Die gegenwärtigen europäischen Vorschriften zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sehen auf der ersten Stufe Einzelartentests unter Laborbedingungen vor. Sie sollen worst-case Szenarien der Exposition abbilden und können keinen Aufschluß über die vielfältigen Wechselbeziehungen sowie über Änderungen im strukturellen Gefüge der Bodenorganismen verschiedener trophischer Ebenen geben. Höherstufige Testverfahren sind mit Ausnahme des funktionellen Streubeuteltests nicht standardisiert. Nur großangelegte und damit kostenintensive Feldstudien liefern strukturelle Endpunkte und können zur adäquaten Beschreibung der komplexen Wirkzusammenhänge in der heterogenen Bodenmatrix beitragen. In der aktuellen Diskussion um die Revision der bestehenden EU-Richtlinien zeichnet sich ab, daß künftig zunehmend strukturelle Endpunkte, auch auf dem Niveau des Halbfreilandes, einbezogen werden sollen, um eine realitätsnahe Bewertungsgrundlage zu bilden. Im Kontext der bestehenden internationalen Leitlinien ist am Institut für Umweltforschung ein TME-System entwickelt worden, das unter natürlichen Witterungsbedingungen und über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr artenreiche Gemeinschaften von Bodenorganismen weitgehend in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung beherbergen kann. Im Mittelpunkt stehen dabei vier der abundantesten Gruppen der Meso- und Mikrofauna: Collembolen, Oribatiden, Enchytraeen und Nematoden. Diese Systeme sollen ausreichend empfindlich reagieren, um Effekte auf der Ebene von Organismengemeinschaften oder Populationen statistisch nachzuweisen. Umfangreiche Vorstudien befassen sich mit der Variabilität im Boden und der Stabilität der Biozönosen in TMEs, um das Design von Effektstudien den speziellen Gegebenheiten von Wiesenökosystemen anzupassen. Die TMEs bestehen aus großen, intakten und ungestörten Bodenkernen mit einer Höhe von 40 Zentimetern und einem Durchmesser von bis zu 47 Zentimetern. Sie werden unter natürlichen Witterungsbedingungen betrieben, bieten aber die Möglichkeit bei langandauernden Extremverhältnissen (vor allem Dürre) steuernd einzugreifen. Um möglichst empfindliche und diverse Lebensgemeinschaften vorzufinden, wurden die Bodenkerne nicht einem Agrarökosystem entnommen, sondern einer regelmäßig gemähten Wiese, die über Jahrzehnte nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind. In Vorstudien im Freiland konnte gezeigt werden, daß die geklumpte Verteilung der Organismen über die Entnahmefläche Anpassungen bei der Gewinnung der Bodenkerne erfordert, welche die Variabilität in nachfolgenden Versuchen senken können. Nach dem Stechen der Bodenkerne werden die TMEs in die Versuchsanlage der RWTH Aachen transportiert, welche eine ausreichende Drainage in Verbindung mit einer intakten Wasserspannung gewährleisten soll, um sowohl Staunässe als auch ein Austrocknen der Kerne zu verhindern. U.s.w.
Insbesondere wird hier die Einhaltung der nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Regelungen überwacht und kontrolliert: Eine Person darf PSM beruflich anwenden, wenn sie einen gültigen Sachkundenachweis besitzt. Sachkundige sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises, eine behördlich anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Wer Pflanzenschutzmittel für andere – außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über den Pflanzenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Zu diesen Flächen gehören insbesondere: Öffentliche Parks (ohne Spiel- und Liegewiesen), Funktionsflächen auf Golfplätzen, Friedhöfe, Öffentliche Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden (Innenraum), Sport- und Freizeitplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens Spiel- und Liegewiesen Öffentlich zugängliche Gewächshäuser Straßenbegleitgrün Öffentlich zugängliche Wege und Plätze Auf diesen Flächen halten sich Personen unterschiedlichen Alters und Gesundheitszustands auf, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Deshalb ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten so weit wie möglich zu minimieren oder zu verbieten. Die aktuelle Liste der auf diesen Flächen genehmigten Pflanzenschutzmittel finden Sie unter: Pflanzenschutzmittel zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind In der Gebrauchsanleitung ist bei jedem Pflanzenschutzmittel ein Hinweis hinsichtlich seiner Wirkung auf Bienen vermerkt. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (Nichtkulturland), sowie in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern grundsätzlich verboten! Zu befestigten Freilandflächen und sonstigen Freilandflächen, sogenanntes Nichtkulturland, zählen insbesondere: Wirtschafts- und Feldwege, einschließlich der Wegränder, Flächen mit landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich nicht genutzten Pflanzenbeständen, Flächen an oder in oberirdischen Gewässern und Küstengewässern, Böschungen, Feldraine, Feldgehölze, Hecken, die keiner regelmäßigen Pflege unterliegen, nicht bewirtschaftete oder befestigte Flächen: Hof- und Betriebsflächen, Parkplätze, Grundstücks-, Garageneinfahrten, Geh-, Radwege, Bürgersteige, Industriegelände, Wege und Plätze, Gleisanlagen, Tribünen, Treppenanlagen sowie nicht begrünte Flächenanteile von Sportplätzen (z. B. Laufbahnen, Hartplätze), technische, industrielle und verkehrliche Anlagen, im Rahmen der Bekämpfung von wühlenden Nagetieren zur Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen sind und in ihrer Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel) übereinstimmen, benötigen keine Zulassung in Deutschland, um hier in Verkehr gebracht oder angewendet zu werden. Sie müssen aber gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über eine Genehmigung für den Parallelhandel verfügen. In Deutschland prüft das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, BVL, die Anträge auf Genehmigung für den Parallelhandel. Sind die Voraussetzungen gegeben, erteilt das BVL dem Antragsteller einen Bescheid einschließlich einer nur für diesen Bescheid gültigen Nummer für die Genehmigung zum Parallelhandel, GP-Nummer. Die Aufzeichnungspflicht über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt für berufliche Verwender und ist in Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geregelt. Sie führen über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie verwenden, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt sind. Gemäß Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) sowie der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften sind berufliche Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, jede Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu dokumentieren. Auf Grundlage einer neuen EU-Durchführungsverordnung gelten ab dem 1. Januar 2026 erweiterte Anforderungen an den Inhalt dieser Aufzeichnungen: Inhalte der erweiterten Aufzeichnungspflichten gemäß § 11 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) und Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2023/ 564 i. V. m Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203: Bisherige Aufzeichnungspflichten Erweiterungen ab 01.01.2026 Bemerkung Bezeichnung Pflanzenschutzmittel Zulassungsnummer Zu finden auf der Pflanzenschutzmittelverpackung, in der Gebrauchsanleitung oder auf der Internetseite des BVL Zeitpunkt der Verwendung Ggf. Uhrzeit Z. B., wenn die Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Tageszeiten beschränkt ist wie etwa bei Anwendungsbestimmungen zum Bienenschutz Kulturpflanze EPPO -Code Hierbei handelt es sich um einen 5-stelligen Buchstabencode für jede einzelne Pflanzenart. EPPO-Codes sind abrufbar auf der Internetseite des BVL Kulturpflanze Ggf. BBCH-Stadium der Kulturpflanze Z. B., wenn die Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Entwicklungsstadien beschränkt ist Behandelte Fläche (geodatenbasierte) eindeutige identifizierbare Flächeneinheit Räumlich eindeutig erfasste Fläche, nach Möglichkeit geodatenbasiert Behandelte Fläche Behandelte Flächengröße Größe der tatsächlich behandelten Fläche - Art der Verwendung Z. B. Flächenbehandlung/ Gewächshaus/Nichtkulturland/Beizung Form der Dokumentation Die Pflicht zur ausschließlich elektronischen und maschinenlesbaren Dokumentation wurde auf den 1. Januar 2027 verschoben: Ab dem 1. Januar 2026 sind sowohl handschriftliche als auch digitale Aufzeichnungen zulässig, sofern sie alle vorgeschriebenen Angaben enthalten . Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Aufzeichnungen verpflichtend in elektronischer, maschinenlesbarer Form vorliegen (z. B. Tabellenformate oder digitale Schlagkarteien). Wir empfehlen die frühzeitige Nutzung elektronischer Dokumentationssysteme, um die Einhaltung der ab 2027 verbindlichen Anforderungen sicherzustellen. Als geplante bundesweite digitale Lösung befindet sich die Plattform „DiPAgE“ des JKI in Entwicklung. Bis zum Abschluss dieser Entwicklung stellt das Pflanzenschutzamt Berlin Tabellen für die Bereiche Öffentliches Grün, Zierpflanzenbau, Baumschulwesen und Gemüsebau zum Download zur Verfügung (Bereich Landwirtschaft folgt). Die Tabellen enthalten Drop-Down-Menüs als Hilfestellung zu den EPPO-Codes und den BBCH-Stadien sowie einzelne Reiter zu deren Erläuterung. Die Tabellen erfüllen sowohl die neuen inhaltlichen Vorgaben sowie die Anforderungen an die maschinenlesbare Form. Für die Pflanzenschutzmittel-Anwendungsbereiche Zierpflanzenbau, Gemüsebau, Baumschule und Landwirtschaft wird eine Dokumentationsvorlage bereitgestellt, mit der zusätzliche Daten entsprechend der guten fachlichen Praxis, vor allem für die Wirkungskontrolle aufgezeichnet werden können. Die Vorlage enthält spezifische Links zur EPPO-Global-Database, zu PS-Info sowie zur BVL-Pflanzenschutzmitteldatenbank, so dass EPPO-Codes und Zulassungsdetails genutzter Pflanzenschutzmittel komfortabel recherchiert und in die Dokumentation übernommen werden können. Ein Dropdown-Menü enthält ausführliche Angaben zu möglichen BBCH-Stadien, aus dem leicht das korrekte Stadium gewählt werden kann. Verfügungsberechtigte und Besitzer haben ihre im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte für Flächen- oder Raumkulturen in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren durch amtliche oder amtlich anerkannte Kontrollstellen prüfen zu lassen. Ausgenommen hiervon sind alle Pflanzenschutzgeräte, die von einer Person getragen werden können. Das Pflanzenschutzamt erreichen häufig Anfragen, wie mit alten Pflanzenschutzmitteln, restentleerten Packungen und Brüheresten umzugehen ist. Bei Pflanzenschutzmitteln handelt es sich um Gefahrstoffe, die nicht unkontrolliert in die Umwelt, besonders nicht in Gewässer gelangen dürfen. Merkblätter, Ratgeber und Broschüren Fortbildung Anträge und Formulare Rechtsvorschriften
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen § 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz § 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 6 Pflanzenschutzmaßnahmen § 7 (weggefallen) § 8 Anordnungen der zuständigen Behörden Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater § 9 Persönliche Anforderungen § 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung § 11 Aufzeichnungspflichten Abschnitt 4 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 14 Verbote § 15 Beseitigungspflicht § 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten § 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind § 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen § 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 20 Versuchszwecke § 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 22 Weitergehende Länderbefugnisse Abschnitt 5 Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln § 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 25 Ausfuhr § 26 Getrennte Lagerung § 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln Abschnitt 6 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren § 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln § 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen § 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung § 31 Kennzeichnung § 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln § 34 Beteiligungen § 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels § 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung § 37 Neue Erkenntnisse § 38 Verlängerung der Zulassung § 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung § 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren Abschnitt 7 Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren § 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten § 42 Zusatzstoffe § 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen § 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe § 45 Pflanzenstärkungsmittel Abschnitt 8 Parallelhandel § 46 Genehmigung für den Parallelhandel § 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel § 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel § 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel § 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel § 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf Abschnitt 9 Pflanzenschutzgeräte § 52 Prüfung § 53 Betriebsanleitung Abschnitt 10 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten § 54 Entschädigung § 55 Forderungsübergang § 56 Gebühren und Auslagen Abschnitt 11 Behörden, Überwachung § 57 Julius Kühn-Institut § 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit § 59 Durchführung in den Ländern § 60 Behördliche Anordnungen § 61 Mitwirkung von Zolldienststellen § 62 Befugte Zollstellen Abschnitt 12 Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung § 63 Auskunftspflicht § 64 Meldepflicht § 65 Geheimhaltung § 66 Übermittlung von Daten § 67 Außenverkehr Abschnitt 13 Straf- und Bußgeldvorschriften § 68 Bußgeldvorschriften § 69 Strafvorschriften Abschnitt 14 Schlussbestimmungen § 70 Unberührtheitsklausel § 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus § 72 Eilverordnungen § 73 (weggefallen) § 74 Übergangsvorschriften