen, Arbeitsgruppe Waldschutz. Ziel: Information und Beratung der Kantone bez. Einsatz von PSM im Wald. Fachprüfungen zur Erteilung der 'Fachbewilligungen Wald' werden nach dem neusten Stand des Wissens und in Übereinstimmung mit dem Chemikalienrecht durchgeführt.
Die Projektidee besteht in einer wissenschaftlich begleiteten Markteinfuehrung von biologischen Praeparaten zur Bekaempfung bodenbuertiger Pflanzenkrankheiten im Gartenbau. Manche Firmen bieten Praeparate von mikrobiellen Gegenspielern zur Bekaempfung solcher Krankheiten an. Wegen grosszuegiger gesetzlicher Regelungen sind auch unwirksame Mittel auf dem Markt. Ohne serioese Pruefungen werden wirksame Mittel sich nicht gegen diese durchsetzen koennen (schlechtes Image fuer alle). Das erste Ziel des Projekts ist die Identifizierung wirksamer Praeparate durch gezielte Tests. Das zweite Ziel besteht in der Einfuehrung der Praeparate in die Praxis. Die Ziele der Projektvorbereitung bestanden in der Ermittlung der Hauptkulturen und ihrer wichtigsten bodenbuertigen Pflanzenkrankheiten im Thueringer Zierpflanzenbau unter Glas; in der Festlegung von zwei wichtigen Pathosystemen fuer die ersten Versuche; sowie in der Werbung von Kooperatoren, Firmen und gaertnerischen Betrieben. Die Projektvorbereitung wurde erfolgreich abgeschlossen. Das eigentliche Projekt soll im September 2000 beginnen. Ein Antrag auf Foerderung wurde beim BMBF eingereicht.
Die Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes sieht eine Beteiligung des UBA beim Zulassungsverfahren fuer Pflanzenschutzmittel vor. Die bisherigen, vorhandenen Testverfahren zur Beurteilung der Oekotoxizitaet werden an einzelnen Arten durchgefuehrt. Diese Einzelspezialuntersuchungen lassen jedoch keine oder nur geringe Rueckschluesse zu, welche Veraenderungen sich aus der Anwendung von Pestiziden auf das Gefuege eines mehrere Arten umfassenden Oekosystemmodells ergeben. Daher soll ein Modellsystem geschaffen werden, um komplexe Vorgaenge erfassen zu koennen.
A) Problemstellung: Bei Verhandlungen im Rahmen von Meeresschutzabkommen über die Ausgestaltung, Verabschiedung und Umsetzung konkreter Maßnahmen taucht in jüngster Zeit immer häufiger die Frage auf, inwieweit die EG-Mitgliedstaaten noch in eigener Zuständigkeit handeln dürfen. Von Seiten der EG-Kommission wird zunehmend die Meinung vertreten, dass auch innerhalb sogenannter gemischter Abkommen zumindest für bestimmte Bereiche, in denen die EG im Binnenbereich (Voll)regelungen erlassen habe, auch eine Alleinvertretung durch die EG nach außen gegeben sei. Als Beispiel dafür werden insbesondere die EG-Regelungen im Stoffbereich (Altstoffverordnung, Kennzeichnungsrichtlinie, etc.), im Produktbereich (Pflanzenschutzmittelrichtlinie) und im Anlagenbereich (IVU-Richtlinie) angeführt. In Bereichen mit ausschließlicher Kompetenz der EG, z.B. Fischerei, wird eine Kompetenz der Mitgliedstaaten bei umweltrelevanten Themen, d.h. Maßnahmen mit Umweltauswirkungen, generell bestritten. B) Handlungsbedarf: Die deutschen Verhandlungsführer (BMU/UBA) bei OSPAR benötigen eine Arbeitshilfe, die ihnen im Falle von Kompetenzstreitigkeiten Argumentationsmaterial zur Verfügung stellt. C) Ziel des Vorhabens: Das Gutachten soll dazu dienen, am Beispiel des Oslo-Paris Übereinkommens zum Schutz des Nordostatlantiks (OSPAR) diese Schnittstellenproblematik zu beleuchten, Abgrenzungskriterien darzulegen und Verfahrensfragen zu klären. Dabei ist auf der einen Seite herauszuarbeiten, welcher Regelungsspielraum den EG-Mitgliedstaaten bei der Aushandlung und Verabschiedung von Maßnahmen (decisions und recommendations) insbesondere in den oben genannten Bereichen verbleibt und auf der anderen Seite, welche Umsetzungsverpflichtungen bezüglich bereits verabschiedeter Maßnahmen die EG trifft (z.B. Umsetzung von decisions/recommendations durch EG-Richtlinien in bestimmten Fristen; Möglichkeiten von EG-Mitgliedstaaten zum nationalen Alleingang, wenn keine oder verspätete Umsetzung durch die EG erfolgt). Außerdem ist zu untersuchen, wie die EG-interne Meinungsbildung zu erfolgen hat, v.a. ob bei Ratsentscheidungen alle Mitgliedstaaten oder nur die, die auch Vertragspartei von OSPAR sind, mitwirken.
In einem bereits standardisierten Pflanzenzellkultursystem von einkeimblaettrigen und zweikeimblaettrigen (Weizen und Soja) Pflanzen sollen etwa 20 Pflanzenschutzmittel auf ihre Metabolisierbarkeit getestet werden. Es soll eine Werteskala aufgestellt werden, die eine vergleichende Beurteilung dieser Metabolisierbarkeit gestattet.
Es sollen nur solche Praeparate in den Verkehr gelangen, die fuer den vorgesehenen Zweck hinreichend geeignet sind und deren vorschriftsgemaesse Verwendung keine wesentlichen nachteiligen Nebenwirkungen auf den Menschen und auf die Umwelt hat. Die schweizerischen Rechtsgrundlagen sollen auch in Zukunft unter Vermeidung von Handelshemmnissen einen unvermindert hohen Schutz vor Risiken gewaehrleisten, wie sie mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbunden sein koennen.
PSM-Sedimentation entsteht vor allem durch Abtrift aber auch durch sogenannte Abtropfverluste von der Laubwand sowie von Geraeteteilen. Neben Duesenart, Duesenanstellwinkel, Arbeitsdruck, Fahrgeschwindigkeiten, Geraeteeinstellung, Wind- und Wettergegebenheiten, Entwicklungszustand der Kultur und vielen anderem mehr, ist vor allem auch die Geraeteart von grosser Bedeutung. So ergaben Auswertungen aus dem Jahre 1994, dass die Gesamtbelastung des Bodens je Flaecheneinheit beim herkoemmlichen Applizieren (Axialgeblaese) 5 mal so hoch war als bei der Recyclingstechnik. Die Ergebnisse fuer 1995 und 1996 liegen demnaechst vor. Durch die Erfassung des Bodensedimentes von PSM koennte in weiterer Folge aus der Differenz 'Gesamtausbringung minus Anlagerung an der Kultur einschliesslich Bodenbelastung' auf den so schwer zu bestimmenden abtrifenden PSM-Anteil, naemlich die 'Abtrift', rueckgeschlossen werden. Problem-/Aufgabenstellung: Beim Ausbringen von Pflanzenschutzmittel in Raumkulturen kommt es als Folge von Abtrift von Spritztroepfchen aber auch von Abtropfverlusten von Spritzfluessigkeit, sowohl von der Laubwand als auch von den Pflanzenschutzgeraeten, zu unerwuenschten Bodensedimentationen. In Versuchsreihen wird, vorerst im Weinbau, ein Auffangen und ein Erfassen dieser unerwuenschten Bodenbelastungen zu ermoeglichen versucht. Zugleich koennten Wege aufgezeigt werden, um unerwuenschte Bodensedimentationen kuenftig zu minimieren. Durchfuehrung, Ergebnisse: Als Auffangmaterial dienen einseitig beschichtete Filterpapierstreifen; als Tracer kam ein Lebensmittelfarbstoff zum Einsatz. Die 1994 in Vorversuchen praktizierte Anlage der Filterpapierstreifen ueber jeweils 6 Rebzeilen - also 5 Fahrgassen - quer zur Fahrtrichtung, wurde, weil zu arbeitsaufwendig, geaendert. Im Versuchsjahr 1995 wurden die Filterpapierstreifen in einer Fahrgasse in jeweils 4-maliger Wiederholung ausgelegt. Da es - vor allem bei Geblaesspritzen - zu Mitbehandlungen der Nachbarreihen und damit auch zu einem zusaetzlichen Bodensediment von Pflanzenschutzmitteln kommt, wurden links und rechts neben der Fahrgasse, in der die Filterpapierstreifen placiert waren, die jeweils angrenzenden Reihen sowohl mit der Geblaesespritze als auch mit dem Recyclinggeraet mitbehandelt. Bedingt durch die Uebersiedlung im Herbst 1995 konnten die mit dem Tracer kontaminierten Filterpapierstreifen sowie die nach jeder Applikation aus dem Spritzfluessigkeitsbehaelter entnommenen Vergleichsproben fuer die chemische Analyse noch nicht ausgewertet werden.
Obergerichtliche Überprüfung von Urteilen zu Pestiziden dringend nötig Drei aktuelle Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig sprechen deutschen Behörden das Recht ab, die tatsächlichen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die Umwelt vollumfänglich zu bewerten und Schutzmaßnahmen für die biologische Vielfalt und das Grundwasser vorzuschreiben. Das Umweltbundesamt (UBA) hält es deshalb für dringend geboten, dass die zuständige Behörde – das Bundeamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) – gegen die Urteile in Berufung geht. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte unter anderem entschieden, dass die vom UBA festgestellten Auswirkungen eines Herbizids und eines Insektizids auf die biologische Vielfalt in der Zulassung nicht berücksichtigt werden dürfen, da es noch keinen Bewertungsleitfaden der Europäischen Lebensmittelbehörde EFSA hierfür gebe. In einer weiteren Eilentscheidung erklärte das Gericht die vom UBA geforderte Anwendungsbeschränkung eines Herbizids zum Schutz des Grundwassers für unzulässig: Neue Informationen zeigten zwar hohe Risiken für das Grundwasser auf, diese Informationen dürfe das UBA aber nicht berücksichtigen. Maria Krautzberger, Präsidentin des UBA: „Sollten die Urteile des VG Braunschweig rechtskräftig werden, geben wir den Schutz der biologischen Vielfalt im Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln auf. Auch der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen mit Pestizidrückständen wäre in Deutschland nicht mehr sichergestellt. Es ist daher unerlässlich, dass diese Rechtsfragen vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg geklärt werden.“ Die mit den Urteilen des VG Braunschweig aufgeworfenen europarechtlichen Fragen gehen deutlich über die konkret entschiedenen Fälle hinaus. Das UBA hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit deshalb gebeten, fristgerecht bis zum 28. Oktober 2019 Berufung gegen die Urteile zu beantragen, um die Rechtsfragen abschließend durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (und gegebenfalls den Europäischen Gerichtshof) klären zu lassen. „Sonst nähme das BVL als Zulassungsstelle klaglos hin, dass umweltschädliche Pflanzenschutzmittel weiter zugelassen werden. Was soll uns das Zulassungsverfahren dann noch nützen?“, so Krautzberger. Herbizid Sunfire : Das UBA hatte seine Zustimmung zur Zulassung des Herbizids „Sunfire“ unter die Bedingung gestellt, dass das Mittel in drei Jahren auf einem Acker nur einmal angewendet werden darf, um das Grundwasser zu schützen. Denn ein Abbauprodukt des Mittels ist Trifluoracetat (TFA), das in der Trinkwasseraufbereitung kaum aus dem Grundwasser entfernt werden kann. In Deutschland wurden schon hohe Konzentrationen von TFA im Grundwasser nachgewiesen, was die Trinkwasserversorgungsunternehmen vor Probleme stellt. Das Verwaltungsgericht Braunschweig erklärte in einer Eilentscheidung die zu Grunde liegende Bewertung des Umweltbundesamtes für unzulässig. Das Umweltbundesamt hatte in seiner Zustimmung zur Zulassung in Deutschland aktuellste Informationen zur Grundwassergefährdung durch TFA herangezogen. Diese dürfen nach Auffassung des Gerichts aber erst in einem zukünftigen Verfahren zur Überprüfung der Zulassung und auch zunächst nur durch den sogenannten berichterstattenden Mitgliedstaat (Niederlande) berücksichtigt werden. Herbizid Corida und Insektizid Fasthrin 10 EC : Das UBA hatte in seiner Prüfung festgestellt, dass die Anwendung der Mittel schädliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben kann. Durch das Abtöten der Begleitkräuter und Insekten wird auch Vogelarten die Nahrungsgrundlage entzogen. Das UBA hatte deshalb seine Zustimmung zur Zulassung davon abhängig gemacht, dass landwirtschaftliche Betriebe diese Mittel nur anwenden dürfen, wenn sie einen bestimmten Anteil sogenannter Biodiversitätsflächen auf ihrem Ackerland vorweisen können. Biodiversitätsflächen sind z.B. Brachen und Blühflächen, die als Ersatzlebensraum für solche Tier- und Pflanzenarten geeignet sind, deren Bestände durch die Anwendung von Pestiziden in Gefahr geraten. Ihre Einrichtung kann von den Bundesländern gefördert werden. Das Verwaltungsgericht Braunschweig bestritt in seinen Urteilen zwar die genannten Auswirkungen der Mittel auf die biologische Vielfalt nicht. Es dürften aber nur diejenigen der in der EU-Zulassungsverordnung genannten Schutzgüter im Pflanzenschutzmittelzulassungsverfahren berücksichtigt werden, zu deren Bewertung die Europäische Lebensmittelbehörde EFSA Methoden vorgelegt hat. Bei vielen wichtigen Fragen ist die EFSA mit der Vorlage solcher Leitlinien jedoch auch noch zehn Jahre nach Inkrafttreten der EU-Zulassungsverordnung säumig. So auch im Falle der Biodiversität , also der Artenvielfalt. Laut VG Braunschweig dürften sich die Zulassungsbehörden mit diesem Gesichtspunkt und vielen weiteren Fragen des Umweltschutzes bei der Pflanzenschutzmittelzulassung von vornherein nicht befassen. Auch für die Bewertung der Auswirkungen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut auf Insekten gibt es noch keine EFSA-Leitlinie. Bei der Aussaat so behandelten Saatgutes können giftige Abriebstäube in umliegende Flächen verdriften. Dies hatte im Jahr 2008 in Oberrheingebiet ein Bienensterben ausgelöst. Auch vor solchen drohenden Schäden müssten künftig, mangels EFSA-Leitlinie, die Augen verschlossen werden: Man müsste es einfach geschehen lassen und dürfte im Vorfeld, unter Nutzung der Möglichkeiten des Zulassungsverfahrens, nichts tun. Die Urteile haben in der bestehenden Form auch Einfluss auf den Umgang mit dem Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat. Die Ende 2017 erteilte Wirkstoffgenehmigung für Glyphosat enthält eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff den Biodiversitätsaspekt besonders zu berücksichtigen und nötigenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Maria Krautzberger: „Liefen diese Bestimmung zum Schutz der biologischen Vielfalt nun leer, hätte das auch politische Sprengkraft, denn mit der Einfügung der Bestimmung zur Biodiversität hatte der damalige Landwirtschaftsminister Christian Schmidt seine umstrittene Zustimmung zu der erneuten Genehmigung von Glyphosat gerechtfertigt.“ In Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel beurteilt das Umweltbundesamt, ob bei Anwendung des Mittels in Deutschland Schäden an der Umwelt drohen. Ist dies der Fall, verbindet das UBA seine Zustimmung zur Zulassung mit verbindlichen Schutzmaßnahmen bei der Anwendung. Reichen auch solche Maßnahmen nicht aus, versagt das UBA seine Zustimmung. Das Mittel darf dann in Deutschland nicht zugelassen werden.
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