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Fachveranstaltungen

Allein oder zusammen mit Kooperationspartnern unterstützt die LUBW Behörden und Kommunen des Landes, Industrie- und Gewerbebetriebe oder auch Ingenieur- und Planungsbüros durch ein praxisnahes Fortbildungsangebot bei der Umsetzung von Arbeitsschutz-Anforderungen. Nachfolgend sind die Fortbildungsprogramme nach Jahren und thematisch sortiert dargestellt. Einzelne Vortragsunterlagen können auf Anfrage an das Postfach arbeitsschutz@lubw.bwl.de als pdf-Dokumente zur Verfügung gestellt werden. Fachtagung „Gefahrstoffe" am 11. Juli 2024 in Zusammenarbeit mit der IHK Karlsruhe. Fachtagung „Betriebssicherheit“ am 06.07.2023 in Zusammenarbeit mit der IHK Karlsruhe Raphael Degler (UM, Stuttgart) Dirk Walter (TÜV SÜD, Stuttgart) Detlef Hock (GOR GmbH, Erbes-Büdesheim) Helge Oberle (BGHM, Heidelberg) Erik Sebastian (BGHM, Mainz) Johannes Spatz (Spatz Consulting, Augsburg) Jonas Stein (IFA, Sankt Augustin) Fachtagung „Arbeitsstätten – New Normal und neue Lösungen für bekannte Fragestellungen“ am 06.07.2022 in Zusammenarbeit mit der IHK Karlsruhe Jörg Mildenberger (WM, Stuttgart) Dr. Udo Gommel, Prof. Dr. Susanne Bailer (Fraunhofer IPA und IGB, Stuttgart) Andreas Stephan (VBG, Ludwigsburg) Anlage DV Mobiles Arbeiten_Anlage 1 Checkliste Teilnahme (pdf) Anlage DV Mobiles Arbeiten_Anlage 2 Checkliste Gesundheit (pdf) Anlage Factsheet Mobiles Arbeiten (pdf) Anlage FAQ mobiles Arbeiten (pdf) Laura Würz, Saskia Deist (Betriebliches Gesundheitsmanagement, LRA Lörrach) Andreas Voigt (Senatsverwaltung Integration, Arbeit und Soziales, Berlin) Dirk Haffke (Bahlsen GmbH und Co. KG, Barsinghausen) Fachtagung „Betriebssicherheit“ am 30.06.2021 in Zusammenarbeit mit der IHK Karlsruhe Ursula Aich (RP Darmstadt a.D., Darmstadt) Prof. Dr.-Ing. Martin Schmauder (Technische Universität Dresden, Dresden) Jürgen Thörel (Bosch Industriekessel GmbH, Gunzenhausen) Dr. Matthias Umbreit (Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Mainz) Dieter Roas (TÜV SÜD Industrie Service GmbH, München) Fachtagung „Ergonomie" am 23.10.2019 beim Regierungspräsidium in Tübingen Dr. Benjamin Steinhilber (Universität Tübingen, Tübingen) Dr. Peter Nickel (IFA, Sankt Augustin) Dr. Erwin Pfleging (Schwabe GmbH & Co.KG, Karlsruhe) Dr. phil. Dipl.-Psych. Veronika Kretschmer (IML, Dortmund) Prof. Dr.-Ing. Hansjürgen Gebhardt (ASER, Wuppertal) Fachtagung „Physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz" am 03.07.2019 bei der IHK in Karlsruhe Dr. Benedikt Kohout (Auri Akustik, Waghäusel) Dipl.-Ing. Jörg Mildenberger (LUBW, Karlsruhe) Dr. Georg Brockt (BAuA, Dortmund) Dr. Christian Freitag (IfA, Sankt Augustin) Martin Brose (BG ETEM, Köln) Dr. Carsten Alteköster (IfA, Sankt Augustin) Dr. Peter Jeschke (BAuA, Dortmund) Qualifizierungstag Ergonomie am 11.12.2018 beim Regierungspräsidium in Karlsruhe Fachtagung „Arbeitsstätten einrichten und betreiben" am 04.07.2018 bei der IHK in Karlsruhe Qualifizierungstag Ergonomie am 26.10.2017 im Innenministerium in Stuttgart Veranstaltungsprogramm (pdf; 58 KB) Fachtagung „Gefahrstoffe" am 05.07.2017 bei der IHK in Karlsruhe Fachtagung „Betriebssicherheit" am 06.07.2016 bei der IHK in Karlsruhe Fachtagung „Anforderungen an Arbeitsstätten"am 08.07.2015 bei der IHK in Karlsruhe Fachtagung „Persönliche Schutzausrüstung (PSA) am Arbeitsplatz" am 25.06.2014 bei der IHK in Karlsruhe Fachtagung "Physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz" am 19.06.2013 bei der IHK in Karlsruhe Fachtagung am 19.06.2012 bei der IHK in Karlsruhe Fachtagung am 29.06.2011 bei der IHK in Karlsruhe Fachtagung am 30.06.2010 in der Badischen Landesbibliothek, Karlsruhe Fachtagung am 16.11.2010 bei der IHK Karlsruhe Fachtagung am 14.10.2009 bei der IHK in Karlsruhe Fachtagung am 30.08.2008 bei der IHK Karlsruhe Fachtagung am 12.07.2007 bei der IHK Karlsruhe

Physikalische Umwelteinwirkungen (Sachsen) Lärm, Licht Erschütterung

Informationen und Daten zum Schutz vor Geräuschen, Erschütterungen, Licht und elektromagnetischen Feldern.

Strahlung

Strahlungen stehen stellvertretend für physikalische Umwelteinwirkungen, die in der Tätigkeit des LANUV mit dem Themenschwerpunkten Umweltradioaktivität, radiologische Fernüberwachung kerntechnischer Anlagen, Licht und Elektromagnetische Felder vertreten sind. Umweltradioaktivität - Überwachung der radioaktiven Stoffe künstlichen Ursprungs, deren Konzentrationen in den Umweltbereichen oder z.B. in Lebens- und Futtermitteln zu einer erhöhten Strahlenexposition führen können Radiologische Fernüberwachung kerntechnischer Anlagen - automatisch arbeitendes Überwachungssystem zur zeitnahen Information der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde über die radiologischen Betriebszustände der kerntechnischen Anlagen in NRW. Elektromagnetische Felder (Elektrosmog) gehören zur nicht-ionisierenden (nicht-radioaktiven) Strahlung und sind für den Menschen gewöhnlich nicht wahrnehmbar. Licht ist ebenfalls elektromagnetischer Natur und mit den Augen sinnlich wahrnehmbar.

Girls' Day in der LUBW

Seit 2001 gewähren am Girls' Day Unternehmen, Betriebe, Hochschulen und Verwaltungen in ganz Deutschland Schülerinnen ab der 5. Klasse Einblicke in ihre Arbeit. Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz nimmt seit 8 Jahren im Rahmen einer internen Veranstaltung daran teil. Morgens um 9.00 Uhr trafen zwölf erwartungsvolle Schülerinnen zwischen 12 und 15 Jahren bei der LUBW ein und wurden von den Beauftragten für Chancengleichheit der LUBW herzlich begrüßt. Bild: LUBW Als erste Station besuchten sie das Sachgebiet „Technischer Arbeitsschutz“. Dort erfuhren die jungen Besucherinnen, dass Arbeitsschutz die Beschäftigten nicht vor, sondern bei der Arbeit schützen soll. Eindrucksvoll wurden die verschiedenen Messmethoden für chemische und physikalische Einwirkungen demonstriert, und die Mädchen lernten, dass ein einziger Sprühstoß Haarspray schon mehrere Hunderttausend kleinste Partikel in die Luft sendet. Bild: LUBW Weiter ging es im Sachgebiet „Radioaktivitätserfassung, Strahlenschutz“.In einer kurzen theoretischen Einführung erfuhren sie, wie Strahlung wirkt, obwohl man sie nicht sehen kann, und wie wichtig daher kontinuierliche Messungen zum Beispiel in der Umgebung von Kernkraftwerken sind. Dann wurde es praktisch: Ein Messgerät wurde an einer Ofenkachel erprobt. Bild: LUBW Danach ging es im Standort Großoberfeld weiter. Zunächst stand ein Besuch der „Messnetzzentrale Luft“ an. Die Schülerinnen lernten sowohl in der Messnetzzentrale, als auch später im Freien beim Besuch einer Messstation, mit welchem Aufwand und welchem Einsatz modernster Technik die Beschaffenheit der Luft in Baden-Württemberg überwacht und kontrolliert wird. Letzte Station war das Sachgebiet „Geräteuntersuchungsstelle, Kompetenzzentrum Marktüberwachung“. Eindrucksvoll war für die jungen Besucherinnen, welche Defizite bei Alltagsgeständen wie einem Fön oder einem Toaster auftreten können, die zu schlimmen Unfällen führen können. Außerdem wurden ihnen der Standby-Messplatz und der Arbeitsplatz zur Messung von Laserpointern demonstriert. Beim abschließenden kleinen Vesper ließen die Mädchen den Tag Revue passieren und tauschten sich über ihre Berufsvorstellungen aus. Natürlich sind Berufswünsche in diesem Alter noch nicht endgültig, dennoch konnten sich mehrere der Schülerinnen vorstellen, künftig an einem der vorgestellten Arbeitsplätze zu arbeiten.

Besuch aus der Arbeitsschutz-Abteilung des Wirtschaftsministeriums

Am 9. Februar 2017 besuchten Vertreter des für „Arbeitsschutz“ zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden Württemberg (WM) die vor einem Jahr gegründete „Kompetenzstelle Arbeitsschutz“ der LUBW. Sie leistet Vollzugsunterstützung für die Gewerbeaufsicht im Bereich Technischer Arbeitsschutz durch landesweite Messprogramme, anspruchsvolle Einzelmessungen, z. B. von Arbeitsplatzbelastungen durch chemische und physikalische Einwirkungen und bietet Fortbildungsseminare für die Überwachungsbehörden im Land. Ministerialdirigent Michael Kleiner, Leiter der Abteilung „Strategie, Grundsatz, Arbeit und Europa“ lobte die Erfolge beim Aufbau der Kompetenzstelle Arbeitsschutz. Ziel sei, die Kompetenzstelle als zentrale Stelle für die Belange des technischen Arbeitsschutzes in Baden-Württemberg zu etablieren. Bild: LUBW Bild Nr. 1 (v.l.n.r): Matthias Morath (Referat Arbeit und Gesundheit), Michael Kleiner (Abteilungsleiter Strategie, Grundsatz, Arbeit und Europa), Dr. Johannes Warmbrunn (Referatsleiter Arbeit und Gesundheit) alle WM; Jürgen Mayer (Abteilungsleiter Technischer Umweltschutz), Johannes Schanz (Referat Technischer Arbeitsschutz, Lärmschutz), beide LUBW

Lärm und Vibrationen

Lärm und Vibrationen sind in der Arbeitswelt weit verbreitete Belastungsfaktoren für die Beschäftigten. Sowohl ihre Sicherheit im Arbeitsprozess als auch ihre Gesundheit kann durch sie gefährdet werden. Sehr starker Lärm schädigt das Hörvermögen der Menschen sogar auf Dauer. Längere Einwirkungen von Vibrationen können zu Durchblutungsstörungen sowie Muskel- und Skeletterkrankungen führen. Aus diesen Gründen bestehen gesetzliche Regelungen zur Eindämmung derartiger Gefährdungen. Auf diesen Internetseiten erfahren Sie Näheres über Hintergründe, Anwendungsbereiche und Inhalte der bestehenden Regelungen. Zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen am Arbeitsplatz hat die Europäische Union die Anforderungen an den Arbeitsschutz auf einheitliche rechtliche Grundlagen gestellt. Auf Basis der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates wurden zwei Einzelrichtlinien zu physikalischen Einwirkungen in Kraft gesetzt: Die Richtlinie 2002/44/EG enthält Mindestvorschriften zum Schutz vor Vibrationen, die Richtlinie 2003/10/EG (pdf; 152 KB) solche zum Schutz vor Lärm. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorschriften durch die „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen“ vom 06.03.2007 ( Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung pdf; 75 KB) in nationales Recht überführt. Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Arbeitsschutzgesetz. Zusätzlich veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im März 2010 Technische Regeln zu dieser Verordnung, die TRLV Lärm und die TRLV Vibrationen . Sie konkretisieren die Verordnung und sollen bei der Ermittlung und Bewertung von Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz herangezogen werden. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung schreibt vor, dass Arbeitgeber, deren Beschäftigte Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, bestimmte Auslösewerte bzw. Expositionsgrenzwerte beachten müssen. Werden diese Werte überschritten, sind Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu treffen. Für den Arbeitgeber besteht somit die Verpflichtung, die Arbeitsbedingungen im Betrieb genau zu prüfen. Sind die Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen tatsächlich oder potenziell Lärm oder Vibrationen ausgesetzt, müssen mögliche Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten beurteilt werden. Dazu ist die Höhe der Einwirkungen an den Arbeitsplätzen zu ermitteln und zu bewerten. Je nach Ergebnis der Analysen sind vom Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. Mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen müssen fachkundige und erfahrene Personen beauftragt werden. Sind Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber Unterweisungen durchzuführen und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Die dargestellten Regelungen sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung verankert. Lärm ist hörbarer Schall, der das körperlich-seelische Wohlbefinden oder die Gesundheit des Menschen beeinträchtigen kann, wie z. B. Geräusche von Geräten und Maschinen, Töne, Knalle, zu laute Sprache oder Musik. Was wir als Lärm empfinden, hängt nicht allein von der Lautstärke ab. Der Schall arbeitet wie ein Bote, der Nachrichten über das Ohr ins Gehirn bringt: Erst dort wird die Information entschlüsselt und bewertet. Erwünschten Schall nimmt niemand als Lärm wahr, selbst wenn sich der Schallpegel im gesundheitsschädlichen Bereich bewegt. In der Arbeitswelt kann Lärm auf verschiedene Weise Wirkung entfalten. Schon bei niedriger Exposition kann er die Arbeitsleistung mindern, vor allem bei konzentrierten geistigen Tätigkeiten wie etwa in einer Bibliothek oder im Büro. Im Sinne der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist allerdings nur solcher Lärm relevant, der in der Lage ist, das Hörorgan zu schädigen. Erst bei dauerhaften Einwirkungen von 80 dB(A) oder darüber ist dies möglich. Arbeitslärm solcher Ausprägung ist z. B. im Baugewerbe, in der Getränke-, Lebensmittel- und Textilindustrie, im Maschinenbau, in der Holz- und Metallverarbeitung sowie in Gießereien anzutreffen. Aber auch die Bereiche Kultur und Unterhaltung sowie das Erziehungswesen bieten dem Berufstätigen häufig ein akustisches Umfeld, das nicht unbedenklich ist. Lärm gehört zu den häufigsten Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. In Deutschland sind rund fünf Millionen Arbeitnehmer gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt. Schwerhörigkeit als Lärmfolge ist die häufigste anerkannte Berufskrankheit. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verzeichnen jährlich mehr als 5000 neue Krankheitsfälle. Meist stellt sich heraus, dass die Folgen dauerhafter Lärmeinwirkung auf das Gehör unterschätzt wurden. Bereits die Einwirkung einzelner sehr starker Schallimpulse kann zu einem akuten Gehörschaden führen. Symptome wie Hörsturz oder Tinnitus können ebenfalls dadurch ausgelöst werden. Wer schlecht hört und den begründeten Verdacht hat, dass diese Beeinträchtigung auf Arbeitslärm zurückzuführen ist, sollte beim zuständigen Unfallversicherungsträger eine Meldung einreichen. Schwerhörigkeit ist nicht nur einfach leiseres Hören. Der Schall wird anders wahrgenommen. Bestimmte Frequenzbereiche sind stark gemindert, Sprache und Signale werden verfälscht gehört. Eine Verständigung mit Hintergrundgeräuschen ist dann schwierig. Bereits leise Störgeräusche schränken das Sprachverständnis ein – ein Handicap mit Folgen auch für das Kontaktverhalten. Aber es geht nicht allein um Schwerhörigkeit. Lärm behindert generell die Kommunikation. Er macht anfällig für Fehler und erhöht das Unfallrisiko, z. B. wenn Warnsignale überhört werden können. Der Organismus gerät unter Stress. Hält dieser Zustand über längere Zeit an, können sich Schlafstörungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen ausbilden. Eine ausgeklügelte Konstruktion für höchste Ansprüche: Das menschliche Innenohr (nicht maßstäbliche Darstellung). Auf einer Membran in der Schnecke befinden sich rund 20 000 Sinneszellen. Diese gilt es zu schützen – denn im Fall einer Schädigung wachsen die empfindlichen Sensoren nicht nach. Sind die Beschäftigten am Arbeitsplatz Lärm ausgesetzt, umfasst die Gefährdungsbeurteilung zunächst die Ermittlung von Art, Ausmaß und Dauer der Exposition. Soweit eine rechnerische Abschätzung mittels Herstellerangaben nicht ausreicht und Messungen erforderlich sind, müssen Messtechnik und Messmethoden dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen zur Planung, Beauftragung, Durchführung und Auswertung solcher Lärmmessungen sind im Teil 2 der TRLV Lärm näher beschrieben. Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Erhebungen zu dokumentieren und mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren. Maßstab für die Beurteilung der Lärmexposition sind die Auslösewerte nach § 6 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Der Tages-Lärmexpositionspegel bezieht sich auf die durchschnittliche Belastung an einem achtstündigen Arbeitstag, der Spitzenschalldruckpegel auf den höchsten auftretenden Einzelwert, jeweils am Ohr des Beschäftigten. Die Buchstaben "A" bzw. "C" bezeichnen die Frequenzbewertung der Messung. Die A-Bewertung entspricht annähernd den natürlichen Eigenschaften des Gehörs, die C-Bewertung gewichtet im Vergleich dazu Frequenzen unterhalb 800 Hz deutlich stärker. Ist einer der unteren Auslösewerte überschritten, muss der Arbeitgeber geeigneten Gehörschutz bereitstellen, Unterweisungen durchführen und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten. Bereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte überschritten ist, müssen gekennzeichnet und nach Möglichkeit abgegrenzt sein. Außerdem ist dort der Zugang zu beschränken: Es muss zwingend Gehörschutz getragen werden. In Lärmbereichen Beschäftigte sind verpflichtet, sich regelmäßig einer Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber bei Überschreiten der oberen Auslösewerte ein Lärmminderungsprogramm aufzustellen und durchzuführen. Um eine Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder möglichst weit zu verringern, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchführen. Dabei ist folgende Rangfolge zu beachten: Zunächst ist die Lärmentstehung an der Quelle zu verhindern oder so weit wie möglich zu verringern. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen. Die Spanne möglicher technischer Maßnahmen reicht von alternativen Arbeitsverfahren über den Einsatz lärmarmer Arbeitsmittel bis zur Abschirmung oder Kapselung von Maschinen. Die Lärmemission von Maschinen muss so weit gemindert sein, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts möglich ist. Schon dieser Überblick zeigt: Die möglichen Folgen zu hoher Lärmbelastungen müssen ernst genommen werden. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sind im eigenen Interesse gut beraten, die Anforderungen des Arbeitsschutzes zu erfüllen. Ausführliche Unterlagen zum Thema sind bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung erhältlich. Unter dem Menüpunkt "Quellen und Materialien" sind einige Empfehlungen zu finden. Die dargestellten Regelungen sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung verankert. Vibrationen können bei dauerhafter Übertragung auf den menschlichen Körper zu einer Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen. Längere Einwirkungen verursachen Durchblutungsstörungen sowie Muskel- und Skeletterkrankungen im Bereich der Wirbelsäule. Die Beeinträchtigungen können bis zur Berufskrankheit führen. Beispiel für eine auffällige Erkrankung ist die so genannte Weiß fingerkrankheit (Raynaud-Syndrom). Langjähriges Arbeiten mit vibrierenden Maschinen oder Geräten, unter Umständen in Verbindung mit Kältekontakt, kann zu anfallartigen Durchblutungs- und Sensibilitätsstörungen der Finger führen. Bevor Vibrationsdämpfer allgemeine Verbreitung fanden, waren von diesem Phänomen häufig Motorsägenführer, Gussputzer und Steinmetze betroffen. Mit Hilfe des so genannten Schwingungskennwertes, der aus den Herstellerangaben zu den eingesetzten Arbeitsmitteln abgeschätzt wird, sowie der Einwirkdauer kann die Tagesexposition berechnet werden. Am einfachsten geht das über Kennwertrechner oder Punktetabellen, die im Internet zur Verfügung stehen (siehe Menüpunkt "Quellen und Materialien"). Für die Beurteilung der Hand-Arm-Vibrationen ist der Schwingungsgesamtwert maßgeblich. Dieser stellt die Zusammenfassung der Vibrationen in allen drei Raumrichtungen dar. Für die Beurteilung der Ganzkörper-Vibration ist der höchste Wert der frequenzbewerteten Beschleunigungen in den drei Raumrichtungen anzuwenden. Zum Schutz von Beschäftigten vor Vibrationen sind Auslöse- und Expositionsgrenzwerte festgelegt. Die Auslösewerte haben präventiven Charakter und verfolgen das Ziel, die Entstehung von vibrationsbedingten Beschwerden und Erkrankungen zu vermeiden. Dem gegenüber kennzeichnen die Expositionsgrenzwerte Vibrationsbelastungen, oberhalb derer bei langjähriger Einwirkung mit gesundheitlichen Schädigungen zu rechnen ist. Die Bewertung erfolgt auf Basis des Tages-Vibrationsexpositionswertes A(8). Werden Auslösewerte erreicht bzw. überschritten, sind folgende Maßnahmen zu veranlassen: Zunächst ist ein Programm zur Minderung der Vibrationen auszuarbeiten und durchzuführen, das technische und organisatorischen Maßnahmen umfasst. Hinzu kommt die Unterrichtung, Unterweisung und arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen. Werden Expositionsgrenzwerte erreicht bzw. überschritten, ergeben sich für den Arbeitgeber folgende Verpflichtungen: Die Gründe für die Überschreitung sind unverzüglich zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition unter die Grenzwerte zu senken. Ferner hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen. Zur Vermeidung und Verminderung von Vibrationen kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht. Wichtig ist die regelmäßige Wartung von Arbeitsmitteln, um verschleißbedingte Unwuchten zu vermeiden. Stumpfe Werkzeuge sind zu reparieren oder auszumustern. Schwingsitze auf Fahrzeugen müssen sich für die betreffende Fahrzeuggruppe, etwa Stapler oder Radlader, eignen. Der Fahrer soll seinen Sitz individuell einstellen. Bei der Beschaffung von Maschinen lassen sich aus den technischen Unterlagen mit Hilfe der Emissionskennwerte bevorzugt schwingungsarme Geräte auswählen – sie sind in der Regel auch robuster und präziser.

CELEX-32003L0010-DE-TXT.pdf

L 42/38 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.2.2003 RICHTLINIE 2003/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — (4)Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionspro- gramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheits- schutz am Arbeitsplatz (5) sieht die Verabschiedung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz vor, insbesondere hinsichtlich der Ausdeh- nung des Geltungsbereichs der Richtlinie 86/188/EWG sowie der Überprüfung der darin enthaltenen Schwellen- werte. Der Rat hat dies in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (6) zur Kenntnis genommen. (5)Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionspro- gramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sieht die Festle- gung von Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher- heit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr- dung durch physikalische Einwirkungen vor. Das Europ- äische Parlament hat im September 1990 eine Entschlie- ßung zu diesem Aktionsprogramm (7) verabschiedet, in der die Kommission insbesondere aufgefordert wurde, eine Einzelrichtlinie für den Bereich der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen sowie sonstige physikali- sche Einwirkungen am Arbeitsplatz auszuarbeiten. (6)Als ersten Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat am 25. Juni 2002 die Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (8) angenommen. (7)Als sinnvoller zweiter Schritt wird die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den durch Lärm verursachten Gefährdungen aufgrund seiner Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere Gehörschädigungen, ange- sehen. Durch diese Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitneh- mers geschützt, sondern für die gesamte Arbeitnehmer- schaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, um eventuellen Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. (8)Der derzeitige wissenschaftliche Kenntnisstand über etwaige Folgen von Lärm für die Gesundheit und die Sicherheit reicht nicht aus, um exakte, jegliche Gefähr- dung der Gesundheit und Sicherheit erfassende Expositi- onsgrenzen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der extraauralen Lärmwirkungen. gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 137 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. November 2002 gebilligten Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) (2) (3) Im Vertrag ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen kann, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zur Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Diese Richtlinien sollten keine verwaltungsmäßigen, finan- ziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Durch die vorliegende Richtlinie werden entsprechend dem Vertrag die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen; die Durchführung dieser Richtlinie kann jedoch nicht als Begründung für einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat herangezogen werden. In der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefähr- dung durch Lärm am Arbeitsplatz (4) ist vorgesehen, dass der Rat die Richtlinie auf Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Verringerung der betreffenden Gefahren überprüft, wobei er insbesondere den Fortschritten von Wissenschaft und Technik Rechnung trägt. (1) ABl. C 77 vom 18.3.1993, S. 12, und ABl. C 230 vom 19.8.1994, S. 3. (2) ABl. C 249 vom 13.9.1993, S. 28. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 1994 (ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 146), bestätigt am 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Oktober 2001 (ABl. C 45 E vom 19.2.2002, S. 41) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 137 vom 24.5.1986, S. 28. Geändert durch die Richtlinie 98/24/EG (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11). (5) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 3. (6) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 1. (7) ABl. C 260 vom 15.10.1990, S. 167. (8) ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13. 15.2.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Union (9)Ein System zum Schutz vor Lärm muss darauf beschränkt sein, die zu erreichenden Ziele, die zu beach- tenden Grundsätze und die zu verwendenden grundle- genden Werte ohne übermäßige Einzelheiten festzulegen, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Mindestvorschriften in gleichwertiger Weise anzu- wenden. (10)Eine Verringerung der Exposition gegenüber Lärm lässt sich wirkungsvoller dann erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten Präventiv- maßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsverfahren und -methoden so gewählt werden, dass die Gefahren vorrangig bereits am Entste- hungsort verringert werden. Bestimmungen über Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz der Arbeitnehmer bei, die sie einsetzen. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1) hat der kollektive Gefahrenschutz Vorrang vor dem indi- viduellen Gefahrenschutz. L 42/39 (15)Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG handelt, finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegenden Richtlinie die Bestimmungen jener Rich- tlinie auf den Bereich der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Lärm Anwendung. (16)Die vorliegende Richtlinie leistet einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnen- marktes. (17)Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalit- äten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: ABSCHNITT I (11) (12) (13) (14) Mit dem in der Entschließung A 468 (12) der Internatio- nalen Seeschifffahrtsorganisation enthaltenen Kodex für den Lärmpegel auf Schiffen werden Leitlinien dafür vorgegeben, wie der Lärm auf Schiffen am Entste- hungsort verringert werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, für die Besat- zungen von Seeschiffen eine Übergangszeit vorzusehen. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich Für die korrekte Bewertung der Exposition von Arbeit- nehmern gegenüber Lärm ist es zweckmäßig, eine objek- tive Messmethode anzuwenden, so dass Hinweise auf die allgemein anerkannte ISO-Norm 1999:1990 erfolgen. Die bewerteten oder objektiv gemessenen Werte sind entscheidend für die Einleitung der im Zusammenhang mit den unteren und oberen Auslösewerten vorgese- henen Maßnahmen. Expositionsgrenzwerte sind erforder- lich, um irreversible Hörschäden bei Arbeitnehmern zu vermeiden; der Lärm, der das Ohr erreicht, sollte unter den Expositionsgrenzwerten bleiben.(1) Mit dieser Richtlinie, der 17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von Lärm, insbesondere die Gefährdung des Gehörs, festgelegt. Die besonderen Charakteristika des Musik- und Unterhal- tungssektors erfordern einen praktischen Leitfaden, der eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet. Die Mitgliedstaaten sollten Anspruch auf einen Übergangszeitraum zur Aufstellung eines Kodex für einen praktischen Leitfaden haben, der den in diesen Sektoren tätigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern hilft, die in dieser Richtlinie festgelegten Schutzniveaus zu erreichen.(3) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richt- linie in vollem Umfang für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich. Die Arbeitgeber müssen sich dem technischen Fortschritt und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand auf dem Gebiet der durch die Einwirkung von Lärm entstehenden Gefahren anpassen, um den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern.Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen der als Gefah- renindikator verwendeten physikalischen Größen: (1) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. (2) Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten für Tätig- keiten, bei denen die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Artikel 2 Begriffsbestimmungen a) Spitzenschalldruck (ppeak): Höchstwert des momentanen C- frequenzbewerteten Schalldrucks; (2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. L 42/40 Amtsblatt der Europäischen Union DE 15.2.2003 b) Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) (in dB(A) bezogen auf 20 µPa): der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Defi- nition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schal- lereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls;(2) Die Methoden und Geräte müssen den vorherrschenden Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichti- gung der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte. c) Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Defini- tion der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6 (Anmerkung 2).Diese Methoden und Geräte müssen es ermöglichen, die in Artikel 2 definierten Größen zu bestimmen und zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall die in Artikel 3 festgesetzten Werte überschritten wurden. (3) Die verwendeten Methoden können auch eine Stichpro- benerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Arbeitnehmers repräsentativ sein muss. Artikel 3 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte (1) Für diese Richtlinie werden die Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die Tages-Lärmexpositions- pegel und den Spitzenschalldruck wie folgt festgesetzt: a) Expositionsgrenzwerte: ppeak = 200 Pa (1)LEX,8h = 87dB(A)bzw. b) Obere Auslösewerte: ppeak = 140 Pa (2)LEX,8h = 85dB(A)bzw. c) Untere Auslösewerte: Ppeak = 112 Pa (3)LEX,8h = 80dB(A)bzw. (2) Bei der Feststellung der effektiven Exposition der Arbeit- nehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes des Arbeitnehmers berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt. (3) Unter hinreichend begründeten Umständen können die Mitgliedstaaten für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die Anwendung der Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpegel, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels den Wochen- Lärmexpositionspegel verwenden, sofern a) der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionsgrenz- wert von 87 dB(A) nicht überschreitet, was durch eine geeignete Messung nachzuweisen ist, und b) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern. ABSCHNITT II PFLICHTEN DER ARBEITGEBER Artikel 4 Ermittlung und Bewertung der Risiken (4) Die Bewertungen und Messungen nach Absatz 1 müssen in angemessenen Zeitabständen sachkundig geplant und durch- geführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen entspre- chend befähigten Dienste oder Personen insbesondere Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen ist. Die aus den Bewertungen und/oder Messungen der Exposition gegenüber Lärm resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. (5) Bei der Anwendung dieses Artikels wird bei der Bewer- tung der Messergebnisse den Ungenauigkeiten bei der Messung, die entsprechend den Gepflogenheiten im Messwesen bestimmt werden, Rechnung getragen. (6) Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikobewertung insbe- sondere Folgendes: a) Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall; b) Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie; c) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören; d) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar ist; e) alle indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräu- schen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern; f) die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel über Lärme- missionen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsrichtli- nien; (1) Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung des Lärms vor, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt sind.g) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, die so ausgelegt sind, dass die Lärmerzeugung verringert wird; (1) 140 dB (C) bezogen auf 20 µPa. (2) 137 dB (C) bezogen auf 20 µPa. (3) 135 dB (C) bezogen auf 20 µPa.h) die Ausdehnung der Exposition gegenüber Lärm über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers;

Künstliche optische Strahlung

Als optische Strahlung werden elektromagnetische Wellen bezeichnet, deren Wellenlängen zwischen 100 Nanometern (100 nm, das entspricht 0,0001 mm) und 1 mm liegen. Das Wellenlängenspektrum wird entsprechend der Abbildung in mehrere Bänder unterteilt. Ferner wird zwischen Laserstrahlung (kohärenter Strahlung) und sonstiger optischer Strahlung (inkohärenter Strahlung) unterschieden. Quellen inkohärenter Strahlung sind z. B. die Sonne oder Glüh- und Leuchtstofflampen. Künstliche optische Strahlung kommt in vielen Anwendungsfeldern zum Einsatz. Technologische Innovationen wie die Lasertechnik haben sie sogar als Werkzeug verfügbar gemacht. Um den Schutz vor Gefährdungen am Arbeitsplatz sicherzustellen, hat die Europäische Union die Anforderungen an den Arbeitsschutz auf einheitliche rechtliche Grundlagen gestellt. Die EU-Regelungen gewährleisten einen europaweit einheitlichen Standard für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in der ganzen Staatengemeinschaft. Auf Basis der bereits im Jahre 1989 erlassenen Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates wurden mehrere Einzelrichtlinien zu physikalischen Einwirkungen in Kraft gesetzt. Die Richtlinie 2006/25/EG vom 05.04.2006 enthält Mindestvorschriften zum Schutz vor künstlicher optischer Strahlung. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorschriften durch die „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung" vom 19.07.2010 ( Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung , OStrV) in nationales Recht überführt. Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Arbeitsschutzgesetz. Gesundheitsgefährdende künstliche optische Strahlung tritt vor allem bei Schweißarbeiten, bei der Glas- und Quarzverarbeitung, bei der Metallherstellung und -verarbeitung sowie bei den immer häufiger anzutreffenden Laseranwendungen auf. Glühende Massen wie Metall- oder Glasschmelzen senden starke Infrarotstrahlung (IR) aus. Die beim Schweißen auftretende Strahlung enthält einen hohen Ultraviolettanteil (UV). Gezielt eingesetzt wird UV-Strahlung unter anderem zur Materialprüfung, zur Härtung von Druckfarben, Lacken und Klebstoffen, in der Fotolithografie sowie zur Desinfektion. Bild: Roheisenabstich in einem Hüttenwerk. In der Nähe glühender Metall- oder Glasschmelzen sind die Beschäftigten starker Infrarotstrahlung ausgesetzt. Stahlwerk Trinecké železárny, Trinec, Tchechien Optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen kann bei Exposition zu ernsthaften Augen- und Hautschäden führen. Das Ausmaß der möglichen Schädigung ist von der Wellenlänge, Strahlungsintensität, Einwirkungsdauer und Betriebsart abhängig. Kurzfristige Schädigungen zeigen sich z. B. in Form von Verbrennungen der Haut und Schädigungen an der Horn- oder Netzhaut der Augen. Langfristig hohe Expositionen der Haut mit intensiver UV-Strahlung können Spätfolgen in Form von Hautkrebs auslösen. Mögliche langfristige Folgen von UV-Strahlung für das Auge sind Entzündungen der Hornhaut und Trübungen der Augenlinse (Grauer Star). Langjährige Einwirkung von IR-Strahlung kann die Entstehung von Grauem Star begünstigen. Sichtbare Strahlung hoher Intensität stellt eine potenzielle Gefahr für die Netzhaut dar. Bei der Anwendung von Lasern ergibt sich aufgrund der hohen Energiedichte der gebündelten Laserstrahlen ein besonders hohes Gefährdungspotential. Bestrahlungen durch Hochleistungslaser führen ohne Schutzmaßnahmen meist unmittelbar zu schwersten und irreversiblen Schädigungen der Augen und der Haut. Bei der Verwendung von besonders gefährlichen Lasern im Betrieb schreibt die Verordnung daher die Bestellung eines sachkundigen Laserschutzbeauftragten vor. Künstliche optische Strahlung tritt an zahlreichen Arbeitsplätzen auf. Für viele Quellen zeigt bereits eine grobe Abschätzung, dass bei normalem Gebrauch keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist. Zu diesen sicheren Quellen gehören z. B. Deckenbeleuchtungen, Computerbildschirme, Kopiergeräte oder Fotoblitze. Ein geplanter europäischer Leitfaden zur EU-Richtlinie soll Hilfestellungen für die Abschätzung möglicher Gefährdungen geben. Daneben können auch andere einfach zugängliche Informationen, insbesondere Angaben der Hersteller von Strahlungsquellen, zur Bewertung herangezogen werden. Lässt sich nicht sicher entscheiden, ob Gefährdungen der Gesundheit ausgeschlossen werden können, sind Berechnungen bzw. Messungen der Exposition durchzuführen. Diese sollen dem Stand der Technik entsprechen und nur durch fachkundige Personen erfolgen. Messverfahren sind in den Normen DIN EN 14255-1 (für UV-Strahlung) und DIN EN 14255-2 (für sichtbare und Infrarot-Strahlung) beschrieben. Die biologische Wirkung der Strahlung hängt von ihrer spektralen Zusammensetzung ab. Maßstab für die Bewertung ist daher eine spektral gewichtete Stärke der Bestrahlung. Im Hinblick auf die möglichen Schädigungen sind in der EU-Richtlinie wirkungsabhängige Expositionsgrenzwerte festgesetzt. Anhang I enthält Grenzwerte für inkohärente Strahlung, Anhang II Grenzwerte für kohärente Laserstrahlung. Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie wird dadurch erleichtert, dass für Laserstrahlung schon länger ein umfangreiches Regelwerk existierte. So befasst sich die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV B2 „Laserstrahlung“ mit dem Schutz vor gesundheitsgefährdender Laserstrahlung. Weitere wichtige Bestimmungen sind in der Norm DIN EN 60825‑1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen“ festgelegt. Als Schutzmaßnahme ist vorrangig die Entstehung der künstlichen optischen Strahlung direkt an der Quelle zu mindern. Dazu gehören alternative Arbeitsverfahren oder der Einsatz von Arbeitsmitteln, die weniger Strahlung emittieren. Falls dies nicht möglich ist, sollte durch geeignete technische Maßnahmen, z. B. Abschirmungen oder vergleichbare Sicherheitseinrichtungen, die Ausbreitung der Strahlung verhindert oder reduziert werden. Die Belastung des Beschäftigten kann auch durch organisatorische Maßnahmen wie Zugangsregelungen zu exponierten Arbeitsplätzen begrenzt werden. Erst wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, ist persönliche Schutzausrüstung wie Schutzbrille und Schutzkleidung zu verwenden. Die Ausrüstung muss auf die gesundheitsgefährdende Wirkung der Strahlung abgestimmt sein und sachgerecht angewendet werden. Arbeitsbereiche, in denen die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können, sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang für Unbefugte ist einzuschränken. Nachfolgend ist zusammengefasst, welche Maßnahmen bei künstlicher optischer Strahlung zu treffen sind: Bild: Warnzeichen nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung". Links: Warnung vor optischer Strahlung; rechts: Warnung vor Laserstrahl. Mit diesen Warnzeichen sind Arbeitsbereiche, in denen die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können, zu kennzeichnen und abzugrenzen. Rechtliche und technische Vorgaben Weitere Informationen im Internet

Immissionsschutz, Klima, Nachhaltigkeit

Auf den nachfolgenden Seiten erfahren Sie mehr zu folgenden Themen: Immissionsschutz, Luftqualität, Physikalische Einwirkungen Lufthygienisches Überwachungssystem (LÜSA) Klima, Erneuerbare Energien, Nachhaltigkeit, Umweltallianz

Physikalische Einwirkungen Aufgaben des Landesamtes für Umweltschutz Schwerpunkte

stehen hier für physikalische Umwelteinwirkungen mit den Themenschwerpunkten Geräusche und Erschütterungen sowie elektrische und elektromagnetische Felder (EMF) und Licht. Dabei handelt es sich um mechanische Wellen, die als hörbarer Schall oder Vibration wahrgenommen werden können bzw. um elektrische und elektromagnetische Felder, die gewöhnlich vom Menschen nicht wahrgenommen werden oder elektromagnetische Wellen (Licht), deren sinnliche Wahrnehmung möglich und nicht immer erwünscht ist. Das Landesamt für Umweltschutz befasst sich mit Fragestellungen zu Lärm, Erschütterungen, elektrischen und elektromagnetischen Feldern: Untersuchung, Dokumentation und Bewertung der Einwirkung von Lärm, Licht, Erschütterungen, elektrischen und elektromagnetischen Feldern (EMF) Unterstützung der zuständigen Behörden in Sachsen-Anhalt bei der Ermittlung und Beurteilung von Geräuschen und Erschütterungen Grundlagenarbeit zum Umgebungslärm Mitwirkung bei der EU-Lärmkartierung und -aktionsplanung zur Unterstützung von Gemeinden und Ballungsräumen Bearbeitung von Bürgeranfragen und Fachfragen mit landesweiter Bedeutung Erstellung von Konzepten, Ableitung von Qualitätskriterien und technischen Lösungen Fachliche Begleitung vom Land finanzierter und von externen Firmen erarbeiteter Forschungsvorhaben Herausgabe eigener Fachbeiträge

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