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Understanding of 'negligible exposure' in international science, policy and law, and qualification of the term in relation to the exposure of endocrine substances to the environment

Dieses Gutachten zielt darauf ab, den Begriff "vernachlässigbare Exposition" gegenüber endokrinen Disruptoren im Zusammenhang mit den europäischen Pflanzenschutzmittelverordnungen zu klären. Es wurde eine gründliche Recherche der wissenschaftlichen, politischen und rechtlichen Literatur durchgeführt. Sie resultierte in 3.087 zwischen 2010 und 2023 veröffentlichten Publikationen, von denen sich 204 überwiegend auf die Verwendung und das Verständnis des Begriffs in den Bereichen Umwelt und menschliche Gesundheit konzentrierten. Definitionen des Begriffs "vernachlässigbare Exposition" wurden aus einer Untergruppe von 49 Veröffentlichungen zu (chemischen) Stoffen in der Umwelt extrahiert. Die Ergebnisse wurden nach narrativen, qualitativen und quantitativen Definitionen des Begriffs gruppiert. Narrative Definitionen umschrieben "vernachlässigbar" als nicht signifikant, unwichtig, ohne Bedeutung oder nicht bedenkenswert. Qualitative und quantitative Definitionen waren komplizierter und kontextabhängig und definierten vernachlässigbare Konzentrationen/Expositionen/Auswirkungen anhand von niedrigen Werten, Werten unterhalb der Nachweisgrenze und Vergleichswerten wie einer Kontrolle, einem Benchmark oder einem gesetzlichen Schwellenwert. Aus diesen Erkenntnissen wurde eine Definition der "vernachlässigbaren Exposition von endokrin aktiven Substanzen" abgeleitet, die von den Ergebnissen der Identifizierung und Umweltrisikobewertung dieser Stoffe und deren Unsicherheiten abhängt. Eine quantitative Definition kann auf die Exposition endokrin aktiver Stoffe gegenüber Arten angewandt werden, bei denen die Wirkungsweise bekannt ist und Testmethoden zur Verfügung stehen, die ein akzeptables Maß an Unsicherheit zulassen (risikobasierter Ansatz). Bei größerer Ungewissheit ist eine Definition angemessener, die darauf abzielt zu verhindern, dass endokrin wirksame Stoffe in die Umwelt gelangen, indem ihre Verwendung auf geschlossene Systeme beschränkt wird (gefahrenbasierter Ansatz). Quelle: Forschungsbericht

Rechtsvorschriften

Verordnung (EG) 1107/2009 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollverordnung(Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollverordnung) Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutzmittelverordnung – PflSchMV) Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV 2013) Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung – PflSchgerätV) Pflanzenschutzgebührenordnung Für die Pflanzengesundheitskontrolle relevante Rechtsvorschriften werden vom Julius Kühn Institut (JKI) zur Verfügung gestellt. Julius Kühn Institut – Themenportal Pflanzengesundheit phytosanitäre Rechtsgrundlagen für Deutschland phytosanitäre Rechtsgrundlagen für die gesamte EU phytosanitäre Rechtsvorschriften von Drittländern Zugang zum EPPO-Portal über das Themenportal Pflanzengesundheit Zugang zum IPPC-Portal über das Themenportal Pflanzengesundheit

ERGO: EU-Forschungsprojekt zu hormonell wirksamen Stoffen

ERGO: EU-Forschungsprojekt zu hormonell wirksamen Stoffen Das Projekt ERGO, Endocrine Disruptor Guideline Optimization, zielt darauf ab, die Identifizierung und Regulierung von hormonell wirksamen Stoffen (endokrine Disruptoren) zu verbessern. Dafür soll gezeigt werden, inwieweit die Auswirkungen von diesen Stoffen in Säugetieren auf Nicht-Säugetiere extrapolierbar sind und umgekehrt. Grundlage der Untersuchungen ist dabei das Schilddrüsenhormonsystem. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor hormonell wirksamen Substanzen, muss die Identifizierung und das Risikomanagement sogenannter endokriner Disruptoren (EDs) verbessert und effizienter gemacht werden. Im Rahmen des EU Horizon 2020Forschungsprojekts ERGO soll dafür überprüft werden inwieweit es möglich ist die Auswirkungen von EDs zwischen verschiedenen Gruppen der Wirbeltiere zu übertragen. Ausgangspunkt ist die begründete Annahme, dass zum Beispiel eine nachteilige Wirkung bei einem Fisch oder einer Amphibie auch auf nachteilige Wirkungen beim Menschen hindeutet und umgekehrt. Durch die Prüfung soll die momentan noch bestehende Abgrenzung zwischen der Forschung an Säugetieren und Nicht-Säugetieren überwunden werden, und so auch Tierversuche vermieden werden können. Als Basis dieser Forschung dient in diesem Projekt das Schilddrüsenhormonsystem, welches hochkonserviert (d.h. weitestgehend ähnlich) innerhalb der Klasse der Wirbeltiere ist. Zur Etablierung neuer Ansätze nutzt ERGO das Konzept der Adverse Outcome Pathways, kurz AOPs. Dabei werden die Schritte von der ⁠ Exposition ⁠ des Organismus mit der Chemikalie über die chemischen und biologischen Wechselwirkungen im Organismus bis hin zum nachtteiligen Effekt für einzelne Organismen oder ganze Populationen dargestellt, und als Kette von Ereignissen gesehen. Ein Ziel des Projektes  ist es Schnittstellen und Gemeinsamkeiten zwischen den Wechselwirkungen in unterschiedlichen Vertretern der Wirbeltierklasse darzustellen, welche dann zur Extrapolation und ⁠ Vorhersage ⁠ von Effekten über Speziesgrenzen hinweg genutzt werden können. Zur Erarbeitung solcher AOP Netzwerke werden in ERGO verschiedene Experimente mit Zellsystemen (in vitro) und Tieren (in vivo) sowie Modellierungs- und Biotransformationsversuche (in silico) durchgeführt. In der Europäischen Union (EU) gibt es verschiedene Regulierungen, welche das Screenen und Testen von EDs nach EU Testmethoden-Verordnung erfordern, zum Beispiel die Pflanzenschutzmittelverordnung. Die Identifizierung von EDs und ihren Effekten ist jedoch herausfordernd, vor allem aufgrund der oft schwachen Datenlage bei wenig untersuchten oder bisher unbekannten EDs. Momentan werden die Daten aus der Bewertung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit bei der Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt nur wenig beachtet und auch anders herum. Die gegenseitige Anerkennung und Berücksichtigung der Testergebnisse könnte die Untersuchung und die Identifizierung von EDs schneller, einfacher und günstiger gestalten. Dies würde bei der Umsetzung der EU-weiten Regulierungen helfen, und auch die Entwicklung von Produkten frei von endokrinen Disruptoren fördern. Das ERGO Projekt startete im Januar 2019 und hat eine Laufzeit von 60 Monaten. Nach der Auswahl der zu testenden Chemikalien finden momentan die ersten Experimente statt. Das Projekt wird koordiniert von der Syddansk Universiteit aus Dänemark. Neben dem Umweltbundesamt und der Syddansk Universiteit arbeiten eine Vielzahl von weiteren Universitäten und Forschungsinstitutionen sowie Vertreter aus der Industrie am Projekt mit. Insgesamt sind 15 Partner aus 8 Ländern involviert. Das ⁠ UBA ⁠ nimmt hier eine koordinierende und beratende Rolle ein und ist für den Wissenstransfer innerhalb des Projekts zuständig. ERGO ist Teil des EU Schwerpunkt-Clusters „EURION“, in dem insgesamt acht internationale Projekte zu EDs angesiedelt sind. Geplante Ergebnisse des Projektes sind unter anderem die Erweiterung der bestehenden Testrichtlinien für EDs im Hinblick auf eine verbesserte Identifizierung von Auswirkungen auf das Schilddrüsenhormonsystem sowie ein Konzept, um die nachteiligen Effekte zwischen den Wirbeltierklassen zu extrapolieren, und so die Risikobewertung von EDs insgesamt zu verbessern.

Pestizidzulassungen gefährden unser Grund- und Trinkwasser

Pestizidzulassungen gefährden unser Grund- und Trinkwasser Das Trinkwasser in Deutschland hat eine hervorragende Qualität. Seine Hauptquelle, das Grundwasser, genießt einen hohen Schutz und sollte möglichst frei von Chemikalienrückständen sein. Der geltende Rechtsrahmen der Pflanzenschutzmittelzulassung gefährdet die Grund- und Trinkwasserqualität aber langfristig, da Stoffeinträge ins Grundwasser derzeit nur bedingt eingeschränkt werden können. Die meisten ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ werden direkt in die Umwelt ausgebracht. Ein Teil von ihnen gelangt in den Boden und wird dort zersetzt. Dadurch entstehen neue Stoffe, die teils weniger wirksam und giftig sind als der eigentliche Wirkstoff, aber mit erheblichen Problemen für Umwelt und Trinkwassergewinnung einhergehen: Viele dieser Abbauprodukte sind sehr mobil und versickern leicht in das Grundwasser. In den deutschen Grundwasserkörpern findet sich schon ein Sammelsurium solcher Substanzen – deutlich mehr und in höheren Konzentrationen als ihre Ausgangsstoffe. Weil viele dieser Stoffe schwer zu entfernen sind, finden sie sich in unserem Trinkwasser wieder. Denn Grundwasser ist die wichtigste Trinkwasserquelle in Deutschland ( UMID-Artike l). Einträge von einigen Abbauprodukten ins Grundwasser dürfen nicht mehr reguliert werden Die Einträge dieser Abbauprodukte werden über die Pflanzenschutzmittelzulassung begrenzt: Wenn Einträge in das Grundwasser oberhalb von 10 Mikrogramm je Liter (µg/L) erwartet werden, wurde das Mittel in Deutschland bisher nicht zugelassen. In zwei Fällen wurde nun gerichtlich festgestellt, dass die Zulassung nach geltender Rechtslage trotzdem erteilt werden muss. Damit droht aber eine Herabsetzung des Schutzniveaus für unser Grund- und Trinkwasser – wenn der Gesetzgeber nicht gegensteuert. Das Maisherbizid S-Metolachlor zerfällt im Boden in verschiedene Abbauprodukte, einige davon versickern in Konzentrationen weit über 10 µg/L in das Grundwasser. Dass sich das ⁠ UBA ⁠ gegen die Zulassung eines Produkts mit S-Metolachlor in Deutschland ausgesprochen hat, wurde vom Gericht als rechtswidrig befunden. Begründet wurde dies mit dem arbeitsteiligen Zulassungsverfahren zwischen den EU-Staaten: Demnach ist zunächst ein Staat - den die Pflanzenschutzmittelhersteller selbst auswählen - federführend für die Bewertung des Produktes verantwortlich. Schätzt er die Risiken der Anwendung des Mittels als ausreichend gering ein, kann es danach in anderen Staaten ohne gesonderte Prüfung zugelassen werden (siehe Infokasten). Doch wirken sich S-Metolachlor-Anwendungen gerade in Deutschland problematisch aus, weil hier die Niederschläge relativ hoch sind und der Boden stellenweise sehr durchlässig. Einige Abbauprodukte werden bereits häufig im Grundwasser gefunden, teils oberhalb des Gesundheitlichen Orientierungswertes (GOW) von 3 µg/L. Der GOW ist eine fachliche Empfehlung des Umweltbundesamtes ( mehr über GOW ), den die meisten Gesundheitsämter als verbindliche Grenze festsetzen: Wird der GOW überschritten, kann der Wasserversorger zu kostenintensiver Aufbereitung gezwungen sein. Wegen der Belastungen mit Abbauprodukten von S-Metolachlor ordneten einige Bundesländer einzelne Grundwasserkörper in den „chemisch schlechten Zustand“ ein – ein EU-Kriterium zur Bewertung der Grundwasserqualität. Der Unkrautvernichter Flufenacet baut im Boden zu Trifluoracetat (TFA) ab, das ebenfalls in großen Mengen in das Grundwasser einsickert und sich dort nicht weiter abbauen kann ( TFA Hintergrundpapier ). Verbindliche Auflagen, die die Anwendungsmengen und -zeitpunkte des Stoffes einschränken, können die Einträge auf unter 10 µg/L begrenzen. Doch seien diese Auflagen laut Gericht nicht mit dem EU-Zulassungsverfahren vereinbar – weil der federführend bewertende EU-Staat ältere Daten verwendete und das Abbauprodukt TFA gar nicht berücksichtigt hatte (siehe Infokasten). Das UBA hatte die hohen erwarteten Grundwassereinträge, nachgewiesenen Gewässerbelastungen und bereits bestehende Konflikte mit der Trinkwassergewinnung in seine Entscheidung über die Zulassungsfähigkeit einbezogen. Doch analog zu S-Metolachlor fokussierte sich das Gericht auf die EU-weite Arbeitsteilung, die den Handlungsspielraum der einzelnen EU-Staaten stark einschränkt – und bewertete die Auflagen als rechtswidrig ( siehe UBA-Artikel „Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus“ ). Was das Gericht für ein einzelnes Produkt entschieden hatte, wurde danach auf alle anderen elf Flufenacet-haltigen Pflanzenschutzmittel übertragen. TFA-Einträge aus Flufenacet in das Grundwasser – für die meisten Anwendungen deutlich über 10 µg/L – werden damit nicht mehr eingeschränkt. Bereits jetzt wird TFA an 81 % aller Grundwassermessstellen nachgewiesen, mit lokalen Gehalten über 10 µg/L. Die Konzentrationen dürften in Zukunft steigen – nicht nur weil TFA sich im Grundwasser nicht abbaut, sondern auch weil in jedem Jahr mehr Flufenacet angewendet wird ( Referenz BVL-Absatzzahlen ). Weniger toxisch heißt nicht unproblematisch Wenn die Abbauprodukte deutlich weniger wirksam und toxisch sind – wo ist dann das Problem? Deutlich weniger bedeutet nicht, dass Risiken gänzlich ausgeschlossen werden können, zumal die Einträge in das Grundwasser teils ungleich höher sind als die von Wirkstoffen. Da Abbauprodukte seit jeher in der Bewertung recht stiefmütterlich behandelt werden, wissen wir zu wenig über sie. Für sie müssen deutlich weniger Studien – etwa zu Verhalten in der Umwelt, Effekte auf Ökosysteme und gesundheitliche Auswirkungen – vorgelegt werden als für Wirkstoffe. Nicht selten werden sie als unbedenklich klassifiziert, und ein paar Jahre später wird doch eine Wirkung auf Menschen und Tiere entdeckt. Erst kürzlich wurde etwa bekannt, dass ein weiteres Abbauprodukt des genannten S-Metolachlor noch eine hohe Restwirksamkeit besitzt. Für ihn gilt nun ein strengerer Grenzwert, der bereits häufig im Grund- und Trinkwasser überschritten wird. Wirkstoffe werden so entwickelt, dass sie im Boden schnell zu gesundheitlich unbedenklichen Stoffen abbauen – grundsätzlich eine gute Idee. Daraus folgt jedoch oft, dass sich solche Stoffe selbst sehr schlecht weiter zersetzen und zudem als kleinere Moleküle sehr mobil sind. Einige tendieren dazu, sich im Grundwasser anzureichern. Was wäre, wenn für einzelne Substanzen – oder für deren Mischung im Grundwasser – doch gesundheitliche Risiken ausgemacht werden? Die meisten dieser Stoffe können mit den gängigen Methoden der Trinkwasseraufbereitung nicht entfernt werden. Da bliebe nur die teure Aufbereitung bei den Wasserversorgern. Im Falle von TFA müsste hierzu eine Umkehrosmoseanlage installiert werden, die allerdings auch essenzielle Mikronährstoffe entfernt. Aber auch wenn die Stoffe als gesundheitlich unkritisch gelten: Rückstände von Chemikalien sollten in engen Grenzen gehalten werden, um die Trinkwasserqualität langfristig hoch zu halten. So fordert es das Minimierungsgebot als Grundsatz des Trinkwasserrechts (Trinkwasserverordnung, § 6, Abs. 3). Verschiedene Wasserversorger und Wasserverbände schlagen bereits Alarm und fordern die Politik auf, Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln in Trinkwassergewinnungsgebieten einzuschränken ( Online-Artikel 2021 ). Das Problem dürfte sich verschärfen Wasser wird auch in Deutschland immer kostbarer: Schon jetzt leiden einige Gemeinden unter Wasserknappheit im Sommer, was sich mit den erwarteten Auswirkungen der Klimakrise noch verschärfen dürfte. Statt immer höhere Konzentrationen im Grund- und Trinkwasser – und die damit einhergehenden Risiken – zu dulden oder teure Methoden zu ihrer Entfernung zu errichten, sollten die Einträge so gering wie möglich gehalten werden. Hier muss auch die Pflanzenschutzmittelzulassung ihren Beitrag leisten. Doch haben die Fälle S-Metolachlor und Flufenacet gezeigt, dass auf Basis des geltenden Rechts das Schutzniveau des Grund- und Trinkwassers zu niedrig ist. Zu befürchten ist, dass weitere Stoffe folgen. Ausgehend von den in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gibt es ungefähr 300 Abbauprodukte, die in signifikanten Mengen in das Grundwasser eingetragen werden können. An 58 % der Grundwassermessstellen in Deutschland wurden solche Stoffe nachgewiesen. Das ist erst die Spitze des Eisbergs, denn die meisten Abbauprodukte sind bisher noch nicht Teil der Messprogramme ( Factsheet nrM ). Die Abbauprodukte werden vor allem deshalb vernachlässigt, weil gesetzlich verbindliche Grenzwerte fehlen. Diese Inkonsistenz liefert eine Angriffsfläche für Klagen von Unternehmen. Das Umweltbundesamt rät dringend dazu, die betroffenen und veralteten Regelwerke auf nationaler und europäischer Ebene zu modernisieren – mit dem Ziel, eine konsistente und verbindliche rechtliche Regelung zu schaffen. Der wirksamste Hebel ist die Regulierung an der Eintragsquelle, bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Ein verbindlicher Grenzwert für alle Abbauprodukte in der Pflanzenschutzmittelverordnung (VO (EG) 1107/2009) könnte die Einträge EU-weit einheitlich managen. Dieser Grenzwert sollte nicht nur toxikologische Wirkungen, sondern auch umweltkritische Eigenschaften wie ⁠ Persistenz ⁠, Mobilität und Risiken für die Trinkwassergewinnung einbeziehen. Um das Ausmaß der Belastung realistisch einzuschätzen, müssten deutlich mehr Abbauprodukte in den Grundwasserleitern untersucht werden. In der Empfehlungsliste macht das Umweltbundesamt hierfür konkrete Vorschläge. Laut EU-Kommission soll der Pestizideinsatz in Europa insgesamt deutlich reduziert werden. Kürzlich hatte sie einen Vorschlag für eine neue EU-Verordnung veröffentlicht, die die Verringerung des Pestizideinsatzes um die Hälfte bis 2030 vorschreibt. Die derzeitige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wirkt diesen Zielen offensichtlich entgegen. Daher sollte die EU-weite Arbeitsteilung bei der Zulassung neu geregelt werden, um den Umweltschutz europaweit zu stärken. Mehr zu der neuen EU-Verordnung hier . Genehmigung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Damit Pflanzenschutzmittel verkauft und verwendet werden dürfen, müssen sie ein zweistufiges Prüfverfahren bestehen. Zunächst wird der Wirkstoff gründlich untersucht – auf Wirksamkeit, Umweltverhalten, ökologische und gesundheitliche Risiken – und kann schließlich für 7-15 Jahre auf EU-Ebene genehmigt werden. Eine Genehmigung ist notwendig, damit der Wirkstoff in Produkten eingesetzt werden kann, die die Landwirte und Landwirtinnen dann auf die Felder ausbringen. Die Produkte - meist bestehend aus mehreren Wirkstoffen und Beistoffen - durchlaufen selbst einen Zulassungsprozess, in dem die Zusammensetzung, die Anwendungsmenge und -art bewertet werden. Die Zulassung vergibt formal jeder EU-Staat für sich, doch wird eine umfassende Bewertung einzig von einem Staat durchgeführt, der sich die anderen Länder – mit ganz wenigen Ausnahmen – anschließen müssen. Ziele dieser Regelung sind eine effiziente Arbeitsteilung sowie eine harmonisierte Produktzulassung in der EU zur Sicherung des freien Warenverkehrs. Doch können sich die Herstellerfirmen den bewertenden Staat selbst aussuchen und so die unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den Prüfbehörden der einzelnen Länder sowie Lücken in der harmonisierten Bewertungsmethodik für sich nutzen. Dadurch sinkt der Umweltschutzstandard in der gesamten EU - mehr im UBA-Artikel „Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus“ . Die Produktbewertung basiert wiederum zu einem großen Teil auf den Ergebnissen der EU-Wirkstoffgenehmigung. Da diese theoretisch alle 7-15 Jahre erneuert wird, ist auch die Datenbasis für die Zulassung entsprechend aktuell. Doch bemerken wir in der Praxis eine Verschleppung der Wiedergenehmigungen bei vielen Wirkstoffen. Der Wirkstoff Flufenacet etwa wurde in 2004 zuletzt genehmigt. Diese Überprüfung wurde immer wieder verschoben und bis heute nicht beendet, wir erwarten einen offiziellen Abschluss frühestens in 2023. Für ein Produkt hatte das Gericht untersagt, neuere Daten als die von 2004 zu verwenden, obwohl sie verschiedene Risiken für die Umwelt gezeigt hatten. Produktzulassungen mit Flufenacet sind also weit entfernt vom „aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik“, den die Pflanzenschutzmittelverordnung der EU eigentlich fordert (Verordnung (EG) 1107/2009, Art. 29 (1)e).

Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus

Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus Nach geltender Rechtslage bekommen in Deutschland Pestizide Zulassungen, obwohl sie nach wissenschaftlichen Erkenntnissen der Umwelt schaden. Den deutschen Behörden ist es derzeit nicht möglich, die Umwelt effektiv vor schädlichen Pestiziden zu schützen. Das sollte europarechtlich neu geregelt werden. Landwirtschaftlich genutzte ⁠ Pestizide ⁠ – umgangssprachlich ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ (PSM) - müssen in jedem Land der EU zugelassen sein, in dem sie vermarktet werden sollen. Wenn Pestizidhersteller eine Zulassung in mehreren EU-Ländern benötigen, können sie einen Staat auswählen, der das Mittel dann auf seine Wirksamkeit und seine Risiken für Umwelt und Gesundheit prüft. Diese Bewertung kann das Unternehmen dann in weiteren Staaten der EU einreichen. Diese müssen das Mittel ebenfalls zulassen, sofern keine landesspezifischen Gründe, wie bestimmte Landschafts- oder Klimabedingungen oder landwirtschaftliche Besonderheiten dagegensprechen. Die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung ermöglicht es allerdings, den Rahmen dafür so eng auszulegen, dass praktisch keine Abweichung in der Zulassungsentscheidung möglich ist, auch wenn es handfeste fachliche Argumente dafür gibt. Laut aktueller Rechtsprechung in Deutschland läuft eine eigene nationale Bewertung, auch wenn sie auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, dem Ziel eines harmonisierten Binnenmarktes für Pflanzenschutzmittel zuwider. Die deutschen Behörden seien deshalb an das Fachurteil des erstbewertenden Mitgliedstaates gebunden – auch dann, wenn dieser erkennbar gegen Bewertungsleitlinien verstoßen habe oder seine Bewertung aus heutiger Sicht fehlerhaft sei. In mehreren Fällen wurde die Zulassung trotz hoher Risiken erteilt In Deutschland hat das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) die Aufgabe, die Umweltrisiken von Pestiziden zu bewerten. Für einige kürzlich beantragte Pflanzenschutzmittel stuft das UBA die Umweltrisiken so hoch ein, dass sie nach fachlichen Kriterien nicht oder nur mit strengen Auflagen zulassungsfähig wären. Dennoch konnten die Herstellerfirmen die Zulassungen für Deutschland ohne solche Auflagen vor Gericht durchsetzen. Beim Zerfall des Unkrautvernichters Flufenacet etwa entsteht Trifluoracetat (TFA) – ein ⁠ Stoff ⁠, der sich nicht abbaut und schnell im gesamten Wasserkreislauf verteilt, wiewohl er bis jetzt toxikologisch unauffällig ist. Das Maisherbizid S-Metolachlor baut im Boden zu mehreren Stoffen ab, von denen einer sogar noch eine ähnliche Wirksamkeit besitzt wie der Wirkstoff selbst. Für beide Fälle hat das UBA ein hohes Eintragspotenzial in das Grundwasser nachgewiesen und bereits erhöhte Konzentrationen in vielen Grundwasserkörpern deutschlandweit festgestellt. Dennoch durften die deutschen Behörden nicht regulierend eingreifen: Sowohl eine Verweigerung der Zulassung als auch Maßnahmen zur Eintragsminderung wurden für unzulässig erklärt. Demnach hätte das UBA sich der Entscheidung des erstbewertenden Staats anschließen sollen, die allerdings nicht dem aktuellen Wissensstand entspricht und nicht die spezielle Belastungssituation in Deutschland berücksichtigt. In Deutschland schlagen Wasserversorger Alarm, denn die Abbauprodukte der oben genannten Stoffe überschreiten bereits jetzt die Schwellenwerte im Rohwasser und beeinträchtigen dessen Vermarktbarkeit. Die derzeitigen Zulassungsbedingungen für Flufenacet und S-Metolachlor stellen daher den hohen nationalen Schutzstandard für das Grundwasser infrage und können zu einer Verschlechterung der Grundwasserqualität insgesamt führen – auch mit Blick auf andere Stoffe. Der Konflikt um die landwirtschaftliche Nutzung von Trinkwassereinzugsgebieten wird verschärft, wenn der sachgemäße Einsatz von Pestiziden zu enormen Grund- und Trinkwasserbelastungen führt. Ein anderer Fall: Für Pestizidanwendungen mit dem Wirkstoff Fluazinam errechnete das UBA so hohe Wirkstoffgehalte im Boden, dass schädliche Effekte auf Regenwürmer zu erwarten waren. In die Berechnung bezog das UBA Studien ein, die die Regenwurmpopulationen direkt auf dem Acker untersuchten und einen starken Effekt durch die Anwendung der Mittel zeigten. Da diese Pilzmittel aber in anderen Mitgliedstaaten ohne Berücksichtigung dieser Studien zugelassen worden waren, musste die Zulassung auch in Deutschland erteilt werden. Regenwürmer werden stellvertretend für alle Bodenorganismen bewertet. Diese spielen eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Ihr Schutz liegt daher auch stark im Interesse der Landwirtschaft. Die Agrarbetriebe können nun nicht mehr davon ausgehen, dass zugelassene Mittel unschädlich für ihre Böden sind. Deutschland ist immer weniger an wissenschaftlicher Bewertung beteiligt Die Herstellerfirmen können selbst auswählen, in welchem Staat sie ihr Produkt zur erstmaligen Bewertung und Zulassung einreichen. Dadurch können sie ihre Zulassungsanträge gezielt in solchen EU-Staaten einreichen, die in ihren Bewertungen einen niedrigeren Schutzstandard ansetzen als Deutschland. Da alle anderen EU-Staaten an die Schlussfolgerung aus dieser Bewertung gebunden sind, setzt sich in Europa nach und nach der niedrigste Standard durch. Dass die Herstellerfirmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, zeigt sich deutlich: Während 2011–2013 noch 46 Prozent aller Zulassungen in Deutschland bewertet wurden, waren es in den Jahren 2019/2020 nur noch 9 Prozent. Damit können bei über 90 Prozent aller Zulassungen in Deutschland die deutschen Behörden nicht mehr eigenständig über Bewertung und Zulassung entscheiden. Die Behörden der EU-Länder sind sehr unterschiedlich ausgestattet Die Arbeitsteilung im Zulassungsverfahren zielt darauf ab, gleich hohe Schutzstandards in der gesamten EU zu haben und den Aufwand für alle zu reduzieren. Praktisch sind die Behörden der einzelnen Staaten aber sehr unterschiedlich aufgestellt, was Personal und Arbeitsroutinen angeht. Manche Staaten entscheiden sich, nur die Daten und Studien zu verwenden, die zum Zeitpunkt der letzten Wirkstoffgenehmigung vorlagen – auch wenn zwischenzeitlich neue Erkenntnisse gewonnen wurden, die deutlich höhere Risiken anzeigen. Als Basis für die Produktzulassungen in den Ländern wird jeder Wirkstoff alle 7 bis 15 Jahre auf EU-Ebene überprüft. Die Wiedergenehmigungsverfahren auf EU-Ebene werden allerdings oft über Jahre verzögert: Wenn das geschieht, wird die Genehmigung über die gesetzlichen Fristen hinaus immer wieder verlängert. Dadurch können neue Daten und Erkenntnisse mitunter schon jahrelang vorliegen, werden aber von vielen Mitgliedstaaten trotzdem nicht verwendet – obwohl die Pflanzenschutzmittelverordnung klar vorsieht, dass der prüfende Mitgliedstaat eine Bewertung unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik vorzunehmen hat. Der bereits genannte Wirkstoff Flufenacet beispielsweise wurde zuletzt 2004 genehmigt. Bis heute ist die Neuprüfung nicht formal abgeschlossen und wird frühestens 2024 erwartet. Viele Zulassungen Flufenacet-haltiger Mittel basieren dadurch auf einem Wissensstand von vor 20 Jahren. Die Gerichtsurteile untersagen dennoch die Verwendung neuerer Erkenntnisse, wenn sie nicht vom erstbewertenden Mitgliedstaat verwendet wurden. Das UBA bewertet die Risiken von Pestiziden nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, so wie es auch in der Pflanzenschutzmittelverordnung vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass alle relevanten Daten und Erkenntnisse in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. In Deutschland gemessene Pestizidrückstände im Grundwasser bilden eine wertvolle Datenbasis, um die Risiken dieser Pestizide zu beziffern. Dass sowohl neue Studien, als auch Messdaten aus Deutschland laut der Gerichtsurteile nicht genutzt werden dürfen, wenn ein Produkt schon in einem anderen Staat zugelassen worden war, ist problematisch, denn es steht im Widerspruch zu dem wissenschaftlichen Anspruch einer Risikobewertung. Keine Bewertungsmethode – keine Risiken Oft werden neue Bewertungsleitlinien in der EU mit zeitlicher Verzögerung erarbeitet, nachdem entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse schon länger vorliegen. Und auch die anschließende Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten ist langwierig. Es dauert im Regelfall viele Jahre, bis ein neuer Leitfaden gültig wird. Der aktuellen Rechtsprechung nach können neue wissenschaftliche Erkenntnisse aber erst dann für die Risikobewertung verwendet werden, wenn eine EU-anerkannte Bewertungsmethode vorliegt. Das UBA hat auf diese Bewertungslücke in Bezug auf die biologische Vielfalt schon länger hingewiesen. Die großflächige Anwendung von z. B. Unkrautvernichtungsmitteln führt zu einem deutlichen Rückgang der Pflanzen in der Agrarlandschaft. Dies führt wiederum zu einem Rückgang von Insekten, was letztlich Vögel wie die Feldlerche gefährdet, die diese Insekten fressen. Es gibt noch immer keine abgestimmte Bewertungsmethode für Auswirkungen auf das Nahrungsnetz – und das, obwohl das europäische Pflanzenschutzmittelrecht sogar ausdrücklich vorschreibt, dass Auswirkungen auf das Nahrungsnetz und die ⁠ Biodiversität ⁠ bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln betrachtet werden sollen. Deshalb kann das UBA seinem Auftrag, der umfassenden Umweltbewertung von Pestiziden, derzeit nicht nachkommen. Zulassungspraxis widerspricht Nachhaltigkeitsstrategien Mit dem „Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“, der Farm-to-Fork-Strategie und der Zero Pollution Ambition der EU-Kommission sowie weiteren Programmen wurde der gesetzliche und politische Auftrag formuliert, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und deren Risiken für Mensch und Umwelt zu verringern. Dennoch drohen derzeit mehr gefährliche Pestizide auf den Markt und in die Umwelt zu gelangen. Dies stellt einen Rückschlag für die Vereinbarkeit von Landwirtschaft und Umweltschutz dar. Die in der Pflanzenschutzmittelverordnung und im deutschen Pflanzenschutzgesetz festgeschriebenen Ziele zum Schutz der Umwelt können so nicht erreicht werden. Aus Sicht des UBA können die dargestellten Problemfelder nur auf europäischer Ebene geregelt werden. Die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung muss so umgesetzt werden, dass das Schutzniveau steigt anstatt zu sinken. Ein großer Schritt wäre getan, wenn alle Wirkstoffe in ihrer vorgegebenen Frist neu geprüft und genehmigt würden und damit ein relativ aktueller Stand verpflichtend für die Zulassung von Produkten wäre. Zulassungsanträge sollten außerdem zukünftig von unabhängiger Stelle auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. Auf europäischer Ebene muss geklärt werden, in welchem Maße es den Mitgliedstaaten möglich ist, in ihrer nationalen Zulassung auf besonders empfindliche Ökosysteme und nachgewiesene Vorbelastungen einzugehen. Auch sollte auf EU-Ebene entschieden werden, ob die Mitgliedstaaten die Anwendung der jeweiligen Produkte an Maßnahmen der Risikominderung binden können, wenn dies fachlich notwendig ist. Nicht zuletzt sind bestehende Bewertungslücken, wie Auswirkungen auf das Nahrungsnetz und die Biodiversität, zu schließen. Die Bundesregierung hat dieses Ziel in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Die vom UBA entwickelte Bewertungsmethode für Effekte auf die Biodiversität soll nun auf europäischer Ebene diskutiert und verankert werden.

Marktanalyse zu Import, Qualität und Verwendung in Deutschland von in der Europäischen Union gebeiztem Saatgut

Das Projekt "Marktanalyse zu Import, Qualität und Verwendung in Deutschland von in der Europäischen Union gebeiztem Saatgut" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von AFC Public Services GmbH durchgeführt. In Deutschland darf aus der EU importiertes gebeiztes Saatgut ausgebracht werden, selbst wenn es mit Pflanzenschutzmitteln behandelt ist, welche keine Zulassung in Deutschland besitzen. Aus diesem möglichen Defizit im EU Recht, welches zum Zeitpunkt der Verhandlungen zur Pflanzenschutzmittel Verordnung nicht abschätzbar war, ergibt sich eine Lücke in der aktuellen Umweltrisikobewertung und Risikominimierung von Saatgutbeizen: Es ist weder möglich, die spezifischen Risiken für die Umwelt durch die Ausbringung von gebeiztem Saatgut in Deutschland abzuschätzen, noch geeignete Risikominderungsmaßnahmen festzulegen. Ziel dieser Marktstudie ist, Gründe für den Import und die Verwendung von gebeiztem Saatgut zu beleuchten und Informationen bezüglich der Menge und eingesetzten Pflanzenschutzmitteln zu geben. Die Erkenntnisse des Gutachtens sollen potenzielle, bisher noch nicht bei der Risikobewertung von Saatgutbeizen berücksichtigte Risiken für die Umwelt identifizieren, die durch die Ausbringung von importiertem gebeiztem Saatgut spezifisch für den Naturhaushalt in Deutschland entstehen können. Darauf basierend sollen mögliche Ansätze für die Risikobewertung und Risikominimierung von gebeiztem Saatgut auf regulatorischer Ebene erarbeitet werden.

Eignung des Rufverhaltens des Krallenfroschs als Endpunkt für die Erfassung der Effekte hormonell wirkender Stoffe auf aquatische Ökosysteme

Das Projekt "Eignung des Rufverhaltens des Krallenfroschs als Endpunkt für die Erfassung der Effekte hormonell wirkender Stoffe auf aquatische Ökosysteme" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forschungsverbund Berlin, Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei durchgeführt. Die EU REACH-Verordnung und die Pflanzenschutzmittelverordnung sehen eine gefährdungsbasierte Regulierung von hormonell wirksamen Stoffen vor. Hierfür müssen jedoch die wissenschaftlichen Grundlagen für die regulatorischen Bewertungskriterien erst noch erarbeitet werden. Zudem sind für die Erfassung der Effekte von hormonell wirksamen Stoffen auf Umweltorganismen z.Zt. nur einige wenige Testmethoden validiert und international anerkannt. Forscher haben nun entdeckt, dass Stoffe mit unterschiedlichen hormonellen Wirkweisen den Paarungsruf von männlichen Krallenfröschen bereits bei sehr niedrigen umweltrelevanten Konzentrationen beeinflussen. Möglicherweise werden somit relevante Effekte auf sensitive Umweltorganismen wie Amphibien und auf deren Paarungsverhalten mit den etablierten Testmethoden übersehen. Allerdings ist die Datenbasis aufgrund der geringen Anzahl der bisher untersuchten Modellsubstanzen nicht ausreichend, um allgemeine Aussagen ableiten zu können. Ziel der geplanten Untersuchungen ist daher die Klärung der Frage, ob das Rufverhalten des männlichen Krallenfroschs einen geeigneten Endpunkt für die Erfassung hormonell wirksamer Substanzen im Rahmen der Umweltrisikobewertung darstellt. Dafür sind weitere grundlegende Untersuchungen notwendig. Es muss zunächst die ökologische Relevanz des Endpunktes untersucht werden, d.h. welchen Einfluss das veränderte Rufverhalten auf die Weibchen und damit auf den Paarungserfolg und somit auch auf das Bestehen der Population hat. Desweiteren ist zu analysieren inwieweit und für welche Stoffe der Einfluss auf das Rufverhalten einen besonders sensitiven Endpunkt im Vergleich zu anderen Endpunkten (z.B. Reproduktion in Fischen) darstellt, indem eine Reihe weiterer Substanzen, auch mit unbekannten Wirkmechanismen sowie Negativsubstanzen untersucht werden. Gleichzeitig müssen sowohl der bestehende Versuchsaufbau als auch die Durchführung der Versuche und der chemischen Analytik optimiert bzw. etabliert werden.

Pflege der Datenbasis Wirkstoffmengen nach Paragraph 19 des Pflanzenschutzgesetzes

Das Projekt "Pflege der Datenbasis Wirkstoffmengen nach Paragraph 19 des Pflanzenschutzgesetzes" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft durchgeführt. Nach Paragraph 19 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit Paragraph 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung sind der BBA jaehrlich fuer das vorangegangene Kalenderjahr Art und Menge der Wirkstoffe der im Inland abgegebenen und der ausgefuehrten Pflanzenschutzmittel zu melden. Meldepflichtig sind der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln, der Vertriebsunternehmer, wenn er Pflanzenschutzmittel erstmals in den Verkehr gebracht hat, oder bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln derjenige, der die Ware in den freien Verkehr ueberfuehrt oder ueberfuehren laesst.

Grundwasser vor Pflanzenschutzmitteln schützen: Gebiete mit hohem Eintragsrisiko in der harmonisierten Zulassungsbewertung berücksichtigen

Das Projekt "Grundwasser vor Pflanzenschutzmitteln schützen: Gebiete mit hohem Eintragsrisiko in der harmonisierten Zulassungsbewertung berücksichtigen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fraunhofer-Institut für Molekularbiologie und Angewandte Oekologie durchgeführt. Der Schutz des Grundwassers hat im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel einen besonders hohen Stellenwert. Pflanzenschutzmittel dürfen nach Artikel 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung (EG) Nr. 1107/2009 keine schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser haben. Damit hat der Schutz des Grundwassers einen mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit vergleichbaren Rang. Zukünftig gelten in der EU in Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel neue harmonisierte Methoden zur Abschätzung von Einträgen in das Grundwasser. Darauf haben sich die Mitgliedstaaten im Oktober 2014 im Ständigen Ausschuss der KOM verständigt. Das in einem Bericht der EU-Arbeitsgruppe FOCUS beschriebene Stufenkonzept sieht vor, mit Hilfe räumlich basierter Modellabschätzungen unter Verwendung spezifischer regionaler Boden- und Klimaeigenschaften die zu erwartenden Einträge von Pflanzenschutzmitteln ins Grundwasser besser vorhersagen zu können. Ein Instrument (Simulationsmodell), das die Anforderungen hinsichtlich der Verhältnisse in Deutschland erfüllt und damit die potentiellen Einträge ins Grundwasser adäquat abbildet, fehlt bislang. National kommt derzeit ein einfacher szenarienbasierter Ansatz mit dem Modell PELMO, ein von der Fraunhofer-Gesellschaft entwickeltes und auch auf europäischer Ebene akzeptiertes Modell, zur Anwendung. Ergebnisse aus einem laufenden Forschungsprojekt zeigen aber, dass damit die Umweltbedingungen in Deutschland nicht ausreichend abgedeckt sind und somit das Eintragsrisiko in weiten Gebieten unterschätzt wird. Um das zu ändern, müssen Modellanpassungen erfolgen. Vorschläge liegen zwar vor, stehen aber in der Kritik, durch zu konservative Einstellungen unrealistisch hohe Grundwassereinträge zu simulieren und damit überprotektiv zu sein. In dem geplanten Vorhaben sollen Modellerweiterungen mit einer besseren Vorhersagesicherheit der Eintragsrisiken von Pflanzenschutzmitteln für das Grundwasser geprüft, diskutiert und erarbeitet werden. Auf Basis vorliegender Geodaten aus Deutschland sowie unter Hinzuziehen von Monitoringdaten sollen die Modellerweiterungen validiert und bei Bedarf nachjustiert werden. Das damit angestrebtes Ziel ist, das Grundwasser vor Pflanzenschutzmitteln zu schützen, indem die Bedingungen in Deutschland adäquat berücksichtigt werden und damit sichere Eintragsvorhersagen getroffen werden.

Erstellung eines Gutachtens 'Grundwassermodellierungen ausgewählter Pflanzen-schutzmittelwirkstoffe und ihrer Metaboliten nach aktueller EU-Bewertungsleitlinie (SANCO/12117/2014 - final, 2014)'

Das Projekt "Erstellung eines Gutachtens 'Grundwassermodellierungen ausgewählter Pflanzen-schutzmittelwirkstoffe und ihrer Metaboliten nach aktueller EU-Bewertungsleitlinie (SANCO/12117/2014 - final, 2014)'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung eingetragener Verein durchgeführt. Im Rahmen des nationalen und zonalen Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel (PSM) sowie in der EU-Wirkstoffprüfung ist das Umweltbundesamt zuständig für die Belange des Naturhaushalts. Der Schutz des Grundwassers als wichtiges Umwelthabitat und als Ressource für die Gewinnung des Lebensmittels Trinkwasser ist dabei von besonderer Bedeutung. In der Pflanzenschutzmittelverordnung (EG) 1107/2009 ist verankert, dass die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln in der EU nach weitestgehend einheitlichen Bewertungsmaßstäben unter gleichzeitiger Berücksichtigung nationaler Besonderheiten erfolgen soll. Für die Bewertung des potentiellen Versickerungsrisikos von PSM- Wirkstoffen und ihrer Metaboliten in das Grundwasser wird derzeit auf nationaler Ebene das Simulationsmodell FOCUS PELMO 5.5.3 verwendet und die Auswahl der Eingabeparameter zur Adsorption und zum Abbau einer Substanz im Boden erfolgt nach dem aktuellen nationalen Bewertungsansatz (Holdt et al. 2011). Im Rahmen des Forschungsprojektes 'Schutz des Grundwassers vor Belastungen mit Pflanzenschutzmitteln - Abbildung nationaler Besonderheiten' (FKZ 3711 63 426, Laufzeit 2011-2016) wurden der derzeitige nationale Bewertungsansatz und der EU-Ansatz sowohl untereinander als auch mit höherstufigen experimentellen Ergebnissen aus Freilandlysimeterstudien verglichen mit dem Ziel, die Protektivität des bisherigen nationalen Bewertungsansatz hinsichtlich der Vorhersage eines Versickerungsrisikos von PSM-Wirkstoffen und ihrer Metaboliten in das Grundwasser zu überprüfen und daraus Vorschläge für eine Anpassung bzw. Änderung des Bewertungsansatzes abzuleiten. Seit Mai 2015 ist ein EU-Leitfaden (EFSA GD DegT50 (2014)) in Kraft getreten, mit der ein neuer Ansatz zur Ableitung von Modellierungsendpunkten aus Abbau - und Adsorptionsstudien vorliegt, mit denen zukünftig Modellrechnungen sowohl im Rahmen der EU-Wirkstoffprüfung als auch anschließend auf zonaler Ebene durchgeführt werden. Ziel des Gutachtens ist es, die Ergebnisse des Forschungsprojektes (Part A) auf einen aktuellen Stand im Hinblick auf die neuen Anforderungen der EFSA GD DegT50 (2014) zu bringen. Es soll dabei untersucht werden, welchen Einfluss die Änderungen von Modellierungsendpunkten zur Adsorption, die entsprechend des neuen EU- Leitfadens abgeleitet werden, auf Simulationsergebnisse und damit auch auf die Vorhersage eines potentiellen Versickerungsrisikos von PSM-Wirkstoffen und deren Metaboliten haben.

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