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Cold atmospheric pressure plasma comb - a physical approach for pediculosis treatment

Pediculosis, that is the infestation of humans with Pediculus humanus capitis (head lice), poses a worldwide problem that is as old as mankind itself. Over the centuries, man has developed a variety of remedies, all of which have ultimately culminated in the use of chemical agents. Some of these remedies are known to produce successful results. A large portion of the effective remedies used to kill lice and their eggs contain insecticides, but there is an increasing number of reports of head lice populations revealing an increased resistance. This study presents an alternative treatment approach, the efficacy of which is based on physical effects. Cold atmospheric pressure plasmas have successfully shown their formidably wide application range within the field of plasma medicine. This study presents a plasma device in its current stage of development that is engineered as a consumer product to enable an alternative physical and insecticide-free option for the treatment of pediculosis. An efficacy study concerning different developmental stages of P. humanus humanus is presented. P. humanus humanus was chosen as a substitute test organism for P. humanus capitis due to possible laboratory rearing and high anatomic similarity. The study shows how a single stroke of the plasma device over a hair strand (approximately 22 cm in length with a weight of 1.5 g) led to mortality rates of 68.3% (50.0; 79.7) (95% CI) in the juvenile test group, a mortality rate of approx. 67.7% (54.9; 78.8) (95% CI) in the female test group, and approx. 46.7% (28.3; 65.7) (95% CI) in the male test group. When single eggs were introduced directly into the plasma for approx. 1 s, younger eggs (0-2 d) showed a higher mortality of 66.7% (42.7; 82.7) than the older (4-6 d) eggs, with 16.7% (5.6; 34.7) (CI). Furthermore, the results of a risk assessment of the device are described. The article concludes with necessary handling instructions as well as further developmental steps, derived from the results of the efficacy and the risk assessment study. Quelle: https://www.mdpi.com

022.00.00/21 Errichtung und Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage am Standort 16727 Velten

Die Firma b.i.o. bodenreinigungsanlage in oberhavel GmbH, Kanalstraße 12 in 16727 Velten beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück Kanalstraße 12 in 16727 Velten in der Gemarkung Velten, Flur 10, Flurstücke 370 und 371, einen Komplex mehrerer Abfallbehandlungsanlagen zu errichten und zu betreiben. Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle auf einem circa 38.000 m² großen Grundstück an dem industriell geprägten Standort Kanalstraße 12 im Innenbereich der Stadt Velten. Zur Anlage gehört die bestehende Umschlagstelle am Veltener Stichkanal. Zur Genehmigung beantragt sind eine mikrobiologische Reinigungsanlage in der geschlossenen Behandlungshalle 1 mit Rampe und Luftschleieranlage, eine Waschanlage für verunreinigte Böden in der Behandlungshalle 2, eine Mischanlage für die physikalische Behandlung (Vermischung, Verfestigung) von Abfällen zur Herstellung der Versatzfähigkeit, eine Brech- und Siebanlage, Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, bestehend aus überdachten Lagerbereichen und Freilager, und eine Umschlagsanlage sowie die gemeinsamen technischen Einrichtungen – Wasserreinigungsanlage mit Rückhaltebecken und Reinwasserbehältern, Abluftreinigungsanlage, Fahrzeugwaage, Reifenwaschanlage und Büro- und Sozialgebäude. Die Anlagen werden alternativ für den Umschlag, die Behandlung und Zwischenlagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen genutzt. Der Anlagenbetrieb ist werktags im Zeitraum von 6 bis 22 Uhr vorgesehen. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.6.1.1 GE in Verbindung mit den Nummern 8.6.2.1 GE, 8.7.1.1 GE, 8.7.2.1 GE, 8.11.1.1 GE, 8.11.2.1 GE, 8.11.2.3 GE, 8.11.2.4 V, 8.12.1.1 GE, 8.12.2 V, 8.15.1 G, 8.15.3 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.3.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Weiterhin fällt das Vorhaben gemäß § 3 der 4. BImSchV unter die Industrieemissions-Richtlinie. Für das Vorhaben ist die Zulassung auf vorzeitigen Beginn gemäß § 8a BImSchG für folgende Maßnahmen beantragt: - Errichtung der Behandlungshallen 1 und 2 - Errichtung des Regenrückhaltebeckens - Errichtung der Überdachung der Lagerboxen - Errichtung der Abluftreinigungshalle - Errichtung der Bodenwaschanlage - Errichtung der Mischanlage - Funktionstests der einzelnen Aggregate zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit. Die Inbetriebnahme der Anlage ist im November 2024 vorgesehen.

030.00.00/22 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemisch-physikalischen Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen am Standort 19322 Wittenberge

Die Firma VZW GmbH, Sickingmühler Straße 122 in 45772 Marl, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), auf dem Grundstück Helmuth-Astl-Straße 3, 19322 Wittenberge in der Gemarkung Wittenberge, Flur 4, Flurstück 180 eine Anlage zur chemisch-physikalischen Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen zu errichten und zu betreiben. Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen den Neubau und den Betrieb einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage für Ölabscheiderinhalte und Schlämme aus Süßwasserbohrungen mit einer Behandlungskapazität von 20.000 t/a. Die Behandlung der Ölabscheiderinhalte erfolgt im Wesentlichen durch physikalische Verfahren. Zur weiteren Auslastung der Anlage sollen darüber hinaus nicht gefährliche Schlämme aus Süßwasserbohrungen mittels Kammerfilterpresse entwässert werden. Diese Behandlung erfolgt in Kampagnen unter Ausschluss der Vermischung mit den Ölabscheiderinhalten. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummern 8.8.1.1 GE und 8.8.2.1 GE des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach den Nummern 8.5 X und 8.6.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Vom Antragsteller ist eine Zulassung zum vorzeitigen Beginn der Errichtung gemäß § 8a BImSchG beantragt worden. Die Inbetriebnahme der Anlage ist im August 2023 vorgesehen.

Immissionschutzrechtliches Neugenehmigungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung Bodenbehandlungsanlage Fischer Weilheim GmbH

Die Fischer Weilheim GmbH hat für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage sowohl zur biologischen und physikalischen Behandlung von Boden und mineralischen Abfällen als auch zur Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen auf dem Betriebsgelände Carl-Benz-Straße 33 in Weilheim a. d. Teck, Flurstück Nr. 9269/4 die immissionsschutzrechtliche Neugenehmigung mit Beteiligung der Öffentlichkeit nach den §§ 4 und 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart. Auf diesem Betriebsgelände ist bereits der „Anlagenteil III – Außenbereich zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen“ errichtet und vom LRA Esslingen mit einer Lagermenge an gefährlichen Abfällen von 49 t am 30.09.2004, letztmalig geändert am 09.04.2018, genehmigt worden. Dieser bestehende Anlagenteil 3 liegt im südwestlichen Bereich des Betriebsgeländes und soll am jetzigen Anlagenstandort aufgelöst und vollständig in den neu geplanten Anlagenteil überführt bzw. integriert werden. Entsprechend dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 1 Nr. 8.3.1 ist die Errichtung und der Betrieb einer Neuanlage zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen UVP-pflichtig. Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens wurden die sich durch die Planung ergebenden Veränderungen der Umwelt im festzulegenden Untersuchungsgebiet untersucht. Ein sogenannter UVP-Bericht ist Bestandteil der Antragsunterlagen.

Chemisch-physikalische Behandlung

In chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen (CPB) werden vor allem flüssige und pastöse Sonderabfälle behandelt. Die Abfälle, die vorwiegend aus industriellen Produktionsprozessen oder gewerblichen Betrieben stammen, werden mit dem Ziel aufbereitet, Schadstoffe so umzuwandeln oder abzutrennen, dass die Stoffströme einer geeigneten Verwertung oder schadlosen Beseitigung zugeführt werden können. In NRW gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Anlagen und Behandlungsmethoden um Abfälle wie Lösemittel, Altöle oder Schlämme chemisch und/oder physikalisch aufzubereiten. Viele dieser Anlagen verfügen über eine Reihe von Verfahren oder Verfahrenskombinationen und sind auf die Behandlung unterschiedlicher Abfälle ausgerichtet. Destillationsanlagen oder Silber-Elektrolyse-Anlagen dagegen sind auf die Rückgewinnung bestimmter Wertstoffe, wie Lösemittel oder Silber, spezialisiert. Bei den Behandlungsmethoden ist zwischen Verfahren zur Stofftrennung (physikalische Verfahren) und Verfahren zur Stoffumwandlung (chemische Verfahren) zu unterscheiden. So werden in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen z.B. bestimmte Schadstoffe durch chemische Verfahren wie Neutralisation, Reduktion oder Oxidation umgewandelt, um das Gefährdungspotenzial zu reduzieren oder Abfälle durch physikalische Verfahren wie Filtration oder Destillation behandelt, um bestimmte Inhaltsstoffe abzutrennen. Die chemisch-physikalischen Behandlung anorganisch belasteter Abfälle umfasst u.a. die Aufbereitung von Säuren, Laugen, schwermetallhaltigen Lösungen oder Schlämmen. Zur Behandlung dieser Abfälle werden beispielsweise Verfahren zur Neutralisation, Schwermetallfällung, Entgiftung von Flüssigkeiten, die z.B. Chromate oder Cyanide enthalten oder Entwässerung von Schlämmen eingesetzt. Die Konzentration von Schadstoffen in der Schlammphase sowie die Trennung von der wässrigen Phase dienen vor allem einer Volumenreduzierung des schadstoffhaltigen Stoffstromes z.B. vor einer Deponierung. Das anfallende Abwasser wird so aufbereitet, dass die Anforderungen an eine Einleitung erfüllt werden. Organisch belastete Sonderabfälle, die in chemisch-physikalischen Anlagen behandelt werden, sind vor allem wässrige Flüssigkeiten oder Schlämme, die mit Ölen oder Fetten verunreinigt sind. Hierzu gehören u.a. ölhaltige Abwässer, Rückstände aus Öl- und Benzinabscheidern oder aus der Tankreinigung. Die Abfälle werden mit dem Ziel aufbereitet, Feststoffe und Öle von der wässrigen Phase abzutrennen. Je nach Reinheitsgrad können die abgeschiedenen Öle entweder stofflich genutzt oder thermisch verwertet werden. Die Feststoffe bzw. Schlämme werden ebenfalls thermisch verwertet oder deponiert.

Ballastwasser-Übereinkommen: Keine Chance für blinde Passagiere

Ballastwasser-Übereinkommen: Keine Chance für blinde Passagiere Nach seiner Verabschiedung im Jahr 2004 tritt am 8. September 2017 das internationale Ballastwasser-Übereinkommen nach nunmehr 13 Jahren endlich in Kraft. Damit soll das Problem angegangen werden, dass durch das Aufnehmen und später wieder Abgeben von Wasser zur Stabilisierung eines Schiffes Tier- und Pflanzenarten in Bereiche außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes verschleppt werden. Nach dem jüngsten Beschluss des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (Maritime Environment Protection Committee, MEPC) der internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organisation, IMO) müssen alle betroffenen Schiffe bis spätestens zum Jahr 2024 mit Systemen zur Behandlung ihres Ballastwassers ausgestattet sein. Damit soll der weltweiten Verschleppung von gebietsfremden Arten durch die Aufnahme und die Abgabe von Ballastwasser in der Schifffahrt Einhalt geboten werden. Das Umweltbundesamt ist in die Zulassung von Ballastwasserbehandlungssystemen eingebunden, um mögliche Risiken für die Umwelt, die sich aus dem Betrieb der Anlagen ergeben können, auszuschließen. In Zeiten globalen Handels werden nicht nur Güter rund um den Globus transportiert, durch den weltweiten Warenverkehr werden auch immer wieder Organismen in Bereiche außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes verschleppt. Finden diese Organismen in der neuen Umgebung für sie günstige Lebensbedingungen vor, können sich in den betroffenen Ökosystemen neue Populationen dieser dort gebietsfremden Arten etablieren. Im schlimmsten Fall kann dies zur Verdrängung von heimischen Arten aus ihrem angestammten ⁠ Ökosystem ⁠ führen. Der Eintrag dieser invasiven Arten verursacht jedoch nicht nur ökologische Schäden, auch eine Reihe von ökonomischen und gesundheitlichen Problemen können die Folge sein. Als eine der Hauptursachen für die weltweite Verschleppung von Arten gilt ein für Schiffe unverzichtbarer Vorgang: Die Aufnahme und Abgabe von Ballastwasser. Um die Stabilität eines Schiffes sicherzustellen, müssen Gewichtsänderungen während der Be- und Entladevorgänge ausgeglichen werden. Dazu nehmen Schiffe Ballastwasser in eigens an Bord installierten Tanks aus dem Hafenbecken auf und geben dieses während ihrer Reise in anderen Häfen wieder ab. Hierbei nehmen sie nicht nur Ballastwasser mit, in den Ballastwassertanks reisen auch alle mit dem Ballastwasser aufgenommenen Organismen als blinde Passagiere mit. Das wahrscheinlich prominenteste Beispiel für Arten, die mit dem Ballastwasser von Schiffen nach Deutschland eingeschleppt wurden, ist die Chinesische Wollhandkrabbe (Eriocheir sinensis). Sie gelangte bereits im frühen 20. Jahrhundert mit dem Ballastwasser von Handelsschiffen aus Asien nach Europa. Die Lebensbedingungen für diese Art sind in Mitteleuropa derart günstig, dass massenhafte Vorkommen inzwischen auch in vielen deutschen Flüssen zu verzeichnen sind. Die Liste weiterer eingeschleppter Arten ist lang und umfasst verschiedenste Organismengruppen wie Algen, Fische oder Muscheln. In den Ballastwassertanks können aber auch Krankheitserreger in Form von Bakterien oder Viren transportiert und damit entlang der Reiseroute von Schiffen verbreitet werden. Um die Verschleppung von gebietsfremden Arten an Bord von Schiffen zukünftig zu unterbinden, hat die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Jahr 2004 das Internationale Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen verabschiedet. Das Übereinkommen sieht eine Behandlung von Ballastwasser an Bord und damit einen Verzicht auf den bisher üblichen unkontrollierten Wasseraustausch vor. In Ballastwasserbehandlungsanlagen können sowohl physikalische Verfahren, wie etwa die Bestrahlung mit UV-Licht, aber auch Chemikalien, z.B. Ozon oder Chlor, eingesetzt werden, um die im Ballastwasser enthaltenen Organismen abzutöten. Zusätzlich wird häufig eine mechanische Reinigung, zum Beispiel mit Filtern, dem eigentlichen Behandlungssystem vorgeschaltet. Mit der Unterzeichnung durch Finnland am 08. September 2016 haben genügend Staaten das Übereinkommen ratifiziert und damit die Bedingungen für das Inkrafttreten am 08. September 2017 geschaffen. In seiner 71. Sitzung hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) Übergangsregeln für das Inkrafttreten beschlossen. Demnach müssen alle betroffenen Schiffe bis zum Jahr 2024 mit Ballastwasserbehandlungsanlagen ausgestattet sein, die nachweislich die im Übereinkommen festgeschriebene Qualitätsnorm für behandeltes Ballastwasser (Regel D-2) erfüllen. Um einen zuverlässigen Betrieb auch unter extremen äußeren Bedingungen sicherzustellen, unterliegen Ballastwasserbehandlungsanlagen einem mehrstufigen, international geregelten Zulassungsverfahren. In Deutschland hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) die Federführung für die Zulassung von Ballastwasserbehandlungsanlagen übernommen. Das BSH wird hierbei von verschiedenen Fachbehörden und der Klassifikationsgesellschaft DNV GL unterstützt. Das Umweltbundesamt ist ebenfalls in das Zulassungsverfahren eingebunden, um mögliche Umweltgefahren, die sich aus dem Betrieb der Anlagen ergeben können, auszuschließen.

30. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImschV) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, mit biologischen oder einer Kombination von biologischen mit physikalischen Verfahren behandelt werden und enthält diesbezügliche Anforderungen. Sie gilt nicht für den Betrieb von Kompostierungsanlagen für Bioabfälle. Ziel der Verordnung ist es, die Emissionsfrachten der für biologische Restabfallbehandlungsanlagen relevanten Luftverunreinigungen (wie organische Stoffe einschließlich Methan, Staub, Gerüche und Keime) durch geeignete bauliche und betriebliche Maßnahmen, wie zum Beispiel geschlossene Systeme zur Erfassung aller Abgasströme und den Einsatz effektiver Abgasreinigungstechniken mit hohen Minderungsraten, wirksam zu begrenzen. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Mechanisch-biologische Behandlung Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 30. BImSchV.

Erlass_Sandfangrückstände2003.doc

MINISTERIUM FÜR UMWELT UND VERKEHR BADEN-WÜRTTEMBERG Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, Pf. 10 34 39, 70029 Stuttgart Regierungspräsidien Abteilung 5 Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen _ Entwurf Ablage: \\Ablagek\abt2\ref25\SRP\Sandfangrückstände\Zukünft ige Entsorgung.doc erstellt: 20.01.2003 SRP korr. 30.01.2003 SRP abgesandt: mrt, 31.01.03 Stuttgart, 29.01.2003 Durchwahl (0711) 126- 2689 Schneider Aktenzeichen: 25-8982.39/46 (Bitte bei Antwort angeben!) Landesanstalt für Umweltschutz Karlsruhe Staatliche Gewerbeaufsichtsämter Ämter für Arbeits- und Umweltschutz - gemäß Verteiler - Untere Abfallrechtsbehörden - gemäß Verteiler - Entsorgung von Sandfangrückständen aus kommunalen Kläranlagen In der Dienstbesprechung mit den Regierungspräsidien am 29. und 30.10.2002 wurde u. a. die künftige Entsorgung von Sandfangrückständen aus kommunalen Kläranlagen erörtert. Derzeit können diese Abfälle noch auf Hausmülldeponien abgelagert werden. Diese Möglichkeit scheidet jedoch ab 31.05.2005 für unbehandelte Sandfangrückstände wegen ihres hohen Organikgehaltes (Glühverlust etwa 30 %) aus. Kernerplatz 9 Telefax Zentral / Pressestelle 70182 Stuttgart (07 11) 1 26 – 28 81 / 28 80 S-Bahn: Haltestelle Hauptbahnhof U1, U4, U9, U14, Bus 40, 42: Haltestelle Staatsgalerie Elektronische Fahrplanauskunft: www.efa-bw.de -Vermittlung: (07 11) 1 26 – 0 X400: s=poststelle, o=uvm, p=bwl, a=dbp, c=de Internet-eMail: poststelle@uvm.bwl.de Internet: http://www.uvm.baden-wuerttemberg.de Hauptstätter Straße 67 Telefax 70178 Stuttgart (07 11) 1 26 – 10 99 S-Bahn: Haltestelle Stadtmitte U1, U14, Bus 44: Haltestelle Österreichischer Platz Elektronische Fahrplanauskunft: www.efa-bw.de 2 Um Sandfangrückstände weiterhin deponieren zu können, müssen sie mit dem Ziel einer wesentliche Reduktion des organischen Anteils behandelt werden. Sollen Sand- fangrückstände stofflich verwertet werden, sind außerdem hygienische Aspekte zu be- rücksichtigen. a) Physikalische Behandlung Durch eine Wäsche der Sandfangrückstände in Sandwaschanlagen kann in der Regel eine so weitgehende Reduzierung des Organikgehaltes erreicht werden, dass die be- handelten Abfälle auch nach dem Jahr 2005 auf Deponien der Klassen I bzw. II ab- gelagert werden können. Sofern gewaschene Sandfangrückstände als Baustoffe verwertet werden sollen, sind neben den Technischen Regeln der Ländergemeinschaft Abfall zu „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen“ auch seuchenhygienische Ge- sichtspunkte zu berücksichtigen: - Die Abnehmer sind darauf hinzuweisen, dass das Material seuchenhygienisch be- denklich ist und sie geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten treffen müssen, wenn beim Umgang mit diesem Material ein unmittelbarer Kontakt nicht mit Sicherheit vermeidbar ist. - Aus Vorsorgegründen kommt eine stoffliche Verwertung von gewaschenen Sand- fangrückständen nur dort in Frage, wo ein Kontakt dieses Materials mit Mensch oder Tier nicht zu besorgen ist. Ein Einsatz auf Grünland, Feldfutteranbauflächen, Sport- und Kinderspielplätzen ist deshalb auszuschließen. Bei Wasserschutz- gebieten sind zudem das DVGW-Merkblatt W 101 und die örtliche Schutzgebiets- verordnung zu beachten. So ist z. B. in den Zonen I und II von Wasserschutz- gebieten eine Verwertung dieser Abfälle nicht zulässig. b) Thermische Behandlung Durch eine thermische Behandlung auch ungewaschener Sandfangrückstände in Müll- verbrennungsanlagen wird sowohl die für eine Deponierung erforderliche Minerali- sierung als auch die für eine stoffliche Verwertung erwünschte Hygienisierung dieser 3 Abfälle erreicht. Ob der Einsatz gewaschener oder gar unvorbehandelter Sandfang- rückstände in thermischen Großanlagen, wie Zementwerken oder Asphaltmischwerken, sinnvoll und möglich ist, ist dem UVM nicht bekannt. c) Kompostierung Eine im Rahmen einer Mono- oder Mitkompostierung erfolgende Vorbehandlung von Sandfangrückständen könnte dann sinnvoll sein, wenn dadurch die organischen Be- standteile so weit reduziert werden können, dass auch nach dem 31.05.2005 eine Ab- lagerung als Abfall zur Beseitigung auf Deponien der Klassen I bzw. II möglich sein kann. Sofern im Einzelfall die rechtlichen Voraussetzungen der DepV erfüllt sind, wird es dar- über hinaus auch nach dem 31.05.2005 grundsätzlich möglich sein, - wie heute teil- weise praktiziert - durch Mono- oder Mitkompostierung (vor)behandelte Sandfangrück- stände als Abfall zur Verwertung bei der Rekultivierung von Deponien einzusetzen. Wie bereits in der Dienstbesprechung mit den Regierungspräsidien am 29. und 30.10.2002 ausgeführt, hat das UVM ansonsten jedoch grundsätzliche Bedenken gegen eine Mono- oder Mitkompostierung von Sandfangrückständen mit dem Ziel einer anschließenden Entsorgung als Abfall zur Verwertung. Eine Monokompostierung bzw. Mitkompostierung mit dem Ziel einer anschließenden landwirtschaftlichen Aufbringung ist bereits nach DüMV und BioAbfV unzulässig (dies gilt schon für das Inverkehrbringen des Sandfanginhaltes zu diesem Zweck durch die Kläranlagenbetreiber). Da derzeit auch grundsätzlich keine belastbaren seuchenhygienische Erkenntnisse vorliegen, wird darüber hinaus sowohl von einer Verwertung im Landschaftsbau als auch einer Auf- bringung von Klärschlamm/Sandfanginhalt-Komposten auf landwirtschaftlichen Flächen abgeraten. Bzgl. der letzten Variante gibt es im aktuell laufenden DüMV-Novellierungs- verfahren einen Änderungsantrag des Agrarunterausschusses des Bundesrats, der e- benfalls auf eine Unzulässigkeit einer landwirtschaftlichen Verwertung hinauslaufen würde. gez. Dr. Rittmann

12 Abfall/Abwasser >> Behandlung von Abfällen

Der Projekttyp umfasst Anlagen zur mechanischen, biologischen, chemischen oder physikalischen Behandlung von Abfällen. Die Abfall-Vorbehandlung erfolgt lt. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit dem Ziel, die Volumen, Schadstoff- und Organikgehalte des zu deponierenden Abfalls zu reduzieren, Abfall biologisch zu inaktivieren (keine Deponiegasbildung mehr), zu inertisieren und der stofflichen oder der thermischen Verwertung zuzuführen. Der Projekttyp wird im Folgenden mit Abfallbehandlungsanlagen bezeichnet. Zu behandelnde Abfallarten sind z. B. Abfälle des DSD Deutschland, Siedlungsabfälle, produktionsspezifische Abfälle aus Industrie und Gewerbe, Schredderfraktionen von Autoschrott, Klinikabfälle, Baggergut, Bau- und Abbruchabfälle, Altholz, Hausmüllverbrennungsasche, Ofenschlacke, Straßenkehricht, Schlacken, Asbestrückstände, Filterrückstände, Klärschlamm, Abwässer, Altöle, Säuren, Laugen, Lösungsmittel, Rauchgas, gefährliche Abfälle u. a. Als mechanische und physikalische Verfahren sind z. B. Sichtung, (Grob-)Sortierung, Magnetabtrennung zur Metallrückgewinnung, Trocknung, Zerkleinerung, Siebung, Filterung, Homogenisierung, Trockenstabilisierung, Pressung und Pelletierung üblich. In biologischen Verfahren werden die organischen Abfallbestandteile vorrangig zum Zweck der (Ersatz-)Brennstoff- (z. B. Gas) oder Kompostgewinnung bearbeitet. Hierzu zählen aerobe Kompostierung, Vererdung, saure und anaerobe Vergärung z. T. in gekapselten Systemen, aerobe Rotte (auch Kompostierung, Vererdung), Fermentation, Pasteurisierung u. a. Die chemischen Verfahren dienen der Reinigung (von Abgas, Luft, auch Wasser) und (Rück-)Gewinnung von Wertstoffen. Sie beinhalten solche Verfahren wie Waschverfahren, Neutralisation, Ausfällung (z. B. von Metallen), Aufbereitung mit Lösemitteln, Einsatz von Katalysatoren, (Nass-)Oxidation, Reduktion, Destillation, Filtrierung, Sedimentation und Ionenaustausch. Thermische Behandlungsverfahren sind schwerpunktmäßig im Projekttyp Abfallverwertung oder -beseitigung inbegriffen. Zu den möglichen anlagebedingten Vorhabensbestandteilen zählen bei einer Abfallbehandlungsanlage: - die Anlieferung, Schleusen, LKW-Waage, (Zwischen-)Lagerung des Abfalls und der Zusatzstoffe in Behältern (z. B. Behältern, Bunkern, Tanks), Beschickungs-, Förder- und Verteilsysteme, Belüftung; - die Vorbehandlung der Abfälle z. B. Sortierung, Sortierbagger, Sieb- und Mischanlagen, Zerkleinerungsmaschinen, Abscheider für Schwer- und Leichtstoffe und für Eisen- und Nichteisenmetalle, Vorwärmung, Trocknung; - Reaktoren / Fermentoren (Gärspeicher); Intensiv- und Nachrottesysteme (z. B. Mieten); - diverse Filteranlagen; - Konfektionierung, Hallen für Vermarktung u. a.; - ggf. Brenner, Kessel und Anlagen zur Nutzung anfallender Energie; - Lagerung und Behandlung der anfallenden Rückstände, z. B. Gaswäscher, Entwässerung, Abwasserbehandlung und -ableitung, Regen- und Schmutzwasserspeicher; - die Systeme zur Steuerung und Überwachung, Labors, Werkstätten, Garagen, Lager, Wirtschafts-, Versorgungs-, Verwaltungsgebäude, Energie- und Wasserversorgung, Rückhaltebecken für Feuerlöschwasser etc.; - die Zufahrtsstraße, der Betriebshof, Stellflächen u. a. Betriebsflächen von Abfallbehandlungsanlagen müssen in allen Bereichen mit geschlossenem Betonboden versiegelt werden. Die Ablagerung vorbehandelter Abfälle bzw. niederkalorischer Fraktionen erfolgt auf Deponien der Deponieklasse II und ist in § 4 der Abfallablagerungsverordnung geregelt.

Teilprojekt 2

Das Projekt "Teilprojekt 2" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Bayreuth, Lehrstuhl für Hydrologie, Limnologische Forschungsstation durchgeführt. Teilprojekt 4 wird ein toolkit entwickeln, welches das nachhaltige Wassermanagement unterstützt und in dem Grundwasser und Schadstoffflüsse identifiziert, charakterisiert, und quantifiziert werden können. Es soll flexibel sein, so dass Wassermanager angebrachte Methoden an ortsspezifische Bedingungen anpassen können. Wir gehen davon aus, dass die Entwicklung dieses toolkits eine nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen sicherstellen kann und Wasserqualität und -quantität auch unter Änderungen des Klimas und sozialer Strukturen geschützt werden können. Teilprojekt 4 wird in drei Arbeitsbereichen tätig sein: 1. Identifizierung und Kartierung der Grundwasserzuflusszonen mittels physikalischen (Sonar, Temperatur, elektrische Leitfähigkeit) und chemischen (O2) Methoden. Wir werden ein hochauflösendes Kartiersystem bauen, wobei ein Temperatursensor array über den Seegrund gezogen wird. Sauerstoff und elektrische Leitfähigkeitssensoren werden an das Kartiersystem gebunden, als zusätzliche Tracer des Grundwasserflusses. Ein Unterwasser GPS wird die Positionen georeferenziert aufzeichnen. Die Bereiche für die thermische Kartierung werden aufgrund ausgesuchter thermaler Bilder und hochauflösenden Sonarbildern aus einem vorhergegangenen Projekt ausgewählt. 2. Quantifizierung und Charakterisierung der Grundwasser- und Schadstoffflüsse an aktiven Grundwasserzuflusszonen mittels 1) Physikalischer Methoden wie z.B. Flusskammern, Temperaturprofilen, und Piezometernestern, 2) geochemischer Methoden wie z. B. Radon, Spurengase, stabile Isotope, Ionen, Nährstoffe und Metallanalyse. 3. Charakterisierung der Sensibilität des Grundwassersystems gegenüber Klimawandel und Schadstoffverschmutzungen. Dies wird durch Quantifizierung der Verweilzeit im Grundwassersystem mittels Verweilzeittracer (3H/3He and SF6) aus Flusskammer-, Piezometer- und Beobachtungsbrunnen-Proben erreicht. Verweilzeit wird mittels 'lumped parameter models' berechnet.

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