Die Fa. Wiese Umwelt Service GmbH plant, im Chemie- und Industriepark Zeitz im Bereich der Grundstücke Gemarkung Göbitz, Flur 7, Flurstücke 98 und 101 (das Flurstück Gemarkung Göbitz, Flur 7, Flurstück 101 wird geteilt) eine Anlage zur Klärschlamm basierten Herstellung von Phosphatdüngemitteln aus kommunalen Klärschlämmen zu errichten.
Mit Blick auf die Endlichkeit der Ressource Phosphor wird dessen Recycling nunmehr auch von der Politik wahrgenommen. In diesem Kontext mahnt die Kommission Bodenschutz beim Umweltbundesamt (KBU) eine ressourceneffiziente Nutzung von Phosphor in der Landwirtschaft an, die sich an der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und dem Schutz ökologischer Bodenfunktionen orientiert. Die KBU fordert eine realistische, fakten- und wissensbasierte Abwägung der Strategien, Chancen und Risiken des künftigen Umgangs mit diesem Nährstoff in Konzepten nachhaltiger Bodennutzung und Ressourcenschonung.
Öffentliche Abwasserentsorgung Das Hauptziel der Abwasserbehandlung ist, Gewässerbelastungen weitgehend zu reduzieren. Dabei fällt Klärschlamm an, der inzwischen zumeist in getrockneter Form thermisch verwertet wird. Die Rückgewinnung und Wiederverwertung von Stoffen wie Phosphor aus Abwasser und Klärschlamm trägt dazu bei Nährstoffkreisläufe zu schließen. Rund 10 Milliarden Kubikmeter Abwasser jährlich 8.891 öffentliche Kläranlagen haben im Jahr 2019 nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes rund 9,05 Milliarden Kubikmeter (Mrd. m³) Abwasser behandelt und anschließend in Oberflächengewässer eingeleitet. Diese Abwassermenge setzte sich aus rund 5,1 Mrd. m³ Schmutzwasser und rund 3,9 Mrd. m³ Fremd- und Niederschlagswasser zusammen (siehe Tab. „In öffentlichen Kläranlagen behandelte Abwassermenge“). Schmutzwasser ist jenes Wasser aus privaten Haushalten sowie aus gewerblichen und industriellen Betrieben, das in die Kanalisation eingeleitet wird. Als Fremdwasser wird jenes Wasser bezeichnet, das nicht gezielt in die Kanalisation eingeleitet wird, also etwa in diese aus dem Boden einsickert. Fast 100 Prozent biologisch gereinigt Die 8.891 Kläranlagen haben im Jahr 2019 rund 99,99 % des Abwassers biologisch und weniger als 0,007 % ausschließlich mechanisch behandelt (siehe obenstehende Tabelle). In einem Großteil der Anlagen wird Stickstoff in zwei Schritten entfernt. Nitrifizierung: Dabei werden Ammonium-Ionen mit Hilfe von Bakterien in Nitrat-Ionen umgewandelt. Denitrifizierung: Dabei werden Nitrat-Ionen mit Hilfe von Bakterien in molekularen Stickstoff umgewandelt. Bei einem Großteil des Abwassers erfolgt darüber hinaus die Entfernung von Phosphor. Hierbei werden Phosphat-Ionen entweder durch Zugabe von Salzen ausgefällt oder mit Hilfe von Bakterien ausgetragen und in den Klärschlamm überführt. Klärschlamm aus öffentlichen Kläranlagen Auf Kläranlagen fiel im Jahr 2021 Klärschlamm mit einer Trockenmasse von etwa 1,72 Millionen Tonnen an (siehe Tabelle Destatis, abgerufen am 31.01.2023). Rund 79,5 % des Klärschlamms wurde 2021 thermisch verwertet (2013: 58 %). Nur noch knapp 19,5 % des Klärschlamms wurde noch stofflich verwertet (2013: 42 %). 13,2 % wurden aufgrund der enthaltenen Nährstoffe landwirtschaftlich verwertet (2013: 27 %). Rund 1,0 % wurde bei landschaftsbaulichen Maßnahmen wie z. B. Rekultivierung eingesetzt (2013: 11 %). Der Rest ging in die sonstige stoffliche Verwertung oder wurde direkt entsorgt. Die Deponierung unbehandelter Klärschlämme ist seit 2005 untersagt. Rohstoffquelle Abwasser und Klärschlamm Abwasser enthält neben einer Vielzahl von anthropogenen Spurenstoffen auch viele Stoffe, die es lohnt aus dem Abwasser zu recyceln. Dies betrifft vor allem die Rückgewinnung von Nährstoffen. Phosphor ist ein wichtiger Nährstoff in der Pflanzenernährung. Der weltweite Phosphorverbrauch vor allem in Form von Mineraldünger ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen an. Deutschland und die EU sind bei mineralischen Phosphatdüngemitteln vollständig von Einfuhren z. B. aus Russland abhängig, während derzeit immer noch phosphatreiche Abfälle und Abwässer meist ohne Nutzung der Nährstoffe entsorgt werden. Deshalb schränkt die 2017 novellierte Klärschlammverordnung ab 2029 die bodenbezogene Klärschlammverwertung gegenüber einer thermischen Vorbehandlung und anschließendem Phosphorrecycling erheblich ein. Gleichzeit wird damit der unerwünschte Eintrag von anthropogenen Spurenstoffen, wie Arzneimittel oder Bioziden, weiter eingeschränkt. Klärschlamm aus großen Kläranlagen und Klärschlamm, welcher die Grenzwerte für eine bodenbezogene Nutzung nicht einhält muss ab einem Phosphor-Gehalt von 20 g/kg Klärschlamm Trockenmasse einer technischen Phosphorrückgewinnung zugeführt werden. Die Rückgewinnung des Nährstoffes Phosphor hilft Stoffkreisläufe im Sinne nachhaltiger Ressourcennutzung und -schonung zu schließen. Phosphor aus Abwasser und Klärschlamm Allein das kommunale Abwasser Deutschlands birgt ein jährliches Reservoir von mehr als 70.000 Tonnen (t) Phosphor. Zirka 65.000 t Phosphor finden sich im Klärschlamm wieder. In den letzten Jahren führt Deutschland im Schnitt jährlich mehr als 100.000 t Phosphor in Form von Mineraldüngern ein. Große Anteile kommen hiervon aus Russland. In den letzten Jahren wurden verschiedene Verfahren zur Rückgewinnung von Phosphor aus Abwasser, Klärschlamm oder Klärschlammasche entwickelt. Das Bundesumweltministerium fördert im Rahmen des Umweltinnovationsprogrammes die großtechnische Umsetzung innovativer Verfahren zur Phosphorrückgewinnung. Erste großtechnische Anlage zur Produktion zur Rückgewinnung von Phosphor – z. B. Herstellung von Phosphorsäure aus Klärschlammasche – werden aktuell umgesetzt.
Die Seraplant GmbH wurde 2016 als Projektgesellschaft mit dem Ziel gegründet, Düngemittel aus Sekundärrohstoffen wie Klärschlammasche und Gärresten herzustellen. Potenzielle Abnehmer sind die Fort- und Landwirtschaft, Gärtnereien sowie Industriebetriebe. Ziel des Vorhabens ist es, Phosphor aus der Klärschlammasche in eine pflanzenverfügbare Form zu überführen und dadurch mineralischen Phosphordünger zu ersetzen. Geplant ist, jährlich ca. 60.000 Tonnen Düngemittel zu produzieren. Dabei wird zunächst aus Klärschlammasche, Mineralsäure (insbesondere Phosphorsäure) und weiteren Nährstoffkomponenten eine Suspension erzeugt. Der hergestellten Suspension, ein (Phosphor)Säure-Wassergemisch, können je nach gewünschtem Endprodukt, weitere Nährstoffkomponenten zugegeben werden. Als Nährstoffkomponenten sind Stoffe zu verstehen, die das Nährstoffangebot für die angebaute Pflanze liefert oder ergänzt, um das Wachstum der Pflanze zu steuern (z.B. Stickstoff, Schwefel, Kalium). Die so erzeugte Suspension wird anschließend zur Sprühgranulation in einer Wirbelschichtanlage weitergeleitet und dort zu Düngemittelgranulate verarbeitet. Die Innovation des Vorhabens besteht daran, die beschriebenen Prozesse der Suspensionsherstellung und der Granulation voneinander zu trennen. Bei der Zusammenführung von Mineralsäure und phosphorhaltiger Klärschlammasche findet eine exotherme Reaktion statt, bei der sich die Suspension auf bis zu 60°C erwärmt. Diese Wärmeenergie soll beim Trocknungs- und Granulationsprozess nutzbar gemacht werden, wodurch sich eine Energieeinsparung von 10 Prozent ergibt. Die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm wird laut der neuen Klärschlammverordnung für die nach thermischer Behandlung anfallenden Aschen ab 2029 bzw. 2032 zwingend vorgeschrieben. Techniken für die gezielte Rückgewinnung oder Nutzbarmachung von Phosphor aus Klärschlammaschen haben sich bisher am Markt noch nicht etabliert. Mit der neuen Anlage sollen bei der Seraplant GmbH zunächst zwei Sorten Dünger hergestellt werden: P39-Phosphordünger aus Klärschlammasche und Phosphorsäure sowie NP-Dünger aus Stickstoff, Phosphor und Schwefel. Grundsätzlich können mit der Technologie jedoch je nach verwendeter Asche und zugeführten Nährstoffkomponenten auch andere Düngemitteltypen hergestellt werden. Das Verfahren ist auf alle Klärschlammaschen übertragbar, die einen ausreichend hohen Phosphorgehalt aufweisen und die gesetzlichen Schadstoffgrenzen der Düngemittelaufbereitung einhalten. Branche: Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen Umweltbereich: Ressourcen Fördernehmer: Seraplant GmbH Bundesland: Sachsen-Anhalt Laufzeit: seit 2019 Status: Laufend
Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel Düngemittel ohne wesentlichen Nähstoffgehalt (weniger als 1,5% Stickstoff, 0,75% Kaliumoxid ,0,5% Phosphat, 0,3% Schwefel, 0,07% Kupfer und 0,5% Zink in der Trockenmasse), die mit dem Ziel eingesetzt werden, die Struktur/Fruchtbarkeit des Bodens oder die Widerstandskraft der Pflanze zu erhöhen, sind Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel (§ 4 Abs. 3 DüMV). Bodenhilfsstoffe sollen die biologischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Bodens oder die symbiotische Bindung von Luftstickstoff positiv beeinflussen, um so die Wachstumsbedingungen für Nutzpflanzen zu verbessern. Pflanzenhilfsmittel hingegen sollen die Pflanze positiv beeinflussen, indem auf sie biologisch oder chemisch eingewirkt wird, um einen produktionstechnischen, pflanzenbaulichen oder anwendungstechnischen Nutzen zu erzielen. Pflanzenhilfsmittel sind unbedingt von Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes zu unterscheiden. Pflanzenhilfsmittel dürfen eine rein vorbeugende, die Pflanzenwiderstandskräfte erhöhende Wirkung haben, jedoch nicht kurativ gegen Krankheiten oder Schaderreger wirken. Bei der Bewerbung von Pflanzenhilfsmitteln ist ebenfalls auf Vorstehendes zu achten: In jedem Fall muss beim Einsatz von Pflanzenhilfsmittel gewährleistet sein, dass es durch eine Anwendung zu keinen schädlichen Veränderungen des Produktes, also des Lebens- oder Futtermittels kommt.
Damit ein Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel in Deutschland und damit EU-weit (im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung) zulässig in den Verkehr gebracht werden darf, muss es bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen sind in der Düngemittelverordnung (DüMV) formuliert. Anforderungen Düngemittelverordnung (DüMV) Ausgangsstoffe zulässig? Anlage 2, Tabelle 7 Düngemitteltyp Anlage 1, Tabelle 1 Schadstoffgrenzwerte eingehalten? Anlage 2, Tabelle 1.4 Hygienisch einwandfrei? §5 DüMV Kennzeichnung korrekt? § 6 DüMV (insb. Anlage 2, Tabelle 10) Ausgangsstoffe Für Düngemittel dürfen nur zulässige Ausgangsstoffe verwendet werden. Während mineralische Primärrohstoffdünger in der Regel gezielt chemisch erzeugt werden, sind für Sekundärrohstoffdünger die zulässigen Ausgangsstoffe für organische oder organisch-mineralische Düngemittel in der Anlage 2 Tabelle 7 der Düngemittelverordnung, für mineralische Sekundärrohstoffdünger in Tabelle 6 gelistet. Diese Listen sind abschließend, andere als die gelisteten Stoffe sind daher als Ausgangsstoffe nicht zulässig. Bestimmte Stoffe dürfen jedoch im Rahmen der Aufbereitung eines Düngemittels oder als Hilfsmittel für die Ausbringung von Düngemitteln zugesetzt werden. So können Fett und Fettrückstände beispielsweise zur Verbesserung der Anlagenausnutzung in der anaeroben Vergärung verwendet oder Schwefelsäure zur Reduktion von Ammoniakausgasung bei der Ausbringung von Gülle eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfen auch gewisse Fremdbestandteile, wie Steine oder Papier, in Düngemitteln enthalten sein, jedoch nur in unvermeidbaren Anteilen, also mit dem Stand der Technik nicht entfernbare Anteile. Eine Liste möglicher Aufbereitungs- und Anwendungshilfsmittel sowie Fremdbestandteile findet sich in der Anlage 2 Tabelle 8 der Düngemittelverordnung. Düngemitteltyp Jedes Düngemittel muss einem Düngemitteltyp entsprechen. Anlage 1 Tabelle 1 der Düngemittelverordnung (DüMV) enthält eine Liste mit zulässigen Düngemitteltypen : Stickstoffdünger (Abschnitt 1.1) Kalium- und Phosphatdünger (Abschnitt 1.2 und 1.3) Kalkdünger (Abschnitt 1.4) mineralische Mehrnährstoffdünger und organische und organisch-mineralische Düngemittel (Abschnitte 2 und 3) Damit ein Düngemittel einem der Typen entspricht, muss es vor allem die Mindestnährstoffgehalte (jeweils in der Spalte 2 der Tabelle) erfüllen. Darüber hinaus sind, je nach Düngemitteltyp, weitere Erfordernisse bzw. Einschränkungen in den folgenden Spalten der Tabelle formuliert, denen der Dünger genügen muss. Unbedenklichkeit Jedes Düngemittel muss einen pflanzenphysiologischen Nutzen aufweisen und stofflich unbedenklich sein. Zu dieser stofflichen Unbedenklichkeit gehören die Anforderungen an die Schadstoffgehalte sowie an die Hygiene. Für die Schadstoffe Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, ChromVI, Nickel, Quecksilber, Thallium, perfluorierte Tenside und seit kurzem auch Dioxin gelten die Grenzwerte der Anlage 2 Tabelle 1.4 Düngemittelverordnung, um Schadwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt zu verhindern. Neben den Grenzwerten, deren Überschreitung ein Düngemittel unzulässig und damit nicht verkehrsfähig macht, gibt es außerdem Kennzeichnungsschwellenwerte. Überschreitet ein Schadstoffgehalt den Kennzeichnungsschwellenwert, so muss der tatsächliche Gehalt des Schadstoffs auf der Düngemitteldeklaration angegeben werden. Ist ein Düngemittel gleichzeitig Bioabfall, so müssen sowohl die Anforderungen der Bioabfallverordnung (Untersuchungspflichten, Nachweispflichten, Schadstoffgrenzwerte), als auch die Vorgaben der Düngemittelverordnung beachtet werden. Hygiene Werden tierische Nebenprodukte als Düngemittel verwendet, muss eine Übertragung von Krankheiten von Tier zu Tier, aber auch von Tier zu Mensch vermieden werden. Hierzu stellt die Düngemittelverordnung in § 5 Absatz 2 Nr. 1 den Anspruch, dass Düngemittel frei von Salmonellen als Leitparameter für Seuchenerreger sein müssen. Detaillierte Regelungen zu allen tierischen Nebenprodukten sind in der EG-Verordnung 1069/2009 und der dazugehörigen Durchführungsverordnung 142/2011 zu finden. Zusätzlich muss auch die Phytohygiene beachtet werden. Hier können Schaderreger von landwirtschaftlichen Kulturarten (z.B. Pilze, Bakterien, Nematoden), aber auch Verunreinigungen mit keimfähigen Samen unerwünschter Pflanzen ein Problem in der gedüngten Frucht darstellen. Um die hygienischen Anforderungen einzuhalten wird in der Regel eine sog. hygienisierende Maßnahme (aerob z.B. Kompostierung, anaerob z.B. Pasteurisierung) bei der Düngemittelproduktion angewendt. Methoden zur Hygienisierung finden sich im Anhang 2 der Bioabfallverordnung . Qualitätssicherung Hersteller von Düngemitteln sind für die Qualität Ihrer Produkte verantwortlich. Daher sollten Düngemittel regelmäßig analytisch untersucht werden. Die Zeitabstände sind dabei so zu wählen, dass mögliche Gehaltsschwankungen durch Änderungen in der Zusammensetzung erfasst werden. Darüber hinaus sollte immer auf die Repräsentativität der Probenahme für die gesamte Partie geachtet werden. So bedarf es z.B. bei der Analyse flüssiger Gärreste einer geeigneten Probenahmevorrichtung (mit ausreichendem Rohrdurchmesser und kurzer Rohrlänge) am Gärrestlager. Mit der Untersuchung sollte ein Labor beauftragt werden, das nach DIN EN ISO 17025:2000 akkreditiert ist und nach dem Methodenbuch des Verbandes der Deutschen Landwirtschaftlichen !Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VD LUFA) arbeitet. Kennzeichnung Damit Düngemittel, die die oben genannten Kriterien erfüllen, verkehrsfähig sind, müssen sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. Die Düngemittelverordnung gibt hierzu einen sehr strikten Katalog mit Inhalten vor (Anlage 2 Tabelle 10). Neben der Typenbezeichnung und den Nährstoffgehalten müssen, vor allem bei Sekundärrohstoffdüngern, die verwendeten Ausgangsstoffe, sowie Anwendungs- und Lagerungshinweise gekennzeichnet werden. Anwendung Für die Anwendung von Düngemitteln ist die Düngeverordnung maßgeblich. Hier werden vor allem Aufwandmengen, Düngungszeitpunkte und die erforderliche Technik zu Ausbringung geregelt. Für die Überwachung der Einhaltung dieser Anwendungsvorgaben ist in NRW die Landwirtschaftskammer zuständig. Gefahren durch Düngemittel Von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, etc. können trotz sachgerechter Anwendung auch Gefahren ausgehen. Mineralisches Phosphat stammt aus Lagerstätten, von denen einige geologisch bedingt mit dem toxischen Schwermetall Cadmium belastet sind. Vor allem in Produkten aus organischen Abfällen können, neben Schwermetallen, auch organische Schadstoffe, wie perfluorierte Tenside oder Dioxin, enthalten sein. Wenn dem Anwender Informationen über Nährstoffgehalte fehlen und/ oder die Entsorgungsabsicht bei Anwendung der Produkte aus Abfällen überwiegt, können bei übermäßigem Gebrauch auch die Nährstoffgehalte zu Problemen führen. Seit den 70er Jahren ist bekannt, dass Stickstoff aus Düngemitteln maßgeblich zur Nitratbelastung des Grundwassers beiträgt.
Primärrohstoffdünger Mineralische Primärrohstoff-Düngemittel werden entweder gezielt chemisch hergestellt oder als Salze in Lagerstätten abgebaut. Eines der wichtigsten chemischen Gewinnungsverfahren ist die Produktion von Stickstoffdünger. Beim sog. Haber-Bosch Verfahren wird mit Hilfe von Katalysatoren unter hohem Druck und hoher Temperatur Luftstickstoff zu Ammoniak umgewandelt. Phosphat und Kalium dagegen werden überwiegend aus geologischen Lagerstätten abgebaut. Aufgrund geologischer Schadstoffbelastungen einiger Lagerstätten ist hier die Qualitätssicherung dieser Düngemittel besonders wichtig. Mineralische Düngemittel existieren in fester und flüssiger Form und in unterschiedlichsten Mischungsverhältnissen von Haupt- (Stickstoff, Phosphat und Kalium) und Spurennährstoffen (z.B. Mangan, Bor, Zink, Kupfer, Eisen). Der Vorteil von mineralischen Düngemitteln ist die gezielte Anwendung, die genau auf den Bedarf der Pflanze abgestimmt werden kann. Eine ausschließlich mineralische Düngung hat aber langfristig einen negativen Effekt auf die Bodenfruchtbarkeit, da der Anteil der organischen Substanz im Boden kontinuierlich abnimmt. Außerdem haben hohe Aufwandmengen, vor allem von mineralischem Stickstoff- und Phosphatdünger, in den 70er Jahren stark zu der Belastung und Eutrophierung von Gewässern beigetragen. In den letzten Jahren erleben wir außerdem eine kontinuierliche Preissteigerung bei mineralischen Düngemitteln aufgrund der Verknappung natürlicher Vorkommen und steigender Energiepreise. Sekundärrohstoffdünger Neben der gezielten Herstellung können mineralische Düngemittel im Sinne der Ressourcenschonung (KrWG) auch aus Sekundärrohstoffen hergestellt werden. Typische Beispiele für mineralische Düngemittel aus Sekundärrohstoffen sind: Ammoniumsulfat aus der Abluftreinigung, Phosphatdünger aus der Verbrennung von Klärschlämmen oder tierischen Stoffen, Kaliumdünger aus der Aufbereitung von Aschen, Kalkdünger aus der Aufbereitung von Trinkwasser oder aus der Verbrennung pflanzlicher Stoffe. Da diese Düngemittel in der Regel nicht gezielt hergestellt, sondern als Nebenprodukt anfallen und aus unterschiedlichsten Ausgangsstoffen gewonnen werden, ist es bei dieser Düngemittelgruppe besonders wichtig, eine Kontamination mit Schadstoffen zu vermeiden, sowie die tatsächlichen (oft schwankenden) Nährstoffgehalte regelmäßig zu ermitteln. Daher stehen diese Düngemittel auch im Fokus der Düngemittelverkehrskontrolle. Die Anwendung von Düngemitteln ist in der Düngeverordnung geregelt. Für die Einhaltung der Anforderungen an die Düngemittelanwendung ist in NRW die Landwirtschaftskammer zuständig.
Phosphor und Phosphorverbindungen sind für Menschen, Tiere und Pflanzen lebenswichtig. Bereits 2014 hat die Europäische Kommission Phosphor auf die Liste der kritischen Rohstoffe gesetzt. In Deutschland soll Phosphor spätestens ab 2029 verstärkt aus Klärschlämmen recycelt werden. Die Seraplant GmbH aus Haldensleben (Landkreis Börde) hat vor diesem Hintergrund mit der Glatt Ingenieurtechnik GmbH aus Weimar eine innovative Anlage entwickelt, um Phosphor aus Klärschlammaschen zurückzugewinnen und in neue Phosphatdünger-Produkte weiterzuverarbeiten. Nach nur 20-monatiger Bauzeit nahm das Unternehmen die Anlage am heutigen Montag an seinem neuen Standort im Südhafen von Haldensleben im Beisein von Sachsen-Anhalts Wirtschaftsminister Prof. Dr. Armin Willingmann offiziell in Betrieb. Mehr als 60.000 Tonnen Phosphatdünger will Seraplant künftig pro Jahr produzieren. Das Unternehmen hat mit seiner 22-Millionen-Euro-Investition 20 neue Arbeitsplätze geschaffen. Unterstützt wird Seraplant dabei vom Wirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt mit einer Investitionsförderung über 4,95 Millionen Euro aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) sowie mit weiteren rund 3,5 Millionen Euro aus dem Umweltinnovationsprogramm des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Darüber hinaus hat sich die landeseigene IBG Beteiligungsgesellschaft an dem innovativen Unternehmen beteiligt. „Die Seraplant GmbH zeigt beispielhaft auf, wie mit technischen Innovationen nachhaltiges und zugleich profitables Wirtschaften gelingen kann“, betonte Willingmann beim Betriebsstart. „Das Unternehmen stärkt mit seiner Investition und den damit verbundenen Arbeitsplätzen nicht nur die regionale Wirtschaft, es trägt auch zur Versorgungssicherheit der Landwirtschaft mit Phosphatdüngern bei. Ziel des Wirtschaftsministeriums ist es, auch in den kommenden Jahren innovative Entwicklungsprojekte und Investitionsvorhaben von Unternehmen zu unterstützen, um Sachsen-Anhalt weiter zu einem Land der Zukunftstechnologien zu entwickeln, in dem hochwertige Arbeitsplätze entstehen.“ „Mit der Produktionsanlage für phosphathaltigen Einzel- und Mehrnährstoffdünger für die Land- und Forstwirtschaft haben wir hier in Haldensleben eine deutschlandweit einmalige Anlage entwickelt“, erklärte Henning Schmidt, Geschäftsführer der Seraplant GmbH . „Unser Kreislaufwirtschaftsprojekt liefert einen wesentlichen Beitrag zu einem nachhaltigen und ressourcenschonenden Umgang mit dem lebensnotwendigen Wertstoff Phosphor. Während des Prozesses entstehen keinerlei gefährliche Zwischenprodukte, Rückstände oder Abgase. Der gesamte Prozess ist komplett abfallfrei.“ Schmidt kündigte ferner an, mit dem Kooperationspartner Glatt Ingenieurtechnik weitere Projekte zur Phosphor-Rückgewinnung entwickeln zu wollen. Er betonte: „Die Seraplant Phosphor-Recyclingdünger werden einen äußerst positiven ökologischen Effekt erzielen, die Umwelt erheblich entlasten und einen Beitrag zur Ernährungssicherheit Deutschlands leisten.“ Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung finden Sie auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Twitter , Instagram , Facebook und Linkedin . Impressum: Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation Hasselbachstr. 4 39104 Magdeburg Tel.: +49 391 567-4316 Fax: +49 391 567-4443 E-Mail: presse@mw.sachsen-anhalt.de Web: www.mw.sachsen-anhalt.de Datenschutzerklärung
7 - Düngemittel 71 Natürliche Düngemittel Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 711 Natürliches Natronsalpeter 7110 Natriumnitrat (Natronsalpeter) X A 712 Rohphosphate 7121 Aluminium-Calciumphosphat, Calciumphospat, -superphosphat X A 11) 7122 Apatit, Phosphorit, Rohphosphate, Phosphate nicht spezifiziert X A 11) 713 Kalirohsalze und Düngemittel mineralischen Ursprungs, nicht spezifiziert 7131 Kalirohsalze, z. B. Kainit, Carnallit, Kieserit, Sylvinit, Düngemittel mineralischen Ursprungs, nicht spezifiziert X A 11) 7132 Magnesiumsulfat A 719 Natürliche nichtmineralische Düngemittel 7190 Düngemittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs, z. B. Guano, Hornabfälle, Kompost, -erde, Mist, Stalldünger X B 11) 72 Chemische Düngemittel Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 721 Phosphatschlacken und Thomasmehl 7210 Konverterkalk, Konverterschlacken, Martinschlacken, Phosphatschlacken, Siemens-Martin-Schlacken, -mehl, Thomasmehl, Thomasphosphat, Thomasphosphatmehl, Thomasschlacken X B 11) 722 Sonstige Phosphatdüngemittel 7221 Ammoniaksuperphosphat, Borsuperphosphat, Superphosphat, Triple-Superphosphat X A 11) 7222 Dicalciumphosphat (phosphorsaurer Kalk) X A 11) 7223 Diammoniumphosphat (Diammonphosphat) X A 11) 7224 Glühphosphat, Phosphatdünger, -glühdünger, Phosphate, chemische, Phosphatdüngemittel, nicht spezifiziert X A 11) 723 Kalidüngemittel 7231 Kaliumchlorid (Chlorkalium), Kaliumsulfat (schwefelsaures Kali) B 7232 Kaliummagnesiumsulfat (schwefelsaure Kaliummagnesia), Kornkali B 724 Stickstoffdüngemittel 7241 Ammoniakgas X X S 7242 Ammoniumbicarbonat, Ammoniumchlorid (Salmiak, salzsaures Ammoniak), Ammoniumnitrat, Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung, Harnstoff (Urea), Kalisalpeter, Kaliumnitrat, Kalkammonsalpeter, Kalkstickstoff, Natronsalpeter, Stickstoffmagnesia, Stickstoffdünger, nicht spezifiziert X A 11) 7243 Ammoniumsulfat (schwefelsaures Ammoniak), Ammonsulfatlauge, Ammonsulfatsalpeter X A 11) 729 Mischdünger und andere chemische aufbereitete Düngemittel 7290 Mineralische Mehrnährstoffdünger, und zwar: NPK -Dünger, NP -Dünger, NK -Dünger, PK -Dünger, Handelsdünger, Mischdünger, nicht spezifiziert X A 11) Bemerkungen: 11) Alternativ zur Abgabe in die Kanalisation: Aufbringen des Waschwassers auf landwirtschaftliche Flächen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Bestimmungen. Stand: 01. Januar 2018
Landwirtinnen und Landwirte, landwirtschaftliche Unternehmen und weitere Betriebsinhaber, die folgende Zahlungen erhalten (nachfolgend Begünstigte genannt): Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115, jährliche Zahlungen gemäß Artikel 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115, Unterstützung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sind gemäß § 3 GAP-Konditionalitäten-Gesetz dazu verpflichtet ihren Betrieb nach den in der Unionsregelung bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) zu führen und die in der Unionsregelung bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) einzuhalten. Halten die Begünstigten die Verpflichtungen nicht ein, ist grundsätzlich eine Verwaltungssanktion zu verhängen. Die Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei der Konditionalität im Jahr 2024 erläutert den Landwirtinnen und Landwirten, welche Anforderungen zu beachten sind. Die Informationsbroschüre ist hier einsehbar. Die Verpflichtungen hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie der Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) ergeben sich aus dem Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie deren Umsetzung in nationales Recht. Nach den folgenden GAB haben Begünstigte ihren Betrieb zu führen: Bereich Klima und Umwelt GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik : Artikel 11 Abs. 3 Buchst. e und h (Verschmutzung durch Phosphat) GAB 2 - Nitrat-Richtlinie Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen : Artikel 4 und 5 GAB 3 - Vogelschutzrichtlinie Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten : Artikel 3 Abs.1, Artikel 3 Abs. 2 Buchst. b; Artikel 4 Abs. 1, 2 und 4 GAB 4 – Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen : Artikel 6 Abs. 1 und 2 Bereich Öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit GAB 5 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit : Artikel 14 und 15, Artikel 17 Abs. 1, Artikel 18, 19 und 20 GAB 6 - Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG : Artikel 3 Buchst. a, b, d und e, Artikel 4, 5 und 7 GAB 7 - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG : Art. 55 Sätze 1 und 2 GAB 8 - Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden : Artikel 5 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 1 bis 5, Artikel 12 (Beschränkungen in NATURA-2000-Schutzgebieten); Artikel 13 Abs. 1 und 3 Bereich Tierwohl GAB 9 - Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern : Artikel 3 und 4 GAB 10 - Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen : Artikel 3 und 4 GAB 11 - Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere : Artikel 4 Die folgenden neun GLÖZ-Standards sind einzuhalten: Erhaltung von Dauergrünland (GLÖZ 1) Schutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern (GLÖZ 3) Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4) Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung der Erosion (GLÖZ 5) Mindestbodenbedeckung um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden (GLÖZ 6) Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7) Mindestanteil nichtproduktiver Flächen, Beseitigungsverbot von Landschaftselementen, Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln (GLÖZ 8) Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura2000-Gebieten ausgewiesen ist (GLÖZ 9) Die nationale Umsetzung der GLÖZ-Standards in Deutschland erfolgt durch das GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 und die GAP-Konditionalitäten-Verordnung . Die Broschüre des BMEL zu den ab 2023 geltenden Direktzahlungen, zur Konditionalität und zum InVeKoS bietet ebenfalls nähere Informationen. Die entsprechenden Gebietskulissen zu den GLÖZ 2, 5 und 6 sind im Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Gebietskulissen GLÖZ einsehbar. Unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Natur und Umwelt > Schutzgebiete Naturschutz finden Sie die Kulissen zu den Schutzgebieten, die für GLÖZ 9 relevant sind. Die Regelungen der Konditionalität gehen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Begünstigter, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden. Die im Rahmen der Konditionalität einzuhaltenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirtschaftliche Flächen) zu erfüllen sind. Verstöße (das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung) gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen: Direktzahlungen: Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen) Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen Rückerstattung Haushaltsdisziplin Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes: Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen inkl. Zahlungen für den ökologischen/biologischen Landbau Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete) Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) ) Die Höhe der Sanktionierung richtet sich nach Ausmaß, Dauer und Schwere des Verstoßes. Vorsätzliche oder wiederholt festgestellte Verstöße sind in der Regel mit einer höheren Sanktionierung belegt, als fahrlässige Verstöße. GAB 1: Verwendung von Wasser zur Bewässerung, Phosphat Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) Eine Orientierungshilfe zu kritischen Hangneigungen an Gewässern bietet der Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) > Hangneigung nach DüV und WHG. Letztlich entscheidet aber die konkrete Situation vor Ort über die einzuhaltenden Abstände und Auflagen. Weitere Auskünfte erteilen: Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) Untere Wasserbehörden GAB 2: Nitrat Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngRZusVO) vom 21. März 2023 für Sachsen-Anhalt Die Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete ist im Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) einsehbar. Eine Orientierungshilfe zu kritischen Hangneigungen an Gewässern bietet der Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) > Hangneigung nach DüV und WHG. Letztlich entscheidet aber die konkrete Situation vor Ort über die einzuhaltenden Abstände und Auflagen. Weitere Auskünfte erteilen: Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) Untere Wasserbehörden GAB 3 und GAB 4: Vogelschutz- und FFH -Richtlinie Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA vom 10.12.2010) Weitere Informationen und Rechtstexte finden Sie unter der Webseite „ Natura 2000 Sachsen-Anhalt “ und auf der Webseite des Landesverwaltungsamts . Weitere Auskünfte erteilen: Untere Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte (PDF) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) GAB 5: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelmittelhygiene Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 470/2009 Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten Informationen zur Registrierung und Zulassung von Futtermittelunternehmen finden Sie auf der Webseite des Landesverwaltungsamtes . GAB 6: Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (PharmStV) Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz) Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung) Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten GAB 7 und GAB 8: Pflanzenschutz und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung) Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz (Wichtiger Hinweis: Die Grundsätze werden derzeit vom BMEL überarbeitet. Die Verweise im Dokument auf das PflSchG beziehen sich auf das nicht mehr gültige PflSchG vom 21.05.2010) Weitere Auskünfte erteilen: Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) zur Pflanzenschutz-Sachkunde auf der Webseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) GAB 9 bis GAB 11: Tierschutz Kälber, Schweine, landwirtschaftliche Nutztiere Tierschutzgesetz (TierSchG) Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz) Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten Zusätzliche Informationen zu Direktzahlungen und bietet auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft .
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