Die Phosphormengen in Waschmitteln und in Maschinengeschirrspülmitteln sind über die europäische Detergenzienverordnung in Produkten für den privaten Endverbraucher begrenzt. Für den gewerblichen Bereich existieren in der Phosphathöchstmengenverordnung (PHöchstMengV) Grenzwerte für Waschmittel, welche durch das in Kraft treten der Detergenzienverordnung teilweise außer Kraft gesetzt wurden. Das Vorhaben liefert Informationen, ob es zum Schutz der Umwelt erforderlich ist, eine Anpassung der geltenden Phosphat-Begrenzung in der PHöchstMengV für Waschmittel der ge-werblichen Textilreinigungen vorzunehmen und den Anwendungsbereich der PHöchstMengV um die gewerbliche maschinelle Geschirreinigung zu erweitern. Im Rahmen der des Projektes wurden die Gründe der Nutzung von P-Verbindungen in der gewerblichen Textil- und Geschirrreinigungen und die eingesetzten Mengen recherchiert. Zusätzlich wurden Vergleichswerte auf Basis der Produktion von Wasch- und Reinigungsmitteln und den vorhandenen Maschinenparks ermittelt. Diese Ergebnisse wurden Berechnungen über den Zulauf der öffentlichen Kläranlagen gegenüber gestellt. In der Gesamtschau wird von einem Eintrag in das Abwasser aus Phosphaten und Phosphorsäue aus der gewerblichen Textil- und Geschirrreinigungen sowie von industriellen Reinigern von 3 000 bis 5 000 t Phosphor pro Jahr ausgegangen. Die Spannbreite für Phosphor aus Phosphonaten wurde mit 120 bis 1 332 t Pges / a ermittelt. Phosphat wird in Kläranlagen gezielt zurückgehalten. Anhand der Berechnungen kann mit Einträgen aus Phosphat und Phosphorsäure in die Gewässer zwischen 167 und 369 t Pges / a, entsprechend etwa 0,7 bis 1,6 % der gesamten Pges Einträge, gerechnet werden. Die Rückhalteleistung der Kläranlagen für Phosphor aus Phosphonaten ist Gegenstand laufender Forschungsvorhaben. Unter Berücksichtigung der Annahme, dass 50% zurückgehalten werden ergeben sich Emissionen von 60 bis 666 t Pges / a, entsprechend etwa 0,3 % bis 3 % der gesamten Pges Einträge in Oberflächengewässer. Quelle: Forschungsbericht
Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien enthält einen seit 30.6.2013 geltenden Grenzwert für den Gehalt von Phosphat und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln sowie einen ab 1.1.2017 wirksam werdenden P-Grenzwert für Maschinengeschirrspülmittel im Haushaltsbereich. P-Grenzwerte für den gewerblichen Bereich regelt die EG-Verordnung nicht. Sie enthält stattdessen eine mitgliedstaatliche Befugnis zur Beibehaltung oder zum Erlass nationaler Vorschriften in diesem Bereich. Danach sind nationale Regelungen zu P-Grenzwerten im gewerblichen Bereich unionsrechtlich zulässig, wenn sie aus Umweltschutzgründen gerechtfertigt und technisch machbare und wirtschaftlich vertretbare Alternativen verfügbar sind. Die deutsche Phosphathöchstmengenverordnung (PHöchstMengV) von 1980 enthält für den gewerblichen Bereich einen überprüfungsbedürftigen Phosphat-Grenzwert für die gewerbliche Textilreinigung. Vor dem Hintergrund der o.g. unionsrechtlichen Anforderungen an die Regelung nationaler P-Grenzwerte im gewerblichen Bereich soll das Vorhaben Erkenntnisse zu der Frage liefern, ob a) eine Anpassung der geltenden Phosphat-Begrenzungsregelung in der PHöchstMengV für Waschmittel der gewerblichen Textilreinigungen an den technischen Fortschritt und b) eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der PHöchstMengV auf die gewerbliche maschinelle Geschirreinigung notwendig ist. Zu diesem Zweck ist für die verschiedenen Anwendungen, Produktarten und Verfahren der gewerblichen Textilreinigung und der gewerblichen maschinellen Geschirrreinigung eine Erhebung der Mengen und Prüfung der Relevanz der P-Einträge in das Abwasser erforderlich.
Diese Verordnung wird angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Reinigung von Textilien im Haushalt oder in Wäschereien bestimmt sind und für die wegen ihres Phosphatgehaltes Dosierungsempfehlungen anzugeben sind. Sie wird nicht angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung bestimmt sind.
Im Gewaesserschutz ist neben dem Emissionsprinzip nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch die Beruecksichtigung nutzungsorientierter Immissionsgrenzen von Bedeutung. Da hinsichtlich gefaehrlicher Stoffe konkret begruendete Gueteanforderungen bisher weitgehend fehlen, ist es notwendig, fuer diesen Bereich Zielvorgaben zu formulieren. Nach einer von der Laenderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) und der Umweltministerkonferenz (UMK) 1993 verabschiedeten Konzeption soll fuer oberirdische Binnengewaesser eine schutzgutbezogene Ableitung von Zielvorgaben fuer das Schutzgut aquatische Lebensgemeinschaften abgeleitet werden. Diese Zielvorgaben sind als Orientierungswerte zu verstehen. Sie muessen eingehalten werden, wenn die Nutzung und der Naturhaushalt eines Gewaessers langfristig gesichert sein soll. Im beantragten Projekt sind fuer ausgewaehlte Pflanzenbehandlungs- und Schaedlingsbekaempfungsmittel (PBSM) Stoffdatenblaetter auszuarbeiten, die als Grundlage zur Erarbeitung von Zielvorgaben fuer oberirdische Binnengewaesser dienen und damit fuer die LAWA sowie die IKSE und die IKSR von Interesse sind. Die Auswahl der PBSM erfolgt nach der Vorgabe des UBA gemaess Listen prioritaerer Stoffe, die von dem LAWA-Arbeitskreis 'Zielvorgaben' und der IKSR-Expertengruppe aufgestellt wurden. Die Zusammenstellung der Stoffdatenblaetter erfolgt hauptsaechlich nach toxikologischen Aspekten (LC-Werte, NOEC-Werte), wobei auch physikalisch-chemische Daten (Bioakkumulation, Verteilungskoeffizienten, Metabolisierung) sowie relevante Richt- und Grenzwerte (TrinkwV, AbfklaerV, PHmV, EG-Richtlinien, BGA-Empfehlungen, US-EPA) beruecksichtigt werden.