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Nutzung von Herbiziden aus holzzerstörenden Schadpilzen als biologische Alternative zu chemischem Pflanzenschutz, Teilprojekt A

Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §  1 Zweck §  2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen §  3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz §  4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln §  5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln §  6 Pflanzenschutzmaßnahmen §  7 (weggefallen) §  8 Anordnungen der zuständigen Behörden Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater §  9 Persönliche Anforderungen § 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung § 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten Abschnitt 4 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 14 Verbote § 15 Beseitigungspflicht § 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten § 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind § 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen § 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 20 Versuchszwecke § 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 22 Weitergehende Länderbefugnisse Abschnitt 5 Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln § 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 25 Ausfuhr § 26 Getrennte Lagerung § 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln Abschnitt 6 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren § 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln § 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen § 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung § 31 Kennzeichnung § 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln § 34 Beteiligungen § 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels § 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung § 37 Neue Erkenntnisse § 38 Verlängerung der Zulassung § 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung § 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren Abschnitt 7 Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren § 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten § 42 Zusatzstoffe § 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen § 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe § 45 Pflanzenstärkungsmittel Abschnitt 8 Parallelhandel § 46 Genehmigung für den Parallelhandel § 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel § 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel § 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel § 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel § 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf Abschnitt 9 Pflanzenschutzgeräte § 52 Prüfung § 53 Betriebsanleitung Abschnitt 10 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten § 54 Entschädigung § 55 Forderungsübergang § 56 Gebühren und Auslagen Abschnitt 11 Behörden, Überwachung § 57 Julius Kühn-Institut § 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit § 59 Durchführung in den Ländern § 60 Behördliche Anordnungen § 61 Mitwirkung von Zolldienststellen § 62 Befugte Zollstellen Abschnitt 12 Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung § 63 Auskunftspflicht § 64 Meldepflicht § 65 Geheimhaltung § 66 Übermittlung von Daten § 67 Außenverkehr Abschnitt 13 Straf- und Bußgeldvorschriften § 68 Bußgeldvorschriften § 69 Strafvorschriften Abschnitt 14 Schlussbestimmungen § 70 Unberührtheitsklausel § 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus § 72 Eilverordnungen § 73 (weggefallen) § 74 Übergangsvorschriften

Dienstleistungsgartenbau / Grünes Blatt Berlin

Die Gesunderhaltung von Pflanzenbeständen erfordert vielfältige Kenntnisse über Pflanzen, Pflanzenbestände und deren Standortansprüche, auf die Pflanzenart abgestimmte Pflegemaßnahmen, parasitäre oder nichtparasitäre Schadursachen und entsprechenden Gegenmaßnahmen. Eine der häufigsten Schadursachen liegt in einer nicht dem Standort angepassten Pflanzenauswahl. Kümmernde Pflanzen oder Pflanzenbestände sind die Folge und Schadorganismen treten als Sekundärschädlinge auf. Diese können ggf. mit geeigneten Maßnahmen reduziert werden, aber die Ursache für das Auftreten der Schädlinge und Krankheiten ist damit nicht beseitigt. Die Aufwendungen um solche Pflanzenbestände gesund und visuell ansprechend zu erhalten sind groß. Dazu sind nicht nur häufige und regelmäßige Kontrollgänge notwendig sondern auch besondere Pflegemaßnahmen, u.a. Einsatz von Bodenhilfsstoffen, speziellen Nährstoffen, Wässerung von Hand nach Überprüfung der Bodenfeuchtigkeit, speziellen Schnittmaßnahmen, Hygienemaßnahmen zur Senkung des Infektionsrisikos. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann im Einzelfall zur Reduktion eines Schadorganismus beitragen, wird jedoch die grundsätzliche Ursache der Schwächung und somit Anfälligkeit nicht beseitigen. Im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes sind jedoch alle nichtchemischen Maßnahmen vorzuziehen. Hinweise zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Grünes Blatt Berlin Zur Bestellung: Pflanzenschutz-Ratgeber Garten- und Landschaftsbau Bei der Bekämpfung von Schadorganismen ist nach den Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes ( § 2 Pflanzenschutzgesetz ) zu handeln. IPS (Integrierter Pflanzenschutz) ist eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird. Zur guten fachlichen Praxis gehört die Berücksichtigung des IPS. Ist die Entscheidung zur Anwendung einer Pflanzenschutzmaßnahme gefallen, so sind die Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutz zu beachten. Gärtner, Garten- u. Landschaftsbaufirmen, Dienstleister etc., die für Dritte Pflanzenschutzmittel ausbringen, müssen diese Tätigkeit dem jeweiligen Pflanzenschutzamt / Pflanzenschutzdienst in dem Bundesland anzeigen, in dem der Betriebssitz liegt. Zusätzlich dazu in dem Bundesland, in dem die Anwendung stattfinden soll. Antrag und Information zum Anzeigeverfahren in Berlin Wer Pflanzenschutzmittel gewerblich für Dritte anwendet, muss im Pflanzenschutz sachkundig sein. Sachkundige, die Pflanzenschutzmittel anwenden, bestellen, über deren Anwendung beraten und in der Ausbildung tätig sind müssen alle drei Jahre eine entsprechend anerkannte Sachkundefortbildung besuchen. Sachkundeverordnung Sachkundenachweis beantragen Pflanzenschutzmittel dürfen nur auf den in der Zulassung festgelegten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten und Anwendungsbestimmungen angewendet werden. Zusätzlich gibt es auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind weitere Anwendungseinschränkungen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) veröffentlich auf der Seite zugelassene Pflanzenschutzmittel eine Liste (unter Links und Dokumente) mit Genehmigungen für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Hausgärten durch Dienstleister ist zu beachten, dass nur Präparate, die für den nichtberuflichen Anwender (früher zulässig im Haus- und Kleingartenbereich) zugelassen sind, angewendet werden dürfen (PflaSchG §12.3). Frühzeitiges Erkennen von Schaderregern ermöglicht in den meisten Fällen rechtzeitiges Einleiten von Gegenmaßnahmen. Wertvolle Pflanzenbestände können dadurch vor dauerhaften Schäden geschützt werden. Dabei sind aktuelle, fachliche Informationen hilfreich. Gärtner, Baumpfleger und Dienstleister aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau und deren Auftraggeber werden durch das regelmäßig aktualisierte Grüne Blatt Berlin in ihrer Arbeit unterstützt. Diese Informationen können Sie auch als Newsletter erhalten. Zur Registrierung des Newsletters “Grünes Blatt Berlin”

Grundstoffe im Pflanzenschutz

Im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes ist der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß zu begrenzen. Um Schädlingen dennoch etwas entgegenzusetzen, können auch Grundstoffe verwendet werden. Die Kategorie der Grundstoffe wurde mit der europäischen Pflanzenschutz-Zulassungsverordnung im Jahre 2009 neu eingeführt. Im Gegensatz zu Pflanzenschutzmitteln erfordert das Inverkehrbringen von Grundstoffen keine Zulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Grundstoffe sind eigentlich nicht für den Pflanzenschutz entwickelt worden, dennoch ist ihre Anwendung im Pflanzenschutz von Nutzen. Artikel 23 der Pflanzenschutz-Zulassungsverordnung, legt die Kriterien der Genehmigung für einen Grundstoff im Pflanzenschutz fest: Es darf sich dabei nicht um einen bedenklichen Stoff handeln. Grundstoffe dürfen keine Störungen des Hormonsystems und keine neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen. Sie dürfen nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Eine EU-Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Grundstoff weder eine unmittelbare oder verzögerte schädigende Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, noch eine unannehmbare Wirkung auf die Umwelt hat. Hinweis: Es gibt auch industriell hergestellte Grundstoffe, die in Bau- und Gartenmärkten vertrieben werden. Die in Deutschland geltenden „ Einheitliche Kriterien für die Abgrenzung von Grundstoffen gemäß Artikel 23 der *Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gegenüber Pflanzenschutzmitteln können hier abgerufen werden. Grundstoffe durchlaufen nicht das ansonsten für Wirkstoffe im Pflanzenschutz übliche Genehmigungsverfahren. Ihre Genehmigung erfolgt auf der Grundlage eines EU-Beurteilungsberichts, indem die zulässigen Anwendungsgebiete beschrieben sind. Ferner werden dort auch Anwendungsbedingungen und in einigen Fällen sogar Wartezeiten, die bei der Anwendung zu beachten sind, festgelegt. Da Grundstoffe in der Regel für andere Zwecke auf den Markt kommen, z. B. Bier, sind sie nicht für eine Anwendung im Pflanzenschutz gekennzeichnet. Über den Genehmigungsstatus von Grundstoffen informiert die Europäische Kommission in ihrer Wirkstoffdatenbank. EU Pesticides Database (v.2.2) Search Active substances, safeners and synergists Eine aktuelle Übersicht der genehmigten und nicht genehmigten Grundstoffe im xlsx*-Format finden Sie hier. Die Informationen entstammen den Durchführungsverordnungen zur Genehmigung dieser Grundstoffe und den Beurteilungsberichten der EU-Kommission. Wir bitten um Beachtung der geänderten Datensätze. Alle Angaben sind ohne Gewähr! Grundstoffe können auch im Haus- und Kleingarten von nicht beruflichen Anwendern eingesetzt werden. Im ökologischen Anbau dürfen nur Stoffe zum Pflanzenschutz verwendet werden, die im Anhang I der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2021/1165 aufgeführt sind. Über die Zulässigkeit informiert das Tabellenblatt „Herstellung_Bedingungen“. Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Pflanzenschutzdienst Haus- und Kleingarten Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Anwendung von Grundstoffen

Pestizidzulassungen gefährden unser Grund- und Trinkwasser

<p>Das Trinkwasser in Deutschland hat eine hervorragende Qualität. Seine Hauptquelle, das Grundwasser, genießt einen hohen Schutz und sollte möglichst frei von Chemikalienrückständen sein. Der geltende Rechtsrahmen der Pflanzenschutzmittelzulassung gefährdet die Grund- und Trinkwasserqualität aber langfristig, da Stoffeinträge ins Grundwasser derzeit nur bedingt eingeschränkt werden können.</p><p><p><strong>Update vom 30.04.2025</strong>: Die im Artikel beispielhaft genannten Wirkstoffe S-Metolachlor und Flufenacet wurden auf der EU-Ebene nicht wiedergenehmigt. Die Zulassungen für S-Metolachlor-haltige Mittel in Deutschland hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (<a href="https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Fachmeldungen/04_pflanzenschutzmittel/2024/2024_01_22_Fa_Widerruf_S-Metolachlor.html">BVL</a>) zum 23. April 2024 widerrufen. Auch die Zulassungen für Flufenacet-haltige Produkte in Deutschland werden voraussichtlich in 2026 auslaufen. Über die genauen Abverkauf- und Aufbrauchfristen wird das BVL demnächst informieren.</p></p><p><strong>Update vom 30.04.2025</strong>: Die im Artikel beispielhaft genannten Wirkstoffe S-Metolachlor und Flufenacet wurden auf der EU-Ebene nicht wiedergenehmigt. Die Zulassungen für S-Metolachlor-haltige Mittel in Deutschland hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (<a href="https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Fachmeldungen/04_pflanzenschutzmittel/2024/2024_01_22_Fa_Widerruf_S-Metolachlor.html">BVL</a>) zum 23. April 2024 widerrufen. Auch die Zulassungen für Flufenacet-haltige Produkte in Deutschland werden voraussichtlich in 2026 auslaufen. Über die genauen Abverkauf- und Aufbrauchfristen wird das BVL demnächst informieren.</p><p>Die meisten ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Pflanzenschutzmittel#alphabar">Pflanzenschutzmittel</a>⁠ werden direkt in die Umwelt ausgebracht. Ein Teil von ihnen gelangt in den Boden und wird dort zersetzt. Dadurch entstehen neue Stoffe, die teils weniger wirksam und giftig sind als der eigentliche Wirkstoff, aber mit erheblichen Problemen für Umwelt und Trinkwassergewinnung einhergehen: Viele dieser Abbauprodukte sind sehr mobil und versickern leicht in das Grundwasser. In den deutschen Grundwasserkörpern findet sich schon ein Sammelsurium solcher Substanzen – deutlich mehr und in höheren Konzentrationen als ihre Ausgangsstoffe. Weil viele dieser Stoffe schwer zu entfernen sind, finden sie sich in unserem Trinkwasser wieder. Denn Grundwasser ist die wichtigste Trinkwasserquelle in Deutschland (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/4031/publikationen/umid_01-2022-pflanzenschutzmittel.pdf">UMID-Artike</a>l).</p><p><strong>Einträge von einigen Abbauprodukten ins Grundwasser dürfen nicht mehr reguliert werden</strong></p><p>Die Einträge dieser Abbauprodukte werden über die Pflanzenschutzmittelzulassung begrenzt: Wenn Einträge in das Grundwasser oberhalb von 10 Mikrogramm je Liter (µg/L) erwartet werden, wurde das Mittel in Deutschland bisher nicht zugelassen. In zwei Fällen wurde nun gerichtlich festgestellt, dass die Zulassung nach geltender Rechtslage trotzdem erteilt werden muss. Damit droht aber eine Herabsetzung des Schutzniveaus für unser Grund- und Trinkwasser – wenn der Gesetzgeber nicht gegensteuert.</p><p>Das Maisherbizid S-Metolachlor zerfällt im Boden in verschiedene Abbauprodukte, einige davon versickern in Konzentrationen weit über 10 µg/L in das Grundwasser. Dass sich das ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠ gegen die Zulassung eines Produkts mit S-Metolachlor in Deutschland ausgesprochen hat, wurde vom Gericht als rechtswidrig befunden. Begründet wurde dies mit dem arbeitsteiligen Zulassungsverfahren zwischen den EU-Staaten: Demnach ist zunächst ein Staat - den die Pflanzenschutzmittelhersteller selbst auswählen - federführend für die Bewertung des Produktes verantwortlich. Schätzt er die Risiken der Anwendung des Mittels als ausreichend gering ein, kann es danach in anderen Staaten ohne gesonderte Prüfung zugelassen werden (siehe Infokasten). Doch wirken sich S-Metolachlor-Anwendungen gerade in Deutschland problematisch aus, weil hier die Niederschläge relativ hoch sind und der Boden stellenweise sehr durchlässig. Einige Abbauprodukte werden bereits häufig im Grundwasser gefunden, teils oberhalb des Gesundheitlichen Orientierungswertes (GOW) von 3 µg/L. Der GOW ist eine fachliche Empfehlung des Umweltbundesamtes (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/trinkwasserqualitaet/toxikologie-des-trinkwassers/gesundheitlicher-orientierungswert-gow">mehr über GOW</a>), den die meisten Gesundheitsämter als verbindliche Grenze festsetzen: Wird der GOW überschritten, kann der Wasserversorger zu kostenintensiver Aufbereitung gezwungen sein. Wegen der Belastungen mit Abbauprodukten von S-Metolachlor ordneten einige Bundesländer einzelne Grundwasserkörper in den „chemisch schlechten Zustand“ ein – ein EU-Kriterium zur Bewertung der Grundwasserqualität.</p><p>Der Unkrautvernichter Flufenacet baut im Boden zu Trifluoracetat (TFA) ab, das ebenfalls in großen Mengen in das Grundwasser einsickert und sich dort nicht weiter abbauen kann (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/chemikalieneintrag-in-gewaesser-vermindern">TFA Hintergrundpapier</a>). Verbindliche Auflagen, die die Anwendungsmengen und -zeitpunkte des Stoffes einschränken, können die Einträge auf unter 10 µg/L begrenzen. Doch seien diese Auflagen laut Gericht nicht mit dem EU-Zulassungsverfahren vereinbar – weil der federführend bewertende EU-Staat ältere Daten verwendete und das Abbauprodukt TFA gar nicht berücksichtigt hatte (siehe Infokasten). Das UBA hatte die hohen erwarteten Grundwassereinträge, nachgewiesenen Gewässerbelastungen und bereits bestehende Konflikte mit der Trinkwassergewinnung in seine Entscheidung über die Zulassungsfähigkeit einbezogen. Doch analog zu S-Metolachlor fokussierte sich das Gericht auf die EU-weite Arbeitsteilung, die den Handlungsspielraum der einzelnen EU-Staaten stark einschränkt – und bewertete die Auflagen als rechtswidrig (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/pestizidzulassungen-hebeln-umweltschutz-aus">siehe UBA-Artikel „Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus“</a>). Was das Gericht für ein einzelnes Produkt entschieden hatte, wurde danach auf alle anderen elf Flufenacet-haltigen Pflanzenschutzmittel übertragen. TFA-Einträge aus Flufenacet in das Grundwasser – für die meisten Anwendungen deutlich über 10 µg/L – werden damit nicht mehr eingeschränkt. Bereits jetzt wird TFA an 81 % aller Grundwassermessstellen nachgewiesen, mit lokalen Gehalten über 10 µg/L. Die Konzentrationen dürften in Zukunft steigen – nicht nur weil TFA sich im Grundwasser nicht abbaut, sondern auch weil in jedem Jahr mehr Flufenacet angewendet wird (<a href="https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/04_Pflanzenschutzmittel/01_Aufgaben/02_ZulassungPSM/03_PSMInlandsabsatzAusfuhr/psm_PSMInlandsabsatzAusfuhr_node.html%20">Referenz BVL-Absatzzahlen</a>).&nbsp;</p><p><strong>Weniger toxisch heißt nicht unproblematisch</strong></p><p>Wenn die Abbauprodukte deutlich weniger wirksam und toxisch sind – wo ist dann das Problem? Deutlich weniger bedeutet nicht, dass Risiken gänzlich ausgeschlossen werden können, zumal die Einträge in das Grundwasser teils ungleich höher sind als die von Wirkstoffen. Da Abbauprodukte seit jeher in der Bewertung recht stiefmütterlich behandelt werden, wissen wir zu wenig über sie. Für sie müssen deutlich weniger Studien – etwa zu Verhalten in der Umwelt, Effekte auf Ökosysteme und gesundheitliche Auswirkungen – vorgelegt werden als für Wirkstoffe. Nicht selten werden sie als unbedenklich klassifiziert, und ein paar Jahre später wird doch eine Wirkung auf Menschen und Tiere entdeckt. Erst kürzlich wurde etwa bekannt, dass ein weiteres Abbauprodukt des genannten S-Metolachlor noch eine hohe Restwirksamkeit besitzt. Für ihn gilt nun ein strengerer Grenzwert, der bereits häufig im Grund- und Trinkwasser überschritten wird.</p><p>Wirkstoffe werden so entwickelt, dass sie im Boden schnell zu gesundheitlich unbedenklichen Stoffen abbauen – grundsätzlich eine gute Idee. Daraus folgt jedoch oft, dass sich solche Stoffe selbst sehr schlecht weiter zersetzen und zudem als kleinere Moleküle sehr mobil sind. Einige tendieren dazu, sich im Grundwasser anzureichern. Was wäre, wenn für einzelne Substanzen – oder für deren Mischung im Grundwasser – doch gesundheitliche Risiken ausgemacht werden? Die meisten dieser Stoffe können mit den gängigen Methoden der Trinkwasseraufbereitung nicht entfernt werden. Da bliebe nur die teure Aufbereitung bei den Wasserversorgern. Im Falle von TFA müsste hierzu eine Umkehrosmoseanlage installiert werden, die allerdings auch essenzielle Mikronährstoffe entfernt. Aber auch wenn die Stoffe als gesundheitlich unkritisch gelten: Rückstände von Chemikalien sollten in engen Grenzen gehalten werden, um die Trinkwasserqualität langfristig hoch zu halten. So fordert es das Minimierungsgebot als Grundsatz des Trinkwasserrechts (Trinkwasserverordnung, § 6, Abs. 3). Verschiedene Wasserversorger und Wasserverbände schlagen bereits Alarm und fordern die Politik auf, Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln in Trinkwassergewinnungsgebieten einzuschränken (<a href="https://www.sueddeutsche.de/politik/trinkwasser-eu-agrarpolitik-wasserversorger-1.5336848">Online-Artikel 2021</a>). &nbsp;</p><p><strong>Das Problem dürfte sich verschärfen</strong></p><p>Wasser wird auch in Deutschland immer kostbarer: Schon jetzt leiden einige Gemeinden unter Wasserknappheit im Sommer, was sich mit den erwarteten Auswirkungen der Klimakrise noch verschärfen dürfte. Statt immer höhere Konzentrationen im Grund- und Trinkwasser – und die damit einhergehenden Risiken – zu dulden oder teure Methoden zu ihrer Entfernung zu errichten, sollten die Einträge so gering wie möglich gehalten werden. Hier muss auch die Pflanzenschutzmittelzulassung ihren Beitrag leisten. Doch haben die Fälle S-Metolachlor und Flufenacet gezeigt, dass auf Basis des geltenden Rechts das Schutzniveau des Grund- und Trinkwassers zu niedrig ist. Zu befürchten ist, dass weitere Stoffe folgen. Ausgehend von den in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gibt es ungefähr 300 Abbauprodukte, die in signifikanten Mengen in das Grundwasser eingetragen werden können. An 58 % der Grundwassermessstellen in Deutschland wurden solche Stoffe nachgewiesen. Das ist erst die Spitze des Eisbergs, denn die meisten Abbauprodukte sind bisher noch nicht Teil der Messprogramme (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/362/dokumente/uba_factsheet_nrm.pdf">Factsheet nrM</a>).</p><p>Die Abbauprodukte werden vor allem deshalb vernachlässigt, weil gesetzlich verbindliche Grenzwerte fehlen. Diese Inkonsistenz liefert eine Angriffsfläche für Klagen von Unternehmen. Das Umweltbundesamt rät dringend dazu, die betroffenen und veralteten Regelwerke auf nationaler und europäischer Ebene zu modernisieren – mit dem Ziel, eine konsistente und verbindliche rechtliche Regelung zu schaffen. Der wirksamste Hebel ist die Regulierung an der Eintragsquelle, bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Ein verbindlicher Grenzwert für alle Abbauprodukte in der Pflanzenschutzmittelverordnung (VO (EG) 1107/2009) könnte die Einträge EU-weit einheitlich managen. Dieser Grenzwert sollte nicht nur toxikologische Wirkungen, sondern auch umweltkritische Eigenschaften wie ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Persistenz#alphabar">Persistenz</a>⁠, Mobilität und Risiken für die Trinkwassergewinnung einbeziehen. Um das Ausmaß der Belastung realistisch einzuschätzen, müssten deutlich mehr Abbauprodukte in den Grundwasserleitern untersucht werden. In der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/www.umweltbundesamt.de/empfehlungsliste%20">Empfehlungsliste</a> macht das Umweltbundesamt hierfür konkrete Vorschläge.</p><p>Laut EU-Kommission soll der Pestizideinsatz in Europa insgesamt deutlich reduziert werden. Kürzlich hatte sie einen Vorschlag für eine neue EU-Verordnung veröffentlicht, die die Verringerung des Pestizideinsatzes um die Hälfte bis 2030 vorschreibt. Die derzeitige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wirkt diesen Zielen offensichtlich entgegen. Daher sollte die EU-weite Arbeitsteilung bei der Zulassung neu geregelt werden, um den Umweltschutz europaweit zu stärken. Mehr zu der neuen EU-Verordnung <a href="https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/neue-eu-verordnung-weniger-pestizide-geht-nur">hier</a>.&nbsp;</p><p><p><br><strong>Genehmigung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln</strong></p><p>Damit Pflanzenschutzmittel verkauft und verwendet werden dürfen, müssen sie ein zweistufiges Prüfverfahren bestehen. Zunächst wird der Wirkstoff gründlich untersucht – auf Wirksamkeit, Umweltverhalten, ökologische und gesundheitliche Risiken – und kann schließlich für 7-15 Jahre auf EU-Ebene genehmigt werden.</p><p>Eine Genehmigung ist notwendig, damit der Wirkstoff in Produkten eingesetzt werden kann, die die Landwirte und Landwirtinnen dann auf die Felder ausbringen. Die Produkte - meist bestehend aus mehreren Wirkstoffen und Beistoffen - durchlaufen selbst einen Zulassungsprozess, in dem die Zusammensetzung, die Anwendungsmenge und -art bewertet werden. Die Zulassung vergibt formal jeder EU-Staat für sich, doch wird eine umfassende Bewertung einzig von einem Staat durchgeführt, der sich die anderen Länder – mit ganz wenigen Ausnahmen – anschließen müssen. Ziele dieser Regelung sind eine effiziente Arbeitsteilung sowie eine harmonisierte Produktzulassung in der EU zur Sicherung des freien Warenverkehrs. Doch können sich die Herstellerfirmen den bewertenden Staat selbst aussuchen und so die unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den Prüfbehörden der einzelnen Länder sowie Lücken in der harmonisierten Bewertungsmethodik für sich nutzen. Dadurch sinkt der Umweltschutzstandard in der gesamten EU - <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/pestizidzulassungen-hebeln-umweltschutz-aus%20">mehr im UBA-Artikel „Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus“</a>.</p><p>Die Produktbewertung basiert wiederum zu einem großen Teil auf den Ergebnissen der EU-Wirkstoffgenehmigung. Da diese theoretisch alle 7-15 Jahre erneuert wird, ist auch die Datenbasis für die Zulassung entsprechend aktuell. Doch bemerken wir in der Praxis eine Verschleppung der Wiedergenehmigungen bei vielen Wirkstoffen. Der Wirkstoff Flufenacet etwa wurde in 2004 zuletzt genehmigt. Diese Überprüfung wurde immer wieder verschoben und bis heute nicht beendet, wir erwarten einen offiziellen Abschluss frühestens in 2023. Für ein Produkt hatte das Gericht untersagt, neuere Daten als die von 2004 zu verwenden, obwohl sie verschiedene Risiken für die Umwelt gezeigt hatten. Produktzulassungen mit Flufenacet sind also weit entfernt vom „aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik“, den die Pflanzenschutzmittelverordnung der EU eigentlich fordert (Verordnung (EG) 1107/2009, Art. 29 (1)e).</p></p><p><br><strong>Genehmigung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln</strong></p><p>Damit Pflanzenschutzmittel verkauft und verwendet werden dürfen, müssen sie ein zweistufiges Prüfverfahren bestehen. Zunächst wird der Wirkstoff gründlich untersucht – auf Wirksamkeit, Umweltverhalten, ökologische und gesundheitliche Risiken – und kann schließlich für 7-15 Jahre auf EU-Ebene genehmigt werden.</p><p>Eine Genehmigung ist notwendig, damit der Wirkstoff in Produkten eingesetzt werden kann, die die Landwirte und Landwirtinnen dann auf die Felder ausbringen. Die Produkte - meist bestehend aus mehreren Wirkstoffen und Beistoffen - durchlaufen selbst einen Zulassungsprozess, in dem die Zusammensetzung, die Anwendungsmenge und -art bewertet werden. Die Zulassung vergibt formal jeder EU-Staat für sich, doch wird eine umfassende Bewertung einzig von einem Staat durchgeführt, der sich die anderen Länder – mit ganz wenigen Ausnahmen – anschließen müssen. Ziele dieser Regelung sind eine effiziente Arbeitsteilung sowie eine harmonisierte Produktzulassung in der EU zur Sicherung des freien Warenverkehrs. Doch können sich die Herstellerfirmen den bewertenden Staat selbst aussuchen und so die unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den Prüfbehörden der einzelnen Länder sowie Lücken in der harmonisierten Bewertungsmethodik für sich nutzen. Dadurch sinkt der Umweltschutzstandard in der gesamten EU - <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/pestizidzulassungen-hebeln-umweltschutz-aus%20">mehr im UBA-Artikel „Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus“</a>.</p><p>Die Produktbewertung basiert wiederum zu einem großen Teil auf den Ergebnissen der EU-Wirkstoffgenehmigung. Da diese theoretisch alle 7-15 Jahre erneuert wird, ist auch die Datenbasis für die Zulassung entsprechend aktuell. Doch bemerken wir in der Praxis eine Verschleppung der Wiedergenehmigungen bei vielen Wirkstoffen. Der Wirkstoff Flufenacet etwa wurde in 2004 zuletzt genehmigt. Diese Überprüfung wurde immer wieder verschoben und bis heute nicht beendet, wir erwarten einen offiziellen Abschluss frühestens in 2023. Für ein Produkt hatte das Gericht untersagt, neuere Daten als die von 2004 zu verwenden, obwohl sie verschiedene Risiken für die Umwelt gezeigt hatten. Produktzulassungen mit Flufenacet sind also weit entfernt vom „aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik“, den die Pflanzenschutzmittelverordnung der EU eigentlich fordert (Verordnung (EG) 1107/2009, Art. 29 (1)e).</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>

Überwachung und Kontrolle

Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass die Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes berücksichtigt werden müssen. Der Integrierte Pflanzenschutz stellt ein ganzheitliches, langfristig angelegtes Pflanzenschutzsystem dar. Er verfolgt das Ziel, den ökologischen, ökonomischen und sozialen Anforderungen gleichermaßen gerecht zu werden. Ziel ist es außerdem, die Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und den Naturhaushalt entstehen können, zu verringern. Daher regeln zahlreiche nationale und europäische Gesetze und Verordnungen den Pflanzenschutz. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird von den Mitarbeitenden des Pflanzenschutzamtes überwacht und kontrolliert. Zu den weiteren Aufgaben zählen im Einzelnen: Die Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau Die Überwachung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenstärkungsmitteln und deren innergemeinschaftliches Verbringen Die Durchführung des Verfahrens zur Erlangung der Sachkunde im Pflanzenschutz Die Durchführung von Genehmigungsverfahren: Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden; Für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten; Die Durchführung von Anzeigeverfahren: Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln; Für die Beratung über den Pflanzenschutz und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere Die Überwachung der sich im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Sachkundenachweis Für die berufliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Beratung zum Pflanzenschutz sowie für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln müssen Personen nach EU-Recht sachkundig sein. Der Sachkundenachweis im Scheckkartenformat muss beim Pflanzenschutzamt beantragt werden. Weitere Informationen Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Abgabe von Pflanzenschutzmitteln Pflanzenschutzmittel dürfen ausschließlich von sachkundigem Personal ausgehändigt werden. Vorab ist eine ausgiebige Beratung des Kunden zwingend notwendig. Die gewerbliche Abgabe von Pflanzenschutzmitteln muss in Berlin dem Pflanzenschutzamt angezeigt werden. Die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen wird überwacht und regelmäßig kontrolliert. Weitere Informationen Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dadurch werden negative Einflüsse auf die Gesundheit von Mensch, Tier sowie schädliche Auswirkungen auf die Umwelt verhindert. Des Weiteren finden Sie Hinweise zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Weitere Informationen Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Pflanzenschutzmittel in Haus- und Kleingarten Für die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen stehen diverse Pflanzenschutzmittel zur Verfügung. Auch eine Reihe von Pflanzenschutzmitteln für nichtberufliche Anwender ist auf dem Markt erhältlich. Über einen Link vom BVL können Sie den aktuellen Stand der Zulassungen abrufen. Weitere Informationen Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Privater Einkauf von Pflanzenschutzmitteln Im Internet werden oftmals illegal Pflanzenschutzmittel verkauft, für die in Deutschland keine Zulassung besteht. Auch werden oft die gesetzlichen Bestimmungen wie etwa zur Sachkunde im Pflanzenschutz nicht beachtet. Dies kann – wie auch die Verwendung eines so erworbenen Pflanzenschutzmittels – eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Weitere Informationen Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Grundstoffe im Pflanzenschutz Die Anwendung von Grundstoffen im Pflanzenschutz ist äußerst nützlich. Berufliche und private Anwender erhalten hier unter anderem eine aktuelle Übersicht der genehmigten und nicht genehmigten Stoffe. Weitere Informationen Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Bundesweites Pflanzenschutz-Kontrollprogramm Das europäische und nationale Pflanzenschutzrecht enthält umfangreiche Bestimmungen zum Verkehr und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, deren Einhaltung von den Pflanzenschutzdiensten der Länder kontrolliert werden. Weitere Informationen

Nutzung von Herbiziden aus holzzerstörenden Schadpilzen als biologische Alternative zu chemischem Pflanzenschutz, Teilprojekt C

Optimierung der Produktion und Anwendung von Lysobacter enzymogenes gegen phytopathogene Pilze

Nutzung von Herbiziden aus holzzerstörenden Schadpilzen als biologische Alternative zu chemischem Pflanzenschutz, Teilprojekt B

Optimierung der Produktion und Anwendung von Lysobacter enzymogenes gegen phytopathogene Pilze, KMU-innovativ -KMUi-BÖ04: OptiLyso - Optimierung der Produktion und Anwendung von Lysobacter enzymogenes gegen phytopathogene Pilze

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