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Pestizide können Amphibien gefährden

Handlungsbedarf bei Pflanzenschutzmitteln Amphibien sind die weltweit am stärksten gefährdeten Wirbeltiere. Auch in Deutschland steht mehr als die Hälfte der Frösche, Kröten und Molche auf der Roten Liste der gefährdeten Tierarten. Ergebnisse eines aktuellen Forschungsvorhabens im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) deuten darauf hin, dass der Einsatz von Pestiziden in der Landwirtschaft mitverantwortlich für den Rückzug der Amphibien ist. In Versuchen eines Forschungskonsortiums führten Pflanzenschutzmittel schon in anwendungsüblichen Mengen bei Grasfröschen zu Sterblichkeitsraten von 20 bis 100 Prozent. „Amphibien nutzen landwirtschaftliche Flächen als Lebensraum und überqueren sie auf ihren Wanderungen zu den Laichgewässern, “ sagt UBA-Präsident Jochen Flasbarth. „Die Studie zeigt Handlungsbedarf auf. Das Umweltbundesamt hält es für erforderlich, den Schutz der Amphibien in der Produktzulassung, aber auch in der landwirtschaftlichen Praxis stärker zu berücksichtigen.“ ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ werden in der EU erst nach umfangreichen Untersuchungen zu ihrer Umweltverträglichkeit zugelassen. In Deutschland ist das ⁠ UBA ⁠ für die Bewertung des Umweltrisikos zuständig. Wenn dabei unvertretbare Risiken für den Naturhaushalt festgestellt werden, sind die Pflanzenschutzmittel nach europäischem Recht nicht zulassungsfähig. Eine Risikobewertung für Amphibien ist bislang nicht Bestandteil des auf europäischer Ebene festgelegten Bewertungsrahmens. Auf ihren Wanderungen von einem Lebensraum zum anderen können Amphibienarten aber landwirtschaftliche Flächen durchqueren. Einige der Arten halten sich auch außerhalb der Wanderungszeiten auf Äckern und Wiesen auf. Dort können sie während oder nach der Ausbringung mit Pflanzenschutzmitteln in Kontakt kommen. Das UBA ließ deshalb prüfen, ob die Zulassungsbewertungen von Pflanzenschutzmitteln die Schutzbedürftigkeit von Amphibien ausreichend berücksichtigen. Die nun veröffentlichten Forschungsergebnisse weisen auf ein Gefährdungspotenzial für Amphibien durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln hin. Bei Versuchen wurden zur Simulation des Pflanzenschutzmitteleinsatzes Grasfrösche ( Rana temporaria ) mit sieben verschiedenen Präparaten übersprüht. Sechs der getesteten Produkte führten zum Tod von 40-100 Prozent der Frösche. Akut toxisch wirkte bei dreien der Produkte bereits der Kontakt mit nur einem Zehntel der zugelassenen Aufwandmengen - er tötete 40 Prozent der Tiere innerhalb von sieben Tagen. Auf welche Mechanismen die beobachtete tödliche Wirkung der ⁠ Pestizide ⁠ auf Frösche zurückzuführen ist, konnte allerdings noch nicht geklärt werden. Die Stärke der Wirkung scheint auch von Lösemitteln abzuhängen, die Pestizidprodukten beigemischt werden. Diese wirken entweder selbst toxisch oder begünstigen das Eindringen der Wirkstoffe in den Körper. Die Risikobewertung bei Wildtieren hat sich durch Erkenntnisse der Forschung in der Vergangenheit bereits sehr stark weiter entwickelt und konnte besser an die tatsächlichen Gegebenheiten in der Landschaft angepasst werden. Für die Gruppe der Amphibien steht dies noch aus. Die Ergebnisse der Studie, die im Rahmen eines Forschungsprojektes zu den Auswirkungen von Pestiziden auf die biologische Vielfalt entstand, zeigen, wie wichtig es ist, dass der Pflanzenschutzmitteleinsatz weiter reduziert wird und in der Landschaft ausreichend Rückzugsräume zur Verfügung stehen. Jochen Flasbarth: „Aufgrund dieser Ergebnisse empfiehlt das UBA eine Überarbeitung der EU-Leitfäden zur Risikobewertung von Pestiziden. Neben einer Änderung der Zulassungspraxis ist es wichtig, Lebensräume stärker zu vernetzen und Gewässerschutzstreifen in der Agrarlandschaft anzulegen.“ Günstig würde sich auch die Ausweitung des ökologischen Landbaus auswirken, da die Biolandwirtschaft ganz auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pestizide verzichtet. Diese Ziele verfolgt auch die vom EU-Landwirtschaftskommissar angestoßene Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. Eine ambitionierte Umsetzung der Vorschläge aus Brüssel trägt somit auch zum Erhalt der Amphibien bei. Die Studie: „Terrestrial pesticide exposure of amphibians: An underestimated cause of global decline? “ - wurde in einen Forschungskonsortium um Dr. Carsten Brühl vom Institut für Umweltwissenschaften an der Universität Koblenz-Landau erstellt.

Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus

Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus Nach geltender Rechtslage bekommen in Deutschland Pestizide Zulassungen, obwohl sie nach wissenschaftlichen Erkenntnissen der Umwelt schaden. Den deutschen Behörden ist es derzeit nicht möglich, die Umwelt effektiv vor schädlichen Pestiziden zu schützen. Das sollte europarechtlich neu geregelt werden. Landwirtschaftlich genutzte ⁠ Pestizide ⁠ – umgangssprachlich ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ (PSM) - müssen in jedem Land der EU zugelassen sein, in dem sie vermarktet werden sollen. Wenn Pestizidhersteller eine Zulassung in mehreren EU-Ländern benötigen, können sie einen Staat auswählen, der das Mittel dann auf seine Wirksamkeit und seine Risiken für Umwelt und Gesundheit prüft. Diese Bewertung kann das Unternehmen dann in weiteren Staaten der EU einreichen. Diese müssen das Mittel ebenfalls zulassen, sofern keine landesspezifischen Gründe, wie bestimmte Landschafts- oder Klimabedingungen oder landwirtschaftliche Besonderheiten dagegensprechen. Die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung ermöglicht es allerdings, den Rahmen dafür so eng auszulegen, dass praktisch keine Abweichung in der Zulassungsentscheidung möglich ist, auch wenn es handfeste fachliche Argumente dafür gibt. Laut aktueller Rechtsprechung in Deutschland läuft eine eigene nationale Bewertung, auch wenn sie auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, dem Ziel eines harmonisierten Binnenmarktes für Pflanzenschutzmittel zuwider. Die deutschen Behörden seien deshalb an das Fachurteil des erstbewertenden Mitgliedstaates gebunden – auch dann, wenn dieser erkennbar gegen Bewertungsleitlinien verstoßen habe oder seine Bewertung aus heutiger Sicht fehlerhaft sei. In mehreren Fällen wurde die Zulassung trotz hoher Risiken erteilt In Deutschland hat das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) die Aufgabe, die Umweltrisiken von Pestiziden zu bewerten. Für einige kürzlich beantragte Pflanzenschutzmittel stuft das UBA die Umweltrisiken so hoch ein, dass sie nach fachlichen Kriterien nicht oder nur mit strengen Auflagen zulassungsfähig wären. Dennoch konnten die Herstellerfirmen die Zulassungen für Deutschland ohne solche Auflagen vor Gericht durchsetzen. Beim Zerfall des Unkrautvernichters Flufenacet etwa entsteht Trifluoracetat (TFA) – ein ⁠ Stoff ⁠, der sich nicht abbaut und schnell im gesamten Wasserkreislauf verteilt, wiewohl er bis jetzt toxikologisch unauffällig ist. Das Maisherbizid S-Metolachlor baut im Boden zu mehreren Stoffen ab, von denen einer sogar noch eine ähnliche Wirksamkeit besitzt wie der Wirkstoff selbst. Für beide Fälle hat das UBA ein hohes Eintragspotenzial in das Grundwasser nachgewiesen und bereits erhöhte Konzentrationen in vielen Grundwasserkörpern deutschlandweit festgestellt. Dennoch durften die deutschen Behörden nicht regulierend eingreifen: Sowohl eine Verweigerung der Zulassung als auch Maßnahmen zur Eintragsminderung wurden für unzulässig erklärt. Demnach hätte das UBA sich der Entscheidung des erstbewertenden Staats anschließen sollen, die allerdings nicht dem aktuellen Wissensstand entspricht und nicht die spezielle Belastungssituation in Deutschland berücksichtigt. In Deutschland schlagen Wasserversorger Alarm, denn die Abbauprodukte der oben genannten Stoffe überschreiten bereits jetzt die Schwellenwerte im Rohwasser und beeinträchtigen dessen Vermarktbarkeit. Die derzeitigen Zulassungsbedingungen für Flufenacet und S-Metolachlor stellen daher den hohen nationalen Schutzstandard für das Grundwasser infrage und können zu einer Verschlechterung der Grundwasserqualität insgesamt führen – auch mit Blick auf andere Stoffe. Der Konflikt um die landwirtschaftliche Nutzung von Trinkwassereinzugsgebieten wird verschärft, wenn der sachgemäße Einsatz von Pestiziden zu enormen Grund- und Trinkwasserbelastungen führt. Ein anderer Fall: Für Pestizidanwendungen mit dem Wirkstoff Fluazinam errechnete das UBA so hohe Wirkstoffgehalte im Boden, dass schädliche Effekte auf Regenwürmer zu erwarten waren. In die Berechnung bezog das UBA Studien ein, die die Regenwurmpopulationen direkt auf dem Acker untersuchten und einen starken Effekt durch die Anwendung der Mittel zeigten. Da diese Pilzmittel aber in anderen Mitgliedstaaten ohne Berücksichtigung dieser Studien zugelassen worden waren, musste die Zulassung auch in Deutschland erteilt werden. Regenwürmer werden stellvertretend für alle Bodenorganismen bewertet. Diese spielen eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Ihr Schutz liegt daher auch stark im Interesse der Landwirtschaft. Die Agrarbetriebe können nun nicht mehr davon ausgehen, dass zugelassene Mittel unschädlich für ihre Böden sind. Deutschland ist immer weniger an wissenschaftlicher Bewertung beteiligt Die Herstellerfirmen können selbst auswählen, in welchem Staat sie ihr Produkt zur erstmaligen Bewertung und Zulassung einreichen. Dadurch können sie ihre Zulassungsanträge gezielt in solchen EU-Staaten einreichen, die in ihren Bewertungen einen niedrigeren Schutzstandard ansetzen als Deutschland. Da alle anderen EU-Staaten an die Schlussfolgerung aus dieser Bewertung gebunden sind, setzt sich in Europa nach und nach der niedrigste Standard durch. Dass die Herstellerfirmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, zeigt sich deutlich: Während 2011–2013 noch 46 Prozent aller Zulassungen in Deutschland bewertet wurden, waren es in den Jahren 2019/2020 nur noch 9 Prozent. Damit können bei über 90 Prozent aller Zulassungen in Deutschland die deutschen Behörden nicht mehr eigenständig über Bewertung und Zulassung entscheiden. Die Behörden der EU-Länder sind sehr unterschiedlich ausgestattet Die Arbeitsteilung im Zulassungsverfahren zielt darauf ab, gleich hohe Schutzstandards in der gesamten EU zu haben und den Aufwand für alle zu reduzieren. Praktisch sind die Behörden der einzelnen Staaten aber sehr unterschiedlich aufgestellt, was Personal und Arbeitsroutinen angeht. Manche Staaten entscheiden sich, nur die Daten und Studien zu verwenden, die zum Zeitpunkt der letzten Wirkstoffgenehmigung vorlagen – auch wenn zwischenzeitlich neue Erkenntnisse gewonnen wurden, die deutlich höhere Risiken anzeigen. Als Basis für die Produktzulassungen in den Ländern wird jeder Wirkstoff alle 7 bis 15 Jahre auf EU-Ebene überprüft. Die Wiedergenehmigungsverfahren auf EU-Ebene werden allerdings oft über Jahre verzögert: Wenn das geschieht, wird die Genehmigung über die gesetzlichen Fristen hinaus immer wieder verlängert. Dadurch können neue Daten und Erkenntnisse mitunter schon jahrelang vorliegen, werden aber von vielen Mitgliedstaaten trotzdem nicht verwendet – obwohl die Pflanzenschutzmittelverordnung klar vorsieht, dass der prüfende Mitgliedstaat eine Bewertung unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik vorzunehmen hat. Der bereits genannte Wirkstoff Flufenacet beispielsweise wurde zuletzt 2004 genehmigt. Bis heute ist die Neuprüfung nicht formal abgeschlossen und wird frühestens 2024 erwartet. Viele Zulassungen Flufenacet-haltiger Mittel basieren dadurch auf einem Wissensstand von vor 20 Jahren. Die Gerichtsurteile untersagen dennoch die Verwendung neuerer Erkenntnisse, wenn sie nicht vom erstbewertenden Mitgliedstaat verwendet wurden. Das UBA bewertet die Risiken von Pestiziden nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, so wie es auch in der Pflanzenschutzmittelverordnung vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass alle relevanten Daten und Erkenntnisse in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. In Deutschland gemessene Pestizidrückstände im Grundwasser bilden eine wertvolle Datenbasis, um die Risiken dieser Pestizide zu beziffern. Dass sowohl neue Studien, als auch Messdaten aus Deutschland laut der Gerichtsurteile nicht genutzt werden dürfen, wenn ein Produkt schon in einem anderen Staat zugelassen worden war, ist problematisch, denn es steht im Widerspruch zu dem wissenschaftlichen Anspruch einer Risikobewertung. Keine Bewertungsmethode – keine Risiken Oft werden neue Bewertungsleitlinien in der EU mit zeitlicher Verzögerung erarbeitet, nachdem entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse schon länger vorliegen. Und auch die anschließende Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten ist langwierig. Es dauert im Regelfall viele Jahre, bis ein neuer Leitfaden gültig wird. Der aktuellen Rechtsprechung nach können neue wissenschaftliche Erkenntnisse aber erst dann für die Risikobewertung verwendet werden, wenn eine EU-anerkannte Bewertungsmethode vorliegt. Das UBA hat auf diese Bewertungslücke in Bezug auf die biologische Vielfalt schon länger hingewiesen. Die großflächige Anwendung von z. B. Unkrautvernichtungsmitteln führt zu einem deutlichen Rückgang der Pflanzen in der Agrarlandschaft. Dies führt wiederum zu einem Rückgang von Insekten, was letztlich Vögel wie die Feldlerche gefährdet, die diese Insekten fressen. Es gibt noch immer keine abgestimmte Bewertungsmethode für Auswirkungen auf das Nahrungsnetz – und das, obwohl das europäische Pflanzenschutzmittelrecht sogar ausdrücklich vorschreibt, dass Auswirkungen auf das Nahrungsnetz und die ⁠ Biodiversität ⁠ bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln betrachtet werden sollen. Deshalb kann das UBA seinem Auftrag, der umfassenden Umweltbewertung von Pestiziden, derzeit nicht nachkommen. Zulassungspraxis widerspricht Nachhaltigkeitsstrategien Mit dem „Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“, der Farm-to-Fork-Strategie und der Zero Pollution Ambition der EU-Kommission sowie weiteren Programmen wurde der gesetzliche und politische Auftrag formuliert, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und deren Risiken für Mensch und Umwelt zu verringern. Dennoch drohen derzeit mehr gefährliche Pestizide auf den Markt und in die Umwelt zu gelangen. Dies stellt einen Rückschlag für die Vereinbarkeit von Landwirtschaft und Umweltschutz dar. Die in der Pflanzenschutzmittelverordnung und im deutschen Pflanzenschutzgesetz festgeschriebenen Ziele zum Schutz der Umwelt können so nicht erreicht werden. Aus Sicht des UBA können die dargestellten Problemfelder nur auf europäischer Ebene geregelt werden. Die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung muss so umgesetzt werden, dass das Schutzniveau steigt anstatt zu sinken. Ein großer Schritt wäre getan, wenn alle Wirkstoffe in ihrer vorgegebenen Frist neu geprüft und genehmigt würden und damit ein relativ aktueller Stand verpflichtend für die Zulassung von Produkten wäre. Zulassungsanträge sollten außerdem zukünftig von unabhängiger Stelle auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. Auf europäischer Ebene muss geklärt werden, in welchem Maße es den Mitgliedstaaten möglich ist, in ihrer nationalen Zulassung auf besonders empfindliche Ökosysteme und nachgewiesene Vorbelastungen einzugehen. Auch sollte auf EU-Ebene entschieden werden, ob die Mitgliedstaaten die Anwendung der jeweiligen Produkte an Maßnahmen der Risikominderung binden können, wenn dies fachlich notwendig ist. Nicht zuletzt sind bestehende Bewertungslücken, wie Auswirkungen auf das Nahrungsnetz und die Biodiversität, zu schließen. Die Bundesregierung hat dieses Ziel in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Die vom UBA entwickelte Bewertungsmethode für Effekte auf die Biodiversität soll nun auf europäischer Ebene diskutiert und verankert werden.

Stellenangebot

Stellenangebot Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt (LLG) schreibt die Besetzung der Stelle Dezernent (m/w/d) Kontrollmanagement und Vollzug im Pflanzenschutzfachrecht zum 01.06.2024 unbefristet in Vollzeit am Dienstort Bernburg aus. Der in Rede stehende Arbeitsplatz ist innerhalb der LLG wie folgt organisatorisch zugeordnet: Abteilung 2 Dezernat 23 Zentrum für Acker- und Pflanzenbau Allgemeiner Pflanzenschutz, Pflanzengesundheit Das Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Arbeitsplatz ist nach Entgeltgruppe 13 TV-L bewertet. Die Einstellung er- folgt dementsprechend bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzun- gen nach der vorgenannten Entgeltgruppe. Aufgaben:  Spezialberatung von Behörden, Unternehmen und der Öffentlichkeit zu Pflanzenschutzfach- recht und Pflanzenschutzmittelverkehrsrecht o gutachterliche Aufgaben/Amtshilfe o Erarbeitung von Pflanzenschutz-Warndiensthinweisen und Beratungsempfehlungen  Kontrollkonzeption Pflanzenschutz Sachsen-Anhalt in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau und Forsten sowie Pflanzenschutzmittelverkehrskontrolle o Fachaufsicht o Mitwirkung bei der Entwicklung von bundesweit abgestimmten Kontrollstrategien o Umsetzung der Entscheidungen aus der Arbeitsgemeinschaft Pflanzenschutzmittelkon- trolle in Sachsen-Anhalt  Erstellung von Entwürfen für Gesetze, Verordnungen und Leitlinien auf Bundes- und Landesebene  Mitarbeit in nationalen Gremien  Vollzug des Pflanzenschutzfachrechts Landwirtschaft, Gartenbau und Forsten o Interpretation der Rechtmäßigkeit von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen o Umsetzung der Anforderungen der EU-VO 2017/625 o Mitwirkung bei der Entwicklung von bundeseinheitlichen Entscheidungsvorlagen zur Anwendung und zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln o Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit  Mitarbeit bei der Durchführung der Sachkundeprüfungen Pflanzenschutz  Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung Voraussetzungen:  abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Master oder Diplom Uni) der Fach- richtung Landwirtschaft oder Gartenbau  Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Pflanzenschutzfachrechtes  Sachkundenachweis nach § 9 PflSchG  Kenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts erwünscht  sicherer Umgang mit Standardsoftware (MS Office)  Erfahrungen in der Datenerfassung und –aufbereitung  sehr gute Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache  Fahrerlaubnis der Klasse B und Bereitschaft zum Führen von Dienst-Kfz und zur Durchführung von Dienstreisen Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Personen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des SGB IX besonders berücksichtigt. Im Bewerbungsschreiben ist auf die Schwerbehinderung oder Gleichstellung hinzuweisen. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht und werden bei gleicher Eignung, Befä- higung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des AGG sowie des FrFG LSA besonders berück- sichtigt. Ansprechpartner/innen: Herr Dr. von Wulffen Herr Wolff Frau Brömme Abteilungsleiter 2 Dezernatsleiter 23 Personaldezernat  03471/334-200  03471/334-345  03471/334-103 Unser Angebot an Sie: Wir bieten eine interessante, anspruchsvolle und unbefristete Tätigkeit mit • einer regelmäßigen Arbeitszeit in Form von Gleitzeit • einem regelmäßigen Urlaubsanspruch von 30 Tagen sowie • individuellen und umfassenden Weiterbildungs- und Fortbildungsmöglichkeiten. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte bis zum 05.01.2024 über unser Online-Bewerbungssystem. Der Link zum Online-Bewerbungssystem lautet: www.interamt.de (Stellenangebots-ID 1028945, Kennung D-23.1) Der LLG liegt der nachhaltige Umgang mit Ressourcen besonders am Herzen. Wir arbeiten des- halb mit Interamt.de, dem Stellenportal für den öffentlichen Dienst. Dort können Sie sich über den Button „Online bewerben“ direkt auf unsere Stellenausschreibung bewerben. Bitte sehen Sie von Bewerbungen in anderer Form als über das Internetportal Interamt ab. Diese Bewer- bungen werden nicht berücksichtigt und nicht zurück geschickt. Über den Komfort und die Vorteile einer Online-Bewerbung erhalten Sie genauere Informationen, wenn Sie den Button "Online bewerben" anklicken. Nähere Informationen zur Registrierung ent- nehmen Sie bitte dem dort eingestellten Hinweis-Text. Füllen Sie dort den Bewerbungsbogen vollständig aus und laden folgende Anlagen als pdf-Dokument hoch: • • • • • • Tabellarischer Lebenslauf Zeugnis(se) Berufs- bzw. Studienabschluss (einschließlich Fächer- und Notenübersicht) Arbeitszeugnisse und ggf. sonstige Zertifikate ggf. Sprachzertifikat ggf. Nachweis über eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung ggf. schriftliche Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte (betrifft Be- schäftigte des öffentlichen Dienstes (Land Sachsen-Anhalt)) • ausländische Bildungsabschlüsse mit entsprechendem Nachweis über die Gleichwertigkeit gem. Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter www.kmk.org/zab. Die Bewerbungsunterlagen werden ausschließlich zum Zwecke des Auswahlverfahrens verwen- det und nach Abschluss des Auswahlverfahrens unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vernichtet. Kosten die aus Anlass Ihrer Bewerbung entstehen, sind nicht erstat- tungsfähig. Weitere Informationen über die LLG finden Sie unter: https://llg.sachsen-anhalt.de/service/stel- lenausschreibungen-ausbildungsplatzangebote/ Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Datenschutzhinweise für Bewerberinnen/ Bewerber gem. Art. 13 DSGVO zur Datenverarbeitung im Bewerbungsverfahren Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (im Folgenden: LLG) möchte Sie darüber informieren, welche personenbezogenen Daten erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und wofür diese Daten verwendet werden. Außerdem werden Sie über Ihre Rechte in Daten- schutzfragen in Kenntnis gesetzt, auch an wen Sie sich diesbezüglich wenden können. 1. Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragter und Aufsichtsbehörde Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) vertreten durch den Präsidenten, Herrn Prof. Dr. Falko Holz Strenzfelder Allee 22 06406 Bernburg Deutschland Tel.: 03471/334-0 E-Mail: personalstelle@llg.mule.sachsen-anhalt.de Website: www.llg.sachsen-anhalt.de

UBA: Schutz der biologischen Vielfalt im Zulassungsverfahren in großer Gefahr

Obergerichtliche Überprüfung von Urteilen zu Pestiziden dringend nötig Drei aktuelle Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig sprechen deutschen Behörden das Recht ab, die tatsächlichen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die Umwelt vollumfänglich zu bewerten und Schutzmaßnahmen für die biologische Vielfalt und das Grundwasser vorzuschreiben. Das Umweltbundesamt (UBA) hält es deshalb für dringend geboten, dass die zuständige Behörde – das Bundeamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) – gegen die Urteile in Berufung geht. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte unter anderem entschieden, dass die vom UBA festgestellten Auswirkungen eines Herbizids und eines Insektizids auf die biologische Vielfalt in der Zulassung nicht berücksichtigt werden dürfen, da es noch keinen Bewertungsleitfaden der Europäischen Lebensmittelbehörde EFSA hierfür gebe. In einer weiteren Eilentscheidung erklärte das Gericht die vom UBA geforderte Anwendungsbeschränkung eines Herbizids zum Schutz des Grundwassers für unzulässig: Neue Informationen zeigten zwar hohe Risiken für das Grundwasser auf, diese Informationen dürfe das UBA aber nicht berücksichtigen. Maria Krautzberger, Präsidentin des UBA: „Sollten die Urteile des VG Braunschweig rechtskräftig werden, geben wir den Schutz der biologischen Vielfalt im Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln auf. Auch der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen mit Pestizidrückständen wäre in Deutschland nicht mehr sichergestellt. Es ist daher unerlässlich, dass diese Rechtsfragen vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg geklärt werden.“ Die mit den Urteilen des VG Braunschweig aufgeworfenen europarechtlichen Fragen gehen deutlich über die konkret entschiedenen Fälle hinaus. Das ⁠ UBA ⁠ hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit deshalb gebeten, fristgerecht bis zum 28. Oktober 2019 Berufung gegen die Urteile zu beantragen, um die Rechtsfragen abschließend durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (und gegebenfalls den Europäischen Gerichtshof) klären zu lassen. „Sonst nähme das BVL als Zulassungsstelle klaglos hin, dass umweltschädliche ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ weiter zugelassen werden. Was soll uns das Zulassungsverfahren dann noch nützen?“, so Krautzberger. Herbizid Sunfire : Das UBA hatte seine Zustimmung zur Zulassung des Herbizids „Sunfire“ unter die Bedingung gestellt, dass das Mittel in drei Jahren auf einem Acker nur einmal angewendet werden darf, um das Grundwasser zu schützen. Denn ein Abbauprodukt des Mittels ist Trifluoracetat (TFA), das in der Trinkwasseraufbereitung kaum aus dem Grundwasser entfernt werden kann. In Deutschland wurden schon hohe Konzentrationen von TFA im Grundwasser nachgewiesen, was die Trinkwasserversorgungsunternehmen vor Probleme stellt. Das Verwaltungsgericht Braunschweig erklärte in einer Eilentscheidung die zu Grunde liegende Bewertung des Umweltbundesamtes für unzulässig. Das Umweltbundesamt hatte in seiner Zustimmung zur Zulassung in Deutschland aktuellste Informationen zur Grundwassergefährdung durch TFA herangezogen. Diese dürfen nach Auffassung des Gerichts aber erst in einem zukünftigen Verfahren zur Überprüfung der Zulassung und auch zunächst nur durch den sogenannten berichterstattenden Mitgliedstaat (Niederlande) berücksichtigt werden. Herbizid Corida und ⁠ Insektizid ⁠ Fasthrin 10 EC : Das UBA hatte in seiner Prüfung festgestellt, dass die Anwendung der Mittel schädliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben kann. Durch das Abtöten der Begleitkräuter und Insekten wird auch Vogelarten die Nahrungsgrundlage entzogen. Das UBA hatte deshalb seine Zustimmung zur Zulassung davon abhängig gemacht, dass landwirtschaftliche Betriebe diese Mittel nur anwenden dürfen, wenn sie einen bestimmten Anteil sogenannter Biodiversitätsflächen auf ihrem Ackerland vorweisen können. Biodiversitätsflächen sind z.B. Brachen und Blühflächen, die als Ersatzlebensraum für solche Tier- und Pflanzenarten geeignet sind, deren Bestände durch die Anwendung von Pestiziden in Gefahr geraten. Ihre Einrichtung kann von den Bundesländern gefördert werden. Das Verwaltungsgericht Braunschweig bestritt in seinen Urteilen zwar die genannten Auswirkungen der Mittel auf die biologische Vielfalt nicht. Es dürften aber nur diejenigen der in der EU-Zulassungsverordnung genannten Schutzgüter im Pflanzenschutzmittelzulassungsverfahren berücksichtigt werden, zu deren Bewertung die Europäische Lebensmittelbehörde EFSA Methoden vorgelegt hat. Bei vielen wichtigen Fragen ist die EFSA mit der Vorlage solcher Leitlinien jedoch auch noch zehn Jahre nach Inkrafttreten der EU-Zulassungsverordnung säumig. So auch im Falle der ⁠ Biodiversität ⁠, also der Artenvielfalt. Laut VG Braunschweig dürften sich die Zulassungsbehörden mit diesem Gesichtspunkt und vielen weiteren Fragen des Umweltschutzes bei der Pflanzenschutzmittelzulassung von vornherein nicht befassen. Auch für die Bewertung der Auswirkungen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut auf Insekten gibt es noch keine EFSA-Leitlinie. Bei der Aussaat so behandelten Saatgutes können giftige Abriebstäube in umliegende Flächen verdriften. Dies hatte im Jahr 2008 in Oberrheingebiet ein Bienensterben ausgelöst. Auch vor solchen drohenden Schäden müssten künftig, mangels EFSA-Leitlinie, die Augen verschlossen werden: Man müsste es einfach geschehen lassen und dürfte im Vorfeld, unter Nutzung der Möglichkeiten des Zulassungsverfahrens, nichts tun. Die Urteile haben in der bestehenden Form auch Einfluss auf den Umgang mit dem Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat. Die Ende 2017 erteilte Wirkstoffgenehmigung für Glyphosat enthält eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff den Biodiversitätsaspekt besonders zu berücksichtigen und nötigenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Maria Krautzberger: „Liefen diese Bestimmung zum Schutz der biologischen Vielfalt nun leer, hätte das auch politische Sprengkraft, denn mit der Einfügung der Bestimmung zur Biodiversität hatte der damalige Landwirtschaftsminister Christian Schmidt seine umstrittene Zustimmung zu der erneuten Genehmigung von Glyphosat gerechtfertigt.“ In Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel beurteilt das Umweltbundesamt, ob bei Anwendung des Mittels in Deutschland Schäden an der Umwelt drohen. Ist dies der Fall, verbindet das UBA seine Zustimmung zur Zulassung mit verbindlichen Schutzmaßnahmen bei der Anwendung. Reichen auch solche Maßnahmen nicht aus, versagt das UBA seine Zustimmung. Das Mittel darf dann in Deutschland nicht zugelassen werden.

Marktanalyse zu Import, Qualität und Verwendung in Deutschland von in der Europäischen Union gebeiztem Saatgut

Das Projekt "Marktanalyse zu Import, Qualität und Verwendung in Deutschland von in der Europäischen Union gebeiztem Saatgut" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von AFC Public Services GmbH durchgeführt. In Deutschland darf aus der EU importiertes gebeiztes Saatgut ausgebracht werden, selbst wenn es mit Pflanzenschutzmitteln behandelt ist, welche keine Zulassung in Deutschland besitzen. Aus diesem möglichen Defizit im EU Recht, welches zum Zeitpunkt der Verhandlungen zur Pflanzenschutzmittel Verordnung nicht abschätzbar war, ergibt sich eine Lücke in der aktuellen Umweltrisikobewertung und Risikominimierung von Saatgutbeizen: Es ist weder möglich, die spezifischen Risiken für die Umwelt durch die Ausbringung von gebeiztem Saatgut in Deutschland abzuschätzen, noch geeignete Risikominderungsmaßnahmen festzulegen. Ziel dieser Marktstudie ist, Gründe für den Import und die Verwendung von gebeiztem Saatgut zu beleuchten und Informationen bezüglich der Menge und eingesetzten Pflanzenschutzmitteln zu geben. Die Erkenntnisse des Gutachtens sollen potenzielle, bisher noch nicht bei der Risikobewertung von Saatgutbeizen berücksichtigte Risiken für die Umwelt identifizieren, die durch die Ausbringung von importiertem gebeiztem Saatgut spezifisch für den Naturhaushalt in Deutschland entstehen können. Darauf basierend sollen mögliche Ansätze für die Risikobewertung und Risikominimierung von gebeiztem Saatgut auf regulatorischer Ebene erarbeitet werden.

Kompetenzen und Verpflichtungen der EU bei Aushandlung, Abschluss und Umsetzung von Entscheidungen im Rahmen von Meeresschutzabkommen

Das Projekt "Kompetenzen und Verpflichtungen der EU bei Aushandlung, Abschluss und Umsetzung von Entscheidungen im Rahmen von Meeresschutzabkommen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ecologic, Institut für Internationale und Europäische Umweltpolitik durchgeführt. A) Problemstellung: Bei Verhandlungen im Rahmen von Meeresschutzabkommen über die Ausgestaltung, Verabschiedung und Umsetzung konkreter Maßnahmen taucht in jüngster Zeit immer häufiger die Frage auf, inwieweit die EG-Mitgliedstaaten noch in eigener Zuständigkeit handeln dürfen. Von Seiten der EG-Kommission wird zunehmend die Meinung vertreten, dass auch innerhalb sogenannter gemischter Abkommen zumindest für bestimmte Bereiche, in denen die EG im Binnenbereich (Voll)regelungen erlassen habe, auch eine Alleinvertretung durch die EG nach außen gegeben sei. Als Beispiel dafür werden insbesondere die EG-Regelungen im Stoffbereich (Altstoffverordnung, Kennzeichnungsrichtlinie, etc.), im Produktbereich (Pflanzenschutzmittelrichtlinie) und im Anlagenbereich (IVU-Richtlinie) angeführt. In Bereichen mit ausschließlicher Kompetenz der EG, z.B. Fischerei, wird eine Kompetenz der Mitgliedstaaten bei umweltrelevanten Themen, d.h. Maßnahmen mit Umweltauswirkungen, generell bestritten. B) Handlungsbedarf: Die deutschen Verhandlungsführer (BMU/UBA) bei OSPAR benötigen eine Arbeitshilfe, die ihnen im Falle von Kompetenzstreitigkeiten Argumentationsmaterial zur Verfügung stellt. C) Ziel des Vorhabens: Das Gutachten soll dazu dienen, am Beispiel des Oslo-Paris Übereinkommens zum Schutz des Nordostatlantiks (OSPAR) diese Schnittstellenproblematik zu beleuchten, Abgrenzungskriterien darzulegen und Verfahrensfragen zu klären. Dabei ist auf der einen Seite herauszuarbeiten, welcher Regelungsspielraum den EG-Mitgliedstaaten bei der Aushandlung und Verabschiedung von Maßnahmen (decisions und recommendations) insbesondere in den oben genannten Bereichen verbleibt und auf der anderen Seite, welche Umsetzungsverpflichtungen bezüglich bereits verabschiedeter Maßnahmen die EG trifft (z.B. Umsetzung von decisions/recommendations durch EG-Richtlinien in bestimmten Fristen; Möglichkeiten von EG-Mitgliedstaaten zum nationalen Alleingang, wenn keine oder verspätete Umsetzung durch die EG erfolgt). Außerdem ist zu untersuchen, wie die EG-interne Meinungsbildung zu erfolgen hat, v.a. ob bei Ratsentscheidungen alle Mitgliedstaaten oder nur die, die auch Vertragspartei von OSPAR sind, mitwirken.

Entwicklung eines Modelloekosystems zur Bewertung von Agrochemikalien

Das Projekt "Entwicklung eines Modelloekosystems zur Bewertung von Agrochemikalien" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Marburg, Fachgebiet Zoologie durchgeführt. Die Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes sieht eine Beteiligung des UBA beim Zulassungsverfahren fuer Pflanzenschutzmittel vor. Die bisherigen, vorhandenen Testverfahren zur Beurteilung der Oekotoxizitaet werden an einzelnen Arten durchgefuehrt. Diese Einzelspezialuntersuchungen lassen jedoch keine oder nur geringe Rueckschluesse zu, welche Veraenderungen sich aus der Anwendung von Pestiziden auf das Gefuege eines mehrere Arten umfassenden Oekosystemmodells ergeben. Daher soll ein Modellsystem geschaffen werden, um komplexe Vorgaenge erfassen zu koennen.

Einsetzbarkeit eines Pflanzenzellkulturen-Tests fuer die vergleichende Pruefung der Metabolisierbarkeit von Pflanzenschutzmitteln durch Pflanzengewebe

Das Projekt "Einsetzbarkeit eines Pflanzenzellkulturen-Tests fuer die vergleichende Pruefung der Metabolisierbarkeit von Pflanzenschutzmitteln durch Pflanzengewebe" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft durchgeführt. In einem bereits standardisierten Pflanzenzellkultursystem von einkeimblaettrigen und zweikeimblaettrigen (Weizen und Soja) Pflanzen sollen etwa 20 Pflanzenschutzmittel auf ihre Metabolisierbarkeit getestet werden. Es soll eine Werteskala aufgestellt werden, die eine vergleichende Beurteilung dieser Metabolisierbarkeit gestattet.

Entwicklung und Technologietransfer von praxisreifen Verfahren der biologischen Bekaempfung von bodenbuertigen Pflanzenkrankheiten im Gartenbau

Das Projekt "Entwicklung und Technologietransfer von praxisreifen Verfahren der biologischen Bekaempfung von bodenbuertigen Pflanzenkrankheiten im Gartenbau" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fachhochschule Erfurt, Fachbereich Gartenbau durchgeführt. Die Projektidee besteht in einer wissenschaftlich begleiteten Markteinfuehrung von biologischen Praeparaten zur Bekaempfung bodenbuertiger Pflanzenkrankheiten im Gartenbau. Manche Firmen bieten Praeparate von mikrobiellen Gegenspielern zur Bekaempfung solcher Krankheiten an. Wegen grosszuegiger gesetzlicher Regelungen sind auch unwirksame Mittel auf dem Markt. Ohne serioese Pruefungen werden wirksame Mittel sich nicht gegen diese durchsetzen koennen (schlechtes Image fuer alle). Das erste Ziel des Projekts ist die Identifizierung wirksamer Praeparate durch gezielte Tests. Das zweite Ziel besteht in der Einfuehrung der Praeparate in die Praxis. Die Ziele der Projektvorbereitung bestanden in der Ermittlung der Hauptkulturen und ihrer wichtigsten bodenbuertigen Pflanzenkrankheiten im Thueringer Zierpflanzenbau unter Glas; in der Festlegung von zwei wichtigen Pathosystemen fuer die ersten Versuche; sowie in der Werbung von Kooperatoren, Firmen und gaertnerischen Betrieben. Die Projektvorbereitung wurde erfolgreich abgeschlossen. Das eigentliche Projekt soll im September 2000 beginnen. Ein Antrag auf Foerderung wurde beim BMBF eingereicht.

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) im Wald, Koordinationsstelle für die Periode 2014-2017

Das Projekt "Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) im Wald, Koordinationsstelle für die Periode 2014-2017" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Berner Fachhochschule, Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften durchgeführt. Das Waldgesetz verbietet den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM). Nur Inhaber einer 'Fachbewilligung Wald' dürfen PSM ausnahmsweise verwenden. Die HAFL wurde vom BAFU beauftragt, die Umsetzung der nötigen Maßnahmen zu koordinieren. Projektziel: Information und Beratung der Kantone bez. Einsatz von PSM im Wald. Fachprüfungen zur Erteilung der 'Fachbewilligungen Wald' werden nach dem neusten Stand des Wissens und in Übereinstimmung mit dem Chemikalienrecht durchgeführt.

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